Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2016 (...) um Asyl nach. Das SEM bewilligte am 28. September 2016 seine Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches. Am 6. Juni 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört, wobei er - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Frühjahr 2012 mit C._______, geboren am (...), verheiratet. Im Juli 2012 sei er mit seiner Ehefrau zu seinen Schwiegereltern nach D._______ gezogen. Nach der Übernahme der Kontrolle über D._______ durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) habe sich die Situation für die kurdische Bevölkerung massiv verschlechtert. Während seine Ehefrau mit ihren Eltern nach E._______ gezogen sei, habe er im September 2014 Syrien allein in Richtung Jordanien verlassen. Im September 2015 habe er sich gegen Bezahlung einer hohen Geldsumme auf der syrischen Vertretung in Jordanien einen Reisepass ausstellen lassen. Damit sei er im November 2015 legal von Jordanien in die Türkei geflogen. Dort habe er seine nunmehr bei ihrer Grossmutter in einem Dorf in der Nähe von F._______ wohnhafte Ehefrau wieder getroffen. Im Juni 2016 sei er auf dem Seeweg nach Griechenland und schliesslich mit einer gefälschten griechischen Identitätskarte (...) von G._______ nach H._______ gereist. Im Verlauf seines Verfahrens vor dem SEM reichte der Beschwerdeführer - jeweils im Original - unter anderem den Eheschein und das internationale Familienbüchlein zu den Akten. Der Eheschein und das Familienbüchlein wurden am 21. Januar 2016 in der Türkei ausgestellt und die Ehegatten werden darin unter den Namen I._______ und B._______ aufgeführt. Mit Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 wurde dem Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter das SEM um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______. Sie seien am 21. Januar 2016 in J._______ (Türkei) zivil getraut worden, doch sei er - der Beschwerdeführer - aufgrund unglücklicher Umstände gezwungen gewesen, ohne seine Ehefrau in die Schweiz zu reisen und diese in der Türkei zurückzulassen. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 - eröffnet am 27. Oktober 2017 - bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Familienasyls ab. Dabei hielt das SEM im Wesentlichen fest, mit der Ausreise aus Syrien beziehungsweise der Wiedervereinigung in der Türkei sei die Flucht als abgeschlossen zu betrachten. Wenngleich es verständlich und nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise in die Schweiz allein angetreten habe, so sei dennoch keine unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfolgt. Das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei daher abzuweisen. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 24. November 2017 (Poststempel: 25. November 2017) an das Bundesverwaltungsgericht, es sei die SEM-Verfügung vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und die Familienzusammenführung gutzuheissen. Seiner Ehefrau sei das Familienasyl zu gewähren und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 29. November 2017 den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Grundgedanke des Familienasyls ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus in der Schweiz zu gewährleisten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 4.2 Vom Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2).
E. 4.3 Vorliegend befindet sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe seine Ehefrau Syrien im Jahr 2015 verlassen und sei in die Türkei gereist, während der Beschwerdeführer nach Jordanien gegangen sei. Im November 2015 sei der Beschwerdeführer von Jordanien aus ebenfalls in die Türkei gereist (vgl. Akten SEM A26 S. 3), wo die Eheleute wieder zusammen gekommen seien. Bis zur Weiterreise des Beschwerdeführers im Juni 2016 hätten die Eheleute zusammen in einem Dorf bei F._______ bei der Tante des Beschwerdeführers, welche gleichzeitig die Grossmutter der Ehefrau sei (vgl. A26 S. 3), gelebt; seine Ehefrau lebe aktuell immer noch dort. Mit der Ausreise aus Syrien beziehungsweise der Wiedervereinigung in der Türkei sei die Flucht als abgeschlossen zu betrachten. Durch die Weiterreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei keine unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfolgt.
E. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei für ihn unmöglich gewesen, längerfristig in der Türkei zu bleiben, weshalb er habe weiterreisen müssen und dadurch erneut von seiner Ehefrau getrennt worden sei. Diese Trennung sei nicht freiwillig, sondern eine "logische Folge der schweren und unmenschlichen Verhältnisse in der Türkei" gewesen. Die Türkei sei nicht das definitive Reiseziel, sondern nur eine Zwischenstation auf der Flucht gewesen. Seine Ehefrau habe nicht alleine weiterreisen können, weil die illegale Reise zu teuer und zu gefährlich gewesen wäre. Ihm - dem Beschwerdeführer - könne auch nicht zugemutet werden, in die Türkei zurückzukehren, um dort wieder mit seiner Ehefrau vereinigt zu werden. Im Übrigen habe seine Ehefrau inzwischen die Türkei wieder verlassen und sei nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
E. 5.3 Für das vorliegende Verfahren ist die Aussage des Beschwerdeführers entscheidend, nach seiner Ankunft in der Türkei im November 2015 habe er acht Monate lang mit seiner Ehefrau in einem Dorf bei F._______ gelebt (und dort etwas Pistazien und Oliven geerntet [vgl. A7 S. 12]). Aufgrund dieser Angaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine Ehefrau nach ihrer Wiedervereinigung, mithin während ihres Aufenthalts in der Türkei, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären und der Beschwerdeführer sich mit seiner Ausreise aus diesen Gründen unfreiwillig von seiner Frau getrennt hätte. In der BzP antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, was gegen seine Rückkehr in die Türkei spreche, lediglich, es gebe dort keine Arbeit (vgl. A7 S. 12). Daraus ergibt sich, dass die (zeitlich letzte) Trennung ausschliesslich durch wirtschaftliche Gründe motiviert war und der Beschwerdeführer seine Ehefrau in der Türkei nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig - und vermutlich im Einvernehmen mit ihr - verlassen hat und in die Schweiz, wo bereits einer seiner Brüder und ein Cousin leben (vgl. A7 S. 7), gereist ist. Das Argument, die Türkei sei nicht das definitive Reiseziel, sondern lediglich eine Zwischenstation auf ihrer Flucht und vor ihrer Weiterreise in die Schweiz gewesen, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten gelangte das SEM berechtigterweise zum Schluss, vorliegend sei die Hauptvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht gegeben (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1147/2017 vom 4. April 2017 E. 3.3 und E-4087/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4). In der Folge bewilligte es zu Recht die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Familienasyls ab.
E. 5.4 An dieser Feststellung vermögen auch die allgemeinen Darlegungen zu Art. 51 Abs.1 AsylG und zu Art. 8 EMRK (vgl. Beschwerde S. 4) nichts zu ändern. Art. 51 Abs. 1 bis 3 AsylG dienen - wie vorstehend (E. 3.1) festgehalten - dem Schutz der mit dem Flüchtling in die Schweiz gereisten Mitglieder seiner Kernfamilie, und Art. 8 EMRK findet keine ergänzende Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nicht erfüllt sind (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-150/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist auch die - bis anhin durch keine entsprechende Bestätigung belegte - Behauptung, die Ehefrau sei zwischenzeitlich wieder nach Syrien zurückgekehrt, nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Nachreichung der in der Beschwerdeschrift angekündigten Bestätigung der Anwesenheit in Syrien abzuwarten.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6677/2017 Urteil vom 13. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Syrien; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2016 (...) um Asyl nach. Das SEM bewilligte am 28. September 2016 seine Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches. Am 6. Juni 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört, wobei er - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Frühjahr 2012 mit C._______, geboren am (...), verheiratet. Im Juli 2012 sei er mit seiner Ehefrau zu seinen Schwiegereltern nach D._______ gezogen. Nach der Übernahme der Kontrolle über D._______ durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) habe sich die Situation für die kurdische Bevölkerung massiv verschlechtert. Während seine Ehefrau mit ihren Eltern nach E._______ gezogen sei, habe er im September 2014 Syrien allein in Richtung Jordanien verlassen. Im September 2015 habe er sich gegen Bezahlung einer hohen Geldsumme auf der syrischen Vertretung in Jordanien einen Reisepass ausstellen lassen. Damit sei er im November 2015 legal von Jordanien in die Türkei geflogen. Dort habe er seine nunmehr bei ihrer Grossmutter in einem Dorf in der Nähe von F._______ wohnhafte Ehefrau wieder getroffen. Im Juni 2016 sei er auf dem Seeweg nach Griechenland und schliesslich mit einer gefälschten griechischen Identitätskarte (...) von G._______ nach H._______ gereist. Im Verlauf seines Verfahrens vor dem SEM reichte der Beschwerdeführer - jeweils im Original - unter anderem den Eheschein und das internationale Familienbüchlein zu den Akten. Der Eheschein und das Familienbüchlein wurden am 21. Januar 2016 in der Türkei ausgestellt und die Ehegatten werden darin unter den Namen I._______ und B._______ aufgeführt. Mit Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 wurde dem Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter das SEM um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______. Sie seien am 21. Januar 2016 in J._______ (Türkei) zivil getraut worden, doch sei er - der Beschwerdeführer - aufgrund unglücklicher Umstände gezwungen gewesen, ohne seine Ehefrau in die Schweiz zu reisen und diese in der Türkei zurückzulassen. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 - eröffnet am 27. Oktober 2017 - bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Familienasyls ab. Dabei hielt das SEM im Wesentlichen fest, mit der Ausreise aus Syrien beziehungsweise der Wiedervereinigung in der Türkei sei die Flucht als abgeschlossen zu betrachten. Wenngleich es verständlich und nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise in die Schweiz allein angetreten habe, so sei dennoch keine unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfolgt. Das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei daher abzuweisen. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 24. November 2017 (Poststempel: 25. November 2017) an das Bundesverwaltungsgericht, es sei die SEM-Verfügung vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und die Familienzusammenführung gutzuheissen. Seiner Ehefrau sei das Familienasyl zu gewähren und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 29. November 2017 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Grundgedanke des Familienasyls ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus in der Schweiz zu gewährleisten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Vom Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2). 4.3 Vorliegend befindet sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe seine Ehefrau Syrien im Jahr 2015 verlassen und sei in die Türkei gereist, während der Beschwerdeführer nach Jordanien gegangen sei. Im November 2015 sei der Beschwerdeführer von Jordanien aus ebenfalls in die Türkei gereist (vgl. Akten SEM A26 S. 3), wo die Eheleute wieder zusammen gekommen seien. Bis zur Weiterreise des Beschwerdeführers im Juni 2016 hätten die Eheleute zusammen in einem Dorf bei F._______ bei der Tante des Beschwerdeführers, welche gleichzeitig die Grossmutter der Ehefrau sei (vgl. A26 S. 3), gelebt; seine Ehefrau lebe aktuell immer noch dort. Mit der Ausreise aus Syrien beziehungsweise der Wiedervereinigung in der Türkei sei die Flucht als abgeschlossen zu betrachten. Durch die Weiterreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei keine unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfolgt. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei für ihn unmöglich gewesen, längerfristig in der Türkei zu bleiben, weshalb er habe weiterreisen müssen und dadurch erneut von seiner Ehefrau getrennt worden sei. Diese Trennung sei nicht freiwillig, sondern eine "logische Folge der schweren und unmenschlichen Verhältnisse in der Türkei" gewesen. Die Türkei sei nicht das definitive Reiseziel, sondern nur eine Zwischenstation auf der Flucht gewesen. Seine Ehefrau habe nicht alleine weiterreisen können, weil die illegale Reise zu teuer und zu gefährlich gewesen wäre. Ihm - dem Beschwerdeführer - könne auch nicht zugemutet werden, in die Türkei zurückzukehren, um dort wieder mit seiner Ehefrau vereinigt zu werden. Im Übrigen habe seine Ehefrau inzwischen die Türkei wieder verlassen und sei nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 5.3 Für das vorliegende Verfahren ist die Aussage des Beschwerdeführers entscheidend, nach seiner Ankunft in der Türkei im November 2015 habe er acht Monate lang mit seiner Ehefrau in einem Dorf bei F._______ gelebt (und dort etwas Pistazien und Oliven geerntet [vgl. A7 S. 12]). Aufgrund dieser Angaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine Ehefrau nach ihrer Wiedervereinigung, mithin während ihres Aufenthalts in der Türkei, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären und der Beschwerdeführer sich mit seiner Ausreise aus diesen Gründen unfreiwillig von seiner Frau getrennt hätte. In der BzP antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, was gegen seine Rückkehr in die Türkei spreche, lediglich, es gebe dort keine Arbeit (vgl. A7 S. 12). Daraus ergibt sich, dass die (zeitlich letzte) Trennung ausschliesslich durch wirtschaftliche Gründe motiviert war und der Beschwerdeführer seine Ehefrau in der Türkei nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig - und vermutlich im Einvernehmen mit ihr - verlassen hat und in die Schweiz, wo bereits einer seiner Brüder und ein Cousin leben (vgl. A7 S. 7), gereist ist. Das Argument, die Türkei sei nicht das definitive Reiseziel, sondern lediglich eine Zwischenstation auf ihrer Flucht und vor ihrer Weiterreise in die Schweiz gewesen, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten gelangte das SEM berechtigterweise zum Schluss, vorliegend sei die Hauptvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht gegeben (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1147/2017 vom 4. April 2017 E. 3.3 und E-4087/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4). In der Folge bewilligte es zu Recht die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Familienasyls ab. 5.4 An dieser Feststellung vermögen auch die allgemeinen Darlegungen zu Art. 51 Abs.1 AsylG und zu Art. 8 EMRK (vgl. Beschwerde S. 4) nichts zu ändern. Art. 51 Abs. 1 bis 3 AsylG dienen - wie vorstehend (E. 3.1) festgehalten - dem Schutz der mit dem Flüchtling in die Schweiz gereisten Mitglieder seiner Kernfamilie, und Art. 8 EMRK findet keine ergänzende Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nicht erfüllt sind (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-150/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist auch die - bis anhin durch keine entsprechende Bestätigung belegte - Behauptung, die Ehefrau sei zwischenzeitlich wieder nach Syrien zurückgekehrt, nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Nachreichung der in der Beschwerdeschrift angekündigten Bestätigung der Anwesenheit in Syrien abzuwarten.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: