Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 16. März 2016 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 18. August 2016 (Eingang SEM 31. August 2016) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Unterlagen beim SEM um Einreisebewilligung für seine Ehefrau. C. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 (Eingang SEM 24. Oktober 2016) ersuchte der Beschwerdeführer um Eingangsbestätigung seines Schreibens vom 18. August 2016 sowie um Erlass der entsprechenden Verfügung. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 lehnte das SEM die Einreisebewilligung und das entsprechende Gesuch um Familienzusammenführung ab. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2017 sei aufzuheben. F. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
E. 4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der klare Wortlaut setzt in allen drei Amtssprachen voraus, dass die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt worden ist (französisch: "séparés par la fuite"; italienisch: "separati in seguito alla fuga"). Die Trennung muss allein aufgrund der Fluchtumstände und unfreiwillig erfolgt sein (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verweisen). Diese Tatbestandsvoraussetzung grenzt das Familienasyl von der Familienzusammenführung nach dem Ausländerrecht ab (Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.153). Sie ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau von Eritrea nach Äthiopien gereist. Nach längerem Aufenthalt in Äthiopien hat er sie dort angeblich aus finanziellen Gründen zurückgelassen, was er in der Beschwerde bestätigt (S. 1: "Es stimmt, dass im 2012 wir zusammen nach Äthiopien flohen und ich dort meine Frau zurück liess"). Die Gemeinschaft wurde nicht allein aufgrund der Fluchtumstände getrennt, zumal die Flucht nach Erreichen des Drittstaates Äthiopien grundsätzlich als abgeschlossen zu betrachten ist. Folglich ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - eine "Trennung durch die Flucht" auszuschliessen, und fehlt es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG (siehe hierzu z. B. Urteile des BVGer E-3117/2016 vom 8. Juni 2016, E-3031/2016 vom 7. Juni 2016, E-4076/2015 vom 6. Juli 2015). Daher kann offen bleiben, ob eine Familiengemeinschaft im rechtlichen Sinn besteht, da dies an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat die Einreisebewilligung folgerichtig verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt.
E. 5 Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1044/2017 Urteil vom 15. März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. März 2016 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 18. August 2016 (Eingang SEM 31. August 2016) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Unterlagen beim SEM um Einreisebewilligung für seine Ehefrau. C. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 (Eingang SEM 24. Oktober 2016) ersuchte der Beschwerdeführer um Eingangsbestätigung seines Schreibens vom 18. August 2016 sowie um Erlass der entsprechenden Verfügung. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 lehnte das SEM die Einreisebewilligung und das entsprechende Gesuch um Familienzusammenführung ab. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2017 sei aufzuheben. F. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 4. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der klare Wortlaut setzt in allen drei Amtssprachen voraus, dass die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt worden ist (französisch: "séparés par la fuite"; italienisch: "separati in seguito alla fuga"). Die Trennung muss allein aufgrund der Fluchtumstände und unfreiwillig erfolgt sein (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verweisen). Diese Tatbestandsvoraussetzung grenzt das Familienasyl von der Familienzusammenführung nach dem Ausländerrecht ab (Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.153). Sie ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau von Eritrea nach Äthiopien gereist. Nach längerem Aufenthalt in Äthiopien hat er sie dort angeblich aus finanziellen Gründen zurückgelassen, was er in der Beschwerde bestätigt (S. 1: "Es stimmt, dass im 2012 wir zusammen nach Äthiopien flohen und ich dort meine Frau zurück liess"). Die Gemeinschaft wurde nicht allein aufgrund der Fluchtumstände getrennt, zumal die Flucht nach Erreichen des Drittstaates Äthiopien grundsätzlich als abgeschlossen zu betrachten ist. Folglich ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - eine "Trennung durch die Flucht" auszuschliessen, und fehlt es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG (siehe hierzu z. B. Urteile des BVGer E-3117/2016 vom 8. Juni 2016, E-3031/2016 vom 7. Juni 2016, E-4076/2015 vom 6. Juli 2015). Daher kann offen bleiben, ob eine Familiengemeinschaft im rechtlichen Sinn besteht, da dies an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat die Einreisebewilligung folgerichtig verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt.
5. Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: