Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, geboren am (...) in Eritrea. C. Mit Verfügung vom 3. April 2020 lehnte das SEM die Erteilung einer Einreisebewilligung für Frau B._______ und das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens in Kopie («To whom it may concern» von B._______ vom 28. April 2020), verschiedener Gesprächsnotizen, einer Liste telefonischer Verbindungen, eines Chatverlaufs sowie einer Kopie der Eingabe an das SEM vom 28. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 3. April 2020 und um Familienzusammenführung mit Frau B._______. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Schreibens seiner Ehefrau vom 28. April 2020 nach.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland.
E. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennachzugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen.
E. 5 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 (recte 28. Januar 2020) habe der Beschwerdeführer um Familiennachzug für seine Ehefrau ersucht. Die Voraussetzungen hierzu seien jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. So sei aufgrund der Aktenlage und der Dauer der tatsächlich gelebten Beziehung die Schutzwürdigkeit der Familiengemeinschaft zweifelhaft und die Trennung von B._______ nicht durch die Flucht, sondern freiwillig erfolgt. Zumindest habe seit der gemeinsamen Flucht aus Eritrea keine feste Absicht bestanden, den getrennten Familienverband in der Schweiz wiederaufzubauen. Der Beschwerdeführer sei zwar zusammen mit seiner Ehefrau aus Eritrea geflohen, habe aber entschieden, allein weiterzureisen und habe im Sudan eine andere Frau kennengelernt, mit der er später in der Schweiz ein Kind gezeugt habe. Schliesslich habe er mit der Einreichung des Gesuchs mehr als drei Jahre nach seiner Anerkennung als Flüchtling zugewartet und die Kontakte zu seiner Ehefrau während Monaten unterbrochen.
E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, zu bestätigen ist. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Ob die im Heimatstaat gelebte Beziehung lange genug gedauert hatte oder ob aus den Telefonnummern, dem Schreiben beziehungsweise dem Chatverlauf ein Kontakt zu Frau B._______ abgeleitet werden kann, kann offenbleiben, da bereits die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung auf der Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG - wie nachfolgend dargelegt - nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer war aus Eritrea mit seiner Ehefrau, Frau B._______, in den Sudan geflohen, wo sie sich mehrere Monate zusammen aufhielten, bevor der Beschwerdeführer alleine nach Europa weiterreiste. Die Trennung der Ehepartner im Sudan erfolgte freiwillig, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er und seine Frau im Sudan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, die eine Trennung erforderlich gemacht hätte; solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch, dass die Trennung von Frau B._______ und seine alleinige Weiterreise nach Europa einzig aufgrund der Unsicherheit der bevorstehenden Reise erfolgt seien. Er hat seine Ehefrau im Sudan somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig verlassen (vgl. z. B. Urteile des BVGer E-5345/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 4, E-1044/2017 vom 15. März 2017 E. 4, E-1147/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1 ff. oder E-2050/2017 vom 24. April 2017 E. 4.3). Dass er dort die Frau kennenlernte, mit der er bis Libyen weiterreiste und später in der Schweiz ein Kind zeugte, untermauert diese Schlussfolgerung (z. B. Gesuch um Familienzusammenführung vom 28. Januar 2020 S. 5). Die Flucht endete mithin im Sudan. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienzusammenführung mit Frau B._______ nicht unmittelbar nach dem positiven Asylentscheid, sondern erst über dreieinhalb Jahre später. Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass er kein Interesse an einer Familienzusammenführung mit ihr hatte. Seine Erklärungsversuche, weshalb er nicht schon früher ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, gehen ins Leere, hat er doch namentlich nach der Erkenntnis, dass er nicht mehr krank ist, nochmals eineinhalb Jahre mit der Einreichung des Gesuchs zugewartet und war seine Tochter damals bereits fast zweijährig. Die Gesprächsnotizen lassen keinen anderen Schluss zu, steht doch vorliegend ein Gesuch um Familienzusammenführung nicht im Zusammenhang mit dem Gesuch um Kindsanerkennung und ist letzteres Verfahren gemäss Angaben des Beschwerdeführers bis heute noch nicht abgeschlossen (Beschwerde S. 2).
E. 6.2 Die Voraussetzungen für den Einbezug von Frau B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienasyl beziehungsweise um Erteilung einer Einreisebewilligung für Frau B._______ deshalb zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2329/2020 Urteil vom 15. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea, Verfügung des SEM vom 3. April 2020. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, geboren am (...) in Eritrea. C. Mit Verfügung vom 3. April 2020 lehnte das SEM die Erteilung einer Einreisebewilligung für Frau B._______ und das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens in Kopie («To whom it may concern» von B._______ vom 28. April 2020), verschiedener Gesprächsnotizen, einer Liste telefonischer Verbindungen, eines Chatverlaufs sowie einer Kopie der Eingabe an das SEM vom 28. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 3. April 2020 und um Familienzusammenführung mit Frau B._______. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Schreibens seiner Ehefrau vom 28. April 2020 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennachzugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen.
5. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 (recte 28. Januar 2020) habe der Beschwerdeführer um Familiennachzug für seine Ehefrau ersucht. Die Voraussetzungen hierzu seien jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. So sei aufgrund der Aktenlage und der Dauer der tatsächlich gelebten Beziehung die Schutzwürdigkeit der Familiengemeinschaft zweifelhaft und die Trennung von B._______ nicht durch die Flucht, sondern freiwillig erfolgt. Zumindest habe seit der gemeinsamen Flucht aus Eritrea keine feste Absicht bestanden, den getrennten Familienverband in der Schweiz wiederaufzubauen. Der Beschwerdeführer sei zwar zusammen mit seiner Ehefrau aus Eritrea geflohen, habe aber entschieden, allein weiterzureisen und habe im Sudan eine andere Frau kennengelernt, mit der er später in der Schweiz ein Kind gezeugt habe. Schliesslich habe er mit der Einreichung des Gesuchs mehr als drei Jahre nach seiner Anerkennung als Flüchtling zugewartet und die Kontakte zu seiner Ehefrau während Monaten unterbrochen. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, zu bestätigen ist. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Ob die im Heimatstaat gelebte Beziehung lange genug gedauert hatte oder ob aus den Telefonnummern, dem Schreiben beziehungsweise dem Chatverlauf ein Kontakt zu Frau B._______ abgeleitet werden kann, kann offenbleiben, da bereits die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung auf der Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG - wie nachfolgend dargelegt - nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer war aus Eritrea mit seiner Ehefrau, Frau B._______, in den Sudan geflohen, wo sie sich mehrere Monate zusammen aufhielten, bevor der Beschwerdeführer alleine nach Europa weiterreiste. Die Trennung der Ehepartner im Sudan erfolgte freiwillig, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er und seine Frau im Sudan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, die eine Trennung erforderlich gemacht hätte; solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch, dass die Trennung von Frau B._______ und seine alleinige Weiterreise nach Europa einzig aufgrund der Unsicherheit der bevorstehenden Reise erfolgt seien. Er hat seine Ehefrau im Sudan somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig verlassen (vgl. z. B. Urteile des BVGer E-5345/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 4, E-1044/2017 vom 15. März 2017 E. 4, E-1147/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1 ff. oder E-2050/2017 vom 24. April 2017 E. 4.3). Dass er dort die Frau kennenlernte, mit der er bis Libyen weiterreiste und später in der Schweiz ein Kind zeugte, untermauert diese Schlussfolgerung (z. B. Gesuch um Familienzusammenführung vom 28. Januar 2020 S. 5). Die Flucht endete mithin im Sudan. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienzusammenführung mit Frau B._______ nicht unmittelbar nach dem positiven Asylentscheid, sondern erst über dreieinhalb Jahre später. Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass er kein Interesse an einer Familienzusammenführung mit ihr hatte. Seine Erklärungsversuche, weshalb er nicht schon früher ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, gehen ins Leere, hat er doch namentlich nach der Erkenntnis, dass er nicht mehr krank ist, nochmals eineinhalb Jahre mit der Einreichung des Gesuchs zugewartet und war seine Tochter damals bereits fast zweijährig. Die Gesprächsnotizen lassen keinen anderen Schluss zu, steht doch vorliegend ein Gesuch um Familienzusammenführung nicht im Zusammenhang mit dem Gesuch um Kindsanerkennung und ist letzteres Verfahren gemäss Angaben des Beschwerdeführers bis heute noch nicht abgeschlossen (Beschwerde S. 2). 6.2 Die Voraussetzungen für den Einbezug von Frau B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienasyl beziehungsweise um Erteilung einer Einreisebewilligung für Frau B._______ deshalb zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: