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E-1737/2015

E-1737/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der gemäss eigenen Angaben aus Tibet stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am (...) November 2014 in Richtung Nepal, wo er sich während ungefähr zwei Monaten aufgehalten habe. Am (...) Januar 2015 sei er auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. An der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2015 gab er an, er habe seinem Grossvater geholfen, der eine Art Arzt gewesen sei. Schliesslich habe er die Aufgabe gehabt, geheime respektive verbotene Schriften bei sich zu Hause aufzubewahren, bis sie jeweils von verschiedenen Personen abgeholt worden seien. Er habe im Alter von (...) Jahren mit dieser Tätigkeit angefangen, nachdem die gleichen Aktivitäten seines Bruders beinahe entdeckt worden seien. In seinem (...) Lebensjahr sei er (Beschwerdefühher) schliesslich selber aufgeflogen. Er wisse nicht um was für Schriften es sich gehandelt habe, da diese eingepackt gewesen seien. Vom Bruder habe er erfahren, dass seine Aktivitäten bekannt geworden seien und sein Leben deshalb in Gefahr sei. Deshalb sei er zunächst während ungefähr vier bis fünf Monaten zur Familie dieses Bruders gebracht worden. Dieser habe seine Ausreise organisiert. In Nepal habe er von seinem Schlepper erfahren, dass sein Bruder verstorben sei. B. Am 17. Februar 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt, wobei der Beschwerdeführer angab, seine Mutter, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder würden im Tibet im gleichen Haus leben. Er habe seinem Grossvater geholfen, der ihm gelernt habe, Leute zu massieren. Er sei immer zu Hause gewesen und habe die Kranken gepflegt, weshalb er nicht sagen könne, wie sein Dorf aussehe, was auf den Kennzeichen der Fahrzeuge in Tibet stehe oder wie der Schul­unterricht für Kinder gestalte werde. Über sein Familienbüchlein könne er keine Auskunft geben, weil er es nie in der Hand gehabt habe. Mit den anderen Dorfbewohnern habe er keinen Kontakt gehabt, da er die meiste Zeit mit seinem Grossvater verbracht und auch mit den Patienten nicht gesprochen habe. Seine Mutter habe zudem die Einkäufe erledigt und ihm Kleider besorgt. Seine Kinder würden nicht zur Schule gehen, da es in Tibet keine Gesetze gebe, wonach die Kinder in die Schule gehen müssten. Er habe seine Heimat verlassen, da er sich im Alter von (...) Jahren politisch betätigt habe. Es sei ihm bewusst geworden, dass es wichtig sei, etwas für sein Heimatland zu tun. Einige Patienten hätten bei ihren Behandlungen jeweils angefleht, dass er, wie früher sein verstorbener Bruder, Nachrichten aufbewahre. Ein Verein namens (...) habe Nachrichten über Geschehnisse in Tibet in Papierform gebunden und ihm dann zur Aufbewahrung überbracht, bis Händler aus Nepal diese bei ihm abgeholt hätten. Er könne nicht sagen, was diese verpackten Nachrichten konkret beinhaltet hätten; ihm sei gesagt worden, es handle sich um geheime Nachrichten darüber, was die Chinesen in Tibet verbieten und ausführen würden. Er habe viermal Nachrichten aufbewahrt. Bei der letzten Übergabe des Materials sei sein Grossvater nicht anwesend gewesen. Einige Tage später habe dieser bei einer Behandlung erfahren, dass jene Sendung an die Polizei weitergeleitet worden sei, weshalb er seinen Enkel weg­geschickt habe. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. D. Gegen diese Verfügung erhob der - damals noch nicht verbeiständete - Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, der unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 und 3 sowie Verzicht auf Erhebung eines Kosten­vorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, zwei Ausschnitte aus Karten sowie eine Fürsorgebestätigung der Caritas vom 26. Februar 2015 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung er gegebenenfalls als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten möchte. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 25. März 2015 hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 20. Februar 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 1. April 2015 informierte Rechtsanwältin Jana Maletic über die Übernahme eines Vertretungsmandats des Beschwerdeführers. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig liess er dieser die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und setzte Frist zur Einreichung einer Replik. I. Am 22. April 2015 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und darin an seinen Anträgen festhalten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); eine derartige Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung gab das SEM an, die anlässlich der Anhörung durchgeführte Prüfung des Alltagswissens und geografisches Wissens des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dieser nicht in der Lage sei, korrekte Angaben zu seinem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. So sei B._______ nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben eine Präfektur, sondern ein Bezirk, wo aber keine Gemeinde namens C._______ auffindbar sei. Seine Angaben zu seinen Familienangehörigen seien wirr und widersprüchlich ausgefallen. Er habe insbesondere erst an der Anhörung gesagt, dass seine Geschwister Zwillinge seien, und er habe den Namen des Dorfes nicht benennen können, in welchem sein Bruder lebe und er selbst sich während zweier Monate vor seiner Ausreise aufgehalten haben wolle. Darüber hinaus seien auch seine Angaben zum Tod eines weiteren Bruder widersprüchlich ausgefallen. Zum seinem Lebensalltag im Tibet habe er nur zögernd oder offenkundig falsch Auskunft geben können und in diesem Zusammenhang auffällig vage Angaben gemacht. Er habe in lebensfremder Weise angegeben, vollkommen abgeschottet von der Aussenwelt gelebt zu haben, nicht einkaufen gegangen zu sein und weder mit den Dorfbewohnern gesprochen noch sich mit seiner eigenen Familie ausgetauscht zu haben. Etwas ausführlichere Schilderungen seien nur bei der Darstellung der Behandlung von Patienten mit seinem Grossvater festzustellen; diese würden aber keine Schlüsse auf die angebliche Herkunft aus Tibet zulassen. Hinzu kämen die fehlenden Chinesischkenntnisse, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei ausserhalb Tibets sozialisiert worden. Mit Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar machen können, wieso er als angeblich äusserst isoliert lebende Person in der beschriebenen Weise politisch aktiv geworden sein solle. Den Ausführungen zu den Ausreisegründen sei jegliche Grundlage entzogen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt habe. Angesichts der groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sei auch eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft des Beschwerdeführers verunmöglicht. Da er keine Angaben zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Anträge aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch abgeklärt, indem keine Herkunftsanalyse durchgeführt worden sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar worauf sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Bewertung seiner Aussagen als realitätsfremd oder tatsachenwidrig stütze, zumal an der Anhörung kein unabhängiger Tibet-Experte anwesend gewesen sei. Jedenfalls habe er nie Chinesisch gelernt, weil er nie zur Schule gegangen sei und in seinem näheren Umfeld nur Tibeter gelebt hätten. Mit seiner Familie habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt, da die chinesischen Behörden die Kommunikation überwachen würden und eine Kontaktaufnahme deshalb die Angehörigen gefährden würde. Es sei auch nicht sachgerecht, dass die Vorinstanz lediglich aufgrund fehlender Identitätspapiere darauf schliesse, er sei in einem Drittstaat ausserhalb Chinas sozialisiert worden. Er habe diese bei seiner Ausreise abgeben müssen und es sei schwierig neue Papiere zu beschaffen. Er habe seinen Heimatstaat illegal und ohne Reisepass verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinn von subjektiver Nachfluchtgründe zu befürchten hätte.

E. 4.3 In der Vernehmlassung gab die Vorinstanz an, es sei kein sogenannte Lingua-Test mit einem länderkundigen Experten durchgeführt worden, weil bereits aufgrund seiner Aussagen anlässlich der BzP grosse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aufgekommen seien, die schliesslich durch die Anhörung bestätigt worden seien. Im Übrigen werde auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

E. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das zur Abklärung des Herkunftsdorfes benützte Kartenmaterial nicht bekanntgegeben habe. Auch habe sie in der Vernehmlassung keine Stellung genommen zu den eingereichten Kartenausdrucken, worauf sein Heimatdorf ersichtlich sei. Aus dem Befragungsprotokoll gehe zudem hervor, dass der Befrager die Aussagen des Beschwerdeführers bereits gewertet habe, ohne zuvor die Angaben überprüfet zu haben.

E. 5 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungs­gericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden im Verfahren alle erforderlichen Fakten dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, die Vor­instanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie auf die Erstellung einer Herkunftsanalyse durch einen unabhängigen Fachexperten verzichtet habe. Zudem habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich auf Kartenmaterial gestützt habe, ohne dieses ihm gegenüber offen zu legen.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von Sprach­gutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Vielmehr hat das Gericht in einem Koordinationsurteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 (BVGE 2015/10) festgestellt, dass die Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden auch im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den jeweiligen Mitarbeitenden des SEM stattfinden kann, sofern aus den Akten vergleichbare Informationen entnommen werden können, wie sie aus einem Bericht einer durchgeführten Lingua-Analyse oder einer Lingua-Alltagswissensevaluation hervorgehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5). Sind gewisse Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz erfüllt, untersteht die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Vorinstanz, als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung. Sind die Mindeststandards nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanz oder inhaltlicher Stimmigkeit - derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. E. 5.2.3 m.w.H.).

E. 6.3.2 Vorliegend stellte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass sich die Durchführung eines Lingua-Tests durch einen länderkundigen Experten als hinfällig erwiesen habe, da bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers überwiegende Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestanden hätten. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an:

E. 6.3.3 Bereits bei Durchsicht des Protokolls der BzP erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers als auffällig ausweichend. So gab er auf verschiedene Fragen wiederholt an, das Gefragte nicht zu wissen oder dazu nichts Weiteres sagen zu können. Es ist auch offensichtlich nicht plausibel, dass er zunächst ausführte, er habe die Aufgabe (geheime Schriften zu Hause aufbewahren) übernommen, weil sein Bruder bei der Ausübung der Aufgabe beinahe entdeckt worden sei, und auf Folgefragen hin angab, hiervon erst nach Verlassen des Landes in Nepal erfahren zu haben (vgl. SEM-Aktenstück A4 S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung gab er schliesslich zumeist gänzlich unplausible und unsubstanziierte Aussagen in Bezug auf die Fragen zu seinen Länderkenntnissen und seinem Alltagswissen zu Protokoll. Als Erklärung für sein weitgehend fehlendes Wissen gab er jeweils an, er sei kaum aus dem Haus gegangen, weil er stets seinem Grossvater bei der Pflege der Patienten geholfen habe; auch mit den Patienten habe er nicht gesprochen (vgl. SEM-Aktenstück A8 ad F55 und F60).

E. 6.3.4 Es erscheint als gänzlich lebensfremd und unlogisch, dass der Beschwerdeführer, ein rund (...)-jähriger, verheirateter Vater von zwei Kindern, nichts über das alltägliche Leben in einem tibetischen Dorf - das Schulsystem (Ort und Kosten des Unterrichts und die Verpflichtung, an diesem teilzunehmen), die Einkaufsmöglichkeiten, das Aussehen der Autokennzeichen, die vor Ort verfügbaren Medien und Transportmöglichkeiten etc. (vgl. a.a.O. S. 4 ff.) - erzählen kann. Unglaubhaft ist beispielsweise auch, dass er die (in der Nähe zum Heimatdorf gelegene) Ortschaft nicht benennen konnte, in welchem sein Bruder gelebt und in welchem er selbst sich während mindestens zweier Monate vor seiner Ausreise aufgehalten habe (vgl. a.a.O. ad F 34 ff.).

E. 6.3.5 Angesichts der Unplausibilität, Substanzarmut und Widersprüchlichkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung - zu Recht davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Orts der Sozialisation des Beschwerdeführes keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eines der vielen in der Verfügung aufgelisteten Argumente, dasjenige betreffend die geografische Lokalisierung des Heimatdorfes (vgl. Verfügung S. 3), wohl in der Tat weniger überzeugend erscheint (vgl. hierzu insbes. Beschwerde S. 5 und Beschwerdebeilage 3).

E. 6.4 Soweit in der Beschwerde die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgeworfen wird, ist nach Durchsicht der Befragungsprotokolle einerseits festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung immer wieder in korrekter Weise auf sein unzureichendes diesbezügliches Wissen, auf Aussagewidersprüche und andere Ungereimtheiten hinwies, der Beschwerdeführer jedoch keine plausible Erklärung liefern konnte (vgl. insbesondere SEM-Aktenstück A8 ad F8 ff., F25 ff., F37, F71 ff., F84 ff., F107 f., F117, F146 f., F153, F156, F170, F178 f., F181 f., F186 f., F191 ff., F198 f., F210 ff.). Nachdem sie sich beim Beschwerdeführer zweimal nach allfälligen alternativen Ortsbezeichnungen erkundigt gehabt hatte, machte die SEM-Mitarbeiterin bei der Anhörung andererseits auch transparent, dass es ihr nicht gelungen sei, das angegebene Heimatdorf im Bezirk B._______ - sowie weitere Gemeinden und Bezirke in der angegebenen Region - auf einer Karte zu lokalisieren (vgl. SEM-Aktenstück A8 ad F43 und F50 ff.). Dass das SEM ihm anlässlich der Befragung vom 17. Februar 2015 nicht auch noch das zur Abklärung benutzte Kartenmaterial bekanntgab, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen darf hier festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die mit der Beschwerde eingereichten Kartenausschnitte bereits der Vorinstanz zur Verfügung zu stellen. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich bei dieser Aktenlage als unbegründet.

E. 7.1 Diesen Feststellungen bleibt einzig anzufügen, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Identitätspapieren oder den Umständen der angeblichen politischen Aktivitäten im Heimatland sowie der Reise in die Schweiz widersprüchlich und gänzlich unsubstanziiert ausgefallen sind.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen seine Herkunft aus dem Tibet und seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Wie oben dargelegt, stammt der Beschwerdeführer gemäss Akten nicht aus dem Tibet. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber praxisgemäss an der Mit­wirkungspflicht des Beschwerdeführers. Bei einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft kann es nicht Sache der Behörden sein, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Ländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat, wie oben erwähnt (vgl. E. 5), die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Betrag aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei in Betracht zu ziehen ist, dass sich der aktenkundige entschädigungsfähige Aufwand der Rechtsbeiständin auf das Einreichen der Replik samt hierfür erforderlichem Aktenstudium beschränkt hat. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 400.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1737/2015 Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______ geboren am (...), amtlich verbeiständet durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der gemäss eigenen Angaben aus Tibet stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am (...) November 2014 in Richtung Nepal, wo er sich während ungefähr zwei Monaten aufgehalten habe. Am (...) Januar 2015 sei er auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. An der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2015 gab er an, er habe seinem Grossvater geholfen, der eine Art Arzt gewesen sei. Schliesslich habe er die Aufgabe gehabt, geheime respektive verbotene Schriften bei sich zu Hause aufzubewahren, bis sie jeweils von verschiedenen Personen abgeholt worden seien. Er habe im Alter von (...) Jahren mit dieser Tätigkeit angefangen, nachdem die gleichen Aktivitäten seines Bruders beinahe entdeckt worden seien. In seinem (...) Lebensjahr sei er (Beschwerdefühher) schliesslich selber aufgeflogen. Er wisse nicht um was für Schriften es sich gehandelt habe, da diese eingepackt gewesen seien. Vom Bruder habe er erfahren, dass seine Aktivitäten bekannt geworden seien und sein Leben deshalb in Gefahr sei. Deshalb sei er zunächst während ungefähr vier bis fünf Monaten zur Familie dieses Bruders gebracht worden. Dieser habe seine Ausreise organisiert. In Nepal habe er von seinem Schlepper erfahren, dass sein Bruder verstorben sei. B. Am 17. Februar 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt, wobei der Beschwerdeführer angab, seine Mutter, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder würden im Tibet im gleichen Haus leben. Er habe seinem Grossvater geholfen, der ihm gelernt habe, Leute zu massieren. Er sei immer zu Hause gewesen und habe die Kranken gepflegt, weshalb er nicht sagen könne, wie sein Dorf aussehe, was auf den Kennzeichen der Fahrzeuge in Tibet stehe oder wie der Schul­unterricht für Kinder gestalte werde. Über sein Familienbüchlein könne er keine Auskunft geben, weil er es nie in der Hand gehabt habe. Mit den anderen Dorfbewohnern habe er keinen Kontakt gehabt, da er die meiste Zeit mit seinem Grossvater verbracht und auch mit den Patienten nicht gesprochen habe. Seine Mutter habe zudem die Einkäufe erledigt und ihm Kleider besorgt. Seine Kinder würden nicht zur Schule gehen, da es in Tibet keine Gesetze gebe, wonach die Kinder in die Schule gehen müssten. Er habe seine Heimat verlassen, da er sich im Alter von (...) Jahren politisch betätigt habe. Es sei ihm bewusst geworden, dass es wichtig sei, etwas für sein Heimatland zu tun. Einige Patienten hätten bei ihren Behandlungen jeweils angefleht, dass er, wie früher sein verstorbener Bruder, Nachrichten aufbewahre. Ein Verein namens (...) habe Nachrichten über Geschehnisse in Tibet in Papierform gebunden und ihm dann zur Aufbewahrung überbracht, bis Händler aus Nepal diese bei ihm abgeholt hätten. Er könne nicht sagen, was diese verpackten Nachrichten konkret beinhaltet hätten; ihm sei gesagt worden, es handle sich um geheime Nachrichten darüber, was die Chinesen in Tibet verbieten und ausführen würden. Er habe viermal Nachrichten aufbewahrt. Bei der letzten Übergabe des Materials sei sein Grossvater nicht anwesend gewesen. Einige Tage später habe dieser bei einer Behandlung erfahren, dass jene Sendung an die Polizei weitergeleitet worden sei, weshalb er seinen Enkel weg­geschickt habe. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. D. Gegen diese Verfügung erhob der - damals noch nicht verbeiständete - Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, der unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 und 3 sowie Verzicht auf Erhebung eines Kosten­vorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, zwei Ausschnitte aus Karten sowie eine Fürsorgebestätigung der Caritas vom 26. Februar 2015 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung er gegebenenfalls als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten möchte. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 25. März 2015 hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 20. Februar 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 1. April 2015 informierte Rechtsanwältin Jana Maletic über die Übernahme eines Vertretungsmandats des Beschwerdeführers. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig liess er dieser die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und setzte Frist zur Einreichung einer Replik. I. Am 22. April 2015 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und darin an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); eine derartige Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung gab das SEM an, die anlässlich der Anhörung durchgeführte Prüfung des Alltagswissens und geografisches Wissens des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dieser nicht in der Lage sei, korrekte Angaben zu seinem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. So sei B._______ nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben eine Präfektur, sondern ein Bezirk, wo aber keine Gemeinde namens C._______ auffindbar sei. Seine Angaben zu seinen Familienangehörigen seien wirr und widersprüchlich ausgefallen. Er habe insbesondere erst an der Anhörung gesagt, dass seine Geschwister Zwillinge seien, und er habe den Namen des Dorfes nicht benennen können, in welchem sein Bruder lebe und er selbst sich während zweier Monate vor seiner Ausreise aufgehalten haben wolle. Darüber hinaus seien auch seine Angaben zum Tod eines weiteren Bruder widersprüchlich ausgefallen. Zum seinem Lebensalltag im Tibet habe er nur zögernd oder offenkundig falsch Auskunft geben können und in diesem Zusammenhang auffällig vage Angaben gemacht. Er habe in lebensfremder Weise angegeben, vollkommen abgeschottet von der Aussenwelt gelebt zu haben, nicht einkaufen gegangen zu sein und weder mit den Dorfbewohnern gesprochen noch sich mit seiner eigenen Familie ausgetauscht zu haben. Etwas ausführlichere Schilderungen seien nur bei der Darstellung der Behandlung von Patienten mit seinem Grossvater festzustellen; diese würden aber keine Schlüsse auf die angebliche Herkunft aus Tibet zulassen. Hinzu kämen die fehlenden Chinesischkenntnisse, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei ausserhalb Tibets sozialisiert worden. Mit Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar machen können, wieso er als angeblich äusserst isoliert lebende Person in der beschriebenen Weise politisch aktiv geworden sein solle. Den Ausführungen zu den Ausreisegründen sei jegliche Grundlage entzogen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt habe. Angesichts der groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sei auch eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft des Beschwerdeführers verunmöglicht. Da er keine Angaben zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Anträge aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch abgeklärt, indem keine Herkunftsanalyse durchgeführt worden sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar worauf sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Bewertung seiner Aussagen als realitätsfremd oder tatsachenwidrig stütze, zumal an der Anhörung kein unabhängiger Tibet-Experte anwesend gewesen sei. Jedenfalls habe er nie Chinesisch gelernt, weil er nie zur Schule gegangen sei und in seinem näheren Umfeld nur Tibeter gelebt hätten. Mit seiner Familie habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt, da die chinesischen Behörden die Kommunikation überwachen würden und eine Kontaktaufnahme deshalb die Angehörigen gefährden würde. Es sei auch nicht sachgerecht, dass die Vorinstanz lediglich aufgrund fehlender Identitätspapiere darauf schliesse, er sei in einem Drittstaat ausserhalb Chinas sozialisiert worden. Er habe diese bei seiner Ausreise abgeben müssen und es sei schwierig neue Papiere zu beschaffen. Er habe seinen Heimatstaat illegal und ohne Reisepass verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinn von subjektiver Nachfluchtgründe zu befürchten hätte. 4.3 In der Vernehmlassung gab die Vorinstanz an, es sei kein sogenannte Lingua-Test mit einem länderkundigen Experten durchgeführt worden, weil bereits aufgrund seiner Aussagen anlässlich der BzP grosse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aufgekommen seien, die schliesslich durch die Anhörung bestätigt worden seien. Im Übrigen werde auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das zur Abklärung des Herkunftsdorfes benützte Kartenmaterial nicht bekanntgegeben habe. Auch habe sie in der Vernehmlassung keine Stellung genommen zu den eingereichten Kartenausdrucken, worauf sein Heimatdorf ersichtlich sei. Aus dem Befragungsprotokoll gehe zudem hervor, dass der Befrager die Aussagen des Beschwerdeführers bereits gewertet habe, ohne zuvor die Angaben überprüfet zu haben. 5. In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungs­gericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden im Verfahren alle erforderlichen Fakten dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, die Vor­instanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie auf die Erstellung einer Herkunftsanalyse durch einen unabhängigen Fachexperten verzichtet habe. Zudem habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich auf Kartenmaterial gestützt habe, ohne dieses ihm gegenüber offen zu legen. 6.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.3 6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von Sprach­gutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Vielmehr hat das Gericht in einem Koordinationsurteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 (BVGE 2015/10) festgestellt, dass die Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden auch im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den jeweiligen Mitarbeitenden des SEM stattfinden kann, sofern aus den Akten vergleichbare Informationen entnommen werden können, wie sie aus einem Bericht einer durchgeführten Lingua-Analyse oder einer Lingua-Alltagswissensevaluation hervorgehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5). Sind gewisse Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz erfüllt, untersteht die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Vorinstanz, als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung. Sind die Mindeststandards nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanz oder inhaltlicher Stimmigkeit - derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. E. 5.2.3 m.w.H.). 6.3.2 Vorliegend stellte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass sich die Durchführung eines Lingua-Tests durch einen länderkundigen Experten als hinfällig erwiesen habe, da bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers überwiegende Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestanden hätten. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an: 6.3.3 Bereits bei Durchsicht des Protokolls der BzP erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers als auffällig ausweichend. So gab er auf verschiedene Fragen wiederholt an, das Gefragte nicht zu wissen oder dazu nichts Weiteres sagen zu können. Es ist auch offensichtlich nicht plausibel, dass er zunächst ausführte, er habe die Aufgabe (geheime Schriften zu Hause aufbewahren) übernommen, weil sein Bruder bei der Ausübung der Aufgabe beinahe entdeckt worden sei, und auf Folgefragen hin angab, hiervon erst nach Verlassen des Landes in Nepal erfahren zu haben (vgl. SEM-Aktenstück A4 S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung gab er schliesslich zumeist gänzlich unplausible und unsubstanziierte Aussagen in Bezug auf die Fragen zu seinen Länderkenntnissen und seinem Alltagswissen zu Protokoll. Als Erklärung für sein weitgehend fehlendes Wissen gab er jeweils an, er sei kaum aus dem Haus gegangen, weil er stets seinem Grossvater bei der Pflege der Patienten geholfen habe; auch mit den Patienten habe er nicht gesprochen (vgl. SEM-Aktenstück A8 ad F55 und F60). 6.3.4 Es erscheint als gänzlich lebensfremd und unlogisch, dass der Beschwerdeführer, ein rund (...)-jähriger, verheirateter Vater von zwei Kindern, nichts über das alltägliche Leben in einem tibetischen Dorf - das Schulsystem (Ort und Kosten des Unterrichts und die Verpflichtung, an diesem teilzunehmen), die Einkaufsmöglichkeiten, das Aussehen der Autokennzeichen, die vor Ort verfügbaren Medien und Transportmöglichkeiten etc. (vgl. a.a.O. S. 4 ff.) - erzählen kann. Unglaubhaft ist beispielsweise auch, dass er die (in der Nähe zum Heimatdorf gelegene) Ortschaft nicht benennen konnte, in welchem sein Bruder gelebt und in welchem er selbst sich während mindestens zweier Monate vor seiner Ausreise aufgehalten habe (vgl. a.a.O. ad F 34 ff.). 6.3.5 Angesichts der Unplausibilität, Substanzarmut und Widersprüchlichkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung - zu Recht davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Orts der Sozialisation des Beschwerdeführes keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eines der vielen in der Verfügung aufgelisteten Argumente, dasjenige betreffend die geografische Lokalisierung des Heimatdorfes (vgl. Verfügung S. 3), wohl in der Tat weniger überzeugend erscheint (vgl. hierzu insbes. Beschwerde S. 5 und Beschwerdebeilage 3). 6.4 Soweit in der Beschwerde die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgeworfen wird, ist nach Durchsicht der Befragungsprotokolle einerseits festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung immer wieder in korrekter Weise auf sein unzureichendes diesbezügliches Wissen, auf Aussagewidersprüche und andere Ungereimtheiten hinwies, der Beschwerdeführer jedoch keine plausible Erklärung liefern konnte (vgl. insbesondere SEM-Aktenstück A8 ad F8 ff., F25 ff., F37, F71 ff., F84 ff., F107 f., F117, F146 f., F153, F156, F170, F178 f., F181 f., F186 f., F191 ff., F198 f., F210 ff.). Nachdem sie sich beim Beschwerdeführer zweimal nach allfälligen alternativen Ortsbezeichnungen erkundigt gehabt hatte, machte die SEM-Mitarbeiterin bei der Anhörung andererseits auch transparent, dass es ihr nicht gelungen sei, das angegebene Heimatdorf im Bezirk B._______ - sowie weitere Gemeinden und Bezirke in der angegebenen Region - auf einer Karte zu lokalisieren (vgl. SEM-Aktenstück A8 ad F43 und F50 ff.). Dass das SEM ihm anlässlich der Befragung vom 17. Februar 2015 nicht auch noch das zur Abklärung benutzte Kartenmaterial bekanntgab, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen darf hier festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die mit der Beschwerde eingereichten Kartenausschnitte bereits der Vorinstanz zur Verfügung zu stellen. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich bei dieser Aktenlage als unbegründet. 7. 7.1 Diesen Feststellungen bleibt einzig anzufügen, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Identitätspapieren oder den Umständen der angeblichen politischen Aktivitäten im Heimatland sowie der Reise in die Schweiz widersprüchlich und gänzlich unsubstanziiert ausgefallen sind. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen seine Herkunft aus dem Tibet und seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Wie oben dargelegt, stammt der Beschwerdeführer gemäss Akten nicht aus dem Tibet. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber praxisgemäss an der Mit­wirkungspflicht des Beschwerdeführers. Bei einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft kann es nicht Sache der Behörden sein, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Ländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat, wie oben erwähnt (vgl. E. 5), die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

12. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Betrag aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei in Betracht zu ziehen ist, dass sich der aktenkundige entschädigungsfähige Aufwand der Rechtsbeiständin auf das Einreichen der Replik samt hierfür erforderlichem Aktenstudium beschränkt hat. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 400.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark