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D-239/2021

D-239/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-16 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Juli 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr Asyl. B. Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM am 16. Februar 2018 um Einbezug ihrer am (...) in der Schweiz geborenen Tochter C._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 entsprach das SEM diesem Gesuch. C. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn D._______. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren. Sie brachte vor, sie habe B._______ am (...) in E._______ geheiratet. C._______ und D._______ seien ihre gemeinsamen Kinder. Ihr Ehemann lebe in E._______ und sei dort aufenthaltsberechtigt, besuche sie jedoch regelmässig in der Schweiz. Es sei ihr Wunsch, gemeinsam in der Schweiz zu leben und für die Kinder zu sorgen Sie reichte Ausweise betreffend ihren Ehemann und ihre Tochter, Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie den (...) Trauschein vom (...), je in Kopie, zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte das SEM der Beschwerdeführerin einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu und forderte sie zur Einreichung von Belegen betreffend eine bereits in Eritrea geführte Beziehung sowie Chat- und Telefonauszügen der vergangenen Monate und Fotos von B._______ und den Kindern auf. F. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Stellung und reichte Fotos und einen Chatverlauf, je in Kopie, zu den Akten. Sie führte im Wesentlichen aus, es habe bereits in Eritrea eine Beziehung zwischen ihr und B._______ bestanden; sie seien beide von (...) bis (...) im Militärdienst gewesen, hätten sich dort kennen gelernt und seien Freunde geworden. Letztmals hätten sie sich Ende (...) gesehen. Sie sei anfangs (...) aus Eritrea geflohen und B._______ im Jahr (...). Im Jahr (...) hätten sie sich per Facebook wiedergefunden und es sei zu den ersten telefonischen Kontakten gekommen. Sie habe in ihrem Asylverfahren die Beziehung zu B._______ nicht erwähnt, weil sie noch nicht verheiratet gewesen seien. G. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 - eröffnet am 24. Dezember 2020 - lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. H. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammenführung und die Gewährung von Asyl für ihren Ehemann. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Rechtsmitteleingabe war der eritreische Personal- und Studentenausweis von B._______, je im Original, beigelegt. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde am 19. Januar 2021. J. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Foto ein, angeblich aufgenommen Mitte (...) in Eritrea, welches sie mit ihrem heutigen Ehemann an einer Hochzeit zeige.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die zum heutigen Zeitpunkt bestehende Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nicht als vorbestanden erachtet werde. Die Beschwerdeführerin habe ihren Partner weder in der BzP vom (...) noch in der Anhörung vom (...) erwähnt. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, mit B._______ in einer schützenswerten, vorbestandenen Beziehung gelebt zu haben, bevor sie in die Schweiz eingereist sei. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass sie trotz Aufforderung keinerlei Beweismittel von ihrer angeblich bereits in Eritrea geführten Beziehung eingereicht habe. Es wäre zu erwarten, dass sie über weitere Fotos oder andere Belege, wie beispielsweise Briefe oder weitere Korrespondenz, welche den Kontakt zwischen ihr und B._______ über all die Jahre hinweg belegen könnten, verfügen würde. Sie sei ausserdem seit März 2016 anerkannter Flüchtling in der Schweiz und reiche erst mehr als vier Jahre nach ihrer Asylgewährung das Gesuch um Familiennachzug ein. Ihre Begründung, dies wegen Überlastung nicht vorher gemacht zu haben, vermöge nicht zu überzeugen. Es würden dadurch Zweifel an einer vorbestandenen Familiengemeinschaft und einem konstanten Interesse daran bestehen. Durch ihr Verhalten, ihren Partner im Asylverfahren nicht zu erwähnen und die erst späte Gesuchsstellung sei demnach auch kein Bemühen um eine Wiedervereinigung mit Ihrem Partner erkennbar gewesen. Insgesamt sei nicht von einer bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestandenen, schützenswerten Familiengemeinschaft auszugehen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab ergänzend vor, sie und ihr Ehemann hätten sich bereits als Kinder gekannt, weil ihre Eltern miteinander befreundet gewesen seien. Später hätten sie während (...) Jahren in Eritrea im obligatorischen National Service zusammengearbeitet. Sie seien beide im zivilen Sektor tätig gewesen, ihr Ehemann als (...). Ihre Büros seien nahe beieinander gewesen. Es sei dadurch eine Liebe entstanden, die ohne Unterbruch und ohne Drittbeziehung bis heute anhalte. Es sei zutreffend, dass sie wegen des National Service in Eritrea vor ihrer Flucht keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Dies sei wegen ihres niedrigen Gehalts nicht möglich gewesen. Sie hätten damals auch keine technischen Hilfsmittel gehabt, um ihre Liebe fotographisch oder schriftlich zu dokumentieren. Sie hätten sich schliesslich aufgrund ihrer Flucht und mangels technischer Hilfsmittel aus den Augen verloren, sich aber ununterbrochen gesucht. Erst (...) hätten sie über Facebook zueinander gefunden und danach regelmässig telefonischen Kontakt gepflegt. Ihr Ehemann habe sie nach der Heirat am (...) im Rahmen der erteilten Bewilligungen regelmässig besucht. Er sei Vater ihrer beiden Kinder C._______ und D._______, die als Flüchtlinge bei ihr wohnen würden. Die eheliche Gemeinschaft werde von ihnen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten intensiv gelebt. Es treffe somit entgegen den Darlegungen im angefochtenen Entscheid nicht zu, dass sie ihren Ehemann erst nach der Einreise in die Schweiz kennengelernt habe. Es sei richtig, dass sie ihren Partner im Rahmen ihres Asylverfahrens weder bei der BzP noch an der Anhörung erwähnt habe. Der Grund liege darin, dass sie zum damaligen Zeitpunkt weder staatlich noch kirchlich mit ihm verheiratet gewesen sei und seine Erwähnung deshalb nicht als relevant erachtet habe. Eine vor der Flucht bestandene Familiengemeinschaft habe gar nicht begründet werden können. Die Gründe dazu würden im unmenschlichen System des National Service in Eritrea liegen. Die Umstände dort würden Verlobten keine Familiengemeinschaft erlauben, weil sie jahrelang im engen Korsett des Nationalservice leben müssten. Es sei unbestritten, dass B._______ jetzt ihr Ehemann sei, und es sei gerichtsnotorisch, dass eine Familiengemeinschaft zwischen Verlobten vor der Flucht eben durch dieses unmenschliche System schlicht nicht ermöglicht werde. Sie rege daher eine Änderung der Rechtsprechung in dem Sinne an, dass bei politischen Konstellationen wie in Eritrea vom Erfordernis einer vorbestandenen Familiengemeinschaft abgesehen werde, wenn eine solche gar nicht möglich sei und die Ehe erst nach der Flucht abgeschlossen werde. Es sei vorliegend ausserdem ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug zu prüfen. Es gehe hier um die Vereinigung einer Familie. Wie das Bundesgericht erstmals in seinem Entscheid BGE 109 lb 183 festgestellt habe, vermöge das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens unter gewissen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländern einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzuräumen. Dieser Rechtsanspruch sei insbesondere in jenen Situationen von grösster Bedeutung, in denen aufgrund der ausländerrechtlichen Bestimmungen kein oder kein selbständiger Anspruch für den Ehegatten auf Erteilung einer Bewilligung bestehe.

E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht dann gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2). Das Erfordernis der «Trennung durch die Flucht» setzt voraus, dass zwischen der nachzugsberechtigten Person und dem anspruchsberechtigten Familienmitglied im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, welche im Heimat- oder Drittstaat getrennt wurde. Die Trennung der Familie in einem Drittstaat stellt eine mögliche Konstellation des Anwendungsbereichs von Art. 51 Abs. 4 AsylG dar (vgl. Urteil des BVGer E-273/2018 vom 22. Juli 2018 E. 8.4).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Heimatstaat vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdeführerin und B._______ heirateten nach ihrer Flucht am (...) in E._______. Es ist unbestritten, dass sie vor ihrer Flucht nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Auffassung sind allerdings keine zwingenden Gründe für das Getrenntleben ersichtlich, zumal weder kulturelle noch finanzielle Gründe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung solche Gründe darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-298/2021 vom 25. Februar 2021 E. 6.2). Es gelingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, eine vorbestandene Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen. Als einziges Beweismittel diesbezüglich reichte sie mit Eingabe vom 19. Mai 2021 ein Foto ein, welches sie angeblich mit ihrem Partner bei einer eritreischen Hochzeit im Jahr (...) zeigt. Daraus vermag sie indes nichts abzuleiten, zumal weder Zeitraum noch Ort oder Umstände der Bildaufnahme entnommen werden können. Zudem spricht auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise gegen eine tatsächlich gelebte Beziehung im Heimatstaat. Weder in der Befragung zur Person vom (...) (vgl. SEM act. A3 Pt.3) noch in der Anhörung (SEM act. A18) erwähnte sie eine Partnerschaft mit B._______, was gegebenenfalls zumindest auf die Frage nach Beziehungen im Heimatstaat zu erwarten gewesen wäre (vgl. SEM act. A3 Pt.3). Eine vor der Ausreise der Beschwerdeführerin tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung bereits aus diesem Grund zu Recht abgelehnt.

E. 6.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Familiennachzug von Personen, die in einem Dublin-Mitgliedstaat bereits einen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) erhalten haben, zu ihren in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedern nicht von den Asylbehörden, sondern von den fremdenpolizeilichen Behörden nach den Regeln des Ausländerrechts (AIG und Art. 8 EMRK) zu behandeln sind (vgl. BVGE 2019 VI/3). Einer internen Aktennotiz der Vorinstanz zufolge (vgl. SEM act. B11/2) ist der Ehemann der Beschwerdeführerin in E._______ anerkannter Flüchtling und ihm wurde dort offenbar Asyl gewährt. Sollte dies zutreffen, was sich aus den zu den Akten gereichten (...) Aufenthaltsdokumenten - soweit ersichtlich - nicht mit letzter Klarheit ergibt, so würde dies ungeachtet der Erwägungen unter E. 6.1 hievor als «besonderer Umstand» im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dem Einbezug in das Familienasyl entgegenstehen (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 5).

E. 6.3 Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass gestützt auf Art. 8 EMRK ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug bestehe, ist festzuhalten, dass Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2; D-150/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 5.3 und D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf einen Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz wäre im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu beurteilen, in dem wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen wäre, weshalb an dieser Stelle weitere Ausführungen in Bezug auf Art. 8 EMRK unterbleiben können.

E. 7 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-239/2021 Urteil vom 16. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Juli 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr Asyl. B. Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM am 16. Februar 2018 um Einbezug ihrer am (...) in der Schweiz geborenen Tochter C._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 entsprach das SEM diesem Gesuch. C. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn D._______. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren. Sie brachte vor, sie habe B._______ am (...) in E._______ geheiratet. C._______ und D._______ seien ihre gemeinsamen Kinder. Ihr Ehemann lebe in E._______ und sei dort aufenthaltsberechtigt, besuche sie jedoch regelmässig in der Schweiz. Es sei ihr Wunsch, gemeinsam in der Schweiz zu leben und für die Kinder zu sorgen Sie reichte Ausweise betreffend ihren Ehemann und ihre Tochter, Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie den (...) Trauschein vom (...), je in Kopie, zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte das SEM der Beschwerdeführerin einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu und forderte sie zur Einreichung von Belegen betreffend eine bereits in Eritrea geführte Beziehung sowie Chat- und Telefonauszügen der vergangenen Monate und Fotos von B._______ und den Kindern auf. F. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Stellung und reichte Fotos und einen Chatverlauf, je in Kopie, zu den Akten. Sie führte im Wesentlichen aus, es habe bereits in Eritrea eine Beziehung zwischen ihr und B._______ bestanden; sie seien beide von (...) bis (...) im Militärdienst gewesen, hätten sich dort kennen gelernt und seien Freunde geworden. Letztmals hätten sie sich Ende (...) gesehen. Sie sei anfangs (...) aus Eritrea geflohen und B._______ im Jahr (...). Im Jahr (...) hätten sie sich per Facebook wiedergefunden und es sei zu den ersten telefonischen Kontakten gekommen. Sie habe in ihrem Asylverfahren die Beziehung zu B._______ nicht erwähnt, weil sie noch nicht verheiratet gewesen seien. G. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 - eröffnet am 24. Dezember 2020 - lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. H. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammenführung und die Gewährung von Asyl für ihren Ehemann. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Rechtsmitteleingabe war der eritreische Personal- und Studentenausweis von B._______, je im Original, beigelegt. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde am 19. Januar 2021. J. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Foto ein, angeblich aufgenommen Mitte (...) in Eritrea, welches sie mit ihrem heutigen Ehemann an einer Hochzeit zeige. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die zum heutigen Zeitpunkt bestehende Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nicht als vorbestanden erachtet werde. Die Beschwerdeführerin habe ihren Partner weder in der BzP vom (...) noch in der Anhörung vom (...) erwähnt. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, mit B._______ in einer schützenswerten, vorbestandenen Beziehung gelebt zu haben, bevor sie in die Schweiz eingereist sei. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass sie trotz Aufforderung keinerlei Beweismittel von ihrer angeblich bereits in Eritrea geführten Beziehung eingereicht habe. Es wäre zu erwarten, dass sie über weitere Fotos oder andere Belege, wie beispielsweise Briefe oder weitere Korrespondenz, welche den Kontakt zwischen ihr und B._______ über all die Jahre hinweg belegen könnten, verfügen würde. Sie sei ausserdem seit März 2016 anerkannter Flüchtling in der Schweiz und reiche erst mehr als vier Jahre nach ihrer Asylgewährung das Gesuch um Familiennachzug ein. Ihre Begründung, dies wegen Überlastung nicht vorher gemacht zu haben, vermöge nicht zu überzeugen. Es würden dadurch Zweifel an einer vorbestandenen Familiengemeinschaft und einem konstanten Interesse daran bestehen. Durch ihr Verhalten, ihren Partner im Asylverfahren nicht zu erwähnen und die erst späte Gesuchsstellung sei demnach auch kein Bemühen um eine Wiedervereinigung mit Ihrem Partner erkennbar gewesen. Insgesamt sei nicht von einer bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestandenen, schützenswerten Familiengemeinschaft auszugehen. 4.2. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab ergänzend vor, sie und ihr Ehemann hätten sich bereits als Kinder gekannt, weil ihre Eltern miteinander befreundet gewesen seien. Später hätten sie während (...) Jahren in Eritrea im obligatorischen National Service zusammengearbeitet. Sie seien beide im zivilen Sektor tätig gewesen, ihr Ehemann als (...). Ihre Büros seien nahe beieinander gewesen. Es sei dadurch eine Liebe entstanden, die ohne Unterbruch und ohne Drittbeziehung bis heute anhalte. Es sei zutreffend, dass sie wegen des National Service in Eritrea vor ihrer Flucht keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Dies sei wegen ihres niedrigen Gehalts nicht möglich gewesen. Sie hätten damals auch keine technischen Hilfsmittel gehabt, um ihre Liebe fotographisch oder schriftlich zu dokumentieren. Sie hätten sich schliesslich aufgrund ihrer Flucht und mangels technischer Hilfsmittel aus den Augen verloren, sich aber ununterbrochen gesucht. Erst (...) hätten sie über Facebook zueinander gefunden und danach regelmässig telefonischen Kontakt gepflegt. Ihr Ehemann habe sie nach der Heirat am (...) im Rahmen der erteilten Bewilligungen regelmässig besucht. Er sei Vater ihrer beiden Kinder C._______ und D._______, die als Flüchtlinge bei ihr wohnen würden. Die eheliche Gemeinschaft werde von ihnen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten intensiv gelebt. Es treffe somit entgegen den Darlegungen im angefochtenen Entscheid nicht zu, dass sie ihren Ehemann erst nach der Einreise in die Schweiz kennengelernt habe. Es sei richtig, dass sie ihren Partner im Rahmen ihres Asylverfahrens weder bei der BzP noch an der Anhörung erwähnt habe. Der Grund liege darin, dass sie zum damaligen Zeitpunkt weder staatlich noch kirchlich mit ihm verheiratet gewesen sei und seine Erwähnung deshalb nicht als relevant erachtet habe. Eine vor der Flucht bestandene Familiengemeinschaft habe gar nicht begründet werden können. Die Gründe dazu würden im unmenschlichen System des National Service in Eritrea liegen. Die Umstände dort würden Verlobten keine Familiengemeinschaft erlauben, weil sie jahrelang im engen Korsett des Nationalservice leben müssten. Es sei unbestritten, dass B._______ jetzt ihr Ehemann sei, und es sei gerichtsnotorisch, dass eine Familiengemeinschaft zwischen Verlobten vor der Flucht eben durch dieses unmenschliche System schlicht nicht ermöglicht werde. Sie rege daher eine Änderung der Rechtsprechung in dem Sinne an, dass bei politischen Konstellationen wie in Eritrea vom Erfordernis einer vorbestandenen Familiengemeinschaft abgesehen werde, wenn eine solche gar nicht möglich sei und die Ehe erst nach der Flucht abgeschlossen werde. Es sei vorliegend ausserdem ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug zu prüfen. Es gehe hier um die Vereinigung einer Familie. Wie das Bundesgericht erstmals in seinem Entscheid BGE 109 lb 183 festgestellt habe, vermöge das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens unter gewissen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländern einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzuräumen. Dieser Rechtsanspruch sei insbesondere in jenen Situationen von grösster Bedeutung, in denen aufgrund der ausländerrechtlichen Bestimmungen kein oder kein selbständiger Anspruch für den Ehegatten auf Erteilung einer Bewilligung bestehe. 5. 5.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht dann gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2). Das Erfordernis der «Trennung durch die Flucht» setzt voraus, dass zwischen der nachzugsberechtigten Person und dem anspruchsberechtigten Familienmitglied im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, welche im Heimat- oder Drittstaat getrennt wurde. Die Trennung der Familie in einem Drittstaat stellt eine mögliche Konstellation des Anwendungsbereichs von Art. 51 Abs. 4 AsylG dar (vgl. Urteil des BVGer E-273/2018 vom 22. Juli 2018 E. 8.4). 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Heimatstaat vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdeführerin und B._______ heirateten nach ihrer Flucht am (...) in E._______. Es ist unbestritten, dass sie vor ihrer Flucht nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Auffassung sind allerdings keine zwingenden Gründe für das Getrenntleben ersichtlich, zumal weder kulturelle noch finanzielle Gründe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung solche Gründe darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-298/2021 vom 25. Februar 2021 E. 6.2). Es gelingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, eine vorbestandene Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen. Als einziges Beweismittel diesbezüglich reichte sie mit Eingabe vom 19. Mai 2021 ein Foto ein, welches sie angeblich mit ihrem Partner bei einer eritreischen Hochzeit im Jahr (...) zeigt. Daraus vermag sie indes nichts abzuleiten, zumal weder Zeitraum noch Ort oder Umstände der Bildaufnahme entnommen werden können. Zudem spricht auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise gegen eine tatsächlich gelebte Beziehung im Heimatstaat. Weder in der Befragung zur Person vom (...) (vgl. SEM act. A3 Pt.3) noch in der Anhörung (SEM act. A18) erwähnte sie eine Partnerschaft mit B._______, was gegebenenfalls zumindest auf die Frage nach Beziehungen im Heimatstaat zu erwarten gewesen wäre (vgl. SEM act. A3 Pt.3). Eine vor der Ausreise der Beschwerdeführerin tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung bereits aus diesem Grund zu Recht abgelehnt. 6.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Familiennachzug von Personen, die in einem Dublin-Mitgliedstaat bereits einen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) erhalten haben, zu ihren in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedern nicht von den Asylbehörden, sondern von den fremdenpolizeilichen Behörden nach den Regeln des Ausländerrechts (AIG und Art. 8 EMRK) zu behandeln sind (vgl. BVGE 2019 VI/3). Einer internen Aktennotiz der Vorinstanz zufolge (vgl. SEM act. B11/2) ist der Ehemann der Beschwerdeführerin in E._______ anerkannter Flüchtling und ihm wurde dort offenbar Asyl gewährt. Sollte dies zutreffen, was sich aus den zu den Akten gereichten (...) Aufenthaltsdokumenten - soweit ersichtlich - nicht mit letzter Klarheit ergibt, so würde dies ungeachtet der Erwägungen unter E. 6.1 hievor als «besonderer Umstand» im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dem Einbezug in das Familienasyl entgegenstehen (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 5). 6.3. Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass gestützt auf Art. 8 EMRK ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug bestehe, ist festzuhalten, dass Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2; D-150/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 5.3 und D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf einen Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz wäre im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu beurteilen, in dem wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen wäre, weshalb an dieser Stelle weitere Ausführungen in Bezug auf Art. 8 EMRK unterbleiben können.

7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: