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E-2050/2017

E-2050/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-24 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. August 2016 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Seinem Gesuch war die Kopie eines Ehezertifikats beigelegt. C. Mit Verfügung vom 2. März 2017 (zugestellt am 7. März 2017) verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Am 17. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 6. April 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu gewähren. Es sei ihr Familienasyl zu gewähren. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte einen Brief der Ehefrau, einen Flüchtlingsausweis der Ehefrau und eine Taufurkunde der Ehefrau (alles im Original) als Beweismittel ein.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Vorliegend befindet sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt und Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird daher in den Erwägungen nicht weiter eingegangen.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau in den Sudan geflüchtet. Die Weiterreise nach Europa habe er alleine fortgesetzt, weil die Reise durch die Sahara und über das Mittelmeer sehr gefährlich sei und er seine Frau dieser Gefahr nicht habe aussetzen wollen. Die Trennung sei somit aus Gründen der Vorsicht bewusst und freiwillig erfolgt. Die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung durch die Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG sei demnach nicht erfüllt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Khartum, Sudan, geflüchtet. Das Ziel ihrer Flucht sei Europa gewesen. Die Trennung sei auf dem Fluchtweg erfolgt. Die hohen Todesraten auf der Flucht durch die Sahara und über das Mittelmeer seien bekannt. Angesichts dieser Umstände habe er keine Wahlmöglichkeit gehabt; hätte er sich für eine gemeinsame Weiterreise entschieden, hätte er seine Ehefrau einem hohen Risiko ausgesetzt. Es liege deshalb keine freiwillige Aufgabe der Familiengemeinschaft vor. Zudem sei es auch aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, gemeinsam weiterzureisen. Das Bundesgericht sei in einem ähnlich gelagerten Fall zum Schluss gekommen, dass die Aufgabe der Familiengemeinschaft zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei, und habe die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Vor-instanz gutgeheissen (vgl. Urteil des BVGer D-1602/2015 E. 3.5 f.).

E. 4.3 Aus dem Argument, das Fluchtziel sei Europa gewesen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vor-instanz zu Recht festgestellt hat, endete die Flucht vielmehr mit ihrer Ankunft in Khartum. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht den Risiken einer Weiterreise nach Europa aussetzen wollte, aber dennoch kann nicht von einer unfreiwilligen Trennung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, bei seiner Ehefrau im Sudan zu bleiben. Stattdessen hat er sich bewusst für die alleinige Weiterreise nach Europa entschieden. Er hat seine Ehefrau im Sudan somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig verlassen. Daran ändert auch der Verweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts, zumal es sich dabei um einen Einzelfall und nicht um ständige Rechtsprechung handelt.

E. 4.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Recht ablehnt. Die allgemein gehaltene Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG).

E. 6.2 . Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2050/2017 Urteil vom 24. April 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. August 2016 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Seinem Gesuch war die Kopie eines Ehezertifikats beigelegt. C. Mit Verfügung vom 2. März 2017 (zugestellt am 7. März 2017) verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Am 17. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 6. April 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu gewähren. Es sei ihr Familienasyl zu gewähren. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte einen Brief der Ehefrau, einen Flüchtlingsausweis der Ehefrau und eine Taufurkunde der Ehefrau (alles im Original) als Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Vorliegend befindet sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt und Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird daher in den Erwägungen nicht weiter eingegangen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau in den Sudan geflüchtet. Die Weiterreise nach Europa habe er alleine fortgesetzt, weil die Reise durch die Sahara und über das Mittelmeer sehr gefährlich sei und er seine Frau dieser Gefahr nicht habe aussetzen wollen. Die Trennung sei somit aus Gründen der Vorsicht bewusst und freiwillig erfolgt. Die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung durch die Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG sei demnach nicht erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Khartum, Sudan, geflüchtet. Das Ziel ihrer Flucht sei Europa gewesen. Die Trennung sei auf dem Fluchtweg erfolgt. Die hohen Todesraten auf der Flucht durch die Sahara und über das Mittelmeer seien bekannt. Angesichts dieser Umstände habe er keine Wahlmöglichkeit gehabt; hätte er sich für eine gemeinsame Weiterreise entschieden, hätte er seine Ehefrau einem hohen Risiko ausgesetzt. Es liege deshalb keine freiwillige Aufgabe der Familiengemeinschaft vor. Zudem sei es auch aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, gemeinsam weiterzureisen. Das Bundesgericht sei in einem ähnlich gelagerten Fall zum Schluss gekommen, dass die Aufgabe der Familiengemeinschaft zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei, und habe die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Vor-instanz gutgeheissen (vgl. Urteil des BVGer D-1602/2015 E. 3.5 f.). 4.3 Aus dem Argument, das Fluchtziel sei Europa gewesen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vor-instanz zu Recht festgestellt hat, endete die Flucht vielmehr mit ihrer Ankunft in Khartum. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht den Risiken einer Weiterreise nach Europa aussetzen wollte, aber dennoch kann nicht von einer unfreiwilligen Trennung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, bei seiner Ehefrau im Sudan zu bleiben. Stattdessen hat er sich bewusst für die alleinige Weiterreise nach Europa entschieden. Er hat seine Ehefrau im Sudan somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig verlassen. Daran ändert auch der Verweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts, zumal es sich dabei um einen Einzelfall und nicht um ständige Rechtsprechung handelt. 4.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Recht ablehnt. Die allgemein gehaltene Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG). 6.2 . Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: