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E-6397/2020

E-6397/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-12 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammt aus B._______. Sie kam mit ihrer Familie im Jahr 2015 in die Schweiz. Zunächst hatte ihr Vater (N [...]) am 15. Oktober 2014 um Asyl ersucht, er machte eine Bedrohung aufgrund Beziehungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) geltend. Am 30. September 2015 reichte die Mutter der Beschwerdeführerin für sich, die Beschwerdeführerin und weitere jüngere Geschwister (alle N [...]) Asylgesuche in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 lehnte das SEM zunächst das Asylgesuch des Vaters ab, mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 die Asylgesuche der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Es verfügte jeweils die Wegweisung aus der Schweiz, nahm die Familie jedoch aufgrund des Bürgerkriegs vorläufig auf. A.c Am 15. November 2018 reichte der Vater der Beschwerdeführerin für sich (hingegen nicht für die Familienangehörigen) ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Er brachte vor, seine älteste Tochter C._______ sei Mitglied der Frauenverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Jin; YPJ) gewesen; am (...) sei sie in B._______ bei einem Selbstmordanschlag auf einen türkischen Panzer ums Leben gekommen. Daraufhin hätten die türkischen und die syrischen Behörden sowie ihnen nahestehende Milizen und Gruppierungen Angehörige seiner Tochter (der Schwester der Beschwerdeführerin) ins Visier genommen. Angehörige, welche sich damals noch in Syrien befunden hätten, seien bedroht und verfolgt worden und hätten fliehen oder sich verstecken müssen. Die Familie in der Schweiz erhalte anonyme Drohungen und müsse um ihr Leben bangen; es würden ihnen Verbindungen zur PKK vorgeworfen. In Syrien drohe ihm gezielte Verfolgung, auch weil er in der Schweiz an Gedenkveranstaltungen für seine Tochter und Feierlichkeiten teilgenommen habe, bei denen jeweils Fotos von Öcalan zu sehen gewesen seien; darüber sei im Internet berichtet worden. A.d Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, dass die am 26. Juni 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehen bleibe. A.e Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil E-2968/2020 vom 22. Juli 2020 auf und stellte fest, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Es verpflichtete die Vorinstanz, den Sachverhalt betreffend die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung sowie betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Vaters rechtsgenüglich und vollständig abzuklären und danach neu zu entscheiden. A.f Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 anerkannte das SEM den Vater der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. A.g Am 11. November 2020 reichte der Vater der Beschwerdeführerin für seine Ehefrau und die jüngeren (minderjährigen) Geschwister ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl ein, jedoch nicht für die Beschwerdeführerin, die nach Aktenlage an einem anderen Ort wohnt. A.h Die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre im Gesuch vom 11. November 2020 genannten Geschwister wurden mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 in Flüchtlingseigenschaft und Asyl des Ehegatten beziehungsweise Vaters einbezogen. B. Bereits am 3. November 2020 hatte die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Rechtsvertreters eine als «Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft oder Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe an das SEM gerichtet. In der Begründung bezieht sich das Gesuch auf die Asylgewährung des Vaters; das SEM wird aufgefordert, den Einbezug der Beschwerdeführerin in das Asylgesuch zu prüfen, insbesondere im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3175/2016 vom 17. August 2017 sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit der Nummer C-550/16 vom 12. April 2018. Zwar sei sie inzwischen volljährig, zum Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachgesuchs ihres Vaters (am 15. November 2018, vgl. Bst. A.c) sei sie jedoch noch minderjährig gewesen. C. Mit Entscheid vom 18. November 2020 (eröffnet am 19. November 2020) lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, das es als Mehrfachgesuch entgegengenommen und geprüft hatte, kostenpflichtig ab. Es stellte fest, die Verfügung vom 8. Dezember 2015 habe weiterhin Bestand, dies gelte auch für die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters und das Familienasyl nicht, da sie zum Zeitpunkt des Gesuchs um Familienasyl und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft bereits volljährig gewesen sei. D. Am 18. Dezember 2020 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Rechtsvertreters (Vollmacht vom 30. November 2020) Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des SEM. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2020 und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das Beschwerdeverfahren sei auf Deutsch zu führen, da ihr Rechtsvertreter kein Französisch spreche. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten des Mehrfachgesuchs lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), die weiteren Vorakten am 29. Dezember 2020.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt.

E. 1.4 Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Antrag auf das Familienasyl und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Beschwerdeführerin (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Auf weitere Ausführungen in der Beschwerde betreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und eine ihr möglicherweise drohende Reflexverfolgung (vgl. Beschwerdeeingabe, Art. 4 ff., S. 6 ff.), ist nicht einzutreten, da entsprechende Anträge in der Eingabe vom 3. November 2020 nicht gestellt worden waren und die angefochtene Verfügung demnach lediglich die damals gestellten Anträge betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl behandelt. Der Prozessgegenstand eines Beschwerdeverfahrens bestimmt sich aufgrund des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, soweit dieses angefochten wird; die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund einer allenfalls drohenden Reflexverfolgung im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

E. 1.5 Nach dem oben Gesagten, ist auch für die sinngemäss erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung (vgl. Beschwerdeeingabe, Art. 5) im Sinne einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) kein Raum. Das SEM hat sich vorliegend zu Recht auf die Prüfung des Antrags auf Familienasyl und Einbezug beschränkt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375, 5357) abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. «Andere nahe Angehörige» von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; BVGE 2015/29 E. 3.2).

E. 5.1 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters und die Gewährung des Familienasyls ab, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Nach feststehender Praxis, insbesondere BVGE 2015/29, seien nur minderjährige Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] einzubeziehen; massgeblich sei dabei der Zeitpunkt des Gesuchs um Familienasyl und nicht der Zeitpunkt des (zweiten) Asylgesuchs des Vaters. Daran vermöge auch das zitierte Urteil des EuGH nichts zu ändern. Im Übrigen hätte ihr Vater es zum Zeitpunkt der Einreichung seines Mehrfachgesuchs vom 15. November 2018 - welches letztlich zur Asylgewährung geführt habe - in der Hand gehabt, die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin in dieses Gesuch einzubeziehen, was jedoch nicht geschehen sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Vorinstanz argumentiere zu formalistisch. Es gehe nicht um eine Einreise aus dem Ausland, sondern die Beschwerdeführerin halte sich seit 2015 mit ihrer Familie in der Schweiz auf, sie sei immer Teil des Familienverbunds gewesen: Sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien, als auch bei der Einreise in die Schweiz, sowie bei der ersten und zweiten Asylgesuchstellung habe sie bei ihrer Familie gelebt und sei minderjährig gewesen. Dies sei auch zu dem Zeitpunkt so gewesen, als ihre Schwester umgekommen sei. Dieses Ereignis habe die Verfolgungsbedrohung für die Familie begründet; auch sie sei von Reflexverfolgung betroffen. Sie habe auch die N-Nummer ihrer Familie. Der zweite Asylantrag des Vaters sei demnach als Familienasylgesuch zu begreifen, die von der Vorinstanz angeführten Urteile würden andere Sachverhalte betreffen, die nicht mit dem vorliegenden vergleichbar seien. Da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deklarativ und rückwirkend sei, müsse das Datum der Asylbeantragung durch den Vater massgeblich sein; die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolge rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreise des Flüchtlings in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkenne. Die Grundsätze des Urteils des EuGH vom 12. April 2018 (Aktenzeichen C-550/16), wonach ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig geworden sei, und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, und der demnach als «Minderjähriger» anzusehen sei, müssten auch vorliegend gelten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters und um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ZEMIS-Eintrag am (...) volljährig. Sie reichte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters und um Familienasyl am 3. November 2020 beim SEM ein. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war sie demnach volljährig, (...) was von ihr auch nicht bestritten wird. Der Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 bezieht sich explizit auf minderjährige Kinder, wobei gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich ist (vgl. Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2, je m.w.H.). Als «Gesuch» im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG gilt dabei das Gesuch um Einbezug und Familienasyl und nicht - wie in der Beschwerde behauptet - das erneute Asylgesuch des Vaters vom 15. November 2018. Insofern ist auch der Verweis auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 Nr. C-550/16 in Sachen A und S gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie nicht einschlägig, da es eine völlig andere Sachverhaltskonstellation und Rechtsproblematik beschlägt.

E. 6.3 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass der Vater der Beschwerdeführerin sie ohne Not in sein Mehrfachgesuch vom 15. November 2018 hätte einbeziehen können. Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, warum die Beschwerdeführerin in jenem Gesuch nicht genannt worden war. Ohne zu verkennen, dass es für die Beschwerdeführerin nachteilig ist, wenn sie als Einzige ihrer Familie nicht den Flüchtlingsstatus erhält, so ist dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant, besteht doch - wie erwähnt - seit der Streichung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG keine rechtliche Grundlage mehr, andere nahe Angehörige (wie erwachsene Kinder) in das Familienasyl einzubeziehen. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, in Umgehung der gesetzlichen Vorschriften entsprechende vermeidbare Versäumnisse der Partei (hier des Vaters der Beschwerdeführerin) zu heilen. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch das Mandat des Vaters im Rahmen der Beschwerde gegen die ursprüngliche Abweisung des Mehrfachgesuchs geführt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2968/2020 vom 22. Juli 2020) und davon auszugehen ist, dass er über jenes Verfahren informiert ist.

E. 6.4 Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, eine möglicherweise auch ihr drohende Reflexverfolgung - auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.4) - in einem gesonderten Gesuch bei der Vorinstanz geltend zu machen.

E. 7.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6397/2020 Urteil vom 12. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o Damas, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammt aus B._______. Sie kam mit ihrer Familie im Jahr 2015 in die Schweiz. Zunächst hatte ihr Vater (N [...]) am 15. Oktober 2014 um Asyl ersucht, er machte eine Bedrohung aufgrund Beziehungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) geltend. Am 30. September 2015 reichte die Mutter der Beschwerdeführerin für sich, die Beschwerdeführerin und weitere jüngere Geschwister (alle N [...]) Asylgesuche in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 lehnte das SEM zunächst das Asylgesuch des Vaters ab, mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 die Asylgesuche der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Es verfügte jeweils die Wegweisung aus der Schweiz, nahm die Familie jedoch aufgrund des Bürgerkriegs vorläufig auf. A.c Am 15. November 2018 reichte der Vater der Beschwerdeführerin für sich (hingegen nicht für die Familienangehörigen) ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Er brachte vor, seine älteste Tochter C._______ sei Mitglied der Frauenverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Jin; YPJ) gewesen; am (...) sei sie in B._______ bei einem Selbstmordanschlag auf einen türkischen Panzer ums Leben gekommen. Daraufhin hätten die türkischen und die syrischen Behörden sowie ihnen nahestehende Milizen und Gruppierungen Angehörige seiner Tochter (der Schwester der Beschwerdeführerin) ins Visier genommen. Angehörige, welche sich damals noch in Syrien befunden hätten, seien bedroht und verfolgt worden und hätten fliehen oder sich verstecken müssen. Die Familie in der Schweiz erhalte anonyme Drohungen und müsse um ihr Leben bangen; es würden ihnen Verbindungen zur PKK vorgeworfen. In Syrien drohe ihm gezielte Verfolgung, auch weil er in der Schweiz an Gedenkveranstaltungen für seine Tochter und Feierlichkeiten teilgenommen habe, bei denen jeweils Fotos von Öcalan zu sehen gewesen seien; darüber sei im Internet berichtet worden. A.d Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, dass die am 26. Juni 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehen bleibe. A.e Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil E-2968/2020 vom 22. Juli 2020 auf und stellte fest, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Es verpflichtete die Vorinstanz, den Sachverhalt betreffend die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung sowie betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Vaters rechtsgenüglich und vollständig abzuklären und danach neu zu entscheiden. A.f Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 anerkannte das SEM den Vater der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. A.g Am 11. November 2020 reichte der Vater der Beschwerdeführerin für seine Ehefrau und die jüngeren (minderjährigen) Geschwister ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl ein, jedoch nicht für die Beschwerdeführerin, die nach Aktenlage an einem anderen Ort wohnt. A.h Die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre im Gesuch vom 11. November 2020 genannten Geschwister wurden mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 in Flüchtlingseigenschaft und Asyl des Ehegatten beziehungsweise Vaters einbezogen. B. Bereits am 3. November 2020 hatte die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Rechtsvertreters eine als «Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft oder Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe an das SEM gerichtet. In der Begründung bezieht sich das Gesuch auf die Asylgewährung des Vaters; das SEM wird aufgefordert, den Einbezug der Beschwerdeführerin in das Asylgesuch zu prüfen, insbesondere im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3175/2016 vom 17. August 2017 sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit der Nummer C-550/16 vom 12. April 2018. Zwar sei sie inzwischen volljährig, zum Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachgesuchs ihres Vaters (am 15. November 2018, vgl. Bst. A.c) sei sie jedoch noch minderjährig gewesen. C. Mit Entscheid vom 18. November 2020 (eröffnet am 19. November 2020) lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, das es als Mehrfachgesuch entgegengenommen und geprüft hatte, kostenpflichtig ab. Es stellte fest, die Verfügung vom 8. Dezember 2015 habe weiterhin Bestand, dies gelte auch für die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters und das Familienasyl nicht, da sie zum Zeitpunkt des Gesuchs um Familienasyl und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft bereits volljährig gewesen sei. D. Am 18. Dezember 2020 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Rechtsvertreters (Vollmacht vom 30. November 2020) Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des SEM. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2020 und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das Beschwerdeverfahren sei auf Deutsch zu führen, da ihr Rechtsvertreter kein Französisch spreche. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten des Mehrfachgesuchs lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), die weiteren Vorakten am 29. Dezember 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt. 1.4 Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Antrag auf das Familienasyl und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Beschwerdeführerin (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Auf weitere Ausführungen in der Beschwerde betreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und eine ihr möglicherweise drohende Reflexverfolgung (vgl. Beschwerdeeingabe, Art. 4 ff., S. 6 ff.), ist nicht einzutreten, da entsprechende Anträge in der Eingabe vom 3. November 2020 nicht gestellt worden waren und die angefochtene Verfügung demnach lediglich die damals gestellten Anträge betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl behandelt. Der Prozessgegenstand eines Beschwerdeverfahrens bestimmt sich aufgrund des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, soweit dieses angefochten wird; die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund einer allenfalls drohenden Reflexverfolgung im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. 1.5 Nach dem oben Gesagten, ist auch für die sinngemäss erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung (vgl. Beschwerdeeingabe, Art. 5) im Sinne einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) kein Raum. Das SEM hat sich vorliegend zu Recht auf die Prüfung des Antrags auf Familienasyl und Einbezug beschränkt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375, 5357) abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. «Andere nahe Angehörige» von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; BVGE 2015/29 E. 3.2). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters und die Gewährung des Familienasyls ab, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Nach feststehender Praxis, insbesondere BVGE 2015/29, seien nur minderjährige Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] einzubeziehen; massgeblich sei dabei der Zeitpunkt des Gesuchs um Familienasyl und nicht der Zeitpunkt des (zweiten) Asylgesuchs des Vaters. Daran vermöge auch das zitierte Urteil des EuGH nichts zu ändern. Im Übrigen hätte ihr Vater es zum Zeitpunkt der Einreichung seines Mehrfachgesuchs vom 15. November 2018 - welches letztlich zur Asylgewährung geführt habe - in der Hand gehabt, die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin in dieses Gesuch einzubeziehen, was jedoch nicht geschehen sei. 5.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Vorinstanz argumentiere zu formalistisch. Es gehe nicht um eine Einreise aus dem Ausland, sondern die Beschwerdeführerin halte sich seit 2015 mit ihrer Familie in der Schweiz auf, sie sei immer Teil des Familienverbunds gewesen: Sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien, als auch bei der Einreise in die Schweiz, sowie bei der ersten und zweiten Asylgesuchstellung habe sie bei ihrer Familie gelebt und sei minderjährig gewesen. Dies sei auch zu dem Zeitpunkt so gewesen, als ihre Schwester umgekommen sei. Dieses Ereignis habe die Verfolgungsbedrohung für die Familie begründet; auch sie sei von Reflexverfolgung betroffen. Sie habe auch die N-Nummer ihrer Familie. Der zweite Asylantrag des Vaters sei demnach als Familienasylgesuch zu begreifen, die von der Vorinstanz angeführten Urteile würden andere Sachverhalte betreffen, die nicht mit dem vorliegenden vergleichbar seien. Da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deklarativ und rückwirkend sei, müsse das Datum der Asylbeantragung durch den Vater massgeblich sein; die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolge rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreise des Flüchtlings in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkenne. Die Grundsätze des Urteils des EuGH vom 12. April 2018 (Aktenzeichen C-550/16), wonach ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig geworden sei, und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, und der demnach als «Minderjähriger» anzusehen sei, müssten auch vorliegend gelten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters und um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht abgelehnt hat. 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ZEMIS-Eintrag am (...) volljährig. Sie reichte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters und um Familienasyl am 3. November 2020 beim SEM ein. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war sie demnach volljährig, (...) was von ihr auch nicht bestritten wird. Der Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 bezieht sich explizit auf minderjährige Kinder, wobei gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich ist (vgl. Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2, je m.w.H.). Als «Gesuch» im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG gilt dabei das Gesuch um Einbezug und Familienasyl und nicht - wie in der Beschwerde behauptet - das erneute Asylgesuch des Vaters vom 15. November 2018. Insofern ist auch der Verweis auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 Nr. C-550/16 in Sachen A und S gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie nicht einschlägig, da es eine völlig andere Sachverhaltskonstellation und Rechtsproblematik beschlägt. 6.3 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass der Vater der Beschwerdeführerin sie ohne Not in sein Mehrfachgesuch vom 15. November 2018 hätte einbeziehen können. Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, warum die Beschwerdeführerin in jenem Gesuch nicht genannt worden war. Ohne zu verkennen, dass es für die Beschwerdeführerin nachteilig ist, wenn sie als Einzige ihrer Familie nicht den Flüchtlingsstatus erhält, so ist dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant, besteht doch - wie erwähnt - seit der Streichung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG keine rechtliche Grundlage mehr, andere nahe Angehörige (wie erwachsene Kinder) in das Familienasyl einzubeziehen. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, in Umgehung der gesetzlichen Vorschriften entsprechende vermeidbare Versäumnisse der Partei (hier des Vaters der Beschwerdeführerin) zu heilen. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch das Mandat des Vaters im Rahmen der Beschwerde gegen die ursprüngliche Abweisung des Mehrfachgesuchs geführt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2968/2020 vom 22. Juli 2020) und davon auszugehen ist, dass er über jenes Verfahren informiert ist. 6.4 Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, eine möglicherweise auch ihr drohende Reflexverfolgung - auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.4) - in einem gesonderten Gesuch bei der Vorinstanz geltend zu machen. 7. 7.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: