Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers (E; N […]) reichte am 7. Mai 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM anerkannte ihn am 29. Novem- ber 2019 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Das darauffolgende Gesuch um Familienzusammenführung wurde dahingehend gutgeheissen, dass der Mutter F. und den beiden minderjährigen Geschwistern des Beschwer- deführers die Einreise in die Schweiz bewilligt, diejenigen Gesuche der volljährigen Schwester Z. (N […]) und dem Beschwerdeführer aufgrund de- ren Volljährigkeit abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verwei- gert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von Z. und diejenige des Beschwerdeführers mit Urteil E-4155/2020 vom
12. Oktober 2020 ab. Das SEM gewährte am 23. Oktober 2020 der Mutter F. und den minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers derivatives Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). A.b Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2021, gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits (K.; N […]) und seiner Schwester Z., in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Oktober 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG statt, an welcher er im Wesentlichen ausführte, er sei ethni- scher Kurde und in B._______, Provinz Mardin, geboren und aufgewach- sen. Er habe mit seiner Familie im Dorf C._______ gewohnt. Er habe im zweiten Jahr des Gymnasiums die Schule verlassen und habe im Alter von etwa 18 Jahren begonnen, in anderen Städten saisonal zu arbeiten (D._______, E._______ und F._______). In der Vergangenheit hätten die türkischen Behörden einmal sein Elternhaus durchsucht und seinen Vater E. abgeführt. Dabei sei auch er nach B._______ gebracht und dort einver- nommen und gemeinsam mit seinem Vater am Folgetag wieder freigelas- sen worden. Hausdurchsuchungen habe es bei ihm aber immer wieder ge- geben. Nachdem seine Mutter und die beiden jüngsten Geschwister in die Schweiz gereist seien, seien er und seine Schwester Z. zu seiner Tante mütterlicherseits nach B._______ gezogen. Am (…). August 2021 habe sein Grossvater ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Behörden in sein El- ternhaus eingedrungen seien. Er, der Beschwerdeführer habe sich ent- schlossen, abzuwarten. Auch nachdem er am (…). August 2021 erfahren habe, dass das Haus seines Onkels K. in G._______ drei Tage zuvor ge- stürmt worden sei, habe er erneut abgewartet, um zu schauen, was ge- schehe. Sein Grossvater väterlicherseits habe dann in Erfahrung bringen können, dass gegen ihn, Z. und K. Ermittlungen aufgrund des Vorwurfs von Terrorismuspropaganda aufgenommen worden seien. Dabei seien ein bis
E-2892/2022 Seite 3 fünf Jahre Haft beantragt worden. Der Anlass hierfür seien seine Beiträge auf Facebook und Twitter und seine Aktivitäten für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewesen, bei welcher er ein Mitglied sei. Am (…). August 2021 seien er und Z. frühmorgens nach G._______ gefahren und hätten dort ihren Onkel K. abgeholt. Sie seien zu dritt nach F._______ weiterge- fahren. Anschliessend hätten sie die Türkei versteckt in einem LKW verlas- sen und seien am 30. August 2021 in die Schweiz eingereist. A.c Er reichte folgende Beweismittel, jeweils als Kopien, zu den Akten:
– Anzeige durch H.A. gegen ihn und Z. vom (…). Juli 2021
– Unzuständigkeitsbeschluss vom (…). August 2021
– Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie vom (…). No- vember 2021
– Auszug des Standesamts vom (…). November 2021
– Unterlagen seiner Rechtsvertretung L.K. in der Türkei: Vollmacht, Aus- kunft über den Verfahrensstand und UYAP-Screenshots A.d Am 17. Februar 2022 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, eine E-Devlet-Auflistung seiner erfassten Ein- und Ausreisen in res- pektive aus der Türkei einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte eine solche nicht ein. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei teilweise aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt:
– Angefochtene Verfügung
– Schreiben seines Anwalts vom 23. Juni 2022 (in Kopie, nicht übersetzt)
E-2892/2022 Seite 4 D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist an für die Bezahlung eines Kosten- vorschusses. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. E. Der Beschwerdeführer gab das in Bst. C. erwähnte Schreiben seines An- walts vom 23. Juni 2022 im Original zu den Akten und legte eine Überset- zung bei.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Aus den Akten ist keine Datenweitergabe ersichtlich, weshalb auf den im Übrigen unbegründeten Antrag, der Beschwerdeführer sei darüber zu informieren, nicht einzutreten ist.
E-2892/2022 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend den Onkel K. und die Schwester Z. des Beschwerdeführers (E-2888/2022 und E-2890/2022) zeitlich koordiniert behandelt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht, ohne ein entsprechendes Rechtsbegeh- ren zu stellen, geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Er begründet sein Vorbringen damit, dass die Ver- fügung auf einer «falschen Vermutung» beruhe. So habe die Vorinstanz von ihm erwartetet, dass er das Passwort für E-Devlet beschaffe. Dies sei aber nicht realistisch und praktisch unmöglich. Seine Pflicht sei es, dass er sich Mühe bei der Beschaffung des Passwortes gebe. Das habe er ge- macht, in dem er seinen Anwalt beauftragt habe, dieses zu erlangen. Dies habe aber nicht geklappt.
E. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Mit- wirkungspflicht obliegt. Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachver- haltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu- reichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Im vorliegenden Fall war es fraglich, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebungen noch in der Türkei aufgehalten hat. Da er seinen Reisepass, auf welchem allfäl- lige Ein- und Ausreisestempelungen hätten ersichtlich sein können, nicht einreichte, und seine Erklärungen dazu – unter Berücksichtigung der Aus- sagen anlässlich der Anhörungen von K. und Z. – von der Vorinstanz nicht
E-2892/2022 Seite 6 als glaubhaft qualifiziert wurden, hat diese einen E-Devlet-Auszug einge- fordert. Der vertretene Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Mitwir- kungsplicht auch andere Beweismittel einreichen können, um seine Anwe- senheit in der Türkei zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Hin- sichtlich der Beweiswürdigung eines E-Devlet-Auszuges vermengt der Be- schwerdeführer zudem die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz erge- bende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent- scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
E. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen klarerweise als unbegründet.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung wird insbesondere erwogen, hinsicht- lich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten bei der HDP des Vaters E. des Beschwerdeführers habe der Druck seitens der türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen. Im Weiteren sei es bezüglich seines Reisepasses zu einem Widerspruch gekommen, den er nicht habe ausräumen können. Diesbezüglich sei unlo- gisch, dass er für die beschriebene illegale Reise in einem LKW seinen Pass habe abgeben müssen respektive, weshalb er heute keinen Zugang zu diesen Reisedokumenten mehr habe. Diese Zweifel hätte er durch die
E-2892/2022 Seite 7 Einreichung einer Auflistung seiner erfassten Reisebewegungen aus E-De- vlet ausräumen können. Dem sei aber weder der Beschwerdeführer noch K. oder Z. nachgekommen. Es werde als merkwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer sowie K. und Z. keinen E-Devlet-Zugang besässen, handle es sich dabei doch um ein Internetportal, welches grundsätzlich je- dem türkischen Staatsangehörigen offenstehe und sehr vielen Personen – wie auch dem Beschwerdeführer sowie K. und Z. – bekannt sei. Es sei für allerlei Belange des täglichen Lebens von grossem Nutzen und diene ins- besondere der unkomplizierten Kommunikation mit Verwaltungsbehörden. Das Portal könne auch durch eine Mobiltelefon-Applikation bedient wer- den. Ferner deute der Umstand, dass der Beschwerdeführer und Z. dem SEM einen Auszug des Standesamts der Parteien hätten nachreichen kön- nen, darauf hin, dass diese sehr wohl über Zugriff auf E-Devlet verfügten. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über seine Ein- und Ausreise habe erbringen können, sei umso fraglicher, ob er im Zeitpunkt der erfass- ten Anzeigen gegen ihn noch in der Türkei gewesen sei. Ebenfalls falle auf, dass E. im August 2018 auf die Frage, ob noch weitere Personen aus sei- ner Familie politisch tätig gewesen seien, einzig auf seinen Vater verwiesen habe (unter Verweis auf N […]: A23 F87). Das SEM habe den Beschwer- deführer zudem mehrere Male aufgefordert, zu präzisieren, welche politi- schen Tätigkeiten er in der Türkei ausgeführt habe. Seine Antworten seien äusserst unverbindlich und oberflächlich ausgefallen, unter anderem zu Fragen zu den lokalen Kampagnen an welchen er sich beteiligt respektive an welchen er HDP-Mitglieder begleitet habe (unter Verweis auf die Akten der Vorinstanz 1107514- [nachfolgend: SEM-act.] 15 F65-67 und F77-85). Aus den Aussagen gehe in keiner Weise hervor, dass er deswegen und vor dem (…). August 2021 ins Visier der Behörden geraten sei (unter Verweis auf die SEM-act. 15 F87-88). Er habe auch nicht ungefähr angegeben, wie oft die Behörden bei ihm zuhause nach der Ausreise des Vaters nach ihm gesucht hätten und wann dies das letzte Mal der Fall gewesen sei (unter Verweis auf SEM-act. 15 F60-61). Von den behördlichen Ermittlungen ge- gen ihn habe er durch seinen Grossvater erfahren, als dieser ihm erklärt habe, er, der Grossvater, habe herausfinden können, dass Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Terrorismusvorwurf gegen ihn, den Beschwer- deführer, und seine Schwester Z. aufgenommen worden seien, wobei eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren beantragt worden sei (unter Verweis auf die SEM-act. 15 F50). Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage gewesen auszuführen, wie der Grossvater von den Ermittlungen ge- gen ihn, Z. und K. erfahren habe (unter Verweis auf SEM-act. 15 F62). Auch erstaunten die Ausführungen zu seiner Rechtsvertretung in der Tür-
E-2892/2022 Seite 8 kei (D.E.), welche er in der Personalienaufnahme noch unerwähnt gelas- sen habe. So habe diese im Zeitpunkt der Anhörung noch gar nichts unter- nehmen können, da er erst vor kurzem Kontakt mit ihr aufgenommen habe, damit diese sein Dossier erhalten und ihm zustellen könne. Ferner sei be- fremdlich, dass er sich noch 20 Tage nach der angeblichen Hausdurchsu- chung vom (…). August 2021 in der Region aufgehalten, jedoch keine ver- lässlicheren Informationen eingeholt habe. D.E. habe er offensichtlich erst aus der Schweiz aus kontaktiert. Insgesamt bleibe völlig unklar, wie er vor seiner Ausreise Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen ihn habe erlangen wollen. Zudem seien seine Aussagen angesichts der Tragweite der geltend gemachten Entwicklung vor der Ausreise aus der Türkei auffal- lend sorglos. Befremdend wirke ausserdem, dass am (…). Juli 2021 zwei Anzeigen gegen ihn und Z. einerseits sowie K. andererseits durch zwei unterschiedliche Personen erstattet worden seien, nämlich H.A. und H.Y. Aufgrund dieser zeitgleichen Anzeigen solle es am (…). August 2021 so- wohl zu einer Durchsuchung seines Elternhauses in C._______ als auch der Wohnung von K. in G._______ gekommen sein. Diese unbelegte Sach- verhaltsdarstellung wirke bemüht, da die Zuständigkeit für die Durchsu- chungen auf unterschiedliche lokale Ermittlungsbehörden fiele. Es sei viel- mehr die Frage zu stellen, weshalb am (…). August 2021 eine Durchsu- chung seines Elternhauses in der Provinz Mardin erfolgt sein solle, obwohl die Zuständigkeit über das Ermittlungsverfahren erst am 27. August 2021 auf die Generalstaatsanwaltschaft Mardin übergegangen sei (Beweismittel der Vorinstanz 8). Die eingereichten Beweismittel seien zudem als untaug- lich zu qualifizieren. Die Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe keine Zugangsdaten zu E-Devlet, weshalb er die geforderten Auszüge nicht habe einreichen kön- nen. Er habe seinen Anwalt gebeten, ein Passwort für sein E-Devlet-Konto zu besorgen, was aber laut dessen Auskunft nicht möglich sei. Dies habe sein Anwalt im Schreiben vom 23. Juni 2022 bestätigt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer persönlich vorbeigehe müsse, um ein solches Pass- wort zu erhalten. Dies sei aber nicht möglich und ziemlich gefährlich für ihn.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der ausführlichen Verfügung
E-2892/2022 Seite 9 vom 2. Juni 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzu- halten:
E. 8.2 Die Vorinstanz erachtet es als nicht glaubhaft, dass sich der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung überhaupt noch in der Türkei aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er hin- sichtlich seines Reisepasses nicht zu klären vermochte, weshalb er diesen den Schleppern habe abgeben müssen, obwohl er illegal aus der Türkei ausgereist sein will. Anlässlich der Anhörung brachte er diesbezüglich vor, er habe den Pass dem Fahrer abgeben müssen, er wisse aber nicht, was dieser damit gemacht habe. In seiner Antwort zur darauffolgenden Frage änderte er seine Version und führte aus, er wisse es nicht mehr. Er könne sich nicht daran erinnert, ob er den Pass zu Hause gelassen oder dem Fahrer gegeben habe. Es sei auch von den Umständen abhängig. Es sei ihm damals nicht so gut gegangen und er habe sich in einem panischen Zustand befunden (SEM-act. 14 F11 und 12). Hierzu ist auch auf die Wi- dersprüche der Aussagen zu den fehlenden Pässen vom Beschwerdefüh- rer und K. und Z. zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfügung ausführlich und korrekt wiedergegeben wurden. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass der Vorinstanz vor- enthalten hat, um darin enthaltene Ein- und Ausreisestempelungen zu ver- schleiern, welche auf eine legale Ausreise zu einem früheren als von der Beschwerdeführerin im Verfahren behaupteten Zeitpunkt schliessen las- sen würden. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes forderte die Vor- instanz den Beschwerdeführer sowie K. und Z. auf, einen E-Devlet-Auszug einzureichen, da darauf die Grenzübertritte an der türkischen Grenze ver- zeichnet sein würden und somit die Frage hätte geklärt werden können, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeigeeinreichung über- haupt noch in der Türkei aufgehalten habe. Es ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer ausführt, er habe kein Passwort für den E-Devlet-Zu- gang, obwohl E-Devlet allen türkischen Staatsbürger offensteht. Seine vagen und ungenauen Ausführungen dazu in der Anhörung und in der Be- schwerde vermögen nicht zu erklären, weshalb er kein Passwort für E-De- vlet besitzt respektive weshalb er ein solches nicht erhältlich machen kann. Das im Rechtsmittelverfahren als Beweismittel eingereichte Schreiben sei- nes Rechtsanwalts vom 23. Juni 2022 und die nachgereichte Übersetzung vermögen nicht, einen Versuch seines Anwaltes um Erhalt des E-Devlet- Passworts, glaubhaft zu machen. Insbesondere überzeugt nicht, weshalb der Beschwerdeführer persönlich erscheinen müsse und sein bevollmäch- tigter Anwalt das Passwort nicht erhältlich machen könne. Ausführungen
E-2892/2022 Seite 10 dazu finden sich weder im Schreiben respektive in deren Übersetzung noch in der Beschwerde.
E. 8.3 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Un- terlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen respektive die Einschätzungen des SEM umzustossen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2022 auf- grund festgestellter Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtser- heblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2892/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2892/2022 Urteil vom 9. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers (E; N [...]) reichte am 7. Mai 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM anerkannte ihn am 29. November 2019 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Das darauffolgende Gesuch um Familienzusammenführung wurde dahingehend gutgeheissen, dass der Mutter F. und den beiden minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz bewilligt, diejenigen Gesuche der volljährigen Schwester Z. (N [...]) und dem Beschwerdeführer aufgrund deren Volljährigkeit abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von Z. und diejenige des Beschwerdeführers mit Urteil E-4155/2020 vom12. Oktober 2020 ab. Das SEM gewährte am 23. Oktober 2020 derMutter F. und den minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers derivatives Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). A.b Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2021, gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits (K.; N [...]) und seiner Schwester Z., in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Oktober 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG statt, an welcher er im Wesentlichen ausführte, er sei ethnischer Kurde und in B._______, Provinz Mardin, geboren und aufgewachsen. Er habe mit seiner Familie im Dorf C._______ gewohnt. Er habe im zweiten Jahr des Gymnasiums die Schule verlassen und habe im Alter von etwa 18 Jahren begonnen, in anderen Städten saisonal zu arbeiten (D._______, E._______ und F._______). In der Vergangenheit hätten die türkischen Behörden einmal sein Elternhaus durchsucht und seinen Vater E. abgeführt. Dabei sei auch er nach B._______ gebracht und dort einvernommen und gemeinsam mit seinem Vater am Folgetag wieder freigelassen worden. Hausdurchsuchungen habe es bei ihm aber immer wieder gegeben. Nachdem seine Mutter und die beiden jüngsten Geschwister in die Schweiz gereist seien, seien er und seine Schwester Z. zu seiner Tante mütterlicherseits nach B._______ gezogen. Am (...). August 2021 habe sein Grossvater ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Behörden in sein Elternhaus eingedrungen seien. Er, der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, abzuwarten. Auch nachdem er am (...). August 2021 erfahren habe, dass das Haus seines Onkels K. in G._______ drei Tage zuvor gestürmt worden sei, habe er erneut abgewartet, um zu schauen, was geschehe. Sein Grossvater väterlicherseits habe dann in Erfahrung bringen können, dass gegen ihn, Z. und K. Ermittlungen aufgrund des Vorwurfs von Terrorismuspropaganda aufgenommen worden seien. Dabei seien ein bis fünf Jahre Haft beantragt worden. Der Anlass hierfür seien seine Beiträge auf Facebook und Twitter und seine Aktivitäten für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen, bei welcher er ein Mitglied sei. Am (...). August 2021 seien er und Z. frühmorgens nach G._______ gefahren und hätten dort ihren Onkel K. abgeholt. Sie seien zu dritt nach F._______ weitergefahren. Anschliessend hätten sie die Türkei versteckt in einem LKW verlassen und seien am 30. August 2021 in die Schweiz eingereist. A.c Er reichte folgende Beweismittel, jeweils als Kopien, zu den Akten:
- Anzeige durch H.A. gegen ihn und Z. vom (...). Juli 2021
- Unzuständigkeitsbeschluss vom (...). August 2021
- Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie vom (...). November 2021
- Auszug des Standesamts vom (...). November 2021
- Unterlagen seiner Rechtsvertretung L.K. in der Türkei: Vollmacht, Auskunft über den Verfahrensstand und UYAP-Screenshots A.d Am 17. Februar 2022 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, eine E-Devlet-Auflistung seiner erfassten Ein- und Ausreisen in respektive aus der Türkei einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte eine solche nicht ein. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt:
- Angefochtene Verfügung
- Schreiben seines Anwalts vom 23. Juni 2022 (in Kopie, nicht übersetzt) D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist an für die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. E. Der Beschwerdeführer gab das in Bst. C. erwähnte Schreiben seines Anwalts vom 23. Juni 2022 im Original zu den Akten und legte eine Übersetzung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Aus den Akten ist keine Datenweitergabe ersichtlich, weshalb auf den im Übrigen unbegründeten Antrag, der Beschwerdeführer sei darüber zu informieren, nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend den Onkel K. und die Schwester Z. des Beschwerdeführers (E-2888/2022 und E-2890/2022) zeitlich koordiniert behandelt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht, ohne ein entsprechendes Rechtsbegehren zu stellen, geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Er begründet sein Vorbringen damit, dass die Verfügung auf einer «falschen Vermutung» beruhe. So habe die Vorinstanz von ihm erwartetet, dass er das Passwort für E-Devlet beschaffe. Dies sei aber nicht realistisch und praktisch unmöglich. Seine Pflicht sei es, dass er sich Mühe bei der Beschaffung des Passwortes gebe. Das habe er gemacht, in dem er seinen Anwalt beauftragt habe, dieses zu erlangen. Dies habe aber nicht geklappt. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht obliegt. Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Im vorliegenden Fall war es fraglich, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebungen noch in der Türkei aufgehalten hat. Da er seinen Reisepass, auf welchem allfällige Ein- und Ausreisestempelungen hätten ersichtlich sein können, nicht einreichte, und seine Erklärungen dazu - unter Berücksichtigung der Aussagen anlässlich der Anhörungen von K. und Z. - von der Vorinstanz nicht als glaubhaft qualifiziert wurden, hat diese einen E-Devlet-Auszug eingefordert. Der vertretene Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Mitwirkungsplicht auch andere Beweismittel einreichen können, um seine Anwesenheit in der Türkei zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung eines E-Devlet-Auszuges vermengt der Beschwerdeführer zudem die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen klarerweise als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung wird insbesondere erwogen, hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten bei der HDP des Vaters E. des Beschwerdeführers habe der Druck seitens der türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen. Im Weiteren sei es bezüglich seines Reisepasses zu einem Widerspruch gekommen, den er nicht habe ausräumen können. Diesbezüglich sei unlogisch, dass er für die beschriebene illegale Reise in einem LKW seinen Pass habe abgeben müssen respektive, weshalb er heute keinen Zugang zu diesen Reisedokumenten mehr habe. Diese Zweifel hätte er durch die Einreichung einer Auflistung seiner erfassten Reisebewegungen aus E-Devlet ausräumen können. Dem sei aber weder der Beschwerdeführer noch K. oder Z. nachgekommen. Es werde als merkwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer sowie K. und Z. keinen E-Devlet-Zugang besässen, handle es sich dabei doch um ein Internetportal, welches grundsätzlich jedem türkischen Staatsangehörigen offenstehe und sehr vielen Personen - wie auch dem Beschwerdeführer sowie K. und Z. - bekannt sei. Es sei für allerlei Belange des täglichen Lebens von grossem Nutzen und diene insbesondere der unkomplizierten Kommunikation mit Verwaltungsbehörden. Das Portal könne auch durch eine Mobiltelefon-Applikation bedient werden. Ferner deute der Umstand, dass der Beschwerdeführer und Z. dem SEM einen Auszug des Standesamts der Parteien hätten nachreichen können, darauf hin, dass diese sehr wohl über Zugriff auf E-Devlet verfügten. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über seine Ein- und Ausreise habe erbringen können, sei umso fraglicher, ob er im Zeitpunkt der erfassten Anzeigen gegen ihn noch in der Türkei gewesen sei. Ebenfalls falle auf, dass E. im August 2018 auf die Frage, ob noch weitere Personen aus seiner Familie politisch tätig gewesen seien, einzig auf seinen Vater verwiesen habe (unter Verweis auf N [...]: A23 F87). Das SEM habe den Beschwerdeführer zudem mehrere Male aufgefordert, zu präzisieren, welche politischen Tätigkeiten er in der Türkei ausgeführt habe. Seine Antworten seien äusserst unverbindlich und oberflächlich ausgefallen, unter anderem zu Fragen zu den lokalen Kampagnen an welchen er sich beteiligt respektive an welchen er HDP-Mitglieder begleitet habe (unter Verweis auf die Akten der Vorinstanz 1107514- [nachfolgend: SEM-act.] 15 F65-67 und F77-85). Aus den Aussagen gehe in keiner Weise hervor, dass er deswegen und vor dem (...). August 2021 ins Visier der Behörden geraten sei (unter Verweis auf die SEM-act. 15 F87-88). Er habe auch nicht ungefähr angegeben, wie oft die Behörden bei ihm zuhause nach der Ausreise des Vaters nach ihm gesucht hätten und wann dies das letzte Mal der Fall gewesen sei (unter Verweis auf SEM-act. 15 F60-61). Von den behördlichen Ermittlungen gegen ihn habe er durch seinen Grossvater erfahren, als dieser ihm erklärt habe, er, der Grossvater, habe herausfinden können, dass Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Terrorismusvorwurf gegen ihn, den Beschwerdeführer, und seine Schwester Z. aufgenommen worden seien, wobei eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren beantragt worden sei (unter Verweis auf die SEM-act. 15 F50). Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage gewesen auszuführen, wie der Grossvater von den Ermittlungen gegen ihn, Z. und K. erfahren habe (unter Verweis auf SEM-act. 15 F62). Auch erstaunten die Ausführungen zu seiner Rechtsvertretung in der Türkei (D.E.), welche er in der Personalienaufnahme noch unerwähnt gelassen habe. So habe diese im Zeitpunkt der Anhörung noch gar nichts unternehmen können, da er erst vor kurzem Kontakt mit ihr aufgenommen habe, damit diese sein Dossier erhalten und ihm zustellen könne. Ferner sei befremdlich, dass er sich noch 20 Tage nach der angeblichen Hausdurchsuchung vom (...). August 2021 in der Region aufgehalten, jedoch keine verlässlicheren Informationen eingeholt habe. D.E. habe er offensichtlich erst aus der Schweiz aus kontaktiert. Insgesamt bleibe völlig unklar, wie er vor seiner Ausreise Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen ihn habe erlangen wollen. Zudem seien seine Aussagen angesichts der Tragweite der geltend gemachten Entwicklung vor der Ausreise aus der Türkei auffallend sorglos. Befremdend wirke ausserdem, dass am (...). Juli 2021 zwei Anzeigen gegen ihn und Z. einerseits sowie K. andererseits durch zwei unterschiedliche Personen erstattet worden seien, nämlich H.A. und H.Y. Aufgrund dieser zeitgleichen Anzeigen solle es am (...). August 2021 sowohl zu einer Durchsuchung seines Elternhauses in C._______ als auch der Wohnung von K. in G._______ gekommen sein. Diese unbelegte Sachverhaltsdarstellung wirke bemüht, da die Zuständigkeit für die Durchsuchungen auf unterschiedliche lokale Ermittlungsbehörden fiele. Es sei vielmehr die Frage zu stellen, weshalb am (...). August 2021 eine Durchsuchung seines Elternhauses in der Provinz Mardin erfolgt sein solle, obwohl die Zuständigkeit über das Ermittlungsverfahren erst am 27. August 2021 auf die Generalstaatsanwaltschaft Mardin übergegangen sei (Beweismittel der Vorinstanz 8). Die eingereichten Beweismittel seien zudem als untauglich zu qualifizieren. Die Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe keine Zugangsdaten zu E-Devlet, weshalb er die geforderten Auszüge nicht habe einreichen können. Er habe seinen Anwalt gebeten, ein Passwort für sein E-Devlet-Konto zu besorgen, was aber laut dessen Auskunft nicht möglich sei. Dies habe sein Anwalt im Schreiben vom 23. Juni 2022 bestätigt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer persönlich vorbeigehe müsse, um ein solches Passwort zu erhalten. Dies sei aber nicht möglich und ziemlich gefährlich für ihn. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der ausführlichen Verfügung vom 2. Juni 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: 8.2 Die Vorinstanz erachtet es als nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung überhaupt noch in der Türkei aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er hinsichtlich seines Reisepasses nicht zu klären vermochte, weshalb er diesen den Schleppern habe abgeben müssen, obwohl er illegal aus der Türkei ausgereist sein will. Anlässlich der Anhörung brachte er diesbezüglich vor, er habe den Pass dem Fahrer abgeben müssen, er wisse aber nicht, was dieser damit gemacht habe. In seiner Antwort zur darauffolgenden Frage änderte er seine Version und führte aus, er wisse es nicht mehr. Er könne sich nicht daran erinnert, ob er den Pass zu Hause gelassen oder dem Fahrer gegeben habe. Es sei auch von den Umständen abhängig. Es sei ihm damals nicht so gut gegangen und er habe sich in einem panischen Zustand befunden (SEM-act. 14 F11 und 12). Hierzu ist auch auf die Widersprüche der Aussagen zu den fehlenden Pässen vom Beschwerdeführer und K. und Z. zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfügung ausführlich und korrekt wiedergegeben wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass der Vorinstanz vorenthalten hat, um darin enthaltene Ein- und Ausreisestempelungen zu verschleiern, welche auf eine legale Ausreise zu einem früheren als von der Beschwerdeführerin im Verfahren behaupteten Zeitpunkt schliessen lassen würden. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes forderte die Vor-instanz den Beschwerdeführer sowie K. und Z. auf, einen E-Devlet-Auszug einzureichen, da darauf die Grenzübertritte an der türkischen Grenze verzeichnet sein würden und somit die Frage hätte geklärt werden können, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeigeeinreichung überhaupt noch in der Türkei aufgehalten habe. Es ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer ausführt, er habe kein Passwort für den E-Devlet-Zugang, obwohl E-Devlet allen türkischen Staatsbürger offensteht. Seinevagen und ungenauen Ausführungen dazu in der Anhörung und in der Beschwerde vermögen nicht zu erklären, weshalb er kein Passwort für E-Devlet besitzt respektive weshalb er ein solches nicht erhältlich machen kann. Das im Rechtsmittelverfahren als Beweismittel eingereichte Schreiben seines Rechtsanwalts vom 23. Juni 2022 und die nachgereichte Übersetzung vermögen nicht, einen Versuch seines Anwaltes um Erhalt des E-Devlet-Passworts, glaubhaft zu machen. Insbesondere überzeugt nicht, weshalb der Beschwerdeführer persönlich erscheinen müsse und sein bevollmächtigter Anwalt das Passwort nicht erhältlich machen könne. Ausführungen dazu finden sich weder im Schreiben respektive in deren Übersetzung noch in der Beschwerde. 8.3 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen respektive die Einschätzungen des SEM umzustossen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2022 aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: