Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. September 2008 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm hierzulande Asyl gewährt. B. Am 29. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) zugunsten seiner Ehefrau und den drei Kindern C._______, D._______ und B._______ ein. Er und seine Ehefrau hätten im Jahr (...) geheiratet und er sei der Vater aller drei Kinder. Seine Ehefrau sei die leibliche Mutter von C._______ und D._______, hingegen nicht von B._______. Dessen Mutter sei wenige Monate nach der Geburt des Kindes gestorben. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 lehnte das BFM das Gesuch um Familienasyl ab und verweigerte der Ehefrau des Beschwerdeführers und den drei Kindern die Einreise. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen des dabei durchgeführten Schriftenwechsels hob das BFM am 1. April 2009 seine Verfügung vom 3. Februar 2009 wiedererwägungsweise auf und gewährte der Ehefrau des Beschwerdeführers und den drei Kindern C._______, D._______ und B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Es hielt fest, die Schweizer Botschaft in Khartum sei befugt, Einreisevisa für die genannten Personen zu erstellen, sofern sich diese ausgewiesen hätten. D. Am 11. Juli 2009 reisten die Ehefrau und die Kinder C._______ und D._______ - nicht hingegen B._______ - in die Schweiz ein und ersuchten hierzulande um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. September 2009 stellte das BFM fest, dass die Ehefrau und die Kinder C._______ und D._______ die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten, anerkannte sie aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Am 15. Mai 2010 verzichtete die Ehefrau zwecks Rückkehr in den Heimatstaat auf den Asylstatus und erklärte, dieser Verzicht gelte - mit Einverständnis des Beschwerdeführers - auch für C._______ und D._______ Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass das der Ehefrau und den Kindern C._______ und D._______ gewährte Asyl erloschen sei. Am 9. Juli 2010 kehrte die Frau mit den Kindern C._______ und D._______ in den Sudan zurück. E. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim BFM, ob die für B._______ am 1. April 2009 ausgestellte Einreisebewilligung noch gültig sei. Sollte dies nicht der Fall sein, ersuche er erneut um Familienzusammenführung zu dessen Gunsten. Aufgrund des Fehlens benötigter Papiere (Identitätskarte und Geburtsurkunde) habe die Ausreise aus dem Sudan für B._______ nach Erhalt der Einreisebewilligung vom 1. April 2009 nicht organisiert werden können. Als er (der Beschwerdeführer) im Jahr 2006 aus dem Sudan geflüchtet sei, habe er B._______ in der Obhut seiner damaligen Ehefrau, von der er mittlerweile geschieden sei, zurückgelassen. Als seine Ex-Frau im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz geweilt habe, habe B._______ bei deren Verwandten gelebt. Seit der Rückkehr seiner Ex-Frau in den Sudan im Jahr 2010 lebe B._______ wieder bei ihr. Seine Ex-Frau und deren Familie seien nun aber nicht mehr gewillt, noch länger für den Unterhalt von B._______ aufzukommen. Er wolle deshalb seiner Verantwortung als Vater gerecht werden und nochmals einen Versuch unternehmen, um für seinen Sohn die Ausreise aus dem Sudan respektive die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs zu organisieren. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die am 1. April 2009 erteilte Einreisebewilligung für B._______ sei gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Khartum vom 27. Mai 2015 annulliert worden. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, das Abstammungsverhältnis zwischen ihm und B._______ mittels eines DNA-Gutachtens nachzuweisen. Nachdem das SEM mit Verfügung 26. November 2015 negativ über das Gesuch entschied, reichte der Beschwerdeführer am 30. November 2015 beziehungsweise 2. Dezember 2015 ein DNA-Gutachten vom 6. August 2015 ein (Resultat: Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen), welches aufgrund eines Missverständnisses nicht früher an das SEM weitergeleitet worden sei. G. G.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 - eröffnet am 11. Dezember 2015 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2014 um Familienasyl für B._______ ab und verweigerte dessen Einreise in die Schweiz. G.b Zur Begründung führte das SEM aus, aufgrund der Resultate des DNA-Tests dürfte die Vaterschaft zwar feststehen, indes lägen Gründe vor, die gegen die Einreise des Sohnes und die Gewährung des Familienasyls sprechen würden. Offenbar stamme B._______ aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers, wobei die Kindsmutter verstorben sei. Aus den Protokollen der Befragungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vom 25. September 2006 und 7. November 2006 würden sich keine glaubwürdigen Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Mitte Juli 2006 erfolgten Ausreise aus dem Sudan mit B._______ in einem gemeinsamen Haushalt respektive einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Asylverfahren als ledig bezeichnet und B._______ nicht erwähnt. Sinn und Zweck der Familienzusammenführung sei die Wiederherstellung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft, nicht aber die nachträgliche Begründung einer Beziehung zwischen einem Elternteil und einem Kind. Mangels einer allein durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennten, tatsächlich gelebten Beziehung sei B._______ die Einreise am 1. April 2009 zu Unrecht bewilligt worden. Nachdem die Einreisebewilligung aber annulliert worden sei, könne der Beschwerdeführer daraus keinen Rechtsanspruch (mehr) herleiten. Im Übrigen habe B._______ während fünf Jahren keinen Gebrauch von der fälschlicherweise ausgestellten Einreisebewilligung gemacht, ohne dies überzeugend zu erklären. Es sei daher von einer freiwilligen Trennung einer allfällig (theoretisch) vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen. Die freiwillige Trennung stelle einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, welcher dem Familienasyl entgegenstehe. H. H.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Dezember 2015 und um Bewilligung der Einreise von B._______ sowie um Gewährung des Familienasyls ersucht wurde. H.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Ausreise von B._______ aus dem Sudan habe nicht organisiert werden können, da dieser nicht über einen sudanesischen Ausweis verfüge, was wiederum auf das Fehlen einer Geburtsurkunde zurückzuführen sei. Bei der Beantragung eines sudanesischen Identitätspapiers müsse eine Geburtsurkunde vorgelegt werden. Die Geburtsurkunde von B._______ sei anfangs März 2004 verlorengegangen, als Janjaweed-Milizen ihr Dorf in Brand gesteckt hätten; höchstwahrscheinlich sei die Urkunde damals verbrannt. Seine Ex-Frau habe im Jahr 2009 zwar versucht, für B._______ eine neue Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Dies sei aber nicht möglich gewesen. Für die Neuausstellung müsste er als Vater sein Einverständnis geben, entweder persönlich vor Ort oder schriftlich, unter Vorlage seines sudanesischen Identitätsausweises. Diese Anforderungen könne er nicht erfüllen. Er habe seine sudanesischen Identitätsdokumente im Jahr 1991 in E._______ verloren. Für eine Neuausstellung müsste er sich in den Sudan begeben, was ihm als in der Schweiz anerkanntem Flüchtling nicht möglich sei. Seine Ex-Frau, die im Sommer 2010 in den Sudan zurückgekehrt sei, sei aus finanziellen Gründen nun nicht mehr gewillt, noch länger für den Unterhalt von B._______ aufzukommen. Er habe deshalb im Frühjahr 2015 für viel Geld über Mittelsmänner gefälschte Papiere (Geburtsurkunde, Identitätskarte, Pass) für B._______ beschaffen lassen, in der Hoffnung, seinem Sohn so die Ausreise zu ermöglichen. Eine legale Ausreise aus dem Sudan sei für B._______ nicht möglich. Bei der Organisation der Ausreise wäre er auf die Hilfe der Schweizer Behörden angewiesen, sollte die Familienzusammenführung bewilligt werden. Als er im Jahr 2006 aus dem Sudan geflüchtet sei, habe er seinen Kindern die gefährliche Reise nicht zumuten wollen. Im Zeitpunkt seiner Flucht habe zwischen ihm und B._______ eine Vater-Sohn-Beziehung bestanden. Es treffe zu, dass er sich im Asylverfahren als ledig bezeichnet und seine Kinder nicht erwähnt habe. Ursprünglich habe er auf dem Personalienblatt den Zivilstatus "verheiratet" angekreuzt. Ein Securitas-Angestellter habe dann aber von ihm verlangt, unterschriftlich zu bestätigen, dass er zur Papierbeschaffung innert vierzehn Tagen aufgefordert worden sei. Weil ihm bewusst gewesen sei, dass er innert so kurzer Frist keine Dokumente (insbesondere keine Heiratsurkunde) beschaffen könnte, habe er die Unterschrift verweigert. Der Securitas-Angestellte habe daraufhin das Personalienblatt zerrissen und ihn vor die Tür gestellt. Erst nachdem er sich bereit erklärt habe, die Aufforderung zur Papierbeschaffung unterschriftlich zu bestätigen, habe er das Empfangszentrum wieder betreten dürfen. Aufgrund des Erlebten habe er beim erneuten Ausfüllen des Personalienblatts angegeben, ledig zu sein, und seine Kinder folgerichtig auch nicht erwähnt. Er wisse, dass dies nicht korrekt gewesen sei, habe dies aber nicht getan, um einen unlauteren Vorteil zu erlangen, sondern um sich vor einem neuerlichen Rauswurf zu schützen. Später habe er sich einem Psychiater gegenüber geöffnet und von seiner Ehefrau und den Kindern, die er im Sudan zurückgelassen habe, erzählt. Er verweise diesbezüglich auf den aktenkundigen Arztbericht vom 14. August 2008. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. J. In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 eine Kopie zur Kenntnis zu.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Vorab ist festzustellen, dass der vom BFM am 1. April 2009 erteilten Einreisebewilligung für B._______ kein Hinweis auf eine Befristung zu entnehmen ist. Eine ungenutzte Einreisebewilligung kann aber grundsätzlich aufgehoben werden, wenn sich durch den Zeitablauf erweist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind (vgl. bspw. das Urteil des BVGer E-730/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4). Zu beachten ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wobei den Vertrauensschutz nur geltend machen kann, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 660). B._______ reiste nach der am 1. April 2009 erteilten Bewilligung nicht in die Schweiz ein, machte auch in den nachfolgenden Jahren keinen Gebrauch davon und richtete sich weder selbst noch über den Beschwerdeführer während fünf Jahren nicht mehr an die Schweizer Behörden. Erst am 31. Juli 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Gültigkeit der Einreisebewilligung vom 1. April 2009, wobei er zu erkennen gab, dass er nicht per se auf deren weiteren Bestand vertraute, stellte er doch gleichzeitig ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von B._______, der bisher keine Ausreisedispositionen getätigt habe, sondern sich weiterhin im Sudan aufhält. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt durch die vom SEM am 29. Juni 2015 kommunizierte Aufhebung der Einreisebewilligung vom 1. April 2009 somit nicht vor und wird in der Beschwerde auch nicht gerügt. Wie vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2014 beantragt, führte das SEM ein neues Verfahren um Familienzusammenführung durch.
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug massgeblich (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, die mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Grundgedanke des Familienasyls ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus in der Schweiz zu gewährleisten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a).
E. 4.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 4.3 Von dem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2). Vorausgesetzt ist somit ein Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde (vgl. bspw. die Urteile des BVGer E-6309/2006 vom 3. September 2007 und D-273/2017 vom 26. Januar 2017).
E. 4.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecks des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM vorliegend zu Recht die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung beziehungsweise die Erteilung einer Einreisebewilligung als nicht erfüllt erachtet hat. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2016 vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zwar mittels Vorlage eines DNA-Gutachtens belegt und B._______ ist als Sohn Teil der Kernfamilie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Das Erfordernis der Minderjährigkeit zum relevanten Zeitpunkt (vgl. E. 4.1) ist ebenfalls erfüllt, auch wenn B._______ mittlerweile volljährig ist. Hinsichtlich der Frage, ob die Vater-Sohn-Beziehung vor der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Sudan im Jahr 2006 tatsächlich im Rahmen einer intakten Familiengemeinschaft gelebt wurde, hegt das SEM berechtigterweise Zweifel, erwähnte der Beschwerdeführer seinen Sohn doch während seines Asylverfahrens mit keinem Wort. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2016 für das Verschweigen der Vaterschaft während des ganzen Asylverfahrens (Angst vor Rauswurf aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum) vermag nicht zu überzeugen, gab er doch bereits bei seiner ersten Befragung vom 25. September 2006 zu Protokoll, zwei Personalienblätter ausgefüllt zu haben, wobei das erste, das weggeworfen worden sei, die richtigen Angaben enthalten habe (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 2). Seinen Sohn erwähnte er indes nicht, obwohl er ausdrücklich nach Kindern gefragt wurde (vgl. A1 S. 3). Die Frage, ob vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Sudan eine tatsächlich gelebte Vater-Sohn-Beziehung bestand, die einzig durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG), kann aber letztlich offen bleiben, da unabhängig davon besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen die Familienzusammenführung sprechen. Aufgrund der Aktenlage ist nämlich selbst bei Annahme eines vorbestandenen Familienlebens davon auszugehen, dass die Vater-Sohn-Beziehung während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde. Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Sudan (Juli 2006) war B._______ erst (...) Jahre alt. Mittlerweile ist er ein junger Mann von (...) Jahren und hat seinen Vater seit nunmehr über elf Jahren - einschliesslich der prägenden Jahre der Adoleszenz - nicht mehr gesehen. Hinweise auf direkte Kontakte zwischen den beiden sind nicht aktenkundig. Aber auch wenn B._______ durchaus noch eine Erinnerung an seinen Vater haben mag, kann aufgrund der Aktenlage nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine hauptsächliche Bezugsperson ist. Vielmehr hat die Stiefmutter respektive deren Familie diese Rolle in den vergangenen elf Jahren erfüllt, lebt B._______ doch laut den Angaben des Beschwerdeführers seit Juli 2006 ununterbrochen in der Obhut dieser Familie, die sich auch während des Aufenthalts der Stiefmutter und -geschwister in der Schweiz von Juli 2009 bis Juli 2010 umfassend um ihn gekümmert habe. Die zwischenzeitlich erfolgte Trennung der Stiefmutter vom Beschwerdeführer hat laut dem Beschwerdeführer an den Betreuungsverhältnissen nichts geändert. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, seine Ex-Frau sei nun aber aus finanziellen Gründen nicht mehr gewillt, noch länger für den Unterhalt von B._______ aufzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass B._______ mittlerweile volljährig ist und es ihm als jungem Mann zuzutrauen sein dürfte, grösstenteils für sich selbst sorgen zu können. Zudem darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich nach seinen Möglichkeiten am Unterhalt seines Sohnes finanziell beteiligt. Zudem könnte es B._______ vor wesentliche Integrationsprobleme stellen, wenn er nun als junger Mann aus seinem gewohnten Umfeld herausgenommen und in die Schweiz zu seinem Vater, den er letztmals als kleiner Junge gesehen hat und zu dem er erst eine neue Beziehung aufbauen müsste, geholt würde. Aufgrund einer Gesamtabwägung bestehen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen.
E. 5.3 Abschliessend bleibt anzumerken, dass Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1 und E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.2). Ferner vermag auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b S. 367).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-150/2016 Urteil vom 25. Oktober 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. Patrik Fischer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Sudan; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. September 2008 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm hierzulande Asyl gewährt. B. Am 29. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) zugunsten seiner Ehefrau und den drei Kindern C._______, D._______ und B._______ ein. Er und seine Ehefrau hätten im Jahr (...) geheiratet und er sei der Vater aller drei Kinder. Seine Ehefrau sei die leibliche Mutter von C._______ und D._______, hingegen nicht von B._______. Dessen Mutter sei wenige Monate nach der Geburt des Kindes gestorben. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 lehnte das BFM das Gesuch um Familienasyl ab und verweigerte der Ehefrau des Beschwerdeführers und den drei Kindern die Einreise. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen des dabei durchgeführten Schriftenwechsels hob das BFM am 1. April 2009 seine Verfügung vom 3. Februar 2009 wiedererwägungsweise auf und gewährte der Ehefrau des Beschwerdeführers und den drei Kindern C._______, D._______ und B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Es hielt fest, die Schweizer Botschaft in Khartum sei befugt, Einreisevisa für die genannten Personen zu erstellen, sofern sich diese ausgewiesen hätten. D. Am 11. Juli 2009 reisten die Ehefrau und die Kinder C._______ und D._______ - nicht hingegen B._______ - in die Schweiz ein und ersuchten hierzulande um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. September 2009 stellte das BFM fest, dass die Ehefrau und die Kinder C._______ und D._______ die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten, anerkannte sie aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Am 15. Mai 2010 verzichtete die Ehefrau zwecks Rückkehr in den Heimatstaat auf den Asylstatus und erklärte, dieser Verzicht gelte - mit Einverständnis des Beschwerdeführers - auch für C._______ und D._______ Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass das der Ehefrau und den Kindern C._______ und D._______ gewährte Asyl erloschen sei. Am 9. Juli 2010 kehrte die Frau mit den Kindern C._______ und D._______ in den Sudan zurück. E. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim BFM, ob die für B._______ am 1. April 2009 ausgestellte Einreisebewilligung noch gültig sei. Sollte dies nicht der Fall sein, ersuche er erneut um Familienzusammenführung zu dessen Gunsten. Aufgrund des Fehlens benötigter Papiere (Identitätskarte und Geburtsurkunde) habe die Ausreise aus dem Sudan für B._______ nach Erhalt der Einreisebewilligung vom 1. April 2009 nicht organisiert werden können. Als er (der Beschwerdeführer) im Jahr 2006 aus dem Sudan geflüchtet sei, habe er B._______ in der Obhut seiner damaligen Ehefrau, von der er mittlerweile geschieden sei, zurückgelassen. Als seine Ex-Frau im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz geweilt habe, habe B._______ bei deren Verwandten gelebt. Seit der Rückkehr seiner Ex-Frau in den Sudan im Jahr 2010 lebe B._______ wieder bei ihr. Seine Ex-Frau und deren Familie seien nun aber nicht mehr gewillt, noch länger für den Unterhalt von B._______ aufzukommen. Er wolle deshalb seiner Verantwortung als Vater gerecht werden und nochmals einen Versuch unternehmen, um für seinen Sohn die Ausreise aus dem Sudan respektive die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs zu organisieren. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die am 1. April 2009 erteilte Einreisebewilligung für B._______ sei gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Khartum vom 27. Mai 2015 annulliert worden. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, das Abstammungsverhältnis zwischen ihm und B._______ mittels eines DNA-Gutachtens nachzuweisen. Nachdem das SEM mit Verfügung 26. November 2015 negativ über das Gesuch entschied, reichte der Beschwerdeführer am 30. November 2015 beziehungsweise 2. Dezember 2015 ein DNA-Gutachten vom 6. August 2015 ein (Resultat: Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen), welches aufgrund eines Missverständnisses nicht früher an das SEM weitergeleitet worden sei. G. G.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 - eröffnet am 11. Dezember 2015 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2014 um Familienasyl für B._______ ab und verweigerte dessen Einreise in die Schweiz. G.b Zur Begründung führte das SEM aus, aufgrund der Resultate des DNA-Tests dürfte die Vaterschaft zwar feststehen, indes lägen Gründe vor, die gegen die Einreise des Sohnes und die Gewährung des Familienasyls sprechen würden. Offenbar stamme B._______ aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers, wobei die Kindsmutter verstorben sei. Aus den Protokollen der Befragungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vom 25. September 2006 und 7. November 2006 würden sich keine glaubwürdigen Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Mitte Juli 2006 erfolgten Ausreise aus dem Sudan mit B._______ in einem gemeinsamen Haushalt respektive einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Asylverfahren als ledig bezeichnet und B._______ nicht erwähnt. Sinn und Zweck der Familienzusammenführung sei die Wiederherstellung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft, nicht aber die nachträgliche Begründung einer Beziehung zwischen einem Elternteil und einem Kind. Mangels einer allein durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennten, tatsächlich gelebten Beziehung sei B._______ die Einreise am 1. April 2009 zu Unrecht bewilligt worden. Nachdem die Einreisebewilligung aber annulliert worden sei, könne der Beschwerdeführer daraus keinen Rechtsanspruch (mehr) herleiten. Im Übrigen habe B._______ während fünf Jahren keinen Gebrauch von der fälschlicherweise ausgestellten Einreisebewilligung gemacht, ohne dies überzeugend zu erklären. Es sei daher von einer freiwilligen Trennung einer allfällig (theoretisch) vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen. Die freiwillige Trennung stelle einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, welcher dem Familienasyl entgegenstehe. H. H.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Dezember 2015 und um Bewilligung der Einreise von B._______ sowie um Gewährung des Familienasyls ersucht wurde. H.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Ausreise von B._______ aus dem Sudan habe nicht organisiert werden können, da dieser nicht über einen sudanesischen Ausweis verfüge, was wiederum auf das Fehlen einer Geburtsurkunde zurückzuführen sei. Bei der Beantragung eines sudanesischen Identitätspapiers müsse eine Geburtsurkunde vorgelegt werden. Die Geburtsurkunde von B._______ sei anfangs März 2004 verlorengegangen, als Janjaweed-Milizen ihr Dorf in Brand gesteckt hätten; höchstwahrscheinlich sei die Urkunde damals verbrannt. Seine Ex-Frau habe im Jahr 2009 zwar versucht, für B._______ eine neue Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Dies sei aber nicht möglich gewesen. Für die Neuausstellung müsste er als Vater sein Einverständnis geben, entweder persönlich vor Ort oder schriftlich, unter Vorlage seines sudanesischen Identitätsausweises. Diese Anforderungen könne er nicht erfüllen. Er habe seine sudanesischen Identitätsdokumente im Jahr 1991 in E._______ verloren. Für eine Neuausstellung müsste er sich in den Sudan begeben, was ihm als in der Schweiz anerkanntem Flüchtling nicht möglich sei. Seine Ex-Frau, die im Sommer 2010 in den Sudan zurückgekehrt sei, sei aus finanziellen Gründen nun nicht mehr gewillt, noch länger für den Unterhalt von B._______ aufzukommen. Er habe deshalb im Frühjahr 2015 für viel Geld über Mittelsmänner gefälschte Papiere (Geburtsurkunde, Identitätskarte, Pass) für B._______ beschaffen lassen, in der Hoffnung, seinem Sohn so die Ausreise zu ermöglichen. Eine legale Ausreise aus dem Sudan sei für B._______ nicht möglich. Bei der Organisation der Ausreise wäre er auf die Hilfe der Schweizer Behörden angewiesen, sollte die Familienzusammenführung bewilligt werden. Als er im Jahr 2006 aus dem Sudan geflüchtet sei, habe er seinen Kindern die gefährliche Reise nicht zumuten wollen. Im Zeitpunkt seiner Flucht habe zwischen ihm und B._______ eine Vater-Sohn-Beziehung bestanden. Es treffe zu, dass er sich im Asylverfahren als ledig bezeichnet und seine Kinder nicht erwähnt habe. Ursprünglich habe er auf dem Personalienblatt den Zivilstatus "verheiratet" angekreuzt. Ein Securitas-Angestellter habe dann aber von ihm verlangt, unterschriftlich zu bestätigen, dass er zur Papierbeschaffung innert vierzehn Tagen aufgefordert worden sei. Weil ihm bewusst gewesen sei, dass er innert so kurzer Frist keine Dokumente (insbesondere keine Heiratsurkunde) beschaffen könnte, habe er die Unterschrift verweigert. Der Securitas-Angestellte habe daraufhin das Personalienblatt zerrissen und ihn vor die Tür gestellt. Erst nachdem er sich bereit erklärt habe, die Aufforderung zur Papierbeschaffung unterschriftlich zu bestätigen, habe er das Empfangszentrum wieder betreten dürfen. Aufgrund des Erlebten habe er beim erneuten Ausfüllen des Personalienblatts angegeben, ledig zu sein, und seine Kinder folgerichtig auch nicht erwähnt. Er wisse, dass dies nicht korrekt gewesen sei, habe dies aber nicht getan, um einen unlauteren Vorteil zu erlangen, sondern um sich vor einem neuerlichen Rauswurf zu schützen. Später habe er sich einem Psychiater gegenüber geöffnet und von seiner Ehefrau und den Kindern, die er im Sudan zurückgelassen habe, erzählt. Er verweise diesbezüglich auf den aktenkundigen Arztbericht vom 14. August 2008. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. J. In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 eine Kopie zur Kenntnis zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Vorab ist festzustellen, dass der vom BFM am 1. April 2009 erteilten Einreisebewilligung für B._______ kein Hinweis auf eine Befristung zu entnehmen ist. Eine ungenutzte Einreisebewilligung kann aber grundsätzlich aufgehoben werden, wenn sich durch den Zeitablauf erweist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind (vgl. bspw. das Urteil des BVGer E-730/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4). Zu beachten ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wobei den Vertrauensschutz nur geltend machen kann, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 660). B._______ reiste nach der am 1. April 2009 erteilten Bewilligung nicht in die Schweiz ein, machte auch in den nachfolgenden Jahren keinen Gebrauch davon und richtete sich weder selbst noch über den Beschwerdeführer während fünf Jahren nicht mehr an die Schweizer Behörden. Erst am 31. Juli 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Gültigkeit der Einreisebewilligung vom 1. April 2009, wobei er zu erkennen gab, dass er nicht per se auf deren weiteren Bestand vertraute, stellte er doch gleichzeitig ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von B._______, der bisher keine Ausreisedispositionen getätigt habe, sondern sich weiterhin im Sudan aufhält. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt durch die vom SEM am 29. Juni 2015 kommunizierte Aufhebung der Einreisebewilligung vom 1. April 2009 somit nicht vor und wird in der Beschwerde auch nicht gerügt. Wie vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2014 beantragt, führte das SEM ein neues Verfahren um Familienzusammenführung durch. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug massgeblich (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, die mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Grundgedanke des Familienasyls ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus in der Schweiz zu gewährleisten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a). 4.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.3 Von dem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2). Vorausgesetzt ist somit ein Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde (vgl. bspw. die Urteile des BVGer E-6309/2006 vom 3. September 2007 und D-273/2017 vom 26. Januar 2017). 4.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecks des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM vorliegend zu Recht die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung beziehungsweise die Erteilung einer Einreisebewilligung als nicht erfüllt erachtet hat. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2016 vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zwar mittels Vorlage eines DNA-Gutachtens belegt und B._______ ist als Sohn Teil der Kernfamilie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Das Erfordernis der Minderjährigkeit zum relevanten Zeitpunkt (vgl. E. 4.1) ist ebenfalls erfüllt, auch wenn B._______ mittlerweile volljährig ist. Hinsichtlich der Frage, ob die Vater-Sohn-Beziehung vor der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Sudan im Jahr 2006 tatsächlich im Rahmen einer intakten Familiengemeinschaft gelebt wurde, hegt das SEM berechtigterweise Zweifel, erwähnte der Beschwerdeführer seinen Sohn doch während seines Asylverfahrens mit keinem Wort. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2016 für das Verschweigen der Vaterschaft während des ganzen Asylverfahrens (Angst vor Rauswurf aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum) vermag nicht zu überzeugen, gab er doch bereits bei seiner ersten Befragung vom 25. September 2006 zu Protokoll, zwei Personalienblätter ausgefüllt zu haben, wobei das erste, das weggeworfen worden sei, die richtigen Angaben enthalten habe (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 2). Seinen Sohn erwähnte er indes nicht, obwohl er ausdrücklich nach Kindern gefragt wurde (vgl. A1 S. 3). Die Frage, ob vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Sudan eine tatsächlich gelebte Vater-Sohn-Beziehung bestand, die einzig durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG), kann aber letztlich offen bleiben, da unabhängig davon besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen die Familienzusammenführung sprechen. Aufgrund der Aktenlage ist nämlich selbst bei Annahme eines vorbestandenen Familienlebens davon auszugehen, dass die Vater-Sohn-Beziehung während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde. Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Sudan (Juli 2006) war B._______ erst (...) Jahre alt. Mittlerweile ist er ein junger Mann von (...) Jahren und hat seinen Vater seit nunmehr über elf Jahren - einschliesslich der prägenden Jahre der Adoleszenz - nicht mehr gesehen. Hinweise auf direkte Kontakte zwischen den beiden sind nicht aktenkundig. Aber auch wenn B._______ durchaus noch eine Erinnerung an seinen Vater haben mag, kann aufgrund der Aktenlage nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine hauptsächliche Bezugsperson ist. Vielmehr hat die Stiefmutter respektive deren Familie diese Rolle in den vergangenen elf Jahren erfüllt, lebt B._______ doch laut den Angaben des Beschwerdeführers seit Juli 2006 ununterbrochen in der Obhut dieser Familie, die sich auch während des Aufenthalts der Stiefmutter und -geschwister in der Schweiz von Juli 2009 bis Juli 2010 umfassend um ihn gekümmert habe. Die zwischenzeitlich erfolgte Trennung der Stiefmutter vom Beschwerdeführer hat laut dem Beschwerdeführer an den Betreuungsverhältnissen nichts geändert. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, seine Ex-Frau sei nun aber aus finanziellen Gründen nicht mehr gewillt, noch länger für den Unterhalt von B._______ aufzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass B._______ mittlerweile volljährig ist und es ihm als jungem Mann zuzutrauen sein dürfte, grösstenteils für sich selbst sorgen zu können. Zudem darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich nach seinen Möglichkeiten am Unterhalt seines Sohnes finanziell beteiligt. Zudem könnte es B._______ vor wesentliche Integrationsprobleme stellen, wenn er nun als junger Mann aus seinem gewohnten Umfeld herausgenommen und in die Schweiz zu seinem Vater, den er letztmals als kleiner Junge gesehen hat und zu dem er erst eine neue Beziehung aufbauen müsste, geholt würde. Aufgrund einer Gesamtabwägung bestehen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen. 5.3 Abschliessend bleibt anzumerken, dass Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1 und E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.2). Ferner vermag auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b S. 367).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: