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E-1173/2020

E-1173/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrem Sohn W. am 27. Sep- tember 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 9. Oktober 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. November 2018 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (phon.), Gemeinde C._______ (phon.), Bezirk D._______, Präfektur E._______, Autonome Region Tibet, Volksre- publik (VR) China. Sie sei seit dem Jahr 20(…) mit K. verheiratet, der sich in der Schweiz aufhalte. Sie habe zwei Söhne, wobei der Jüngere zusam- men mit ihrer Mutter in Nepal lebe. Ein Bruder sei im Tibet im Heimatdorf wohnhaft, ihr zweiter Bruder sei unbekannten Aufenthalts. Sie habe nie die Schule besucht oder einen Beruf erlernt. Vor ihrer Heirat habe sie mit ihrer Mutter Teppiche gewoben und nach der Heirat den Haushalt geführt und sich um ihre Kinder gekümmert. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie zur Hauptsache geltend, sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Dieser habe ein paar Personen beherbergt, weswegen er Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden bekommen habe. Nachdem ihr Ehegatte das Heimatland verlassen habe, sei sie zuhause von den chinesischen Be- hörden aufgesucht worden. Diese hätten sich nach dem Aufenthaltsort ih- res Mannes erkundigt, das Haus durchsucht und sie herumgeschupst. Im Jahr 2015 habe sie ihre beiden Söhne nach Nepal geschickt. Kurz darauf sei sie wiederum von chinesischen Behörden zu Hause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne / ihres Mannes gefragt worden. Im Juli 2016 sei sie mit ihrer Mutter über den Grenzort F._______ aus der VR China nach Nepal ausgereist. Am 10. September 2017 sei sie mit ihrem älteren Sohn W. von Nepal in die Türkei geflogen. Von dort seien sie über mehrere Länder in die Schweiz gelangt. B. Der von der Beschwerdeführerin als Ehegatte bezeichnete K. hatte am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom (…) als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Ein Gesuch von K. um Familiennachzug ist nicht aktenkundig.

E-1173/2020 Seite 3 C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 beantragte K. für die Beschwerdefüh- rerin und den gemeinsamen Sohn W. den Einbezug in seine Flüchtlingsei- genschaft beziehungsweise in die vorläufige Aufnahme. D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 gewährte das SEM der Beschwer- deführerin und K. das rechtliche Gehör zu diesem Gesuch. Die Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das SEM retour- niert. E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin (und ihrem Sohn) das rechtliche Gehör zum länderspezifischen Teil ihrer Anhörungen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist mit Stel- lungnahme vom 14. Januar 2020 dazu vernehmen. F. F.a Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl- gesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. F.b Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch mit den politischen Aktivitäten ihres Ehegatten und dessen Ausreise aus der VR China begründet. Das Asylgesuch ihres Ehe- mannes sei mit der Begründung abgelehnt worden, seine geltend gemach- ten politischen Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang angegebene Verfolgung seien unglaubhaft. Da die tibetische Ethnie ihres Ehegatten nicht in Zweifel gezogen worden sei, sei er gemäss der damaligen Asylpra- xis (BVGE 2009/29) als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Sodann habe die Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsvorbrin- gen nur oberflächliche und vage Angaben gemacht, obwohl sie an der An- hörung wiederholt aufgefordert worden sei, detailliert zu erzählen. Ihre Schilderungen vermittelten keinen erlebnisgeprägten Eindruck. Trotz Auf- forderung, über die geltend gemachten Behördenbesuche detailliert zu be- richten, habe die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, die Soldaten hätten jeweils nach ihrem Ehegatten gefragt, das Haus durchsucht und sie dabei herumgeschupst. Auf Nachfragen sei sie nicht eingegangen und

E-1173/2020 Seite 4 habe nur das bereits Gesagte wiederholt. Es sei ihr daher nicht gelungen, ihre Ausreisegründe glaubhaft zu machen. F.c Ebenfalls sei ihre geltend gemachte Ausreise aus der VR China als unglaubhaft zu würdigen. Über den Reiseweg von ihrem Heimatdorf bis nach Nepal habe sie keine detaillierten und erlebnisgeprägten Angaben machen können. Für eine Person, die ihre Heimatregion zum erstem Mal verlassen habe und ins Ausland gereist sei, würden ihre Schilderungen nicht den Eindruck von persönlichen Erlebnissen oder persönlicher Betrof- fenheit vermitteln (SEM-Akten B19, S. 23–25; B6, S. 8–9) – im Gegensatz zur Schilderung ihrer Reise von der Türkei nach Griechenland (SEM-Akte B6, S. 8). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die VR China im Juli 2016 über den Grenzort F._______ verlassen zu haben. Sie sei trotz mehr- facher Nachfrage weder in der Lage gewesen, die Autofahrt nach F._______ noch die Ortschaft selbst näher zu beschreiben, und sei auf die diesbezüglichen Fragen ausgewichen. Sie habe auch nichts dazu sagen können, wo oder bei wem sie in F._______ Unterkunft bezogen habe (SEM-Akte B19, S. 23–24). Sie habe angegeben, ihre beiden Söhne seien bereits ein Jahr zuvor nach G._______, Nepal gereist (SEM-Akte B6, S. 8). Ihr jüngerer Sohn und ihre Mutter seien nach wie vor dort wohnhaft (SEM- Akte B19, S. 5). Als sie in der Anhörung auf die Erdbeben im Jahr (…) in den Regionen (…) G._______ angesprochen worden sei, in deren Folge namentlich (…) F._______ und (…) G._______ erhebliche Schäden ge- nommen hätten, habe sie nur gemeint, nichts davon zu wissen (SEM-Akte B19, S. 24–25). Dies könne nicht nachvollzogen werden. Es erhärte statt- dessen den Eindruck, dass ihre Vorbringen über die angebliche Ausreise aus der VR China im Juli 2016 und der längere Aufenthalt ihrer Söhne in G._______ (seit 2015) nicht glaubhaft seien. Laut Auskunft der Schweizer Botschaft in Kathmandu vom April 2018 sei (…). Ein ungesehener Zutritt in diese Gegend sei seither nicht mehr möglich. Ausserdem sei auch jene Region, welche die Beschwerdeführerin als ihre Herkunftsregion angege- ben und wo sie angeblich von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe, erheb- lich von den erwähnten Erdbeben betroffen gewesen. Dass sie davon nichts mitbekommen haben wolle (SEM-Akte B19, S. 24–25), spreche ebenfalls dafür, dass ihre Angaben zu ihrer Herkunft und Lebenssituation nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Im rechtlichen Gehör vom 14. Januar 2020 habe sie eingewandt, sie sei noch nie zuvor gereist, weswegen sie nervös gewesen sei. Ausserdem sei sie immer im Dunkeln unterwegs gewesen und der Schlepper habe sich um alles gekümmert. Dieser habe von F._______ gesprochen, weshalb sie das in der Anhörung

E-1173/2020 Seite 5 so wiedergegeben habe (SEM-Akte B27, S. 1). Diese Erklärung vermöge indessen nicht zu überzeugen. Aufgrund von Zweifeln an den Angaben der Beschwerdeführerin zur Sozi- alisierung seien ihr im Rahmen der Anhörung zusätzlich Fragen zu länder- spezifischem Wissen und zum Alltag im Tibet gestellt worden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie detaillierte und präzise Angaben über ihre Her- kunftsregion hätte machen können. Stattdessen habe sie kaum etwas dar- über zu sagen gewusst. Sie habe widersprüchliche Angaben zu ihren Wohnorten gemacht. In der BzP habe sie als ihre letzte Adresse im Hei- matstaat das Dorf B._______ angegeben und dazu erwähnt, dass sie vor der Abreise ihres Ehegattens mit ihm in der Gemeinde «C._______» (pho- netisch, die korrekte Schreibweise sei H._______) gewohnt habe (SEM- Akte B6, S. 5). Demgegenüber habe sie in der Anhörung zuerst gesagt, sie habe immer im Dorf B._______ gewohnt, ebenso auch ihr Ehegatte (SEM- Akte B19, F47, 50). Auf wiederholte Nachfrage hin habe sie dann aber vor- gebracht, sie habe mit ihrem Ehegatten in dessen Heimatdorf D._______ gewohnt, wo dieser immer gelebt habe (SEM-Akte B19, S. 6–7). Entgegen ihrer Angabe liege D._______ jedoch nicht in der Gemeinde H._______. Es handle sich um zwei voneinander unabhängige Gemeinden (SEM-Ak- ten B6, S. 5; B19, S. 12). An anderer Stelle habe sie angegeben, sie habe nach der Heirat (2002) bis im Jahr 2009 oder 2010 in D._______ gewohnt. Kurz darauf habe sie bestätigt, dass sie bis zur Ausreise im Jahr 2016 in D._______ gewohnt habe (SEM-Akte B19, F63–65). Später habe sie wie- derum angeführt, sie habe nach der Heirat bis zur Ausreise in der Ge- meinde «C._______» gelebt (SEM-Akte B19, S. 12). Weiter sei sie in der Anhörung mehrmals aufgefordert worden, über ihr Dorf B._______ und dessen Umgebung zu erzählen. Dabei falle auf, dass sie zunächst Gegenfragen gestellt habe, obwohl die Fragen einfach und ver- ständlich formuliert worden seien (SEM-Akte B19, S. 6). Auf wiederholte Nachfrage hin sei sie ausgewichen, indem sie ihre Familienmitglieder auf- gezählt habe (SEM-Akte B19, S. 8). Auf die Frage nach geografischen Ge- gebenheiten in der Umgebung von B._______ habe sie einen See und ein Gewässer genannt und präzisiert, dass sich diese nicht in B._______, son- dern in D._______ befänden. Kurz darauf habe sie dann aber gesagt, dass diese doch in B._______ seien und das Gewässer in der Mitte des Dorfes fliesse (SEM-Akte B19, S. 8). Es sei offensichtlich, dass sie sich in ihrer angeblichen Herkunftsregion nicht auskenne. Nach Bergen und Pässen in der Umgebung gefragt, habe sie nur gemeint, es gebe eine Bergkette, ohne aber Näheres dazu auszuführen. Auf eine entsprechende Nachfrage

E-1173/2020 Seite 6 sei sie nicht eingegangen (SEM-Akte B19, S. 8). Im späteren Verlauf der Anhörung sei ihr nochmals die Möglichkeit gegeben worden, Namen von Bergen oder Bergketten zu nennen. Sie habe stattdessen vier Pässe ge- nannt («La» heisse auf Tibetisch «Pass», was sie selbst auch bestätigt habe [SEM-Akte B19, F82]). Ihre Antworten auf die Fragen zur geografi- schen Lokalisierung der von ihr genannten Pässe hätten aber offenbart, dass sie sich nicht auskenne (SEM-Akte B19, F81–86). Ihre Ahnungslosig- keit habe sie damit begründet, sie sei immer zu Hause geblieben (SEM- Akte B19, S. 7–8). Damit gelinge es ihr jedoch nicht, die Zweifel über ihre angebliche Sozialisierung in der angegebenen Herkunftsregion aus dem Weg zu räumen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass eine Person nach einem Aufenthalt von (…) Jahren keine präziseren Angaben über ihre angebliche Herkunftsregion machen könne. Im rechtlichen Gehör vom 14. Januar 2020 habe sie eingewandt, sie würde nicht einsehen, worin die Widersprüche bestünden. In der tibetischen Spra- che gebe es keinen Unterschied zwischen Pass und Berg, beides werde als «Ri» bezeichnet (SEM-Akte B27). Ihre Erklärungsversuche würden in- des nicht überzeugen. Sie habe an der Anhörung bestätigt, dass «La» auf Tibetisch «Pass» heisse (SEM-Akte B19, F82). Angenommen, sie hätte tatsächlich in B._______ und in D._______ gelebt, wäre von ihr auch zu erwarten gewesen, dass sie diese beiden Ortschaften geografisch und ad- ministrativ hätte korrekt einordnen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zur Distanz habe sie lediglich vage gemeint, die Fahrt könne eine halbe Stunde dauern und zu Fuss sei es etwas länger. Sie habe zwar einige Ortschaften nennen können, die sie auf der Fahrt von B._______ nach D._______ passiert habe, davon ein unmittelbares Nachbardorf. Ihr Aussageverhalten vermittle aber klar den Eindruck, dass sie die richtige Antwort nicht kenne (SEM-Akte B19, F58). Tatsächlich dauere die Fahrt rund eine Stunde und die von ihr genannten Ortschaften lägen nicht auf der Fahrtstrecke. Dass sie sich in der örtlichen Geografie ihrer angeblichen Herkunftsregion nicht auskenne, zeige sich auch darin, dass sie im späte- ren Verlauf der Anhörung auf einmal gesagt habe, B._______ und D._______ seien dasselbe. Kurz darauf habe sie dann wiederum gemeint, es handle sich um zwei Ortschaften, die einander gegenüberlägen (SEM- Akte B19, S. 8–9). Beide Angaben würden nicht den Tatsachen entspre- chen. Weiter habe sie die administrative Gliederung ihres Herkunftsdorfes B._______ in der BzP wie folgt genannt: Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk I._______, Präfektur E._______ (SEM-Akte B6, S. 3 und 5). Dies sei bis auf das Dorf und die Gemeinde falsch: Die Gemeinde

E-1173/2020 Seite 7 «C._______» liege im Kreis J._______ und im Bezirk E._______. Im Wei- teren habe sie angegeben, die Ortschaften B._______ und D._______ würden im selben Bezirk liegen (SEM-Akte B19, F80). Auch diese Aussage zur administrativen Einheit sei falsch. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe sie zwar ihre Falschangaben zu den administrativen Einheiten korrigieren können (SEM-Akte B27). Dies vermöge aber das Gesamtergebnis der Einschätzung des SEM nicht um- zustossen, zumal ihr die korrekten Antworten offenbart worden seien (SEM-Akte B26, S. 3). Bei der Aufforderung, über die Gemeinde C._______ möglichst viel zu er- zählen, habe sie erklärt, sie habe das Haus während der Jahre, die sie dort gelebt habe, nie verlassen. Deshalb könne sie nichts erzählen (SEM-Akte B19, S. 12). Diese Erklärung erscheine wenig plausibel. Aufgrund der lückenhaften, äusserst unsubstanziierten und teils falschen Angaben erscheine es offensichtlich nicht glaubhaft, dass die Beschwer- deführerin bis im Juli 2016 in der von ihr angegebenen Herkunftsregion in der VR China gelebt habe und dort sozialisiert worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich vor ihrer Ankunft in der Schweiz in einem anderen Staat aufgehalten habe, mutmasslich in einer exiltibetischen Diaspora in Nepal oder in Indien. Die Anhörung sei in Zentral-Tibetisch durchgeführt worden (SEM-Akte B19, S. 29). Ihr Einwand im rechtlichen Gehör, der Dolmetscher habe Kham- Dialekt gesprochen, greife daher ins Leere. Auch ihr Vorbringen, sie habe sich an der Anhörung geschämt, bei Unklarheiten nachzufragen, über- zeuge nicht, zumal sie bei Unklarheiten nachgefragt und auch Gegenfra- gen gestellt habe. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit ihrer Angaben zur angeblichen Herkunft beziehungsweise zur letzten Aufent- haltsregion habe in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung kein Anlass bestanden, weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels eines Sprach- und Herkunftsgutachtens. Vielmehr könne mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsorte vor der Ankunft in der Schweiz zu verschleiern versucht habe, wozu auch ihre nicht nachvollziehbaren Angaben über den Reiseweg beitragen würden. Weiter hätten weder sie noch ihre Familienangehörigen in der Schweiz (Ehegatte und Sohn) rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten ge- reicht.

E-1173/2020 Seite 8 Wie erwähnt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der VR China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exiltibe- tischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hin- weise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs- beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts- ort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 ff.). Zusammenfassend sei fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachweisen oder zumindest glaubhaft habe ma- chen und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. F.d Nachdem die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht fest- stehe und vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, könne die Frage, ob sie ihre familiären Beziehungen in einem anderen Staat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft des Ehemannes entgegenstehen würden, nicht geklärt wer- den. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegattens. Die Asyldossiers ihrer Fa- milienangehörigen würden zu keiner anderen Einschätzung führen. F.e Weiter werde ein Wegweisungsvollzug in die VR China ausgeschlos- sen. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne aber den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn ein Asylgesuchsteller, wie vor- liegend, eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsanga- ben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einem Vollzug an den bisherigen Aufenthaltsort keine Hindernisse entgegen. Die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds führe zwar in der Regel zur vorläufigen Aufnahme weiterer Familienmitglieder. Art. 44 AsylG sei aber nicht anwendbar, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse der Wegweisung in diesen Staat im Wege stün- den (vgl. BVGE 2014/13 E. 8.1.). Diese Fragen könnten vorliegend, wie oben erwähnt, nicht geklärt werden. Vermutungsweise sei davon auszuge-

E-1173/2020 Seite 9 hen, dass keine Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent- haltsort bestünden. Folglich könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 44 AsylG berufen. Der Wegweisungsvollzug sei auch als möglich zu bezeichnen. F.f Es stehe dem Ehegatten der Beschwerdeführerin schliesslich frei, ein Gesuch um Familiennachzug bei der zuständigen kantonalen Behörde ein- zureichen. G. Mit separater Verfügung des SEM vom (…) wurde der damals minderjäh- rige Sohn der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und vor- läufige Aufnahme seines Vaters K. einbezogen. H. H.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2020 beantragte die Be- schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung, die (sie betreffende) Verfü- gung des SEM vom 28. Januar 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerdesache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in diesem Rah- men eine Herkunftsanalyse durchzuführen. Subeventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventu- aliter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH) vom 2. Dezember 2015, ein Ausschnitt aus Google Maps, Ar- beitsunterlagen den Ehemann betreffend, eine Fürsorgebestätigung vom

11. Februar 2020 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung vom

27. Februar 2020 zu den Akten gereicht. H.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, besonders stossend am Entscheid der Vorinstanz sei, dass sie eine Verfü- gung mit Wegweisungsvollzug erhalte, während ihr Sohn in die vorläufige

E-1173/2020 Seite 10 Aufnahme und den Flüchtlingsstatus seines Vaters einbezogen werde. Un- ter anderem die tibetische Herkunft ihres Ehemannes sei von der Vor- instanz nicht in Zweifel gezogen worden, ansonsten er in der Schweiz nicht als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden wäre. Warum die Vorinstanz bei ihr zu einer anderen Einschätzung gelange, sei nicht nachvollziehbar. Bei Betrachtung der Asylakten des Ehemanns falle auf, dass er angegeben habe, mit einer Frau namens D. verheiratet zu sein und unter anderem ei- nen Sohn namens W. zu haben. Zudem habe er erklärt, zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Juli 2010 gemeinsam in K._______ gewohnt zu haben (SEM-A7, S. 4 f.). Sie und ihr Ehemann hätten überein- stimmende Angaben zu ihren Wohnorten, zu den Familienmitgliedern oder zu den Asylgründen gemacht. Sie habe glaubhaft machen können, die Ehefrau von K. und somit in der VR China, Tibet, sozialisiert worden zu sein. Werde ihrem Ehemann seine Herkunft geglaubt, so müsse dies auch für sie gelten. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie aus einfachen Verhält- nissen stamme, über keine Schulbildung verfüge und sich im Tibet in einem kleinen Bewegungsradius und sozialem Umfeld bewegt habe. Namentlich ihr Alltagswissen zur Herkunftsregion sei daher nicht gross. Erschwerend komme hinzu, dass sie offensichtlich nicht gewohnt sei, über sich zu spre- chen und ihre Vorbringen anschaulich zu schildern. Sie habe an der Anhö- rung wiederholt undeutlich oder in abgehackten Sätzen mit teils wenig Sinn gesprochen und Rückfragen gestellt. Der Dolmetscher habe sie mehrmals nicht verstanden. Dies sei auch von der Hilfswerksvertretung angemerkt worden. Sodann habe sie durchaus Angaben zur Region (ein Gewässer und See, Pässe, Dörfer) machen können, welche nur von einer Person wiedergegeben würden, welche in der Region gelebt habe. Die Vorinstanz habe lediglich diejenigen Faktoren berücksichtigt, welche gegen sie sprä- chen und daraus ableitend ihre Vorbringen als unglaubhaft abgetan. Ferner habe die Vorinstanz über das reduzierte Beweismass hinweggesehen, in- dem sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG zu hoch angesetzt habe. Weiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz sie durch missverständliche, immer wiederkehrende und irreführende (wenn nicht gar falsche) Fragen bezüglich ihrer Wohnorte aus dem Konzept ge- bracht habe (vgl. Hinweise Beschwerde S. 8). Dies lasse auf eine vorein- genommene Haltung der Vorinstanz schliessen. Insgesamt seien ihre Aus- sagen zur Herkunft sowie zur Sozialisierung in der VR China als überwie- gend glaubhaft zu betrachten. Den Einwänden der Vorinstanz hinsichtlich ihres Reisewegs nach Nepal sei entgegenzuhalten, dass sie ihre Ausreise

E-1173/2020 Seite 11 weder selber organisiert habe noch für die Ausreise oder die Route verant- wortlich gewesen sei. Wie sie bereits angegeben habe, sei die erste Etappe von ihrem Bruder organisiert worden, anschliessend habe ein Sherpa beziehungsweise Schlepper die Führung übernommen. Sodann sei ihr lediglich gesagt worden, sie würden über F._______ reisen, was sie so wiedergegeben habe. Ihre Angaben würden aufzeigen, dass sie prak- tisch nicht in die Planung involviert gewesen sei. Dieses Bild passe zu ih- rem Hinweis, dass sie sich meist im Haus aufgehalten habe und nicht ge- wohnt sei, über ihre Anliegen zu sprechen, ferner über einen geringen Bil- dungsstand verfüge. Die Vorinstanz habe weiter nicht berücksichtigt, dass ihre Ausführungen durchaus Realkennzeichen enthielten (SEM-Akte B6 S. 8). Darüber hinaus habe sie die Chronologie der Ereignisse wiederge- ben und sie in zeitlich-räumlichen Zusammenhang stellen können. Mithin habe sie die illegale Ausreise aus der VR China glaubhaft machen können. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/29) liefen Tibeter, die aus der VR China ausgereist seien, Gefahr, als separa- tistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten und deswegen bei einer Rück- kehr asylrelevant verfolgt zu werden. Somit würden auch bei ihr, wie bei ihrem Ehemann, subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Sie sei als Flücht- ling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. H.c Zum Eventualbegehren hinsichtlich einer Rückweisung an die Vor- instanz sei auf ein Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Vorinstanz gewisse Mindeststandards einzuhalten habe, wenn sie sich auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens beschränke, damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen werde (BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). Vorliegend habe die Vorinstanz im rechtlichen Gehör vom 3. Januar 2020 sowie in der angefochtenen Verfü- gung als Quellen zur Lokalisierung der genannten Ortschaften auf Google Maps und Wikipedia verwiesen. Wikipedia eigne sich zwar für den Einstieg in ein Thema, sei aber grundsätzlich keine zitierfähige Quelle (gem. Urteil des BVGer E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.1). Weiter könne eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebe- nen geographischen Punkten alleine mittels des genannten Kartenmateri- als (wikimap.org, google.maps, tibetmap.org) im Tibet-Kontext aus ver- schiedenen Gründen schwierig sein. Namentlich Orte oder Flüsse hätten häufig einen tibetischen und einen chinesischen Namen. Sollte der von ei- ner asylsuchenden Person genannte Name nicht mit dem in den konsul- tierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibe die ge- wünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Für eine seriöse Suche nach

E-1173/2020 Seite 12 den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punk- ten dürfte mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Person unumgänglich sein (a.a.O. E. 6.3.1). Es liege somit vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. H.d Bezüglich des Eventualbegehrens um Einbezug in die Flüchtlingsei- genschaft gestützt auf Art. 51 AsylG sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim Versäumnis der Wahrnehmung des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nicht um fehlenden Mitwirkungswillen handle. Wahr- scheinlich sei die Abholungseinladung zwischen zugesandte Post ge- rutscht und im Altpapier gelandet. Keinesfalls habe sie jedoch die Stellung- nahme verweigern oder sich nicht äussern wollen. Deshalb lege sie ihre Gründe nun dar. Sie sei im Tibet sozialisiert worden und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Eine andere Staatszugehörigkeit habe sie nicht. Vo- raussetzung für die Annahme eines „besonderen Umstandes" wegen un- terschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten sei, dass der einzube- ziehende Ehepartner eine andere Staatsangehörigkeit als der anerkannte Flüchtling innehabe. Hierzu halte das SEM lediglich fest, dass sie ihre Her- kunft und Sozialisierung im Tibet nicht habe glaubhaft machen können und sich eine nähere Überprüfung ihrer Staatsangehörigkeit als unmöglich er- wiesen habe. Als Zwischenresultat sei demnach festzuhalten, dass in ih- rem Fall die Staatsangehörigkeit nicht geklärt worden respektive unbe- kannt geblieben sei. Diesbezüglich sei auf BVGE 2014/12 zu verweisen. Das Gericht halte darin fest, dass es unter gewissen Voraussetzungen möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Indien oder Nepal lebenden Exil-TibeterInnen keine neue Staatsangehö- rigkeit erworben hätten (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Sodann sei festzustel- len, dass die Beweislast für das Bestehen «besonderer Umstände» zufolge ihres Ausnahmecharakters bei der Behörde liege, selbst wenn eine Mitwir- kungspflichtverletzung vorliege. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und nicht zu ihren Gunsten da- von ausgegangen werden könne, es bestünden keine „besonderen Um- stände", könne nicht gefolgt werden. Die Annahme von „besonderen Um- ständen" sei eine Ausnahmeklausel. Sollte das Bundesverwaltungsgericht von einer Mitwirkungspflichtverletzung ausgehen, so sei diese nicht derart zu gewichten, dass diese ihr auch in Bezug auf die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners erneut angelastet werden dürfe (vgl. Urteil des BVGer E-5669/2016 vom 18. Januar 2019). Wie auf- gezeigt, sei die chinesische Staatsangehörigkeit in ihrem Fall mangels Al-

E-1173/2020 Seite 13 ternativen wahrscheinlicher als die nepalesische oder die indische Staats- angehörigkeit. Ferner sei die tibetische Herkunft unbestritten. Daher sei es angezeigt, das Vorliegen von „besonderen Umständen" zu verneinen. Dementsprechend sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sollte das Gericht aber von einer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit ausgehen respektive ihr die Beweislosigkeit anlasten, so sei zu untersu- chen, ob es ihrer Familie zumutbar sei, sich gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Familienmitgliedes niederzulassen. Der Ehemann und der gemeinsame Sohn seien von der angefochtenen Verfügung mitbetrof- fen. Da ein Nichterteilen der vorläufigen Aufnahme zur Trennung der Fami- lie führen würde, seien deren Interessen und das Recht auf ein gemeinsa- mes Familienleben zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz unterlas- sen. Die vorgebrachte Mitwirkungspflichtverletzung entbinde die Vor- instanz nicht davon, diese zusätzlichen Abklärungen durchzuführen. Es sei angezeigt, den Ehemann/Kindsvater in die ihn und sein Kind mitbetref- fende Sachverhaltsermittlung miteinzubeziehen (BVGE 2014/13 E. 8.1). Somit sei festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt und das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien. Deshalb sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sach- verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H.e Zum weiteren Eventualbegehren bezüglich der Erteilung der vorläufi- gen Aufnahme (Art. 44 AsylG) sowie den zu berücksichtigenden Grundsatz der Einheit der Familie sei festzuhalten, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds grundsätzlich zur vorläufigen Aufnahme weiterer Familienmitglieder führe. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien – in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 AsylG – vom SEM zu begründen und nachzuweisen. Eine unterschiedliche Staatsange- hörigkeit könne eine solche Ausnahme begründen. Wie bereits ausgeführt, sei in ihrem Fall die chinesische Staatsangehörigkeit wahrscheinlicher als eine andere Staatsangehörigkeit. Folglich sei es angezeigt, bei der Beur- teilung der Frage des Einbezuges in die vorläufige Aufnahme ihres Ehe- mannes von ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen und das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu verneinen. Demnach sei sie ge- stützt auf Art. 44 AsylG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren sei auch bezüglich Art. 44 AsylG eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen und hierfür die von der Verfügung nicht direkt betroffenen Familienmitglieder (ihr Ehemann und ihr Kind) anzuhören. Dies habe die

E-1173/2020 Seite 14 Vorinstanz (wie oben erwähnt) unterlassen und damit das rechtliche Gehör der nicht direkt betroffenen Familienmitglieder verletzt. I. Am 4. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 27. Februar 2020. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 wurde festgehalten, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amt- lichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt einge- gangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aktuell verzich- tet. Ferner wurde das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. K. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 führte das SEM aus, in der Be- schwerdeschrift werde die Praxis des SEM kritisiert, wonach die Beschwer- deführerin trotz nachgewiesener familiärer Verbindung nicht in die Flücht- lingseigenschaft ihres Ehegattens einbezogen werde. Dabei werde ein Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts genannt, wonach die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände beim SEM liege. Hierzu sei auf zwei neuere Gerichtsurteile (D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.3 und E-1442/2018 vom 9. Mai 2019 E. 6.) zu verweisen, welche die vorliegend angewandte Praxis vollumfänglich stützten. Im Übrigen – insbesondere was die Glaubhaftigkeitsprüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen anbelange – werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festhalten werde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2020 wurde der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. M. Mit Replik vom 14. April 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, gegen die Ansicht der Vorinstanz, ihre Praxis stünde mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang, seien Einwendungen anzubrin- gen. Der erste von der Vorinstanz aufgeführte Entscheid beziehe sich auf eine Konstellation, in der die betroffene Person in grober Weise ihre Iden- tität und Herkunft zu verschleiern versucht habe – mithin einen anderen

E-1173/2020 Seite 15 Sachverhalt. Zum weiter erwähnten Urteil sei auszuführen, dass die (dor- tige) Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltsbewilligung B verfüge und die Abweisung ihrer Beschwerde keine Wegweisung aus der Schweiz und auch keine Trennung der Familie zur Folge gehabt habe.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1173/2020 Seite 16

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unzureichende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb- nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande- rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, wel- ches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach- verhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berück- sichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 3.3.1 Hinsichtlich des (ersten) Eventualbegehrens, die Beschwerdesache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in diesem Rahmen eine Herkunftsanalyse durchzuführen, wird in der Beschwerde auf BVGE 2015/10 verwiesen und geltend gemacht, die Vorinstanz habe ge- wisse Mindestvorgaben einzuhalten, wenn sie sich auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens beschränke, damit dem Anspruch auf recht- liches Gehör entsprochen werde.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeiten der Angaben zur angeblichen Herkunft und letzten Aufenthaltsregion der Beschwerdeführerin kein Anlass bestan- den habe, weitere Abklärungen, namentlich ein Sprach- und Herkunftsgut- achten, vorzunehmen. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Anhörungen könne mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Be- schwerdeführerin ihre Aufenthaltsorte vor der Ankunft in der Schweiz zu verschleiern versuchte habe. Die geltend gemachte Herkunft sowie Staats- angehörigkeit würden somit als nicht gesichert gelten.

E. 3.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von Herkunfts-

E-1173/2020 Seite 17 und/oder Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Vielmehr hat das Gericht im unter BVGE 2015/10 publizierten Urteil festgestellt, dass die Abklärung des Länder- und Alltags- wissens von Asylsuchenden auch im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den jeweiligen Mitarbeitenden des SEM stattfinden kann, sofern den Akten vergleichbare Informationen entnommen werden können, wie sie aus einem Bericht einer durchgeführten Lingua-Analyse oder einer Lingua- Alltagswissensevaluation hervorgehen (vgl. a.a.O. E. 5). Sind gewisse Min- deststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respek- tive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz erfüllt, untersteht die Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch eine(n) Mitarbeiter/-in der Vorinstanz, als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung. Sind die Mindeststandards nicht erfüllt, ist der vo- rinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrek- ten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Sub- stanz oder inhaltlicher Stimmigkeit – derart haltlos sind, dass deren Beur- teilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.2.3 m.w.H., u.a. Urteil des BVGer E-1737/2015 vom 21. Januar 2016 E. 6).

E. 3.3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht an- schaulich darlegt, inwiefern die Vorinstanz die in BVGE 2015/10 erwähnten Mindeststandards nicht erfüllt, damit das rechtliche Gehör verletzt habe und deshalb eine Herkunftsanalyse durchzuführen sei. Sie führt einzig auf, die von der Vorinstanz genannten Quellen (Wikipedia sowie google.maps) seien zur Lokalisierung von Ortschaften grundsätzlich nicht zitierfähig. In- wiefern dies in ihrem Fall zu einem Nachteil respektive einem falschen Er- gebnis geführt habe, zeigt sie aber nicht auf (sie zitiert in der Beschwerde- schrift selbst google.maps). Die Vorinstanz hat zudem nicht ausgeführt, ein von der Beschwerdeführerin genannter Name würde nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen oder sei auf den Karten nicht zu finden. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch weitere die angebliche Herkunftsregion betreffende Quellen genannt hat (vgl. Verfü- gung S. 5).

E. 3.3.5 Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführerin viele Fragen hinsichtlich ihrer geltend gemachten Herkunftsregion, der geltend

E-1173/2020 Seite 18 gemachten Sozialisierung im Tibet, ihrem Alltag, ihrem persönlichen Wer- degang, ihrer familiären Situation sowie ihrer Ausreise gestellt wurden, sie dazu aber auffällig wenig zu berichten wusste. Dies wurde ihr von der Vor- instanz während der Anhörung sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dargetan, wozu sie sich hat äussern können. Ferner hat die Vorinstanz soweit möglich aufgezeigt, welche Antworten zu erwar- ten gewesen wären, und eine Würdigung der wenigen Angaben der Be- schwerdeführerin vorgenommen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2).

E. 3.3.6 Die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin bezüglich ihrer geltend gemachten Herkunft seien offensichtlich un- zulänglich, kann aufgrund ihrer substanzlosen Ausführungen und mangel- haften Angaben sowie der fehlenden Identitätspapiere gestützt werden. Bereits an der BzP vermochte die Beschwerdeführerin einige Fragen ihre angebliche Heimat betreffend nicht zu beantworten (SEM-Akte B6, S. 7, 9). Auch an der Anhörung ist sie bei vielen Fragen in Bezug auf ihre Länder- kenntnisse und ihr Alltagswissen ausgewichen oder hat unsubstantiierte Angaben gemacht (u.a. SEM-Akte B19 F34, 43 f., 45 ff., 57 f., 66–86, 97, F105 f., 109 f., 115–123, 127–129, 131–141, 147–153). Als Erklärung für ihr weitgehend fehlendes Wissen gab sie jeweils an, sie sei nicht aus dem Haus gegangen. Doch auch wenn sich jemand in einem kleinen Radius bewegt, erscheint es als gänzlich lebensfremd, dass eine verheiratete Per- son mit zwei Kindern ohne Angabe von Gründen Jahrzehnte lang ihr Haus nicht verlässt und praktisch nichts über das alltägliche Leben in einem ti- betischen Dorf (Schulsystem, Ortsbeschrieb, Gegend etc.) erzählen kann. Angesichts der Substanzarmut und Unplausibilität der Vorbringen der Be- schwerdeführerin ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Orts der Sozialisierung der Beschwerdeführerin keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Hinzu kommt, dass die Vor- instanz die Beschwerdeführerin namentlich im Rahmen der Anhörung im- mer wieder auf ihr unzureichendes diesbezügliches Wissen sowie auf Un- gereimtheiten hinwies, diese jedoch keine plausiblen Erklärungen liefern konnte. Eine Gehörsverletzung ist mithin nicht zu erblicken. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Her- kunftsanalyse ist abzuweisen.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Nichterteilen der vorläu- figen Aufnahme führe zur Trennung der Familie, weshalb deren Recht auf ein gemeinsames Familienleben zu berücksichtigen sei (nach Art. 51 sowie

E-1173/2020 Seite 19 Art. 44 AsylG). Dies habe die Vorinstanz unterlassen und damit die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs verletzt respektive den Sachverhalt nicht voll- ständig abgeklärt. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften Identitäts- und Sachverhaltsangaben sowie ihrer Mitwirkungspflichtverletzung nicht fest- stehe. Auch die geltend gemachte Sozialisierung sei unglaubhaft. Eine Prüfung der Drittstaatenklausel oder der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den effektiven Heimatstaat werde damit verunmöglicht. Ferner könne auch nicht geklärt werden, ob die familiären Beziehungen in ihrem Heimat- oder einem Drittstaat gelebt werden könnten und damit besondere Um- stände, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft bezie- hungsweise die vorläufige Aufnahme sprächen, vorlägen. Vermutungs- weise sei davon auszugehen, es stünden einer Rückkehr an den bisheri- gen Aufenthaltsort keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe sowie keine Vollzugshindernisse entgegen (BVGE 2014/12 E. 5.8– E. 5.10). Die Rechtsfolge sei die Ablehnung eines Anspruchs nach Art. 51 oder Art. 44 AsylG (vgl. dazu auch nachfolgend). Folgerichtig hat die Vor- instanz keine weiteren Abklärungen (in Bezug auf die Familienmitglieder) getroffen. Aus dieser Vorgehensweise lässt sich nicht auf eine Verletzung von Verfahrenspflichten schliessen. Die Vorinstanz hat ausführlich begrün- det, warum sie zu dieser rechtlichen Würdigung gelangt ist. Zudem hat sie auf die allenfalls vorhandene Möglichkeit eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hingewiesen (vgl. Verfügung S. 11 E. 4; Urteil des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.5). Entgegen der Darle- gung der Beschwerdeführerin hat das Nichterteilen der vorläufigen Auf- nahme nicht zwingend eine Trennung vom Ehemann zur Folge. Der ent- sprechende Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht zu hören.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube- urteilung ist abzuweisen.

E. 4.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein Asyl begehrt, sondern die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigen-

E-1173/2020 Seite 20 schaft ihres Ehemannes einzubeziehen und in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen. Entsprechend ist auf ihre von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen nicht weiter einzugehen.

E. 4.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden- sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be- gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Perso- nen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.1 Gemäss BVGE 2014/12 ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwir- kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Ab- klärung, welchen effektiven Status sie namentlich in Nepal respektive in

E-1173/2020 Seite 21 Indien innehat – also ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt −, kann na- mentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Weiter wird durch die Verheimlichung der wahren Her- kunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 5.2 Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Aktenlage nicht fest. Weder sie noch ihre Familienmitglieder haben während des ge- samten Asylverfahrens Identitätspapiere oder andere Dokumente einge- reicht, welche Rückschlüsse auf ihre Herkunft oder Identität ermöglichen würden. Auch wird nicht dargelegt, es sei versucht worden, entsprechende Unterlagen zu beschaffen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihre im Jahr 2013 oder 2014 erstmals ausgestellte Identitätskarte auf der Flucht weggeworfen (SEM-Akte B6 S. 6 f.). Diese Angabe hinsicht- lich Ausstellung der Identitätskarte vermag zu erstaunen, zumal Identitäts- papiere für chinesische Staatsangehörige über 16 Jahren obligatorisch sind (vgl. Urteil des BVGer E-1968/2019 vom 17. November 2020 E. 6.4.4 m.w.H.) und die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegt, weshalb sie genau zum genannten Zeitpunkt erstmals eine Identitätskarte hätte be- antragen sollen. Weiter vermochte die Beschwerdeführerin nicht verständ- lich darzulegen, über welche weiteren Dokumente (Familienbüchlein, Ehe- schein, Geburtsregistrierung etc.) sie verfügt habe (SEM-Akten B6 S. 7, B19 F154 ff., 169–189, 267). Das fehlende Beibringen von Identitätsnach- weisen ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.

E. 5.3 Sodann teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwer- deführerin habe ihre angebliche Herkunft aus dem Tibet und Sozialisierung in der VR China nicht glaubhaft machen können, mithin ihre Herkunft be- ziehungsweise ihren letzten Aufenthaltsort zu verschleiern versucht. Dies- bezüglich kann auf die ausführlichen Angaben der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. F.c). Dass sie keine Chinesisch-Kenntnisse hat und weder sie noch ihr Sohn die Schule besucht hätten, spricht nicht a priori gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Allerdings fehlt es der Beschwer- deführerin an grundlegendem Wissen zum Schulwesen (SEM-Akte B19 F96 ff., 104 ff.), das auch unter der Annahme, sie hätte nie eine Schule besucht, angesichts der Dauer ihres angeblichen Aufenthalts im Tibet und des Schulbesuchs der zwei Kinder ihres Ehemannes aus erster Ehe, die

E-1173/2020 Seite 22 bis zur Ausreise des Mannes bei ihnen gelebt hätten, sowie der schulpflich- tigen Nachbarskinder, mit denen ihr Sohn gespielt habe, zu erwarten ge- wesen wäre (vgl. Urteil E-1968/2019 E. 6.4.3). Weder ihren Geburtsort noch den Ort, in dem sie mit ihrem Ehemann gelebt habe, oder die jewei- lige Umgebung vermochte sie zudem anschaulich zu beschreiben (vgl. be- reits oben E. 3.3.6, u.a. SEM-Akte B19 F66 ff., 115 ff., 260 ff.). Ihre weni- gen Angaben hierzu im Rahmen der Anhörung, welche einer entsprechen- den Karte entnommen werden können, deuten, entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift, nicht darauf hin, dass sie selber in der Region ge- lebt habe (vgl. Beschwerde S. 7). Persönlich wahrgenommene Merkmale der Dörfer oder der Umgebung sind (auch auf Beschwerdeebene) ausge- blieben. Entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift ist nicht zu erken- nen, inwiefern die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit missverständli- chen respektive irreführenden Fragen hinsichtlich ihrer Wohnorte verwirrt haben könnte. Vielmehr sind die vielen Fragen aufgrund der widersprüch- lichen Angaben der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, um zu klä- ren, wo sie nach eigenen Angaben gelebt habe (vgl. auch Rückfragen, SEM-Akte B19 F254 ff.). Auch unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Schulbildung und der Annahme, sie habe sich nur in einem sehr kleinen Radius bewegt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen detaillierter, substantiierter und insbesondere mit persönlicher Färbung und erlebnisgeprägt hätte beantworten können be- ziehungsweise von sich aus mehr berichtet hätte. Die Durchsicht der BzP zeigt, dass sie zu ausführlicheren Schilderungen in der Lage gewesen wäre (SEM-Akte B6 S. 8). Die Aussage, sie habe das Haus nie verlassen und ihre Kinder hätten ihr nichts vom Dorf erzählt (u.a. SEM-Akte B19 F118–123), erscheint angesichts ihres Alters und der Tatsache, dass sie sich über mehrere Jahre als alleinerziehende Frau um ihre Kinder geküm- mert habe, lebensfremd und unplausibel sowie nicht zutreffend. Zumindest hat sie an der BzP erklärt, für die Ausstellung ihrer Identitätskarte habe sie in ein Büro gehen müssen, wo man sie fotografiert und nach ihrem Namen gefragt habe (SEM-Akte B6 S. 7). Zudem habe sie sich mit ihren Nachbarn draussen unterhalten (SEM-Akte B19 F191 f.). Mithin hat sie ihr Zuhause doch verlassen und hätte beispielsweise den Weg zum oder dieses Büro sowie ein in Erinnerung gebliebenes Merkmal hinsichtlich der Nachbarn oder der Häuser in der Nachbarschaft beschreiben können. Weiter hat die Beschwerdeführerin auch die Fragen zu ihrem Alltag völlig oberflächlich und ohne persönliche Färbung beantwortet (SEM-Akte B19 F131–135). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die aufgrund ih-

E-1173/2020 Seite 23 res angeblichen Aufenthalts von über (…) Jahren in der behaupteten Her- kunftsregion zu erwartenden länderkundlichen Kenntnisse offensichtlich nicht darzutun vermochte.

E. 5.4 Ferner rechtfertigen sich auch erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin betreffend ihre illegale Ausreise aus der VR China. Zunächst hat sie nicht angegeben können, wann ihre Söhne ausgereist seien respektive wann sie den Tibet verlassen habe (SEM-Akte B19 F197 ff.). Ihre Schilderungen zu den Umständen ihrer Ausreise waren so- dann oberflächlich und detailarm. Auch wenn sie die Ausreise nicht selbst organisiert habe, wären dennoch erlebnisgeprägte Angaben dazu zu er- warten gewesen, gerade weil sie angegeben hat, vorher noch nie gereist zu sein. Zwar weist die an der BzP abgegebene Beschreibung der Reise ein paar Realkennzeichen auf (SEM-Akte B6 S. 8 f.), wie von der Be- schwerdeführerin festgehalten. Die erwähnten Begebenheiten könnten sich aber überall zugetragen haben (über einen Berg, über einen Fluss, ein Seil um den Bauch, auf der anderen Seite des Flusses die Grenze etc.) und stimmen nicht gänzlich mit den Angaben an der Anhörung überein (SEM-Akte B19 F196). Dass sie über die Fahrt zur Grenze oder ihren Auf- enthalt im Grenzort F._______ nicht berichten könne, weil sie geschlafen habe beziehungsweise es dunkel oder sie stets im Haus gewesen sei, ist wenig überzeugend (SEM-Akte B19 F233–236). Auch vermochte sie die ihr gestellten Fragen nicht zu beantworten und wusste nichts über das Erd- beben, welches den betroffenen Grenzort sowie die Zufahrtswege teilweise zerstört habe (SEM-Akte B19 F237 ff.). Insgesamt sind ihre Angaben zur Ausreise vage, ausweichend und auffallend unsubstantiiert ausgefallen, so dass ihre diesbezüglichen Schilderungen ebenfalls nicht überzeugen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass aufgrund der unzureichen- den und oberflächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ihre ange- gebene Herkunft und ihr Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz nicht geglaubt werden können. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und der fraglichen Angaben hierzu steht auch ihre geltend gemachte Staatsange- hörigkeit und Identität nicht fest. Daran vermag der Hinweis in der Be- schwerdeschrift, die chinesische Staatsangehörigkeit sei in ihrem Fall am wahrscheinlichsten, nichts zu ändern. Ihr Verhalten stellt sodann eine Ver- letzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklä- rung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, besteht Anlass zur Vermutung, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China,

E-1173/2020 Seite 24 sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibeti- scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei- sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf- enthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). Bei dieser Aus- gangslage ist der Argumentation, es seien ihr wegen ihrer illegalen Aus- reise aus der VR China subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuzubilligen, jede Grundlage entzogen. Aus dem Hinweis, ihrem Ehemann sei die tibetische Herkunft geglaubt worden, was auch für sie gelten müsse, kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Entgegen ihrer Ansicht ist ihr Ehemann in Anwendung der da- maligen Asylpraxis (vgl. BVGE 2009/29, wonach davon ausgegangen wurde, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhän- gig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen ver- dächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrele- vanten Sinn zu rechnen hätten) aufgrund seiner tibetischen Ethnie und der angenommenen illegalen Ausreise aus China, ohne Prüfung der tatsächli- chen Herkunft, in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wor- den.

E. 5.6 Demzufolge hat die Vorinstanz die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht ver- neint.

E. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände da- gegensprechen. Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufge- nommen wurde und sich das einzubeziehende Familienmitglied in der Schweiz aufhält (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1).

E. 6.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung unter anderem anzunehmen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzu- beziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Sofern es den Asylbehörden aber aufgrund täuschender oder unsubstantiierter Angaben nicht möglich ist, eine glaub- haft gemachte Herkunft festzustellen, kann auch nicht überprüft werden, ob sich die Familie der um Einbezug ersuchenden Person in einem Staat

E-1173/2020 Seite 25 niederlassen könnte, dessen Staatsangehörigkeit diese allenfalls besitzt. Eine solche Art der Mitwirkungspflichtverletzung, welche es den schweize- rischen Asylbehörden verunmöglicht, eine entsprechende Prüfung vorzu- nehmen, stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, welcher der Familienzusammenführung entgegensteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1472/2019 vom 15. März 2022 E. 9.3 m.H. auf BVGE 2020 VI/6 E. 9.10).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin und ihr als Flüchtling vorläufig aufgenomme- ner Ehemann (sowie der gemeinsame, mittlerweile volljährige Sohn) leben zusammen, nachdem sie sich in der Schweiz nach einer rund (…) (örtli- chen) Trennung wiedervereint haben. Das Bestehen einer Familie im Zeit- punkt des Asylentscheids wurde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezo- gen.

E. 6.4 Wie oben dargelegt, besteht vorliegend Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft sowie ihren Aufenthaltsort vor der Ein- reise in die Schweiz zu verschleiern versucht. Ihre Ausführungen haben sich als unsubstantiiert, wenig plausibel und ausweichend erwiesen. Wei- ter hat sie keine Identitätspapiere oder andere Beweismittel zum Beleg ih- rer Staatsangehörigkeit zu den Akten gereicht, und es sind auch keine Be- mühungen zum Erhalt solcher Dokumente aktenkundig. Ihre Herkunft so- wie ihre Staatsangehörigkeit stehen somit nicht fest. Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sie ihrer Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht ausreichend nachgekommen ist. Hierdurch hat sie eine Prüfung verunmöglicht, ob sich ihre Familie in einem Staat niederlassen könnte, dessen Staatsangehörigkeit sie allenfalls be- sitzt, womit besondere, der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehende Umstände gegeben sind. Die Fol- gen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. u.a. Urteile E-1472/2019 E. 9.4.3, D-3339/2018 E. 4.3.3, 4.4). Auf die Frage, ob eine Niederlassung der Familie in einem anderen Staat zumutbar wäre, ist daher – entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift

– nicht einzugehen (vgl. Urteil des BVGer E-5398/2018 vom 2. November 2020 E. 6.5 f.).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Voraussetzungen für einen Ein- bezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes als nicht gegeben erachtet und einen derivativen Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG abgelehnt.

E-1173/2020 Seite 26

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asyl- suchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) oder ein grundsätzlicher An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto- nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin- den (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2 und 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren daher vorfrageweise zu prüfen, ob die betroffene Person sich auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10).

E. 7.3 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren einen Anspruch der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 44 AsylG (Grundsatz der Einheit der Fa- milie) verneint.

E. 7.4 Wie oben dargelegt, ist ein derivativer Erwerb der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu verneinen, weil ein besonderer Umstand vorliegt. Dieser Umstand ist ebenso wesentlich für die Beurtei- lung eines Anspruchs gemäss Art. 44 AsylG. Eine Prüfung, ob das Fami- lienleben mit ihrem Ehemann (ihr Sohn ist volljährig) in einem anderen Staat gelebt werden kann, kann vorliegend nicht durchgeführt werden, zu- mal die tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh- rerin offenbleibt und von einer relevanten Mitwirkungspflichtverletzung aus- zugehen ist. Dies hat zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 44 AsylG berufen kann (vgl. u.a. Urteil E-1472/2019 E. 10.4–10.6).

E. 7.5 Die Beschwerdeführerin verfügt mithin weder über eine Bewilligung noch einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Weg- weisung wurde von der Vorinstanz somit zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-1173/2020 Seite 27 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungs- vollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs- pflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit- wirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 AsylG. Bei einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft kann es nicht Sache der Behör- den sein, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti- schen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Fol- gen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbe- hörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6).

E. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann freisteht, den Familiennachzug nach den ausländer- rechtlichen Bestimmungen anzustrengen (Art. 85 Abs. 7 AIG), wobei die entsprechenden Nachzugsvoraussetzungen vorzuliegen haben (vgl. Hin- weis in der Verfügung S. 11; u.a. Urteil des BVGer E-6947/2019 vom

21. Februar 2022 E. 6.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 E-1173/2020 Seite 28

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach dem oben Gesagten waren ihre Begehren jedoch nicht als aussichtslos einzustufen. Ferner ist aufgrund der Akten (Fürsorgebestätigung vom 11. Februar 2020 sowie fehlender Eintrag hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem) von der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.

E. 10.2 Ebenfalls ist das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsver- tretung als amtliche Rechtsbeiständin gutzuheissen. Ihr ist daher ein amt- liches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren auszurichten. Die Rechtsvertretung hat eine Honorarnote vom 27. Feb- ruar 2020 eingereicht (15.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.–). Der zeitlich angegebene Aufwand erscheint nicht als angemes- sen und ist entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Replik vom 14. April 2020 sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts ein amtli- ches Honorar von Fr. 1’616.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1173/2020 Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten des Bundesverwaltungs- gerichts ein Honorar von Fr. 1’616.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1173/2020 Urteil vom 22. Juni 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China, vertreten durch MLaw Rebekka Hafner, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrem Sohn W. am 27. September 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 9. Oktober 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. November 2018 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (phon.), Gemeinde C._______ (phon.), Bezirk D._______, Präfektur E._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik (VR) China. Sie sei seit dem Jahr 20(...) mit K. verheiratet, der sich in der Schweiz aufhalte. Sie habe zwei Söhne, wobei der Jüngere zusammen mit ihrer Mutter in Nepal lebe. Ein Bruder sei im Tibet im Heimatdorf wohnhaft, ihr zweiter Bruder sei unbekannten Aufenthalts. Sie habe nie die Schule besucht oder einen Beruf erlernt. Vor ihrer Heirat habe sie mit ihrer Mutter Teppiche gewoben und nach der Heirat den Haushalt geführt und sich um ihre Kinder gekümmert. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie zur Hauptsache geltend, sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Dieser habe ein paar Personen beherbergt, weswegen er Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden bekommen habe. Nachdem ihr Ehegatte das Heimatland verlassen habe, sei sie zuhause von den chinesischen Behörden aufgesucht worden. Diese hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt, das Haus durchsucht und sie herumgeschupst. Im Jahr 2015 habe sie ihre beiden Söhne nach Nepal geschickt. Kurz darauf sei sie wiederum von chinesischen Behörden zu Hause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne / ihres Mannes gefragt worden. Im Juli 2016 sei sie mit ihrer Mutter über den Grenzort F._______ aus der VR China nach Nepal ausgereist. Am 10. September 2017 sei sie mit ihrem älteren Sohn W. von Nepal in die Türkei geflogen. Von dort seien sie über mehrere Länder in die Schweiz gelangt. B. Der von der Beschwerdeführerin als Ehegatte bezeichnete K. hatte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom (...) als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Ein Gesuch von K. um Familiennachzug ist nicht aktenkundig. C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 beantragte K. für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn W. den Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise in die vorläufige Aufnahme. D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin und K. das rechtliche Gehör zu diesem Gesuch. Die Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das SEM retourniert. E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin (und ihrem Sohn) das rechtliche Gehör zum länderspezifischen Teil ihrer Anhörungen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist mit Stellungnahme vom 14. Januar 2020 dazu vernehmen. F. F.a Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. F.b Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch mit den politischen Aktivitäten ihres Ehegatten und dessen Ausreise aus der VR China begründet. Das Asylgesuch ihres Ehemannes sei mit der Begründung abgelehnt worden, seine geltend gemachten politischen Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang angegebene Verfolgung seien unglaubhaft. Da die tibetische Ethnie ihres Ehegatten nicht in Zweifel gezogen worden sei, sei er gemäss der damaligen Asylpraxis (BVGE 2009/29) als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Sodann habe die Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsvorbringen nur oberflächliche und vage Angaben gemacht, obwohl sie an der Anhörung wiederholt aufgefordert worden sei, detailliert zu erzählen. Ihre Schilderungen vermittelten keinen erlebnisgeprägten Eindruck. Trotz Aufforderung, über die geltend gemachten Behördenbesuche detailliert zu berichten, habe die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, die Soldaten hätten jeweils nach ihrem Ehegatten gefragt, das Haus durchsucht und sie dabei herumgeschupst. Auf Nachfragen sei sie nicht eingegangen und habe nur das bereits Gesagte wiederholt. Es sei ihr daher nicht gelungen, ihre Ausreisegründe glaubhaft zu machen. F.c Ebenfalls sei ihre geltend gemachte Ausreise aus der VR China als unglaubhaft zu würdigen. Über den Reiseweg von ihrem Heimatdorf bis nach Nepal habe sie keine detaillierten und erlebnisgeprägten Angaben machen können. Für eine Person, die ihre Heimatregion zum erstem Mal verlassen habe und ins Ausland gereist sei, würden ihre Schilderungen nicht den Eindruck von persönlichen Erlebnissen oder persönlicher Betroffenheit vermitteln (SEM-Akten B19, S. 23-25; B6, S. 8-9) - im Gegensatz zur Schilderung ihrer Reise von der Türkei nach Griechenland (SEM-Akte B6, S. 8). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die VR China im Juli 2016 über den Grenzort F._______ verlassen zu haben. Sie sei trotz mehrfacher Nachfrage weder in der Lage gewesen, die Autofahrt nach F._______ noch die Ortschaft selbst näher zu beschreiben, und sei auf die diesbezüglichen Fragen ausgewichen. Sie habe auch nichts dazu sagen können, wo oder bei wem sie in F._______ Unterkunft bezogen habe (SEM-Akte B19, S. 23-24). Sie habe angegeben, ihre beiden Söhne seien bereits ein Jahr zuvor nach G._______, Nepal gereist (SEM-Akte B6, S. 8). Ihr jüngerer Sohn und ihre Mutter seien nach wie vor dort wohnhaft (SEM-Akte B19, S. 5). Als sie in der Anhörung auf die Erdbeben im Jahr (...) in den Regionen (...) G._______ angesprochen worden sei, in deren Folge namentlich (...) F._______ und (...) G._______ erhebliche Schäden genommen hätten, habe sie nur gemeint, nichts davon zu wissen (SEM-Akte B19, S. 24-25). Dies könne nicht nachvollzogen werden. Es erhärte stattdessen den Eindruck, dass ihre Vorbringen über die angebliche Ausreise aus der VR China im Juli 2016 und der längere Aufenthalt ihrer Söhne in G._______ (seit 2015) nicht glaubhaft seien. Laut Auskunft der Schweizer Botschaft in Kathmandu vom April 2018 sei (...). Ein ungesehener Zutritt in diese Gegend sei seither nicht mehr möglich. Ausserdem sei auch jene Region, welche die Beschwerdeführerin als ihre Herkunftsregion angegeben und wo sie angeblich von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe, erheblich von den erwähnten Erdbeben betroffen gewesen. Dass sie davon nichts mitbekommen haben wolle (SEM-Akte B19, S. 24-25), spreche ebenfalls dafür, dass ihre Angaben zu ihrer Herkunft und Lebenssituation nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Im rechtlichen Gehör vom 14. Januar 2020 habe sie eingewandt, sie sei noch nie zuvor gereist, weswegen sie nervös gewesen sei. Ausserdem sei sie immer im Dunkeln unterwegs gewesen und der Schlepper habe sich um alles gekümmert. Dieser habe von F._______ gesprochen, weshalb sie das in der Anhörung so wiedergegeben habe (SEM-Akte B27, S. 1). Diese Erklärung vermöge indessen nicht zu überzeugen. Aufgrund von Zweifeln an den Angaben der Beschwerdeführerin zur Sozialisierung seien ihr im Rahmen der Anhörung zusätzlich Fragen zu länderspezifischem Wissen und zum Alltag im Tibet gestellt worden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie detaillierte und präzise Angaben über ihre Herkunftsregion hätte machen können. Stattdessen habe sie kaum etwas darüber zu sagen gewusst. Sie habe widersprüchliche Angaben zu ihren Wohnorten gemacht. In der BzP habe sie als ihre letzte Adresse im Heimatstaat das Dorf B._______ angegeben und dazu erwähnt, dass sie vor der Abreise ihres Ehegattens mit ihm in der Gemeinde «C._______» (phonetisch, die korrekte Schreibweise sei H._______) gewohnt habe (SEM-Akte B6, S. 5). Demgegenüber habe sie in der Anhörung zuerst gesagt, sie habe immer im Dorf B._______ gewohnt, ebenso auch ihr Ehegatte (SEM-Akte B19, F47, 50). Auf wiederholte Nachfrage hin habe sie dann aber vorgebracht, sie habe mit ihrem Ehegatten in dessen Heimatdorf D._______ gewohnt, wo dieser immer gelebt habe (SEM-Akte B19, S. 6-7). Entgegen ihrer Angabe liege D._______ jedoch nicht in der Gemeinde H._______. Es handle sich um zwei voneinander unabhängige Gemeinden (SEM-Akten B6, S. 5; B19, S. 12). An anderer Stelle habe sie angegeben, sie habe nach der Heirat (2002) bis im Jahr 2009 oder 2010 in D._______ gewohnt. Kurz darauf habe sie bestätigt, dass sie bis zur Ausreise im Jahr 2016 in D._______ gewohnt habe (SEM-Akte B19, F63-65). Später habe sie wiederum angeführt, sie habe nach der Heirat bis zur Ausreise in der Gemeinde «C._______» gelebt (SEM-Akte B19, S. 12). Weiter sei sie in der Anhörung mehrmals aufgefordert worden, über ihr Dorf B._______ und dessen Umgebung zu erzählen. Dabei falle auf, dass sie zunächst Gegenfragen gestellt habe, obwohl die Fragen einfach und verständlich formuliert worden seien (SEM-Akte B19, S. 6). Auf wiederholte Nachfrage hin sei sie ausgewichen, indem sie ihre Familienmitglieder aufgezählt habe (SEM-Akte B19, S. 8). Auf die Frage nach geografischen Gegebenheiten in der Umgebung von B._______ habe sie einen See und ein Gewässer genannt und präzisiert, dass sich diese nicht in B._______, sondern in D._______ befänden. Kurz darauf habe sie dann aber gesagt, dass diese doch in B._______ seien und das Gewässer in der Mitte des Dorfes fliesse (SEM-Akte B19, S. 8). Es sei offensichtlich, dass sie sich in ihrer angeblichen Herkunftsregion nicht auskenne. Nach Bergen und Pässen in der Umgebung gefragt, habe sie nur gemeint, es gebe eine Bergkette, ohne aber Näheres dazu auszuführen. Auf eine entsprechende Nachfrage sei sie nicht eingegangen (SEM-Akte B19, S. 8). Im späteren Verlauf der Anhörung sei ihr nochmals die Möglichkeit gegeben worden, Namen von Bergen oder Bergketten zu nennen. Sie habe stattdessen vier Pässe genannt («La» heisse auf Tibetisch «Pass», was sie selbst auch bestätigt habe [SEM-Akte B19, F82]). Ihre Antworten auf die Fragen zur geografischen Lokalisierung der von ihr genannten Pässe hätten aber offenbart, dass sie sich nicht auskenne (SEM-Akte B19, F81-86). Ihre Ahnungslosigkeit habe sie damit begründet, sie sei immer zu Hause geblieben (SEM-Akte B19, S. 7-8). Damit gelinge es ihr jedoch nicht, die Zweifel über ihre angebliche Sozialisierung in der angegebenen Herkunftsregion aus dem Weg zu räumen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass eine Person nach einem Aufenthalt von (...) Jahren keine präziseren Angaben über ihre angebliche Herkunftsregion machen könne. Im rechtlichen Gehör vom 14. Januar 2020 habe sie eingewandt, sie würde nicht einsehen, worin die Widersprüche bestünden. In der tibetischen Sprache gebe es keinen Unterschied zwischen Pass und Berg, beides werde als «Ri» bezeichnet (SEM-Akte B27). Ihre Erklärungsversuche würden indes nicht überzeugen. Sie habe an der Anhörung bestätigt, dass «La» auf Tibetisch «Pass» heisse (SEM-Akte B19, F82). Angenommen, sie hätte tatsächlich in B._______ und in D._______ gelebt, wäre von ihr auch zu erwarten gewesen, dass sie diese beiden Ortschaften geografisch und administrativ hätte korrekt einordnen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zur Distanz habe sie lediglich vage gemeint, die Fahrt könne eine halbe Stunde dauern und zu Fuss sei es etwas länger. Sie habe zwar einige Ortschaften nennen können, die sie auf der Fahrt von B._______ nach D._______ passiert habe, davon ein unmittelbares Nachbardorf. Ihr Aussageverhalten vermittle aber klar den Eindruck, dass sie die richtige Antwort nicht kenne (SEM-Akte B19, F58). Tatsächlich dauere die Fahrt rund eine Stunde und die von ihr genannten Ortschaften lägen nicht auf der Fahrtstrecke. Dass sie sich in der örtlichen Geografie ihrer angeblichen Herkunftsregion nicht auskenne, zeige sich auch darin, dass sie im späteren Verlauf der Anhörung auf einmal gesagt habe, B._______ und D._______ seien dasselbe. Kurz darauf habe sie dann wiederum gemeint, es handle sich um zwei Ortschaften, die einander gegenüberlägen (SEM-Akte B19, S. 8-9). Beide Angaben würden nicht den Tatsachen entsprechen. Weiter habe sie die administrative Gliederung ihres Herkunftsdorfes B._______ in der BzP wie folgt genannt: Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk I._______, Präfektur E._______ (SEM-Akte B6, S. 3 und 5). Dies sei bis auf das Dorf und die Gemeinde falsch: Die Gemeinde «C._______» liege im Kreis J._______ und im Bezirk E._______. Im Weiteren habe sie angegeben, die Ortschaften B._______ und D._______ würden im selben Bezirk liegen (SEM-Akte B19, F80). Auch diese Aussage zur administrativen Einheit sei falsch. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe sie zwar ihre Falschangaben zu den administrativen Einheiten korrigieren können (SEM-Akte B27). Dies vermöge aber das Gesamtergebnis der Einschätzung des SEM nicht umzustossen, zumal ihr die korrekten Antworten offenbart worden seien (SEM-Akte B26, S. 3). Bei der Aufforderung, über die Gemeinde C._______ möglichst viel zu erzählen, habe sie erklärt, sie habe das Haus während der Jahre, die sie dort gelebt habe, nie verlassen. Deshalb könne sie nichts erzählen (SEM-Akte B19, S. 12). Diese Erklärung erscheine wenig plausibel. Aufgrund der lückenhaften, äusserst unsubstanziierten und teils falschen Angaben erscheine es offensichtlich nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bis im Juli 2016 in der von ihr angegebenen Herkunftsregion in der VR China gelebt habe und dort sozialisiert worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich vor ihrer Ankunft in der Schweiz in einem anderen Staat aufgehalten habe, mutmasslich in einer exiltibetischen Diaspora in Nepal oder in Indien. Die Anhörung sei in Zentral-Tibetisch durchgeführt worden (SEM-Akte B19, S. 29). Ihr Einwand im rechtlichen Gehör, der Dolmetscher habe Kham-Dialekt gesprochen, greife daher ins Leere. Auch ihr Vorbringen, sie habe sich an der Anhörung geschämt, bei Unklarheiten nachzufragen, überzeuge nicht, zumal sie bei Unklarheiten nachgefragt und auch Gegenfragen gestellt habe. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit ihrer Angaben zur angeblichen Herkunft beziehungsweise zur letzten Aufenthaltsregion habe in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung kein Anlass bestanden, weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels eines Sprach- und Herkunftsgutachtens. Vielmehr könne mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsorte vor der Ankunft in der Schweiz zu verschleiern versucht habe, wozu auch ihre nicht nachvollziehbaren Angaben über den Reiseweg beitragen würden. Weiter hätten weder sie noch ihre Familienangehörigen in der Schweiz (Ehegatte und Sohn) rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Wie erwähnt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der VR China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 ff.). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachweisen oder zumindest glaubhaft habe machen und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. F.d Nachdem die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht feststehe und vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, könne die Frage, ob sie ihre familiären Beziehungen in einem anderen Staat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes entgegenstehen würden, nicht geklärt werden. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegattens. Die Asyldossiers ihrer Familienangehörigen würden zu keiner anderen Einschätzung führen. F.e Weiter werde ein Wegweisungsvollzug in die VR China ausgeschlossen. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne aber den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn ein Asylgesuchsteller, wie vorliegend, eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einem Vollzug an den bisherigen Aufenthaltsort keine Hindernisse entgegen. Die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds führe zwar in der Regel zur vorläufigen Aufnahme weiterer Familienmitglieder. Art. 44 AsylG sei aber nicht anwendbar, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse der Wegweisung in diesen Staat im Wege stünden (vgl. BVGE 2014/13 E. 8.1.). Diese Fragen könnten vorliegend, wie oben erwähnt, nicht geklärt werden. Vermutungsweise sei davon auszugehen, dass keine Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 44 AsylG berufen. Der Wegweisungsvollzug sei auch als möglich zu bezeichnen. F.f Es stehe dem Ehegatten der Beschwerdeführerin schliesslich frei, ein Gesuch um Familiennachzug bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. G. Mit separater Verfügung des SEM vom (...) wurde der damals minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme seines Vaters K. einbezogen. H. H.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung, die (sie betreffende) Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerdesache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in diesem Rahmen eine Herkunftsanalyse durchzuführen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Dezember 2015, ein Ausschnitt aus Google Maps, Arbeitsunterlagen den Ehemann betreffend, eine Fürsorgebestätigung vom 11. Februar 2020 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung vom 27. Februar 2020 zu den Akten gereicht. H.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, besonders stossend am Entscheid der Vorinstanz sei, dass sie eine Verfügung mit Wegweisungsvollzug erhalte, während ihr Sohn in die vorläufige Aufnahme und den Flüchtlingsstatus seines Vaters einbezogen werde. Unter anderem die tibetische Herkunft ihres Ehemannes sei von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden, ansonsten er in der Schweiz nicht als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden wäre. Warum die Vorinstanz bei ihr zu einer anderen Einschätzung gelange, sei nicht nachvollziehbar. Bei Betrachtung der Asylakten des Ehemanns falle auf, dass er angegeben habe, mit einer Frau namens D. verheiratet zu sein und unter anderem einen Sohn namens W. zu haben. Zudem habe er erklärt, zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Juli 2010 gemeinsam in K._______ gewohnt zu haben (SEM-A7, S. 4 f.). Sie und ihr Ehemann hätten übereinstimmende Angaben zu ihren Wohnorten, zu den Familienmitgliedern oder zu den Asylgründen gemacht. Sie habe glaubhaft machen können, die Ehefrau von K. und somit in der VR China, Tibet, sozialisiert worden zu sein. Werde ihrem Ehemann seine Herkunft geglaubt, so müsse dies auch für sie gelten. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie aus einfachen Verhältnissen stamme, über keine Schulbildung verfüge und sich im Tibet in einem kleinen Bewegungsradius und sozialem Umfeld bewegt habe. Namentlich ihr Alltagswissen zur Herkunftsregion sei daher nicht gross. Erschwerend komme hinzu, dass sie offensichtlich nicht gewohnt sei, über sich zu sprechen und ihre Vorbringen anschaulich zu schildern. Sie habe an der Anhörung wiederholt undeutlich oder in abgehackten Sätzen mit teils wenig Sinn gesprochen und Rückfragen gestellt. Der Dolmetscher habe sie mehrmals nicht verstanden. Dies sei auch von der Hilfswerksvertretung angemerkt worden. Sodann habe sie durchaus Angaben zur Region (ein Gewässer und See, Pässe, Dörfer) machen können, welche nur von einer Person wiedergegeben würden, welche in der Region gelebt habe. Die Vorinstanz habe lediglich diejenigen Faktoren berücksichtigt, welche gegen sie sprächen und daraus ableitend ihre Vorbringen als unglaubhaft abgetan. Ferner habe die Vorinstanz über das reduzierte Beweismass hinweggesehen, indem sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG zu hoch angesetzt habe. Weiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz sie durch missverständliche, immer wiederkehrende und irreführende (wenn nicht gar falsche) Fragen bezüglich ihrer Wohnorte aus dem Konzept gebracht habe (vgl. Hinweise Beschwerde S. 8). Dies lasse auf eine voreingenommene Haltung der Vorinstanz schliessen. Insgesamt seien ihre Aussagen zur Herkunft sowie zur Sozialisierung in der VR China als überwiegend glaubhaft zu betrachten. Den Einwänden der Vorinstanz hinsichtlich ihres Reisewegs nach Nepal sei entgegenzuhalten, dass sie ihre Ausreise weder selber organisiert habe noch für die Ausreise oder die Route verantwortlich gewesen sei. Wie sie bereits angegeben habe, sei die erste Etappe von ihrem Bruder organisiert worden, anschliessend habe ein Sherpa beziehungsweise Schlepper die Führung übernommen. Sodann sei ihr lediglich gesagt worden, sie würden über F._______ reisen, was sie so wiedergegeben habe. Ihre Angaben würden aufzeigen, dass sie praktisch nicht in die Planung involviert gewesen sei. Dieses Bild passe zu ihrem Hinweis, dass sie sich meist im Haus aufgehalten habe und nicht gewohnt sei, über ihre Anliegen zu sprechen, ferner über einen geringen Bildungsstand verfüge. Die Vorinstanz habe weiter nicht berücksichtigt, dass ihre Ausführungen durchaus Realkennzeichen enthielten (SEM-Akte B6 S. 8). Darüber hinaus habe sie die Chronologie der Ereignisse wiedergeben und sie in zeitlich-räumlichen Zusammenhang stellen können. Mithin habe sie die illegale Ausreise aus der VR China glaubhaft machen können. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/29) liefen Tibeter, die aus der VR China ausgereist seien, Gefahr, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten und deswegen bei einer Rückkehr asylrelevant verfolgt zu werden. Somit würden auch bei ihr, wie bei ihrem Ehemann, subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. H.c Zum Eventualbegehren hinsichtlich einer Rückweisung an die Vorinstanz sei auf ein Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Vorinstanz gewisse Mindeststandards einzuhalten habe, wenn sie sich auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens beschränke, damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen werde (BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). Vorliegend habe die Vorinstanz im rechtlichen Gehör vom 3. Januar 2020 sowie in der angefochtenen Verfügung als Quellen zur Lokalisierung der genannten Ortschaften auf Google Maps und Wikipedia verwiesen. Wikipedia eigne sich zwar für den Einstieg in ein Thema, sei aber grundsätzlich keine zitierfähige Quelle (gem. Urteil des BVGer E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.1). Weiter könne eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mittels des genannten Kartenmaterials (wikimap.org, google.maps, tibetmap.org) im Tibet-Kontext aus verschiedenen Gründen schwierig sein. Namentlich Orte oder Flüsse hätten häufig einen tibetischen und einen chinesischen Namen. Sollte der von einer asylsuchenden Person genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibe die gewünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Für eine seriöse Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten dürfte mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Person unumgänglich sein (a.a.O. E. 6.3.1). Es liege somit vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. H.d Bezüglich des Eventualbegehrens um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 AsylG sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim Versäumnis der Wahrnehmung des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nicht um fehlenden Mitwirkungswillen handle. Wahrscheinlich sei die Abholungseinladung zwischen zugesandte Post gerutscht und im Altpapier gelandet. Keinesfalls habe sie jedoch die Stellungnahme verweigern oder sich nicht äussern wollen. Deshalb lege sie ihre Gründe nun dar. Sie sei im Tibet sozialisiert worden und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Eine andere Staatszugehörigkeit habe sie nicht. Voraussetzung für die Annahme eines "besonderen Umstandes" wegen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten sei, dass der einzubeziehende Ehepartner eine andere Staatsangehörigkeit als der anerkannte Flüchtling innehabe. Hierzu halte das SEM lediglich fest, dass sie ihre Herkunft und Sozialisierung im Tibet nicht habe glaubhaft machen können und sich eine nähere Überprüfung ihrer Staatsangehörigkeit als unmöglich erwiesen habe. Als Zwischenresultat sei demnach festzuhalten, dass in ihrem Fall die Staatsangehörigkeit nicht geklärt worden respektive unbekannt geblieben sei. Diesbezüglich sei auf BVGE 2014/12 zu verweisen. Das Gericht halte darin fest, dass es unter gewissen Voraussetzungen möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Indien oder Nepal lebenden Exil-TibeterInnen keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Sodann sei festzustellen, dass die Beweislast für das Bestehen «besonderer Umstände» zufolge ihres Ausnahmecharakters bei der Behörde liege, selbst wenn eine Mitwirkungspflichtverletzung vorliege. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und nicht zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden könne, es bestünden keine "besonderen Umstände", könne nicht gefolgt werden. Die Annahme von "besonderen Umständen" sei eine Ausnahmeklausel. Sollte das Bundesverwaltungsgericht von einer Mitwirkungspflichtverletzung ausgehen, so sei diese nicht derart zu gewichten, dass diese ihr auch in Bezug auf die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners erneut angelastet werden dürfe (vgl. Urteil des BVGer E-5669/2016 vom 18. Januar 2019). Wie aufgezeigt, sei die chinesische Staatsangehörigkeit in ihrem Fall mangels Alternativen wahrscheinlicher als die nepalesische oder die indische Staatsangehörigkeit. Ferner sei die tibetische Herkunft unbestritten. Daher sei es angezeigt, das Vorliegen von "besonderen Umständen" zu verneinen. Dementsprechend sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sollte das Gericht aber von einer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit ausgehen respektive ihr die Beweislosigkeit anlasten, so sei zu untersuchen, ob es ihrer Familie zumutbar sei, sich gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Familienmitgliedes niederzulassen. Der Ehemann und der gemeinsame Sohn seien von der angefochtenen Verfügung mitbetroffen. Da ein Nichterteilen der vorläufigen Aufnahme zur Trennung der Familie führen würde, seien deren Interessen und das Recht auf ein gemeinsames Familienleben zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Die vorgebrachte Mitwirkungspflichtverletzung entbinde die Vorinstanz nicht davon, diese zusätzlichen Abklärungen durchzuführen. Es sei angezeigt, den Ehemann/Kindsvater in die ihn und sein Kind mitbetreffende Sachverhaltsermittlung miteinzubeziehen (BVGE 2014/13 E. 8.1). Somit sei festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt und das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien. Deshalb sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H.e Zum weiteren Eventualbegehren bezüglich der Erteilung der vorläufigen Aufnahme (Art. 44 AsylG) sowie den zu berücksichtigenden Grundsatz der Einheit der Familie sei festzuhalten, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds grundsätzlich zur vorläufigen Aufnahme weiterer Familienmitglieder führe. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 AsylG - vom SEM zu begründen und nachzuweisen. Eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit könne eine solche Ausnahme begründen. Wie bereits ausgeführt, sei in ihrem Fall die chinesische Staatsangehörigkeit wahrscheinlicher als eine andere Staatsangehörigkeit. Folglich sei es angezeigt, bei der Beurteilung der Frage des Einbezuges in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes von ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen und das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu verneinen. Demnach sei sie gestützt auf Art. 44 AsylG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren sei auch bezüglich Art. 44 AsylG eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen und hierfür die von der Verfügung nicht direkt betroffenen Familienmitglieder (ihr Ehemann und ihr Kind) anzuhören. Dies habe die Vorinstanz (wie oben erwähnt) unterlassen und damit das rechtliche Gehör der nicht direkt betroffenen Familienmitglieder verletzt. I. Am 4. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 27. Februar 2020. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 wurde festgehalten, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aktuell verzichtet. Ferner wurde das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. K. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 führte das SEM aus, in der Beschwerdeschrift werde die Praxis des SEM kritisiert, wonach die Beschwerdeführerin trotz nachgewiesener familiärer Verbindung nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegattens einbezogen werde. Dabei werde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genannt, wonach die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände beim SEM liege. Hierzu sei auf zwei neuere Gerichtsurteile (D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.3 und E-1442/2018 vom 9. Mai 2019 E. 6.) zu verweisen, welche die vorliegend angewandte Praxis vollumfänglich stützten. Im Übrigen - insbesondere was die Glaubhaftigkeitsprüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen anbelange - werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festhalten werde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2020 wurde der Beschwerde-führerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. M. Mit Replik vom 14. April 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, gegen die Ansicht der Vorinstanz, ihre Praxis stünde mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang, seien Einwendungen anzubringen. Der erste von der Vorinstanz aufgeführte Entscheid beziehe sich auf eine Konstellation, in der die betroffene Person in grober Weise ihre Identität und Herkunft zu verschleiern versucht habe - mithin einen anderen Sachverhalt. Zum weiter erwähnten Urteil sei auszuführen, dass die (dortige) Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltsbewilligung B verfüge und die Abweisung ihrer Beschwerde keine Wegweisung aus der Schweiz und auch keine Trennung der Familie zur Folge gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unzureichende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 3.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 3.3 3.3.1 Hinsichtlich des (ersten) Eventualbegehrens, die Beschwerdesache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in diesem Rahmen eine Herkunftsanalyse durchzuführen, wird in der Beschwerde auf BVGE 2015/10 verwiesen und geltend gemacht, die Vorinstanz habe gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, wenn sie sich auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens beschränke, damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen werde. 3.3.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeiten der Angaben zur angeblichen Herkunft und letzten Aufenthaltsregion der Beschwerdeführerin kein Anlass bestanden habe, weitere Abklärungen, namentlich ein Sprach- und Herkunftsgutachten, vorzunehmen. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Anhörungen könne mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsorte vor der Ankunft in der Schweiz zu verschleiern versuchte habe. Die geltend gemachte Herkunft sowie Staatsangehörigkeit würden somit als nicht gesichert gelten. 3.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von Herkunfts- und/oder Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Vielmehr hat das Gericht im unter BVGE 2015/10 publizierten Urteil festgestellt, dass die Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden auch im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den jeweiligen Mitarbeitenden des SEM stattfinden kann, sofern den Akten vergleichbare Informationen entnommen werden können, wie sie aus einem Bericht einer durchgeführten Lingua-Analyse oder einer Lingua-Alltagswissensevaluation hervorgehen (vgl. a.a.O. E. 5). Sind gewisse Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz erfüllt, untersteht die Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch eine(n) Mitarbeiter/-in der Vorinstanz, als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung. Sind die Mindeststandards nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanz oder inhaltlicher Stimmigkeit - derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.2.3 m.w.H., u.a. Urteil des BVGer E-1737/2015 vom 21. Januar 2016 E. 6). 3.3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht anschaulich darlegt, inwiefern die Vorinstanz die in BVGE 2015/10 erwähnten Mindeststandards nicht erfüllt, damit das rechtliche Gehör verletzt habe und deshalb eine Herkunftsanalyse durchzuführen sei. Sie führt einzig auf, die von der Vorinstanz genannten Quellen (Wikipedia sowie google.maps) seien zur Lokalisierung von Ortschaften grundsätzlich nicht zitierfähig. Inwiefern dies in ihrem Fall zu einem Nachteil respektive einem falschen Ergebnis geführt habe, zeigt sie aber nicht auf (sie zitiert in der Beschwerdeschrift selbst google.maps). Die Vorinstanz hat zudem nicht ausgeführt, ein von der Beschwerdeführerin genannter Name würde nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen oder sei auf den Karten nicht zu finden. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch weitere die angebliche Herkunftsregion betreffende Quellen genannt hat (vgl. Verfügung S. 5). 3.3.5 Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführerin viele Fragen hinsichtlich ihrer geltend gemachten Herkunftsregion, der geltend gemachten Sozialisierung im Tibet, ihrem Alltag, ihrem persönlichen Werdegang, ihrer familiären Situation sowie ihrer Ausreise gestellt wurden, sie dazu aber auffällig wenig zu berichten wusste. Dies wurde ihr von der Vorinstanz während der Anhörung sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dargetan, wozu sie sich hat äussern können. Ferner hat die Vorinstanz soweit möglich aufgezeigt, welche Antworten zu erwarten gewesen wären, und eine Würdigung der wenigen Angaben der Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). 3.3.6 Die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer geltend gemachten Herkunft seien offensichtlich unzulänglich, kann aufgrund ihrer substanzlosen Ausführungen und mangelhaften Angaben sowie der fehlenden Identitätspapiere gestützt werden. Bereits an der BzP vermochte die Beschwerdeführerin einige Fragen ihre angebliche Heimat betreffend nicht zu beantworten (SEM-Akte B6, S. 7, 9). Auch an der Anhörung ist sie bei vielen Fragen in Bezug auf ihre Länderkenntnisse und ihr Alltagswissen ausgewichen oder hat unsubstantiierte Angaben gemacht (u.a. SEM-Akte B19 F34, 43 f., 45 ff., 57 f., 66-86, 97, F105 f., 109 f., 115-123, 127-129, 131-141, 147-153). Als Erklärung für ihr weitgehend fehlendes Wissen gab sie jeweils an, sie sei nicht aus dem Haus gegangen. Doch auch wenn sich jemand in einem kleinen Radius bewegt, erscheint es als gänzlich lebensfremd, dass eine verheiratete Person mit zwei Kindern ohne Angabe von Gründen Jahrzehnte lang ihr Haus nicht verlässt und praktisch nichts über das alltägliche Leben in einem tibetischen Dorf (Schulsystem, Ortsbeschrieb, Gegend etc.) erzählen kann. Angesichts der Substanzarmut und Unplausibilität der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Orts der Sozialisierung der Beschwerdeführerin keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Hinzu kommt, dass die Vor-instanz die Beschwerdeführerin namentlich im Rahmen der Anhörung immer wieder auf ihr unzureichendes diesbezügliches Wissen sowie auf Ungereimtheiten hinwies, diese jedoch keine plausiblen Erklärungen liefern konnte. Eine Gehörsverletzung ist mithin nicht zu erblicken. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Herkunftsanalyse ist abzuweisen. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Nichterteilen der vorläufigen Aufnahme führe zur Trennung der Familie, weshalb deren Recht auf ein gemeinsames Familienleben zu berücksichtigen sei (nach Art. 51 sowie Art. 44 AsylG). Dies habe die Vorinstanz unterlassen und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt respektive den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften Identitäts- und Sachverhaltsangaben sowie ihrer Mitwirkungspflichtverletzung nicht feststehe. Auch die geltend gemachte Sozialisierung sei unglaubhaft. Eine Prüfung der Drittstaatenklausel oder der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den effektiven Heimatstaat werde damit verunmöglicht. Ferner könne auch nicht geklärt werden, ob die familiären Beziehungen in ihrem Heimat- oder einem Drittstaat gelebt werden könnten und damit besondere Umstände, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die vorläufige Aufnahme sprächen, vorlägen. Vermutungsweise sei davon auszugehen, es stünden einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe sowie keine Vollzugshindernisse entgegen (BVGE 2014/12 E. 5.8-E. 5.10). Die Rechtsfolge sei die Ablehnung eines Anspruchs nach Art. 51 oder Art. 44 AsylG (vgl. dazu auch nachfolgend). Folgerichtig hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen (in Bezug auf die Familienmitglieder) getroffen. Aus dieser Vorgehensweise lässt sich nicht auf eine Verletzung von Verfahrenspflichten schliessen. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, warum sie zu dieser rechtlichen Würdigung gelangt ist. Zudem hat sie auf die allenfalls vorhandene Möglichkeit eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hingewiesen (vgl. Verfügung S. 11 E. 4; Urteil des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.5). Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin hat das Nichterteilen der vorläufigen Aufnahme nicht zwingend eine Trennung vom Ehemann zur Folge. Der entsprechende Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht zu hören. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein Asyl begehrt, sondern die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Entsprechend ist auf ihre von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen nicht weiter einzugehen. 4.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Gemäss BVGE 2014/12 ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie namentlich in Nepal respektive in Indien innehat - also ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt , kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Weiter wird durch die Verheimlichung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.2 Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Aktenlage nicht fest. Weder sie noch ihre Familienmitglieder haben während des gesamten Asylverfahrens Identitätspapiere oder andere Dokumente eingereicht, welche Rückschlüsse auf ihre Herkunft oder Identität ermöglichen würden. Auch wird nicht dargelegt, es sei versucht worden, entsprechende Unterlagen zu beschaffen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihre im Jahr 2013 oder 2014 erstmals ausgestellte Identitätskarte auf der Flucht weggeworfen (SEM-Akte B6 S. 6 f.). Diese Angabe hinsichtlich Ausstellung der Identitätskarte vermag zu erstaunen, zumal Identitätspapiere für chinesische Staatsangehörige über 16 Jahren obligatorisch sind (vgl. Urteil des BVGer E-1968/2019 vom 17. November 2020 E. 6.4.4 m.w.H.) und die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegt, weshalb sie genau zum genannten Zeitpunkt erstmals eine Identitätskarte hätte beantragen sollen. Weiter vermochte die Beschwerdeführerin nicht verständlich darzulegen, über welche weiteren Dokumente (Familienbüchlein, Eheschein, Geburtsregistrierung etc.) sie verfügt habe (SEM-Akten B6 S. 7, B19 F154 ff., 169-189, 267). Das fehlende Beibringen von Identitätsnachweisen ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 5.3 Sodann teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihre angebliche Herkunft aus dem Tibet und Sozialisierung in der VR China nicht glaubhaft machen können, mithin ihre Herkunft beziehungsweise ihren letzten Aufenthaltsort zu verschleiern versucht. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Angaben der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. F.c). Dass sie keine Chinesisch-Kenntnisse hat und weder sie noch ihr Sohn die Schule besucht hätten, spricht nicht a priori gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Allerdings fehlt es der Beschwerdeführerin an grundlegendem Wissen zum Schulwesen (SEM-Akte B19 F96 ff., 104 ff.), das auch unter der Annahme, sie hätte nie eine Schule besucht, angesichts der Dauer ihres angeblichen Aufenthalts im Tibet und des Schulbesuchs der zwei Kinder ihres Ehemannes aus erster Ehe, die bis zur Ausreise des Mannes bei ihnen gelebt hätten, sowie der schulpflichtigen Nachbarskinder, mit denen ihr Sohn gespielt habe, zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urteil E-1968/2019 E. 6.4.3). Weder ihren Geburtsort noch den Ort, in dem sie mit ihrem Ehemann gelebt habe, oder die jeweilige Umgebung vermochte sie zudem anschaulich zu beschreiben (vgl. bereits oben E. 3.3.6, u.a. SEM-Akte B19 F66 ff., 115 ff., 260 ff.). Ihre wenigen Angaben hierzu im Rahmen der Anhörung, welche einer entsprechenden Karte entnommen werden können, deuten, entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift, nicht darauf hin, dass sie selber in der Region gelebt habe (vgl. Beschwerde S. 7). Persönlich wahrgenommene Merkmale der Dörfer oder der Umgebung sind (auch auf Beschwerdeebene) ausgeblieben. Entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift ist nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit missverständlichen respektive irreführenden Fragen hinsichtlich ihrer Wohnorte verwirrt haben könnte. Vielmehr sind die vielen Fragen aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, um zu klären, wo sie nach eigenen Angaben gelebt habe (vgl. auch Rückfragen, SEM-Akte B19 F254 ff.). Auch unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Schulbildung und der Annahme, sie habe sich nur in einem sehr kleinen Radius bewegt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen detaillierter, substantiierter und insbesondere mit persönlicher Färbung und erlebnisgeprägt hätte beantworten können beziehungsweise von sich aus mehr berichtet hätte. Die Durchsicht der BzP zeigt, dass sie zu ausführlicheren Schilderungen in der Lage gewesen wäre (SEM-Akte B6 S. 8). Die Aussage, sie habe das Haus nie verlassen und ihre Kinder hätten ihr nichts vom Dorf erzählt (u.a. SEM-Akte B19 F118-123), erscheint angesichts ihres Alters und der Tatsache, dass sie sich über mehrere Jahre als alleinerziehende Frau um ihre Kinder gekümmert habe, lebensfremd und unplausibel sowie nicht zutreffend. Zumindest hat sie an der BzP erklärt, für die Ausstellung ihrer Identitätskarte habe sie in ein Büro gehen müssen, wo man sie fotografiert und nach ihrem Namen gefragt habe (SEM-Akte B6 S. 7). Zudem habe sie sich mit ihren Nachbarn draussen unterhalten (SEM-Akte B19 F191 f.). Mithin hat sie ihr Zuhause doch verlassen und hätte beispielsweise den Weg zum oder dieses Büro sowie ein in Erinnerung gebliebenes Merkmal hinsichtlich der Nachbarn oder der Häuser in der Nachbarschaft beschreiben können. Weiter hat die Beschwerdeführerin auch die Fragen zu ihrem Alltag völlig oberflächlich und ohne persönliche Färbung beantwortet (SEM-Akte B19 F131-135). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die aufgrund ihres angeblichen Aufenthalts von über (...) Jahren in der behaupteten Herkunftsregion zu erwartenden länderkundlichen Kenntnisse offensichtlich nicht darzutun vermochte. 5.4 Ferner rechtfertigen sich auch erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin betreffend ihre illegale Ausreise aus der VR China. Zunächst hat sie nicht angegeben können, wann ihre Söhne ausgereist seien respektive wann sie den Tibet verlassen habe (SEM-Akte B19 F197 ff.). Ihre Schilderungen zu den Umständen ihrer Ausreise waren sodann oberflächlich und detailarm. Auch wenn sie die Ausreise nicht selbst organisiert habe, wären dennoch erlebnisgeprägte Angaben dazu zu erwarten gewesen, gerade weil sie angegeben hat, vorher noch nie gereist zu sein. Zwar weist die an der BzP abgegebene Beschreibung der Reise ein paar Realkennzeichen auf (SEM-Akte B6 S. 8 f.), wie von der Beschwerdeführerin festgehalten. Die erwähnten Begebenheiten könnten sich aber überall zugetragen haben (über einen Berg, über einen Fluss, ein Seil um den Bauch, auf der anderen Seite des Flusses die Grenze etc.) und stimmen nicht gänzlich mit den Angaben an der Anhörung überein (SEM-Akte B19 F196). Dass sie über die Fahrt zur Grenze oder ihren Aufenthalt im Grenzort F._______ nicht berichten könne, weil sie geschlafen habe beziehungsweise es dunkel oder sie stets im Haus gewesen sei, ist wenig überzeugend (SEM-Akte B19 F233-236). Auch vermochte sie die ihr gestellten Fragen nicht zu beantworten und wusste nichts über das Erdbeben, welches den betroffenen Grenzort sowie die Zufahrtswege teilweise zerstört habe (SEM-Akte B19 F237 ff.). Insgesamt sind ihre Angaben zur Ausreise vage, ausweichend und auffallend unsubstantiiert ausgefallen, so dass ihre diesbezüglichen Schilderungen ebenfalls nicht überzeugen. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass aufgrund der unzureichenden und oberflächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ihre angegebene Herkunft und ihr Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz nicht geglaubt werden können. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und der fraglichen Angaben hierzu steht auch ihre geltend gemachte Staatsangehörigkeit und Identität nicht fest. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift, die chinesische Staatsangehörigkeit sei in ihrem Fall am wahrscheinlichsten, nichts zu ändern. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, besteht Anlass zur Vermutung, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). Bei dieser Ausgangslage ist der Argumentation, es seien ihr wegen ihrer illegalen Ausreise aus der VR China subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuzubilligen, jede Grundlage entzogen. Aus dem Hinweis, ihrem Ehemann sei die tibetische Herkunft geglaubt worden, was auch für sie gelten müsse, kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihrer Ansicht ist ihr Ehemann in Anwendung der damaligen Asylpraxis (vgl. BVGE 2009/29, wonach davon ausgegangen wurde, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten) aufgrund seiner tibetischen Ethnie und der angenommenen illegalen Ausreise aus China, ohne Prüfung der tatsächlichen Herkunft, in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. 5.6 Demzufolge hat die Vorinstanz die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint. 6. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich das einzubeziehende Familienmitglied in der Schweiz aufhält (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). 6.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung unter anderem anzunehmen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Sofern es den Asylbehörden aber aufgrund täuschender oder unsubstantiierter Angaben nicht möglich ist, eine glaubhaft gemachte Herkunft festzustellen, kann auch nicht überprüft werden, ob sich die Familie der um Einbezug ersuchenden Person in einem Staat niederlassen könnte, dessen Staatsangehörigkeit diese allenfalls besitzt. Eine solche Art der Mitwirkungspflichtverletzung, welche es den schweizerischen Asylbehörden verunmöglicht, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, welcher der Familienzusammenführung entgegensteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1472/2019 vom 15. März 2022 E. 9.3 m.H. auf BVGE 2020 VI/6 E. 9.10). 6.3 Die Beschwerdeführerin und ihr als Flüchtling vorläufig aufgenommener Ehemann (sowie der gemeinsame, mittlerweile volljährige Sohn) leben zusammen, nachdem sie sich in der Schweiz nach einer rund (...) (örtlichen) Trennung wiedervereint haben. Das Bestehen einer Familie im Zeitpunkt des Asylentscheids wurde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. 6.4 Wie oben dargelegt, besteht vorliegend Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft sowie ihren Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz zu verschleiern versucht. Ihre Ausführungen haben sich als unsubstantiiert, wenig plausibel und ausweichend erwiesen. Weiter hat sie keine Identitätspapiere oder andere Beweismittel zum Beleg ihrer Staatsangehörigkeit zu den Akten gereicht, und es sind auch keine Bemühungen zum Erhalt solcher Dokumente aktenkundig. Ihre Herkunft sowie ihre Staatsangehörigkeit stehen somit nicht fest. Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht ausreichend nachgekommen ist. Hierdurch hat sie eine Prüfung verunmöglicht, ob sich ihre Familie in einem Staat niederlassen könnte, dessen Staatsangehörigkeit sie allenfalls besitzt, womit besondere, der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehende Umstände gegeben sind. Die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. u.a. Urteile E-1472/2019 E. 9.4.3, D-3339/2018 E. 4.3.3, 4.4). Auf die Frage, ob eine Niederlassung der Familie in einem anderen Staat zumutbar wäre, ist daher - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - nicht einzugehen (vgl. Urteil des BVGer E-5398/2018 vom 2. November 2020 E. 6.5 f.). 6.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes als nicht gegeben erachtet und einen derivativen Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2 und 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren daher vorfrageweise zu prüfen, ob die betroffene Person sich auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). 7.3 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren einen Anspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) verneint. 7.4 Wie oben dargelegt, ist ein derivativer Erwerb der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu verneinen, weil ein besonderer Umstand vorliegt. Dieser Umstand ist ebenso wesentlich für die Beurteilung eines Anspruchs gemäss Art. 44 AsylG. Eine Prüfung, ob das Familienleben mit ihrem Ehemann (ihr Sohn ist volljährig) in einem anderen Staat gelebt werden kann, kann vorliegend nicht durchgeführt werden, zumal die tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin offenbleibt und von einer relevanten Mitwirkungspflichtverletzung auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 44 AsylG berufen kann (vgl. u.a. Urteil E-1472/2019 E. 10.4-10.6). 7.5 Die Beschwerdeführerin verfügt mithin weder über eine Bewilligung noch einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde von der Vorinstanz somit zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 AsylG. Bei einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft kann es nicht Sache der Behörden sein, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann freisteht, den Familiennachzug nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen anzustrengen (Art. 85 Abs. 7 AIG), wobei die entsprechenden Nachzugsvoraussetzungen vorzuliegen haben (vgl. Hinweis in der Verfügung S. 11; u.a. Urteil des BVGer E-6947/2019 vom 21. Februar 2022 E. 6.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach dem oben Gesagten waren ihre Begehren jedoch nicht als aussichtslos einzustufen. Ferner ist aufgrund der Akten (Fürsorgebestätigung vom 11. Februar 2020 sowie fehlender Eintrag hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 10.2 Ebenfalls ist das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin gutzuheissen. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertretung hat eine Honorarnote vom 27. Februar 2020 eingereicht (15.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-). Der zeitlich angegebene Aufwand erscheint nicht als angemessen und ist entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Replik vom 14. April 2020 sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'616.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'616.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter