Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie. Sie und ihre Kinder wurden vom SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2015 als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl in der Schweiz. Die Vor-instanz erachtete es als erstellt, dass sie und die Kinder aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann, B._______, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammengearbeitet habe und auch ihr Bruder Mitglied der LTTE gewesen sei, von Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Behörden bedroht seien. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Anhörungen angegeben, der Kontakt zu ihrem Ehemann sei im Januar 2012 abgebrochen. Ihr Ehemann sei von den sri-lankischen Behörden gesucht worden und habe Todesdrohungen erhalten. Deshalb habe er untertauchen müssen. Aus Angst, ihn oder sich zu gefährden, habe sie keine weiteren Nachforschungen unternommen. In ihrer zweiten Anhörung vor dem SEM am 2. Februar 2015 gab sie zu Protokoll, noch immer nicht zu wissen, wo ihr Ehemann sich aufhalte; sie und die Kinder vermissten ihn jedoch sehr. B. Am 23. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vor-instanz die "Familienzusammenführung nach Asylgesetz" mit ihrem Ehemann. Sie brachte vor, durch ihre Schwester sei die Kontaktaufnahme nun endlich wieder möglich geworden. C. Mit Schreiben vom 26. November 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer angesetzten Frist weitere Angaben zu den Personalien und dem Verbleib des Ehemanns sowie zum vorangegangenen Familienleben zu machen. D. Fristgerecht lieferte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2015 die gewünschten Angaben betreffend den aktuellen Aufenthaltsort des Ehemanns. Sie reichte seinen sri-lankischen Identitätsausweis in Kopie sowie ein aktuelles Foto ein. Sie erklärte, dass sie ihren Ehemann am 28. August 2006 geheiratet habe und mit ihm bis Januar 2012 an verschiedenen Orten in Sri Lanka zusammengelebt habe, zuletzt in C._______. Dort habe sie ihn vor seinem Untertauchen auch zuletzt gesehen. Der Kontakt sei danach bis zum 15. Oktober 2015 unterbrochen gewesen. Seit der erneuten Kontaktaufnahme telefonierten sie täglich. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Einreisebewilligung sowie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten des Ehemanns ab. Zur Begründung führte das SEM aus, dass das Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) den Zweck verfolge, Familien wiederzuvereinigen, die auf der Flucht unfreiwillig getrennt wurden. Das Rechtsinstitut diene dagegen nicht der Wiederaufnahme von bereits vor der Flucht abgebrochenen Beziehungen. Vieles deute darauf hin, dass es sich vorliegend jedoch um eine solche Konstellation handle. Es sei - zumal in Zeiten der mobilen Telekommunikation - nicht plausibel, weshalb der Ehemann erst nach dreieinhalb Jahren, nämlich im Oktober 2015, den Kontakt zu seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, in der Schweiz gesucht habe. Dies umso weniger, als die Schwester der Beschwerdeführerin sich nach deren Angaben noch in Sri Lanka aufgehalten habe, was eine frühere Kontaktaufnahme zweifellos erleichtert hätte, sofern eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft ununterbrochen erwünscht gewesen wäre. Die Verfügung wurde am 19. Januar 2016 eröffnet. F. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2016 und um Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung zu Gunsten ihres Ehemanns. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eine amtliche Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin beantragt. Zum Beweis des Eheschlusses wurde auf die in Kopie bereits vorliegende Heiratsurkunde verwiesen. Zur Begründung brachte sie vor, seit dem 28. August 2006 mit B._______ verheiratet zu sein. Ihr Ehemann sei von den LTTE in der Region C._______ zwangsrekrutiert worden und als Grenzwächter im Einsatz gewesen. Sie selbst sei nach D._______ gezogen, wo es sicherer gewesen sei. Gegen Ende des Bürgerkriegs sei ihr Mann in einem Flüchtlingslager interniert gewesen. Im Rahmen eines Rückbesiedlungsprogramms sei die Familie im Juni 2010 gemeinsam nach E._______ bei C._______ gezogen. Dort habe man Landwirtschaft betrieben und Kokosnüsse angebaut. Im Oktober 2011 habe ihr Ehemann Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen, da er sich in der örtlichen Kommandantur beschwert hatte. Anlass der Beschwerde sei gewesen, dass die Soldaten eines ihrem Grundstück nahe liegenden Armeecheckpoints regelmässig Kokosnüsse oder Bananen von dem von ihnen bewirtschafteten Land gestohlen hätten. Nach der Beschwerde habe ihn der Kommandant mit einem Trupp Soldaten aufgesucht und zusammengeschlagen. Seither sei er täglich Opfer von Gewalt durch Armeeangehörige geworden, auch sie selbst sei beschimpft worden, sobald sie die Wachtposten passiert habe. Im Januar 2012 sei der Kommandant erneut bei ihnen zu Hause erschienen und habe ein Foto des Ehemanns bei sich gehabt, das diesen mit einer Waffe gezeigt habe. Die Soldaten hätten ihr Haus durchsucht und sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt. Sie habe ihren Ehemann daraufhin auf dem Handy angerufen und ihn gewarnt, er könne nicht nach Hause kommen, sondern solle sich verstecken. Noch am gleichen Abend sei der Kommandant wieder gekommen und habe sich noch einmal nach dem Aufenthalt von B._______ erkundigt. Dies habe sich mehrmals wiederholt, dabei sei die Beschwerdeführerin auch von Soldaten belästigt worden. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe sie sich mit den Kindern im April 2012 zu ihrer Schwester nach F._______ geflüchtet. Weil die Soldaten sie auch bei ihrer Schwester gesucht hätten, habe sie sich ab Juni 2012 bis zur Ausreise im Juli bei einem Freund ihres Vaters in G._______ versteckt. Sie habe versucht, ihren Ehemann telefonisch zu erreichen, sein Telefon sei jedoch abgeschaltet gewesen. Sie habe befürchtet, er sei in die Hände der Armee gefallen und dass ihr Telefon überwacht würde. Aus den Vorakten gehe hervor, dass sie diesen Sachverhalt mehrmals während ihres Asylverfahrens geltend gemacht habe. Es habe sich herausgestellt, dass der Ehemann während seines Untertauchens nur mit seiner Mutter in Kontakt gestanden habe. Auch dieser habe er jedoch - auch aus Angst um deren Sicherheit - seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt. Er habe den Kontakt zur Familie abgebrochen, um sie nicht zu gefährden. Er habe jedoch seine Mutter gebeten, nach seiner Ehefrau zu sehen. Von der Mutter habe er auch erfahren, dass sie mit den Kindern das gemeinsame Haus in E._______ verlassen habe. Da ihre Schwiegermutter ihre Verbindung zu ihrem Sohn jedoch von Anfang an missbilligt habe, habe sie nichts unternommen, um ihm oder ihr (der Beschwerdeführerin) bei der Wiederherstellung des Kontakts behilflich zu sein. So habe sie ihrem Sohn gegenüber behauptet, nicht zu wissen, wo sich die Schwester der Beschwerdeführerin aufhalte. Nur zufällig habe der Schwager der Beschwerdeführerin bei einem Geschäftstermin in dem Ort, wo sich der Ehemann aufgehalten habe, diesen angetroffen und so sei der Kontakt wieder aufgelebt. Sie habe danach sofort den Familiennachzug für ihren Ehemann beantragt. Offensichtlich sei die Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nicht willentlich, sondern durch die Verfolgungsumstände in Sri Lanka unterbrochen worden. Es seien somit keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Umstände ersichtlich, welche gegen die Gewährung des Familienasyls sprechen würden. Eine Kontaktaufnahme sei angesichts der gefährlichen und unsicheren Situation beider Ehegatten nicht möglich gewesen, jedoch hätten beide stetes Interesse an der Fortführung der Familiengemeinschaft gehabt. Zum Beleg ihres Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin schriftliche Bestätigungen des Ehemanns sowie ihrer Schwester jeweils mit Übersetzung zu den Akten. G. Am 24. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie ab. Sie lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. H. Mit Eingabe vom 4. März 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 11. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Verfügung vom 24. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Replik innert Frist eingeladen. Sie liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen. K. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. L. Am 12. Juli 2018 teilte die Instruktionsrichterin mit, die Erledigung von lange hängigen Fällen habe hohe Priorität und das Gericht sei um einen baldigen Abschluss des Verfahrens bemüht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl -Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 3.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
E. 4.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid mit dem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Es ging davon aus, dass die Beziehung der Eheleute bereits vor der Flucht der Beschwerdeführerin beendet gewesen sei. Das Familienasyl diene jedoch nicht der Wiederaufnahme von beendeten oder der Aufnahme von neuen Beziehungen. Es sei nicht plausibel, weshalb der Ehemann erst nach dreieinhalb Jahren, nämlich im Oktober 2015, den Kontakt zu seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, in der Schweiz gesucht habe. Dies umso weniger, als die Schwester der Beschwerdeführerin sich nach deren Angaben noch in Sri Lanka aufgehalten habe, was eine frühere Kontaktaufnahme zweifellos erleichtert hätte, sofern eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft ununterbrochen erwünscht gewesen wäre.
E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Abbruch des Kontaktes zwischen den Eheleuten nach dem Untertauchen des Mannes sei einzig der Gefährdung aller Beteiligten in Sri Lanka geschuldet gewesen. Sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch ihr Ehemann hätten - was sich später aufgrund der eingereichten Zeugenaussagen des Ehemanns und der Schwester der Beschwerdeführerin herausgestellt habe - aus Furcht vor Behelligungen und Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen von der Kontaktaufnahme abgesehen. Zusätzlich habe die Mutter des Ehemannes den Kontakt zwischen den Eheleuten bewusst hintertrieben, da sie mit der Beziehung ihres Sohnes von Anfang an nicht einverstanden gewesen sei. Es sei reiner Zufall gewesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Schwager getroffen habe und so den Kontakt zu seiner Familie wieder habe aufnehmen können. Dies gehe aus dem Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin, welches in Übersetzung als Beilage 4 zur Beschwerdeeingabe eingereicht wurde, hervor. Auch der Ehemann habe in seinem der Beschwerdeeingabe als Beilage 3 beigefügten Schreiben bestätigt, dass er sich im Oktober 2012 telefonisch bei seiner Mutter nach dem Verbleib seiner Familie erkundigt habe. Diese habe ihm jedoch mitgeteilt, sie kenne den Aufenthaltsort seiner Frau und der Kinder nicht. Der Schwester seiner Frau habe sie gesagt, sie wisse nicht, wo sich der Mann der Beschwerdeführerin aufhalte. Zudem habe sie sie beschimpft, weil sie mit dem Eheschluss ihres Sohnes mit der Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen sei. Aus diesen Umständen könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beziehung freiwillig beendet worden sei. Zu keinem Zeitpunkt hätten sich die Eheleute als getrennt betrachtet. Die Beschwerdeführerin habe dies auch im Rahmen der Anhörungen vor der Vor-instanz stets bekräftigt.
E. 5.1 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegatten von Flüchtlingen und minderjährige Kinder. Sofern um Einbezug eines Ehegatten in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ersucht wird, erfordert dies das Bestehen einer gültigen Ehe; entweder nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. IPRG [SR 291]). Unstreitig hat die Beschwerdeführerin mit B._______ am 28. August 2006 in D._______ die Ehe geschlossen. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, weil die Vorinstanz die Vorbringen betreffend eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Verbindungen beziehungsweise -Mitgliedschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin und ihres Bruders und der der Ausreise vorangegangenen Behelligungen als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete. Die Beschwerdeführerin hat als Asylberechtigte in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug ihres Ehegatten (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2).
E. 5.2 Nachgezogen werden im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG können nur Familienmitglieder, die aufgrund der Fluchtumstände von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich entweder noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben (BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie bis zum Verschwinden des Ehemanns im Januar 2012 in einem gemeinsamen Haushalt in E._______, Bezirk C._______, gelebt hat. Am 20. Juli 2012 verliess sie nach eigenen Angaben Sri Lanka und reiste über H._______ und I._______ in die Schweiz (vgl. act. A3/11, F. 5 zum Reiseweg und F. 7 zu den Gesuchsgründen).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Sri Lanka somit erst sechs Monate nach der Trennung von ihrem Ehemann. Fraglich ist, ob bei diesem Sachverhalt noch von einer Trennung durch die Flucht ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Flucht getrennt wurden, dennoch von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorliegen. Im vorliegenden Fall sind zwingende Gründe für die Trennung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass ihr Ehemann untertauchen und sich von seiner Familie trennen musste, um sich den Verfolgungshandlungen und der Nachsuche durch das sri-lankischen Militär zu entziehen. Nur aus diesem Grund hielt er sich versteckt. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat sich im April 2012 zunächst zu ihrer Schwester nach F._______ und dann Ende Juni 2012 zu einem Bekannten nach G._______ geflüchtet, um sich vor weiteren Behelligungen durch die Militärs in Sicherheit zu bringen (vgl. act. A3/11 F. 7.01). Die Trennung der Familie erfolgte demnach aus zwingenden Gründen und zwar aufgrund der Nachsuche nach dem Ehemann aufgrund dessen (vermuteten) Engagements für die LTTE und ist in erster Linie der drohenden Verfolgung geschuldet.
E. 5.2.2 Als weiteres Kriterium wird eine glaubhaft gemachte und nach aussen erkennbare Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung während der Trennung bis zur Flucht vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin gab an, versucht zu haben, ihren Ehemann nach dessen Untertauchen zu kontaktieren, sein Mobiltelefon sei jedoch abgeschaltet gewesen. Sie habe es zwar wiederholt versucht, jedoch dann davon abgesehen, da sie befürchtete, dass das Handy abgehört würde. In der ersten Anhörung erklärte sie, nach ihrer Ausreise im Oktober 2012 erfahren zu haben, dass ihr Mann seine Mutter angerufen und ihr gesagt habe, es solle nicht nach ihm gesucht werden (vgl. act. A14/10, F. 4). Um seine Familienmitglieder zu schützen, habe ihr Ehemann nur mit seiner Mutter sporadischen Telefonkontakt gehalten - jedoch sei auch dieser sein genauer Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen. In der Beschwerde wird des Weiteren dargelegt, dass die Mutter des Ehemanns die Kontaktaufnahme zwischen den Ehegatten behindert, wenn nicht vereitelt hat, da sie die Beziehung zwischen ihrem Sohn und der Beschwerdeführerin stets missbilligt habe. Deshalb habe sie anscheinend weder ihrem Sohn noch ihrer Schwiegertochter oder deren Schwester die Informationen über die jeweils anderen Personen weitergeleitet. Dieser Umstand geht insbesondere aus der Erklärung der Schwester der Beschwerdeführerin hervor (Beilage 4 zur Beschwerdeeingabe), die darlegt, dass von der Mutter von B._______ nichts über dessen Aufenthaltsort in Erfahrung habe gebracht werden können. B._______ selbst hat in seinem Schreiben ebenfalls festgehalten, seine Mutter habe ihm nicht gesagt, wo sich seine Frau mit den Kindern hinbegeben habe und wo sich die Schwägerin aufhalte (Beilage 3 zur Beschwerdeeingabe). Auch dieser Sachverhaltsaspekt erscheint glaubhaft, hatte die Beschwerdeführerin selbst doch im Rahmen der Anhörung wiederholt geäussert, dass ihr Verhältnis zur Schwiegermutter sehr schlecht sei (vgl. act. A29/17 F. 69, 111). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in den sechs Monaten nach dem Untertauchen des Ehemanns im Januar 2012 und vor ihrer Ausreise im Juli 2012 - sei es aus Furcht vor Verfolgung, sei es aufgrund der widrigen Familienverhältnisse - den Kontakt mit ihrem Ehemann nicht hat aufrecht erhalten können, selbst wenn sie es gewollt hätte. Dies darf ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sondern erklärt sich im Zusammenhang mit den bereits unter E. 5.2.1 dargelegten zwingenden Gründen.
E. 5.2.2.1 Schliesslich muss der gemeinsame Wille für eine schnellstmögliche Wiedervereinigung nach aussen erkennbar sein. Die Beschwerdeführerin betonte im Rahmen ihres Asylverfahrens, dass sie die Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann anstrebe. In der BzP vom Juli 2012 erklärte sie, nicht zu wissen, wo ihr Mann sich aufhalte (vgl. act. A3/11 F. 1.14) ). Zum Zeitpunkt der ersten Anhörung am 18. Januar 2013 berichtete sie nur, dass ihr Mann seine Mutter kontaktiert habe und es ihm gut gehe (vgl. act. A14/10 F. 4). Sie wisse aber nicht, ob er über ihre Flucht in die Schweiz Kenntnis habe (ebenda, F. 6). In der zweiten Anhörung schilderte sie, wie schwer es für sie sei, ohne ihren Ehemann leben zu müssen, und dass die Kinder auf die Rückkehr des Vaters warteten (vgl. act. A29/17 F. 122). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Trennung an ihrem Ehewillen festhielt und diesen auch nach aussen kundtat und beispielsweise auch gegenüber den gemeinsamen Kindern die Hoffnung nährte, eines Tages mit dem Vater wiedervereint zu sein. Anders können die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (insbesondere act. A29/17 F. 122) nicht verstanden werden. Von Seiten des Ehemanns ist wenig bekannt, allerdings hat auch dieser in seinem Schreiben zu erklären versucht, weshalb es zum Kontaktabbruch kam. Darüber hinaus hat die Schwester der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben dargelegt, warum die Eheleute nicht schon früher wieder Kontakt hatten, und weitere Details auch betreffend die Rolle der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin geliefert. Diese Informationen ergeben mit den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen ein überwiegend stimmiges Bild. Hervorzuheben ist ferner, dass die Beschwerdeführerin zeitnah nach der am 6. Februar 2015 erfolgten Asylgewährung im November 2015 das Gesuch um Familiennachzug gestellt und in der Eingabe vom 22. Dezember 2015 erklärt hatte, seit dem 15. Oktober 2015 täglich mit ihrem Mann zu telefonieren (vgl. act. Z3/2). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Details bekannt und dargelegt, weshalb den Eheleuten die Kontaktaufnahme nicht bereits früher möglich war, sondern diese von der Schwiegermutter vereitelt, beziehungsweise hintertrieben wurde, und letztlich von vielen Zufälligkeiten abhing. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt als glaubhaft zu bewerten sind, hält das Bundesverwaltungsgericht auch ihr Vorbringen in diesem Punkt als nachvollziehbar und überwiegend wahrscheinlich. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann noch im Heimatland freiwillig auf die Aufrechterhaltung ihrer Beziehung verzichten wollten. Vielmehr ist der Umstand, dass die Eheleute bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht zusammen wohnten und auch keinen Kontakt halten konnten, auf die Fluchtursachen zurückzuführen und steht der Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht im Weg, sondern es lag zum Zeitpunkt der Flucht eine bestehende Familiengemeinschaft vor und der gemeinsame Wille zur Fortsetzung dieser Familiengemeinschaft bestand auch während der Trennung.
E. 5.3 Sofern - wie vorliegend - von einer bestehenden Familiengemeinschaft ausgegangen wird, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben sein könnten, welche gegen die Einreise des sich noch im Heimatland befindlichen Familienmitglieds sprechen könnten. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist erforderlich, dass nach der Flucht ein konkretes Bemühen um Wiedervereinigung der Eheleute erkennbar ist (vgl. BVGE 2012/32).
E. 5.3.1 Die Vorinstanz monierte, dass die Eheleute keine erkennbaren ernsthaften Anstrengungen unternommen hätten, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Insbesondere wurde es als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Ehemann erst nach mehr als dreieinhalb Jahren den Kontakt zur Beschwerdeführerin aufgenommen hatte, obwohl auch die Schwester der Beschwerdeführerin in Sri Lanka verblieben war und es ihm möglich gewesen sein dürfte, diese zu kontaktieren. Die Vorinstanz erkannte darin besondere Umstände, welche gegen die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG sprechen würden.
E. 5.3.2 Wie bereits unter E. 5.2 dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht - anders als die Vorinstanz - jedoch davon aus, dass die Trennung der Familie, beziehungsweise die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten, nie bewusst und gewollt war, sondern sich aus der drohenden Verfolgung des Ehemanns im Heimatland einerseits und den erlittenen Behelligungen, Einschüchterungen und Übergriffen der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht andererseits ergeben hat - erschwerend kommt hinzu die Verkettung unglücklicher familiärer Umstände. Zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Trennung signalisierte die Beschwerdeführerin, dass sie sich als alleinstehend oder willentlich getrennte Frau verstehe, sondern sie bekräftigte gegenüber den Asylbehörden stets, verheiratet zu sein, jedoch den Kontakt zum Ehemann verloren zu haben. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass gewisse Zweifel an den Vorbringen nicht ganz ausgeräumt werden können, jedoch hat auch das SEM die Vorbringen betreffend die Fluchtgründe für überwiegend glaubhaft erachtet, ansonsten die Beschwerdeführerin nicht den Asylstatus erhalten hätte. Gemäss BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 genügt jedoch der Beweisstandard nach Art. 7 AsylG auch im Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Anhaltspunkte und Details lieferte, welche den langen Unterbruch im Kontakt mit ihrem Ehemann zu erklären vermögen. Insgesamt hält das Bundesverwaltungsgericht die Gründe der Beschwerdeführerin, weshalb sie so lange nicht wusste, wo sich ihr Ehemann aufhielt und keinen Kontakt zu ihm pflegen konnte, für nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem um die Erhellung des Sachverhaltes bemüht und ist ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG umgehend und vollständig nachgekommen. Aus dem Sachverhalt ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise auf besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche gegen die Einreise des Ehemanns der Beschwerdeführerin und seinen Einbezug in das Familienasyl sprechen könnten. Abschliessend ist festzuhalten, dass prima facie auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.
E. 5.4 Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern zunächst eine familiäre Gemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG bildete, die nur aufgrund der Fluchtumstände bereits vor der Flucht unfreiwillig aufgegeben werden musste. Danach wurde die Beziehung - ebenfalls aus Gründen, welche ausserhalb der Einflusssphäre der Betroffenen lagen - unterbrochen, wobei auch während dieser Trennungsphase der gemeinsamer Wille bestand, die Familiengemeinschaft auch räumlich wieder aufzunehmen. Besondere Umstände, welche gegen den Einbezug in den Asylstatus sprechen würden, liegen nicht vor.
E. 6 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind daher erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Unrecht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______, geboren am (...), die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in das der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern gewährte Asyl miteinzubeziehen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
E. 8 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihre Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die nach der Einreichung der Kostennote entstandenen weiteren Aufwendungen ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, die Einreise des Ehegattens der Beschwerdeführerin zu bewilligen und ihn in das Asyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-982/2016 Urteil vom 10. September 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Nina Blum, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie. Sie und ihre Kinder wurden vom SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2015 als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl in der Schweiz. Die Vor-instanz erachtete es als erstellt, dass sie und die Kinder aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann, B._______, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammengearbeitet habe und auch ihr Bruder Mitglied der LTTE gewesen sei, von Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Behörden bedroht seien. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Anhörungen angegeben, der Kontakt zu ihrem Ehemann sei im Januar 2012 abgebrochen. Ihr Ehemann sei von den sri-lankischen Behörden gesucht worden und habe Todesdrohungen erhalten. Deshalb habe er untertauchen müssen. Aus Angst, ihn oder sich zu gefährden, habe sie keine weiteren Nachforschungen unternommen. In ihrer zweiten Anhörung vor dem SEM am 2. Februar 2015 gab sie zu Protokoll, noch immer nicht zu wissen, wo ihr Ehemann sich aufhalte; sie und die Kinder vermissten ihn jedoch sehr. B. Am 23. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vor-instanz die "Familienzusammenführung nach Asylgesetz" mit ihrem Ehemann. Sie brachte vor, durch ihre Schwester sei die Kontaktaufnahme nun endlich wieder möglich geworden. C. Mit Schreiben vom 26. November 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer angesetzten Frist weitere Angaben zu den Personalien und dem Verbleib des Ehemanns sowie zum vorangegangenen Familienleben zu machen. D. Fristgerecht lieferte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2015 die gewünschten Angaben betreffend den aktuellen Aufenthaltsort des Ehemanns. Sie reichte seinen sri-lankischen Identitätsausweis in Kopie sowie ein aktuelles Foto ein. Sie erklärte, dass sie ihren Ehemann am 28. August 2006 geheiratet habe und mit ihm bis Januar 2012 an verschiedenen Orten in Sri Lanka zusammengelebt habe, zuletzt in C._______. Dort habe sie ihn vor seinem Untertauchen auch zuletzt gesehen. Der Kontakt sei danach bis zum 15. Oktober 2015 unterbrochen gewesen. Seit der erneuten Kontaktaufnahme telefonierten sie täglich. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Einreisebewilligung sowie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten des Ehemanns ab. Zur Begründung führte das SEM aus, dass das Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) den Zweck verfolge, Familien wiederzuvereinigen, die auf der Flucht unfreiwillig getrennt wurden. Das Rechtsinstitut diene dagegen nicht der Wiederaufnahme von bereits vor der Flucht abgebrochenen Beziehungen. Vieles deute darauf hin, dass es sich vorliegend jedoch um eine solche Konstellation handle. Es sei - zumal in Zeiten der mobilen Telekommunikation - nicht plausibel, weshalb der Ehemann erst nach dreieinhalb Jahren, nämlich im Oktober 2015, den Kontakt zu seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, in der Schweiz gesucht habe. Dies umso weniger, als die Schwester der Beschwerdeführerin sich nach deren Angaben noch in Sri Lanka aufgehalten habe, was eine frühere Kontaktaufnahme zweifellos erleichtert hätte, sofern eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft ununterbrochen erwünscht gewesen wäre. Die Verfügung wurde am 19. Januar 2016 eröffnet. F. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2016 und um Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung zu Gunsten ihres Ehemanns. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eine amtliche Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin beantragt. Zum Beweis des Eheschlusses wurde auf die in Kopie bereits vorliegende Heiratsurkunde verwiesen. Zur Begründung brachte sie vor, seit dem 28. August 2006 mit B._______ verheiratet zu sein. Ihr Ehemann sei von den LTTE in der Region C._______ zwangsrekrutiert worden und als Grenzwächter im Einsatz gewesen. Sie selbst sei nach D._______ gezogen, wo es sicherer gewesen sei. Gegen Ende des Bürgerkriegs sei ihr Mann in einem Flüchtlingslager interniert gewesen. Im Rahmen eines Rückbesiedlungsprogramms sei die Familie im Juni 2010 gemeinsam nach E._______ bei C._______ gezogen. Dort habe man Landwirtschaft betrieben und Kokosnüsse angebaut. Im Oktober 2011 habe ihr Ehemann Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen, da er sich in der örtlichen Kommandantur beschwert hatte. Anlass der Beschwerde sei gewesen, dass die Soldaten eines ihrem Grundstück nahe liegenden Armeecheckpoints regelmässig Kokosnüsse oder Bananen von dem von ihnen bewirtschafteten Land gestohlen hätten. Nach der Beschwerde habe ihn der Kommandant mit einem Trupp Soldaten aufgesucht und zusammengeschlagen. Seither sei er täglich Opfer von Gewalt durch Armeeangehörige geworden, auch sie selbst sei beschimpft worden, sobald sie die Wachtposten passiert habe. Im Januar 2012 sei der Kommandant erneut bei ihnen zu Hause erschienen und habe ein Foto des Ehemanns bei sich gehabt, das diesen mit einer Waffe gezeigt habe. Die Soldaten hätten ihr Haus durchsucht und sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt. Sie habe ihren Ehemann daraufhin auf dem Handy angerufen und ihn gewarnt, er könne nicht nach Hause kommen, sondern solle sich verstecken. Noch am gleichen Abend sei der Kommandant wieder gekommen und habe sich noch einmal nach dem Aufenthalt von B._______ erkundigt. Dies habe sich mehrmals wiederholt, dabei sei die Beschwerdeführerin auch von Soldaten belästigt worden. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe sie sich mit den Kindern im April 2012 zu ihrer Schwester nach F._______ geflüchtet. Weil die Soldaten sie auch bei ihrer Schwester gesucht hätten, habe sie sich ab Juni 2012 bis zur Ausreise im Juli bei einem Freund ihres Vaters in G._______ versteckt. Sie habe versucht, ihren Ehemann telefonisch zu erreichen, sein Telefon sei jedoch abgeschaltet gewesen. Sie habe befürchtet, er sei in die Hände der Armee gefallen und dass ihr Telefon überwacht würde. Aus den Vorakten gehe hervor, dass sie diesen Sachverhalt mehrmals während ihres Asylverfahrens geltend gemacht habe. Es habe sich herausgestellt, dass der Ehemann während seines Untertauchens nur mit seiner Mutter in Kontakt gestanden habe. Auch dieser habe er jedoch - auch aus Angst um deren Sicherheit - seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt. Er habe den Kontakt zur Familie abgebrochen, um sie nicht zu gefährden. Er habe jedoch seine Mutter gebeten, nach seiner Ehefrau zu sehen. Von der Mutter habe er auch erfahren, dass sie mit den Kindern das gemeinsame Haus in E._______ verlassen habe. Da ihre Schwiegermutter ihre Verbindung zu ihrem Sohn jedoch von Anfang an missbilligt habe, habe sie nichts unternommen, um ihm oder ihr (der Beschwerdeführerin) bei der Wiederherstellung des Kontakts behilflich zu sein. So habe sie ihrem Sohn gegenüber behauptet, nicht zu wissen, wo sich die Schwester der Beschwerdeführerin aufhalte. Nur zufällig habe der Schwager der Beschwerdeführerin bei einem Geschäftstermin in dem Ort, wo sich der Ehemann aufgehalten habe, diesen angetroffen und so sei der Kontakt wieder aufgelebt. Sie habe danach sofort den Familiennachzug für ihren Ehemann beantragt. Offensichtlich sei die Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nicht willentlich, sondern durch die Verfolgungsumstände in Sri Lanka unterbrochen worden. Es seien somit keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Umstände ersichtlich, welche gegen die Gewährung des Familienasyls sprechen würden. Eine Kontaktaufnahme sei angesichts der gefährlichen und unsicheren Situation beider Ehegatten nicht möglich gewesen, jedoch hätten beide stetes Interesse an der Fortführung der Familiengemeinschaft gehabt. Zum Beleg ihres Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin schriftliche Bestätigungen des Ehemanns sowie ihrer Schwester jeweils mit Übersetzung zu den Akten. G. Am 24. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie ab. Sie lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. H. Mit Eingabe vom 4. März 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 11. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Verfügung vom 24. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Replik innert Frist eingeladen. Sie liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen. K. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. L. Am 12. Juli 2018 teilte die Instruktionsrichterin mit, die Erledigung von lange hängigen Fällen habe hohe Priorität und das Gericht sei um einen baldigen Abschluss des Verfahrens bemüht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl -Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 3.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid mit dem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Es ging davon aus, dass die Beziehung der Eheleute bereits vor der Flucht der Beschwerdeführerin beendet gewesen sei. Das Familienasyl diene jedoch nicht der Wiederaufnahme von beendeten oder der Aufnahme von neuen Beziehungen. Es sei nicht plausibel, weshalb der Ehemann erst nach dreieinhalb Jahren, nämlich im Oktober 2015, den Kontakt zu seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, in der Schweiz gesucht habe. Dies umso weniger, als die Schwester der Beschwerdeführerin sich nach deren Angaben noch in Sri Lanka aufgehalten habe, was eine frühere Kontaktaufnahme zweifellos erleichtert hätte, sofern eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft ununterbrochen erwünscht gewesen wäre. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Abbruch des Kontaktes zwischen den Eheleuten nach dem Untertauchen des Mannes sei einzig der Gefährdung aller Beteiligten in Sri Lanka geschuldet gewesen. Sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch ihr Ehemann hätten - was sich später aufgrund der eingereichten Zeugenaussagen des Ehemanns und der Schwester der Beschwerdeführerin herausgestellt habe - aus Furcht vor Behelligungen und Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen von der Kontaktaufnahme abgesehen. Zusätzlich habe die Mutter des Ehemannes den Kontakt zwischen den Eheleuten bewusst hintertrieben, da sie mit der Beziehung ihres Sohnes von Anfang an nicht einverstanden gewesen sei. Es sei reiner Zufall gewesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Schwager getroffen habe und so den Kontakt zu seiner Familie wieder habe aufnehmen können. Dies gehe aus dem Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin, welches in Übersetzung als Beilage 4 zur Beschwerdeeingabe eingereicht wurde, hervor. Auch der Ehemann habe in seinem der Beschwerdeeingabe als Beilage 3 beigefügten Schreiben bestätigt, dass er sich im Oktober 2012 telefonisch bei seiner Mutter nach dem Verbleib seiner Familie erkundigt habe. Diese habe ihm jedoch mitgeteilt, sie kenne den Aufenthaltsort seiner Frau und der Kinder nicht. Der Schwester seiner Frau habe sie gesagt, sie wisse nicht, wo sich der Mann der Beschwerdeführerin aufhalte. Zudem habe sie sie beschimpft, weil sie mit dem Eheschluss ihres Sohnes mit der Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen sei. Aus diesen Umständen könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beziehung freiwillig beendet worden sei. Zu keinem Zeitpunkt hätten sich die Eheleute als getrennt betrachtet. Die Beschwerdeführerin habe dies auch im Rahmen der Anhörungen vor der Vor-instanz stets bekräftigt. 5. 5.1 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegatten von Flüchtlingen und minderjährige Kinder. Sofern um Einbezug eines Ehegatten in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ersucht wird, erfordert dies das Bestehen einer gültigen Ehe; entweder nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. IPRG [SR 291]). Unstreitig hat die Beschwerdeführerin mit B._______ am 28. August 2006 in D._______ die Ehe geschlossen. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, weil die Vorinstanz die Vorbringen betreffend eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Verbindungen beziehungsweise -Mitgliedschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin und ihres Bruders und der der Ausreise vorangegangenen Behelligungen als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete. Die Beschwerdeführerin hat als Asylberechtigte in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug ihres Ehegatten (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2). 5.2 Nachgezogen werden im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG können nur Familienmitglieder, die aufgrund der Fluchtumstände von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich entweder noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben (BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie bis zum Verschwinden des Ehemanns im Januar 2012 in einem gemeinsamen Haushalt in E._______, Bezirk C._______, gelebt hat. Am 20. Juli 2012 verliess sie nach eigenen Angaben Sri Lanka und reiste über H._______ und I._______ in die Schweiz (vgl. act. A3/11, F. 5 zum Reiseweg und F. 7 zu den Gesuchsgründen). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Sri Lanka somit erst sechs Monate nach der Trennung von ihrem Ehemann. Fraglich ist, ob bei diesem Sachverhalt noch von einer Trennung durch die Flucht ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Flucht getrennt wurden, dennoch von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorliegen. Im vorliegenden Fall sind zwingende Gründe für die Trennung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass ihr Ehemann untertauchen und sich von seiner Familie trennen musste, um sich den Verfolgungshandlungen und der Nachsuche durch das sri-lankischen Militär zu entziehen. Nur aus diesem Grund hielt er sich versteckt. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat sich im April 2012 zunächst zu ihrer Schwester nach F._______ und dann Ende Juni 2012 zu einem Bekannten nach G._______ geflüchtet, um sich vor weiteren Behelligungen durch die Militärs in Sicherheit zu bringen (vgl. act. A3/11 F. 7.01). Die Trennung der Familie erfolgte demnach aus zwingenden Gründen und zwar aufgrund der Nachsuche nach dem Ehemann aufgrund dessen (vermuteten) Engagements für die LTTE und ist in erster Linie der drohenden Verfolgung geschuldet. 5.2.2 Als weiteres Kriterium wird eine glaubhaft gemachte und nach aussen erkennbare Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung während der Trennung bis zur Flucht vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin gab an, versucht zu haben, ihren Ehemann nach dessen Untertauchen zu kontaktieren, sein Mobiltelefon sei jedoch abgeschaltet gewesen. Sie habe es zwar wiederholt versucht, jedoch dann davon abgesehen, da sie befürchtete, dass das Handy abgehört würde. In der ersten Anhörung erklärte sie, nach ihrer Ausreise im Oktober 2012 erfahren zu haben, dass ihr Mann seine Mutter angerufen und ihr gesagt habe, es solle nicht nach ihm gesucht werden (vgl. act. A14/10, F. 4). Um seine Familienmitglieder zu schützen, habe ihr Ehemann nur mit seiner Mutter sporadischen Telefonkontakt gehalten - jedoch sei auch dieser sein genauer Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen. In der Beschwerde wird des Weiteren dargelegt, dass die Mutter des Ehemanns die Kontaktaufnahme zwischen den Ehegatten behindert, wenn nicht vereitelt hat, da sie die Beziehung zwischen ihrem Sohn und der Beschwerdeführerin stets missbilligt habe. Deshalb habe sie anscheinend weder ihrem Sohn noch ihrer Schwiegertochter oder deren Schwester die Informationen über die jeweils anderen Personen weitergeleitet. Dieser Umstand geht insbesondere aus der Erklärung der Schwester der Beschwerdeführerin hervor (Beilage 4 zur Beschwerdeeingabe), die darlegt, dass von der Mutter von B._______ nichts über dessen Aufenthaltsort in Erfahrung habe gebracht werden können. B._______ selbst hat in seinem Schreiben ebenfalls festgehalten, seine Mutter habe ihm nicht gesagt, wo sich seine Frau mit den Kindern hinbegeben habe und wo sich die Schwägerin aufhalte (Beilage 3 zur Beschwerdeeingabe). Auch dieser Sachverhaltsaspekt erscheint glaubhaft, hatte die Beschwerdeführerin selbst doch im Rahmen der Anhörung wiederholt geäussert, dass ihr Verhältnis zur Schwiegermutter sehr schlecht sei (vgl. act. A29/17 F. 69, 111). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in den sechs Monaten nach dem Untertauchen des Ehemanns im Januar 2012 und vor ihrer Ausreise im Juli 2012 - sei es aus Furcht vor Verfolgung, sei es aufgrund der widrigen Familienverhältnisse - den Kontakt mit ihrem Ehemann nicht hat aufrecht erhalten können, selbst wenn sie es gewollt hätte. Dies darf ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sondern erklärt sich im Zusammenhang mit den bereits unter E. 5.2.1 dargelegten zwingenden Gründen. 5.2.2.1 Schliesslich muss der gemeinsame Wille für eine schnellstmögliche Wiedervereinigung nach aussen erkennbar sein. Die Beschwerdeführerin betonte im Rahmen ihres Asylverfahrens, dass sie die Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann anstrebe. In der BzP vom Juli 2012 erklärte sie, nicht zu wissen, wo ihr Mann sich aufhalte (vgl. act. A3/11 F. 1.14) ). Zum Zeitpunkt der ersten Anhörung am 18. Januar 2013 berichtete sie nur, dass ihr Mann seine Mutter kontaktiert habe und es ihm gut gehe (vgl. act. A14/10 F. 4). Sie wisse aber nicht, ob er über ihre Flucht in die Schweiz Kenntnis habe (ebenda, F. 6). In der zweiten Anhörung schilderte sie, wie schwer es für sie sei, ohne ihren Ehemann leben zu müssen, und dass die Kinder auf die Rückkehr des Vaters warteten (vgl. act. A29/17 F. 122). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Trennung an ihrem Ehewillen festhielt und diesen auch nach aussen kundtat und beispielsweise auch gegenüber den gemeinsamen Kindern die Hoffnung nährte, eines Tages mit dem Vater wiedervereint zu sein. Anders können die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (insbesondere act. A29/17 F. 122) nicht verstanden werden. Von Seiten des Ehemanns ist wenig bekannt, allerdings hat auch dieser in seinem Schreiben zu erklären versucht, weshalb es zum Kontaktabbruch kam. Darüber hinaus hat die Schwester der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben dargelegt, warum die Eheleute nicht schon früher wieder Kontakt hatten, und weitere Details auch betreffend die Rolle der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin geliefert. Diese Informationen ergeben mit den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen ein überwiegend stimmiges Bild. Hervorzuheben ist ferner, dass die Beschwerdeführerin zeitnah nach der am 6. Februar 2015 erfolgten Asylgewährung im November 2015 das Gesuch um Familiennachzug gestellt und in der Eingabe vom 22. Dezember 2015 erklärt hatte, seit dem 15. Oktober 2015 täglich mit ihrem Mann zu telefonieren (vgl. act. Z3/2). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Details bekannt und dargelegt, weshalb den Eheleuten die Kontaktaufnahme nicht bereits früher möglich war, sondern diese von der Schwiegermutter vereitelt, beziehungsweise hintertrieben wurde, und letztlich von vielen Zufälligkeiten abhing. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt als glaubhaft zu bewerten sind, hält das Bundesverwaltungsgericht auch ihr Vorbringen in diesem Punkt als nachvollziehbar und überwiegend wahrscheinlich. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann noch im Heimatland freiwillig auf die Aufrechterhaltung ihrer Beziehung verzichten wollten. Vielmehr ist der Umstand, dass die Eheleute bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht zusammen wohnten und auch keinen Kontakt halten konnten, auf die Fluchtursachen zurückzuführen und steht der Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht im Weg, sondern es lag zum Zeitpunkt der Flucht eine bestehende Familiengemeinschaft vor und der gemeinsame Wille zur Fortsetzung dieser Familiengemeinschaft bestand auch während der Trennung. 5.3 Sofern - wie vorliegend - von einer bestehenden Familiengemeinschaft ausgegangen wird, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben sein könnten, welche gegen die Einreise des sich noch im Heimatland befindlichen Familienmitglieds sprechen könnten. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist erforderlich, dass nach der Flucht ein konkretes Bemühen um Wiedervereinigung der Eheleute erkennbar ist (vgl. BVGE 2012/32). 5.3.1 Die Vorinstanz monierte, dass die Eheleute keine erkennbaren ernsthaften Anstrengungen unternommen hätten, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Insbesondere wurde es als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Ehemann erst nach mehr als dreieinhalb Jahren den Kontakt zur Beschwerdeführerin aufgenommen hatte, obwohl auch die Schwester der Beschwerdeführerin in Sri Lanka verblieben war und es ihm möglich gewesen sein dürfte, diese zu kontaktieren. Die Vorinstanz erkannte darin besondere Umstände, welche gegen die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG sprechen würden. 5.3.2 Wie bereits unter E. 5.2 dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht - anders als die Vorinstanz - jedoch davon aus, dass die Trennung der Familie, beziehungsweise die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten, nie bewusst und gewollt war, sondern sich aus der drohenden Verfolgung des Ehemanns im Heimatland einerseits und den erlittenen Behelligungen, Einschüchterungen und Übergriffen der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht andererseits ergeben hat - erschwerend kommt hinzu die Verkettung unglücklicher familiärer Umstände. Zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Trennung signalisierte die Beschwerdeführerin, dass sie sich als alleinstehend oder willentlich getrennte Frau verstehe, sondern sie bekräftigte gegenüber den Asylbehörden stets, verheiratet zu sein, jedoch den Kontakt zum Ehemann verloren zu haben. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass gewisse Zweifel an den Vorbringen nicht ganz ausgeräumt werden können, jedoch hat auch das SEM die Vorbringen betreffend die Fluchtgründe für überwiegend glaubhaft erachtet, ansonsten die Beschwerdeführerin nicht den Asylstatus erhalten hätte. Gemäss BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 genügt jedoch der Beweisstandard nach Art. 7 AsylG auch im Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Anhaltspunkte und Details lieferte, welche den langen Unterbruch im Kontakt mit ihrem Ehemann zu erklären vermögen. Insgesamt hält das Bundesverwaltungsgericht die Gründe der Beschwerdeführerin, weshalb sie so lange nicht wusste, wo sich ihr Ehemann aufhielt und keinen Kontakt zu ihm pflegen konnte, für nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem um die Erhellung des Sachverhaltes bemüht und ist ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG umgehend und vollständig nachgekommen. Aus dem Sachverhalt ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise auf besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche gegen die Einreise des Ehemanns der Beschwerdeführerin und seinen Einbezug in das Familienasyl sprechen könnten. Abschliessend ist festzuhalten, dass prima facie auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind. 5.4 Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern zunächst eine familiäre Gemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG bildete, die nur aufgrund der Fluchtumstände bereits vor der Flucht unfreiwillig aufgegeben werden musste. Danach wurde die Beziehung - ebenfalls aus Gründen, welche ausserhalb der Einflusssphäre der Betroffenen lagen - unterbrochen, wobei auch während dieser Trennungsphase der gemeinsamer Wille bestand, die Familiengemeinschaft auch räumlich wieder aufzunehmen. Besondere Umstände, welche gegen den Einbezug in den Asylstatus sprechen würden, liegen nicht vor.
6. Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind daher erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Unrecht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______, geboren am (...), die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in das der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern gewährte Asyl miteinzubeziehen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihre Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die nach der Einreichung der Kostennote entstandenen weiteren Aufwendungen ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Einreise des Ehegattens der Beschwerdeführerin zu bewilligen und ihn in das Asyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: