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E-1179/2016

E-1179/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-30 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. Am 18. August 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung betreffend seine Ehefrau, B._______, und die gemeinsame Tochter, C._______, welche sich zurzeit in Israel aufhalten. C. Am 9. November 2015 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund des (...) Medical Center - (...), vom 12. Mai 2015 betreffend seine Ehefrau zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 26. November 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, chronologisch aufzulisten, wann und wo er mit seiner Ehefrau in Eritrea und in Israel zusammengelebt sowie wann und wie er diese kennengelernt habe. E. Am 11. Dezember 2015 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung fristgerecht nach. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 bat er um baldmögliche Behandlung seines Gesuchs. F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und verweigerte der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz. G. Am 27. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter gutzuheissen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Am 26. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).

E. 5 5.1.1 In seinem Gesuch um Familienzusammenführung legte der Beschwerdeführer dar, seine Frau leide unter starker Epilepsie, weshalb es für sie schwierig sei, alleine für die kleine Tochter zu sorgen. Dem von ihm eingereichten Arztbericht vom 12. Mai 2015 ist denn auch zu entnehmen, dass seine Frau an einer (...) Epilepsie (...) leidet und ihr deshalb ein Medikament ([...]) verschrieben wurde. 5.1.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Frau im Jahr 2004 in der Volleyballmannschaft von D._______ kennengelernt; sie hätten dieselbe Schule besucht. Im Jahr 2008 hätten sie beide die Militärakademie in Sawa besuchen müssen, wo sie sich täglich gesehen hätten. Danach sei seine Frau, nachdem beide für vier Monate nach Hause zurückgekehrt seien, wieder nach Sawa in die Berufsschule gegangen und er habe den Militärdienst absolvieren müssen. Auch während dieser Zeit hätten sie sich des Öfteren gesehen. Im Dezember 2009 sei er aus Eritrea geflohen und über Äthiopien, den Sudan und Ägypten im Juni 2010 nach Israel gelangt. Seine Frau habe nach der Berufsbildung beim Staat gearbeitet, habe Eritrea im Februar 2012 verlassen und sei ihm nach Israel gefolgt. Dort hätten sie seit ihrer Ankunft im April 2012 zusammen in einer gemeinsamen Wohnung in Tel Aviv gelebt. Am 25. September 2013 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen und am 8. Februar 2014 hätten sie geheiratet. Im Juli 2014 habe der Beschwerdeführer Israel aus Angst vor Verfolgung verlassen und sei in die Schweiz gereist. Seine kranke Frau und die Tochter habe er in Israel zurücklassen müssen. 5.1.3 In seinem Schreiben vom 25. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Einreise seiner Frau und der Tochter baldmöglichst zu bewilligen. Er sei in einer Notsituation und verzweifelt, da es der Frau sehr schlecht gehe und diese habe hospitalisiert werden müssen. Er sei in grosser Sorge.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich bereits in Eritrea gekannt hätten und ein Paar gewesen seien. Nach Abschluss des letzten Schuljahres in Sawa hätten sich ihre Wege jedoch getrennt, da die Frau eine Ausbildung gemacht und er den Militärdienst absolviert habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass zwischen ihm und seiner Frau in Eritrea eine gelebte Familiengemeinschaft bestanden habe. Auch die Ehe sei erst vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea in Israel geschlossen worden. Da in Eritrea keine gelebte Familiengemeinschaft bestanden habe, erfülle das Gesuch um Familienzusammenführung die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht und sei abzuweisen.

E. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er kenne seine Frau bereits seit 2004, als sie beide noch Studenten gewesen seien. Aufgrund ihres Alters und ihrer finanziellen Möglichkeiten hätten sie zu dieser Zeit beide bei den Eltern gewohnt und keinen gemeinsamen Haushalt führen können. Während ihrer gemeinsamen Zeit in Sawa seien sie jede freie Minute zusammen gewesen. Nach den Ferien, welche sie beide bei den Eltern verbracht hätten, sei vorgesehen gewesen, dass beide wieder nach Sawa in den Militärdienst zurückkehrten. Noch während der Ferien habe der Beschwerdeführer die Anordnung erhalten, er müsse ins Militärcamp nach May Mirakat. Er sei gegen seinen Willen dorthin versetzt und damit von seiner jetzigen Frau getrennt worden. Jedoch habe er sich schon davor, am 15. Januar 2007 mit ihr verlobt, wobei er eine Abschrift einer Verlobungsurkunde zu den Akten reichte. Das Original sei seinen Eltern nicht ausgehändigt worden, da er illegal ausgereist sei. Im Jahr 2009 habe er aus dem Militär fliehen müssen und sei nach Israel gereist. Seiner Frau sei die Flucht aus Eritrea im Februar 2012 gelungen. Seit ihrer Ankunft in Tel Aviv im April 2012 habe das Paar einen gemeinsamen Haushalt geführt. Am 25. September 2013 sei die Tochter zur Welt gekommen und am 8. Februar 2014 habe die Heirat stattgefunden. Da die israelischen Behörden Asylsuchende aus Eritrea und aus dem Sudan zur Rückkehr in ihre Heimatländer gezwungen hätten, sei der Beschwerdeführer erneut geflohen und habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Seine kranke Frau und die kleine Tochter habe er zurücklassen müssen, da Erstere zu schwach gewesen sei, um die gefährliche Reise zu schaffen. Die Frau lebe in ständiger Angst, mit ihrer kleinen Tochter nach Eritrea deportiert zu werden. Sie leide unter Epilepsie und sei in ärztlicher Behandlung. Werde den beiden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, müsse seine Tochter ohne Vater aufwachsen, was in keiner Weise Art. 8 EMRK und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) entspreche. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein: Ein handschriftliches, als Abschrift der Bestätigung seiner Verlobung bezeichnetes Dokument vom 9. Februar 2016 (inkl. Übersetzung), ein Referenzschreiben von Freunden betreffend Verlobung vom 18. Februar 2016 (inkl. Übersetzung), eine Kopie der temporären Aufenthaltsbewilligung ("temporary license") seiner Frau vom 4. Januar 2016, ein Schreiben von "Physicians for Human Rights" vom 25. Februar 2016, vier Arztberichte ohne Übersetzung ([...]), einen Arztbericht des (...) Medical Center vom 12. Mai 2015 (inkl. Übersetzung), einen Arztbericht vom 15. Februar 2015 sowie ein Schreiben der Regisseurin (...) über die Situation seiner Frau und der Tochter. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, Art. 51 Abs. 4 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar, da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Es wird zwar nicht bezweifelt, dass sich das Paar in Eritrea bereits gekannt hat. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea nie mit seiner Frau zusammenlebte. Die Heirat erfolgte denn auch erst vier Jahre nach der Ausreise und nach der Geburt der Tochter im Februar 2014. In seiner Rechtsmitteleingabe macht er geltend, mit seiner heutigen Frau bereits seit Januar 2007 verlobt zu sein und belegt dies mit einem handschriftlichen Dokument. Diesem kommt jedoch aufgrund seiner handschriftlichen Form kaum Beweiswert zu. Dazu kommt, dass auch eine allfällige Verlobung nichts an der Tatsache ändern würde, dass das Paar in Eritrea nie in einer eheähnlichen Beziehung gelebt oder einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. 6.2 Somit bestand vor der Ausreise aus Eritrea keine gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner späteren Ehefrau, welche aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers und somit unfreiwillig getrennt wurde. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht erfüllt ist. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen. 6.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-wendung. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). Für die Ehefrau des Beschwerdeführers besteht ausserdem die Möglichkeit, auf dem Weg des humanitären Visums um eine Einreisebewilligung für sich und ihr Kind zu ersuchen.

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften Ehefrau sowie Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 25. Februar 2016 ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als von vornherein aussichtlos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines Anwaltes. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf. In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzusetzen. Diese wird praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1179/2016 Urteil vom 30. März 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...) Eritrea, vertreten durch Franca Hirt, Verein Netzwerk Asyl Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. Am 18. August 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung betreffend seine Ehefrau, B._______, und die gemeinsame Tochter, C._______, welche sich zurzeit in Israel aufhalten. C. Am 9. November 2015 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund des (...) Medical Center - (...), vom 12. Mai 2015 betreffend seine Ehefrau zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 26. November 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, chronologisch aufzulisten, wann und wo er mit seiner Ehefrau in Eritrea und in Israel zusammengelebt sowie wann und wie er diese kennengelernt habe. E. Am 11. Dezember 2015 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung fristgerecht nach. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 bat er um baldmögliche Behandlung seines Gesuchs. F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und verweigerte der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz. G. Am 27. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter gutzuheissen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Am 26. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 5. 5.1.1 In seinem Gesuch um Familienzusammenführung legte der Beschwerdeführer dar, seine Frau leide unter starker Epilepsie, weshalb es für sie schwierig sei, alleine für die kleine Tochter zu sorgen. Dem von ihm eingereichten Arztbericht vom 12. Mai 2015 ist denn auch zu entnehmen, dass seine Frau an einer (...) Epilepsie (...) leidet und ihr deshalb ein Medikament ([...]) verschrieben wurde. 5.1.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Frau im Jahr 2004 in der Volleyballmannschaft von D._______ kennengelernt; sie hätten dieselbe Schule besucht. Im Jahr 2008 hätten sie beide die Militärakademie in Sawa besuchen müssen, wo sie sich täglich gesehen hätten. Danach sei seine Frau, nachdem beide für vier Monate nach Hause zurückgekehrt seien, wieder nach Sawa in die Berufsschule gegangen und er habe den Militärdienst absolvieren müssen. Auch während dieser Zeit hätten sie sich des Öfteren gesehen. Im Dezember 2009 sei er aus Eritrea geflohen und über Äthiopien, den Sudan und Ägypten im Juni 2010 nach Israel gelangt. Seine Frau habe nach der Berufsbildung beim Staat gearbeitet, habe Eritrea im Februar 2012 verlassen und sei ihm nach Israel gefolgt. Dort hätten sie seit ihrer Ankunft im April 2012 zusammen in einer gemeinsamen Wohnung in Tel Aviv gelebt. Am 25. September 2013 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen und am 8. Februar 2014 hätten sie geheiratet. Im Juli 2014 habe der Beschwerdeführer Israel aus Angst vor Verfolgung verlassen und sei in die Schweiz gereist. Seine kranke Frau und die Tochter habe er in Israel zurücklassen müssen. 5.1.3 In seinem Schreiben vom 25. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Einreise seiner Frau und der Tochter baldmöglichst zu bewilligen. Er sei in einer Notsituation und verzweifelt, da es der Frau sehr schlecht gehe und diese habe hospitalisiert werden müssen. Er sei in grosser Sorge. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich bereits in Eritrea gekannt hätten und ein Paar gewesen seien. Nach Abschluss des letzten Schuljahres in Sawa hätten sich ihre Wege jedoch getrennt, da die Frau eine Ausbildung gemacht und er den Militärdienst absolviert habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass zwischen ihm und seiner Frau in Eritrea eine gelebte Familiengemeinschaft bestanden habe. Auch die Ehe sei erst vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea in Israel geschlossen worden. Da in Eritrea keine gelebte Familiengemeinschaft bestanden habe, erfülle das Gesuch um Familienzusammenführung die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht und sei abzuweisen. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er kenne seine Frau bereits seit 2004, als sie beide noch Studenten gewesen seien. Aufgrund ihres Alters und ihrer finanziellen Möglichkeiten hätten sie zu dieser Zeit beide bei den Eltern gewohnt und keinen gemeinsamen Haushalt führen können. Während ihrer gemeinsamen Zeit in Sawa seien sie jede freie Minute zusammen gewesen. Nach den Ferien, welche sie beide bei den Eltern verbracht hätten, sei vorgesehen gewesen, dass beide wieder nach Sawa in den Militärdienst zurückkehrten. Noch während der Ferien habe der Beschwerdeführer die Anordnung erhalten, er müsse ins Militärcamp nach May Mirakat. Er sei gegen seinen Willen dorthin versetzt und damit von seiner jetzigen Frau getrennt worden. Jedoch habe er sich schon davor, am 15. Januar 2007 mit ihr verlobt, wobei er eine Abschrift einer Verlobungsurkunde zu den Akten reichte. Das Original sei seinen Eltern nicht ausgehändigt worden, da er illegal ausgereist sei. Im Jahr 2009 habe er aus dem Militär fliehen müssen und sei nach Israel gereist. Seiner Frau sei die Flucht aus Eritrea im Februar 2012 gelungen. Seit ihrer Ankunft in Tel Aviv im April 2012 habe das Paar einen gemeinsamen Haushalt geführt. Am 25. September 2013 sei die Tochter zur Welt gekommen und am 8. Februar 2014 habe die Heirat stattgefunden. Da die israelischen Behörden Asylsuchende aus Eritrea und aus dem Sudan zur Rückkehr in ihre Heimatländer gezwungen hätten, sei der Beschwerdeführer erneut geflohen und habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Seine kranke Frau und die kleine Tochter habe er zurücklassen müssen, da Erstere zu schwach gewesen sei, um die gefährliche Reise zu schaffen. Die Frau lebe in ständiger Angst, mit ihrer kleinen Tochter nach Eritrea deportiert zu werden. Sie leide unter Epilepsie und sei in ärztlicher Behandlung. Werde den beiden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, müsse seine Tochter ohne Vater aufwachsen, was in keiner Weise Art. 8 EMRK und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) entspreche. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein: Ein handschriftliches, als Abschrift der Bestätigung seiner Verlobung bezeichnetes Dokument vom 9. Februar 2016 (inkl. Übersetzung), ein Referenzschreiben von Freunden betreffend Verlobung vom 18. Februar 2016 (inkl. Übersetzung), eine Kopie der temporären Aufenthaltsbewilligung ("temporary license") seiner Frau vom 4. Januar 2016, ein Schreiben von "Physicians for Human Rights" vom 25. Februar 2016, vier Arztberichte ohne Übersetzung ([...]), einen Arztbericht des (...) Medical Center vom 12. Mai 2015 (inkl. Übersetzung), einen Arztbericht vom 15. Februar 2015 sowie ein Schreiben der Regisseurin (...) über die Situation seiner Frau und der Tochter. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, Art. 51 Abs. 4 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar, da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Es wird zwar nicht bezweifelt, dass sich das Paar in Eritrea bereits gekannt hat. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea nie mit seiner Frau zusammenlebte. Die Heirat erfolgte denn auch erst vier Jahre nach der Ausreise und nach der Geburt der Tochter im Februar 2014. In seiner Rechtsmitteleingabe macht er geltend, mit seiner heutigen Frau bereits seit Januar 2007 verlobt zu sein und belegt dies mit einem handschriftlichen Dokument. Diesem kommt jedoch aufgrund seiner handschriftlichen Form kaum Beweiswert zu. Dazu kommt, dass auch eine allfällige Verlobung nichts an der Tatsache ändern würde, dass das Paar in Eritrea nie in einer eheähnlichen Beziehung gelebt oder einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. 6.2 Somit bestand vor der Ausreise aus Eritrea keine gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner späteren Ehefrau, welche aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers und somit unfreiwillig getrennt wurde. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht erfüllt ist. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen. 6.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-wendung. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). Für die Ehefrau des Beschwerdeführers besteht ausserdem die Möglichkeit, auf dem Weg des humanitären Visums um eine Einreisebewilligung für sich und ihr Kind zu ersuchen.

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften Ehefrau sowie Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 25. Februar 2016 ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als von vornherein aussichtlos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines Anwaltes. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf. In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzusetzen. Diese wird praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: