Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des SEM vom 3. August 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingabe vom 1. April 2019 (Eingang beim SEM am 3. April 2019) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung für seine Frau B._______. Dazu reichte er eine Heiratsurkunde und einen Taufschein seiner Frau im Original, eine Kopie des «Proof of Registration» seiner Frau des UNHCR in Äthiopien sowie fünf Fotos seiner Frau, welche sie unter anderem im Militärdienst zeigen, ein. B.b Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zu und forderte ihn auf, zu den Umständen seiner Beziehung zu B._______ Stellung zu nehmen. B.c Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 Stellung. Dabei reichte er Fotos der Hochzeit, zwei Passfotos der Ehefrau, eine Kopie seines schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge mit Ein- und Ausreisestempel nach Äthiopien sowie Auszüge seiner ausgehenden Telefonanrufe von Oktober bis November 2019 an seine Frau ein. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (eröffnet am 7. Dezember 2019) lehnte das SEM die Bewilligung um Einreise von B._______ in die Schweiz und das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und der Familiennachzug für seine Ehefrau B._______ zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte er weitere Fotos ihrer Hochzeit in Eritrea, Fotos, welche seine Frau im Militärdienst zeigen sowie Fotos, welche die Frau schwanger zeigen, ein. E. Am 16. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. F. Am 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. G. Mit Bericht vom 28. Januar 2020 teilte die Eidgenössische Zollverwaltung dem SEM mit, dass ein Geburtszertifikat und eine «Student Report Card» lautend auf B._______ im Postverkehr sichergestellt worden seien. Die eingezogenen Dokumente seien dem Beschwerdeführer aus dem Sudan zugeschickt worden.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2).
E. 3.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (BVGE 2012/32 E.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung geltend, er habe im (...) 2012 seine Ehefrau B._______ in Eritrea geheiratet. Nach der Heirat habe er einen Monat mit ihr zusammengelebt und habe danach in den Militärdienst zurückkehren müssen. Im Jahr 2014 habe er Eritrea illegal verlassen. Seine Frau habe ihrerseits Ende 2015 versucht, Eritrea illegal zu verlassen, sei dabei jedoch erwischt und in der Folge inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung habe sie Militärdienst leisten müssen. Im (...) 2019 sei ihr schliesslich die Ausreise aus Eritrea gelungen. Sie befinde sich seither in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Kurz vor seiner zweiten Anhörung im Juli 2017 (bei welcher er gesagt hatte, er sehe sich nun als ledige Person und betrachte sich nicht mehr als verheiratet) habe er von seinem Bruder erfahren, dass seine Frau bei der Haftentlassung schwanger gewesen sei. Er sei deswegen an der Anhörung äusserst niedergeschlagen und traurig gewesen, was auch die Hilfswerkvertretung am Ende der Anhörung festgehalten habe. Erst im Oktober 2018 habe er von einer Kollegin seiner Frau erfahren, dass es sich dabei um eine falsche Information gehandelt habe. Sein Bruder habe ihn gezielt falsch informiert, um die Zerrüttung der Ehe zu provozieren. Nun wünsche er sich, wieder mit seiner Frau zusammenleben zu können. Erst nach ihrer Ausreise aus Eritrea habe er mit ihr wieder in Kontakt treten können. Seither telefoniere er regelmässig mit ihr. Während ihrer Inhaftierung und des Militärdienstes sei es ihnen objektiv nicht möglich gewesen, in Kontakt zu treten. In seiner Stellungnahme zum Fragebogen des SEM vom 2. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe sich im Juli 2019 während eines Monats bei seiner Frau in Äthiopien aufgehalten. Sie sei bei dem Besuch schwanger geworden und sie würden im Frühling 2020 ihr erstes gemeinsames Kind erwarten.
E. 4.2 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch zur Wiederaufnahme von bereits abgerochenen familiären Beziehungen herangezogen werden könnten. Das SEM verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mit einer sich in Äthiopien befindenden Frau eine Beziehung führe. Aus den Akten gehe indes klar hervor, dass er die Beziehung mit seiner Ehefrau B._______ aus eigenem Willen abgebrochen habe und nun eine Wiederaufnahme der Beziehung wünsche. Somit seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 51 AsylG nicht erfüllt. Dass der Abbruch der Beziehung auf einer Falschaussage des Bruders beruht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Überdies habe er die Beweggründe des Bruders, seine Ehe zerrütten zu wollen, nicht zu substantiieren vermocht. Der Umstand, dass er nun Vater werde, ändere nichts an der Erkenntnis, dass es sich um eine Wiederaufnahme einer Beziehung handle, die zuvor abgebrochen worden sei. Im Weiteren habe er keine Identitätsdokumente von B._______ eingereicht. Die Aussage, sie habe diese auf der Flucht verloren, sei als eine Schutzbehauptung zu betrachten. Hinzukommend habe er nur qualitativ schlechte Hochzeitsfotos eingereicht, so dass die Personen auf den Fotos nicht eindeutig erkennbar seien. Hinsichtlich der eingereichten Geburtsurkunde (recte Taufschein) bestünden zudem Unstimmigkeiten. Er habe somit die Identität seiner Partnerin (in Äthiopien) nicht glaubhaft darlegen können und es bestünden Zweifel, ob es sich bei der Person, welche er nachziehen wolle, um seine Ehefrau B._______ handle. Nach dem Gesagten könne die Einreise nicht bewilligt werden und das Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei abzulehnen.
E. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Frau in Eritrea nicht freiwillig auf ein Zusammenleben verzichtet hätten, sondern dies durch äussere Umstände, namentlich seinen Militärdienst und die Haft, bedingt gewesen sei. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea habe somit eine Familiengemeinschaft bestanden. Die Beziehung zu seiner Frau habe er nach seiner Ausreise nicht aus eigenem Willen abgebrochen. Zunächst habe sich seine Frau in Haft und im Militärdienst befunden, weshalb er keinen Kontakt zu ihr habe aufnehmen können. Danach habe sein Bruder ihn gezielt falsch informiert, dass seine Frau von einem anderen Mann schwanger sei. Er gehe davon aus, die Beweggründe des Bruders hätten mit seinem Anschluss an die [religiöse Gemeinschaft] in der Schweiz zu tun. Der Abbruch der ehelichen Beziehung habe somit auf einem Willensmangel beruht. Seit der Ausreise seiner Frau aus Eritrea sei er nun in regelmässigem Kontakt mit ihr und er habe sie im Juli 2019 in Äthiopien besucht. Sie sei bei dem Besuch schwanger geworden. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie gemäss Art. 8 EMRK sei der Familiennachzug zu bewilligen. Zum Vorwurf des SEM, die Identität seiner Partnerin in Äthiopien stehe nicht fest, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dem SEM das Original der Geburtsurkunde (recte Taufschein) sowie eine Bestätigung ihrer Registrierung beim UNHCR in Äthiopien eingereicht habe. Im Übrigen würden viele Flüchtlinge während Fluchtversuchen Identitätspapiere verlieren und dies könne nicht als Schutzbehauptung betrachtet werden.
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Identität der nachzuziehenden Person ergeben. Anhand der eingereichten Dokumente ist davon auszugehen, dass es sich bei der nachzuziehenden Person in Äthiopien um die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, handelt. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz überzeugen nicht. Mit der Heiratsurkunde, dem Taufschein, dem (nachträglich eingereichten) Geburtszertifikat, dem «Proof of Registration» des UNHCR Äthiopien sowie den eingereichten Fotos wurde die Identität der nachzuziehenden Person hinreichend belegt. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens zur Identität seiner Ehefrau B._______ stimmen mit den vorgelegten Unterlagen überein. Der pauschale Vorwurf des SEM, es handle sich um eine Schutzbehauptung, dass die Ehefrau die Identitätskarte verloren habe, ist angesichts der übrigen eingereichten Dokumente nicht nachvollziehbar.
E. 5.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea eine Familiengemeinschaft bestanden hat und ob die Familie durch die Flucht getrennt wurde beziehungsweise ob für das Getrenntleben vor der Flucht aus der Heimat zwingende Gründe vorgelegen haben und gleichwohl von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne des Art. 51 Abs. 4 AsylG ausgegangen werden kann. An der Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der nachzuziehenden Person B._______ bestehen keine Zweifel. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Asylverfahrens an angegeben, er habe am (...) 2012 eine Frau namens B._______ in dem Ort C._______ in Eritrea geheiratet (SEM Akte A4, Ziff. 1.14). Die eingereichte Heiratsurkunde bestätigt seine Aussagen und auch die eingereichten Hochzeitsfotos untermauern die Glaubhaftigkeit der Eheschliessung. Vom Bestehen einer gültigen Ehe - nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. IPRG [SR 291]) - kann somit ausgegangen werden. Nach der Eheschliessung im (...) 2012 lebten die Eheleute während einem Monat in einem gemeinsamen Haushalt. Anschliessend lebten sie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im August 2014 getrennt. Fraglich ist, ob bei diesem Sachverhalt noch von einer Trennung durch die Flucht ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Flucht getrennt wurden, dennoch von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorliegen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E.5.2 mit Verweis auf Urteil des BVGer D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall sind zwingende Gründe für die Trennung vor der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea ersichtlich, da sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Militärdienst und in Haft befand. Faktisch war es den Eheleuten somit vor der Flucht nicht möglich, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Als weiteres Kriterium wird praxisgemäss eine glaubhaft gemachte und nach aussen erkennbare Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung während der Trennung bis zur Flucht vorausgesetzt. Aus den Akten lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob die Eheleute während des Getrenntlebens im Heimatstaat die eheliche Verbindung aufrechterhalten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kontakt gepflegt haben. Somit lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine vorbestandene Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht im Sinne des Art. 51 Abs. 4 AsylG bejaht werden kann. Diese Frage kann jedoch letztlich offen blieben, da - wie nachfolgend aufgezeigt - nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea besondere Umstände hinzugekommen sind, welche gemäss Art. 51 Abs.1 und 4 AsylG eine Familienzusammenführung ausschliessen.
E. 5.3 Das SEM stützt sich in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf das Argument, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung im Rahmen seines Asylverfahrens angemerkt, er habe erfahren, dass seine Frau bei der Haftentlassung schwanger gewesen sei. Er sehe sich nun als ledige Person (SEM Akte A17, F63). Da das Familienasyl nicht zur Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen diene, seien gemäss Ansicht des SEM die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Hierzu ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner Verfügung nicht hinreichend mit dieser Aussage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf hingewiesen, dass er diese Information von seinem Bruder erst kurz vor der Anhörung erhalten habe und die fragliche Äusserung somit in einem aufgebrachten Zustand erfolgt sei. Diese Einschätzung teilte die Hilfswerkvertretung und gab am Ende der entsprechenden Anhörung an, sie vermute, der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen gewesen, da er einige Wochen zuvor von der Schwangerschaft erfahren habe (SEM Akte A17, letzte Seite). Vor diesem Hintergrund wäre das SEM angehalten gewesen, zumindest weitere Nachfragen zu stellen beziehungsweise diese Aussagen in einen Kontext zu stellen. Ob die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als nicht in einer Ehegemeinschaft gesehen hat, für sich alleine genommen - wie vom SEM angenommen - für die Bejahung eines besonderen Umstands im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG, welcher einer Familienzusammenführung entgegensteht, genügt, ist angesichts folgender Erwägungen allerdings nicht entscheidend.
E. 5.4 Um eine Familiengemeinschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bejahen zu können, wird eine glaubhaft gemachte und nach aussen erkennbare Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung auch nach der Flucht vorausgesetzt. Wurde das Eheleben nach der Flucht während einer längeren Zeit und ohne nachvollziehbare Gründe nicht mehr gelebt, ist dies als ein besonderer Umstand, welcher gegen eine Wiedervereinigung der Eheleute spricht, zu werten (vgl. BVGE 2012/32 E.5.1). Vorliegend hatten die Eheleute seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im August 2014 bis zur Ausreise seiner Ehefrau im Januar 2019 keinen Kontakt. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Frau Ende 2015 bei einem Fluchtversuch aus Eritrea erwischt worden und bis Ende 2016 in Haft gewesen sei. Danach sei sie bis zu ihrer Ausreise im Januar 2019 im Militärdienst gewesen. Objektiv gesehen war es den Eheleuten somit tatsächlich von Ende 2015 bis Januar 2019 kaum möglich, in regelmässigem Kontakt zu stehen und es sind nachvollziehbare Gründe für den Kontaktunterbruch in diesem Zeitraum ersichtlich. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2014 bis zur Inhaftierung seiner Ehefrau Ende 2015 bestand zwischen den Eheleuten jedoch ebenfalls kein Kontakt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ausgeführt, er sei damals in einem Camp in Äthiopien gewesen und habe weder ein Handy besessen noch Internet gehabt (SEM Akte [...]5/17, F11). Auf die Nachfrage des SEM, was er in diesem Zeitraum zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Frau unternommen habe, gab er an, sie hätten keinen Kontakt gehabt, er habe sich jedoch bei Personen, welche aus derselben Gegend in Eritrea stammen würden und neu im Camp angekommen seien, nach seiner Frau erkundigt (SEM Akte [...]5/17, F12). Auch wenn dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden könnte, dass es für ihn im Flüchtlingslager in Äthiopien schwierig gewesen sein dürfte, Kontakt nach Eritrea aufzunehmen, wird nicht deutlich, weshalb es ihm später nicht möglich gewesen wäre. In der Befragung zur Person im Rahmen seines Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich etwa einen Monat in einem Flüchtlingslager in D._______ in Äthiopien aufgehalten, danach habe er während etwa sieben Monaten in Addis Abeba gearbeitet, bevor er im Juni 2015 in die Schweiz gereist sei (SEM Akte A4, Ziff. 5.02). Weshalb er in Addis Abeba oder nach Ankunft in der Schweiz nicht in der Lage gewesen wäre, seine Frau zu kontaktieren, leuchtet nicht ein. Der Beschwerdeführer gab in Bezug auf die Kontaktaufnahme ins Heimatland an, er habe, als er in Äthiopien angekommen sei, nicht mit seiner Familie in Kontakt treten können (SEM Akte A17, F53). Zu den Gründen äusserte er sich nicht weiter. Auch später habe er keinen Kontakt mit seiner eritreischen Familie gehabt, sondern lediglich über einen Bruder, der sich in Äthiopien aufhalte, erfahren, wie es seiner Familie gehe (SEM Akte A15, F31f). Zugleich gab er jedoch an, gelegentlich seine Familienmitglieder anzurufen (SEM Akte A17, F8). Auch mit seiner Schwester in Asmara und der Familie seiner Ehefrau habe er telefonieren können (SEM Akte [...]5/17, F22 und F24; Beschwerdeschrift S. 4). Ferner gelang es ihm im Mai 2016, seine Identitätskarte im Original dem SEM einzureichen, welche sich gemäss seinen Aussagen zuvor in Eritrea befunden habe (SEM Akte A4, Ziff. 4.03). Demnach war es dem Beschwerdeführer möglich, mit Personen in Eritrea in Kontakt zu treten. Obwohl das Gericht anerkennt, dass es allenfalls beschwerlich sein kann, mit Personen in Eritrea regelmässigen Kontakt aufrechtzuerhalten, leuchtet vorliegend nicht ein, inwiefern es dem Beschwerdeführer, zumindest als er sich in Addis Abeba und danach in der Schweiz aufgehalten hat, nicht möglich war, mit seiner Frau in Kontakt zu bleiben. Weshalb er vor der Inhaftierung seiner Ehefrau nicht versucht hat, mit ihr in Eritrea Kontakt aufzunehmen, bleibt unklar und wurde nicht weiter begründet. Nach dem oben Gesagten war kein Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung nach seiner Flucht erkennbar. Die Eheleute haben ohne nachvollziehbaren Grund während längerer Zeit nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Familiengemeinschaft während der Trennung fortsetzen möchten, weshalb besondere Umstände im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche gegen das Familienasyl sprechen. Ungeachtet dessen, dass die Ehe rechtlich noch besteht, die Eheleute derzeit wieder einen regelmässigen Kontakt pflegen und ein gemeinsames Kind erwarten, sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt. Wie das SEM in seiner Verfügung korrekt aufgeführt hat, dient das Familienasyl nicht zur Wiederaufnahme einer zuvor abgebrochenen Beziehung (vgl. BVGE 2012/32 E.5.4.2).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 In der Beschwerde wird ferner die Ansicht vertreten, dass im Sinne des Kindeswohls des gemeinsamen Kindes sowie gestützt auf Art. 8 EMRK der Familiennachzug zu bewilligen sei. Der Wunsch des Beschwerdeführers, mit dem (noch ungeborenen) Kind zusammenleben zu können, ist zwar verständlich. Es bleibt jedoch anzumerken, dass Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2; D-150/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 5.3 und D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf einen Aufenthalt des (noch ungeborenen Kindes) des Beschwerdeführers in der Schweiz wäre im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu beurteilen, in dem wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen wäre, weshalb an dieser Stelle weitere Ausführungen in Bezug auf das Kindeswohl und Art. 8 EMRK unterbleiben können. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau und das gemeinsame Kind gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-113/2020 Urteil vom 4. März 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 3. August 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingabe vom 1. April 2019 (Eingang beim SEM am 3. April 2019) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung für seine Frau B._______. Dazu reichte er eine Heiratsurkunde und einen Taufschein seiner Frau im Original, eine Kopie des «Proof of Registration» seiner Frau des UNHCR in Äthiopien sowie fünf Fotos seiner Frau, welche sie unter anderem im Militärdienst zeigen, ein. B.b Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zu und forderte ihn auf, zu den Umständen seiner Beziehung zu B._______ Stellung zu nehmen. B.c Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 Stellung. Dabei reichte er Fotos der Hochzeit, zwei Passfotos der Ehefrau, eine Kopie seines schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge mit Ein- und Ausreisestempel nach Äthiopien sowie Auszüge seiner ausgehenden Telefonanrufe von Oktober bis November 2019 an seine Frau ein. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (eröffnet am 7. Dezember 2019) lehnte das SEM die Bewilligung um Einreise von B._______ in die Schweiz und das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und der Familiennachzug für seine Ehefrau B._______ zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte er weitere Fotos ihrer Hochzeit in Eritrea, Fotos, welche seine Frau im Militärdienst zeigen sowie Fotos, welche die Frau schwanger zeigen, ein. E. Am 16. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. F. Am 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. G. Mit Bericht vom 28. Januar 2020 teilte die Eidgenössische Zollverwaltung dem SEM mit, dass ein Geburtszertifikat und eine «Student Report Card» lautend auf B._______ im Postverkehr sichergestellt worden seien. Die eingezogenen Dokumente seien dem Beschwerdeführer aus dem Sudan zugeschickt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 3.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (BVGE 2012/32 E.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung geltend, er habe im (...) 2012 seine Ehefrau B._______ in Eritrea geheiratet. Nach der Heirat habe er einen Monat mit ihr zusammengelebt und habe danach in den Militärdienst zurückkehren müssen. Im Jahr 2014 habe er Eritrea illegal verlassen. Seine Frau habe ihrerseits Ende 2015 versucht, Eritrea illegal zu verlassen, sei dabei jedoch erwischt und in der Folge inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung habe sie Militärdienst leisten müssen. Im (...) 2019 sei ihr schliesslich die Ausreise aus Eritrea gelungen. Sie befinde sich seither in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Kurz vor seiner zweiten Anhörung im Juli 2017 (bei welcher er gesagt hatte, er sehe sich nun als ledige Person und betrachte sich nicht mehr als verheiratet) habe er von seinem Bruder erfahren, dass seine Frau bei der Haftentlassung schwanger gewesen sei. Er sei deswegen an der Anhörung äusserst niedergeschlagen und traurig gewesen, was auch die Hilfswerkvertretung am Ende der Anhörung festgehalten habe. Erst im Oktober 2018 habe er von einer Kollegin seiner Frau erfahren, dass es sich dabei um eine falsche Information gehandelt habe. Sein Bruder habe ihn gezielt falsch informiert, um die Zerrüttung der Ehe zu provozieren. Nun wünsche er sich, wieder mit seiner Frau zusammenleben zu können. Erst nach ihrer Ausreise aus Eritrea habe er mit ihr wieder in Kontakt treten können. Seither telefoniere er regelmässig mit ihr. Während ihrer Inhaftierung und des Militärdienstes sei es ihnen objektiv nicht möglich gewesen, in Kontakt zu treten. In seiner Stellungnahme zum Fragebogen des SEM vom 2. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe sich im Juli 2019 während eines Monats bei seiner Frau in Äthiopien aufgehalten. Sie sei bei dem Besuch schwanger geworden und sie würden im Frühling 2020 ihr erstes gemeinsames Kind erwarten. 4.2 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch zur Wiederaufnahme von bereits abgerochenen familiären Beziehungen herangezogen werden könnten. Das SEM verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mit einer sich in Äthiopien befindenden Frau eine Beziehung führe. Aus den Akten gehe indes klar hervor, dass er die Beziehung mit seiner Ehefrau B._______ aus eigenem Willen abgebrochen habe und nun eine Wiederaufnahme der Beziehung wünsche. Somit seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 51 AsylG nicht erfüllt. Dass der Abbruch der Beziehung auf einer Falschaussage des Bruders beruht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Überdies habe er die Beweggründe des Bruders, seine Ehe zerrütten zu wollen, nicht zu substantiieren vermocht. Der Umstand, dass er nun Vater werde, ändere nichts an der Erkenntnis, dass es sich um eine Wiederaufnahme einer Beziehung handle, die zuvor abgebrochen worden sei. Im Weiteren habe er keine Identitätsdokumente von B._______ eingereicht. Die Aussage, sie habe diese auf der Flucht verloren, sei als eine Schutzbehauptung zu betrachten. Hinzukommend habe er nur qualitativ schlechte Hochzeitsfotos eingereicht, so dass die Personen auf den Fotos nicht eindeutig erkennbar seien. Hinsichtlich der eingereichten Geburtsurkunde (recte Taufschein) bestünden zudem Unstimmigkeiten. Er habe somit die Identität seiner Partnerin (in Äthiopien) nicht glaubhaft darlegen können und es bestünden Zweifel, ob es sich bei der Person, welche er nachziehen wolle, um seine Ehefrau B._______ handle. Nach dem Gesagten könne die Einreise nicht bewilligt werden und das Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei abzulehnen. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Frau in Eritrea nicht freiwillig auf ein Zusammenleben verzichtet hätten, sondern dies durch äussere Umstände, namentlich seinen Militärdienst und die Haft, bedingt gewesen sei. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea habe somit eine Familiengemeinschaft bestanden. Die Beziehung zu seiner Frau habe er nach seiner Ausreise nicht aus eigenem Willen abgebrochen. Zunächst habe sich seine Frau in Haft und im Militärdienst befunden, weshalb er keinen Kontakt zu ihr habe aufnehmen können. Danach habe sein Bruder ihn gezielt falsch informiert, dass seine Frau von einem anderen Mann schwanger sei. Er gehe davon aus, die Beweggründe des Bruders hätten mit seinem Anschluss an die [religiöse Gemeinschaft] in der Schweiz zu tun. Der Abbruch der ehelichen Beziehung habe somit auf einem Willensmangel beruht. Seit der Ausreise seiner Frau aus Eritrea sei er nun in regelmässigem Kontakt mit ihr und er habe sie im Juli 2019 in Äthiopien besucht. Sie sei bei dem Besuch schwanger geworden. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie gemäss Art. 8 EMRK sei der Familiennachzug zu bewilligen. Zum Vorwurf des SEM, die Identität seiner Partnerin in Äthiopien stehe nicht fest, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dem SEM das Original der Geburtsurkunde (recte Taufschein) sowie eine Bestätigung ihrer Registrierung beim UNHCR in Äthiopien eingereicht habe. Im Übrigen würden viele Flüchtlinge während Fluchtversuchen Identitätspapiere verlieren und dies könne nicht als Schutzbehauptung betrachtet werden. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Identität der nachzuziehenden Person ergeben. Anhand der eingereichten Dokumente ist davon auszugehen, dass es sich bei der nachzuziehenden Person in Äthiopien um die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, handelt. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz überzeugen nicht. Mit der Heiratsurkunde, dem Taufschein, dem (nachträglich eingereichten) Geburtszertifikat, dem «Proof of Registration» des UNHCR Äthiopien sowie den eingereichten Fotos wurde die Identität der nachzuziehenden Person hinreichend belegt. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens zur Identität seiner Ehefrau B._______ stimmen mit den vorgelegten Unterlagen überein. Der pauschale Vorwurf des SEM, es handle sich um eine Schutzbehauptung, dass die Ehefrau die Identitätskarte verloren habe, ist angesichts der übrigen eingereichten Dokumente nicht nachvollziehbar. 5.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea eine Familiengemeinschaft bestanden hat und ob die Familie durch die Flucht getrennt wurde beziehungsweise ob für das Getrenntleben vor der Flucht aus der Heimat zwingende Gründe vorgelegen haben und gleichwohl von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne des Art. 51 Abs. 4 AsylG ausgegangen werden kann. An der Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der nachzuziehenden Person B._______ bestehen keine Zweifel. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Asylverfahrens an angegeben, er habe am (...) 2012 eine Frau namens B._______ in dem Ort C._______ in Eritrea geheiratet (SEM Akte A4, Ziff. 1.14). Die eingereichte Heiratsurkunde bestätigt seine Aussagen und auch die eingereichten Hochzeitsfotos untermauern die Glaubhaftigkeit der Eheschliessung. Vom Bestehen einer gültigen Ehe - nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. IPRG [SR 291]) - kann somit ausgegangen werden. Nach der Eheschliessung im (...) 2012 lebten die Eheleute während einem Monat in einem gemeinsamen Haushalt. Anschliessend lebten sie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im August 2014 getrennt. Fraglich ist, ob bei diesem Sachverhalt noch von einer Trennung durch die Flucht ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Flucht getrennt wurden, dennoch von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorliegen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E.5.2 mit Verweis auf Urteil des BVGer D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall sind zwingende Gründe für die Trennung vor der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea ersichtlich, da sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Militärdienst und in Haft befand. Faktisch war es den Eheleuten somit vor der Flucht nicht möglich, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Als weiteres Kriterium wird praxisgemäss eine glaubhaft gemachte und nach aussen erkennbare Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung während der Trennung bis zur Flucht vorausgesetzt. Aus den Akten lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob die Eheleute während des Getrenntlebens im Heimatstaat die eheliche Verbindung aufrechterhalten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kontakt gepflegt haben. Somit lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine vorbestandene Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht im Sinne des Art. 51 Abs. 4 AsylG bejaht werden kann. Diese Frage kann jedoch letztlich offen blieben, da - wie nachfolgend aufgezeigt - nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea besondere Umstände hinzugekommen sind, welche gemäss Art. 51 Abs.1 und 4 AsylG eine Familienzusammenführung ausschliessen. 5.3 Das SEM stützt sich in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf das Argument, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung im Rahmen seines Asylverfahrens angemerkt, er habe erfahren, dass seine Frau bei der Haftentlassung schwanger gewesen sei. Er sehe sich nun als ledige Person (SEM Akte A17, F63). Da das Familienasyl nicht zur Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen diene, seien gemäss Ansicht des SEM die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Hierzu ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner Verfügung nicht hinreichend mit dieser Aussage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf hingewiesen, dass er diese Information von seinem Bruder erst kurz vor der Anhörung erhalten habe und die fragliche Äusserung somit in einem aufgebrachten Zustand erfolgt sei. Diese Einschätzung teilte die Hilfswerkvertretung und gab am Ende der entsprechenden Anhörung an, sie vermute, der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen gewesen, da er einige Wochen zuvor von der Schwangerschaft erfahren habe (SEM Akte A17, letzte Seite). Vor diesem Hintergrund wäre das SEM angehalten gewesen, zumindest weitere Nachfragen zu stellen beziehungsweise diese Aussagen in einen Kontext zu stellen. Ob die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als nicht in einer Ehegemeinschaft gesehen hat, für sich alleine genommen - wie vom SEM angenommen - für die Bejahung eines besonderen Umstands im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG, welcher einer Familienzusammenführung entgegensteht, genügt, ist angesichts folgender Erwägungen allerdings nicht entscheidend. 5.4 Um eine Familiengemeinschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bejahen zu können, wird eine glaubhaft gemachte und nach aussen erkennbare Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung auch nach der Flucht vorausgesetzt. Wurde das Eheleben nach der Flucht während einer längeren Zeit und ohne nachvollziehbare Gründe nicht mehr gelebt, ist dies als ein besonderer Umstand, welcher gegen eine Wiedervereinigung der Eheleute spricht, zu werten (vgl. BVGE 2012/32 E.5.1). Vorliegend hatten die Eheleute seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im August 2014 bis zur Ausreise seiner Ehefrau im Januar 2019 keinen Kontakt. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Frau Ende 2015 bei einem Fluchtversuch aus Eritrea erwischt worden und bis Ende 2016 in Haft gewesen sei. Danach sei sie bis zu ihrer Ausreise im Januar 2019 im Militärdienst gewesen. Objektiv gesehen war es den Eheleuten somit tatsächlich von Ende 2015 bis Januar 2019 kaum möglich, in regelmässigem Kontakt zu stehen und es sind nachvollziehbare Gründe für den Kontaktunterbruch in diesem Zeitraum ersichtlich. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2014 bis zur Inhaftierung seiner Ehefrau Ende 2015 bestand zwischen den Eheleuten jedoch ebenfalls kein Kontakt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ausgeführt, er sei damals in einem Camp in Äthiopien gewesen und habe weder ein Handy besessen noch Internet gehabt (SEM Akte [...]5/17, F11). Auf die Nachfrage des SEM, was er in diesem Zeitraum zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Frau unternommen habe, gab er an, sie hätten keinen Kontakt gehabt, er habe sich jedoch bei Personen, welche aus derselben Gegend in Eritrea stammen würden und neu im Camp angekommen seien, nach seiner Frau erkundigt (SEM Akte [...]5/17, F12). Auch wenn dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden könnte, dass es für ihn im Flüchtlingslager in Äthiopien schwierig gewesen sein dürfte, Kontakt nach Eritrea aufzunehmen, wird nicht deutlich, weshalb es ihm später nicht möglich gewesen wäre. In der Befragung zur Person im Rahmen seines Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich etwa einen Monat in einem Flüchtlingslager in D._______ in Äthiopien aufgehalten, danach habe er während etwa sieben Monaten in Addis Abeba gearbeitet, bevor er im Juni 2015 in die Schweiz gereist sei (SEM Akte A4, Ziff. 5.02). Weshalb er in Addis Abeba oder nach Ankunft in der Schweiz nicht in der Lage gewesen wäre, seine Frau zu kontaktieren, leuchtet nicht ein. Der Beschwerdeführer gab in Bezug auf die Kontaktaufnahme ins Heimatland an, er habe, als er in Äthiopien angekommen sei, nicht mit seiner Familie in Kontakt treten können (SEM Akte A17, F53). Zu den Gründen äusserte er sich nicht weiter. Auch später habe er keinen Kontakt mit seiner eritreischen Familie gehabt, sondern lediglich über einen Bruder, der sich in Äthiopien aufhalte, erfahren, wie es seiner Familie gehe (SEM Akte A15, F31f). Zugleich gab er jedoch an, gelegentlich seine Familienmitglieder anzurufen (SEM Akte A17, F8). Auch mit seiner Schwester in Asmara und der Familie seiner Ehefrau habe er telefonieren können (SEM Akte [...]5/17, F22 und F24; Beschwerdeschrift S. 4). Ferner gelang es ihm im Mai 2016, seine Identitätskarte im Original dem SEM einzureichen, welche sich gemäss seinen Aussagen zuvor in Eritrea befunden habe (SEM Akte A4, Ziff. 4.03). Demnach war es dem Beschwerdeführer möglich, mit Personen in Eritrea in Kontakt zu treten. Obwohl das Gericht anerkennt, dass es allenfalls beschwerlich sein kann, mit Personen in Eritrea regelmässigen Kontakt aufrechtzuerhalten, leuchtet vorliegend nicht ein, inwiefern es dem Beschwerdeführer, zumindest als er sich in Addis Abeba und danach in der Schweiz aufgehalten hat, nicht möglich war, mit seiner Frau in Kontakt zu bleiben. Weshalb er vor der Inhaftierung seiner Ehefrau nicht versucht hat, mit ihr in Eritrea Kontakt aufzunehmen, bleibt unklar und wurde nicht weiter begründet. Nach dem oben Gesagten war kein Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung nach seiner Flucht erkennbar. Die Eheleute haben ohne nachvollziehbaren Grund während längerer Zeit nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Familiengemeinschaft während der Trennung fortsetzen möchten, weshalb besondere Umstände im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche gegen das Familienasyl sprechen. Ungeachtet dessen, dass die Ehe rechtlich noch besteht, die Eheleute derzeit wieder einen regelmässigen Kontakt pflegen und ein gemeinsames Kind erwarten, sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt. Wie das SEM in seiner Verfügung korrekt aufgeführt hat, dient das Familienasyl nicht zur Wiederaufnahme einer zuvor abgebrochenen Beziehung (vgl. BVGE 2012/32 E.5.4.2). 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.
6. In der Beschwerde wird ferner die Ansicht vertreten, dass im Sinne des Kindeswohls des gemeinsamen Kindes sowie gestützt auf Art. 8 EMRK der Familiennachzug zu bewilligen sei. Der Wunsch des Beschwerdeführers, mit dem (noch ungeborenen) Kind zusammenleben zu können, ist zwar verständlich. Es bleibt jedoch anzumerken, dass Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2; D-150/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 5.3 und D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf einen Aufenthalt des (noch ungeborenen Kindes) des Beschwerdeführers in der Schweiz wäre im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu beurteilen, in dem wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen wäre, weshalb an dieser Stelle weitere Ausführungen in Bezug auf das Kindeswohl und Art. 8 EMRK unterbleiben können. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau und das gemeinsame Kind gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: