Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 22. August 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau sowie seinen beiden Kindern und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. C. Am 22. September 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos seiner Ehefrau sowie eine Kopie des Special Entry Permits des Aussenministeriums von Indien vom 4. Mai 2016, welche eine spezielle Einreisebewilligung seiner Ehefrau für Indien sei und ihre Identität bestätige, als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente zum Beleg der Identität seiner angeblichen Ehefrau und zu ihrer Heirat eingereicht. E. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein zweites Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Dem Gesuch waren eine Kopie des Familienbüchleins, Fotos von ihm mit seiner Ehefrau aus den Jahren 2004 und 2005 sowie eine Kopie der Registration Certificate/Residential Permit (RC/RP) Indiens für die Ehefrau beigelegt. F. Am 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine offizielle Übersetzung des Familienbüchleins zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 11. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. H. Am 15. August 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. I. Mit Eingabe vom 13. September 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2017 sei aufzuheben. Das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte das Familienbüchlein im Original (Hukou), die Identitätskarte der Ehefrau im Original und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin als Beweismittel ein. J. Mit Schreiben vom 14. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Vorliegend befindet sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt und Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird daher in den Erwägungen nicht weiter eingegangen.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Identität der Ehefrau und die Heirat seien nicht rechtsgenüglich belegt. Die eingereichte Kopie des Familienbüchleins verfüge über keinerlei Sicherheitsmerkmale und könne ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb der Beweiswert äusserst gering sei. Das Familienbüchlein weise zudem Fälschungsmerkmale auf. So weichten die drei Endziffern der Haushaltsregisternummern voneinander ab und es sei über den Rand hinaus geschrieben worden. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder im Familienbüchlein seines Vaters aufgeführt seien, anstatt in einem eigenen und dass es erst im Jahr 2014 ausgestellt worden sei. Die Kopie der RC/RP von Indien vermöge die Identität der Ehefrau nicht zu belegen, da der Beweiswert sehr gering sei. Ausserdem fehle der Name "Buritsang" und das Feld "Ehegatte" sei leer. Gemäss dem Dokument verfüge die Ehefrau seit circa 2011 über einen legalen Status in Indien, was seiner Angabe, sie halte sich illegal in Indien auf, widerspreche. Aus den Fotos gehe nicht eindeutig hervor, dass die abgebildete Frau seine Ehefrau sei. Offenbar bestehe seit fünf Jahren kein direkter Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, weshalb Zweifel am Interesse einer Fortführung der Ehegemeinschaft bestünden. Die Ehegemeinschaft sei schliesslich nicht durch die Flucht im Heimatland getrennt worden, sondern sie seien zusammen nach Nepal geflüchtet und erst dort sei der Beschwerdeführer wegen Geldmangels alleine nach Europa gereist.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach seinem positiven Asylentscheid habe er schnellstmöglich ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht und sich bemüht, die notwendigen Dokumente zu besorgen. Zudem habe er nun regelmässigen Kontakt zur Ehefrau. Dies zeige, dass er an der Fortführung der Ehe Interesse habe. Der Name "Buritsang" sei nicht auf dem RC/RP eingetragen, da im RC/RP ausdrücklich stehe, dass die Namen des Ehemannes und der Kinder nur angegeben werden müssten, wenn sie ebenfalls einreisten. Seine Ehefrau sei indes alleine nach Indien eingereist. Er habe gesagt, seine Ehefrau halte sich illegal in Indien auf, weil er nicht gewusst habe, ob das RC/RP der Ehefrau einen legalen Status verschaffe. In der tibetischen Kultur sei es üblich, dass für alle Personen eines Haushaltes nur ein Familienbüchlein, ein sogenanntes Haushaltsregister, existiere. Da er, seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und Geschwister in einem Haushalt gelebt hätten, seien alle im gleichen Haushaltsregister eingetragen. Das Familienbüchlein stamme aus dem Jahr 2014, weil das alte Familienbüchlein einen Fehler aufgewiesen habe und deshalb korrigiert worden sei; mit Ausstellung des neuen sei das alte eingezogen worden. Die unterschiedlichen Haushaltsregisternummern beruhten auf einem Fehler der Behörden. Die Felder seien überschritten worden, weil das Familienbüchlein nicht handschriftlich, sondern mit Stempeln ausgefüllt worden sei. Er habe das Original des Familienbüchleins spät eingereicht, weil das Verschicken risikoreich sei, es ein Identitätspapier für die gesamte Familie darstelle sowie für den Erhalt des Haushaltsgeldes und für die Einschulung benötigt werde. Die Ehefrau habe ihre Identitätskarte aufgrund der abrupten Flucht in Tibet zurückgelassen; das Auffinden und Versenden sei schwierig gewesen. Nepal sei nie das endgültige Fluchtziel gewesen. Er habe sich in Nepal nur von seiner Ehefrau getrennt, weil die finanziellen Mittel nicht für die Weiterreise beider ausgereicht hätten. Ihre Trennung habe somit nicht freiwillig, sondern aufgrund der Fluchtumstände stattgefunden.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren die Originale der Identitätskarte seiner Ehefrau und des Familienbüchleins eingereicht. Der Beweiswert des Familienbüchleins ist nach wie vor als gering einzustufen, da es nicht fälschungssicher und käuflich erwerbbar ist. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings zu Gute zu halten, dass er die von der Vor-instanz geltend gemachten Fälschungsmerkmale teilweise zu erklären vermochte. Ob mit den eingereichten Dokumenten die Identität seiner Ehefrau und ihre Heirat rechtsgenüglich belegt sind, kann indes offenbleiben, da die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung auf der Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG - wie nachfolgend dargelegt - nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau am 29. September 2009 nach Nepal geflüchtet. Dort hielten sie sich rund zwei Jahre gemeinsam auf. Am 1. Oktober 2011 entschloss sich der Beschwerdeführer, alleine nach Europa weiterzureisen. Seine Ehefrau reiste Ende 2011 nach Indien, wo sie einen legalen Aufenthaltsstatus erhielt. Die Trennung der Ehepartner in Nepal erfolgte demnach freiwillig, zumal in Nepal eine grosse tibetische Diaspora existiert und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er und seine Ehefrau in Nepal asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, welche eine Trennung erforderlich gemacht hätte; solches ist auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, dass die Trennung von seiner Ehefrau und seine alleinige Weiterreise nach Europa einzig aufgrund finanzieller Überlegungen erfolgt seien. Er hat seine Ehefrau in Nepal somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig verlassen (vgl. Urteile des BVGer E-5345/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 4; E-1044/2017 vom 15. März 2017 E. 4; E-1147/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1 ff.; E-2050/2017 vom 24. April 2017 E. 4.3). Aus dem Argument, das Fluchtziel sei Europa gewesen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; die Flucht endete in Nepal.
E. 4.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Recht ablehnt. Die allgemein gehaltene Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG).
E. 6.2 . Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5187/2017 Urteil vom 27. September 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Xenia Griss, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von: B._______, geboren am (...), China (Volksrepublik); Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 22. August 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau sowie seinen beiden Kindern und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. C. Am 22. September 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos seiner Ehefrau sowie eine Kopie des Special Entry Permits des Aussenministeriums von Indien vom 4. Mai 2016, welche eine spezielle Einreisebewilligung seiner Ehefrau für Indien sei und ihre Identität bestätige, als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente zum Beleg der Identität seiner angeblichen Ehefrau und zu ihrer Heirat eingereicht. E. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein zweites Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Dem Gesuch waren eine Kopie des Familienbüchleins, Fotos von ihm mit seiner Ehefrau aus den Jahren 2004 und 2005 sowie eine Kopie der Registration Certificate/Residential Permit (RC/RP) Indiens für die Ehefrau beigelegt. F. Am 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine offizielle Übersetzung des Familienbüchleins zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 11. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. H. Am 15. August 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. I. Mit Eingabe vom 13. September 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2017 sei aufzuheben. Das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte das Familienbüchlein im Original (Hukou), die Identitätskarte der Ehefrau im Original und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin als Beweismittel ein. J. Mit Schreiben vom 14. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Vorliegend befindet sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt und Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird daher in den Erwägungen nicht weiter eingegangen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Identität der Ehefrau und die Heirat seien nicht rechtsgenüglich belegt. Die eingereichte Kopie des Familienbüchleins verfüge über keinerlei Sicherheitsmerkmale und könne ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb der Beweiswert äusserst gering sei. Das Familienbüchlein weise zudem Fälschungsmerkmale auf. So weichten die drei Endziffern der Haushaltsregisternummern voneinander ab und es sei über den Rand hinaus geschrieben worden. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder im Familienbüchlein seines Vaters aufgeführt seien, anstatt in einem eigenen und dass es erst im Jahr 2014 ausgestellt worden sei. Die Kopie der RC/RP von Indien vermöge die Identität der Ehefrau nicht zu belegen, da der Beweiswert sehr gering sei. Ausserdem fehle der Name "Buritsang" und das Feld "Ehegatte" sei leer. Gemäss dem Dokument verfüge die Ehefrau seit circa 2011 über einen legalen Status in Indien, was seiner Angabe, sie halte sich illegal in Indien auf, widerspreche. Aus den Fotos gehe nicht eindeutig hervor, dass die abgebildete Frau seine Ehefrau sei. Offenbar bestehe seit fünf Jahren kein direkter Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, weshalb Zweifel am Interesse einer Fortführung der Ehegemeinschaft bestünden. Die Ehegemeinschaft sei schliesslich nicht durch die Flucht im Heimatland getrennt worden, sondern sie seien zusammen nach Nepal geflüchtet und erst dort sei der Beschwerdeführer wegen Geldmangels alleine nach Europa gereist. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach seinem positiven Asylentscheid habe er schnellstmöglich ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht und sich bemüht, die notwendigen Dokumente zu besorgen. Zudem habe er nun regelmässigen Kontakt zur Ehefrau. Dies zeige, dass er an der Fortführung der Ehe Interesse habe. Der Name "Buritsang" sei nicht auf dem RC/RP eingetragen, da im RC/RP ausdrücklich stehe, dass die Namen des Ehemannes und der Kinder nur angegeben werden müssten, wenn sie ebenfalls einreisten. Seine Ehefrau sei indes alleine nach Indien eingereist. Er habe gesagt, seine Ehefrau halte sich illegal in Indien auf, weil er nicht gewusst habe, ob das RC/RP der Ehefrau einen legalen Status verschaffe. In der tibetischen Kultur sei es üblich, dass für alle Personen eines Haushaltes nur ein Familienbüchlein, ein sogenanntes Haushaltsregister, existiere. Da er, seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und Geschwister in einem Haushalt gelebt hätten, seien alle im gleichen Haushaltsregister eingetragen. Das Familienbüchlein stamme aus dem Jahr 2014, weil das alte Familienbüchlein einen Fehler aufgewiesen habe und deshalb korrigiert worden sei; mit Ausstellung des neuen sei das alte eingezogen worden. Die unterschiedlichen Haushaltsregisternummern beruhten auf einem Fehler der Behörden. Die Felder seien überschritten worden, weil das Familienbüchlein nicht handschriftlich, sondern mit Stempeln ausgefüllt worden sei. Er habe das Original des Familienbüchleins spät eingereicht, weil das Verschicken risikoreich sei, es ein Identitätspapier für die gesamte Familie darstelle sowie für den Erhalt des Haushaltsgeldes und für die Einschulung benötigt werde. Die Ehefrau habe ihre Identitätskarte aufgrund der abrupten Flucht in Tibet zurückgelassen; das Auffinden und Versenden sei schwierig gewesen. Nepal sei nie das endgültige Fluchtziel gewesen. Er habe sich in Nepal nur von seiner Ehefrau getrennt, weil die finanziellen Mittel nicht für die Weiterreise beider ausgereicht hätten. Ihre Trennung habe somit nicht freiwillig, sondern aufgrund der Fluchtumstände stattgefunden. 4.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren die Originale der Identitätskarte seiner Ehefrau und des Familienbüchleins eingereicht. Der Beweiswert des Familienbüchleins ist nach wie vor als gering einzustufen, da es nicht fälschungssicher und käuflich erwerbbar ist. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings zu Gute zu halten, dass er die von der Vor-instanz geltend gemachten Fälschungsmerkmale teilweise zu erklären vermochte. Ob mit den eingereichten Dokumenten die Identität seiner Ehefrau und ihre Heirat rechtsgenüglich belegt sind, kann indes offenbleiben, da die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung auf der Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG - wie nachfolgend dargelegt - nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau am 29. September 2009 nach Nepal geflüchtet. Dort hielten sie sich rund zwei Jahre gemeinsam auf. Am 1. Oktober 2011 entschloss sich der Beschwerdeführer, alleine nach Europa weiterzureisen. Seine Ehefrau reiste Ende 2011 nach Indien, wo sie einen legalen Aufenthaltsstatus erhielt. Die Trennung der Ehepartner in Nepal erfolgte demnach freiwillig, zumal in Nepal eine grosse tibetische Diaspora existiert und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er und seine Ehefrau in Nepal asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, welche eine Trennung erforderlich gemacht hätte; solches ist auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, dass die Trennung von seiner Ehefrau und seine alleinige Weiterreise nach Europa einzig aufgrund finanzieller Überlegungen erfolgt seien. Er hat seine Ehefrau in Nepal somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig verlassen (vgl. Urteile des BVGer E-5345/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 4; E-1044/2017 vom 15. März 2017 E. 4; E-1147/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1 ff.; E-2050/2017 vom 24. April 2017 E. 4.3). Aus dem Argument, das Fluchtziel sei Europa gewesen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; die Flucht endete in Nepal. 4.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Recht ablehnt. Die allgemein gehaltene Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG). 6.2 . Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: