opencaselaw.ch

E-2888/2022

E-2888/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2021, gemeinsam mit seinem volljährigen Neffen M. (N […]) und seiner volljährigen Nichte Z. (N […]), bei welchen es um Kinder seines Bruders E. (N […]) handelt, in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Oktober 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG und am 8. Februar 2022 die ergänzende Anhörung statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei ethnischer Kurde und in B._______, Provinz Mardin, geboren. Bis zum dritten Lebensjahr habe er in derselben Provinz in seinem Heimatdorf C._______ gewohnt und da- nach mit der Familie in die Schwarzmeerregion flüchten müssen. Nach kur- zen Aufenthalten an verschiedenen Orten habe er in D._______ mit der Schule begonnen. Später sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er 20(…) geheiratet habe und mit der heutigen Halkların Demokratik Partisi (HDP) in Verbindung getreten sei. Schliesslich sei er 201(…) nach E._______ in F._______ umgezogen, wo er bis zur Ausreise mit seiner Frau und seinen zwei Söhnen wohnhaft gewesen sei. Er habe damals an Protesten im Zusammenhang mit Kobane teilgenommen und die Behörden hätten ihn dabei fotografiert, ihn auf den Posten gebracht und aufgefordert, seine Freunde, die ebenfalls protestiert hätten, zu denunzieren. Zudem sei er aufgefordert worden, als Zeuge zu fungieren und als Dorfschützer mit- zuarbeiten. Auch in F._______ habe er Kontakt zur HDP gehabt und an Aktionen teilgenommen, so zum Beispiel am 10. Oktober 2015 an einer grossen Friedenskundgebung. Ferner habe er sich vermehrt an Wahlakti- vitäten, zum Beispiel als Wahlaufsichtsperson, beteiligt und seine Meinung auf Facebook geäussert. Nachdem er 20(…) offizielles HDP-Mitglied geworden sei, sei er zur Ziel- scheibe geworden. Man habe seine Veröffentlichungen und Erklärungen auf Facebook, welche zwischen 2012 und 2015 entstanden seien, zum An- lass genommen, ihn anzuzeigen. Am (…). August 2021 sei er bereits sehr früh geschäftlich auf dem Grossmarkt unterwegs gewesen. Am selben Vor- mittag habe seine Frau ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Behör- den frühmorgens bei ihm zuhause die Türe aufgebrochen, die Wohnung durchsucht und nach ihm gesucht hätten. Er sei in der Folge zu seinem Schwiegervater nach F._______ gegangen und habe sich in einer Hütte auf dessen Feld versteckt. Die Behörden hätten erneut bei ihm zuhause, bei seinem Schwiegervater zuhause sowie auf dem Markt nach ihm ge- sucht. Wie er in seinem Versteck erfahren habe, sei es am (…). August 2021 auch im Haus seines Bruders E. in C._______ zu einer Erstürmung

E-2888/2022 Seite 3 und Durchsuchung gekommen. Dabei hätten die dortigen Behörden nach seinem Neffen M. und seiner Nichte Z. gesucht. Deshalb sei er gemeinsam mit M. und Z. aus der Türkei ausgereist, wobei sein Vater einen Schlepper und die ganze Ausreise organisiert habe. In der Türkei werde nach ihm gesucht und aufgrund seiner Beiträge auf Facebook gegen ihn ermittelt. Am (…). August 2021 habe er in G._______ einen Lastwagen bestiegen und sei gemeinsam mit M. und Z. in die Schweiz gefahren. Seinen Reise- kostenanteil von 10'000 Euro habe er selber getragen. Seine Frau und die beiden Söhne seien im August 2021 nach C._______ ins Haus seines Bruders E. gezogen, da sie es dort als sicherer erachtet hätten. Ferner sei seine Frau in C._______ auch nach seiner Ausreise re- gelmässig unter Druck gesetzt und nach ihm befragt worden. Gendarmen würden sich auch bei den beiden Söhnen in deren Schule regelmässig nach ihm erkundigen. Heute würden seine Familienmitglieder deshalb bei seinem Vater in C._______ wohnen. Dieser und dessen Brüder T. und Y. würden ebenfalls in C._______ leben. Alle drei seien seinetwegen einver- nommen worden. A.b Er reichte folgende Beweismittel, jeweils als Kopien, zu den Akten:

– Bescheinigung der HDP bezüglich Mitgliedschaftsantrag

– Diverse Facebook-Ausdrucke

– Anzeigeerstattung durch H.Y.

– Diverse staatsanwaltschaftliche Instruktionsschreiben

– Diverse Unzuständigkeits-, Verfahrenstrennungs- und Verfahrensverei- nigungsbeschlüsse

– Gutheissung des Antrags auf Erlass eines Vorführbefehls

– Vorführbefehl

– Zwei polizeiliche Open-Source-Intelligence-Rechercheberichte

– UYAP-Screenshot

– Stellvertretervollmachten an seine Rechtsvertretungen D.E. und E.M.A.

– Auskunftsschreiben seiner Rechtsvertretungen D.E. und E.M.A. A.c Am 17. Februar 2022 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, eine E-Devlet-Auflistung seiner erfassten Ein- und Ausreisen in res- pektive aus der Türkei einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Aufforderung nicht Folge leis- ten könne, da er keinen Zugang zu E-Devlet habe.

E-2888/2022 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei teilweise aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt:

– Angefochtene Verfügung

– Schreiben seines Anwalts vom 23. Juni 2022 (in Kopie, nicht übersetzt)

– Fürsorgebestätigung des Amts (…) vom (…)

– Einkaufszettel/Quittung vom 29. Juli 2021 (in Kopie)

– Einkaufszettel/Quittung vom 30. Juli 2021 (in Kopie)

– Busbillet, gelöst am 20. Juli 2021 (in Kopie) D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist an für die Bezahlung eines Kosten- vorschusses. Aufgrund des Umzugs des Beschwerdeführers wurde am

3. August 2022 eine neue Zwischenverfügung erlassen und die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses neu angesetzt. Dieser wurde fristge- recht bezahlt. E. Der Beschwerdeführer gab die in Bst. C. erwähnten Beweismittel, welche lediglich in Kopie eingereicht wurden, unkommentiert jeweils im Original zu den Akten.

E-2888/2022 Seite 5

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4 Aus den Akten ist keine Datenweitergabe ersichtlich. Auf den unbe- gründeten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei über eine allfällig er- folgte Datenweitergabe zu informieren, ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2888/2022 Seite 6

E. 4 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend die Nichte Z. und den Neffen M. des Beschwerdeführers (E-2890/2022 und E-2892/2022) zeitlich koordiniert behandelt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht, ohne ein entsprechendes Rechtsbegeh- ren zu stellen, geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Er begründet sein Vorbringen damit, dass die Ver- fügung auf einer «falschen Vermutung» beruhe. So habe die Vorinstanz von ihm erwartet, dass er das Passwort für E-Devlet beschaffe. Dies sei aber nicht realistisch und praktisch unmöglich. Seine Pflicht liege darin, dass er sich Mühe bei der Beschaffung des Passwortes gebe. Das habe er gemacht, in dem er seinen Anwalt beauftragt habe, dieses zu erlangen. Dies habe aber nicht geklappt.

E. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Mit- wirkungspflicht obliegt. Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachver- haltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu- reichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Im vorliegenden Fall war es fraglich, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung(en) noch in der Türkei aufgehalten hat. Da der Beschwerdeführer seinen Rei- sepass, auf welchem allfällige Ein- und Ausreisestempelungen hätten er- sichtlich sein können, nicht einreichte, und die Erklärungen des Beschwer- deführers dazu – unter Berücksichtigung der Aussagen anlässlich der An- hörungen von M. und Z. – von der Vorinstanz nicht als glaubhaft qualifiziert wurden, hat diese einen E-Devlet-Auszug eingefordert. Der vertretene Be- schwerdeführer hätte im Rahmen seiner Mitwirkungsplicht auch andere Beweismittel einreichen können, um seine Anwesenheit in der Türkei zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Beweiswürdi- gung eines E-Devlet-Auszuges vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

E. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen klarerweise als unbegründet.

E-2888/2022 Seite 7

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung wird insbesondere erwogen, es be- stünden zwar keine Zweifel an den hängigen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei. Der Beschwerdeführer habe aber nicht glaubhaft machen können, dass er sich zum Zeitpunkt der erfassten Anzeigen gegen ihn noch in seinem Heimatland befunden habe. Auf die Aufforderung des SEM, Auflistungen über die erfassten Ein- und Ausreisen aus E-Devlet einzureichen, seien weder der Beschwerdeführer noch M. oder Z. nachgekommen. An der ergänzenden Anhörung habe der Be- schwerdeführer dazu ausgeführt, er habe kein E-Devlet-Konto respektive er besitze kein Passwort dazu. Auch Z. habe das SEM wissen lassen, dass sie über keinen E-Devlet-Zugang verfüge. M. habe keine Stellung dazu ge- nommen. Das SEM erachte es als merkwürdig, dass der Beschwerdefüh- rer sowie M. und Z. keinen E-Devlet-Zugang besässen, handle es sich da- bei doch um ein Internetportal, welches grundsätzlich jedem türkischen Staatsangehörigen offenstehe und sehr vielen Personen – wie auch dem Beschwerdeführer sowie M. und Z. – bekannt sei. Es sei für allerlei Belange des täglichen Lebens von grossem Nutzen und diene insbesondere der unkomplizierten Kommunikation mit Verwaltungsbehörden. Das Portal könne auch durch eine Mobiltelefon-Applikation bedient werden. Ferner deute der Umstand, dass M. und Z. dem SEM einen Auszug des Standes- amts der Parteien hätten nachreichen können, darauf hin, dass diese sehr wohl über Zugriff auf E-Devlet verfügen würden. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über seine Ein- und Ausreise habe erbringen können, sei umso fraglicher, ob er im Zeitpunkt der erfassten Anzeigen gegen ihn noch

E-2888/2022 Seite 8 in der Türkei gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht klären können, weshalb er dem Schlepper seinen Reisepass habe abgeben müs- sen, die Identitätskarte aber habe behalten können. M. und Z. hätten dies- bezüglich vorgebracht, dass sie die Reisepässe und die Identitätskarten hätten abgeben müssen, wobei sich M. schliesslich darauf festgelegt habe, er wisse nicht, ob er seinen Reisepass habe abgeben müssen oder ob er diesen zuhause zurückgelassen habe. Auch Z. habe sich hinsichtlich des Reisepasses widersprüchlich geäussert. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt ebenfalls nicht zu klären vermocht, weshalb sein Anwalt vor seiner Ausreise am (…). August 2021 habe in Erfahrung bringen können, dass er wegen Terrorpropaganda gesucht werde, obwohl die Stellvertretervoll- macht auf den 7. September 2021 datiere. Im Weiteren sei die Aussage des Beschwerdeführers, seine Wohnung sei am (…). August 2021 durchsucht worden, als unglaubhaft zu qualifizieren. Ferner sei anzuzweifeln, dass er sich im Zeitpunkt der Anzeige vom (…). Juli 2021 noch in der Türkei aufgehalten und das Land anschliessend tatsächlich illegal verlassen habe. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die verschiedenen Anzeigen gegen ihn erst nach seiner – mutmasslich le- galen – Ausreise aus der Türkei konzentriert ergangen respektive bewusst veranlasst worden seien. Hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP führt die Vorinstanz aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er sich nicht in exponierter Stellung für diese eingesetzt habe. Des- halb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Be- fürchtungen, aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP immer wieder ins Vi- sier der Behörden zu geraten, verwirklichen würden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde, er habe keine Zugangsdaten zu E-Devlet, weshalb er die geforderten Auszüge nicht habe einreichen können. Er habe seinen Anwalt gebeten, ein Passwort für sein E-Devlet-Konto zu besorgen, was aber laut dessen Auskunft nicht möglich sei. Dies habe sein Anwalt im Schreiben vom 23. Juni 2022 bestätigt und ausgeführt, dass er, der Beschwerdeführer, persönlich vorbeigehen müsse, um ein solches Passwort zu erhalten. Dies sei aber nicht möglich und ziemlich gefährlich für ihn. Die zwei eingereichten Einkaufszettel/Quit- tungen vom 29. Juli 2021 und 30. Juli 2022 (recte: 2021) würden sodann belegen, dass er zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen sei. Ein bei- gelegtes Busticket vom 26. Juli 2022 (recte: 2021) beweise, dass er in der Türkei im Bus von B._______ nach F._______ gereist sei.

E-2888/2022 Seite 9

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der ausführlichen Verfügung vom 2. Juni 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzu- halten:

E. 8.2 Die Vorinstanz erachtet es als nicht glaubhaft, dass sich der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung überhaupt noch in der Türkei aufgehalten habe. Diesbezüglich wies sie darauf hin, dass für türkische Staatsangehörige beispielsweise die visumsfreie Einreise in Länder des Balkanraums möglich sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Reisepasses nicht zu klären ver- mochte, weshalb er diesen den Schleppern habe abgeben müssen. Gleichzeitig mutet es seltsam an, dass ihm seine Identitätskarte aber nicht abgenommen worden sei. Hierzu sei auch auf die Widersprüche der Aus- sagen zu den fehlenden Pässen vom Beschwerdeführer und M. und Z. zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfügung ausführlich und korrekt wiedergegeben wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer seinen Reisepass der Vorinstanz vorenthalten hat, um da- rin enthaltene Ein- und Ausreisestempelungen zu verschleiern, welche auf eine legale Ausreise zu einem früheren als vom Beschwerdeführer im Ver- fahren behaupteten Zeitpunkt schliessen lassen würden. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sowie M. und Z. auf, einen E-Devlet-Auszug einzureichen, da darauf die Grenzübertritte an der türkischen Grenze verzeichnet sein würden und so- mit die Frage hätte geklärt werden können, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeigeeinreichung überhaupt noch in der Türkei auf- gehalten habe. Es ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer ausführt, er habe kein Passwort für den E-Devlet Zugang, obwohl E-Devlet allen tür- kischen Staatsbürgern offensteht. Seine vagen und ungenauen Ausführun- gen dazu in den Anhörungen und in der Beschwerde vermögen nicht zu erklären, weshalb er kein Passwort für E-Devlet besitzt respektive weshalb er ein solches nicht erhältlich machen kann. Das im Rechtsmittelverfahren als Beweismittel eingereichte Schreiben seines Rechtsanwalts vom

23. Juni 2022 und die sinngemässe Übersetzung in der Beschwerde ver- mögen nicht, einen Versuch seines Anwaltes um Erhalt des E-Devlet-Pass- worts glaubhaft zu machen. Insbesondere überzeugt nicht, weshalb der Beschwerdeführer persönlich erscheinen müsse und sein von ihm bevoll-

E-2888/2022 Seite 10 mächtigter Anwalt das Passwort nicht erhältlich machen könne. Ausführun- gen dazu finden sich weder im genannten Schreiben respektive in deren Übersetzung noch in der Beschwerde. Auch mit den weiteren eingereich- ten Beweismitteln im Original vermag der Beschwerdeführer nicht, seine Anwesenheit in der Türkei für den Zeitraum der ersten Anzeigeeinreichung, namentlich vom 19. Juli 2021, glaubhaft zu machen. Einerseits sind das Busbillet und die Einkaufsquittungen handschriftlich ausgefüllt, weisen mit- hin keinerlei verlässliche Identitätsmerkmale für eine persönliche Zuord- nung zum Beschwerdeführer auf. Andererseits führt der Beschwerdeführer nicht aus, wie er die Beweismittel erlangen konnte. Zum Busbillet bringt er wenig überzeugend vor, er habe dieses gefunden. Fragen werfen zudem die Seriennummern der Einkaufsquittungen auf. Während die Quittung, welche am 29. Juli 2021 um 15:30 Uhr ausgestellt worden sein soll, die Seriennummer 016745 trägt, trägt diejenige, welche am 30. Juli 2021 um 17:45 Uhr ausgestellt sein soll, die Nummer 016746. Es ist fraglich, ob das- jenige Geschäft, in welchem der Beschwerdeführer Fische zum Weiterver- kauf erworben habe, während mehr als einem Tag keine Verkäufe getätigt respektive keine Quittungen ausgestellt hat. Aufgrund des Gesagten sind die im Rechtsmittelverfahren eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers für den fraglichen Zeitraum glaubhaft zu machen.

E. 8.3 Zusammenfassend ist auch unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen respektive die Einschät- zungen des SEM umzustossen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2888/2022 Seite 11

E. 10 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2022 auf- grund festgestellter Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtser- heblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. August 2022 in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2888/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2888/2022 Urteil vom 9. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2021, gemeinsam mit seinem volljährigen Neffen M. (N [...]) und seiner volljährigen Nichte Z.(N [...]), bei welchen es um Kinder seines Bruders E. (N [...]) handelt, in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Oktober 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG und am 8. Februar 2022 die ergänzende Anhörung statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei ethnischer Kurde und in B._______, Provinz Mardin, geboren. Bis zum dritten Lebensjahr habe er in derselben Provinz in seinem Heimatdorf C._______ gewohnt und danach mit der Familie in die Schwarzmeerregion flüchten müssen. Nach kurzen Aufenthalten an verschiedenen Orten habe er in D._______ mit der Schule begonnen. Später sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er 20(...) geheiratet habe und mit der heutigen Halklarin Demokratik Partisi (HDP) in Verbindung getreten sei. Schliesslich sei er 201(...) nach E._______ in F._______ umgezogen, wo er bis zur Ausreise mit seiner Frau und seinen zwei Söhnen wohnhaft gewesen sei. Er habe damals an Protesten im Zusammenhang mit Kobane teilgenommen und die Behörden hätten ihn dabei fotografiert, ihn auf den Posten gebracht und aufgefordert, seine Freunde, die ebenfalls protestiert hätten, zu denunzieren. Zudem sei er aufgefordert worden, als Zeuge zu fungieren und als Dorfschützer mitzuarbeiten. Auch in F._______ habe er Kontakt zur HDP gehabt und an Aktionen teilgenommen, so zum Beispiel am 10. Oktober 2015 an einer grossen Friedenskundgebung. Ferner habe er sich vermehrt an Wahlaktivitäten, zum Beispiel als Wahlaufsichtsperson, beteiligt und seine Meinung auf Facebook geäussert. Nachdem er 20(...) offizielles HDP-Mitglied geworden sei, sei er zur Zielscheibe geworden. Man habe seine Veröffentlichungen und Erklärungen auf Facebook, welche zwischen 2012 und 2015 entstanden seien, zum Anlass genommen, ihn anzuzeigen. Am (...). August 2021 sei er bereits sehr früh geschäftlich auf dem Grossmarkt unterwegs gewesen. Am selben Vormittag habe seine Frau ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden frühmorgens bei ihm zuhause die Türe aufgebrochen, die Wohnung durchsucht und nach ihm gesucht hätten. Er sei in der Folge zu seinem Schwiegervater nach F._______ gegangen und habe sich in einer Hütte auf dessen Feld versteckt. Die Behörden hätten erneut bei ihm zuhause, bei seinem Schwiegervater zuhause sowie auf dem Markt nach ihm gesucht. Wie er in seinem Versteck erfahren habe, sei es am (...). August 2021 auch im Haus seines Bruders E. in C._______ zu einer Erstürmung und Durchsuchung gekommen. Dabei hätten die dortigen Behörden nach seinem Neffen M. und seiner Nichte Z. gesucht. Deshalb sei er gemeinsam mit M. und Z. aus der Türkei ausgereist, wobei sein Vater einen Schlepper und die ganze Ausreise organisiert habe. In der Türkei werde nach ihm gesucht und aufgrund seiner Beiträge auf Facebook gegen ihn ermittelt. Am (...). August 2021 habe er in G._______ einen Lastwagen bestiegen und sei gemeinsam mit M. und Z. in die Schweiz gefahren. Seinen Reisekostenanteil von 10'000 Euro habe er selber getragen. Seine Frau und die beiden Söhne seien im August 2021 nach C._______ ins Haus seines Bruders E. gezogen, da sie es dort als sicherer erachtet hätten. Ferner sei seine Frau in C._______ auch nach seiner Ausreise regelmässig unter Druck gesetzt und nach ihm befragt worden. Gendarmen würden sich auch bei den beiden Söhnen in deren Schule regelmässig nach ihm erkundigen. Heute würden seine Familienmitglieder deshalb bei seinem Vater in C._______ wohnen. Dieser und dessen Brüder T. und Y. würden ebenfalls in C._______ leben. Alle drei seien seinetwegen einvernommen worden. A.b Er reichte folgende Beweismittel, jeweils als Kopien, zu den Akten:

- Bescheinigung der HDP bezüglich Mitgliedschaftsantrag

- Diverse Facebook-Ausdrucke

- Anzeigeerstattung durch H.Y.

- Diverse staatsanwaltschaftliche Instruktionsschreiben

- Diverse Unzuständigkeits-, Verfahrenstrennungs- und Verfahrensvereinigungsbeschlüsse

- Gutheissung des Antrags auf Erlass eines Vorführbefehls

- Vorführbefehl

- Zwei polizeiliche Open-Source-Intelligence-Rechercheberichte

- UYAP-Screenshot

- Stellvertretervollmachten an seine Rechtsvertretungen D.E. und E.M.A.

- Auskunftsschreiben seiner Rechtsvertretungen D.E. und E.M.A. A.c Am 17. Februar 2022 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, eine E-Devlet-Auflistung seiner erfassten Ein- und Ausreisen in respektive aus der Türkei einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Aufforderung nicht Folge leisten könne, da er keinen Zugang zu E-Devlet habe. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt:

- Angefochtene Verfügung

- Schreiben seines Anwalts vom 23. Juni 2022 (in Kopie, nicht übersetzt)

- Fürsorgebestätigung des Amts (...) vom (...)

- Einkaufszettel/Quittung vom 29. Juli 2021 (in Kopie)

- Einkaufszettel/Quittung vom 30. Juli 2021 (in Kopie)

- Busbillet, gelöst am 20. Juli 2021 (in Kopie) D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist an für die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Aufgrund des Umzugs des Beschwerdeführers wurde am 3. August 2022 eine neue Zwischenverfügung erlassen und die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses neu angesetzt. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. E. Der Beschwerdeführer gab die in Bst. C. erwähnten Beweismittel, welche lediglich in Kopie eingereicht wurden, unkommentiert jeweils im Original zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Aus den Akten ist keine Datenweitergabe ersichtlich. Auf den unbegründeten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei über eine allfällig erfolgte Datenweitergabe zu informieren, ist nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend die Nichte Z. und den Neffen M. des Beschwerdeführers (E-2890/2022 und E-2892/2022) zeitlich koordiniert behandelt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht, ohne ein entsprechendes Rechtsbegehren zu stellen, geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Er begründet sein Vorbringen damit, dass die Verfügung auf einer «falschen Vermutung» beruhe. So habe die Vorinstanz von ihm erwartet, dass er das Passwort für E-Devlet beschaffe. Dies sei aber nicht realistisch und praktisch unmöglich. Seine Pflicht liege darin, dass er sich Mühe bei der Beschaffung des Passwortes gebe. Das habe er gemacht, in dem er seinen Anwalt beauftragt habe, dieses zu erlangen. Dies habe aber nicht geklappt. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht obliegt. Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Im vorliegenden Fall war es fraglich, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung(en) noch in der Türkei aufgehalten hat. Da der Beschwerdeführer seinen Reisepass, auf welchem allfällige Ein- und Ausreisestempelungen hätten ersichtlich sein können, nicht einreichte, und die Erklärungen des Beschwerdeführers dazu - unter Berücksichtigung der Aussagen anlässlich der Anhörungen von M. und Z. - von der Vorinstanz nicht als glaubhaft qualifiziert wurden, hat diese einen E-Devlet-Auszug eingefordert. Der vertretene Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Mitwirkungsplicht auch andere Beweismittel einreichen können, um seine Anwesenheit in der Türkei zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung eines E-Devlet-Auszuges vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen klarerweise als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung wird insbesondere erwogen, es bestünden zwar keine Zweifel an den hängigen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei. Der Beschwerdeführer habe aber nicht glaubhaft machen können, dass er sich zum Zeitpunkt der erfassten Anzeigen gegen ihn noch in seinem Heimatland befunden habe. Auf die Aufforderung des SEM, Auflistungen über die erfassten Ein- und Ausreisen aus E-Devlet einzureichen, seien weder der Beschwerdeführer noch M. oder Z. nachgekommen. An der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer dazu ausgeführt, er habe kein E-Devlet-Konto respektive er besitze kein Passwort dazu. Auch Z. habe das SEM wissen lassen, dass sie über keinen E-Devlet-Zugang verfüge. M. habe keine Stellung dazu genommen. Das SEM erachte es als merkwürdig, dass der Beschwerdeführer sowie M. und Z. keinen E-Devlet-Zugang besässen, handle es sich dabei doch um ein Internetportal, welches grundsätzlich jedem türkischen Staatsangehörigen offenstehe und sehr vielen Personen - wie auch dem Beschwerdeführer sowie M. und Z. - bekannt sei. Es sei für allerlei Belange des täglichen Lebens von grossem Nutzen und diene insbesondere der unkomplizierten Kommunikation mit Verwaltungsbehörden. Das Portal könne auch durch eine Mobiltelefon-Applikation bedient werden. Ferner deute der Umstand, dass M. und Z. dem SEM einen Auszug des Standesamts der Parteien hätten nachreichen können, darauf hin, dass diese sehr wohl über Zugriff auf E-Devlet verfügen würden. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über seine Ein- und Ausreise habe erbringen können, sei umso fraglicher, ob er im Zeitpunkt der erfassten Anzeigen gegen ihn noch in der Türkei gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht klären können, weshalb er dem Schlepper seinen Reisepass habe abgeben müssen, die Identitätskarte aber habe behalten können. M. und Z. hätten diesbezüglich vorgebracht, dass sie die Reisepässe und die Identitätskarten hätten abgeben müssen, wobei sich M. schliesslich darauf festgelegt habe, er wisse nicht, ob er seinen Reisepass habe abgeben müssen oder ob er diesen zuhause zurückgelassen habe. Auch Z. habe sich hinsichtlich des Reisepasses widersprüchlich geäussert. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt ebenfalls nicht zu klären vermocht, weshalb sein Anwalt vor seiner Ausreise am (...). August 2021 habe in Erfahrung bringen können, dass er wegen Terrorpropaganda gesucht werde, obwohl die Stellvertretervollmacht auf den 7. September 2021 datiere. Im Weiteren sei die Aussage des Beschwerdeführers, seine Wohnung sei am (...). August 2021 durchsucht worden, als unglaubhaft zu qualifizieren. Ferner sei anzuzweifeln, dass er sich im Zeitpunkt der Anzeige vom (...). Juli 2021 noch in der Türkei aufgehalten und das Land anschliessend tatsächlich illegal verlassen habe. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die verschiedenen Anzeigen gegen ihn erst nach seiner - mutmasslich legalen - Ausreise aus der Türkei konzentriert ergangen respektive bewusst veranlasst worden seien. Hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP führt die Vorinstanz aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er sich nicht in exponierter Stellung für diese eingesetzt habe. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP immer wieder ins Visier der Behörden zu geraten, verwirklichen würden. 7.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde, er habe keine Zugangsdaten zu E-Devlet, weshalb er die geforderten Auszüge nicht habe einreichen können. Er habe seinen Anwalt gebeten, ein Passwort für sein E-Devlet-Konto zu besorgen, was aber laut dessen Auskunft nicht möglich sei. Dies habe sein Anwalt im Schreiben vom 23. Juni 2022 bestätigt und ausgeführt, dass er, der Beschwerdeführer, persönlich vorbeigehen müsse, um ein solches Passwort zu erhalten. Dies sei aber nicht möglich und ziemlich gefährlich für ihn. Die zwei eingereichten Einkaufszettel/Quittungen vom 29. Juli 2021 und 30. Juli 2022 (recte: 2021) würden sodann belegen, dass er zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen sei. Ein beigelegtes Busticket vom 26. Juli 2022 (recte: 2021) beweise, dass er in der Türkei im Bus von B._______ nach F._______ gereist sei. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der ausführlichen Verfügung vom 2. Juni 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: 8.2 Die Vorinstanz erachtet es als nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung überhaupt noch in der Türkei aufgehalten habe. Diesbezüglich wies sie darauf hin, dass für türkische Staatsangehörige beispielsweise die visumsfreie Einreise in Länder des Balkanraums möglich sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Reisepasses nicht zu klären vermochte, weshalb er diesen den Schleppern habe abgeben müssen. Gleichzeitig mutet es seltsam an, dass ihm seine Identitätskarte aber nicht abgenommen worden sei. Hierzu sei auch auf die Widersprüche der Aussagen zu den fehlenden Pässen vom Beschwerdeführer und M. und Z. zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfügung ausführlich und korrekt wiedergegeben wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass der Vorinstanz vorenthalten hat, um darin enthaltene Ein- und Ausreisestempelungen zu verschleiern, welche auf eine legale Ausreise zu einem früheren als vom Beschwerdeführer im Verfahren behaupteten Zeitpunkt schliessen lassen würden. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sowie M. und Z. auf, einen E-Devlet-Auszug einzureichen, da darauf die Grenzübertritte an der türkischen Grenze verzeichnet sein würden und somit die Frage hätte geklärt werden können, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeigeeinreichung überhaupt noch in der Türkei aufgehalten habe. Es ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer ausführt, er habe kein Passwort für den E-Devlet Zugang, obwohl E-Devlet allen türkischen Staatsbürgern offensteht. Seine vagen und ungenauen Ausführungen dazu in den Anhörungen und in der Beschwerde vermögen nicht zu erklären, weshalb er kein Passwort für E-Devlet besitzt respektive weshalb er ein solches nicht erhältlich machen kann. Das im Rechtsmittelverfahren als Beweismittel eingereichte Schreiben seines Rechtsanwalts vom 23. Juni 2022 und die sinngemässe Übersetzung in der Beschwerde vermögen nicht, einen Versuch seines Anwaltes um Erhalt des E-Devlet-Passworts glaubhaft zu machen. Insbesondere überzeugt nicht, weshalb der Beschwerdeführer persönlich erscheinen müsse und sein von ihm bevollmächtigter Anwalt das Passwort nicht erhältlich machen könne. Ausführungen dazu finden sich weder im genannten Schreiben respektive in deren Übersetzung noch in der Beschwerde. Auch mit den weiteren eingereichten Beweismitteln im Original vermag der Beschwerdeführer nicht, seine Anwesenheit in der Türkei für den Zeitraum der ersten Anzeigeeinreichung, namentlich vom 19. Juli 2021, glaubhaft zu machen. Einerseits sind das Busbillet und die Einkaufsquittungen handschriftlich ausgefüllt, weisen mithin keinerlei verlässliche Identitätsmerkmale für eine persönliche Zuordnung zum Beschwerdeführer auf. Andererseits führt der Beschwerdeführer nicht aus, wie er die Beweismittel erlangen konnte. Zum Busbillet bringt er wenig überzeugend vor, er habe dieses gefunden. Fragen werfen zudem die Seriennummern der Einkaufsquittungen auf. Während die Quittung, welche am 29. Juli 2021 um 15:30 Uhr ausgestellt worden sein soll, die Seriennummer 016745 trägt, trägt diejenige, welche am 30. Juli 2021 um 17:45 Uhr ausgestellt sein soll, die Nummer 016746. Es ist fraglich, ob dasjenige Geschäft, in welchem der Beschwerdeführer Fische zum Weiterverkauf erworben habe, während mehr als einem Tag keine Verkäufe getätigt respektive keine Quittungen ausgestellt hat. Aufgrund des Gesagten sind die im Rechtsmittelverfahren eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers für den fraglichen Zeitraum glaubhaft zu machen. 8.3 Zusammenfassend ist auch unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen respektive die Einschätzungen des SEM umzustossen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2022 aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. August 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: