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E-1147/2017

E-1147/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-06 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. November 2016 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Seinem Gesuch waren ein Foto des Ausweises seiner Ehefrau mit Übersetzung, ein Foto der Ortstafel "F._______" sowie Fotos der Familienbüchlein der Ehefrau und der Kinder C._______ und D._______ mit Übersetzung beigelegt. C. Mit falsch datierter Verfügung (25. Januar 2015) - eröffnet am 26. Januar 2017 - verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter seien die Ehefrau und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinzubeziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die prioritäre Behandlung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer gab eine Kopie der Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Vorliegend befinden sich die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt und Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht zur Anwendung gelangen.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe sich nach der Flucht mit seiner Familie in der Türkei niedergelassen und sei infolge der schwierigen Arbeitssituation alleine nach Europa weiter gereist. Die Flucht sei mit der Ausreise aus der Türkei abgeschlossen gewesen. Durch die anschliessende Weiterreise habe eine freiwillige Trennung von seiner Familie stattgefunden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei geflüchtet. Das Ziel ihrer Flucht sei Europa gewesen. Die Weiterreise der gesamten Familie habe aber nicht finanziert werden können. Zudem wäre die Überfahrt nach Italien für seine Ehefrau und die drei kleinen Kinder sehr riskant gewesen. Aus diesem Grund sei er nach drei Monaten, mit der Absicht sie später nachzuholen, alleine weitergereist. Die Trennung von seiner Familie sei durch die Flucht erfolgt. Mit dem umgehenden Ersuchen um Familienzusammenführung habe er seinen Willen um Wiederherstellung der Familiengemeinschaft dargetan. Eine Gutheissung der Beschwerde sei angezeigt, da ansonsten Familien, die ein humanitäres Visum erhalten würden, besser gestellt wären.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer dringt mit dem Argument, die Türkei sei nur eine Station auf seiner Flucht gewesen, nicht durch. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, endete die Flucht vielmehr mit seiner Ankunft in der Türkei. Gemäss seinen Aussagen reiste die Familie bewusst und mit der Absicht längerfristig dort zu bleiben in die Türkei aus (vgl. Akten der Vorinstanz A18/24; F6). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gingen in der Türkei einer regelmässigen Arbeit nach und lebten dort mehrere Monate mit weiteren Verwandten zusammen, ohne in dieser Zeit asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Dass nicht Europa, sondern die Türkei Endziel der Flucht gewesen ist, bekräftigt der Beschwerdeführer mit seiner Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, er wäre mit seiner Familie in der Türkei geblieben, wenn sie dort bessere Lebensbedingungen vorgefunden hätten (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2017, S. 5). Auch das Argument, er habe sich mit seiner Weiterreise unfreiwillig von seiner Familie getrennt, überzeugt nicht. Die Trennung ist vielmehr auf die Vereinbarung der Ehegatten zurückzuführen, den Beschwerdeführer nach Europa zu schicken, um dort Geld zu verdienen. Die Begründung, die Arbeitssuche sei für ihn in der Türkei umständlich gewesen, bestätigt, dass die Trennung ausschliesslich durch wirtschaftliche Gründe motiviert war (vgl. Akten der Vorinstanz A18/24; F6). Der Beschwerdeführer hat seine Familie in der Türkei somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig verlassen.

E. 3.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG ablehnt. In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend die Möglichkeit ein Visum aus humanitären Gründen zu beantragen, bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offen steht ein entsprechendes Gesuch (vgl. Art. 2 Abs. 4 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV]) zugunsten von seiner Ehegattin und den Kindern beim SEM zu stellen.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit vorliegendem Urteil wurde dem Antrag auf prioritäre Behandlung Rech-nung getragen.

E. 5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1147/2017 Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Urs Jehle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. November 2016 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Seinem Gesuch waren ein Foto des Ausweises seiner Ehefrau mit Übersetzung, ein Foto der Ortstafel "F._______" sowie Fotos der Familienbüchlein der Ehefrau und der Kinder C._______ und D._______ mit Übersetzung beigelegt. C. Mit falsch datierter Verfügung (25. Januar 2015) - eröffnet am 26. Januar 2017 - verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter seien die Ehefrau und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinzubeziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die prioritäre Behandlung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer gab eine Kopie der Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Vorliegend befinden sich die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt und Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe sich nach der Flucht mit seiner Familie in der Türkei niedergelassen und sei infolge der schwierigen Arbeitssituation alleine nach Europa weiter gereist. Die Flucht sei mit der Ausreise aus der Türkei abgeschlossen gewesen. Durch die anschliessende Weiterreise habe eine freiwillige Trennung von seiner Familie stattgefunden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei geflüchtet. Das Ziel ihrer Flucht sei Europa gewesen. Die Weiterreise der gesamten Familie habe aber nicht finanziert werden können. Zudem wäre die Überfahrt nach Italien für seine Ehefrau und die drei kleinen Kinder sehr riskant gewesen. Aus diesem Grund sei er nach drei Monaten, mit der Absicht sie später nachzuholen, alleine weitergereist. Die Trennung von seiner Familie sei durch die Flucht erfolgt. Mit dem umgehenden Ersuchen um Familienzusammenführung habe er seinen Willen um Wiederherstellung der Familiengemeinschaft dargetan. Eine Gutheissung der Beschwerde sei angezeigt, da ansonsten Familien, die ein humanitäres Visum erhalten würden, besser gestellt wären. 3.3 Der Beschwerdeführer dringt mit dem Argument, die Türkei sei nur eine Station auf seiner Flucht gewesen, nicht durch. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, endete die Flucht vielmehr mit seiner Ankunft in der Türkei. Gemäss seinen Aussagen reiste die Familie bewusst und mit der Absicht längerfristig dort zu bleiben in die Türkei aus (vgl. Akten der Vorinstanz A18/24; F6). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gingen in der Türkei einer regelmässigen Arbeit nach und lebten dort mehrere Monate mit weiteren Verwandten zusammen, ohne in dieser Zeit asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Dass nicht Europa, sondern die Türkei Endziel der Flucht gewesen ist, bekräftigt der Beschwerdeführer mit seiner Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, er wäre mit seiner Familie in der Türkei geblieben, wenn sie dort bessere Lebensbedingungen vorgefunden hätten (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2017, S. 5). Auch das Argument, er habe sich mit seiner Weiterreise unfreiwillig von seiner Familie getrennt, überzeugt nicht. Die Trennung ist vielmehr auf die Vereinbarung der Ehegatten zurückzuführen, den Beschwerdeführer nach Europa zu schicken, um dort Geld zu verdienen. Die Begründung, die Arbeitssuche sei für ihn in der Türkei umständlich gewesen, bestätigt, dass die Trennung ausschliesslich durch wirtschaftliche Gründe motiviert war (vgl. Akten der Vorinstanz A18/24; F6). Der Beschwerdeführer hat seine Familie in der Türkei somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig verlassen. 3.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG ablehnt. In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend die Möglichkeit ein Visum aus humanitären Gründen zu beantragen, bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offen steht ein entsprechendes Gesuch (vgl. Art. 2 Abs. 4 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV]) zugunsten von seiner Ehegattin und den Kindern beim SEM zu stellen.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit vorliegendem Urteil wurde dem Antrag auf prioritäre Behandlung Rech-nung getragen. 5. 5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG). 5.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: