Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Vater der Beschwerdeführerin (E.; N […]) reichte am 7. Mai 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM anerkannte ihn am 29. No- vember 2019 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Das darauffolgende Gesuch um Familienzusammenführung wurde dahingehend gutgeheissen, dass der Mutter F. und den beiden minderjährigen Geschwistern der Be- schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt, diejenigen Gesuche des volljährigen Bruders M. (N […]) und der Beschwerdeführerin aufgrund deren Volljährigkeit abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz ver- weigert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von M. und diejenige der Beschwerdeführerin mit Urteil E-4155/2020 vom
12. Oktober 2020 ab. Das SEM gewährte am 23. Oktober 2020 der Mutter F. und den minderjährigen Geschwistern der Beschwerdeführerin derivati- ves Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). A.b Die Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2021, gemeinsam mit ihrem Onkel väterlicherseits (K; N […]) und ihrem Bruder M., in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Oktober 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG statt, an welcher sie im Wesentlichen ausführte, sie sei ethnische Kurdin und in B._______, Provinz Mardin, geboren und aufgewachsen. Sie habe mit ihrer Familie im Dorf C._______ gewohnt. Im Jahr 201(…) oder 201(…) habe sie das Gymnasium abgeschlossen. In der Vergangenheit sei es im- mer wieder vorgekommen, dass die türkischen Behörden ihren Vater von zuhause abgeführt und sein Haus durchsucht hätten. Auch nach seiner Flucht in die Schweiz sei dies weiterhin vorgekommen. Man habe sich über den Verbleib ihres Vaters erkundigt und sie und ihre Familie bedroht. Sie sei indes nie persönlich einvernommen worden. Gleich nachdem ihre Mut- ter und die beiden minderjährigen Geschwister in die Schweiz gereist seien, sei sie zu ihrer Tante mütterlicherseits nach B._______ gezogen. Aus Angst habe sie nicht mehr in ihrem Elternhaus bleiben können. Eines Tages habe sie ihr Grossvater väterlicherseits darüber informiert, dass die Behörden am (…). August 2021 die Türe ihres Elternhauses in C._______ aufgebrochen hätten, da niemand zuhause gewesen sei. Bis zu ihrer Ausreise habe ihr Grossvater zudem in Erfahrung gebracht, dass gegen sie und ihren Bruder M. Ermittlungen aufgenommen worden seien. Er habe auch gesagt, es sei möglich, dass sie zu ein bis fünf Jahren Haft verurteilt werde. Später habe sie erfahren, dass auch die Wohnung ihres Onkels K. am (…). August 2021 gestürmt worden sei.
E-2890/2022 Seite 3 Am (…). August 2021 seien sie und M. frühmorgens nach D._______ ge- fahren und hätten dort ihren Onkel K. abgeholt. Sie seien zu dritt nach E._______ weitergefahren. Anschliessend hätten sie die Türkei versteckt in einem LKW verlassen und seien am 30. August 2021 in die Schweiz eingereist. A.c Sie reichte folgende Beweismittel, jeweils als Kopien, zu den Akten:
– Anzeige durch H.A. gegen sie und M. vom (…). Juli 2021
– Unzuständigkeitsbeschluss vom (…). August 2021
– Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie vom (…). No- vember 2021
– Auszug des Standesamts vom (…). November 2021
– Unterlagen ihrer Rechtsvertretung L.K. in der Türkei: Vollmacht, Aus- kunft über den Verfahrensstand und UYAP-Screenshots A.d Am 17. Februar 2022 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, eine E-Devlet-Auflistung ihrer erfassten Ein- und Ausreisen in respek- tive aus der Türkei einzureichen. Mit Eingabe vom 13. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie der Aufforderung nicht Folge leisten könne, da sie keinen Zugang zu E-Devlet habe. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei teilweise aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt: – Angefochtene Verfügung – Schreiben ihres Anwalts vom 23. Juni 2022 (in Kopie, nicht übersetzt) D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 lehnte die Instruktionsrichterin die
E-2890/2022 Seite 4 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist an für die Bezahlung eines Kosten- vorschusses. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. E. Die Beschwerdeführerin gab das in Bst. C. erwähnte Schreiben ihres An- walts vom 23. Juni 2022 im Original zu den Akten und legte eine Überset- zung bei.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folg- lich ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Aus den Akten ist keine Datenweitergabe ersichtlich, weshalb auf den im Übrigen unbegründeten Antrag, die Beschwerdeführerin sei darüber zu informieren, nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-2890/2022 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend den Onkel K. und den Bruder M. der Beschwerdeführerin (E-2888/2022 und E-2892/2022) zeitlich koordiniert behandelt.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht, ohne ein entsprechendes Rechtsbe- gehren zu stellen, geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvoll- ständig und falsch festgestellt. Sie begründet ihr Vorbringen damit, dass die Verfügung auf einer «falschen Vermutung» beruhe. So habe die Vor- instanz von ihr erwartetet, dass sie das Passwort für E-Devlet beschaffe. Dies sei aber nicht realistisch und praktisch unmöglich. Ihre Pflicht sei es, dass sie sich Mühe bei der Beschaffung des Passwortes gebe. Das habe sie gemacht, in dem sie ihren Anwalt beauftragt habe, dieses zu erlangen. Dies habe aber nicht geklappt.
E. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Mit- wirkungspflicht obliegt. Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachver- haltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu- reichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Im vorliegenden Fall war es fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebungen noch in der Türkei aufgehalten hat. Da sie ihren Reisepass, auf welchem allfällige Ein- und Ausreisestempelungen hätten ersichtlich sein können, nicht einreichte, und ihre Erklärungen dazu – unter Berücksichtigung der Aussagen anlässlich der Anhörungen von K. und M. – von der Vorinstanz nicht als glaubhaft qualifiziert wurden, hat diese einen E-Devlet-Auszug eingefordert. Die vertretene Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungsplicht auch andere Beweismittel einreichen können, um ihre Anwesenheit in der Türkei zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen.
E-2890/2022 Seite 6 Hinsichtlich der Beweiswürdigung eines E-Devlet-Auszuges vermengt die Beschwerdeführerin zudem die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz er- gebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent- scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
E. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen klarerweise als unbegründet.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung wird insbesondere erwogen, hinsicht- lich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten bei der Halkların Demokratik Partisi (HDP) des Vaters E. der Beschwerdefüh- rerin habe der Druck seitens der türkischen Behörden auf die Beschwer- deführerin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen. Im Weiteren sei es bezüglich ihres Reisepasses zu einem Widerspruch ge- kommen, den sie nicht habe ausräumen können. Diesbezüglich sei unlo- gisch, dass sie für die beschriebene illegale Reise in einem LKW ihren Pass habe abgeben müssen respektive, weshalb sie heute keinen Zugang zu diesen Reisedokumenten mehr habe. Diese Zweifel hätte sie durch die Einreichung einer Auflistung ihrer erfassten Reisebewegungen aus E-De- vlet ausräumen können. Dem sei aber weder die Beschwerdeführerin noch K. oder M. nachgekommen. Es werde als merkwürdig erachtet, dass die Beschwerdeführerin sowie K. und M. keinen E-Devlet-Zugang besässen,
E-2890/2022 Seite 7 handle es sich dabei doch um ein Internetportal, welches grundsätzlich je- dem türkischen Staatsangehörigen offenstehe und sehr vielen Personen – wie auch der Beschwerdeführerin sowie K. und M. – bekannt sei. Es sei für allerlei Belange des täglichen Lebens von grossem Nutzen und diene ins- besondere der unkomplizierten Kommunikation mit Verwaltungsbehörden. Das Portal könne auch durch eine Mobiltelefon-Applikation bedient wer- den. Ferner deute der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und M. dem SEM einen Auszug des Standesamts der Parteien hätten nachreichen kön- nen, darauf hin, dass diese sehr wohl über Zugriff auf E-Devlet verfügten. Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über ihre Ein- und Ausreise habe erbringen können, sei umso fraglicher, ob sie im Zeitpunkt der erfass- ten Anzeigen gegen sie noch in der Türkei gewesen sei. Ebenfalls falle auf, dass E. im August 2018 auf die Frage, ob noch weitere Personen aus sei- ner Familie politisch tätig gewesen seien, einzig auf seinen Vater verwiesen habe (unter Verweis auf N […]: A23 F87). Das SEM habe die Beschwerde- führerin zudem mehrere Male aufgefordert zu präzisieren, welche politi- schen Tätigkeiten sie in der Türkei ausgeführt habe. Ihre Antworten seien äusserst unverbindlich und oberflächlich ausgefallen, sodass auf ihrem an- geblichen Engagement auf lokalpolitischer Ebene gezweifelt werden müsse (unter Verweis auf die Akten der Vorinstanz 1107524- [nachfolgend: SEM-act.] 15 F61). Angesichts ihrer vorgeblichen Tätigkeiten sei nicht da- von auszugehen, dass die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an ihrer Person entwickelt hätten. Die Beschwerdeführerin habe auch be- stätigt, dass sie deswegen und vor dem (…). August 2021 nie ins Visier der Behörden geraten sei (unter Verweis auf die SEM-act. 15 F77). Von den behördlichen Ermittlungen gegen sie habe sie durch ihren Grossvater er- fahren. Auf entsprechende Fragen zu Einzelheiten dazu habe sie lediglich ausgeführt, sie wisse nur, dass ein Ermittlungsverfahren bestehe und dass eine Haftstrafe von ein bis fünf Jahren beantragt worden sei. Mehr wisse sie nicht (unter Verweis auf die SEM-act. 15 F54). Überraschenderweise sei sie sich nicht einmal im Klaren darüber gewesen, aus welchem Grund ein Ermittlungsverfahren gegen sie eröffnet worden sei (unter Verweis auf die SEM-act. 15 F55). Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen auszuführen, wie der Grossvater von den Ermittlungen gegen sie, M. und K. erfahren habe (unter Verweis auf SEM-act. 15 F62). Im Wei- teren bleibe schleierhaft, wie der Grossvater vor ihrer Abreise schon Kennt- nis darüber erlangt habe, die Beschwerdeführerin die entsprechenden Be- weismittel aber erst über vier Monate nach ihrer Ausreise habe beibringen können. Sie habe ferner zu Protokoll gegeben, sie habe den Anwalt D., dessen Nachname sie nicht kenne, schon früher bevollmächtigt. Es liege
E-2890/2022 Seite 8 jedoch lediglich eine Kopie einer undatierten Vollmacht an die Rechtsver- treterin L.K. vor. Diese Vollmacht sei der Beschwerdeführerin aber zum Zeitpunkt der Anhörung offensichtlich noch nicht bekannt gewesen. Im Üb- rigen sei befremdlich, dass sie sich noch 20 Tage nach der angeblichen Hausdurchsuchung vom (…). August 2021 in der Region aufgehalten, je- doch keine verlässlicheren Informationen eingeholt habe. D. habe sie of- fensichtlich erst aus der Schweiz aus kontaktiert. Befremdend wirke aus- serdem, dass am (…). Juli 2021 zwei Anzeigen gegen sie und M. einerseits sowie K. andererseits durch zwei unterschiedliche Personen erstattet wor- den seien, nämlich H.A. und H.Y. Aufgrund dieser zeitgleichen Anzeigen solle es am (…). August 2021 sowohl zu einer Durchsuchung ihres Eltern- hauses in C._______ als auch der Wohnung von K. in D._______ gekom- men sein. Diese unbelegte Sachverhaltsdarstellung wirke bemüht, da die Zuständigkeit für die Durchsuchungen auf unterschiedliche lokale Ermitt- lungsbehörden fiele. Es sei vielmehr die Frage zu stellen, weshalb am (…). August 2021 eine Durchsuchung ihres Elternhauses in der Provinz Mardin erfolgt sein solle, obwohl die Zuständigkeit über das Ermittlungs- verfahren erst am 27. August 2021 auf die Generalstaatsanwaltschaft Mar- din übergegangen sei (Beweismittel der Vorinstanz 8). Die eingereichten Beweismittel seien zudem als untauglich zu qualifizieren. Die Vorflucht- gründe seien nicht glaubhaft gemacht worden.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe keine Zugangsdaten zu E-Devlet, weshalb sie die geforderten Auszüge nicht habe einreichen kön- nen. Sie habe ihren Anwalt gebeten, ein Passwort für ihr E-Devlet-Konto zu besorgen, was aber laut dessen Auskunft nicht möglich sei. Dies habe ihr Anwalt im Schreiben vom 23. Juni 2022 bestätigt und ausgeführt, dass sie, die Beschwerdeführerin, persönlich vorbeigehen müsse, um ein sol- ches Passwort zu erhalten. Dies sei aber nicht möglich und ziemlich ge- fährlich für sie.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der ausführlichen Verfügung vom 2. Juni 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzu- halten:
E. 8.2 Die Vorinstanz erachtet es als nicht glaubhaft, dass sich die Beschwer- deführerin im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung überhaupt noch in der Türkei
E-2890/2022 Seite 9 aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sie hin- sichtlich ihres Reisepasses nicht zu klären vermochte, weshalb sie diesen den Schleppern habe abgeben müssen, obwohl sie illegal aus der Türkei ausgereist sein will. Anlässlich der Anhörung brachte sie diesbezüglich vor, sie habe den Pass und auch die Identitätskarte den Schleppern abgeben müssen. Diese hätten ihr mitgeteilt, sie würden die Dokumente benötigen, um «Reiseangelegenheiten zu erledigen». Auf Vorhalt, dass sie an der Per- sonalienaufnahme nicht erwähnt habe, den Pass abgegeben zu haben, entgegnete sie, sie habe gesagt, dass sie den Pass abgegeben habe (SEM-act. 15 F12 und 13). Hierzu ist auch auf die Widersprüche der Aus- sagen zu den fehlenden Pässen von der Beschwerdeführerin, K. und M. zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfügung ausführlich und kor- rekt wiedergegeben wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin ihren Reisepass der Vorinstanz vorenthalten hat, um da- rin enthaltene Ein- und Ausreisestempelungen zu verschleiern, welche auf eine legale Ausreise zu einem früheren als von der Beschwerdeführerin im Verfahren behaupteten Zeitpunkt schliessen liessen. Im Rahmen des Un- tersuchungsgrundsatzes forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin sowie K. und M. auf, einen E-Devlet-Auszug einzureichen, da darauf die Grenzübertritte an der türkischen Grenze verzeichnet sein würden und so- mit die Frage hätte geklärt werden können, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anzeigeeinreichung überhaupt noch in der Türkei auf- gehalten hat. Es ist unverständlich, dass die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe kein Passwort für den E-Devlet-Zugang, obwohl E-Devlet allen türkischen Staatsbürgern offensteht. Ihre vagen und ungenauen Ausfüh- rungen dazu in der Anhörung und in der Beschwerde vermögen nicht zu erklären, weshalb sie kein Passwort für E-Devlet besitzt respektive wes- halb sie ein solches nicht erhältlich machen kann. Das im Rechtsmittelver- fahren als Beweismittel eingereichte Schreiben ihres Rechtsanwalts vom
23. Juni 2022 und die nachgereichte Übersetzung vermögen nicht, einen Versuch ihres Anwaltes um Erhalt des E-Devlet-Passworts glaubhaft zu machen. Insbesondere überzeugt nicht, weshalb die Beschwerdeführerin persönlich erscheinen müsse und ihr bevollmächtigter Anwalt das Pass- wort nicht erhältlich machen kann. Ausführungen dazu finden sich weder im Schreiben respektive in deren Übersetzung noch in der Beschwerde.
E. 8.3 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Un- terlagen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe nachzu-
E-2890/2022 Seite 10 weisen oder zumindest glaubhaft zu machen respektive die Einschätzun- gen des SEM umzustossen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2022 auf- grund festgestellter Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtser- heblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli 2022 in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2890/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2890/2022 Urteil vom 9. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Vater der Beschwerdeführerin (E.; N [...]) reichte am 7. Mai 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM anerkannte ihn am 29. November 2019 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Das darauffolgende Gesuch um Familienzusammenführung wurde dahingehend gutgeheissen, dass der Mutter F. und den beiden minderjährigen Geschwistern der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt, diejenigen Gesuche des volljährigen Bruders M. (N [...]) und der Beschwerdeführerin aufgrund deren Volljährigkeit abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von M. und diejenige der Beschwerdeführerin mit Urteil E-4155/2020 vom 12. Oktober 2020 ab. Das SEM gewährte am 23. Oktober 2020 der Mutter F. und den minderjährigen Geschwistern der Beschwerdeführerin derivatives Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). A.b Die Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2021, gemeinsam mit ihrem Onkel väterlicherseits (K; N [...]) und ihrem Bruder M., in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Oktober 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG statt, an welcher sie im Wesentlichen ausführte, sie sei ethnische Kurdin und in B._______, Provinz Mardin, geboren und aufgewachsen. Sie habe mit ihrer Familie im Dorf C._______ gewohnt. Im Jahr 201(...) oder 201(...) habe sie das Gymnasium abgeschlossen. In der Vergangenheit sei es immer wieder vorgekommen, dass die türkischen Behörden ihren Vater von zuhause abgeführt und sein Haus durchsucht hätten. Auch nach seiner Flucht in die Schweiz sei dies weiterhin vorgekommen. Man habe sich über den Verbleib ihres Vaters erkundigt und sie und ihre Familie bedroht. Sie sei indes nie persönlich einvernommen worden. Gleich nachdem ihre Mutter und die beiden minderjährigen Geschwister in die Schweiz gereist seien, sei sie zu ihrer Tante mütterlicherseits nach B._______ gezogen. Aus Angst habe sie nicht mehr in ihrem Elternhaus bleiben können. Eines Tages habe sie ihr Grossvater väterlicherseits darüber informiert, dass die Behörden am (...). August 2021 die Türe ihres Elternhauses in C._______ aufgebrochen hätten, da niemand zuhause gewesen sei. Bis zu ihrer Ausreise habe ihr Grossvater zudem in Erfahrung gebracht, dass gegen sie und ihren Bruder M. Ermittlungen aufgenommen worden seien. Er habe auch gesagt, es sei möglich, dass sie zu ein bis fünf Jahren Haft verurteilt werde. Später habe sie erfahren, dass auch die Wohnung ihres Onkels K. am (...). August 2021 gestürmt worden sei. Am (...). August 2021 seien sie und M. frühmorgens nach D._______ gefahren und hätten dort ihren Onkel K. abgeholt. Sie seien zu dritt nach E._______ weitergefahren. Anschliessend hätten sie die Türkei versteckt in einem LKW verlassen und seien am 30. August 2021 in die Schweiz eingereist. A.c Sie reichte folgende Beweismittel, jeweils als Kopien, zu den Akten:
- Anzeige durch H.A. gegen sie und M. vom (...). Juli 2021
- Unzuständigkeitsbeschluss vom (...). August 2021
- Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie vom (...). November 2021
- Auszug des Standesamts vom (...). November 2021
- Unterlagen ihrer Rechtsvertretung L.K. in der Türkei: Vollmacht, Auskunft über den Verfahrensstand und UYAP-Screenshots A.d Am 17. Februar 2022 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, eine E-Devlet-Auflistung ihrer erfassten Ein- und Ausreisen in respektive aus der Türkei einzureichen. Mit Eingabe vom 13. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie der Aufforderung nicht Folge leisten könne, da sie keinen Zugang zu E-Devlet habe. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt:
- Angefochtene Verfügung
- Schreiben ihres Anwalts vom 23. Juni 2022 (in Kopie, nicht übersetzt) D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist an für die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. E. Die Beschwerdeführerin gab das in Bst. C. erwähnte Schreiben ihres Anwalts vom 23. Juni 2022 im Original zu den Akten und legte eine Übersetzung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Aus den Akten ist keine Datenweitergabe ersichtlich, weshalb auf den im Übrigen unbegründeten Antrag, die Beschwerdeführerin sei darüber zu informieren, nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend den Onkel K. und den Bruder M. der Beschwerdeführerin (E-2888/2022 und E-2892/2022) zeitlich koordiniert behandelt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht, ohne ein entsprechendes Rechtsbegehren zu stellen, geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Sie begründet ihr Vorbringen damit, dass die Verfügung auf einer «falschen Vermutung» beruhe. So habe die Vor-instanz von ihr erwartetet, dass sie das Passwort für E-Devlet beschaffe. Dies sei aber nicht realistisch und praktisch unmöglich. Ihre Pflicht sei es, dass sie sich Mühe bei der Beschaffung des Passwortes gebe. Das habe sie gemacht, in dem sie ihren Anwalt beauftragt habe, dieses zu erlangen. Dies habe aber nicht geklappt. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht obliegt. Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Im vorliegenden Fall war es fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebungen noch in der Türkei aufgehalten hat. Da sie ihren Reisepass, auf welchem allfällige Ein- und Ausreisestempelungen hätten ersichtlich sein können, nicht einreichte, und ihre Erklärungen dazu - unter Berücksichtigung der Aussagen anlässlich der Anhörungen von K. und M. - von der Vorinstanz nicht als glaubhaft qualifiziert wurden, hat diese einen E-Devlet-Auszug eingefordert. Die vertretene Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungsplicht auch andere Beweismittel einreichen können, um ihre Anwesenheit in der Türkei zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung eines E-Devlet-Auszuges vermengt die Beschwerdeführerin zudem die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen klarerweise als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung wird insbesondere erwogen, hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) des Vaters E. der Beschwerdeführerin habe der Druck seitens der türkischen Behörden auf die Beschwerdeführerin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen. Im Weiteren sei es bezüglich ihres Reisepasses zu einem Widerspruch gekommen, den sie nicht habe ausräumen können. Diesbezüglich sei unlogisch, dass sie für die beschriebene illegale Reise in einem LKW ihren Pass habe abgeben müssen respektive, weshalb sie heute keinen Zugang zu diesen Reisedokumenten mehr habe. Diese Zweifel hätte sie durch die Einreichung einer Auflistung ihrer erfassten Reisebewegungen aus E-Devlet ausräumen können. Dem sei aber weder die Beschwerdeführerin noch K. oder M. nachgekommen. Es werde als merkwürdig erachtet, dass die Beschwerdeführerin sowie K. und M. keinen E-Devlet-Zugang besässen, handle es sich dabei doch um ein Internetportal, welches grundsätzlich jedem türkischen Staatsangehörigen offenstehe und sehr vielen Personen - wie auch der Beschwerdeführerin sowie K. und M. - bekannt sei. Es sei für allerlei Belange des täglichen Lebens von grossem Nutzen und diene insbesondere der unkomplizierten Kommunikation mit Verwaltungsbehörden. Das Portal könne auch durch eine Mobiltelefon-Applikation bedient werden. Ferner deute der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und M. dem SEM einen Auszug des Standesamts der Parteien hätten nachreichen können, darauf hin, dass diese sehr wohl über Zugriff auf E-Devlet verfügten. Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über ihre Ein- und Ausreise habe erbringen können, sei umso fraglicher, ob sie im Zeitpunkt der erfassten Anzeigen gegen sie noch in der Türkei gewesen sei. Ebenfalls falle auf, dass E. im August 2018 auf die Frage, ob noch weitere Personen aus seiner Familie politisch tätig gewesen seien, einzig auf seinen Vater verwiesen habe (unter Verweis auf N [...]: A23 F87). Das SEM habe die Beschwerdeführerin zudem mehrere Male aufgefordert zu präzisieren, welche politischen Tätigkeiten sie in der Türkei ausgeführt habe. Ihre Antworten seien äusserst unverbindlich und oberflächlich ausgefallen, sodass auf ihrem angeblichen Engagement auf lokalpolitischer Ebene gezweifelt werden müsse (unter Verweis auf die Akten der Vorinstanz 1107524- [nachfolgend: SEM-act.] 15 F61). Angesichts ihrer vorgeblichen Tätigkeiten sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an ihrer Person entwickelt hätten. Die Beschwerdeführerin habe auch bestätigt, dass sie deswegen und vor dem (...). August 2021 nie ins Visier der Behörden geraten sei (unter Verweis auf die SEM-act. 15 F77). Von den behördlichen Ermittlungen gegen sie habe sie durch ihren Grossvater erfahren. Auf entsprechende Fragen zu Einzelheiten dazu habe sie lediglich ausgeführt, sie wisse nur, dass ein Ermittlungsverfahren bestehe und dass eine Haftstrafe von ein bis fünf Jahren beantragt worden sei. Mehr wisse sie nicht (unter Verweis auf die SEM-act. 15 F54). Überraschenderweise sei sie sich nicht einmal im Klaren darüber gewesen, aus welchem Grund ein Ermittlungsverfahren gegen sie eröffnet worden sei (unter Verweis auf die SEM-act. 15 F55). Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen auszuführen, wie der Grossvater von den Ermittlungen gegen sie, M. und K. erfahren habe (unter Verweis auf SEM-act. 15 F62). Im Weiteren bleibe schleierhaft, wie der Grossvater vor ihrer Abreise schon Kenntnis darüber erlangt habe, die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beweismittel aber erst über vier Monate nach ihrer Ausreise habe beibringen können. Sie habe ferner zu Protokoll gegeben, sie habe den Anwalt D., dessen Nachname sie nicht kenne, schon früher bevollmächtigt. Es liege jedoch lediglich eine Kopie einer undatierten Vollmacht an die Rechtsvertreterin L.K. vor. Diese Vollmacht sei der Beschwerdeführerin aber zum Zeitpunkt der Anhörung offensichtlich noch nicht bekannt gewesen. Im Übrigen sei befremdlich, dass sie sich noch 20 Tage nach der angeblichen Hausdurchsuchung vom (...). August 2021 in der Region aufgehalten, jedoch keine verlässlicheren Informationen eingeholt habe. D. habe sie offensichtlich erst aus der Schweiz aus kontaktiert. Befremdend wirke ausserdem, dass am (...). Juli 2021 zwei Anzeigen gegen sie und M. einerseits sowie K. andererseits durch zwei unterschiedliche Personen erstattet worden seien, nämlich H.A. und H.Y. Aufgrund dieser zeitgleichen Anzeigen solle es am (...). August 2021 sowohl zu einer Durchsuchung ihres Elternhauses in C._______ als auch der Wohnung von K. in D._______ gekommen sein. Diese unbelegte Sachverhaltsdarstellung wirke bemüht, da die Zuständigkeit für die Durchsuchungen auf unterschiedliche lokale Ermittlungsbehörden fiele. Es sei vielmehr die Frage zu stellen, weshalb am (...). August 2021 eine Durchsuchung ihres Elternhauses in der Provinz Mardin erfolgt sein solle, obwohl die Zuständigkeit über das Ermittlungsverfahren erst am 27. August 2021 auf die Generalstaatsanwaltschaft Mardin übergegangen sei (Beweismittel der Vorinstanz 8). Die eingereichten Beweismittel seien zudem als untauglich zu qualifizieren. Die Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden. 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe keine Zugangsdaten zu E-Devlet, weshalb sie die geforderten Auszüge nicht habe einreichen können. Sie habe ihren Anwalt gebeten, ein Passwort für ihr E-Devlet-Konto zu besorgen, was aber laut dessen Auskunft nicht möglich sei. Dies habe ihr Anwalt im Schreiben vom 23. Juni 2022 bestätigt und ausgeführt, dass sie, die Beschwerdeführerin, persönlich vorbeigehen müsse, um ein solches Passwort zu erhalten. Dies sei aber nicht möglich und ziemlich gefährlich für sie. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der ausführlichen Verfügung vom 2. Juni 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: 8.2 Die Vorinstanz erachtet es als nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung überhaupt noch in der Türkei aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sie hinsichtlich ihres Reisepasses nicht zu klären vermochte, weshalb sie diesen den Schleppern habe abgeben müssen, obwohl sie illegal aus der Türkei ausgereist sein will. Anlässlich der Anhörung brachte sie diesbezüglich vor, sie habe den Pass und auch die Identitätskarte den Schleppern abgeben müssen. Diese hätten ihr mitgeteilt, sie würden die Dokumente benötigen, um «Reiseangelegenheiten zu erledigen». Auf Vorhalt, dass sie an der Personalienaufnahme nicht erwähnt habe, den Pass abgegeben zu haben, entgegnete sie, sie habe gesagt, dass sie den Pass abgegeben habe (SEM-act. 15 F12 und 13). Hierzu ist auch auf die Widersprüche der Aussagen zu den fehlenden Pässen von der Beschwerdeführerin, K. und M. zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfügung ausführlich und korrekt wiedergegeben wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass der Vorinstanz vorenthalten hat, um darin enthaltene Ein- und Ausreisestempelungen zu verschleiern, welche auf eine legale Ausreise zu einem früheren als von der Beschwerdeführerin im Verfahren behaupteten Zeitpunkt schliessen liessen. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin sowie K. und M. auf, einen E-Devlet-Auszug einzureichen, da darauf die Grenzübertritte an der türkischen Grenze verzeichnet sein würden und somit die Frage hätte geklärt werden können, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anzeigeeinreichung überhaupt noch in der Türkei aufgehalten hat. Es ist unverständlich, dass die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe kein Passwort für den E-Devlet-Zugang, obwohl E-Devlet allen türkischen Staatsbürgern offensteht. Ihre vagen und ungenauen Ausführungen dazu in der Anhörung und in der Beschwerde vermögen nicht zu erklären, weshalb sie kein Passwort für E-Devlet besitzt respektive weshalb sie ein solches nicht erhältlich machen kann. Das im Rechtsmittelverfahren als Beweismittel eingereichte Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 23. Juni 2022 und die nachgereichte Übersetzung vermögen nicht, einen Versuch ihres Anwaltes um Erhalt des E-Devlet-Passworts glaubhaft zu machen. Insbesondere überzeugt nicht, weshalb die Beschwerdeführerin persönlich erscheinen müsse und ihr bevollmächtigter Anwalt das Passwort nicht erhältlich machen kann. Ausführungen dazu finden sich weder im Schreiben respektive in deren Übersetzung noch in der Beschwerde. 8.3 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen respektive die Einschätzungen des SEM umzustossen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2022 aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: