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E-4155/2020

E-4155/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-12 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4155/2020 Urteil vom 12. Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass dem Vater der Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 29. November 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juli 2020 auf ein Gesuch um Familienzusammenführung vom 17. Dezember 2019 hin der Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern (und Geschwister der Beschwerdeführenden) die Einreise in die Schweiz aus der Türkei bewilligte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2020 auf das Gesuch um Familienzusammenführung der Beschwerdeführenden vom 17. Dezember 2019 hin die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte und deren Asylgesuche ablehnte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. August 2020 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass ihnen eventualiter im Rahmen der Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu erlauben sei, dass auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2020 den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 feststellte, das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei nach den Regeln für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu prüfen, dass mit der Zwischenverfügung das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass Gegenstand der Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020 das Gesuch um Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bildet und demnach mit der vorliegenden Beschwerde einzig diese Rechtsfrage zur Beurteilung vorgelegt werden kann und zu prüfen ist, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, dass anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden, dass der Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 AsylG explizit minderjährige Kinder aufführt, wobei gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich ist (vgl. Urteil des BVGer D-6782/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.2 m.H. auf die Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2), dass unbestritten bleibt, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl vom 17. Dezember 2019 die Volljährigkeit erreicht hatten, dass sich die angefochtene Verfügung auf diese Tatsache stützt und somit nicht zu beanstanden ist, dass mit der Beschwerde diesbezüglich keine anderweitigen Sachumstände geltend gemacht werden, dass jedoch mit der Beschwerdeergänzung vom 5. Oktober 2020 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin 2 sei im Zeitpunkt des Asylgesuches ihres Vaters noch nicht volljährig gewesen, weshalb sie nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anspruch auf Einbezug in das Familienasyl habe, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsvertreter dabei einer offenkundigen Verwechslung des Zeitpunktes der Einreichung des Asylgesuchs des Vaters vom 7. Mai 2018 mit dem als vorliegend massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um Familienasyl vom 17. Dezember 2019 unterliegen, dass keine rechtliche Grundlage besteht, neben den anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG andere nahe Angehörige (wie volljährige Kinder) in das Familienasyl einzubeziehen, dass vorliegend auch weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV noch des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ersichtlich ist und mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, dass demnach die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind und auch die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden können, da Art. 8 EMRK lediglich dazu dienen soll, eine unfreiwillige Trennung der Familie in der Schweiz zu verhindern, jedoch nicht einen Anspruch auf Einreisebewilligung zugunsten eines engen Familienangehörigen zu begründen vermag (vgl. Urteile des BVGer D-6708/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 4.6.3.2; D-4520/2018 vom 22. August 2018 E. 5.3; EMARK 2002 Nr. 6 E. 5), dass das SEM mit der Verfügung vom 17. Juli 2020 zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte und die Erteilung des Familienasyls ablehnte, dass die Vorbringen in der Beschwerde (namentlich bezüglich Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden) nicht geeignet sind, eine Änderung am Entscheid bezüglich des vorliegenden Verfahrensgegenstandes zu bewirken, dass im Übrigen die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen sind, dass der Familiennachzug nach den Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorbehalten bleibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: