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E-21/2017

E-21/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-30 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A._______ reiste mit ihrem zweiten Ehemann im Rahmen des EU-Resettlement-Programms am (...) 2015 von Beirut in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 26. November 2015 wurde die syrische Staatsangehörige summarisch befragt. Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) anerkannte das SEM sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Am 15. Februar 2016 reichte A._______ dem SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihre in Syrien lebenden Söhne aus früherer Ehe - C._______ (geboren am [...]) und B._______ (geboren am [...]) - ein (B2). Mit ergänzender Eingabe vom 16. September 2016 (B9) wurden beglaubigte Übersetzungen folgender Dokumente (Kopien) aus Syrien zu den Akten gereicht (B8): eine Bescheinigung der einvernehmlichen Scheidung von D._______ und E._______ vom (...) 2006; eine Erklärung des Vormunds D._______ betreffend die Söhne vom 18. Juli 2016 sowie zwei Auszüge aus dem Zivilregister des Landesbezirks F._______ ([...]; beide ausgestellt am (...) 2016). C. Mit Verfügung vom 25. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - verweigerte das SEM den Söhnen der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2016 die Einreise der Söhne der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen sei. In prozessrechtlicher Hinsicht sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2 m.w.H.). Das Gesuch um Familienasyl, über das vorliegend zu befinden ist, wurde am 15. Februar 2016 bei der Vorinstanz eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt waren die Söhne der Beschwerdeführerin beide minderjährig. Das Erfordernis der Minderjährigkeit war damit zum relevanten Zeitpunkt erfüllt, auch betreffend B._______, der zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits volljährig ist. Die Beschwerdelegitimation ist daher für beide gegeben (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Eltern von B._______ und C._______, A._______ und D._______, waren von 1995 bis 2007 verheiratet (A2 S. 11; A10 F9 f.). Nach ihrer Trennung wurden die beiden gemeinsamen Söhne in Obhut ihres Vaters in (...) genommen (A10 F16 f.). Wenn - wie aus den Akten zu entnehmen ist - dieser sich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Libanon aufhält, verbleiben die Kinder bei der aktuellen Ehefrau ihres Vaters (A2 S. 6 und 11). Im November 2013 habe sich die Beschwerdeführerin in G._______ (Syrien) in traditioneller Weise wieder verheiratet (A2 S. 7 f.). Am (...) 2014 habe sie Syrien verlassen, sei aber am (...) 2014 zurückgekehrt, um ihre Eltern in (...) zu sehen (A2 S. 9). Am (...) 2014 sei ihr Ehemann aus Syrien Richtung Libanon ausgereist; am (...) 2014 sei sie ihm gefolgt (A2 S. 9). In Beirut (Stadtteil H._______) hätten sie dann in einer kleinen Wohnung gelebt (A9 F25 ff.). Zu ihren Kindern habe A._______ seit ihrer Scheidung immer guten Kontakt gehabt; auch als sie im Libanon gelebt habe, hätten die Kinder sie besucht (A10 F11 ff.).

E. 3.2 Mit ergänzender Eingabe vom 16. September 2016 wurde das Gesuch um Familienzusammenführung damit begründet, dass A._______ durch ihre Flucht aus Syrien von ihren Söhnen getrennt worden sei, welche derzeit bei deren Vater in (...) leben würden. Sie habe bis zu ihrer Flucht einen engen und regelmässigen Kontakt zu ihren Söhnen gepflegt. Die beigelegten Dokumente (B8) würden die einvernehmliche Scheidung von D._______ und E._______, welche am (...) 2006 rechtskräftig geworden sei, bescheinigen. Der nach der Scheidung eingesetzte Vormund der Söhne der Beschwerdeführerin - deren D._______ - erklärte sich in einem beglaubigten Schreiben vom 18. Juli 2016 einverstanden mit der Ausreise seiner beiden Söhne in die Schweiz.

E. 3.3 Das SEM begründete seine negative Verfügung vom 25. November 2016 dahingehend, dass die Söhne der Beschwerdeführerin seit der Scheidung der Eltern beim Vater gelebt hätten. Zwar hätten sie regelmässig Kontakt zu ihrer Mutter gehabt, doch habe diese seit dem Jahr 2006 nie über einen längeren Zeitraum hinweg mit ihnen zusammen gelebt. Obwohl das Sorgerecht offiziell nicht geregelt sei, liege es faktisch beim Vater der Söhne. Folglich sei auszuschliessen, dass A._______ vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern gelebt habe und durch die Flucht von ihnen getrennt worden sei.

E. 3.4 In der Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2016 wurde im Wesentlichen argumentiert, dass aus den Protokollen nicht hervorgehe, dass B._______ und C._______ tatsächlich bei ihrem Vater gelebt hätten; es sei lediglich erwähnt worden, dass der Vater über das Sorgerecht der Kinder verfüge (A2 S. 11). Diese Regelung sei in Syrien die Norm; faktisch hätten sie aber mehrheitlich bei ihrer Mutter - bis zu deren Ausreise in den Libanon im Jahr 2014 - gelebt.

E. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen - wie vorliegend A._______ gemäss Art. 56 AsylG - und deren minderjährige Kinder (die sogenannte Kernfamilie) ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE 2015/29 E. 4.4.2) durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Damit diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die betroffenen Personen vor ihrer Trennung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und damit sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit gebildet haben, welche sie in der Schweiz wieder aufnehmen wollen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

E. 4.3 Das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4.b; Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2 f.). Dies setzt aber ein Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, welchem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. Urteil des BVGer D-846/2014 vom 11. August 2014 E. 7.2 m.w.H.).

E. 4.4 Vorliegend ergibt sich indes aus den Akten, dass die Betroffenen nach der Scheidung der Eltern im Jahr 2006 bei ihrem Vater in (...) verblieben sind, welches über 100 km südlich von I._______ liegt. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter seit dem Jahr 2011 in J._______ (ungefähr 10 km südöstlich von I._______), beziehungsweise in I._______ oder K._______ (über 300 km von [...] entfernt), wo sie ihren heutigen Ehemann traditionell heiratete (A19 S. 3), gelebt hat (A19 S. 4). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Kinder den grössten Teil ihrer Zeit bei ihrer Mutter verbracht hätten, zumal sie in (...) geboren wurden und später dort zur Schule gingen (A10 F13, 16 f. und 29). Wenn der Vater ausserhalb des Landes seiner Erwerbstätigkeit nachgekommen ist, sind die Kinder jeweils bei ihrer Stiefmutter in (...) verblieben (A2 S. 11). Als die Mutter Syrien definitiv am (...) 2014 verliess, wohnte sie demgemäss schon mehrere Jahre nicht mehr in der Nähe des Wohn- und Schulortes ihrer Kinder.

E. 4.5 Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts vor der Flucht ist somit nicht erfüllt, weshalb im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG besteht.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-21/2017 Urteil vom 30. März 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ reiste mit ihrem zweiten Ehemann im Rahmen des EU-Resettlement-Programms am (...) 2015 von Beirut in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 26. November 2015 wurde die syrische Staatsangehörige summarisch befragt. Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) anerkannte das SEM sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Am 15. Februar 2016 reichte A._______ dem SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihre in Syrien lebenden Söhne aus früherer Ehe - C._______ (geboren am [...]) und B._______ (geboren am [...]) - ein (B2). Mit ergänzender Eingabe vom 16. September 2016 (B9) wurden beglaubigte Übersetzungen folgender Dokumente (Kopien) aus Syrien zu den Akten gereicht (B8): eine Bescheinigung der einvernehmlichen Scheidung von D._______ und E._______ vom (...) 2006; eine Erklärung des Vormunds D._______ betreffend die Söhne vom 18. Juli 2016 sowie zwei Auszüge aus dem Zivilregister des Landesbezirks F._______ ([...]; beide ausgestellt am (...) 2016). C. Mit Verfügung vom 25. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - verweigerte das SEM den Söhnen der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2016 die Einreise der Söhne der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen sei. In prozessrechtlicher Hinsicht sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2 m.w.H.). Das Gesuch um Familienasyl, über das vorliegend zu befinden ist, wurde am 15. Februar 2016 bei der Vorinstanz eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt waren die Söhne der Beschwerdeführerin beide minderjährig. Das Erfordernis der Minderjährigkeit war damit zum relevanten Zeitpunkt erfüllt, auch betreffend B._______, der zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits volljährig ist. Die Beschwerdelegitimation ist daher für beide gegeben (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Eltern von B._______ und C._______, A._______ und D._______, waren von 1995 bis 2007 verheiratet (A2 S. 11; A10 F9 f.). Nach ihrer Trennung wurden die beiden gemeinsamen Söhne in Obhut ihres Vaters in (...) genommen (A10 F16 f.). Wenn - wie aus den Akten zu entnehmen ist - dieser sich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Libanon aufhält, verbleiben die Kinder bei der aktuellen Ehefrau ihres Vaters (A2 S. 6 und 11). Im November 2013 habe sich die Beschwerdeführerin in G._______ (Syrien) in traditioneller Weise wieder verheiratet (A2 S. 7 f.). Am (...) 2014 habe sie Syrien verlassen, sei aber am (...) 2014 zurückgekehrt, um ihre Eltern in (...) zu sehen (A2 S. 9). Am (...) 2014 sei ihr Ehemann aus Syrien Richtung Libanon ausgereist; am (...) 2014 sei sie ihm gefolgt (A2 S. 9). In Beirut (Stadtteil H._______) hätten sie dann in einer kleinen Wohnung gelebt (A9 F25 ff.). Zu ihren Kindern habe A._______ seit ihrer Scheidung immer guten Kontakt gehabt; auch als sie im Libanon gelebt habe, hätten die Kinder sie besucht (A10 F11 ff.). 3.2 Mit ergänzender Eingabe vom 16. September 2016 wurde das Gesuch um Familienzusammenführung damit begründet, dass A._______ durch ihre Flucht aus Syrien von ihren Söhnen getrennt worden sei, welche derzeit bei deren Vater in (...) leben würden. Sie habe bis zu ihrer Flucht einen engen und regelmässigen Kontakt zu ihren Söhnen gepflegt. Die beigelegten Dokumente (B8) würden die einvernehmliche Scheidung von D._______ und E._______, welche am (...) 2006 rechtskräftig geworden sei, bescheinigen. Der nach der Scheidung eingesetzte Vormund der Söhne der Beschwerdeführerin - deren D._______ - erklärte sich in einem beglaubigten Schreiben vom 18. Juli 2016 einverstanden mit der Ausreise seiner beiden Söhne in die Schweiz. 3.3 Das SEM begründete seine negative Verfügung vom 25. November 2016 dahingehend, dass die Söhne der Beschwerdeführerin seit der Scheidung der Eltern beim Vater gelebt hätten. Zwar hätten sie regelmässig Kontakt zu ihrer Mutter gehabt, doch habe diese seit dem Jahr 2006 nie über einen längeren Zeitraum hinweg mit ihnen zusammen gelebt. Obwohl das Sorgerecht offiziell nicht geregelt sei, liege es faktisch beim Vater der Söhne. Folglich sei auszuschliessen, dass A._______ vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern gelebt habe und durch die Flucht von ihnen getrennt worden sei. 3.4 In der Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2016 wurde im Wesentlichen argumentiert, dass aus den Protokollen nicht hervorgehe, dass B._______ und C._______ tatsächlich bei ihrem Vater gelebt hätten; es sei lediglich erwähnt worden, dass der Vater über das Sorgerecht der Kinder verfüge (A2 S. 11). Diese Regelung sei in Syrien die Norm; faktisch hätten sie aber mehrheitlich bei ihrer Mutter - bis zu deren Ausreise in den Libanon im Jahr 2014 - gelebt. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen - wie vorliegend A._______ gemäss Art. 56 AsylG - und deren minderjährige Kinder (die sogenannte Kernfamilie) ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE 2015/29 E. 4.4.2) durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Damit diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die betroffenen Personen vor ihrer Trennung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und damit sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit gebildet haben, welche sie in der Schweiz wieder aufnehmen wollen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 4.3 Das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4.b; Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2 f.). Dies setzt aber ein Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, welchem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. Urteil des BVGer D-846/2014 vom 11. August 2014 E. 7.2 m.w.H.). 4.4 Vorliegend ergibt sich indes aus den Akten, dass die Betroffenen nach der Scheidung der Eltern im Jahr 2006 bei ihrem Vater in (...) verblieben sind, welches über 100 km südlich von I._______ liegt. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter seit dem Jahr 2011 in J._______ (ungefähr 10 km südöstlich von I._______), beziehungsweise in I._______ oder K._______ (über 300 km von [...] entfernt), wo sie ihren heutigen Ehemann traditionell heiratete (A19 S. 3), gelebt hat (A19 S. 4). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Kinder den grössten Teil ihrer Zeit bei ihrer Mutter verbracht hätten, zumal sie in (...) geboren wurden und später dort zur Schule gingen (A10 F13, 16 f. und 29). Wenn der Vater ausserhalb des Landes seiner Erwerbstätigkeit nachgekommen ist, sind die Kinder jeweils bei ihrer Stiefmutter in (...) verblieben (A2 S. 11). Als die Mutter Syrien definitiv am (...) 2014 verliess, wohnte sie demgemäss schon mehrere Jahre nicht mehr in der Nähe des Wohn- und Schulortes ihrer Kinder. 4.5 Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts vor der Flucht ist somit nicht erfüllt, weshalb im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG besteht.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: