Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Oktober 2015 und suchte am 14. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.a In der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Oktober 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe am (...) Januar 2013 B._______ im Dorf C._______, Zoba D._______, geheiratet. Nachdem sie drei Monate zusammengelebt hätten, sei seine Ehefrau aus finanziellen Gründen zu ihren Eltern zurückgekehrt. A.b Anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2018 gab der Beschwerdeführer an, am (...) Januar 2013 habe er geheiratet. Seine Ehefrau stamme aus demselben Dorf und sie würden sich schon lange kennen. Nach der Hochzeit hätten sie drei Monate zusammengelebt. Danach sei seine Ehefrau aus kulturellen Gründen zu ihren Eltern zurückgekehrt. Anfangs des Jahres 2014 hätten sie wiederum einen Monat zusammengelebt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, am 14. Juli 2013 sei er von Soldaten verhaftet und nach E._______ ins Gefängnis gebracht worden. Sie hätten ihn verdächtigt, illegal ausreisen zu wollen. Am (...) August 2013 sei er freigelassen worden. Am (...) Mai 2014 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Er hätte sich am (...) Mai 2014 bei der Verwaltung melden müssen, was er indes nicht getan habe. Stattdessen habe er die Schule abgebrochen und sei nach F._______ gegangen, wo er als (...) und in der (...) gearbeitet habe. Er habe sich dort vor den Behörden versteckt. Ab und zu habe seine Ehefrau ihn besucht. Am (...) Oktober 2015 sei er von Soldaten gesucht worden. Kurze Zeit später sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er selten Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt, da es in seinem Heimatdorf keine Verbindung gebe. Als Beweismittel reichte er eine Heiratsurkunde und eine Einwohnerkarte - beides im Original - sowie die Identitätskarte seines Vaters in Kopie ein. A.c Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 24. April 2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau. Als Beweismittel reichte er - alles jeweils in Kopie - eine Heiratsurkunde, Fotos der Hochzeit, Passfotos sowie die Registrierung seiner Ehefrau beim UNHCR ein. C. Am 10. Juli 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens. D. D.a Mit Schreiben vom 6. November 2020 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die amtsinterne Überprüfung der Heiratsurkunde, wobei etliche Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Weiter habe der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers, G._______, an dessen BzP am 31. Juli 2015 angegeben, dass der Beschwerdeführer ledig und im Militärdienst sei. Ferner habe er - der Beschwerdeführer - sich in der BzP und der Anhörung widersprüchlich zu den Gründen fürs Getrenntleben geäussert. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Dezember 2020 einige Fragen zu beantworten und weitere Beweismittel einzureichen. D.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab zwei Passfotos seiner Ehefrau im Original, Fotos der Hochzeit in Kopie und Screenshots von Chatverläufen mit seiner Ehefrau im Jahr 2020 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte die Vorinstanz die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 18. Dezember 2020 sei aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau, B._______, geb. (...), und deren Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen. Eventualiter sie die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 18. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab er ein an die zuständigen kantonalen Behörden gerichtetes Schreiben betreffend Fürsorgebestätigung vom 20. Januar 2021 und zwei Fotos von ihm und seiner Ehefrau zu den Akten. G. Am 22. Januar 2021 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist mithin, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, seit vielen Jahren eine Beziehung mit B._______ zu führen. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 seien demnach nicht erfüllt. Zur Begründung führte sie aus, bei der amtsinternen Analyse der Heiratsurkunde seien etliche Auffälligkeiten festgestellt worden. So würden gewisse Einträge auf Tigrinya unterschiedliche Schriften aufweisen. An drei Stellen seien Korrekturen durch Abschaben durchgeführt worden. Zudem gebe die lateinische Transkription den Tigrinya-Text nur verkürzt und teilweise in einer anderen Reihenfolge wieder. Die Unterschriften würden sich nur auf der rechten Seite finden. Die Unterschriften der Brautleute auf der linken Seite seien durchgestrichen worden. Der Name des Priesters auf der linken Seite sei im Vergleich zum übrigen Text in einer recht ungelenken Schrift geschrieben. Zudem falle auf, dass sowohl auf der rechten wie auf der linke Seite das gleiche gregorianische Datum stehe. Diese Auffälligkeiten liessen zwar nicht eindeutig auf eine Fälschung schliessen. Gemäss Erkenntnissen des SEM könnten aber Blanko-Originale solcher Dokumente durchaus auf den Schwarzmarkt gelangen. Damit würden erste Zweifel an der geltend gemachten Heirat mit B._______ aufkommen. Diese Zweifel würden durch die Aussagen des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers erhärtet. So habe dieser anlässlich seiner BzP am 31. Juli 2015 angegeben, dass der Beschwerdeführer ledig und im Militärdienst sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, seine Ehefrau sei nach drei Monaten des Zusammenlebens aus finanziellen Gründen zu ihren Eltern zurückgekehrt. Anlässlich der Anhörung habe er im Widerspruch dazu ausgeführt, die Rückkehr seiner Ehefrau ins Elternhaus sei aus kulturellen Gründen erfolgt. Es würden demnach erhebliche Zweifel bestehen, ob er mit B._______ verheiratet sei und mit ihr in Eritrea zusammengelebt habe. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Schliesslich falle auf, dass er die langjährige Beziehung zu B._______ nur mit Kopien von Screenshots aus dem Jahr 2020 zu belegen versuche, obwohl er geltend gemacht habe, seit Sommer 2018 in intensivem Kontakt mit ihr zu stehen.
E. 5.2 In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Befragungen konsistente und widerspruchsfreie und demnach glaubhafte Aussagen zu seiner Ehe und seiner Ehefrau gemacht. Zudem habe er die Heiratsurkunde im Original, Fotos von sich mit seiner Ehefrau und Kommunikationsnachweise eingereicht. Bezüglich der Heiratsurkunde sei festzuhalten, dass diese Dokumente von Hand ausgefüllt werden, weshalb nicht ungewöhnlich sei, dass nicht alle identisch aussehen würden und Fehler enthielten. Zudem habe das SEM keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Bei den Aussagen seines Bruders müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Er habe aus kulturellen Gründen nicht lange mit seiner Ehefrau zusammenleben können. Es sei unverständlich, weshalb sich die Vorinstanz nach wie vor auf eine angebliche Aussage in der BzP stütze, wonach das Getrenntleben aus finanziellen Gründen erfolgt sei.
E. 6.1 Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit der Heirat des Beschwerdeführers mit B._______ aufgrund zahlreicher Auffälligkeiten in der eingereichten Heiratsurkunde. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann indes die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ehe offenbleiben.
E. 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Gründe für das Getrenntleben widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er in der BzP finanzielle und anlässlich der Anhörung kulturelle Gründe an (vgl. A5/11 Ziff. 1.14 und A13/19 F27). An anderer Stelle in der Anhörung führte er aus, er habe mit seiner Ehefrau über ihr zukünftiges Leben gesprochen. Dass sie ein bisschen Geld verdienen müssten, um danach eine Familie zu gründen (vgl. A13/19 F114). Die Frage, ob finanzielle oder kulturelle Gründe zum Getrenntleben geführt haben, kann letzlich offenbleiben. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Heimatstaat vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG glaubhaft machen konnte. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge heirateten er und B._______ am (...) Januar 2013 und wohnten nach der Hochzeit drei Monate und anfangs des Jahres 2014 einen Monat zusammen. Das Aufgebot für den Militärdienst hat der Beschwerdeführer erst im Mai 2014 erhalten. Demnach lebte er nur etwa vier Monate mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, ohne dass für das Getrenntleben zwingende Gründe ersichtlich sind. Weder kulturelle noch finanzielle Gründe stellen gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung solche Gründe dar (vgl. Urteil des BVGer D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). Die Heiratsurkunde und die zahlreichen Fotos des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind sodann nicht geeignet, eine vorbestandene Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen. Zudem spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise gegen eine tatsächlich gelebte Beziehung im Heimatstaat. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2018 hatte er nach der Ausreise aufgrund der nicht vorhandenen Telefonverbindung nur äussert selten Kontakt mit seiner Ehefrau (vgl. a.a.O. F29 ff.). Soweit er geltend macht, seit 2018 stünden sie in intensivem Kontakt, ist festzustellen, dass er dies lediglich mit Screenshots von Chats aus dem Jahr 2020 zu belegen versucht. Ein ernsthafter Wille zur Aufrechterhaltung der familiären Verbindung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat ist somit nicht erkennbar.
E. 6.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-298/2021 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Oktober 2015 und suchte am 14. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.a In der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Oktober 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe am (...) Januar 2013 B._______ im Dorf C._______, Zoba D._______, geheiratet. Nachdem sie drei Monate zusammengelebt hätten, sei seine Ehefrau aus finanziellen Gründen zu ihren Eltern zurückgekehrt. A.b Anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2018 gab der Beschwerdeführer an, am (...) Januar 2013 habe er geheiratet. Seine Ehefrau stamme aus demselben Dorf und sie würden sich schon lange kennen. Nach der Hochzeit hätten sie drei Monate zusammengelebt. Danach sei seine Ehefrau aus kulturellen Gründen zu ihren Eltern zurückgekehrt. Anfangs des Jahres 2014 hätten sie wiederum einen Monat zusammengelebt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, am 14. Juli 2013 sei er von Soldaten verhaftet und nach E._______ ins Gefängnis gebracht worden. Sie hätten ihn verdächtigt, illegal ausreisen zu wollen. Am (...) August 2013 sei er freigelassen worden. Am (...) Mai 2014 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Er hätte sich am (...) Mai 2014 bei der Verwaltung melden müssen, was er indes nicht getan habe. Stattdessen habe er die Schule abgebrochen und sei nach F._______ gegangen, wo er als (...) und in der (...) gearbeitet habe. Er habe sich dort vor den Behörden versteckt. Ab und zu habe seine Ehefrau ihn besucht. Am (...) Oktober 2015 sei er von Soldaten gesucht worden. Kurze Zeit später sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er selten Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt, da es in seinem Heimatdorf keine Verbindung gebe. Als Beweismittel reichte er eine Heiratsurkunde und eine Einwohnerkarte - beides im Original - sowie die Identitätskarte seines Vaters in Kopie ein. A.c Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 24. April 2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau. Als Beweismittel reichte er - alles jeweils in Kopie - eine Heiratsurkunde, Fotos der Hochzeit, Passfotos sowie die Registrierung seiner Ehefrau beim UNHCR ein. C. Am 10. Juli 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens. D. D.a Mit Schreiben vom 6. November 2020 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die amtsinterne Überprüfung der Heiratsurkunde, wobei etliche Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Weiter habe der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers, G._______, an dessen BzP am 31. Juli 2015 angegeben, dass der Beschwerdeführer ledig und im Militärdienst sei. Ferner habe er - der Beschwerdeführer - sich in der BzP und der Anhörung widersprüchlich zu den Gründen fürs Getrenntleben geäussert. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Dezember 2020 einige Fragen zu beantworten und weitere Beweismittel einzureichen. D.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab zwei Passfotos seiner Ehefrau im Original, Fotos der Hochzeit in Kopie und Screenshots von Chatverläufen mit seiner Ehefrau im Jahr 2020 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte die Vorinstanz die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 18. Dezember 2020 sei aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau, B._______, geb. (...), und deren Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen. Eventualiter sie die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 18. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab er ein an die zuständigen kantonalen Behörden gerichtetes Schreiben betreffend Fürsorgebestätigung vom 20. Januar 2021 und zwei Fotos von ihm und seiner Ehefrau zu den Akten. G. Am 22. Januar 2021 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist mithin, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, seit vielen Jahren eine Beziehung mit B._______ zu führen. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 seien demnach nicht erfüllt. Zur Begründung führte sie aus, bei der amtsinternen Analyse der Heiratsurkunde seien etliche Auffälligkeiten festgestellt worden. So würden gewisse Einträge auf Tigrinya unterschiedliche Schriften aufweisen. An drei Stellen seien Korrekturen durch Abschaben durchgeführt worden. Zudem gebe die lateinische Transkription den Tigrinya-Text nur verkürzt und teilweise in einer anderen Reihenfolge wieder. Die Unterschriften würden sich nur auf der rechten Seite finden. Die Unterschriften der Brautleute auf der linken Seite seien durchgestrichen worden. Der Name des Priesters auf der linken Seite sei im Vergleich zum übrigen Text in einer recht ungelenken Schrift geschrieben. Zudem falle auf, dass sowohl auf der rechten wie auf der linke Seite das gleiche gregorianische Datum stehe. Diese Auffälligkeiten liessen zwar nicht eindeutig auf eine Fälschung schliessen. Gemäss Erkenntnissen des SEM könnten aber Blanko-Originale solcher Dokumente durchaus auf den Schwarzmarkt gelangen. Damit würden erste Zweifel an der geltend gemachten Heirat mit B._______ aufkommen. Diese Zweifel würden durch die Aussagen des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers erhärtet. So habe dieser anlässlich seiner BzP am 31. Juli 2015 angegeben, dass der Beschwerdeführer ledig und im Militärdienst sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, seine Ehefrau sei nach drei Monaten des Zusammenlebens aus finanziellen Gründen zu ihren Eltern zurückgekehrt. Anlässlich der Anhörung habe er im Widerspruch dazu ausgeführt, die Rückkehr seiner Ehefrau ins Elternhaus sei aus kulturellen Gründen erfolgt. Es würden demnach erhebliche Zweifel bestehen, ob er mit B._______ verheiratet sei und mit ihr in Eritrea zusammengelebt habe. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Schliesslich falle auf, dass er die langjährige Beziehung zu B._______ nur mit Kopien von Screenshots aus dem Jahr 2020 zu belegen versuche, obwohl er geltend gemacht habe, seit Sommer 2018 in intensivem Kontakt mit ihr zu stehen. 5.2 In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Befragungen konsistente und widerspruchsfreie und demnach glaubhafte Aussagen zu seiner Ehe und seiner Ehefrau gemacht. Zudem habe er die Heiratsurkunde im Original, Fotos von sich mit seiner Ehefrau und Kommunikationsnachweise eingereicht. Bezüglich der Heiratsurkunde sei festzuhalten, dass diese Dokumente von Hand ausgefüllt werden, weshalb nicht ungewöhnlich sei, dass nicht alle identisch aussehen würden und Fehler enthielten. Zudem habe das SEM keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Bei den Aussagen seines Bruders müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Er habe aus kulturellen Gründen nicht lange mit seiner Ehefrau zusammenleben können. Es sei unverständlich, weshalb sich die Vorinstanz nach wie vor auf eine angebliche Aussage in der BzP stütze, wonach das Getrenntleben aus finanziellen Gründen erfolgt sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit der Heirat des Beschwerdeführers mit B._______ aufgrund zahlreicher Auffälligkeiten in der eingereichten Heiratsurkunde. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann indes die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ehe offenbleiben. 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Gründe für das Getrenntleben widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er in der BzP finanzielle und anlässlich der Anhörung kulturelle Gründe an (vgl. A5/11 Ziff. 1.14 und A13/19 F27). An anderer Stelle in der Anhörung führte er aus, er habe mit seiner Ehefrau über ihr zukünftiges Leben gesprochen. Dass sie ein bisschen Geld verdienen müssten, um danach eine Familie zu gründen (vgl. A13/19 F114). Die Frage, ob finanzielle oder kulturelle Gründe zum Getrenntleben geführt haben, kann letzlich offenbleiben. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Heimatstaat vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG glaubhaft machen konnte. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge heirateten er und B._______ am (...) Januar 2013 und wohnten nach der Hochzeit drei Monate und anfangs des Jahres 2014 einen Monat zusammen. Das Aufgebot für den Militärdienst hat der Beschwerdeführer erst im Mai 2014 erhalten. Demnach lebte er nur etwa vier Monate mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, ohne dass für das Getrenntleben zwingende Gründe ersichtlich sind. Weder kulturelle noch finanzielle Gründe stellen gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung solche Gründe dar (vgl. Urteil des BVGer D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). Die Heiratsurkunde und die zahlreichen Fotos des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind sodann nicht geeignet, eine vorbestandene Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen. Zudem spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise gegen eine tatsächlich gelebte Beziehung im Heimatstaat. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2018 hatte er nach der Ausreise aufgrund der nicht vorhandenen Telefonverbindung nur äussert selten Kontakt mit seiner Ehefrau (vgl. a.a.O. F29 ff.). Soweit er geltend macht, seit 2018 stünden sie in intensivem Kontakt, ist festzustellen, dass er dies lediglich mit Screenshots von Chats aus dem Jahr 2020 zu belegen versucht. Ein ernsthafter Wille zur Aufrechterhaltung der familiären Verbindung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat ist somit nicht erkennbar. 6.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: