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D-6120/2019

D-6120/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-07 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______ - suchte am 26. November 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gewährte ihm Asyl. A.b Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens zu Protokoll, er sei, nachdem er am (...) aus dem eritreischen Militärdienst desertiert sei, illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei nicht verheiratet und Vater einer Tochter namens B._______. B. B.a Mit Eingabe vom 28. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Tochter, B._______, ein. B.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Tochter sei bei seinen Eltern aufgewachsen, weil ihre Mutter sie verlassen habe. Niemand wisse, wo sich die Kindsmutter aufhalte. Mit seiner Unterstützung sei es seiner Tochter bei ihren Grosseltern bis vor einem Jahr gut gegangen. Dann sei jedoch sein Vater beziehungsweise ihr Grossvater verstorben und seither sei sie alleine gewesen. Seine Tochter habe Eritrea in der Zwischenzeit verlassen und halte sich in Äthiopien auf. Er mache sich grosse Sorgen um sie und möchte, dass sie zu ihm komme und auch bei ihm bleiben könne. B.c Seinem Gesuch legte er als Beweismittel Kopien der Geburtsurkunde, des Taufscheins, des Impfausweises sowie der Schulzeugnisse seiner Tochter bei. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 - eröffnet am 22. Oktober 2019 - wies die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl betreffend die Tochter des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihr die Einreisebewilligung. C.b In ihrer abweisenden Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter in einer Familiengemeinschaft gelebt und sei nicht durch Flucht von ihr getrennt worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er seit der Geburt seiner Tochter im Jahr (...) nicht freiwillig von zu Hause weggegangen sei. In seiner Eingabe vom 1. Oktober 2019 habe er ausserdem im Unterschied zu früheren Befragungen plötzlich geltend gemacht, dass seine Tochter bei den Grosseltern aufgewachsen sei, weil sie von der Mutter verlassen worden sei. Über den genauen Aufenthalt der Mutter habe er jedoch keine näheren Angaben gemacht und habe nur pauschal angegeben, dass man nie wisse wo sie sei. Er habe keine weiteren Belege für seine Angaben, wie Unterlagen betreffend das Sorgerecht für seine Tochter oder eine Stellungnahme der Mutter eingereicht. Bezeichnend sei ferner, dass er sein Gesuch um Familiennachzug erst rund zehn Jahre nach seiner Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz eingereicht hätte. Von einer konstant festen Absicht, den getrennten vermeintlichen Familienverband wiederaufzubauen, könne keine Rede sein. Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl diene jedoch gemäss konstanter Praxis nicht der Wiederaufnahme von zuvor freiwillig beendeten oder nie konkret bestandenen Beziehungen. Ob der Familiennachzug im Sinne seiner Tochter sein würde - sie müsste sich in eine neue Familie, mit zwei Kleinkindern und einem Vater, den sie kaum kennen dürfte, integrieren - und auch ihrem Willen entspräche, sei unklar beziehungsweise könne offengelassen werden, da die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nicht gegeben seien. Der Vollständigkeit halber gelte festzuhalten, dass die Identität seiner Tochter nicht bewiesen sei. Bei den von ihm eingereichten Unterlagen - Geburtsurkunde, Taufschein, Schulzeugnisse und Impfausweis - handle es sich um Dokumente, die leicht fälschbar seien, insbesondere wenn es sich wie vorliegend um Kopien handle, oder käuflich erhältlich seien und deshalb nur geringen Beweiswert hätten. Demzufolge sei die Einreise von B._______ nicht zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen. D. D.a Mit Schreiben vom 12. November 2019 (Posteingang beim SEM: 15. November 2019) wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und bat um erneute Prüfung seines Gesuchs. D.b Darin hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz sinngemäss entgegen, dass ihm bewusst sei, dass die eingereichten Dokumente den Eindruck erwecken könnten, gefälscht zu sein. Dennoch wolle er auf deren Korrektheit hinweisen. Falls weitere Unterlagen benötigt werden sollten, sei er gewillt, diese aufzutreiben. Um die Identität seiner Tochter zu beweisen sei er sogar bereit, einen DNA-Test durchzuführen oder sonstige Instruktionsmassnahmen zu befolgen. Er sei auch für ein Gespräch bereit, um mehr Klarheit zu bringen. D.c Mit Schreiben vom 18. November 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde in Anwendung von Art. 8 VwVG mangels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam, der wesentliche Grund für die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug seien die fehlenden Voraussetzungen "Leben in einer Familiengemeinschaft vor und Trennung durch Flucht". E. Am 3. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Der zuständige Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 die Möglichkeit, innert sieben Tagen die Begründung seiner Beschwerdeschrift zu ergänzen (Dispositivziffer 1) sowie die noch offenen Fragen detailliert zu beantworten (Dispositivziffer 2). Weiter wurde er aufgefordert innert einer Frist von dreissig Tagen einerseits die bisher lediglich in Kopie eingereichten Unterlagen als Originale zu den Akten zu legen (Dispositivziffer 3) sowie die in Aussicht gestellten beziehungsweise allfällige zusätzliche Beweismittel nachzureichen (Dispositivziffer 4). Bei ungenutztem Ablauf der Fristen werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Akten weitergeführt (Dispositivziffer 5). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis am 27. Dezember 2019 einen Kotenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. G.a Der Beschwerdeführer bezahlte daraufhin den Kostenvorschuss fristgerecht am 20. Dezember 2019 ein. G.b Die weiteren angesetzten Fristen liess er ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bei der vorliegenden Eingabe vom 12. November 2019 handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, bei denen die Anforderungen an die Formvorschriften gemäss Praxis nicht allzu hoch anzusetzen sind. Vorliegend kann aufgrund der Formulierung des Begehrens geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Nachdem dieses Begehren kurz begründet wird und der Beschwerdeführer das Schreiben unterzeichnet hat, ist seine Eingabe als formgerechte Beschwerde zu qualifizieren. Sie wurde sodann innerhalb der Beschwerdefrist beim SEM eingereicht, womit die Frist als gewahrt gilt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird - als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei haben sich die behördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände zu beschränken, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29, S. 773 f.; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).

E. 3.2 Der Instruktionsrichter hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 - unter explizitem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG - Gelegenheit geboten die Begründung seiner Beschwerdeschrift zu ergänzen, sich zu den noch offenen Fragen detailliert zu äussern und einerseits die eingereichten Unterlagen im Original sowie andererseits allfällige zusätzliche Beweismittel nachzureichen. Aus unbekannten Gründen hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Das Verfahren ist bei dieser Sachlage ankündigungsgemäss auf der bestehenden Aktengrundlage weiterzuführen.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug massgeblich (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche ihrerseits keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Ratio legis dieser Bestimmung ist es, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1). Massgeblich für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist der Zeitpunkt des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a).

E. 5.2 Von dem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Anspruchsberechtigt sind die Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, ist dabei eine "conditio sine qua non". Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und 4.4.2). Vorausgesetzt ist somit ein Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-6309/2006 vom 3. September 2007 und D-273/2017 vom 26. Januar 2017).

E. 5.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In casu stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tochter B._______ in Eritrea eine Familiengemeinschaft gebildet hat und ob diese durch die Flucht getrennt worden ist.

E. 6.2.1 Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. November 2007 sowie während der Anhörung vom 3. Januar 2008 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Tochter in C._______ bei ihrer Mutter, mit welcher er nicht verheiratet sei, lebe. Zur Kindsmutter habe er keinen Kontakt, da ihre Beziehung nicht mehr so gut sei. Weiter führte er aus ab 1998 Militärdienst geleistet zu haben. Obwohl ihm zehn bis fünfzehn Tage Urlaub pro Jahr zugestanden hätten, seien ihm diese nicht zugesprochen worden. Auch habe er nicht heiraten können, weil er nicht frei bekommen habe. Selbst zur Taufe seiner Tochter habe er nicht gehen dürfen. Um sein Kind sehen zu können habe seine Partnerin jeweils mit ihr nach D._______ kommen müssen, wo er mit seiner Einheit stationiert gewesen sei. Von (...) bis (...) sei er in E._______ in der Provinz F._______ in Haft gewesen, weil ihm vorgeworfen worden sei, ein "Aufwiegler" zu sein. Er sei schliesslich am (...) geflüchtet und aus Eritrea ausgereist (vgl. SEM-Akten A/1, Ziffern 3, 6, 11 und 15 sowie A/5, Seiten 4 und 7 ff.). Damit ergeben sich vorliegend aus den Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er zu seiner Tochter vor seiner Ausreise in einer gelebten familiären Beziehung stand. Auch wenn dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt seiner Tochter bis zu seiner Ausreise fortwährend Militärdienst geleistet hat, Rechnung zu tragen ist, bedeutet dieser im Kontext von Eritrea oft vorkommende Umstand aber nicht, dass aufgrund des Militärdienstes auf das Erfordernis einer gelebten Beziehung verzichtet werden kann. Vielmehr bedarf es trotz räumlicher Trennung zwischen Vater und Tochter einer glaubhaft gemachten Aufrechterhaltung der Verbindung im Rahmen des Möglichen. Ein solche konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dartun. So ist insbesondere fraglich, wie sich die Beziehung zur Kindsmutter gestaltet und ob er überhaupt jemals mit ihr und dem gemeinsamen Kind in C._______ zusammengelebt hat. Weiter ist unklar wie, wie oft und in welcher Weise er mit seiner Tochter Kontakt gehalten hat, als er seinen Militärdienst in D._______ leistete. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Vater-Kind-Beziehung zumindest während des rund einjährigen Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt werden konnte.

E. 6.2.2 In seinem an die Vorinstanz gerichteten Gesuch um Familiennachzug datierend vom 28. September 2019 führte der Beschwerdeführer lediglich aus, seine Tochter sei bei seinen Eltern aufgewachsen, weil ihre Mutter, von der niemand wisse, wo sie sich aufhalte, sie verlassen habe. Weitere Ausführungen machte er dabei nicht. Auch die in Kopie eingereichten Beweismittel - deren Beweiskraft aufgrund der leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit ohnehin als gering einzustufen wären - vermögen eine gelebte Vater-Kind-Beziehung nicht zu belegen.

E. 6.2.3 Sodann wurde auch auf Beschwerdeebene eine intakte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nicht thematisiert, geschweige denn substantiiert. Trotz ausdrücklicher Aufforderung beantwortete der Beschwerdeführer zudem weder die mit Instruktionsverfügung gestellten Fragen noch reichte er die gewünschten Dokumente ein. Durch die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers wurde eine weitergehende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verunmöglicht. Die entsprechenden Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hat der Beschwerdeführer zu tragen.

E. 6.2.4 Die Frage, ob vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea eine tatsächlich gelebte Vater-Tochter-Beziehung bestand, die einzig durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG), kann letztlich aber offen bleiben, da unabhängig davon besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegen, die gegen die Familienzusammenführung sprechen.

E. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nämlich selbst bei Annahme eines vorbestandenen Familienlebens davon auszugehen, dass die Vater-Tochter-Beziehung während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde. Spätestens seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Jahr 2007 wohnte er nicht mehr mit seiner Tochter zusammen. Zu diesem Zeitpunkt war B._______ erst drei Jahre alt. Mittlerweile ist sie eine junge Frau von bald (...) Jahren und hat ihren Vater seit über neun Jahren - einschliesslich der prägenden Kindheit und Jugendzeit - nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer legte überdies nicht dar, ob und inwiefern er während seiner Anwesenheit in der Schweiz die Beziehung zu seiner Tochter im Rahmen des Möglichen (brieflicher und telefonischer Verkehr usw.) trotz der räumlichen Trennung gepflegt hat. Hinweise auf direkte Kontakte zwischen den beiden sind jedenfalls nicht aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ihre hauptsächliche Bezugsperson ist. Im Übrigen könnte es B._______ vor wesentliche Integrationsprobleme stellen, wenn sie als nunmehr junge Frau in die Schweiz zu ihrem Vater, welchen sie letztmals als Kleinkind gesehen hat und zu dem sie infolgedessen erst eine neue Beziehung aufbauen müsste, geholt würde. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine neue Familie mit zwei Kindern gegründet, in welche sie sich integrieren müsste. Schliesslich kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 8. Januar 2010 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Das Gesuch um Familienzusammenführung wurde jedoch erst am 28. September 2019 gestellt. Diese grosse Zeitspanne von knapp zehn Jahren zwischen der Asylgewährung und der Einreichung des Gesuchs verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer gerade nicht bestrebt war, seine Tochter gestützt auf das aus dem Familienasyl fliessenden Recht möglichst rasch zu sich zu holen. Der Umstand, weshalb er demgegenüber für seine beiden Söhne, G._______, geboren am (...), sowie H._______, geboren am (...), am (...) beziehungsweise am (...) jeweils bereits kurz nach deren Geburt ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt hat, wird nicht ausgeführt. Damit ist auf Seiten des Beschwerdeführers kein Wille zur Wiedervereinigung und Weiterführung des Familienlebens mit seiner Tochter zu erkennen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass weder ein fester Wille des erneuten Zusammenlebens noch ein tatsächlich gelebtes Vater-Tochter-Verhältnis seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2007 erkennbar ist.

E. 6.4 Nach dem Gesagten liegen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 4 AsylG vor, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um asylrechtliche Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligt. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein ausländerrechtliches Gesuch um Nachzug von B._______ zu stellen.

E. 6.5 Abschliessend bleibt anzumerken, dass Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1 und E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.2). Ferner vermag auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und BGE 124 II 361 E. 3b S. 367).

E. 7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der am 20. Dezember 2019 in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6120/2019 Urteil vom 7. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea, (zurzeit angeblich in Äthiopien); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______ - suchte am 26. November 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gewährte ihm Asyl. A.b Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens zu Protokoll, er sei, nachdem er am (...) aus dem eritreischen Militärdienst desertiert sei, illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei nicht verheiratet und Vater einer Tochter namens B._______. B. B.a Mit Eingabe vom 28. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Tochter, B._______, ein. B.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Tochter sei bei seinen Eltern aufgewachsen, weil ihre Mutter sie verlassen habe. Niemand wisse, wo sich die Kindsmutter aufhalte. Mit seiner Unterstützung sei es seiner Tochter bei ihren Grosseltern bis vor einem Jahr gut gegangen. Dann sei jedoch sein Vater beziehungsweise ihr Grossvater verstorben und seither sei sie alleine gewesen. Seine Tochter habe Eritrea in der Zwischenzeit verlassen und halte sich in Äthiopien auf. Er mache sich grosse Sorgen um sie und möchte, dass sie zu ihm komme und auch bei ihm bleiben könne. B.c Seinem Gesuch legte er als Beweismittel Kopien der Geburtsurkunde, des Taufscheins, des Impfausweises sowie der Schulzeugnisse seiner Tochter bei. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 - eröffnet am 22. Oktober 2019 - wies die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl betreffend die Tochter des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihr die Einreisebewilligung. C.b In ihrer abweisenden Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter in einer Familiengemeinschaft gelebt und sei nicht durch Flucht von ihr getrennt worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er seit der Geburt seiner Tochter im Jahr (...) nicht freiwillig von zu Hause weggegangen sei. In seiner Eingabe vom 1. Oktober 2019 habe er ausserdem im Unterschied zu früheren Befragungen plötzlich geltend gemacht, dass seine Tochter bei den Grosseltern aufgewachsen sei, weil sie von der Mutter verlassen worden sei. Über den genauen Aufenthalt der Mutter habe er jedoch keine näheren Angaben gemacht und habe nur pauschal angegeben, dass man nie wisse wo sie sei. Er habe keine weiteren Belege für seine Angaben, wie Unterlagen betreffend das Sorgerecht für seine Tochter oder eine Stellungnahme der Mutter eingereicht. Bezeichnend sei ferner, dass er sein Gesuch um Familiennachzug erst rund zehn Jahre nach seiner Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz eingereicht hätte. Von einer konstant festen Absicht, den getrennten vermeintlichen Familienverband wiederaufzubauen, könne keine Rede sein. Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl diene jedoch gemäss konstanter Praxis nicht der Wiederaufnahme von zuvor freiwillig beendeten oder nie konkret bestandenen Beziehungen. Ob der Familiennachzug im Sinne seiner Tochter sein würde - sie müsste sich in eine neue Familie, mit zwei Kleinkindern und einem Vater, den sie kaum kennen dürfte, integrieren - und auch ihrem Willen entspräche, sei unklar beziehungsweise könne offengelassen werden, da die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nicht gegeben seien. Der Vollständigkeit halber gelte festzuhalten, dass die Identität seiner Tochter nicht bewiesen sei. Bei den von ihm eingereichten Unterlagen - Geburtsurkunde, Taufschein, Schulzeugnisse und Impfausweis - handle es sich um Dokumente, die leicht fälschbar seien, insbesondere wenn es sich wie vorliegend um Kopien handle, oder käuflich erhältlich seien und deshalb nur geringen Beweiswert hätten. Demzufolge sei die Einreise von B._______ nicht zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen. D. D.a Mit Schreiben vom 12. November 2019 (Posteingang beim SEM: 15. November 2019) wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und bat um erneute Prüfung seines Gesuchs. D.b Darin hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz sinngemäss entgegen, dass ihm bewusst sei, dass die eingereichten Dokumente den Eindruck erwecken könnten, gefälscht zu sein. Dennoch wolle er auf deren Korrektheit hinweisen. Falls weitere Unterlagen benötigt werden sollten, sei er gewillt, diese aufzutreiben. Um die Identität seiner Tochter zu beweisen sei er sogar bereit, einen DNA-Test durchzuführen oder sonstige Instruktionsmassnahmen zu befolgen. Er sei auch für ein Gespräch bereit, um mehr Klarheit zu bringen. D.c Mit Schreiben vom 18. November 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde in Anwendung von Art. 8 VwVG mangels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam, der wesentliche Grund für die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug seien die fehlenden Voraussetzungen "Leben in einer Familiengemeinschaft vor und Trennung durch Flucht". E. Am 3. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Der zuständige Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 die Möglichkeit, innert sieben Tagen die Begründung seiner Beschwerdeschrift zu ergänzen (Dispositivziffer 1) sowie die noch offenen Fragen detailliert zu beantworten (Dispositivziffer 2). Weiter wurde er aufgefordert innert einer Frist von dreissig Tagen einerseits die bisher lediglich in Kopie eingereichten Unterlagen als Originale zu den Akten zu legen (Dispositivziffer 3) sowie die in Aussicht gestellten beziehungsweise allfällige zusätzliche Beweismittel nachzureichen (Dispositivziffer 4). Bei ungenutztem Ablauf der Fristen werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Akten weitergeführt (Dispositivziffer 5). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis am 27. Dezember 2019 einen Kotenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. G.a Der Beschwerdeführer bezahlte daraufhin den Kostenvorschuss fristgerecht am 20. Dezember 2019 ein. G.b Die weiteren angesetzten Fristen liess er ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bei der vorliegenden Eingabe vom 12. November 2019 handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, bei denen die Anforderungen an die Formvorschriften gemäss Praxis nicht allzu hoch anzusetzen sind. Vorliegend kann aufgrund der Formulierung des Begehrens geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Nachdem dieses Begehren kurz begründet wird und der Beschwerdeführer das Schreiben unterzeichnet hat, ist seine Eingabe als formgerechte Beschwerde zu qualifizieren. Sie wurde sodann innerhalb der Beschwerdefrist beim SEM eingereicht, womit die Frist als gewahrt gilt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird - als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei haben sich die behördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände zu beschränken, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29, S. 773 f.; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 3.2 Der Instruktionsrichter hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 - unter explizitem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG - Gelegenheit geboten die Begründung seiner Beschwerdeschrift zu ergänzen, sich zu den noch offenen Fragen detailliert zu äussern und einerseits die eingereichten Unterlagen im Original sowie andererseits allfällige zusätzliche Beweismittel nachzureichen. Aus unbekannten Gründen hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Das Verfahren ist bei dieser Sachlage ankündigungsgemäss auf der bestehenden Aktengrundlage weiterzuführen. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug massgeblich (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche ihrerseits keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Ratio legis dieser Bestimmung ist es, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1). Massgeblich für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist der Zeitpunkt des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a). 5.2 Von dem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Anspruchsberechtigt sind die Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, ist dabei eine "conditio sine qua non". Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und 4.4.2). Vorausgesetzt ist somit ein Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-6309/2006 vom 3. September 2007 und D-273/2017 vom 26. Januar 2017). 5.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In casu stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tochter B._______ in Eritrea eine Familiengemeinschaft gebildet hat und ob diese durch die Flucht getrennt worden ist. 6.2 6.2.1 Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. November 2007 sowie während der Anhörung vom 3. Januar 2008 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Tochter in C._______ bei ihrer Mutter, mit welcher er nicht verheiratet sei, lebe. Zur Kindsmutter habe er keinen Kontakt, da ihre Beziehung nicht mehr so gut sei. Weiter führte er aus ab 1998 Militärdienst geleistet zu haben. Obwohl ihm zehn bis fünfzehn Tage Urlaub pro Jahr zugestanden hätten, seien ihm diese nicht zugesprochen worden. Auch habe er nicht heiraten können, weil er nicht frei bekommen habe. Selbst zur Taufe seiner Tochter habe er nicht gehen dürfen. Um sein Kind sehen zu können habe seine Partnerin jeweils mit ihr nach D._______ kommen müssen, wo er mit seiner Einheit stationiert gewesen sei. Von (...) bis (...) sei er in E._______ in der Provinz F._______ in Haft gewesen, weil ihm vorgeworfen worden sei, ein "Aufwiegler" zu sein. Er sei schliesslich am (...) geflüchtet und aus Eritrea ausgereist (vgl. SEM-Akten A/1, Ziffern 3, 6, 11 und 15 sowie A/5, Seiten 4 und 7 ff.). Damit ergeben sich vorliegend aus den Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er zu seiner Tochter vor seiner Ausreise in einer gelebten familiären Beziehung stand. Auch wenn dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt seiner Tochter bis zu seiner Ausreise fortwährend Militärdienst geleistet hat, Rechnung zu tragen ist, bedeutet dieser im Kontext von Eritrea oft vorkommende Umstand aber nicht, dass aufgrund des Militärdienstes auf das Erfordernis einer gelebten Beziehung verzichtet werden kann. Vielmehr bedarf es trotz räumlicher Trennung zwischen Vater und Tochter einer glaubhaft gemachten Aufrechterhaltung der Verbindung im Rahmen des Möglichen. Ein solche konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dartun. So ist insbesondere fraglich, wie sich die Beziehung zur Kindsmutter gestaltet und ob er überhaupt jemals mit ihr und dem gemeinsamen Kind in C._______ zusammengelebt hat. Weiter ist unklar wie, wie oft und in welcher Weise er mit seiner Tochter Kontakt gehalten hat, als er seinen Militärdienst in D._______ leistete. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Vater-Kind-Beziehung zumindest während des rund einjährigen Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt werden konnte. 6.2.2 In seinem an die Vorinstanz gerichteten Gesuch um Familiennachzug datierend vom 28. September 2019 führte der Beschwerdeführer lediglich aus, seine Tochter sei bei seinen Eltern aufgewachsen, weil ihre Mutter, von der niemand wisse, wo sie sich aufhalte, sie verlassen habe. Weitere Ausführungen machte er dabei nicht. Auch die in Kopie eingereichten Beweismittel - deren Beweiskraft aufgrund der leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit ohnehin als gering einzustufen wären - vermögen eine gelebte Vater-Kind-Beziehung nicht zu belegen. 6.2.3 Sodann wurde auch auf Beschwerdeebene eine intakte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nicht thematisiert, geschweige denn substantiiert. Trotz ausdrücklicher Aufforderung beantwortete der Beschwerdeführer zudem weder die mit Instruktionsverfügung gestellten Fragen noch reichte er die gewünschten Dokumente ein. Durch die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers wurde eine weitergehende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verunmöglicht. Die entsprechenden Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hat der Beschwerdeführer zu tragen. 6.2.4 Die Frage, ob vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea eine tatsächlich gelebte Vater-Tochter-Beziehung bestand, die einzig durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG), kann letztlich aber offen bleiben, da unabhängig davon besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegen, die gegen die Familienzusammenführung sprechen. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nämlich selbst bei Annahme eines vorbestandenen Familienlebens davon auszugehen, dass die Vater-Tochter-Beziehung während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde. Spätestens seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Jahr 2007 wohnte er nicht mehr mit seiner Tochter zusammen. Zu diesem Zeitpunkt war B._______ erst drei Jahre alt. Mittlerweile ist sie eine junge Frau von bald (...) Jahren und hat ihren Vater seit über neun Jahren - einschliesslich der prägenden Kindheit und Jugendzeit - nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer legte überdies nicht dar, ob und inwiefern er während seiner Anwesenheit in der Schweiz die Beziehung zu seiner Tochter im Rahmen des Möglichen (brieflicher und telefonischer Verkehr usw.) trotz der räumlichen Trennung gepflegt hat. Hinweise auf direkte Kontakte zwischen den beiden sind jedenfalls nicht aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ihre hauptsächliche Bezugsperson ist. Im Übrigen könnte es B._______ vor wesentliche Integrationsprobleme stellen, wenn sie als nunmehr junge Frau in die Schweiz zu ihrem Vater, welchen sie letztmals als Kleinkind gesehen hat und zu dem sie infolgedessen erst eine neue Beziehung aufbauen müsste, geholt würde. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine neue Familie mit zwei Kindern gegründet, in welche sie sich integrieren müsste. Schliesslich kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 8. Januar 2010 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Das Gesuch um Familienzusammenführung wurde jedoch erst am 28. September 2019 gestellt. Diese grosse Zeitspanne von knapp zehn Jahren zwischen der Asylgewährung und der Einreichung des Gesuchs verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer gerade nicht bestrebt war, seine Tochter gestützt auf das aus dem Familienasyl fliessenden Recht möglichst rasch zu sich zu holen. Der Umstand, weshalb er demgegenüber für seine beiden Söhne, G._______, geboren am (...), sowie H._______, geboren am (...), am (...) beziehungsweise am (...) jeweils bereits kurz nach deren Geburt ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt hat, wird nicht ausgeführt. Damit ist auf Seiten des Beschwerdeführers kein Wille zur Wiedervereinigung und Weiterführung des Familienlebens mit seiner Tochter zu erkennen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass weder ein fester Wille des erneuten Zusammenlebens noch ein tatsächlich gelebtes Vater-Tochter-Verhältnis seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2007 erkennbar ist. 6.4 Nach dem Gesagten liegen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 4 AsylG vor, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um asylrechtliche Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligt. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein ausländerrechtliches Gesuch um Nachzug von B._______ zu stellen. 6.5 Abschliessend bleibt anzumerken, dass Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1 und E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.2). Ferner vermag auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und BGE 124 II 361 E. 3b S. 367).

7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der am 20. Dezember 2019 in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand: