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D-4520/2018

D-4520/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-22 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a B._______ (der Vater des Beschwerdeführers, nachfolgend: Vater) wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom 22. Juli 2008 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. A.b C._______ (die Mutter des Beschwerdeführers, nachfolgend: Mutter) wurde mit Verfügung des SEM vom 5. April 2016 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. B. Am (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren. Mit Schreiben vom (...) März 2018 ersuchten die Mutter und der Vater beim SEM um den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters. C. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 forderte das SEM den Vater zur Beantwortung offener Fragen zu seiner Beziehung zum Beschwerdeführer und dessen Mutter auf. D. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 kam der Vater dieser Aufforderung nach. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 - frühestens eröffnet am 11. Juli 2018 - lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters ab. Indessen bezog es den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ein und gewährte ihm dementsprechend die vorläufige Aufnahme. F. Mit Eingabe vom 8. August 2018 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Vater, diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Familienzusammenführung im Sinne des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters zu gewähren und ihm mithin eine C-Bewilligung zu erteilen. G. Mit Schreiben vom 9. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 2.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zielt auf eine Erweiterung des Prozessgegenstandes über die angefochtene Verfügung hinaus ab. Darauf ist folglich nicht einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 3.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b und EMARK 2000 Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-273/2017 vom 26. Januar 2017, E-846/2014 vom 11. August 2014, D-1219/2012 vom 19. März 2012 und E-6309/2006 vom 3. September 2007). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheides (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides an, dass Voraussetzung für den Einbezug in den Status eines Elternteils, welche auf dem Grundsatz der Einheit der Familie basiere, das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens sei, aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Vater nicht mit der Mutter und dem Beschwerdeführer zusammenlebe. Obschon beide dem Kanton D._______ zugewiesen worden seien, wohne der Vater in E._______ und die Mutter mit dem Beschwerdeführer in F._______, rund (...) Kilometer entfernt. Der Vater lebe somit mit dem Beschwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Kleinkind, für welches in erster Linie die mit ihm zusammenlebende Mutter als wesentliche Bezugsperson zu betrachten sei, weshalb man dem Vater zwecks Beurteilung des Vater-Kind-Verhältnisses zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen, wonach er mit der Mutter eine Beziehung unterhalte, mit ihr aber nicht zusammenlebe, da er mit ihr nicht verheiratet sei, vermögen angesichts des gemeinsamen Kindes in keiner Weise zu überzeugen. Er habe ausgeführt, dass er sich an der Betreuung des Beschwerdeführers beteilige und die Mutter in verschiedener Hinsicht unterstütze, jedoch keinerlei Belege oder sonstige Beweismittel eingereicht. Insgesamt liessen seine Ausführungen nicht auf eine tatsächliche, gelebte Beziehung zum Beschwerdeführer schliessen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Vater und die Mutter sich die elterliche Sorge teilen würden. Der Beschwerdeführer trage auch seinen Namen. Der Vater habe sich darüber hinaus verpflichtet, finanziellen Unterhalt für den Beschwerdeführer zu leisten und mit der Mutter eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen. Dass der Vater und die Mutter nicht an der gleichen Adresse lebten, bedeute nicht, dass sie nicht gemeinsam Zeit mit dem Kind verbringen würden. Er sei noch nicht geschieden und könne die Mutter deshalb nicht heiraten. Er besuche sein Kind regelmässig beziehungsweise so oft wie möglich und beteilige sich an seiner Entwicklung und Bildung. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ein Elternteil nur mit Zustimmung eines anderen Elternteils berufen könne, sei zu berücksichtigen, dass die Mutter dem Einbezug zustimme.

E. 5.1 Da der Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, erfüllt der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegeben ist, der gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in den seinem Vater zuerkannten Flüchtlingsstatus spricht.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, dass eine tatsächliche, gelebte Beziehung zu seinem Vater besteht. Zwar kann aufgrund des Vorliegens von unterschiedlichen Wohnadressen nicht unmittelbar das Bestehen einer Familieneinheit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2537/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.4) und der Vater hat den Beschwerdeführer als Kind anerkannt, dennoch geht aus den Akten und den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nicht hervor, dass er tatsächlich eine Beziehung zu seinem Kind unterhält. Im vorinstanzlichen Verfahren ist er diesbezügliche Beweismittel und Belege nach Aufforderung der Vorinstanz schuldig geblieben und seine Antworten auf die Fragen der Vorinstanz zur Beziehung zur Kindsmutter und dem Beschwerdeführer sind oberflächlich und vage geblieben. Sie erwecken nicht den Eindruck einer tatsächlich gelebten Beziehung. Es mutet sodann seltsam an, dass der Vater, der direkt bei der Geburt dabei gewesen sein und den Beschwerdeführer oft sehen will, trotzdem erst sechs Monate später die Vaterschaft anerkannt hat. Zudem vermag die Erklärung, wonach er nicht mit der Mutter und dem Beschwerdeführer zusammenlebe, weil er nicht mit der Mutter verheiratet sei, angesichts des Umstandes, dass diese gemäss eigenen Angaben manchmal bei ihm übernachtet ([...]), nicht zu überzeugen. Aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterhaltsvereinbarung vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese nicht unterzeichnet, geschweige denn durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt ist und auch nicht belegt ist, dass der Vater des Beschwerdeführers allfälligen finanziellen Pflichten nachkommt.

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG gegeben sind, die gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in die seinem Vater zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sprechen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt sind, die Bestimmungen von Art. 8 EMRK vorliegend nicht ergänzend angewendet werden können (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4520/2018 Urteil vom 22. August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, handelnd durch seinen Vater B._______, vertreten durch Jeanne Carruzzo, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Kindsvaters B._______); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a B._______ (der Vater des Beschwerdeführers, nachfolgend: Vater) wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom 22. Juli 2008 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. A.b C._______ (die Mutter des Beschwerdeführers, nachfolgend: Mutter) wurde mit Verfügung des SEM vom 5. April 2016 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. B. Am (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren. Mit Schreiben vom (...) März 2018 ersuchten die Mutter und der Vater beim SEM um den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters. C. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 forderte das SEM den Vater zur Beantwortung offener Fragen zu seiner Beziehung zum Beschwerdeführer und dessen Mutter auf. D. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 kam der Vater dieser Aufforderung nach. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 - frühestens eröffnet am 11. Juli 2018 - lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters ab. Indessen bezog es den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ein und gewährte ihm dementsprechend die vorläufige Aufnahme. F. Mit Eingabe vom 8. August 2018 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Vater, diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Familienzusammenführung im Sinne des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters zu gewähren und ihm mithin eine C-Bewilligung zu erteilen. G. Mit Schreiben vom 9. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 2.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zielt auf eine Erweiterung des Prozessgegenstandes über die angefochtene Verfügung hinaus ab. Darauf ist folglich nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 3.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b und EMARK 2000 Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-273/2017 vom 26. Januar 2017, E-846/2014 vom 11. August 2014, D-1219/2012 vom 19. März 2012 und E-6309/2006 vom 3. September 2007). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheides (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides an, dass Voraussetzung für den Einbezug in den Status eines Elternteils, welche auf dem Grundsatz der Einheit der Familie basiere, das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens sei, aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Vater nicht mit der Mutter und dem Beschwerdeführer zusammenlebe. Obschon beide dem Kanton D._______ zugewiesen worden seien, wohne der Vater in E._______ und die Mutter mit dem Beschwerdeführer in F._______, rund (...) Kilometer entfernt. Der Vater lebe somit mit dem Beschwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Kleinkind, für welches in erster Linie die mit ihm zusammenlebende Mutter als wesentliche Bezugsperson zu betrachten sei, weshalb man dem Vater zwecks Beurteilung des Vater-Kind-Verhältnisses zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen, wonach er mit der Mutter eine Beziehung unterhalte, mit ihr aber nicht zusammenlebe, da er mit ihr nicht verheiratet sei, vermögen angesichts des gemeinsamen Kindes in keiner Weise zu überzeugen. Er habe ausgeführt, dass er sich an der Betreuung des Beschwerdeführers beteilige und die Mutter in verschiedener Hinsicht unterstütze, jedoch keinerlei Belege oder sonstige Beweismittel eingereicht. Insgesamt liessen seine Ausführungen nicht auf eine tatsächliche, gelebte Beziehung zum Beschwerdeführer schliessen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Vater und die Mutter sich die elterliche Sorge teilen würden. Der Beschwerdeführer trage auch seinen Namen. Der Vater habe sich darüber hinaus verpflichtet, finanziellen Unterhalt für den Beschwerdeführer zu leisten und mit der Mutter eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen. Dass der Vater und die Mutter nicht an der gleichen Adresse lebten, bedeute nicht, dass sie nicht gemeinsam Zeit mit dem Kind verbringen würden. Er sei noch nicht geschieden und könne die Mutter deshalb nicht heiraten. Er besuche sein Kind regelmässig beziehungsweise so oft wie möglich und beteilige sich an seiner Entwicklung und Bildung. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ein Elternteil nur mit Zustimmung eines anderen Elternteils berufen könne, sei zu berücksichtigen, dass die Mutter dem Einbezug zustimme. 5. 5.1 Da der Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, erfüllt der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegeben ist, der gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in den seinem Vater zuerkannten Flüchtlingsstatus spricht. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, dass eine tatsächliche, gelebte Beziehung zu seinem Vater besteht. Zwar kann aufgrund des Vorliegens von unterschiedlichen Wohnadressen nicht unmittelbar das Bestehen einer Familieneinheit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2537/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.4) und der Vater hat den Beschwerdeführer als Kind anerkannt, dennoch geht aus den Akten und den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nicht hervor, dass er tatsächlich eine Beziehung zu seinem Kind unterhält. Im vorinstanzlichen Verfahren ist er diesbezügliche Beweismittel und Belege nach Aufforderung der Vorinstanz schuldig geblieben und seine Antworten auf die Fragen der Vorinstanz zur Beziehung zur Kindsmutter und dem Beschwerdeführer sind oberflächlich und vage geblieben. Sie erwecken nicht den Eindruck einer tatsächlich gelebten Beziehung. Es mutet sodann seltsam an, dass der Vater, der direkt bei der Geburt dabei gewesen sein und den Beschwerdeführer oft sehen will, trotzdem erst sechs Monate später die Vaterschaft anerkannt hat. Zudem vermag die Erklärung, wonach er nicht mit der Mutter und dem Beschwerdeführer zusammenlebe, weil er nicht mit der Mutter verheiratet sei, angesichts des Umstandes, dass diese gemäss eigenen Angaben manchmal bei ihm übernachtet ([...]), nicht zu überzeugen. Aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterhaltsvereinbarung vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese nicht unterzeichnet, geschweige denn durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt ist und auch nicht belegt ist, dass der Vater des Beschwerdeführers allfälligen finanziellen Pflichten nachkommt. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG gegeben sind, die gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in die seinem Vater zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sprechen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt sind, die Bestimmungen von Art. 8 EMRK vorliegend nicht ergänzend angewendet werden können (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: