opencaselaw.ch

E-3031/2016

E-3031/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-07 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 24. August 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 25. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung (B._______, C._______, D._______ sowie E._______) und Familienzusammenführung ein. C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel und zur Beantwortung einer Reihe vorgegebener Fragen auf. Die Antwort erfolgte mit Schreiben vom 10. November 2015. D. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer auf Widersprüche seiner Erklärungen hin und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Die Antwort erfolgte mit Schreiben vom 28. Januar 2016. E. Mit Verfügung vom 12. April 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung ab. F. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung stattzugeben. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Bezahlung der Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses zu erlassen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).

E. 4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und in pauschaler Kritik, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzten oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So ist weder ein Versäumnis betreffend Prüfung oder Bewertung der vorgelegten Beweismittel und Ausführungen noch eine "verheerende Nachlässigkeit" in der Sachverhaltserhebung zu erkennen (Beschwerde S. 3 und S. 6). Im Übrigen bestätigt die Beschwerde selbst, dass die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers alleine aus Eritrea ausgereist und er ihr über längere Zeit nicht nachgereist ist (Beschwerde S. 3 und S. 5). Somit ist bereits die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG (durch die Flucht getrennt) nicht gegeben und den weiteren Beschwerdeausführungen der Boden entzogen (siehe auch Urteil des BVGer E-4076/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4). Diese vermögen ohnehin nicht zu überzeugen. Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vor der Ausreise aus Eritrea, die angebliche Frau des Beschwerdeführers nicht ohne ihn in hochschwangerem Zustand ausgereist wäre. Sodann soll das Beweismittel Heiratsurkunde von einem Pfarrer im Sudan rückwirkend auf das mutmassliche Datum der Heirat in Eritrea gesetzt und ausgestellt worden sein. Diese Erklärung zeugt jedoch von einem konstruierten Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Heiratsurkunde nicht der notwendige Beweiswert zukommt. Sodann lassen die Geburtsurkunden - zweier nicht in Eritrea stattgefundenen Geburten - ebenso wenig auf eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft in Eritrea schliessen. Vorliegend kann ohnehin offen bleiben, ob die Ehe aus rechtlicher Sicht besteht oder nicht, zumal dies am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verweisen). Dass der Beschwerdeführer die erste Ehe seiner Frau in der Befragung vom 11. August 2015 antönte, ändert hieran nichts. Im Übrigen ist auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3031/2016 Urteil vom 7. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. August 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 25. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung (B._______, C._______, D._______ sowie E._______) und Familienzusammenführung ein. C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel und zur Beantwortung einer Reihe vorgegebener Fragen auf. Die Antwort erfolgte mit Schreiben vom 10. November 2015. D. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer auf Widersprüche seiner Erklärungen hin und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Die Antwort erfolgte mit Schreiben vom 28. Januar 2016. E. Mit Verfügung vom 12. April 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung ab. F. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung stattzugeben. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Bezahlung der Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 4. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und in pauschaler Kritik, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzten oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So ist weder ein Versäumnis betreffend Prüfung oder Bewertung der vorgelegten Beweismittel und Ausführungen noch eine "verheerende Nachlässigkeit" in der Sachverhaltserhebung zu erkennen (Beschwerde S. 3 und S. 6). Im Übrigen bestätigt die Beschwerde selbst, dass die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers alleine aus Eritrea ausgereist und er ihr über längere Zeit nicht nachgereist ist (Beschwerde S. 3 und S. 5). Somit ist bereits die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG (durch die Flucht getrennt) nicht gegeben und den weiteren Beschwerdeausführungen der Boden entzogen (siehe auch Urteil des BVGer E-4076/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4). Diese vermögen ohnehin nicht zu überzeugen. Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vor der Ausreise aus Eritrea, die angebliche Frau des Beschwerdeführers nicht ohne ihn in hochschwangerem Zustand ausgereist wäre. Sodann soll das Beweismittel Heiratsurkunde von einem Pfarrer im Sudan rückwirkend auf das mutmassliche Datum der Heirat in Eritrea gesetzt und ausgestellt worden sein. Diese Erklärung zeugt jedoch von einem konstruierten Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Heiratsurkunde nicht der notwendige Beweiswert zukommt. Sodann lassen die Geburtsurkunden - zweier nicht in Eritrea stattgefundenen Geburten - ebenso wenig auf eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft in Eritrea schliessen. Vorliegend kann ohnehin offen bleiben, ob die Ehe aus rechtlicher Sicht besteht oder nicht, zumal dies am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verweisen). Dass der Beschwerdeführer die erste Ehe seiner Frau in der Befragung vom 11. August 2015 antönte, ändert hieran nichts. Im Übrigen ist auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: