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E-6166/2014

E-6166/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksrepublik China) im März 2014 in Richtung Nepal, wo sie bei einem Onkel gelebt habe. Am 13. Juli 2014 sei sie mit dem Flugzeug über unbekannte Orte mit gefälschten Papieren in die Schweiz gereist, wo sie am 14. Juli 2014 angekommen sei. Gleichentags reichte sie ihr Asylgesuch ein. Am 4. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das Bundesamt für Migration (BFM) hörte sie am 13. August 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr ganzes Leben im Dort B._______ in der Präfektur Shigatse, Tibet, gelebt zu haben. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Ihre Eltern hätten sich im Jahr 2010 getrennt. Im Jahr 2013 habe sich ihre Mutter erneut liiert und ihren Freund mit nach Hause gebracht. Er habe früher der chinesischen Armee gedient, jeweils viel Alkohol konsumiert und öfers Freunde mit nach Hause gebracht. Die Beschwerdeführerin habe diese bedienen müssen und sei von ihnen körperlich belästigt worden. Der Freund der Mutter habe ihr gedroht, dass er sie im Verweigerungsfall der Polizei übergeben und ihre politische Tätigkeiten unterstellen würde. Am 15. März 2014 habe der Freund einen höheren Militärbeamten nach Hause gebracht. Dieser habe versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei ihr aber rechtzeitig die Flucht gelungen. Sie sei dann zu ihrer Freundin gegangen, deren Ehemann sie nach C._______ gebracht habe. Von dort sei sie mit Hilfe von Händlern und einem Nepalesen nach Nepal gelangt und habe bei ihrem Onkel gewohnt, bevor dieser ihr die Ausreise in die Schweiz organisiert habe. B. Mit Verfügung vom 29. September 2014 - eröffnet am 1. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist gegenstandslos.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft anlässlich der Anhörung neben den Asylvorbringen auch die Länderkenntnisse der Beschwerdeführerin, ihr Alltagswissen sowie ihre Aussagen zum Reiseweg geprüft worden seien. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 In der Tat weisen die Angaben der Beschwerdeführerin namentlich in den genannten Bereichen diverse Ungereimtheiten und Wissensdefizite auf, welche sie in der Rechtsmitteleingabe - sofern sie dort nicht nur ihre Aussagen aus den vorinstanzlichen Befragungen wiederholt - auch nicht erklärend entkräften und ausräumen kann. So bleibt sie die Antwort auf die Frage schuldig, wie der Gouverneur der autonomen Region Tibet heisst oder wie das Schulsystem in Tibet aufgebaut ist. Auch konnte sie keine Nachbargemeinde ihres angeblichen Herkunftsdorfes benennen und ihren Wohnort nur äusserst pauschal beschreiben, weshalb die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin hegte. Die fehlenden Chinesischkenntnisse und die nur sehr vage gehaltene Beschreibung der Wegstrecke, Umgebung und der Fluchtbegleiter anlässlich der Ausreise aus Tibet erhärten die Zweifel an der behaupteten Herkunft und Ausreise aus Tibet. Niemand will diese mit einem "gemütlichen Wanderausflug" vergleichen, "bei dem man sich jedes Detail merken kann oder will" - so die Rechtsmitteleingabe; aber es wäre fraglos zu erwarten gewesen, dass nach mehreren Stunden Fussmarsch eine ausführlichere Schilderung der Eindrücke und äusseren Umstände möglich ist. Auch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Beschreibungen sowohl des Stiefvaters als auch des mutmasslichen Vergewaltigers sowie des Fluchtmomentes - trotz Nachfrage - sehr oberflächlich geblieben sind und keine Realitätsmerkmale aufweisen. Schliesslich lassen sich die Ungereimtheiten über die Gültigkeitsdauer der Identitätskarte zwar mit der Anzeige ihres Verlustes mit einundzwanzig Jahren erklären; allerdings stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin diese Erklärung erst in der Rechtsmitteleingabe nachreicht, ist sie doch schon anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen auf diese Unklarheiten hingewiesen worden, hat es dort aber unterlassen, mit der Erwähnung des Verlustes die Situation aufzuklären.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, indem in ihrem Fall kein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt sie damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Zudem hat sie nicht aufgezeigt, inwiefern in ihrem Fall ein Tibet-Spezialist nötig gewesen wäre beziehungsweise inwiefern ein Gutachten durch einen Sachverständigen ihre Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen lassen müsste, zumal diese weniger durch mutmasslich falsche als vielmehr substanzarme Aussagen geprägt sind.

E. 4.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 4.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist sie diesbezüglich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A3/12 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A9/21 S. 2) hingewiesen hatte. Anlässlich der Befragung hat sie das Fehlen der Ausweise damit begründet, nie einen Pass besessen zu haben und die Identitätskarte infolge überstürzter Flucht nicht mitgenommen zu haben. Eine nachträgliche Beschaffung der Identitätskarte hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe für schwierig, da sie dadurch ihre Mutter gefährden würde. Zudem wohne die Mutter sehr abgelegen und sie verfüge über keine Kontaktdaten, um mit ihr in Verbindung zu treten. Dieser Behauptung ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an ihrem ehemaligen Wohnort eine Freundin sowie in Nepal einen Onkel hat, welche ihr beide bei der Flucht behilflich waren. Es wäre der Beschwerdeführerin daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, über den Verwandten oder die Freundin Kontakt zur Mutter aufzunehmen und sich so Ausweispapiere oder Beweismittel zukommen zu lassen. Solches hat sie gänzlich unterlassen, was entschieden gegen die Beschwerdeführerin spricht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden dadurch erhärtet, dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe viele, in der angefochtenen Verfügung aufgezählte Ungereimtheiten nicht aufklären und ausräumen kann, sondern lediglich ihre Herkunft aus dem behaupteten Gebiet beteuert.

E. 4.4.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sodann auch eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdeführerin selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 und 6.).

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Es besteht somit auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 29. September 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.

E. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.4.1 bis 4.4.3 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche gemäss Vorinstanz als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und ihre Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 6.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung sowohl der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6166/2014 Urteil vom 3. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksrepublik China) im März 2014 in Richtung Nepal, wo sie bei einem Onkel gelebt habe. Am 13. Juli 2014 sei sie mit dem Flugzeug über unbekannte Orte mit gefälschten Papieren in die Schweiz gereist, wo sie am 14. Juli 2014 angekommen sei. Gleichentags reichte sie ihr Asylgesuch ein. Am 4. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das Bundesamt für Migration (BFM) hörte sie am 13. August 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr ganzes Leben im Dort B._______ in der Präfektur Shigatse, Tibet, gelebt zu haben. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Ihre Eltern hätten sich im Jahr 2010 getrennt. Im Jahr 2013 habe sich ihre Mutter erneut liiert und ihren Freund mit nach Hause gebracht. Er habe früher der chinesischen Armee gedient, jeweils viel Alkohol konsumiert und öfers Freunde mit nach Hause gebracht. Die Beschwerdeführerin habe diese bedienen müssen und sei von ihnen körperlich belästigt worden. Der Freund der Mutter habe ihr gedroht, dass er sie im Verweigerungsfall der Polizei übergeben und ihre politische Tätigkeiten unterstellen würde. Am 15. März 2014 habe der Freund einen höheren Militärbeamten nach Hause gebracht. Dieser habe versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei ihr aber rechtzeitig die Flucht gelungen. Sie sei dann zu ihrer Freundin gegangen, deren Ehemann sie nach C._______ gebracht habe. Von dort sei sie mit Hilfe von Händlern und einem Nepalesen nach Nepal gelangt und habe bei ihrem Onkel gewohnt, bevor dieser ihr die Ausreise in die Schweiz organisiert habe. B. Mit Verfügung vom 29. September 2014 - eröffnet am 1. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist gegenstandslos. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft anlässlich der Anhörung neben den Asylvorbringen auch die Länderkenntnisse der Beschwerdeführerin, ihr Alltagswissen sowie ihre Aussagen zum Reiseweg geprüft worden seien. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In der Tat weisen die Angaben der Beschwerdeführerin namentlich in den genannten Bereichen diverse Ungereimtheiten und Wissensdefizite auf, welche sie in der Rechtsmitteleingabe - sofern sie dort nicht nur ihre Aussagen aus den vorinstanzlichen Befragungen wiederholt - auch nicht erklärend entkräften und ausräumen kann. So bleibt sie die Antwort auf die Frage schuldig, wie der Gouverneur der autonomen Region Tibet heisst oder wie das Schulsystem in Tibet aufgebaut ist. Auch konnte sie keine Nachbargemeinde ihres angeblichen Herkunftsdorfes benennen und ihren Wohnort nur äusserst pauschal beschreiben, weshalb die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin hegte. Die fehlenden Chinesischkenntnisse und die nur sehr vage gehaltene Beschreibung der Wegstrecke, Umgebung und der Fluchtbegleiter anlässlich der Ausreise aus Tibet erhärten die Zweifel an der behaupteten Herkunft und Ausreise aus Tibet. Niemand will diese mit einem "gemütlichen Wanderausflug" vergleichen, "bei dem man sich jedes Detail merken kann oder will" - so die Rechtsmitteleingabe; aber es wäre fraglos zu erwarten gewesen, dass nach mehreren Stunden Fussmarsch eine ausführlichere Schilderung der Eindrücke und äusseren Umstände möglich ist. Auch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Beschreibungen sowohl des Stiefvaters als auch des mutmasslichen Vergewaltigers sowie des Fluchtmomentes - trotz Nachfrage - sehr oberflächlich geblieben sind und keine Realitätsmerkmale aufweisen. Schliesslich lassen sich die Ungereimtheiten über die Gültigkeitsdauer der Identitätskarte zwar mit der Anzeige ihres Verlustes mit einundzwanzig Jahren erklären; allerdings stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin diese Erklärung erst in der Rechtsmitteleingabe nachreicht, ist sie doch schon anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen auf diese Unklarheiten hingewiesen worden, hat es dort aber unterlassen, mit der Erwähnung des Verlustes die Situation aufzuklären. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, indem in ihrem Fall kein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt sie damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Zudem hat sie nicht aufgezeigt, inwiefern in ihrem Fall ein Tibet-Spezialist nötig gewesen wäre beziehungsweise inwiefern ein Gutachten durch einen Sachverständigen ihre Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen lassen müsste, zumal diese weniger durch mutmasslich falsche als vielmehr substanzarme Aussagen geprägt sind. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist sie diesbezüglich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A3/12 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A9/21 S. 2) hingewiesen hatte. Anlässlich der Befragung hat sie das Fehlen der Ausweise damit begründet, nie einen Pass besessen zu haben und die Identitätskarte infolge überstürzter Flucht nicht mitgenommen zu haben. Eine nachträgliche Beschaffung der Identitätskarte hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe für schwierig, da sie dadurch ihre Mutter gefährden würde. Zudem wohne die Mutter sehr abgelegen und sie verfüge über keine Kontaktdaten, um mit ihr in Verbindung zu treten. Dieser Behauptung ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an ihrem ehemaligen Wohnort eine Freundin sowie in Nepal einen Onkel hat, welche ihr beide bei der Flucht behilflich waren. Es wäre der Beschwerdeführerin daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, über den Verwandten oder die Freundin Kontakt zur Mutter aufzunehmen und sich so Ausweispapiere oder Beweismittel zukommen zu lassen. Solches hat sie gänzlich unterlassen, was entschieden gegen die Beschwerdeführerin spricht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden dadurch erhärtet, dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe viele, in der angefochtenen Verfügung aufgezählte Ungereimtheiten nicht aufklären und ausräumen kann, sondern lediglich ihre Herkunft aus dem behaupteten Gebiet beteuert. 4.4.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sodann auch eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdeführerin selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 und 6.). 4.5 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Es besteht somit auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 29. September 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.4.1 bis 4.4.3 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche gemäss Vorinstanz als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und ihre Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung sowohl der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: