Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______ ist gemäss eigenen Angaben im August 2011 illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist, wo er sich anschliessend rund drei Jahre aufgehalten habe. Am 31. Juli 2014 sei er in die Schweiz eingereist, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte (Akten N 584 886, B7 S. 7). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 anerkannte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) beim SEM um Bewilligung des Nachzugs seines Sohnes B._______, welcher sich aktuell in Äthiopien aufhalte und bei Bekannten wohne. C. Am 26. Februar 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, anhand aufgeführten Fragen den Sachverhalt genauer darzulegen. D. Mit Eingabe vom 9. März 2020 reichte er eine diesbezügliche Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass sein Sohn erst nach seiner Ausreise aus Eritrea geboren worden und hauptsächlich bei seinen Grosseltern mütterlicher- wie väterlicherseits aufgewachsen sei. Seit dessen Kindheit habe der Beschwerdeführer stets Kontakt mit ihm gehalten und helfe ihm - seit er als Flüchtling anerkannt worden sei - auch in finanzieller Weise. Die Kindsmutter und Partnerin des Beschwerdeführers C._______ lebe derzeit in [europäischer Staat D._______], weshalb das Sorgerecht noch nicht geregelt sei. Der Beschwerdeführer beteuerte jedoch, seine Partnerin heiraten und das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen. Der Eingabe lagen - soweit ersichtlich jeweils in Kopie - folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht von C._______ (geboren am [...], mit derzeitigem Aufenthaltsort in D._______ mit Datum vom (...) März 2020; eine Bestätigung der Registrierung von B._______ im (...) Camp von UNHCR (UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge) in Äthiopien (Tigray Region) vom 27. November 2019; ein «Birth, Baptism, Holy Myron & Holy Communion Certificate» der Catholic Eparchy (...) (ohne Übersetzung); eine Seite eines Reiseausweises von D._______ von C._______ (ausgestellt am 2. März 2017); eine Aufenthaltsgenehmigung D._______ in Form einer Aufenthaltserlaubnis von C._______ (ausgestellt am 2. März 2017 und gültig bis am 1. März 2020); eine Bescheinigung der Kreisverwaltung (...) (D._______) vom 27. Februar 2020, aus der die Weitergeltung der Aufenthaltserlaubnis von C._______ bis zum 1. März 2022 hervorgeht, sowie verschiedene Fotos. E. Mit Verfügung vom 16. März 2020 - eröffnet am 18. März 2020 - verweigerte das SEM die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Mit Eingabe vom 14. April 2020 (Poststempel: 15. April 2020) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2020 sei die Einreise seines Sohnes zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung der Person des Rechtsvertreters als amtliche Rechtsverbeiständung. Als Beilage reichte er eine Kopie des Gesuchs um Familienzusammenführung zugunsten von C._______ vom 20. März 2020 sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) vom 31. März 2020 zu den Akten. G. Am 23. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2020 in elektronischer Form (Gesuch um Familienzusammenführung) und am 21. April 2020 in Papierform (Asylakten N [...]) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist folglich einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland.
E. 4.2 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dahingehend, dass der Beschwerdeführer im August 2011 und somit vor der Geburt seines Sohnes im (...) aus Eritrea ausgereist sei. Folglich habe für beide nie die Möglichkeit bestanden, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und eine intakte Familiengemeinschaft zu bilden. Sein Sohn habe bis zur eigenen Ausreise bei seinen Grosseltern gelebt, welche auch vollumfänglich für dessen Lebensunterhalt aufgekommen seien. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea seien überdies mittlerweile neun Jahre vergangen. Aufgrund dieser langen Zeit, in welcher er seinen Sohn nicht gesehen habe, könne nicht von einer gelebten Vater-Sohn-Beziehung ausgegangen werden; der Kontakt bestehe erst, seit dieser vier oder fünf Jahre alt gewesen sei. Demzufolge könne auch die Bedingung «Trennung durch Flucht» im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass stets die Grosseltern als Bezugspersonen für den Sohn gegolten hätten. Dem Kindswohl könne nicht Rechnung getragen werden, wenn dieser aus seinem bekannten Umfeld herausgerissen werde, zumal der Beschwerdeführer seinen Sohn noch nie gesehen habe. Weshalb der Sohn schon vor der Gewährung einer Einreisebewilligung nach Äthiopien ausgereist sei, sei vorliegend nicht zu behandeln, weil dieser Umstand nichts an der erwähnten Sachlage ändere.
E. 4.3 Auf Beschwerdeebene erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit dem Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im August 2011 mit der Kindsmutter C._______ in einer stabilen Beziehung zusammengelebt habe; sie seien traditionell verheiratet gewesen («mariage coutumier»). Als er im August 2011 aus Eritrea ausgereist sei, sei seine Partnerin bereits mit dem gemeinsamen Kind schwanger gewesen. Stets habe er Kontakt zu seiner Partnerin und seinem Sohn gehalten. Folglich könne nicht gesagt werden, es habe keine Familiengemeinschaft bestanden und die Familie sei nicht durch seine Flucht getrennt worden. Eine Familienzusammenführung im Sudan sei ferner aufgrund der schwierigen Umstände nicht möglich gewesen. C._______ sei im Jahr 2014 aus Eritrea ausgereist; sie lebe heue in D._______ mit einer Aufenthaltserlaubnis. Der gemeinsame Sohn sei bei den Grosseltern in Eritrea geblieben; seit Oktober 2019 lebe er in Äthiopien in schwierigen Umständen und ohne angemessene Pflege, seit die Schwester des Beschwerdeführers nach Eritrea zurückgekehrt sei; indes werde er so gut als möglich durch den Beschwerdeführer unterstützt. Die Familie - bestehend aus dem Beschwerdeführer, der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn - wolle sich nun wieder zusammenfinden und ihr gemeinsames Familienleben wiederaufnehmen, weshalb der Beschwerdeführer am 20. März 2020 auch für seine Partnerin ein Gesuch um Familienzusammenführung bei der Vorinstanz eingereicht habe. Der Beschwerdeführer bemängelte überdies in formeller Hinsicht, dass das SEM seine Beziehung zur Kindsmutter einerseits und zum gemeinsamen Sohn andererseits nur ungenügend abgeklärt habe. Ferner habe es seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es versäumt habe, die schwierigen Umstände des Beschwerdeführers im Sudan - in dieser Zeit habe er aus dem Ausland ein Asylgesuch eingereicht (aArt. 20 AsylG), welches mit Verfügung vom 30. Mai 2014 abgelehnt wurde - sachgerecht zu klären.
E. 5 Grundsätzlich ist die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung vorab zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Vorliegend kann von einer unzureichenden Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz nicht die Rede sein, denn die Situation des Beschwerdeführers im Sudan vor seiner Einreise in die Schweiz sowie die Gründe, weshalb sich die Familie dort nicht habe vereinigen können, sind für das vorliegende Verfahren mit Blick auf Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht massgebend. Auch ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in D._______ lebenden Partnerin für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung; im Vordergrund steht alleine die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn B._______. Das Gesuch um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Nachzugsgesuchs vermögen nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im August 2011 aus Eritrea ausgereist ist. Anlässlich seiner Befragung vom 14. August 2014 brachte er vor, ledig zu sein und ein uneheliches Kind zu haben (Akten N 584 886, B7 S. 3), welches damals bei seiner Mutter namens C._______ in (...) gelebt habe (Akten N [...], B7 S. 5). Von einer Ehegemeinschaft war nicht die Rede. Auch im Rahmen des Ausland-Asylgesuchs hatte der Beschwerdeführer angegeben, bei seiner Ausreise habe er seine schwangere Freundin («my pregnant girl-friend») in Eritrea zurückgelassen; das Kind sei im (...) geboren und lebe (zum Zeitpunkt des Schreibens von März 2014) zusammen mit der Mutter bei den Grosseltern (vgl. Akten N [...], A1 und A7 S. 1). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor der Geburt seines Sohnes im (...) Eritrea verlassen hat. Damit ist die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt, dass zwischen dem in der Schweiz asylberechtigten Flüchtling und dem Kind, für das der Einbezug beantragt wird, eine effektive Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden haben muss.
E. 6.2 Der implizite Einwand des Beschwerdeführers (S. 5 f. der Beschwerdeschrift), die Familienmitglieder seien aus einem zwingenden Grund durch die unumgängliche Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea getrennt worden, ist ebenfalls zu verneinen. Zwar ist es möglich, dass bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft auszugehen ist, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2 m.H.a. Urteil BVGer D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). Bei der Konstellation des Beschwerdeführers liegt indes, weil das Kind im Zeitpunkt seiner Ausreise im August 2011 noch ungeboren war und er mit diesem in Eritrea nie zusammenlebte, diesbezüglich keine Trennung durch einen zwingenden Grund im Heimatland vor.
E. 6.3 Zusammengefasst lag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Eritrea kein Familienleben vor. Dieses konnte somit auch nicht durch eine Flucht ins Ausland getrennt werden. Die Einreisebewilligung dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, welche durch eine Flucht getrennt wurden, hingegen nicht - wie dies vorliegend der Fall wäre - der Aufnahme von neuen Beziehungen.
E. 6.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um Einreisebewilligung zugunsten des Sohnes B._______ und um dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt.
E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.H.a. BGE 139 I 330 E. 1.3.2 ff; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 und EMARK 2002 Nr. 6).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.2 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wäre nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Nachdem die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen, kommt indessen auch eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht in Frage, und auch dieses Gesuch ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2036/2020 Urteil vom 7. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 16. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ ist gemäss eigenen Angaben im August 2011 illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist, wo er sich anschliessend rund drei Jahre aufgehalten habe. Am 31. Juli 2014 sei er in die Schweiz eingereist, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte (Akten N 584 886, B7 S. 7). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 anerkannte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) beim SEM um Bewilligung des Nachzugs seines Sohnes B._______, welcher sich aktuell in Äthiopien aufhalte und bei Bekannten wohne. C. Am 26. Februar 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, anhand aufgeführten Fragen den Sachverhalt genauer darzulegen. D. Mit Eingabe vom 9. März 2020 reichte er eine diesbezügliche Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass sein Sohn erst nach seiner Ausreise aus Eritrea geboren worden und hauptsächlich bei seinen Grosseltern mütterlicher- wie väterlicherseits aufgewachsen sei. Seit dessen Kindheit habe der Beschwerdeführer stets Kontakt mit ihm gehalten und helfe ihm - seit er als Flüchtling anerkannt worden sei - auch in finanzieller Weise. Die Kindsmutter und Partnerin des Beschwerdeführers C._______ lebe derzeit in [europäischer Staat D._______], weshalb das Sorgerecht noch nicht geregelt sei. Der Beschwerdeführer beteuerte jedoch, seine Partnerin heiraten und das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen. Der Eingabe lagen - soweit ersichtlich jeweils in Kopie - folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht von C._______ (geboren am [...], mit derzeitigem Aufenthaltsort in D._______ mit Datum vom (...) März 2020; eine Bestätigung der Registrierung von B._______ im (...) Camp von UNHCR (UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge) in Äthiopien (Tigray Region) vom 27. November 2019; ein «Birth, Baptism, Holy Myron & Holy Communion Certificate» der Catholic Eparchy (...) (ohne Übersetzung); eine Seite eines Reiseausweises von D._______ von C._______ (ausgestellt am 2. März 2017); eine Aufenthaltsgenehmigung D._______ in Form einer Aufenthaltserlaubnis von C._______ (ausgestellt am 2. März 2017 und gültig bis am 1. März 2020); eine Bescheinigung der Kreisverwaltung (...) (D._______) vom 27. Februar 2020, aus der die Weitergeltung der Aufenthaltserlaubnis von C._______ bis zum 1. März 2022 hervorgeht, sowie verschiedene Fotos. E. Mit Verfügung vom 16. März 2020 - eröffnet am 18. März 2020 - verweigerte das SEM die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Mit Eingabe vom 14. April 2020 (Poststempel: 15. April 2020) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2020 sei die Einreise seines Sohnes zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung der Person des Rechtsvertreters als amtliche Rechtsverbeiständung. Als Beilage reichte er eine Kopie des Gesuchs um Familienzusammenführung zugunsten von C._______ vom 20. März 2020 sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) vom 31. März 2020 zu den Akten. G. Am 23. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2020 in elektronischer Form (Gesuch um Familienzusammenführung) und am 21. April 2020 in Papierform (Asylakten N [...]) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist folglich einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 4.2 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dahingehend, dass der Beschwerdeführer im August 2011 und somit vor der Geburt seines Sohnes im (...) aus Eritrea ausgereist sei. Folglich habe für beide nie die Möglichkeit bestanden, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und eine intakte Familiengemeinschaft zu bilden. Sein Sohn habe bis zur eigenen Ausreise bei seinen Grosseltern gelebt, welche auch vollumfänglich für dessen Lebensunterhalt aufgekommen seien. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea seien überdies mittlerweile neun Jahre vergangen. Aufgrund dieser langen Zeit, in welcher er seinen Sohn nicht gesehen habe, könne nicht von einer gelebten Vater-Sohn-Beziehung ausgegangen werden; der Kontakt bestehe erst, seit dieser vier oder fünf Jahre alt gewesen sei. Demzufolge könne auch die Bedingung «Trennung durch Flucht» im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass stets die Grosseltern als Bezugspersonen für den Sohn gegolten hätten. Dem Kindswohl könne nicht Rechnung getragen werden, wenn dieser aus seinem bekannten Umfeld herausgerissen werde, zumal der Beschwerdeführer seinen Sohn noch nie gesehen habe. Weshalb der Sohn schon vor der Gewährung einer Einreisebewilligung nach Äthiopien ausgereist sei, sei vorliegend nicht zu behandeln, weil dieser Umstand nichts an der erwähnten Sachlage ändere. 4.3 Auf Beschwerdeebene erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit dem Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im August 2011 mit der Kindsmutter C._______ in einer stabilen Beziehung zusammengelebt habe; sie seien traditionell verheiratet gewesen («mariage coutumier»). Als er im August 2011 aus Eritrea ausgereist sei, sei seine Partnerin bereits mit dem gemeinsamen Kind schwanger gewesen. Stets habe er Kontakt zu seiner Partnerin und seinem Sohn gehalten. Folglich könne nicht gesagt werden, es habe keine Familiengemeinschaft bestanden und die Familie sei nicht durch seine Flucht getrennt worden. Eine Familienzusammenführung im Sudan sei ferner aufgrund der schwierigen Umstände nicht möglich gewesen. C._______ sei im Jahr 2014 aus Eritrea ausgereist; sie lebe heue in D._______ mit einer Aufenthaltserlaubnis. Der gemeinsame Sohn sei bei den Grosseltern in Eritrea geblieben; seit Oktober 2019 lebe er in Äthiopien in schwierigen Umständen und ohne angemessene Pflege, seit die Schwester des Beschwerdeführers nach Eritrea zurückgekehrt sei; indes werde er so gut als möglich durch den Beschwerdeführer unterstützt. Die Familie - bestehend aus dem Beschwerdeführer, der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn - wolle sich nun wieder zusammenfinden und ihr gemeinsames Familienleben wiederaufnehmen, weshalb der Beschwerdeführer am 20. März 2020 auch für seine Partnerin ein Gesuch um Familienzusammenführung bei der Vorinstanz eingereicht habe. Der Beschwerdeführer bemängelte überdies in formeller Hinsicht, dass das SEM seine Beziehung zur Kindsmutter einerseits und zum gemeinsamen Sohn andererseits nur ungenügend abgeklärt habe. Ferner habe es seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es versäumt habe, die schwierigen Umstände des Beschwerdeführers im Sudan - in dieser Zeit habe er aus dem Ausland ein Asylgesuch eingereicht (aArt. 20 AsylG), welches mit Verfügung vom 30. Mai 2014 abgelehnt wurde - sachgerecht zu klären. 5. Grundsätzlich ist die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung vorab zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Vorliegend kann von einer unzureichenden Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz nicht die Rede sein, denn die Situation des Beschwerdeführers im Sudan vor seiner Einreise in die Schweiz sowie die Gründe, weshalb sich die Familie dort nicht habe vereinigen können, sind für das vorliegende Verfahren mit Blick auf Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht massgebend. Auch ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in D._______ lebenden Partnerin für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung; im Vordergrund steht alleine die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn B._______. Das Gesuch um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Nachzugsgesuchs vermögen nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im August 2011 aus Eritrea ausgereist ist. Anlässlich seiner Befragung vom 14. August 2014 brachte er vor, ledig zu sein und ein uneheliches Kind zu haben (Akten N 584 886, B7 S. 3), welches damals bei seiner Mutter namens C._______ in (...) gelebt habe (Akten N [...], B7 S. 5). Von einer Ehegemeinschaft war nicht die Rede. Auch im Rahmen des Ausland-Asylgesuchs hatte der Beschwerdeführer angegeben, bei seiner Ausreise habe er seine schwangere Freundin («my pregnant girl-friend») in Eritrea zurückgelassen; das Kind sei im (...) geboren und lebe (zum Zeitpunkt des Schreibens von März 2014) zusammen mit der Mutter bei den Grosseltern (vgl. Akten N [...], A1 und A7 S. 1). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor der Geburt seines Sohnes im (...) Eritrea verlassen hat. Damit ist die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt, dass zwischen dem in der Schweiz asylberechtigten Flüchtling und dem Kind, für das der Einbezug beantragt wird, eine effektive Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden haben muss. 6.2 Der implizite Einwand des Beschwerdeführers (S. 5 f. der Beschwerdeschrift), die Familienmitglieder seien aus einem zwingenden Grund durch die unumgängliche Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea getrennt worden, ist ebenfalls zu verneinen. Zwar ist es möglich, dass bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft auszugehen ist, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2 m.H.a. Urteil BVGer D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). Bei der Konstellation des Beschwerdeführers liegt indes, weil das Kind im Zeitpunkt seiner Ausreise im August 2011 noch ungeboren war und er mit diesem in Eritrea nie zusammenlebte, diesbezüglich keine Trennung durch einen zwingenden Grund im Heimatland vor. 6.3 Zusammengefasst lag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Eritrea kein Familienleben vor. Dieses konnte somit auch nicht durch eine Flucht ins Ausland getrennt werden. Die Einreisebewilligung dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, welche durch eine Flucht getrennt wurden, hingegen nicht - wie dies vorliegend der Fall wäre - der Aufnahme von neuen Beziehungen. 6.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um Einreisebewilligung zugunsten des Sohnes B._______ und um dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.H.a. BGE 139 I 330 E. 1.3.2 ff; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 und EMARK 2002 Nr. 6).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wäre nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Nachdem die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen, kommt indessen auch eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht in Frage, und auch dieses Gesuch ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand: