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E-1476/2019

E-1476/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-12 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 anerkannte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. II. B. Am 29. August 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde seines Wohnsitzes in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seiner Cousine ein. Dieses wurde mit Verfügung des zuständigen kantonalen Departements vom 26. April 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. C.a Mit Eingaben seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 30. Januar und 15. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM Gesuche um Familienzusammenführung mit seiner in E._______/Sudan lebenden Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Er führte aus, er habe seine Ehefrau im Jahr 2002 in Eritrea geheiratet und seine Familienverhältnisse stets stimmig dargelegt sowie mittels Unterlagen dokumentiert. C.b Am 10. September 2018 und 8. Januar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand des Verfahrens, zumal die Trennung von der Familie und die andauernde Ungewissheit über eine mögliche Zusammenführung für ihn sehr belastend seien. D. D.a Am 18. Januar 2019 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog und forderte ihn dazu auf, sich innert Frist zu den darin gestellten Fragen zu äussern. D.b Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 4. Februar 2019 fristgerecht seine Stellungnahme zu den einzelnen Fragen zukommen. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 (eröffnet am 25. Februar 2019) verweigerte das SEM die Einreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. F. Am 7. März 2019 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin dem SEM ihre Mandatsniederlegung an. G. G.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 Beschwerde. In seinen Rechtsbegehren beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, den Einbezug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft und in sein Asyl; hierfür sei den Angehörigen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G.c Mit dem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019, unscharfe Fotografien einer polizeilichen Anwesenheitsbestätigung der Ehefrau sowie eines Ausweises des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und Kopien seines Reisepasses (mit Visaeinträgen betreffend eine Reise nach E._______ im [...] 2018) und des Reiseplans einer Fluggesellschaft zu den Akten. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die geltend gemachte Bedürftigkeit innert Frist zu belegen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. H.b Am 3. April 2019 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Beschwerdeakten. H.c Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 12. April 2019 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein. I. I.a In der Verfügung vom 18. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, stellte dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 3. April 2019 zu und setzte ihm Frist zum Einreichen einer Replik. I.b Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 2. Mai 2019 fristgerecht zu den Akten. J. J.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass eine Durchsicht der Akten verschiedene Ungereimtheiten ergeben habe. Diese wurden im Schreiben zusammenfassend wiedergegeben; ausserdem wurde festgestellt, dass auf den zu den Akten gereichten Dokumenten, namentlich den Taufscheinen von C._______ und D._______, zum Teil deutlich erkennbare Manipulationen (Tipp-Ex-Übermalungen, Überschreibungen) feststellbar seien. Der Instruktionsrichter hielt fest, das Gericht behalte sich im Gegensatz zur Vorinstanz vor, die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbestehens einer gelebten Familiengemeinschaft vertieft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, innert einer Frist eine schriftliche Stellungnahme zu diesen Feststellungen zu den Akten zu reichen. Als Säumnisfolge wurde ihm die Weiterführung des Verfahrens auf der bestehenden Aktengrundlage angedroht. J.b Die per Einschreiben an die letzte bekannte Wohnadresse des Beschwerdeführers verschickte Instruktionsverfügung wurde in der Folge mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderungen des AsylG (AS 2016 3101) das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. hierzu etwa Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

E. 2.3 Der Instruktionsrichter hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 Gelegenheit geboten, sich zu verschiedenen Ungereimtheiten (auch im Zusammenhang mit offensichtlich manipulierten Beweismitteln) und zu einer möglichen Motivsubstitution zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. J hiervor). Aus unbekannten Gründen hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, diese Postsendung - die ihm korrekt eröffnet wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG) - entgegenzunehmen und sein recht-liches Gehör wahrzunehmen. Das Verfahren ist bei dieser Sachlage ankündigungsgemäss auf der bestehenden Aktengrundlage weiterzuführen.

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

E. 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer liess in seinen Gesuchen vom 30. Januar und 15. Mai 2018 massgeblich ausführen, er sei seit dem (...) 2002 verheiratet und habe mit seiner (zweiten) Frau zwei Kinder. Dies sei insbesondere durch die eingereichte Heiratsurkunde, die Taufscheine der Kinder und den Identitätsausweis der Ehefrau belegt. Er selber habe im Jahr 2006 aus politischen Gründen in den Sudan fliehen und die Familie in Eritrea zurücklassen müssen. Nach fünf Jahren der fluchtbedingten Trennung sei die Familie in den Sudan nachgekommen, wo sie fortan zusammengelebt hätten. Er habe sich dann leider erneut gezwungen gesehen, sich unfreiwillig von der Familie zu trennen. Für die Ehefrau allein mit den Kindern sei die Situation in E._______ sehr schwierig und für alle Beteiligten belastend, obwohl der Kontakt telefonisch und über soziale Medien so gut wie möglich aufrechterhalten werde. Vorliegend seien die Voraussetzungen für den Einschluss in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt und es würden keine besonderen Gründe gegen einen solchen Einschluss sprechen. Ebenfalls erfüllt seien die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG, zumal er durch die Flucht von der Familie getrennt worden und eine fortlaufende Beziehung gegeben sei.

E. 4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung auf der Flucht im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich zwischen 2006 und 2015 im Sudan aufgehalten, seine Ehefrau sei im Jahr 2011 mit dem älteren gemeinsamen Sohn zum Ehemann in den Sudan nachgereist; dort sei das zweite Kind geboren worden. Die Familie habe in der Folge vier Jahre dort gelebt und sich eine - wenn auch bescheidene - Lebensgrundlage geschaffen. Damit habe sich die Familie nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum im Sudan aufgehalten, wobei sie über eine Art Aufenthaltsbestätigung verfügt habe. Die Weiterreise des Beschwerdeführers sei aus finanziellen, mithin wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt. Damit sei die zweite Trennung nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, bei der Familie zu verbleiben.

E. 4.3.1 In seinem Rechtsmittel legt der Beschwerdeführer erneut dar, er habe während des Aufenthalts in Sudan mit seiner Frau nur eine Art polizeiliche Aufenthaltsbestätigung erhalten. Diese sei auf E._______ beschränkt und mit dem Vermerk eines Arbeitsverbots versehen gewesen. Um die Familie zu ernähren, habe er illegale Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Er sei dabei stets Gefahr gelaufen, kontrolliert, festgenommen und bestraft oder ausgewiesen zu werden. Er habe deshalb beschlossen, nach Europa weiter-zufliehen. In der Schweiz sei er am 21. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Sein erstes Gesuch um Familiennachzug habe er beim Kanton F._______ eingereicht. Dabei habe er zwei Schreiben erhalten, die er nicht verstanden habe, und am 26. April 2018 habe der Kanton sein Gesuch abgewiesen. Er habe daraufhin mit der Rechtsberatungsstelle Kontakt aufgenommen und mit deren Hilfe am 15. Mai 2018 beim SEM das Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Die vom SEM vor Erlass der Verfügung gestellten Fragen habe er beantwortet.

E. 4.3.2 Die Trennung von seiner Familie sei nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Ihre Situation im Sudan sei in mehrfacher Hinsicht prekär und gefährlich gewesen. So hätten sie in einer Lagerhalle übernachten und jederzeit mit damit rechnen müssen, von dort vertrieben zu werden. Er habe zudem illegal arbeiten müssen und für den Fall einer Kontrolle hätte er nicht nur die Arbeit verloren, sondern wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit wegen Missachtung des Arbeitsverbots bestraft oder sogar des Landes verwiesen worden. Unter diesen Umständen mit den beiden Kindern zu leben, sei auf Dauer nicht möglich gewesen; Aussicht auf eine Verbesserung dieses Zustands habe es keine gegeben.

E. 4.3.3 Die Reise vom Sudan nach Europa sei zudem äusserst gefährlich. Diese zusammen mit der Ehefrau und zwei kleinen Kindern anzutreten, wäre nicht zumutbar gewesen. Die Kinder alleine zurückzulassen sei ebenfalls keine Option gewesen. Es habe in dieser Situation nur die Möglichkeit seiner alleinigen Ausreise gegeben, mithin sei die Trennung nicht freiwillig erfolgt. Diese sei im Gegenteil äusserst schmerzhalt und schwierig, jedoch die einzige Chance gewesen, den geschilderten widrigen Umständen im Sudan zu dauerhaft zu entkommen.

E. 4.3.4 Dass er zunächst fälschlicherweise das Gesuch um Familienzusammenführung bei den kantonalen Behörden gestellt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Aufforderungen zur Stellungnahme habe er nicht verstanden und diese seien ihm erst durch die Beratungsstelle erklärt worden. Er habe dem SEM alle Fragen beantwortet, halte den Kontakt mit seiner Familie, soweit überhaupt möglich, aufrecht. Um diese einmal zu sehen, habe er auch Geld gespart und sei im Sommer 2018 besuchshalber nach E._______ gereist. Er habe überdies bereits im Asylverfahren seine Familienverhältnisse stimmig und glaubhaft vorgebracht.

E. 5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteile des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen] und D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Asylverfahren bereits in der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2015 seine (zweite) Ehefrau und die Heirat nach Brauch vom (...) 2002 erwähnt (vgl. Protokoll A4/12 S. 3). Er führte dort jedoch auch aus, sein Wohnsitz und die permanente Adresse sei stets in seinem Geburtsort G._______ gewesen (entsprechend hatte er auch seine Wohnadresse auf dem Personalienblatt A1/2 ausgefüllt). In H._______, wo "eine Ehefrau" gelebt habe, sei er jeweils nur ein paar Tage gewesen. Er sei dann bis zur Ausreise im Militärdienst gestanden und von I._______ aus, wo er stationiert gewesen sei, direkt ausgereist (vgl. a.a.O. S. 4 f. und S. 7). Er erwähnte in der BzP auch zwei gemeinsame Kinder, die (...) und (...) Jahre alt seien (vgl. a.a.O. S. 6). In späteren Anhörung zu den Asylgründen vom 5. September 2016 erklärte er demgegenüber, er habe im Jahr 2002 seine Ehefrau in H._______ kennengelernt und sei in der Folge "von 2002 bis zu [seiner] Ausreise" im Jahr 2006 in H._______ bei ihr geblieben (vgl. Protokoll A16/19 F/A 23 f.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte in der BzP auch aus, er sei im November 2006 von Eritrea aus in den Sudan gelangt. Dort habe er bis Februar 2015 gelebt und gearbeitet. Zur Frage seines Status im Sudan gab er an, er habe in E._______ mit einer "gelben Bescheinigung" gelebt. Er habe auch seine Originalidentitätskarte dort zurückgelassen. Mit Bezug auf den Verbleib seiner Ehefrau liess er festhalten, diese lebe mit den beiden Kindern in E._______ (vgl. Protokoll A4/12 S. 5, 6 und 7). In der Anhörung gab er übereinstimmend an, im November 2006 von I._______ aus Eritrea verlassen zu haben; dort sei er zuletzt stationiert gewesen (vgl. Protokoll A16/19 F/A 19, 83 f. und 105). Mit Bezug auf die Ehefrau gab er an, diese sei bis 2011 in Eritrea geblieben (vgl. a.a.O. F/A 19). Zum Beleg der Eheschliessung vom 6. Mai 2002 reichte er beim SEM eine Ehevereinbarung ein; dieser ist unter anderem der Vermerk zu entnehmen, die Ehe sei nach Brauch geschlossen worden; dies sei dem zuständigen Zivilstandsamt weitergeleitet worden, wo die entsprechende Registrierung erfolgen werde.

E. 7.1 Es stellt sich vor dem Hintergrund dieser Angaben die Frage, ob der Beschwerdeführer mit B._______ und dem erstgeborenen Kind in Eritrea eine Familiengemeinschaft gebildet hat und ob diese durch Flucht getrennt worden ist.

E. 7.2 Das Bestehen einer gelebten Familiengemeinschaft in Eritrea nach der Eheschliessung gemäss Brauch erscheint mindestens fraglich: Der Beschwerdeführer hat - wie oben ausgeführt - einmal davon gesprochen, er habe seinen festen Wohnsitz nie aufgegeben und sich nur wenige Tage in H._______ aufgehalten. Auch in Berücksichtigung der erschwerten Umstände des Zusammenlebens während der Militärdienstzeit sind seine diesbezüglichen Aussagen zur Familiengemeinschaft schwer nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben (...) Jahre nach der (zweiten) Eheschliessung Vater geworden sei. Die Zweifel werden dadurch erhärtet, dass er später neu angab, er habe sich zwischen 2002 (Jahr der Eheschliessung) und 2006 (Ausreise Ehemann) in H._______ bei der Ehefrau aufgehalten - diese Aussage impliziert einen eigentlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in H._______ und steht damit in Widerspruch zur Darstellung, er sei nur wenige Tage in H._______ gewesen - wo "eine" Ehefrau gelebt habe -, sein Heimatdorf sei aber die eigentliche Wohnadresse gewesen.

E. 7.3 Bei dem im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung eingereichten Identitätsausweis (Kopie) von B._______ fällt auf, das darin unter der Rubrik Adresse/Dorf/Stadt "J._______" aufgeführt ist, ein Dorf, das gut 70 Kilometer von H._______ entfernt liegt. Dies erstaunt, zumal dieser Ausweis im März 2003 in H._______ und damit zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden ist, als B._______ gemäss Angaben ihres Ehemannes mit diesem in H._______ gewohnt haben soll.

E. 7.4 Bei den zu den Akten gereichten Dokumenten fallen verschiedene Ungereimtheiten auf:

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Taufscheine der beiden Söhne zu den Akten (im Rahmen des Asylverfahrens und dem Gesuch um Familienzusammenführung vom 15. Mai 2018 jeweils in Kopie, mit dem ersten Gesuch um Familienzusammenführung [auf Bundesebene] vom 30. Januar 2018 im Original). Das Original des Taufscheins betreffend den Erstgeborenen weist klar erkennbare Manipulationen auf (mit Tipp-Ex unkenntlich gemachtes und überschriebenes Datum sowohl in der Überschriftszeile als auch im Dokument). Diese handschriftliche Überschreibung erfolgte auf der in der Originalsprache verfassten linken Spalte des Taufscheins nicht mit der formal passenden (in Äthiopien üblichen) Kalenderangabe, sondern seltsamerweise im Datum gemäss abendländischem Kalender.

E. 7.4.2 Hinsichtlich des Original-Taufscheins des zweiten Kindes ist als Geburtsdatum der (...) und als Taufdatum der (...) angegeben. Abgesehen davon, dass auffälligerweise auch in der linken Spalte das Datum des abendländischen Kalenders aufgeführt ist, hätte die Taufe dieses Kindes demnach gut zehn Monate vor seiner Geburt stattgefunden. Bei der im Asylverfahren eingereichten Kopie dieses Dokumentes wurde die Jahreszahl beim Taufdatum (sowohl in der in Originalsprache verfassten linken Spalte als auch in der englischsprachigen rechten) durchgestrichen und in einer anderen Handschrift in "(...)" abgeändert. Auch dieses Beweismittel wurde somit nachträglich manipuliert.

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer hat seinem zweiten Gesuch um Familienzusammenführung und Familienasyl am 15. Mai 2018 zusätzlich einen im Sudan ausgestellten Geburtsregisterauszug für die Geburt des zweiten Sohnes beigelegt. In diesem ist als Geburtsdatum "(...)" aufgeführt. Im ersten Gesuch an das SEM vom 30. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer als Geburtsdatum dieses Kindes "(...)" angegeben, in der Verfügung der Gemeinde K._______ (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor) vom 26. April 2018 sowie im Gesuch an das SEM vom 15. Mai 2018 ist für dieses Kind hingegen das Geburtsdatum "(...)" aufgeführt. In der hier zu behandelnden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird wiederum der "(...)" als Geburtstag des zweiten Sohnes genannt. Diese unterschiedlichen Datierungen sind umso seltsamer, als der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes bei der Familie im Sudan aufgehalten habe. Im Übrigen bleiben die Daten der Geburt der eigenen Kinder üblicherweise im Gedächtnis haften.

E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg der Eheschliessung die genannte Ehevereinbarung zu den Akten gereicht. Gemäss dieser sei nach der Eheschliessung nach Brauch eine Meldung ans Zivilstandsamt erfolgt. Es ist vor diesem Hintergrund mithin der Schluss naheliegend, dass die Eheschliessung grundsätzlich durch ein amtliches Dokument nachweisbar sein müsste. Ein solches Dokument hat der Beschwerdeführer weder erwähnt noch eingereicht.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen. Selbst unter der Annahme, er sei in Eritrea mit B._______ die Ehe nach Brauch eingegangen, wäre aufgrund der unstimmigen Angaben eine in der Folge tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden. Dass der Beschwerdeführer der Vater der beiden Kinder ist, kann mit den manipulierten Beweismitteln nicht belegt werden.

E. 7.6 Sodann hätte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Rahmen der beiden Familienzusammenführungsgesuche auch einen tatsächlich festen Willen des Zusammenlebens mit B._______ und den beiden Buben kaum wirklich demonstriert. Er hat zwar einen Monat nach der Asylgewährung beim Kanton ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, indessen dabei offenbar seine ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht ernsthaft wahrgenommen. Dass dies aus Rechtsunkenntnis nicht geschehen sei, ist insofern schwer nachvollziehbar, als er schon im erst-instanzlichen Asylverfahren durch eine in Asylverfahrensfragen spezialisierte Rechtsberatungsstelle vertreten war, die am 30. Januar 2018 - noch während Hängigkeit des kantonalen Verfahrens, das erst mit Verfügung vom 26. April 2018 beendet wurde - auf Bundesebene das erste Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht hatte.

E. 7.7.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar im Sommer 2018 nach E._______ gereist ist, lässt nicht zwingend den Schluss zu, er habe diese Reise zum Besuch von B._______ und der beiden Buben unternommen.

E. 7.7.2 Es bestehen zwar durch die eingereichten Farbfotografien durchaus Hinweise auf gewisse Beziehungen zwischen den dort abgebildeten Personen. Allerdings können diese privaten Fotos weder das tatsächliche Leben einer gemeinsamen Familiengemeinschaft noch die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers belegen.

E. 7.8 Bei Durchsicht der Akten ist schliesslich objektiv festzustellen, dass gemäss seinen Angaben eine dauerhafte Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner (zweiten) Ehefrau in den 17 Jahren seit der Heirat nur gerade während des vierjährigen gemeinsamen Aufenthalts im Sudan - mithin von 2011 bis 2015 - möglich gewesen sei (zumal er in der Zeit zwischen der Eheschliessung und dem Verlassen des Landes im Militärdienst gewesen sei und faktisch wohl nur während Urlauben mit seiner Frau gelebt haben kann.

E. 7.9.1 Was den Kontakt zur Familie in E._______ seit dem erneuten Zurücklassen der Angehörigen anbelangt, hatte der Beschwerdeführer im Gesuch vom 30. Januar 2018 noch ausgeführt, der Kontakt werde mit regelmässigen längeren Telefongesprächen "so gut wie möglich" unterhalten (vgl. Aktenstück B1 S. 2). Auch in der Eingabe vom 4. Februar 2019 war zunächst ebenfalls die Rede von regelmässigen Telefongesprächen "sicherlich einmal pro Monat"; im gleichen Dokument berichtete er aber dann von "aktuell regelmässige[m] - teilweise sogar tägliche[m] - Kontakt [...] vor allem über Imo oder Viber" (vgl. Aktenstück B9 S. 1 und S. 2). In der Beschwerde wird ausgeführt, er habe "soweit überhaupt möglich, jederzeit sehr engen Kontakt [...] aufrechterhalten" und kommuniziere "sehr oft - manchmal täglich - über Imo oder Viber" (vgl. Beschwerde S. 5).

E. 7.9.2 Ungeachtet der Frage der Vereinbarkeit dieser wenig substanziierten Angaben ist jedenfalls festzustellen, dass keinerlei Beweismittel zum Beleg dieser Vorbringen (Verbindungsnachweise, Chatprotokolle o.Ä.) zu den Akten gereicht wurden.

E. 7.10 Schliesslich ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zwecks Familienzusammenführung zwar von schwierigen Lebensbedingungen in E.______ sowie davon gesprochen hat, er habe eine Art polizeiliche Bestätigung zum Aufenthalt gehabt und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser halten müssen; nach einigen Jahren habe er eine Anstellung als eine Art (...) bekommen (vgl. Stellungnahme vom 4. Februar 2019). Dass er diese Arbeiten wegen eines Arbeitsverbots illegal ausgeübt und deswegen stets das Risiko der Bestrafung oder gar Ausweisung bestanden habe, hat er demgegenüber erst in seiner Beschwerde geltend gemacht, weshalb auch an diesen Ausführungen Zweifel bestehen. Das Einreichen eines früheren Ausweises des UNHCR und einer polizeilichen Anwesenheitsbewilligung - beide betreffend B._______ - lassen keine anderen Schlussfolgerungen zu; im Gegenteil ist auch aus diesen Dokumenten zu schliessen, dass B._______ und die beiden Buben in diesem Drittstaat über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen.

E. 7.11 In Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft und den festen Willen aller Beteiligten zu einem künftigen Zusammenleben glaubhaft zu machen. Insgesamt waren und sind damit die Vor-aussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen und die Einreise in die Schweiz verweigert.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. April 2019 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1476/2019 Urteil vom 12. August 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Grégroy Sauder, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), undD._______, geboren am (...), alle Eritrea, Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 anerkannte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. II. B. Am 29. August 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde seines Wohnsitzes in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seiner Cousine ein. Dieses wurde mit Verfügung des zuständigen kantonalen Departements vom 26. April 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. C.a Mit Eingaben seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 30. Januar und 15. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM Gesuche um Familienzusammenführung mit seiner in E._______/Sudan lebenden Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Er führte aus, er habe seine Ehefrau im Jahr 2002 in Eritrea geheiratet und seine Familienverhältnisse stets stimmig dargelegt sowie mittels Unterlagen dokumentiert. C.b Am 10. September 2018 und 8. Januar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand des Verfahrens, zumal die Trennung von der Familie und die andauernde Ungewissheit über eine mögliche Zusammenführung für ihn sehr belastend seien. D. D.a Am 18. Januar 2019 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog und forderte ihn dazu auf, sich innert Frist zu den darin gestellten Fragen zu äussern. D.b Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 4. Februar 2019 fristgerecht seine Stellungnahme zu den einzelnen Fragen zukommen. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 (eröffnet am 25. Februar 2019) verweigerte das SEM die Einreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. F. Am 7. März 2019 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin dem SEM ihre Mandatsniederlegung an. G. G.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 Beschwerde. In seinen Rechtsbegehren beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, den Einbezug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft und in sein Asyl; hierfür sei den Angehörigen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G.c Mit dem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019, unscharfe Fotografien einer polizeilichen Anwesenheitsbestätigung der Ehefrau sowie eines Ausweises des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und Kopien seines Reisepasses (mit Visaeinträgen betreffend eine Reise nach E._______ im [...] 2018) und des Reiseplans einer Fluggesellschaft zu den Akten. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die geltend gemachte Bedürftigkeit innert Frist zu belegen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. H.b Am 3. April 2019 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Beschwerdeakten. H.c Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 12. April 2019 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein. I. I.a In der Verfügung vom 18. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, stellte dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 3. April 2019 zu und setzte ihm Frist zum Einreichen einer Replik. I.b Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 2. Mai 2019 fristgerecht zu den Akten. J. J.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass eine Durchsicht der Akten verschiedene Ungereimtheiten ergeben habe. Diese wurden im Schreiben zusammenfassend wiedergegeben; ausserdem wurde festgestellt, dass auf den zu den Akten gereichten Dokumenten, namentlich den Taufscheinen von C._______ und D._______, zum Teil deutlich erkennbare Manipulationen (Tipp-Ex-Übermalungen, Überschreibungen) feststellbar seien. Der Instruktionsrichter hielt fest, das Gericht behalte sich im Gegensatz zur Vorinstanz vor, die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbestehens einer gelebten Familiengemeinschaft vertieft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, innert einer Frist eine schriftliche Stellungnahme zu diesen Feststellungen zu den Akten zu reichen. Als Säumnisfolge wurde ihm die Weiterführung des Verfahrens auf der bestehenden Aktengrundlage angedroht. J.b Die per Einschreiben an die letzte bekannte Wohnadresse des Beschwerdeführers verschickte Instruktionsverfügung wurde in der Folge mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderungen des AsylG (AS 2016 3101) das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. hierzu etwa Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2.3 Der Instruktionsrichter hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 Gelegenheit geboten, sich zu verschiedenen Ungereimtheiten (auch im Zusammenhang mit offensichtlich manipulierten Beweismitteln) und zu einer möglichen Motivsubstitution zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. J hiervor). Aus unbekannten Gründen hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, diese Postsendung - die ihm korrekt eröffnet wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG) - entgegenzunehmen und sein recht-liches Gehör wahrzunehmen. Das Verfahren ist bei dieser Sachlage ankündigungsgemäss auf der bestehenden Aktengrundlage weiterzuführen. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer liess in seinen Gesuchen vom 30. Januar und 15. Mai 2018 massgeblich ausführen, er sei seit dem (...) 2002 verheiratet und habe mit seiner (zweiten) Frau zwei Kinder. Dies sei insbesondere durch die eingereichte Heiratsurkunde, die Taufscheine der Kinder und den Identitätsausweis der Ehefrau belegt. Er selber habe im Jahr 2006 aus politischen Gründen in den Sudan fliehen und die Familie in Eritrea zurücklassen müssen. Nach fünf Jahren der fluchtbedingten Trennung sei die Familie in den Sudan nachgekommen, wo sie fortan zusammengelebt hätten. Er habe sich dann leider erneut gezwungen gesehen, sich unfreiwillig von der Familie zu trennen. Für die Ehefrau allein mit den Kindern sei die Situation in E._______ sehr schwierig und für alle Beteiligten belastend, obwohl der Kontakt telefonisch und über soziale Medien so gut wie möglich aufrechterhalten werde. Vorliegend seien die Voraussetzungen für den Einschluss in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt und es würden keine besonderen Gründe gegen einen solchen Einschluss sprechen. Ebenfalls erfüllt seien die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG, zumal er durch die Flucht von der Familie getrennt worden und eine fortlaufende Beziehung gegeben sei. 4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung auf der Flucht im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich zwischen 2006 und 2015 im Sudan aufgehalten, seine Ehefrau sei im Jahr 2011 mit dem älteren gemeinsamen Sohn zum Ehemann in den Sudan nachgereist; dort sei das zweite Kind geboren worden. Die Familie habe in der Folge vier Jahre dort gelebt und sich eine - wenn auch bescheidene - Lebensgrundlage geschaffen. Damit habe sich die Familie nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum im Sudan aufgehalten, wobei sie über eine Art Aufenthaltsbestätigung verfügt habe. Die Weiterreise des Beschwerdeführers sei aus finanziellen, mithin wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt. Damit sei die zweite Trennung nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, bei der Familie zu verbleiben. 4.3 4.3.1 In seinem Rechtsmittel legt der Beschwerdeführer erneut dar, er habe während des Aufenthalts in Sudan mit seiner Frau nur eine Art polizeiliche Aufenthaltsbestätigung erhalten. Diese sei auf E._______ beschränkt und mit dem Vermerk eines Arbeitsverbots versehen gewesen. Um die Familie zu ernähren, habe er illegale Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Er sei dabei stets Gefahr gelaufen, kontrolliert, festgenommen und bestraft oder ausgewiesen zu werden. Er habe deshalb beschlossen, nach Europa weiter-zufliehen. In der Schweiz sei er am 21. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Sein erstes Gesuch um Familiennachzug habe er beim Kanton F._______ eingereicht. Dabei habe er zwei Schreiben erhalten, die er nicht verstanden habe, und am 26. April 2018 habe der Kanton sein Gesuch abgewiesen. Er habe daraufhin mit der Rechtsberatungsstelle Kontakt aufgenommen und mit deren Hilfe am 15. Mai 2018 beim SEM das Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Die vom SEM vor Erlass der Verfügung gestellten Fragen habe er beantwortet. 4.3.2 Die Trennung von seiner Familie sei nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Ihre Situation im Sudan sei in mehrfacher Hinsicht prekär und gefährlich gewesen. So hätten sie in einer Lagerhalle übernachten und jederzeit mit damit rechnen müssen, von dort vertrieben zu werden. Er habe zudem illegal arbeiten müssen und für den Fall einer Kontrolle hätte er nicht nur die Arbeit verloren, sondern wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit wegen Missachtung des Arbeitsverbots bestraft oder sogar des Landes verwiesen worden. Unter diesen Umständen mit den beiden Kindern zu leben, sei auf Dauer nicht möglich gewesen; Aussicht auf eine Verbesserung dieses Zustands habe es keine gegeben. 4.3.3 Die Reise vom Sudan nach Europa sei zudem äusserst gefährlich. Diese zusammen mit der Ehefrau und zwei kleinen Kindern anzutreten, wäre nicht zumutbar gewesen. Die Kinder alleine zurückzulassen sei ebenfalls keine Option gewesen. Es habe in dieser Situation nur die Möglichkeit seiner alleinigen Ausreise gegeben, mithin sei die Trennung nicht freiwillig erfolgt. Diese sei im Gegenteil äusserst schmerzhalt und schwierig, jedoch die einzige Chance gewesen, den geschilderten widrigen Umständen im Sudan zu dauerhaft zu entkommen. 4.3.4 Dass er zunächst fälschlicherweise das Gesuch um Familienzusammenführung bei den kantonalen Behörden gestellt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Aufforderungen zur Stellungnahme habe er nicht verstanden und diese seien ihm erst durch die Beratungsstelle erklärt worden. Er habe dem SEM alle Fragen beantwortet, halte den Kontakt mit seiner Familie, soweit überhaupt möglich, aufrecht. Um diese einmal zu sehen, habe er auch Geld gespart und sei im Sommer 2018 besuchshalber nach E._______ gereist. Er habe überdies bereits im Asylverfahren seine Familienverhältnisse stimmig und glaubhaft vorgebracht. 5. 5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteile des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen] und D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Asylverfahren bereits in der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2015 seine (zweite) Ehefrau und die Heirat nach Brauch vom (...) 2002 erwähnt (vgl. Protokoll A4/12 S. 3). Er führte dort jedoch auch aus, sein Wohnsitz und die permanente Adresse sei stets in seinem Geburtsort G._______ gewesen (entsprechend hatte er auch seine Wohnadresse auf dem Personalienblatt A1/2 ausgefüllt). In H._______, wo "eine Ehefrau" gelebt habe, sei er jeweils nur ein paar Tage gewesen. Er sei dann bis zur Ausreise im Militärdienst gestanden und von I._______ aus, wo er stationiert gewesen sei, direkt ausgereist (vgl. a.a.O. S. 4 f. und S. 7). Er erwähnte in der BzP auch zwei gemeinsame Kinder, die (...) und (...) Jahre alt seien (vgl. a.a.O. S. 6). In späteren Anhörung zu den Asylgründen vom 5. September 2016 erklärte er demgegenüber, er habe im Jahr 2002 seine Ehefrau in H._______ kennengelernt und sei in der Folge "von 2002 bis zu [seiner] Ausreise" im Jahr 2006 in H._______ bei ihr geblieben (vgl. Protokoll A16/19 F/A 23 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer führte in der BzP auch aus, er sei im November 2006 von Eritrea aus in den Sudan gelangt. Dort habe er bis Februar 2015 gelebt und gearbeitet. Zur Frage seines Status im Sudan gab er an, er habe in E._______ mit einer "gelben Bescheinigung" gelebt. Er habe auch seine Originalidentitätskarte dort zurückgelassen. Mit Bezug auf den Verbleib seiner Ehefrau liess er festhalten, diese lebe mit den beiden Kindern in E._______ (vgl. Protokoll A4/12 S. 5, 6 und 7). In der Anhörung gab er übereinstimmend an, im November 2006 von I._______ aus Eritrea verlassen zu haben; dort sei er zuletzt stationiert gewesen (vgl. Protokoll A16/19 F/A 19, 83 f. und 105). Mit Bezug auf die Ehefrau gab er an, diese sei bis 2011 in Eritrea geblieben (vgl. a.a.O. F/A 19). Zum Beleg der Eheschliessung vom 6. Mai 2002 reichte er beim SEM eine Ehevereinbarung ein; dieser ist unter anderem der Vermerk zu entnehmen, die Ehe sei nach Brauch geschlossen worden; dies sei dem zuständigen Zivilstandsamt weitergeleitet worden, wo die entsprechende Registrierung erfolgen werde. 7. 7.1 Es stellt sich vor dem Hintergrund dieser Angaben die Frage, ob der Beschwerdeführer mit B._______ und dem erstgeborenen Kind in Eritrea eine Familiengemeinschaft gebildet hat und ob diese durch Flucht getrennt worden ist. 7.2 Das Bestehen einer gelebten Familiengemeinschaft in Eritrea nach der Eheschliessung gemäss Brauch erscheint mindestens fraglich: Der Beschwerdeführer hat - wie oben ausgeführt - einmal davon gesprochen, er habe seinen festen Wohnsitz nie aufgegeben und sich nur wenige Tage in H._______ aufgehalten. Auch in Berücksichtigung der erschwerten Umstände des Zusammenlebens während der Militärdienstzeit sind seine diesbezüglichen Aussagen zur Familiengemeinschaft schwer nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben (...) Jahre nach der (zweiten) Eheschliessung Vater geworden sei. Die Zweifel werden dadurch erhärtet, dass er später neu angab, er habe sich zwischen 2002 (Jahr der Eheschliessung) und 2006 (Ausreise Ehemann) in H._______ bei der Ehefrau aufgehalten - diese Aussage impliziert einen eigentlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in H._______ und steht damit in Widerspruch zur Darstellung, er sei nur wenige Tage in H._______ gewesen - wo "eine" Ehefrau gelebt habe -, sein Heimatdorf sei aber die eigentliche Wohnadresse gewesen. 7.3 Bei dem im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung eingereichten Identitätsausweis (Kopie) von B._______ fällt auf, das darin unter der Rubrik Adresse/Dorf/Stadt "J._______" aufgeführt ist, ein Dorf, das gut 70 Kilometer von H._______ entfernt liegt. Dies erstaunt, zumal dieser Ausweis im März 2003 in H._______ und damit zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden ist, als B._______ gemäss Angaben ihres Ehemannes mit diesem in H._______ gewohnt haben soll. 7.4 Bei den zu den Akten gereichten Dokumenten fallen verschiedene Ungereimtheiten auf: 7.4.1 Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Taufscheine der beiden Söhne zu den Akten (im Rahmen des Asylverfahrens und dem Gesuch um Familienzusammenführung vom 15. Mai 2018 jeweils in Kopie, mit dem ersten Gesuch um Familienzusammenführung [auf Bundesebene] vom 30. Januar 2018 im Original). Das Original des Taufscheins betreffend den Erstgeborenen weist klar erkennbare Manipulationen auf (mit Tipp-Ex unkenntlich gemachtes und überschriebenes Datum sowohl in der Überschriftszeile als auch im Dokument). Diese handschriftliche Überschreibung erfolgte auf der in der Originalsprache verfassten linken Spalte des Taufscheins nicht mit der formal passenden (in Äthiopien üblichen) Kalenderangabe, sondern seltsamerweise im Datum gemäss abendländischem Kalender. 7.4.2 Hinsichtlich des Original-Taufscheins des zweiten Kindes ist als Geburtsdatum der (...) und als Taufdatum der (...) angegeben. Abgesehen davon, dass auffälligerweise auch in der linken Spalte das Datum des abendländischen Kalenders aufgeführt ist, hätte die Taufe dieses Kindes demnach gut zehn Monate vor seiner Geburt stattgefunden. Bei der im Asylverfahren eingereichten Kopie dieses Dokumentes wurde die Jahreszahl beim Taufdatum (sowohl in der in Originalsprache verfassten linken Spalte als auch in der englischsprachigen rechten) durchgestrichen und in einer anderen Handschrift in "(...)" abgeändert. Auch dieses Beweismittel wurde somit nachträglich manipuliert. 7.4.3 Der Beschwerdeführer hat seinem zweiten Gesuch um Familienzusammenführung und Familienasyl am 15. Mai 2018 zusätzlich einen im Sudan ausgestellten Geburtsregisterauszug für die Geburt des zweiten Sohnes beigelegt. In diesem ist als Geburtsdatum "(...)" aufgeführt. Im ersten Gesuch an das SEM vom 30. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer als Geburtsdatum dieses Kindes "(...)" angegeben, in der Verfügung der Gemeinde K._______ (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor) vom 26. April 2018 sowie im Gesuch an das SEM vom 15. Mai 2018 ist für dieses Kind hingegen das Geburtsdatum "(...)" aufgeführt. In der hier zu behandelnden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird wiederum der "(...)" als Geburtstag des zweiten Sohnes genannt. Diese unterschiedlichen Datierungen sind umso seltsamer, als der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes bei der Familie im Sudan aufgehalten habe. Im Übrigen bleiben die Daten der Geburt der eigenen Kinder üblicherweise im Gedächtnis haften. 7.4.4 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg der Eheschliessung die genannte Ehevereinbarung zu den Akten gereicht. Gemäss dieser sei nach der Eheschliessung nach Brauch eine Meldung ans Zivilstandsamt erfolgt. Es ist vor diesem Hintergrund mithin der Schluss naheliegend, dass die Eheschliessung grundsätzlich durch ein amtliches Dokument nachweisbar sein müsste. Ein solches Dokument hat der Beschwerdeführer weder erwähnt noch eingereicht. 7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen. Selbst unter der Annahme, er sei in Eritrea mit B._______ die Ehe nach Brauch eingegangen, wäre aufgrund der unstimmigen Angaben eine in der Folge tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden. Dass der Beschwerdeführer der Vater der beiden Kinder ist, kann mit den manipulierten Beweismitteln nicht belegt werden. 7.6 Sodann hätte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Rahmen der beiden Familienzusammenführungsgesuche auch einen tatsächlich festen Willen des Zusammenlebens mit B._______ und den beiden Buben kaum wirklich demonstriert. Er hat zwar einen Monat nach der Asylgewährung beim Kanton ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, indessen dabei offenbar seine ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht ernsthaft wahrgenommen. Dass dies aus Rechtsunkenntnis nicht geschehen sei, ist insofern schwer nachvollziehbar, als er schon im erst-instanzlichen Asylverfahren durch eine in Asylverfahrensfragen spezialisierte Rechtsberatungsstelle vertreten war, die am 30. Januar 2018 - noch während Hängigkeit des kantonalen Verfahrens, das erst mit Verfügung vom 26. April 2018 beendet wurde - auf Bundesebene das erste Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht hatte. 7.7 7.7.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar im Sommer 2018 nach E._______ gereist ist, lässt nicht zwingend den Schluss zu, er habe diese Reise zum Besuch von B._______ und der beiden Buben unternommen. 7.7.2 Es bestehen zwar durch die eingereichten Farbfotografien durchaus Hinweise auf gewisse Beziehungen zwischen den dort abgebildeten Personen. Allerdings können diese privaten Fotos weder das tatsächliche Leben einer gemeinsamen Familiengemeinschaft noch die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers belegen. 7.8 Bei Durchsicht der Akten ist schliesslich objektiv festzustellen, dass gemäss seinen Angaben eine dauerhafte Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner (zweiten) Ehefrau in den 17 Jahren seit der Heirat nur gerade während des vierjährigen gemeinsamen Aufenthalts im Sudan - mithin von 2011 bis 2015 - möglich gewesen sei (zumal er in der Zeit zwischen der Eheschliessung und dem Verlassen des Landes im Militärdienst gewesen sei und faktisch wohl nur während Urlauben mit seiner Frau gelebt haben kann. 7.9 7.9.1 Was den Kontakt zur Familie in E._______ seit dem erneuten Zurücklassen der Angehörigen anbelangt, hatte der Beschwerdeführer im Gesuch vom 30. Januar 2018 noch ausgeführt, der Kontakt werde mit regelmässigen längeren Telefongesprächen "so gut wie möglich" unterhalten (vgl. Aktenstück B1 S. 2). Auch in der Eingabe vom 4. Februar 2019 war zunächst ebenfalls die Rede von regelmässigen Telefongesprächen "sicherlich einmal pro Monat"; im gleichen Dokument berichtete er aber dann von "aktuell regelmässige[m] - teilweise sogar tägliche[m] - Kontakt [...] vor allem über Imo oder Viber" (vgl. Aktenstück B9 S. 1 und S. 2). In der Beschwerde wird ausgeführt, er habe "soweit überhaupt möglich, jederzeit sehr engen Kontakt [...] aufrechterhalten" und kommuniziere "sehr oft - manchmal täglich - über Imo oder Viber" (vgl. Beschwerde S. 5). 7.9.2 Ungeachtet der Frage der Vereinbarkeit dieser wenig substanziierten Angaben ist jedenfalls festzustellen, dass keinerlei Beweismittel zum Beleg dieser Vorbringen (Verbindungsnachweise, Chatprotokolle o.Ä.) zu den Akten gereicht wurden. 7.10 Schliesslich ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zwecks Familienzusammenführung zwar von schwierigen Lebensbedingungen in E.______ sowie davon gesprochen hat, er habe eine Art polizeiliche Bestätigung zum Aufenthalt gehabt und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser halten müssen; nach einigen Jahren habe er eine Anstellung als eine Art (...) bekommen (vgl. Stellungnahme vom 4. Februar 2019). Dass er diese Arbeiten wegen eines Arbeitsverbots illegal ausgeübt und deswegen stets das Risiko der Bestrafung oder gar Ausweisung bestanden habe, hat er demgegenüber erst in seiner Beschwerde geltend gemacht, weshalb auch an diesen Ausführungen Zweifel bestehen. Das Einreichen eines früheren Ausweises des UNHCR und einer polizeilichen Anwesenheitsbewilligung - beide betreffend B._______ - lassen keine anderen Schlussfolgerungen zu; im Gegenteil ist auch aus diesen Dokumenten zu schliessen, dass B._______ und die beiden Buben in diesem Drittstaat über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen. 7.11 In Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft und den festen Willen aller Beteiligten zu einem künftigen Zusammenleben glaubhaft zu machen. Insgesamt waren und sind damit die Vor-aussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen und die Einreise in die Schweiz verweigert.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. April 2019 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay