Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin und ihren Angaben zu- folge eine chinesische Staatsangehörige, reichte am 14. Juli 2014 ein Asyl- gesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom
29. September 2014 abgelehnt, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegweisung verfügt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6166/2014 vom 3. Dezember 2014 ab. Ein Wiedererwägungs- gesuch vom 5. Juni 2018 wurde mit – unangefochten in Rechtskraft er- wachsener – Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 abgewiesen. B. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. Diese wurde durch den Partner der Beschwerdeführerin – einem chinesischen Staatsangehö- rigen tibetischer Herkunft, der durch die Schweiz am 22. April 2014 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden war (Verfahrens- nummer SEM: N […]) – am 19. Dezember 2016 zivilrechtlich anerkannt. C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2019 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihr Partner beim SEM um Einbezug der gemeinsamen Tochter in die Flücht- lingseigenschaft des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Diesem Antrag gab das SEM mit Verfügung vom 10. September 2019 statt. D. Mit Schreiben an das SEM vom 15. Oktober 2019 ersuchte die Beschwer- deführerin unter Berufung auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) um Einbe- zug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners. Beide beantragten zudem, gemeinsam im Kanton B._______, dem Aufenthaltskanton des Partners, wohnen zu können. E. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 mit, sie habe im vorhergehenden Asylverfahren die von ihr geltend gemachte Sozialisierung (in Tibet) nicht glaubhaft machen können. Diese Mitwirkungspflichtverletzung könne einen besonderen Umstand darstellen und daher einem Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen- stehen. Sie erhalte daher Gelegenheit, bis zum 6. November 2019 über- prüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen.
E-6947/2019 Seite 3 F. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Antwort vom 18. November 2019 an ihren ursprünglichen Angaben (sie sei Tibeterin und Staatsangehörige Chi- nas) fest. G. Das SEM hiess mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 das Gesuch um Kantonswechsel gut und wies die Beschwerdeführerin und ihr Kind dem Kanton B._______ als Aufenthaltskanton zu. H. Mit Verfügung vom 26. November 2019 – eröffnet am 29. November 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft (auch derivativ) nicht, wies ihr Gesuch vom 15. Oktober 2019 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung sowie beantragt, die Beschwerdeführerin sei in die Flücht- lingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen und vorläufig aufzu- nehmen. Eventualiter sei sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses) und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. K. Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2020 auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die
E-6947/2019 Seite 4 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehm- lassung am 11. Februar 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt. L. Die zuständige kantonale Behörde hiess am 17. März 2020 ein Härtefall- gesuch des Partners der Beschwerdeführerin gut. M. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 16. November 2020 mit, dass sie und ihr Partner am (…) Eltern eines Sohnes geworden seien. Beim SEM sei ein Gesuch um Einbezug des Sohnes in die Flüchtlingsei- genschaft des Vaters eingereicht worden. Diesem sei die Aufenthaltsbewil- ligung B erteilt worden. Dem Schreiben lagen ein Auszug aus dem Geburtsregister sowie eine Ko- pie des Ausweises der Aufenthaltsbewilligung B (mit Erwerbstätigkeit) des Partners, ausgestellt am 17. März 2020 bei. N. Am 5. Mai 2021 bezog das SEM den Sohn in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters respektive Partners der Beschwerdeführerin ein und gewährte dem Sohn die vorläufige Aufnahme.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
E-6947/2019 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In Bezug auf die Qualifizierung des vorinstanzlichen Verfügungsgegen- standes ist Folgendes festzustellen: Das SEM stellte sich in der angefoch- tenen Verfügung auf den Standpunkt, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners sei als Mehrfach- gesuch im Sinne von Art. 111c Asyl entgegen zu nehmen, da mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine veränderte Sachlage geltend gemacht werde.
E. 3.2.1 Diese Zuordnung erweist sich als unzutreffend. So ist festzuhalten, dass nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Fol- gegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch) zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG sind allerdings nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren be- ziehen, sondern nach Abschluss des ersten ordentlichen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). Diese Voraussetzung war vor- liegend nicht erfüllt.
E. 3.2.2 So hatte das SEM in seinem Entscheid vom 29. September 2014 er- wogen, die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe, welche sich auf ihre angebliche Sozialisation in Tibet bezogen, seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe über ihre Identität getäuscht respektive ihre Staatsangehörigkeit ver- heimlicht. Es bestünden daher Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibe- tischen Gemeinde ausserhalb von China, insbesondere Nepal (oder In- dien). Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit Urteil E- 6166/2014 vom
E. 3.2.3 Damit wurde rechtskräftig festgestellt, dass die von der Beschwerde- führerin behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei. Im Gesuch vom 15. Oktober 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit fest und reichte verschiedene Unterla- gen ihr Familienleben betreffend ein (vgl. Akte SEM […]-2/17 S. 1 ff.). Im Rahmen des ihr durch das SEM gewährten rechtlichen Gehörs verwies sie zudem in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 auf eine Identitäts- feststellung des Regionalgerichts C._______ vom 5. September 2017. Ausserdem wies sie auf ihre schriftlichen Anfragen vom 10. Januar 2019 bei den indischen und nepalesischen Botschaftsvertretungen in der Schweiz hin. Zugleich machte sie auf ihre persönlichen Besuche respek- tive ihre Vorsprachen am 26. Juni 2019 bei erwähnten Botschaften auf- merksam und reichte hierzu handschriftlichen Schreiben und Fotos ein (vgl. Akte SEM […]-2/17 S. 1, […]-5/22 S. 1 ff.).
E. 3.2.4 Mit diesen Vorbringen werden keine neuen Gründe im Sinne von Art. 111c AsylG dargelegt. Denn einerseits waren die von der Beschwerde- führerin behauptete chinesische Staatsangehörigkeit und Sozialisation in Tibet sowie die mit dieser Region verknüpften Fluchtgründe bereits Thema des ersten Asyl- und Beschwerdeverfahrens. Andererseits sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Urteil des Regionalge- richts, Botschaftsanfragen) nach den genannten Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Deren Prüfung wäre da- her nicht im Sinne von Art. 111c AsylG sondern allenfalls im Rahmen eines sogenannt qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens möglich gewesen, zumal das SEM für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismit- teln zuständig wäre, die – wie vorliegend – nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., vgl. demgegenüber zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG).
E. 3.2.5 Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch – welches mithin den strengen Voraussetzungen von Art. 66-68 VwVG zu genügen hätte – lag indes ebenfalls nicht vor, da die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom
15. Oktober 2019 – im Gegensatz zu ihrem Wiedererwägungsgesuch vom
E. 3.2.6 Eine erneute Beurteilung der ursprünglichen Asylvorbringen respek- tive eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei- genschaft originär im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, stand damit im vo- rinstanzlichen Verfahren nicht im Vordergrund, und eine solche hat das SEM im angefochtenen Entscheid denn in der Hauptsache auch nicht vor- genommen. Es beschränkte sich darin nämlich gemäss seiner Begründung hauptsächlich darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sind (vgl. Verfügung S. 4 f.), was es – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis zu Recht verneint und daher das Gesuch (um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) folgerichtig abgelehnt hat.
E. 3.2.7 Die an sich falsche Bezeichnung der Eingabe der Beschwerdeführe- rin vom 15. Oktober 2019 durch das SEM als Mehrfachgesuch stellt dem- zufolge keinen Grund dar, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung erübrigt sich insbesondere auch, weil auf Beschwerdeebene der Streitgegenstand ohnehin gemäss dem Hauptbegehren und der materiellen Begründung auf die Prüfung von Art. 51 Abs. 1 AsylG beschränkt ist, da in der Hauptsache gerügt wird, das SEM habe die (derivative) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Unrecht verweigert (vgl. Beschwerde S. 1 ff.).
E. 3.2.8 Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf das Vorbringen in Zusammenhang mit dem Antrag der Be- schwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstan- des statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6397/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.4).
E-6947/2019 Seite 8 4. In der Beschwerde wird die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungs- gebots unter Verweis auf einen Entscheid des SEM in einem anderen Ver- fahren (N […]) erhoben und die Rückweisung der Sache an das SEM be- antragt (vgl. Beschwerde S. 7). Dieser Antrag ist abzuweisen. So lässt sich feststellen, dass aus der Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 betreffend das Verfahren N (…) nicht genau ersichtlich ist, welche konkreten Gründe in jenem Fall zum Einbezug der Lebenspartnerin, (die unbekannter Staatsangehörigkeit war und welcher zuvor ebenfalls eine Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten wurde; vgl. N […]; SEM Akte A15/8 S. 5) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners führte. Auch wer- den andere Fälle in der Beschwerde aufgeführt, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vor- liegen soll. Diese Praxis des SEM im vorliegenden Verfahren entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So hat sich das Gericht in seinem Grundsatzurteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 (publiziert in BVGE 2020 VI/6) mit der vorliegend interessierenden Frage auseinander- gesetzt, ob eine in einem abgeschlossenen Asylverfahren begangene Mit- wirkungspflichtverletzung einer Person (tibetischer Ethnie), die um Fami- lienasyl ersucht, vorgehalten werden kann. Diese Frage wurde – wie nach- stehend aufgezeigt (E. 5) – bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen be- jaht. Vor diesem Hintergrund verfängt erwähnte Rüge nicht.
E. 4 Dezember 2014 diese Einschätzung des SEM (vgl. Akte SEM A15/4, A20/11). In ihrem späteren – unangefochten gebliebenen – Entscheid vom
E-6947/2019 Seite 6
12. Juli 2018 hinsichtlich eines von der Beschwerdeführerin eingereichten Wiedererwägungsgesuchs vom 5. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an seiner bisherigen Einschätzung fest und wies das Gesuch, soweit sie darauf ein- trat, ab (vgl. Akte SEM C8/4, C1/6).
E. 5 Juni 2018 (vgl. Akte SEM C1/6 S. 1) – beim SEM nicht etwa um eine
E-6947/2019 Seite 7 Neubeurteilung ihrer ursprünglichen Vorbringen sondern einzig um Einbe- zug in die Flüchtlingseigenschaft ihres als Flüchtling in der Schweiz vorläu- fig aufgenommenen Partners ersuchte. Als Gesetzesgrundlage wurde da- bei explizit Art. 51 AsylG genannt. Eventualiter wurde die vorläufige Auf- nahme als Ausländerin in Anwendung der Familieneinheit beantragt (vgl. Akte SEM […]-2/17 S. 1). Die Gewährung von Asyl und Zusprechung der originären Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 2 AsylG) wurde damit nicht erneut beantragt. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verlange mit den von ihr eingereichten Unterlagen eine erneute Beurteilung ihrer ursprünglichen Fluchtvorbringen.
E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich die einzubeziehenden Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten (BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). Im Kontext des Familienbegriffs werden die ein- getragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 5.2 Es steht ausser Frage, dass die sich in der Schweiz aufhaltende Be- schwerdeführerin zusammen mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Leben- spartner (und den gemeinsamen Kindern) eine Familie im Sinne von
E-6947/2019 Seite 9 Art. 51 AsylG bilden. Zu prüfen ist hingegen, ob die Feststellung im abge- schlossenen Asylverfahren, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsange- hörige zu sein und damit ihre Nationalität verheimlicht (vgl. Akte SEM A15/8 S. 3 ff., insbesondere S. 6), einen "besonderen Umstand" im Sinne erwähn- ter Norm darstellt.
E. 5.3 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt ge- mäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flücht- lingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörig- keit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmitglieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmit- glieds aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM ver- weigert werden, sofern eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Familie im Heimatland eines nicht verfolgten Familienmitglieds nie- derlassen könnte (vgl. BVGE 2020 IV/6 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2015/40).
E. 5.4 Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4-7 und 8.4-9.10, insb. 9.10). Die Vorinstanz darf einer um Familienasyl ersuchenden Person die von ihr in einem abge- schlossenen ordentlichen Asylverfahren begangene Verletzung der Mitwir- kungspflicht anlasten, sofern sie ihr das rechtliche Gehör über die beab- sichtigte Verwendung der Akten des vorgängigen Verfahrens gewährt und sie über die Auswirkungen der mangelnden Mitwirkung auf den Entscheid zum Familienasyl informiert hat (vgl. a.a.O. E. 2-3 und 8.1-8.3, insb. 8.3.5). Es steht der gesuchstellenden Person jedoch frei, im Verfahren um Fami- lienasyl aktiv mitzuwirken und anhand neuer konkreter Anhaltspunkte den Anschein der Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen oder wesentliche Tatsachen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Herkunft offenzulegen, so dass nicht von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG aus- zugehen ist (vgl. a.a.O. E. 9.7 f.). Das SEM berücksichtigt sodann im Ver- fahren betreffend Familienasyl im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur einen allfälligen Lingua-Bericht des vorgängigen Verfahrens, son- dern auch das Fehlen von neuen Beweisen oder Indizien zur Identität der gesuchstellenden Person sowie das Fehlen von Belegen zum Ort ihrer Hauptsozialisation. Aussagen der gesuchstellenden Person im ersten Ver- fahren zur originären ebenso wie jene zur derivativen Flüchtlingseigen- schaft im zweiten Verfahren berücksichtigt die Vorinstanz ebenso so wie
E-6947/2019 Seite 10 sie in beiden Verfahren das Verhalten der gesuchstellenden Person im Lichte von Treu und Glauben prüft (a.a.O. E. 9.8). Zu beachten ist schliess- lich, dass die um Familienasyl ersuchende Person eine qualifizierte Mitwir- kungspflicht trifft (vgl. a.a.O. E. 9.6).
E. 5.5.1 Mit ihrem Gesuch vom 15. Oktober 2019 um Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft ihres Lebenspartners legte die Beschwerdeführerin keine Dokumente vor, welche ihre Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozia- lisation belegen oder darauf schliessen lassen würden (vgl. Akte SEM […]- 2/17 S. 1 ff.). Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Fami- lienasyls daher mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu seiner Auffassung, dass sie durch ihre im abgeschlosseneren Asylver- fahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung eine Prüfung darüber, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, verunmögliche. Es erteilte der Beschwerdeführerin in der Folge die Mög- lichkeit, innert Frist ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und überprüf- bare Angaben zum Lebenslauf zu machen, insbesondere die letzten Woh- nadressen im Heimat- respektive Herkunftsstaat, den Aufenthaltsstatus, den letzten Arbeitgeber und Schulbesuche etc. darzulegen. Als allfällige negative Rechtsfolge nannte das SEM die Abweisung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners (vgl. Akte SEM […]-3/4 S. 2 f.). Dieses Vorgehen des SEM entsprach somit den zuvor erwähnten Anforde- rungen gemäss BVGE 2020 VI/6.
E. 5.5.2 In ihrer Antwort vom 18. November 2019 erklärte die Beschwerdefüh- rerin, sie wolle nochmals bestätigen, dass sie aus Tibet stamme und ver- weise auf ihre Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens. Sie habe sich bereits vor Monaten schriftlich und persönlich an die indische und nepale- sische Botschaft in der Schweiz gewandt und um eine Bestätigung gebe- ten, für den Fall, dass sie in Indien oder Nepal registriert worden wäre. Ihre Anfragen seien jedoch abgelehnt worden. Ausserdem habe das Regional- gericht D._______ am 5. September 2017 ihre Identität gerichtlich festge- stellt (vgl. Akte SEM […]-5/22 S. 1 ff.). Diese Vorbringen sind jedoch – ebenso wenig wie die in diesem Zusam- menhang eingereichten Dokumente – einhergehend mit der Folgerung des
E-6947/2019 Seite 11 SEM in dessen Verfügung – nicht geeignet, den Anschein der Mitwirkungs- pflichtverletzung auszuräumen:
E. 5.5.3 Das Urteil des Regionalgerichts – welches dem SEM entgegen der dahingehenden Äusserung in der Verfügung bereits im Rahmen des Wie- dererwägungsverfahren vorlag – sagt nichts über die tatsächliche Staats- angehörigkeit der Beschwerdeführerin aus. Übereinstimmend mit den Er- wägungen des SEM ist sodann festzuhalten, dass diesem Dokument keine eigentliche Beweiskraft, sondern höchstens Indiziencharakter zukommen kann (vgl. dazu auch BVGE 2020 VI/6 E. 10.1). Im Entscheid des Regio- nalgerichts wird der von der Beschwerdeführerin genannte Geburtsort und diesbezüglich als Geburtsregion Tibet aufgeführt. Die Nationalität ist auf dem Urteil nicht vermerkt (vgl. Akte SEM […]-5/22 S. 20 f.). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtig- keit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Diese Beweisregel bezieht sich aber nur auf den Inhalt, den die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a m.w.H.). Das Urteil des Regionalgerichts basiert alleine auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, die mangels Vorliegens von Iden- titätsdokumenten von den Urkundspersonen nicht überprüft werden konn- ten. Die kantonalen Behörden waren mithin nur in der Lage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Behauptungen geäus- sert hat. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Hauptsozialisation in Tibet und ihre chinesische Staatsangehörigkeit lassen sich somit aus dem Urteil des Regionalgerichts nicht ableiten.
E. 5.5.4 Was die Vorsprachen der Beschwerdeführerin bei den Botschaften von Nepal und Indien und die diesbezüglich eingereichten (teils hand- schriftlichen) Schreiben anbelangt (vgl. a.a.O. S. 1 ff.), lässt sich ebenfalls nicht auf die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisation schliessen. Entgegen ihren Ausführungen wird daraus nicht ersichtlich, sie sei nicht in Indien oder Nepal registriert gewesen, zu- mal die Anfragen der Beschwerdeführerin seitens der Botschaftsvertretun- gen weder schriftlich bestätigt noch in dieser Form beantwortet wurden. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei weder in Nepal noch in Indien registriert und sie sei in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsangehörige, wird insbesondere auch nicht etwa durch das Vorlegen eines Identitätspapiers, eines Reiseausweises oder aber anderen Doku- menten, wie etwa einem Familienbüchlein, Bestätigungen einer Gemeinde
E-6947/2019 Seite 12 oder einem Schriftstück einer anderen chinesischen Behörde, die auf eine Sozialisierung in Tibet/China hindeuten würden, belegt.
E. 5.5.5 Substantiierte Angaben zur tatsächlichen Nationalität und dem Ort der Sozialisation wurden demnach von der Beschwerdeführerin im Verfah- ren betreffend Familienasyl nicht gemacht. Etwas Neues und Entscheiden- des betreffend ihren Hauptsozialisierungsort und ihre Nationalität konnte sie nicht beibringen. Bei dieser Sachlage durfte das SEM jedoch auf die Beweiswürdigung im ersten Verfahren abstellen und der Beschwerdefüh- rerin (nach wie vor) eine Mitwirkungspflichtverletzung vorhalten. Aufgrund der fehlenden Angaben den Ort ihrer Sozialisation und damit auch ihre Na- tionalität betreffend war es der Vorinstanz im Verfahren betreffend Fami- lienasyl nicht möglich, zu prüfen, ob sie eine andere Staatsangehörigkeit als ihr Lebenspartner besitzt. Zugleich war es dem SEM nicht möglich, hy- pothetisch zu prüfen, ob sich die Familie im allfälligen tatsächlichen Hei- mat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin niederlassen könnte.
E. 5.6 An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen in der Rechtsmittel- schrift nichts, werden doch darin hauptsächlich dieselben Einwände gel- tend gemacht, wie sie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Antwort an das SEM darlegte (vgl. Beschwerde S. 4). Es ist demzufolge davon auszu- gehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft ihres Lebenspartners entgegenstehen. Das SEM hat ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners dem- nach zu Recht abgelehnt. Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Her- kunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienasyl zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz in Kenntnis aller relevanten Tat- sachen geprüft werden.
E. 6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift eventualiter beantragt wird, bei Ableh- nung des Gesuchs um Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sei gestützt auf Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) die Unzulässigkeit und Un- zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihr die vor- läufige Aufnahme zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten:
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E. 6.2 Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK dürfte vorliegend grundsätzlich er- öffnet sein, da eine gelebte familiäre Beziehung zum aufenthaltsberechtig- ten Partner besteht. Eine Verletzung dieser Konventionsnorm ist aber von vornherein nicht zu bejahen. Wie zuvor festgestellt, ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu verneinen, weil ein besonderer Umstand vorliegt. Dieser ist auch wesentlich für die Beur- teilung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK. Nach der gefestigten Recht- sprechung des EGMR ist – vor dem Hintergrund des Prinzips, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung zur Gestattung der Familienzu- sammenführung ableitbar ist – entscheidend, ob die Zusammenführung der Familienmitglieder der einzige Weg wäre, um ein Familienleben zu er- möglichen (vgl. EGMR I.A.A. u.a. gegen Vereinigtes Königreich vom
E. 6.3 Eine entsprechende Prüfung ist vorliegend gerade nicht möglich, da die Beschwerdeführerin ihre Herkunft nach Ansicht der schweizerischen Asylbehörden bisher nicht offengelegt hat und von einer relevanten Mitwir- kungspflichtverletzung auszugehen ist. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK fällt damit nicht in Betracht. Zu einer anderen Einschätzung gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), zumal es der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – unbe- nommen ist, ihre Herkunft offen zu legen.
E. 6.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es der Familie freisteht, den Familiennachzug nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen anzu- strengen, wobei die entsprechenden Nachzugsvoraussetzungen vorzulie- gen haben. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E-6947/2019 Seite 14
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 März 2016, Nr. 25960/13, Ziff. 40., Gül gegen Schweiz vom 19. Februar 1996, Nr. 23218/94, Ziff. 39 ff.). Zu prüfen ist daher jeweils auch, ob das Familienleben anderswo als im Konventionsstaat gelebt werden kann und ob es der Familie zumutbar ist, die Familiengemeinschaft an einem ande- ren Ort als dem Konventionsstaat, namentlich im Heimatstaat zu leben (vgl. EGMR Sen gegen die Niederlande vom 21. Dezember 2001, Nr. 31465/96, Ziff. 40).
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 29. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Ihm ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung er- folgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2). Am 9. März 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewie- sene Stundenaufwand von 545 Minuten und die aufgeführten Spesen von Fr. 42.– scheinen angemessen. Der Stundenansatz im Falle des Unterlie- gens wird mit Fr. 100.– bis 150.– angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 29. Januar 2020 vorgegebenen Rahmen. In Anwen- dung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massge- blichen Faktoren analog Art. 8-11 VGKE ist dem Rechtsvertreter ein Hono- rar im Umfang von (gerundet) Fr. 1400.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
E-6947/2019 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter Uali Emmhammed Said wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1400.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6947/2019 Urteil vom 21. Februar 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (angeblich China), vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft); Verfügung des SEM vom 26. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin und ihren Angaben zufolge eine chinesische Staatsangehörige, reichte am 14. Juli 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 29. September 2014 abgelehnt, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegweisung verfügt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6166/2014 vom 3. Dezember 2014 ab. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2018 wurde mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 abgewiesen. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. Diese wurde durch den Partner der Beschwerdeführerin - einem chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Herkunft, der durch die Schweiz am 22. April 2014 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden war (Verfahrensnummer SEM: N [...]) - am 19. Dezember 2016 zivilrechtlich anerkannt. C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2019 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihr Partner beim SEM um Einbezug der gemeinsamen Tochter in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Diesem Antrag gab das SEM mit Verfügung vom 10. September 2019 statt. D. Mit Schreiben an das SEM vom 15. Oktober 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners. Beide beantragten zudem, gemeinsam im Kanton B._______, dem Aufenthaltskanton des Partners, wohnen zu können. E. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 mit, sie habe im vorhergehenden Asylverfahren die von ihr geltend gemachte Sozialisierung (in Tibet) nicht glaubhaft machen können. Diese Mitwirkungspflichtverletzung könne einen besonderen Umstand darstellen und daher einem Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen. Sie erhalte daher Gelegenheit, bis zum 6. November 2019 überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. F. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Antwort vom 18. November 2019 an ihren ursprünglichen Angaben (sie sei Tibeterin und Staatsangehörige Chinas) fest. G. Das SEM hiess mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 das Gesuch um Kantonswechsel gut und wies die Beschwerdeführerin und ihr Kind dem Kanton B._______ als Aufenthaltskanton zu. H. Mit Verfügung vom 26. November 2019 - eröffnet am 29. November 2019 -stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch derivativ) nicht, wies ihr Gesuch vom 15. Oktober 2019 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie beantragt, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. K. Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2020 auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 11. Februar 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt. L. Die zuständige kantonale Behörde hiess am 17. März 2020 ein Härtefallgesuch des Partners der Beschwerdeführerin gut. M. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 16. November 2020 mit, dass sie und ihr Partner am (...) Eltern eines Sohnes geworden seien. Beim SEM sei ein Gesuch um Einbezug des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters eingereicht worden. Diesem sei die Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden. Dem Schreiben lagen ein Auszug aus dem Geburtsregister sowie eine Kopie des Ausweises der Aufenthaltsbewilligung B (mit Erwerbstätigkeit) des Partners, ausgestellt am 17. März 2020 bei. N. Am 5. Mai 2021 bezog das SEM den Sohn in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters respektive Partners der Beschwerdeführerin ein und gewährte dem Sohn die vorläufige Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In Bezug auf die Qualifizierung des vorinstanzlichen Verfügungsgegenstandes ist Folgendes festzustellen: Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners sei als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Asyl entgegen zu nehmen, da mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine veränderte Sachlage geltend gemacht werde. 3.2 3.2.1 Diese Zuordnung erweist sich als unzutreffend. So ist festzuhalten, dass nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch) zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG sind allerdings nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen, sondern nach Abschluss des ersten ordentlichen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt. 3.2.2 So hatte das SEM in seinem Entscheid vom 29. September 2014 erwogen, die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe, welche sich auf ihre angebliche Sozialisation in Tibet bezogen, seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe über ihre Identität getäuscht respektive ihre Staatsangehörigkeit verheimlicht. Es bestünden daher Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinde ausserhalb von China, insbesondere Nepal (oder Indien). Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit Urteil E- 6166/2014 vom 4. Dezember 2014 diese Einschätzung des SEM (vgl. Akte SEM A15/4, A20/11). In ihrem späteren - unangefochten gebliebenen - Entscheid vom 12. Juli 2018 hinsichtlich eines von der Beschwerdeführerin eingereichten Wiedererwägungsgesuchs vom 5. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an seiner bisherigen Einschätzung fest und wies das Gesuch, soweit sie darauf eintrat, ab (vgl. Akte SEM C8/4, C1/6). 3.2.3 Damit wurde rechtskräftig festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei. Im Gesuch vom 15. Oktober 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit fest und reichte verschiedene Unterlagen ihr Familienleben betreffend ein (vgl. Akte SEM [...]-2/17 S. 1 ff.). Im Rahmen des ihr durch das SEM gewährten rechtlichen Gehörs verwies sie zudem in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 auf eine Identitätsfeststellung des Regionalgerichts C._______ vom 5. September 2017. Ausserdem wies sie auf ihre schriftlichen Anfragen vom 10. Januar 2019 bei den indischen und nepalesischen Botschaftsvertretungen in der Schweiz hin. Zugleich machte sie auf ihre persönlichen Besuche respektive ihre Vorsprachen am 26. Juni 2019 bei erwähnten Botschaften aufmerksam und reichte hierzu handschriftlichen Schreiben und Fotos ein (vgl. Akte SEM [...]-2/17 S. 1, [...]-5/22 S. 1 ff.). 3.2.4 Mit diesen Vorbringen werden keine neuen Gründe im Sinne von Art. 111c AsylG dargelegt. Denn einerseits waren die von der Beschwerdeführerin behauptete chinesische Staatsangehörigkeit und Sozialisation in Tibet sowie die mit dieser Region verknüpften Fluchtgründe bereits Thema des ersten Asyl- und Beschwerdeverfahrens. Andererseits sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Urteil des Regionalgerichts, Botschaftsanfragen) nach den genannten Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Deren Prüfung wäre daher nicht im Sinne von Art. 111c AsylG sondern allenfalls im Rahmen eines sogenannt qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens möglich gewesen, zumal das SEM für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig wäre, die - wie vorliegend - nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., vgl. demgegenüber zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG). 3.2.5 Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch - welches mithin den strengen Voraussetzungen von Art. 66-68 VwVG zu genügen hätte - lag indes ebenfalls nicht vor, da die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 15. Oktober 2019 - im Gegensatz zu ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2018 (vgl. Akte SEM C1/6 S. 1) - beim SEM nicht etwa um eine Neubeurteilung ihrer ursprünglichen Vorbringen sondern einzig um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Partners ersuchte. Als Gesetzesgrundlage wurde dabei explizit Art. 51 AsylG genannt. Eventualiter wurde die vorläufige Aufnahme als Ausländerin in Anwendung der Familieneinheit beantragt (vgl. Akte SEM [...]-2/17 S. 1). Die Gewährung von Asyl und Zusprechung der originären Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 2 AsylG) wurde damit nicht erneut beantragt. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verlange mit den von ihr eingereichten Unterlagen eine erneute Beurteilung ihrer ursprünglichen Fluchtvorbringen. 3.2.6 Eine erneute Beurteilung der ursprünglichen Asylvorbringen respektive eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft originär im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, stand damit im vorinstanzlichen Verfahren nicht im Vordergrund, und eine solche hat das SEM im angefochtenen Entscheid denn in der Hauptsache auch nicht vorgenommen. Es beschränkte sich darin nämlich gemäss seiner Begründung hauptsächlich darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sind (vgl. Verfügung S. 4 f.), was es - wie nachfolgend aufgezeigt - im Ergebnis zu Recht verneint und daher das Gesuch (um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) folgerichtig abgelehnt hat. 3.2.7 Die an sich falsche Bezeichnung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2019 durch das SEM als Mehrfachgesuch stellt demzufolge keinen Grund dar, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung erübrigt sich insbesondere auch, weil auf Beschwerdeebene der Streitgegenstand ohnehin gemäss dem Hauptbegehren und der materiellen Begründung auf die Prüfung von Art. 51 Abs. 1 AsylG beschränkt ist, da in der Hauptsache gerügt wird, das SEM habe die (derivative) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Unrecht verweigert (vgl. Beschwerde S. 1 ff.). 3.2.8 Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf das Vorbringen in Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6397/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.4).
4. In der Beschwerde wird die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots unter Verweis auf einen Entscheid des SEM in einem anderen Verfahren (N [...]) erhoben und die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt (vgl. Beschwerde S. 7). Dieser Antrag ist abzuweisen. So lässt sich feststellen, dass aus der Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 betreffend das Verfahren N (...) nicht genau ersichtlich ist, welche konkreten Gründe in jenem Fall zum Einbezug der Lebenspartnerin, (die unbekannter Staatsangehörigkeit war und welcher zuvor ebenfalls eine Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten wurde; vgl. N [...]; SEM Akte A15/8 S. 5) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners führte. Auch werden andere Fälle in der Beschwerde aufgeführt, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegen soll. Diese Praxis des SEM im vorliegenden Verfahren entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So hat sich das Gericht in seinem Grundsatzurteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 (publiziert in BVGE 2020 VI/6) mit der vorliegend interessierenden Frage auseinandergesetzt, ob eine in einem abgeschlossenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung einer Person (tibetischer Ethnie), die um Familienasyl ersucht, vorgehalten werden kann. Diese Frage wurde - wie nachstehend aufgezeigt (E. 5) - bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen bejaht. Vor diesem Hintergrund verfängt erwähnte Rüge nicht. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich die einzubeziehenden Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten (BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). Im Kontext des Familienbegriffs werden die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 Es steht ausser Frage, dass die sich in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Lebenspartner (und den gemeinsamen Kindern) eine Familie im Sinne von Art. 51 AsylG bilden. Zu prüfen ist hingegen, ob die Feststellung im abgeschlossenen Asylverfahren, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsangehörige zu sein und damit ihre Nationalität verheimlicht (vgl. Akte SEM A15/8 S. 3 ff., insbesondere S. 6), einen "besonderen Umstand" im Sinne erwähnter Norm darstellt. 5.3 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt gemäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmitglieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmitglieds aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM verweigert werden, sofern eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Familie im Heimatland eines nicht verfolgten Familienmitglieds niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 IV/6 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2015/40). 5.4 Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4-7 und 8.4-9.10, insb. 9.10). Die Vorinstanz darf einer um Familienasyl ersuchenden Person die von ihr in einem abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren begangene Verletzung der Mitwirkungspflicht anlasten, sofern sie ihr das rechtliche Gehör über die beabsichtigte Verwendung der Akten des vorgängigen Verfahrens gewährt und sie über die Auswirkungen der mangelnden Mitwirkung auf den Entscheid zum Familienasyl informiert hat (vgl. a.a.O. E. 2-3 und 8.1-8.3, insb. 8.3.5). Es steht der gesuchstellenden Person jedoch frei, im Verfahren um Familienasyl aktiv mitzuwirken und anhand neuer konkreter Anhaltspunkte den Anschein der Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen oder wesentliche Tatsachen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Herkunft offenzulegen, so dass nicht von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 9.7 f.). Das SEM berücksichtigt sodann im Verfahren betreffend Familienasyl im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur einen allfälligen Lingua-Bericht des vorgängigen Verfahrens, sondern auch das Fehlen von neuen Beweisen oder Indizien zur Identität der gesuchstellenden Person sowie das Fehlen von Belegen zum Ort ihrer Hauptsozialisation. Aussagen der gesuchstellenden Person im ersten Verfahren zur originären ebenso wie jene zur derivativen Flüchtlingseigenschaft im zweiten Verfahren berücksichtigt die Vorinstanz ebenso so wie sie in beiden Verfahren das Verhalten der gesuchstellenden Person im Lichte von Treu und Glauben prüft (a.a.O. E. 9.8). Zu beachten ist schliesslich, dass die um Familienasyl ersuchende Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. a.a.O. E. 9.6). 5.5 5.5.1 Mit ihrem Gesuch vom 15. Oktober 2019 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners legte die Beschwerdeführerin keine Dokumente vor, welche ihre Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisation belegen oder darauf schliessen lassen würden (vgl. Akte SEM [...]-2/17 S. 1 ff.). Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Familienasyls daher mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu seiner Auffassung, dass sie durch ihre im abgeschlosseneren Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung eine Prüfung darüber, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, verunmögliche. Es erteilte der Beschwerdeführerin in der Folge die Möglichkeit, innert Frist ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und überprüfbare Angaben zum Lebenslauf zu machen, insbesondere die letzten Wohnadressen im Heimat- respektive Herkunftsstaat, den Aufenthaltsstatus, den letzten Arbeitgeber und Schulbesuche etc. darzulegen. Als allfällige negative Rechtsfolge nannte das SEM die Abweisung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners (vgl. Akte SEM [...]-3/4 S. 2 f.). Dieses Vorgehen des SEM entsprach somit den zuvor erwähnten Anforderungen gemäss BVGE 2020 VI/6. 5.5.2 In ihrer Antwort vom 18. November 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle nochmals bestätigen, dass sie aus Tibet stamme und verweise auf ihre Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens. Sie habe sich bereits vor Monaten schriftlich und persönlich an die indische und nepalesische Botschaft in der Schweiz gewandt und um eine Bestätigung gebeten, für den Fall, dass sie in Indien oder Nepal registriert worden wäre. Ihre Anfragen seien jedoch abgelehnt worden. Ausserdem habe das Regionalgericht D._______ am 5. September 2017 ihre Identität gerichtlich festgestellt (vgl. Akte SEM [...]-5/22 S. 1 ff.). Diese Vorbringen sind jedoch - ebenso wenig wie die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente - einhergehend mit der Folgerung des SEM in dessen Verfügung - nicht geeignet, den Anschein der Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen: 5.5.3 Das Urteil des Regionalgerichts - welches dem SEM entgegen der dahingehenden Äusserung in der Verfügung bereits im Rahmen des Wiedererwägungsverfahren vorlag - sagt nichts über die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus. Übereinstimmend mit den Erwägungen des SEM ist sodann festzuhalten, dass diesem Dokument keine eigentliche Beweiskraft, sondern höchstens Indiziencharakter zukommen kann (vgl. dazu auch BVGE 2020 VI/6 E. 10.1). Im Entscheid des Regionalgerichts wird der von der Beschwerdeführerin genannte Geburtsort und diesbezüglich als Geburtsregion Tibet aufgeführt. Die Nationalität ist auf dem Urteil nicht vermerkt (vgl. Akte SEM [...]-5/22 S. 20 f.). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Diese Beweisregel bezieht sich aber nur auf den Inhalt, den die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a m.w.H.). Das Urteil des Regionalgerichts basiert alleine auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, die mangels Vorliegens von Identitätsdokumenten von den Urkundspersonen nicht überprüft werden konnten. Die kantonalen Behörden waren mithin nur in der Lage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Behauptungen geäussert hat. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Hauptsozialisation in Tibet und ihre chinesische Staatsangehörigkeit lassen sich somit aus dem Urteil des Regionalgerichts nicht ableiten. 5.5.4 Was die Vorsprachen der Beschwerdeführerin bei den Botschaften von Nepal und Indien und die diesbezüglich eingereichten (teils handschriftlichen) Schreiben anbelangt (vgl. a.a.O. S. 1 ff.), lässt sich ebenfalls nicht auf die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisation schliessen. Entgegen ihren Ausführungen wird daraus nicht ersichtlich, sie sei nicht in Indien oder Nepal registriert gewesen, zumal die Anfragen der Beschwerdeführerin seitens der Botschaftsvertretungen weder schriftlich bestätigt noch in dieser Form beantwortet wurden. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei weder in Nepal noch in Indien registriert und sie sei in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsangehörige, wird insbesondere auch nicht etwa durch das Vorlegen eines Identitätspapiers, eines Reiseausweises oder aber anderen Dokumenten, wie etwa einem Familienbüchlein, Bestätigungen einer Gemeinde oder einem Schriftstück einer anderen chinesischen Behörde, die auf eine Sozialisierung in Tibet/China hindeuten würden, belegt. 5.5.5 Substantiierte Angaben zur tatsächlichen Nationalität und dem Ort der Sozialisation wurden demnach von der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Familienasyl nicht gemacht. Etwas Neues und Entscheidendes betreffend ihren Hauptsozialisierungsort und ihre Nationalität konnte sie nicht beibringen. Bei dieser Sachlage durfte das SEM jedoch auf die Beweiswürdigung im ersten Verfahren abstellen und der Beschwerdeführerin (nach wie vor) eine Mitwirkungspflichtverletzung vorhalten. Aufgrund der fehlenden Angaben den Ort ihrer Sozialisation und damit auch ihre Nationalität betreffend war es der Vorinstanz im Verfahren betreffend Familienasyl nicht möglich, zu prüfen, ob sie eine andere Staatsangehörigkeit als ihr Lebenspartner besitzt. Zugleich war es dem SEM nicht möglich, hypothetisch zu prüfen, ob sich die Familie im allfälligen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin niederlassen könnte. 5.6 An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts, werden doch darin hauptsächlich dieselben Einwände geltend gemacht, wie sie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Antwort an das SEM darlegte (vgl. Beschwerde S. 4). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners entgegenstehen. Das SEM hat ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners demnach zu Recht abgelehnt. Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienasyl zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. 6. 6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift eventualiter beantragt wird, bei Ablehnung des Gesuchs um Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sei gestützt auf Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK dürfte vorliegend grundsätzlich eröffnet sein, da eine gelebte familiäre Beziehung zum aufenthaltsberechtigten Partner besteht. Eine Verletzung dieser Konventionsnorm ist aber von vornherein nicht zu bejahen. Wie zuvor festgestellt, ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu verneinen, weil ein besonderer Umstand vorliegt. Dieser ist auch wesentlich für die Beurteilung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK. Nach der gefestigten Rechtsprechung des EGMR ist - vor dem Hintergrund des Prinzips, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung zur Gestattung der Familienzusammenführung ableitbar ist - entscheidend, ob die Zusammenführung der Familienmitglieder der einzige Weg wäre, um ein Familienleben zu ermöglichen (vgl. EGMR I.A.A. u.a. gegen Vereinigtes Königreich vom 8. März 2016, Nr. 25960/13, Ziff. 40., Gül gegen Schweiz vom 19. Februar 1996, Nr. 23218/94, Ziff. 39 ff.). Zu prüfen ist daher jeweils auch, ob das Familienleben anderswo als im Konventionsstaat gelebt werden kann und ob es der Familie zumutbar ist, die Familiengemeinschaft an einem anderen Ort als dem Konventionsstaat, namentlich im Heimatstaat zu leben (vgl. EGMR Sen gegen die Niederlande vom 21. Dezember 2001, Nr. 31465/96, Ziff. 40). 6.3 Eine entsprechende Prüfung ist vorliegend gerade nicht möglich, da die Beschwerdeführerin ihre Herkunft nach Ansicht der schweizerischen Asylbehörden bisher nicht offengelegt hat und von einer relevanten Mitwirkungspflichtverletzung auszugehen ist. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK fällt damit nicht in Betracht. Zu einer anderen Einschätzung gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), zumal es der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - unbenommen ist, ihre Herkunft offen zu legen. 6.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es der Familie freisteht, den Familiennachzug nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen anzustrengen, wobei die entsprechenden Nachzugsvoraussetzungen vorzuliegen haben.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 29. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Ihm ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2). Am 9. März 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 545 Minuten und die aufgeführten Spesen von Fr. 42.- scheinen angemessen. Der Stundenansatz im Falle des Unterliegens wird mit Fr. 100.- bis 150.- angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 29. Januar 2020 vorgegebenen Rahmen. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren analog Art. 8-11 VGKE ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von (gerundet) Fr. 1400.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter Uali Emmhammed Said wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1400.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg