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E-4076/2015

E-4076/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-06 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienasyl nach Art. 51 AsylG ein und beantragte, seiner Ehegattin, Frau B._______, sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Heiratsurkunde und Fotos seiner Frau ein. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 17. Juni 2015 aufzuheben und die Einreise seiner Ehegattin zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

E. 3.2 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, eine Familienzusammenführung sei nur möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der hier lebenden Person anerkannt sei, die Familiengemeinschaft vor der Trennung bestanden habe und die Familie durch die Flucht getrennt worden sei. Die Flucht sei mit der Ausreise aus dem Heimatstaat als abgeschlossen zu betrachten. Vorliegend sei die Hauptvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG "Trennung auf der Flucht" nicht gegeben. Das Paar habe sich nach der Flucht aus Eritrea länger in Sudan aufgehalten, dort eine gemeinsame Wohnung bezogen und geheiratet. Anschliessend sei der Beschwerdeführer abgereist und habe seine Frau in der gemeinsamen Wohnung zurück gelassen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Begründung ein, er habe zusammen mit seiner Frau entschieden, das Land zu verlassen. Zirka zwei Monate nach seiner Flucht sei auch seiner Frau die Flucht aus Eritrea gelungen und sie seien alsdann beide in Sudan gewesen. Das SEM erachte als Flucht die Ausreise aus dem Heimatstaat und lasse dabei völlig ausser Acht, dass die Situation in Sudan keineswegs besser sei, als diejenige in Eritrea.

E. 3.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Zutreffend erkennt die Vorinstanz, dass die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG "Trennung auf der Flucht" nicht gegeben ist, womit sie das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Trennung der Gemeinschaft muss aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig erfolgt sein, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verweisen). Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Rechtsmitteleingabe: "...zwei Monate nach meiner Flucht gelang auch ihr die Flucht aus Eritrea..." (Beschwerdeschrift S. 1). Somit ist eine Trennung auf der Flucht in zweierlei Hinsicht auszuschliessen. Einerseits fehlt es bereits an der gemeinsamen Flucht aus Eritrea und sodann ist der Beschwerdeführer nach längerem Aufenthalt aus Sudan alleine weitergereist. Die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 AsylG ablehnt. 4.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4076/2015 Urteil vom 6. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienasyl nach Art. 51 AsylG ein und beantragte, seiner Ehegattin, Frau B._______, sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Heiratsurkunde und Fotos seiner Frau ein. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 17. Juni 2015 aufzuheben und die Einreise seiner Ehegattin zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, eine Familienzusammenführung sei nur möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der hier lebenden Person anerkannt sei, die Familiengemeinschaft vor der Trennung bestanden habe und die Familie durch die Flucht getrennt worden sei. Die Flucht sei mit der Ausreise aus dem Heimatstaat als abgeschlossen zu betrachten. Vorliegend sei die Hauptvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG "Trennung auf der Flucht" nicht gegeben. Das Paar habe sich nach der Flucht aus Eritrea länger in Sudan aufgehalten, dort eine gemeinsame Wohnung bezogen und geheiratet. Anschliessend sei der Beschwerdeführer abgereist und habe seine Frau in der gemeinsamen Wohnung zurück gelassen. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Begründung ein, er habe zusammen mit seiner Frau entschieden, das Land zu verlassen. Zirka zwei Monate nach seiner Flucht sei auch seiner Frau die Flucht aus Eritrea gelungen und sie seien alsdann beide in Sudan gewesen. Das SEM erachte als Flucht die Ausreise aus dem Heimatstaat und lasse dabei völlig ausser Acht, dass die Situation in Sudan keineswegs besser sei, als diejenige in Eritrea. 3.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Zutreffend erkennt die Vorinstanz, dass die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG "Trennung auf der Flucht" nicht gegeben ist, womit sie das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Trennung der Gemeinschaft muss aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig erfolgt sein, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verweisen). Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Rechtsmitteleingabe: "...zwei Monate nach meiner Flucht gelang auch ihr die Flucht aus Eritrea..." (Beschwerdeschrift S. 1). Somit ist eine Trennung auf der Flucht in zweierlei Hinsicht auszuschliessen. Einerseits fehlt es bereits an der gemeinsamen Flucht aus Eritrea und sodann ist der Beschwerdeführer nach längerem Aufenthalt aus Sudan alleine weitergereist. Die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 AsylG ablehnt. 4.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: