Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
I. A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 9. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Dabei wurde der Vollzug der Wegweisung in die Volksre- publik China explizit ausgeschlossen. A.c Eine gegen die SEM-Verfügung vom 22. Januar 2015 erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-820/2015 vom
3. September 2015 ab, womit der Asylentscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs. II. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 27. April 2021 hielt die Beschwerdefüh- rerin fest, ihr Lebenspartner C._______ (N […]) sei als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden; inzwischen habe er eine Aufenthalts- bewilligung «B» erhalten. Die beiden gemeinsamen Söhne, D._______ und E._______, seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezo- gen worden. Ihr im Jahr 2019 eingereichtes Härtefallgesuch sei vom Kan- ton F._______ abgewiesen worden, weil sie keine Identitätspapiere habe beschaffen können. Sie befinde sich schon seit fast zehn Jahren in der Schweiz, wolle ihren Teil zum Familieneinkommen beitragen und ersuche um eine vorläufige Aufnahme. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Unterlagen (Auszug aus dem Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons F._______ vom (…) 2020, Betreibungsregisterauszug vom (…) 2019, ein Sprachzertifikat, diverse Kurs- und Arbeitsbestätigungen sowie mehrere persönliche Referenz- schreiben) eingereicht. B.b Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 hielt das SEM fest, es sei nicht klar, auf welche Bestimmung sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom
27. April 2021 berufe. Für den Einbezug in die vorläufige Aufnahme nach Art. 44 AsylG (SR 142.31) müsste ihr Partner über eine «F»-Bewilligung
E-2218/2022 Seite 3 verfügen; er besitze jedoch eine «B»-Bewilligung. Ihr Anliegen wäre somit voraussichtlich bei den kantonalen Behörden vorzutragen. Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würde eine nach- trägliche Offenlegung ihrer Identität und Herkunft voraussetzen. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 17. Juni 2021 (Postaufgabe) führte die Be- schwerdeführerin aus, mit der Anordnung des Einbezugs ihrer beiden Söhne in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters sei in Bezug auf den Weg- weisungsvollzug ein wiedererwägungsrechtlich relevanter neuer Sachver- halt eingetreten, bei welchem Art. 44 AsylG zu berücksichtigen sei. Dieser Eingabe wurde eine Kopie der «Tibetian Identity Card», ausgestellt vom «Office of Tibet in Switzerland», beigelegt. C.b Das SEM nahm dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entge- gen und gewährte der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2021 das rechtliche Gehör. C.c Mit Schreiben an das SEM vom 8. Juli 2021 hielt die Beschwerdefüh- rerin fest, sie sei – wie sie bereits in der Anhörung zu den Asylgründen vorgetragen habe – ab Geburt bis zu ihrer Ausreise immer im Tibet wohn- haft gewesen. Sie sei zwar über Nepal in die Schweiz geflohen, habe sich aber nur kurze Zeit in Nepal aufgehalten und sei dort nicht registriert wor- den. Sie habe im September 2019 bei den Botschaften von Indien und Ne- pal vorgesprochen, sei jedoch nicht angehört worden, weshalb sie ihr An- liegen schriftlich vorgebracht habe. Sie habe von den beiden Botschaften nie eine Antwort erhalten. Zur Stützung der Vorbringen reichte sie weitere Unterlagen (Lebenslauf, zwei Schreiben an die Botschaften von Indien und Nepal vom (…) 2019 sowie mehrere Fotos [mit Abbildungen der Beschwerdeführerin vor den Botschaftsbüros]) zu den Akten. C.d Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab. Dabei hielt es unter anderem fest, die SEM-Verfügung vom 22. Januar 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die rechtskräftig festgestellte Mitwirkungs- pflichtverletzung im ordentlichen Verfahren habe zur Folge, dass im Ver- fahren nach Art. 44 AsylG die Frage, ob die Beschwerdeführerin familiäre Beziehungen im Heimatstaat habe oder in einem Drittstaatstaat leben
E-2218/2022 Seite 4 könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstehen würden, nicht geklärt werden könne. Es sei vermutungsweise davon aus- zugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Rechtsfolge sei die Ablehnung des Gesuchs wegen Verunmöglichung der Prüfung dieses Ausnahmefalles, wozu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Diese Praxis, welche zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entwickelt worden sei, gelte auch für Art. 44 AsylG. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Einga- ben vom 18. Juni und 8. Juli 2021 keinerlei überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf und keine Identitätspapiere eingereicht. Es seien auch keine ausreichenden Bemühungen ersichtlich, Belege oder Beweismittel beizu- bringen, die glaubhafte Hinweise auf ihre wahre Identität respektive einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat liefern würden. Auch das Einreichen einer tibetischen Identitätskarte vom Tibet-Büro in Genf ändere an dieser Einschätzung nichts. Dieser Identitätskarte komme kein Beweiswert zu und vermöge nicht zweifelsfrei die Identität der Beschwerdeführerin festzustel- len. Zur Ausstellung solcher Dokumente seien gemäss den Angaben des Tibet-Büros entweder schweizerische Dokumente oder Unterlagen, die auf persönliche Erklärungen beruhen würden, erforderlich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes C._______. Dazu führte sie aus, sie habe diesen am (…) 2021 in F._______ geheiratet. Zur Stützung der Vorbringen wurden Auszüge des Zivilstandsamts F._______ aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom (…) 2021 eingereicht (betreffend die gleichentags erfolgte Heirat und die gemeinsa- men Kinder). E. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 erklärte der Ehemann der Beschwer- deführerin sein Einverständnis mit dem Einbezug seiner Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft. F. Mit Verfügung vom 21. März 2022 gewährte das SEM der
E-2218/2022 Seite 5 Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Offenlegung der Identität und des Lebenslaufs, verwies auf den Umstand, dass sie im vorhergehenden Asylverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und die von ihr behaup- tete Sozialisierung (in Tibet) nicht habe glaubhaft machen können. Diese Mitwirkungspflichtverletzung könne gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10) einen besonderen Umstand darstellen und daher einem Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen. Der Be- schwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. G. Mit Eingabe an das SEM vom 5. April 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Herkunft oder Identität nie verschleiert. Während ihres eigenen Asylverfahrens habe das SEM ihre Sozialisierung als nicht glaub- haft eingestuft, sie aufgrund der Sprachanalyse «Lingua» als Mitglied einer tibetischen Diaspora vermutet und die Glaubhaftigkeit ihrer Herkunft aus G._______ in Tibet verneint. Die entsprechende Lingua-Analyse sei durch den anonymisierten Experten «AS19» durchgeführt worden, welcher seit längerem von verschiedenen Seiten aufgrund seiner Unwissenschaftlich- keit, substanzieller Defizite und nicht akzeptierbarer Fehler in seinen Be- richten kritisiert und welchem eine besondere China-Freundlichkeit unter- stellt worden sei. Die Beweiskraft der besagten Analyse bezüglich ihrer Sprache und Sozialisierung sei fraglich, was durch den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht daran sei, eine Prüfung dieses Experten vorzu- nehmen, bestärkt werde. Sie habe am 9. Dezember 2019 bei der kantonalen Behörde ein Härtefall- gesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG gestellt, habe dabei bereits alles zur Of- fenlegung ihrer Identität als chinesische Staatsangehörige vorgenommen und sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Sie habe sich auch schrift- lich an die indische respektive nepalesische Botschaft gewandt und diese persönlich aufgesucht. Auf ihre Anfragen habe sie noch keine Antworten erhalten. Eine Kontaktaufnahme mit der chinesischen Vertretung sei nicht möglich und unnötig gefährdend für ihre Angehörigen in Tibet. Sie habe von der exiltibetischen Vertretung in Genf eine Geburtsurkunde und eine Ledigkeitsbescheinigung erhalten, die zusammen mit ihrem N-Ausweis als Asylsuchende als Grundlage für die Einleitung ihrer zivil- rechtlichen Heirat in der Schweiz gedient hätten.
E-2218/2022 Seite 6 Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere ein Bericht aus dem «NZZ Magazin» vom 24. Oktober 2020, die anonymisierte Zwischenverfü- gung des Gerichts im Verfahren D-2337/2021 vom 14. Februar 2022, das Härtefallgesuch vom 9. Dezember 2019 inklusive Beilagen (unter ande- rem: Schreiben an das Tibet-Büro vom 30. November 2015, Schreiben des Tibet-Büros vom 27. November 2015, Erfahrungsberichte der Besuche bei der indischen und nepalesischen Botschaft vom 1. Juli 2019) sowie eine Bestätigung der Geburt respektive des Zivilstands, beide ausgestellt am
28. August 2021 durch das Tibet-Büro in Genf, zu den Akten gereicht. H. H.a Mit Verfügung vom 13. April 2022 – eröffnet am Folgetag – wies das SEM ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Eheman- nes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ab. H.b Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/6 vom 1. Juli 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht einen neuen «besonderen Umstand», der der Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehe, geschaffen. Eine Person unbekannter Herkunft könne sich nicht ins Familienasyl eines Kernfamilienmitglieds ein- beziehen lassen, da nicht geklärt werden könne, ob das Familienleben nicht an einem anderen Ort gelebt werden könne. Der Beschwerdeführerin sei mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt worden, überprüfbare Angaben zu ihrem Lebens- lauf zu machen. Sie habe dabei lediglich auf bereits im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren vorgetragene Angaben und dort eingereichte Dokumente verwiesen. Die Angaben des Tibet-Büros in Genf würden auf Empfehlungsschreiben der tibetischen Gemeinschaft respektive auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin basieren. Das Büro stelle Be- stätigungen aus, die sich nicht auf konkrete Registereinträge stützen wür- den. Solchen Angaben komme in der Schweiz keine erhöhte Beweiskraft zu; sie hätten lediglich Indiziencharakter. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, die ihre Identität zweifelsfrei feststellen liessen. Durch ihre Mitwirkungspflichtverlet- zung habe sie im ordentlichen Verfahren sowohl eine Prüfung der Drittstaa- tenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht; diese Verfügung sei in Rechts- kraft erwachsen. Da sie sich weiterhin weigere, ihre effektive Herkunft of- fenzulegen, verunmögliche sie die hypothetische Prüfung, ob die Wahrung des Rechts auf Familienleben in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat
E-2218/2022 Seite 7 möglich wäre. Eine Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes wäre hingegen möglich, wenn sie im vorliegenden Ver- fahren ihre effektive Herkunft offenlegen würde. I. I.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 13. Mai 2022 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Dabei wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver- fügung, der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigen- schaft ihres Ehemannes und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. I.b Zur Begründung wurde ausgeführt, im Zeitpunkt der Erstellung der Lin- gua-Analyse durch den in die Kritik geratenen Tibet-Experten «AS19» habe sich die Beschwerdeführerin einige Zeit auf der Flucht befunden und sich bereits drei Jahre lang in der Schweiz aufgehalten. Ihre Erinnerungs- fähigkeit und dialektischen Sprachkenntnisse hätten sich durch diesen Zeitablauf verändern können. Zudem habe das SEM nicht beachtet, dass es ihr gar nicht möglich sei, bei der chinesischen Botschaft einen Nachweis ihrer Herkunft und Identität respektive einen heimatlichen Reisepass zu beantragen, ohne dass ihrer Familie in der Heimat erhebliche Konsequen- zen oder Verfolgung drohen würden. Es könne ihr daher keine schwere Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten werden. Das Gericht habe im Verfahren D-4678/2016, welches mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin vergleichbar sei, festgestellt, dass überwiegende Gründe zur Annahme der chinesischen Staatsangehörigkeit des Betroffe- nen vorliegen würden, womit es dem betreffenden Paar mit zwei Kindern verunmöglicht sei, ein gemeinsames Leben im Heimatstaat zu führen. Die Beschwerdeführerin sei im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformations- system) – wie ihr Ehemann – als chinesische Staatsangehörige registriert. Es sei daher davon auszugehen, dass keine gemischt-nationale Ehe vor- liege und somit keine Ausweisung in einen Drittstaat in Frage komme. Be- sondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG seien daher zu ver- neinen.
E-2218/2022 Seite 8 I.c Der Beschwerde wurden zwei Schreiben an die indische respektive ne- palesische Botschaft vom 2. Mai 2022 betreffend «Application for a Resi- dential Certificate and Identity Certificate» beigelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 verwies die Instruktionsrichterin die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 ohne ergän- zende Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. Am 24. Juni 2022 wurde diese Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. L. Am 26. Juli 2022 ersuchte der zuständige kantonale Migrationsdienst das Gericht um Orientierung über den Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde vom Gericht am 16. August 2022 beantwortet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-2218/2022 Seite 9 Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Antrag der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6397/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.4).
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 (publiziert in BVGE 2020 VI/6) mit der vor- liegend interessierenden Frage auseinandergesetzt, ob eine in einem ab- geschlossenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung ei- ner Person (tibetischer Ethnie), die um Familienasyl ersucht, vorgehalten werden kann. Diese Frage wurde – wie nachstehend aufgezeigt (E. 5.3 ff.)
– bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen bejaht.
E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich die einzubeziehenden Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). Im Kontext des Familienbegriffs werden die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnli- cher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleich- gestellt (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 5.2 Es steht ausser Frage, dass die sich in der Schweiz aufhaltende Be- schwerdeführerin zusammen mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehe- mann und den beiden gemeinsamen Kindern eine Familie im Sinne von
E-2218/2022 Seite 10 Art. 51 AsylG bilden. Gemäss den eingereichten Auszügen aus dem Zivil- standsregister wurde die Ehe der Beschwerdeführerin am (…) 2021 vor dem Zivilstandsamt F._______ geschlossen. Gleichzeitig wurden auch die beiden am (…) 2020 geborenen Kinder registriert. Zu prüfen ist hingegen, ob die Feststellung im abgeschlossenen Asylver- fahren, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsangehörige zu sein, und damit ihre Nationalität verheimlicht, einen «besonderen Umstand» im Sinne erwähnter Norm darstellt.
E. 5.3 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt ge- mäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flücht- lingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörig- keit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmitglieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmit- glieds aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM ver- weigert werden, wenn eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Familie im Heimatland eines nicht verfolgten Familienmitglieds nie- derlassen könnte (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2015/40).
E. 5.4 Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4-7 und 8.4-9.10, insb. 9.10). Die Vorinstanz darf einer um Familienasyl ersuchenden Person die von ihr in einem abge- schlossenen ordentlichen Asylverfahren begangene Verletzung der Mitwir- kungspflicht anlasten, sofern sie ihr das rechtliche Gehör über die beab- sichtigte Verwendung der Akten des vorgängigen Verfahrens gewährt und sie über die Auswirkungen der mangelnden Mitwirkung auf den Entscheid zum Familienasyl informiert hat (vgl. a.a.O. E. 2-3 und 8.1-8.3, insb. 8.3.5). Es steht der gesuchstellenden Person jedoch frei, im Verfahren um Fami- lienasyl aktiv mitzuwirken und anhand neuer konkreter Anhaltspunkte den Anschein der Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen oder wesentliche Tatsachen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Herkunft offenzulegen, so dass nicht von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG aus- zugehen ist (vgl. a.a.O. E. 9.7 f.). Das SEM berücksichtigt sodann im Ver- fahren betreffend Familienasyl im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur einen allfälligen Lingua-Bericht des vorgängigen Verfahrens, son- dern auch das Fehlen von neuen Beweisen oder Indizien zur Identität der
E-2218/2022 Seite 11 gesuchstellenden Person sowie das Fehlen von Belegen zum Ort ihrer Hauptsozialisation. Aussagen der gesuchstellenden Person im ersten Ver- fahren zur originären ebenso wie jene zur derivativen Flüchtlingseigen- schaft im zweiten Verfahren berücksichtigt die Vorinstanz gleichermassen wie sie in beiden Verfahren das Verhalten der gesuchstellenden Person im Lichte von Treu und Glauben prüft (vgl. a.a.O. E. 9.8). Zu beachten ist schliesslich, dass die um Familienasyl ersuchende Person eine qualifi- zierte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. a.a.O. E. 9.6).
E. 5.5.1 Mit ihrem Gesuch vom 27. Januar 2022 um Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft ihres Ehemannes legte die Beschwerdeführerin keine Do- kumente vor, welche ihre Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisa- tion belegen oder darauf schliessen lassen würden (vgl. SEM-Akte […]1/9). Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Fami- lienasyl mit Verfügung vom 21. März 2022 das rechtliche Gehör zu seiner Auffassung, dass sie durch ihre im abgeschlossenen Asylverfahren began- gene Mitwirkungspflichtverletzung eine Prüfung darüber, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, verunmög- liche. Es erteilte der Beschwerdeführerin in der Folge die Möglichkeit, in- nert Frist ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und überprüfbare Anga- ben zum Lebenslauf zu machen, insbesondere die letzten Wohnadressen im Heimat- respektive Herkunftsstaat, den Aufenthaltsstatus, den letzten Arbeitgeber und Schulbesuche etc. darzulegen. Als allfällige negative Rechtsfolge nannte das SEM die Abweisung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners (vgl. SEM-Akte […]-3/3, S. 2). Dieses Vorgehen des SEM entsprach somit den zuvor erwähnten Anforde- rungen gemäss BVGE 2020 VI/6.
E. 5.5.2 In ihrer Antwort vom 5. April 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in der Schweiz standesamtlich geheiratet und ihre Herkunft und Identität nie verschleiert. Im Rahmen ihres Eheschlussverfahrens habe sie Unterlagen der exiltibetischen Vertretung in Genf eingereicht. Das SEM habe im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens (betreffend originäre Flüchtlingseigenschaft) ihre Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft ge- macht gewürdigt. Dabei habe es auf eine Lingua-Analyse abgestützt, die von einem mehrfach kritisierten Experten «AS19» verfasst worden sei. Die Beweiskraft der im Bericht des «AS19»-Experten vorgenommenen
E-2218/2022 Seite 12 Analyse ihrer Sprache und Sozialisierung sei fraglich, nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung dieses Experten vornehmen wolle. In den Beilagen zur Stellungnahme vom 5. April 2022 sind auch Schreiben der Beschwerdeführerin an die nepalesische Botschaft in Genf sowie an die indische Botschaft in Bern vom 9. Januar 2019, zwei diesbezügliche «Erfahrungsberichte» vom 1. Juli 2019 sowie mehrere Farbfotokopien, auf welchen die Beschwerdeführerin vor dem Eingang der jeweiligen Botschaf- ten abgebildet ist, eingereicht worden.
E. 5.5.3 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung sind diese Vorbringen und die diesbezüglich eingereichten Dokumente nicht ge- eignet, die im vorangegangenen Asylverfahren begangene Mitwirkungs- pflichtverletzung auszuräumen oder in einem anderen Licht betrachten zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin Kritik am mit der Erstellung des Lingua- Gutachtens vom 23. Dezember 2014 betrauten Tibet-Experten AS19 äus- sert, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Koordinationsurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, laut welchem die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten Lingua-Gutachten nicht grund- sätzlich zu beanstanden sind (a.a.O. E. 7.9). Ihnen kommt daher – wie Lin- gua-Gutachten generell – ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Wei- teres erschüttert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift erhobene pau- schale Kritik an der Arbeitsweise des Experten «AS19» ist jedenfalls nicht geeignet, das besagte Lingua-Gutachten in Frage zu stellen.
E. 5.6 Die von der Beschwerdeführerin behauptete Hauptsozialisation in Tibet und ihre chinesische Staatsangehörigkeit lassen sich auch nicht aus den eingereichten Registerauszügen ableiten.
E. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin hat im Eheschlussverfahren sowie im Ver- fahren betreffend Härtefallgesuch mehrere Dokumente eigereicht. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: In den Auszügen der Zivilstands- und Eheregister ist die Staatsangehörig- keit der Beschwerdeführerin mit «unbekannt» eingetragen. Selbst wenn die Zivilstandsbehörden von ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit aus- gegangen wären, vermöchten diese Registereinträge keine Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB zu entfalten; diesen käme höchstens Indi- ziencharakter zu (vgl. dazu auch BVGE 2020 VI/6 E. 10.1 mit Verweis auf
E-2218/2022 Seite 13 Ziffer 2.1 der Weisung Nr. 10.10.05.01 vom 15. Mai 2010 zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit von ausländischen Staatsangehörigen im schwei- zerischen Personenstandsregister des Eidgenössischen Amtes für das Zi- vilstandswesen [EAZW]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Diese Beweisregel bezieht sich aber nur auf den Inhalt, den die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig be- scheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; 110 II 1 E. 3.a m.w.H.). Was die Schreiben der Beschwerdeführerin an die Botschaften von Indien und Nepal vom 9. Januar 2019, die Erfahrungsberichte vom 1. Juli 2019 sowie die eingereichten Fotoaufnahmen anbelangt, lassen diese Unterla- gen ebenfalls nicht auf die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisation schliessen. Das Gericht zweifelt nicht kon- kret daran, dass sich die Beschwerdeführerin an die beiden Botschaften von Indien und Nepal gewandt hat. Entgegen ihren Ausführungen wird aus den eingereichten Dokumenten jedoch nicht ersichtlich, dass sie in diesen beiden Ländern nicht registriert worden ist, zumal beide Anfragen seitens der Botschaftsvertretungen weder schriftlich bestätigt noch in anderer Form beantwortet wurden. Auch die beiden Erfahrungsberichte bringen keine neuen Erkenntnisse über die wahre Herkunft und Sozialisierung der Beschwerdeführerin zutage, zumal die Ausführungen von der Beschwer- deführerin selbst stammen. Die Behauptungen, die Beschwerdeführerin sei weder in Nepal noch in In- dien registriert, sie sei in Tibet sozialisiert worden und besitze die chinesi- sche Staatsangehörigkeit, werden insbesondere auch nicht durch das Vor- legen der beiden Bestätigungen des Tibet-Büros in Genf («Bestätigung des Zivilstandes» respektive «Bestätigung der Geburt») belegt, nachdem aus diesen Schreiben selbst hervorgeht, dass es nach wie vor schwierig sei, die entsprechenden Angaben von Tibetern in Tibet zu eruieren und keine offiziellen Dokumente reproduziert werden könnten. Im Weiteren hält das Schreiben des Tibet-Büros vom 27. November 2015 fest, dass die besagte Bestätigung ausgestellt worden sei, nachdem die Beschwerdeführerin um ein unterstützendes Schreiben («supporting let- ter») gebeten habe. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens basiert explizit auf den von der Beschwerdeführerin persönlich abgegebenen Angaben gegenüber dem Tibet-Büro (vgl. zweiter Textabschnitt).
E-2218/2022 Seite 14 Die Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet, ihr persönlicher Wer- degang und ihre Herkunft sowie ihre chinesische Staatsangehörigkeit sind nach wie vor nicht durch das Vorlegen eines beweiskräftigen Identitätspa- piers, eines Reiseausweises oder anderen Dokumenten, wie etwa einem Familienbüchlein, Bestätigungen einer Gemeinde oder einem Schriftstück einer anderen chinesischen Behörde, die auf eine Sozialisierung in Ti- bet/China hindeuten würden, belegt worden.
E. 5.6.2 Substantiierte Angaben zur tatsächlichen Nationalität und dem Ort der Sozialisation wurden demnach von der Beschwerdeführerin im Verfah- ren betreffend Familienasyl nicht gemacht. Etwas Neues und Entscheiden- des betreffend ihren Hauptsozialisierungsort und ihre Nationalität konnte sie nicht beibringen. Bei dieser Sachlage durfte das SEM auf die Beweis- würdigung im ersten Asylverfahren abstellen und der Beschwerdeführerin (nach wie vor) eine Mitwirkungspflichtverletzung entgegenhalten. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Ort ihrer Sozialisation und damit auch zu ihrer Nationalität war es der Vorinstanz im Verfahren betreffend Familienasyl nicht möglich, zu prüfen, ob sie eine andere Staatsangehörigkeit als ihr Lebenspartner besitzt. Zugleich wurde es dem SEM verunmöglicht, hypo- thetisch zu prüfen, ob sich das Ehepaar im allfälligen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin niederlassen könnte.
E. 5.7 An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen in der Rechtsmittel- eingabe nichts, werden doch darin hauptsächlich dieselben Einwände gel- tend gemacht, welche die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Antwort an das SEM darlegte.
E. 5.7.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den ZEMIS-Eintrag ihrer chi- nesischen Staatsangehörigkeit beruft, ist Folgendes festzuhalten: Das ZEMIS stellt ein Behördenregister, nicht jedoch ein öffentliches Regis- ter im Sinne von Art. 9 ZGB dar (vgl. die Aufzählung der öffentlichen Re- gister bei LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
E. 5.7.2 Nach dem Gesagten liegen keine glaubhaften Hinweise auf die wahre Identität der Beschwerdeführerin oder Angaben zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat vor. Das SEM hat deshalb zu Recht festge- stellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung die Prüfung der Drittstaatenklausel verunmöglicht hat.
E. 5.8 Es ist demzufolge davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführe- rin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, wel- che einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes entge- genstehen. Das SEM hat ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft ihres Ehemannes demnach zu Recht abgelehnt. Es sei dennoch da- rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienasyl zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden.
E. 5.9 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann auch nicht Art. 8 EMRK (schützenswerte Bezie- hung) ergänzend hinzugezogen werden (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6). Für die allfällige Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrecht- lichen Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zu verweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-354/2022 vom 14. März 2022 E. 6.1 m.w.H.).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
E-2218/2022 Seite 16 mit Verfügung vom 24. Mai 2022 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtpflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im vorliegenden Haupturteil darüber zu befinden. Aufgrund der aktuellen Lage ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die prozessuale Be- dürftigkeit ist damit gegeben. Die Beschwerdebegehren können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2218/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2218/2022 Urteil vom 4. September 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft), Verfügung des SEM vom 13. April 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 9. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Dabei wurde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen. A.c Eine gegen die SEM-Verfügung vom 22. Januar 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-820/2015 vom 3. September 2015 ab, womit der Asylentscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs. II. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 27. April 2021 hielt die Beschwerdeführerin fest, ihr Lebenspartner C._______ (N [...]) sei als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden; inzwischen habe er eine Aufenthaltsbewilligung «B» erhalten. Die beiden gemeinsamen Söhne, D._______ und E._______, seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden. Ihr im Jahr 2019 eingereichtes Härtefallgesuch sei vom Kanton F._______ abgewiesen worden, weil sie keine Identitätspapiere habe beschaffen können. Sie befinde sich schon seit fast zehn Jahren in der Schweiz, wolle ihren Teil zum Familieneinkommen beitragen und ersuche um eine vorläufige Aufnahme. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Unterlagen (Auszug aus dem Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons F._______ vom (...) 2020, Betreibungsregisterauszug vom (...) 2019, ein Sprachzertifikat, diverse Kurs- und Arbeitsbestätigungen sowie mehrere persönliche Referenzschreiben) eingereicht. B.b Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 hielt das SEM fest, es sei nicht klar, auf welche Bestimmung sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 27. April 2021 berufe. Für den Einbezug in die vorläufige Aufnahme nach Art. 44 AsylG (SR 142.31) müsste ihr Partner über eine «F»-Bewilligung verfügen; er besitze jedoch eine «B»-Bewilligung. Ihr Anliegen wäre somit voraussichtlich bei den kantonalen Behörden vorzutragen. Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würde eine nachträgliche Offenlegung ihrer Identität und Herkunft voraussetzen. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 17. Juni 2021 (Postaufgabe) führte die Beschwerdeführerin aus, mit der Anordnung des Einbezugs ihrer beiden Söhne in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ein wiedererwägungsrechtlich relevanter neuer Sachverhalt eingetreten, bei welchem Art. 44 AsylG zu berücksichtigen sei. Dieser Eingabe wurde eine Kopie der «Tibetian Identity Card», ausgestellt vom «Office of Tibet in Switzerland», beigelegt. C.b Das SEM nahm dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und gewährte der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2021 das rechtliche Gehör. C.c Mit Schreiben an das SEM vom 8. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei - wie sie bereits in der Anhörung zu den Asylgründen vorgetragen habe - ab Geburt bis zu ihrer Ausreise immer im Tibet wohnhaft gewesen. Sie sei zwar über Nepal in die Schweiz geflohen, habe sich aber nur kurze Zeit in Nepal aufgehalten und sei dort nicht registriert worden. Sie habe im September 2019 bei den Botschaften von Indien und Nepal vorgesprochen, sei jedoch nicht angehört worden, weshalb sie ihr Anliegen schriftlich vorgebracht habe. Sie habe von den beiden Botschaften nie eine Antwort erhalten. Zur Stützung der Vorbringen reichte sie weitere Unterlagen (Lebenslauf, zwei Schreiben an die Botschaften von Indien und Nepal vom (...) 2019 sowie mehrere Fotos [mit Abbildungen der Beschwerdeführerin vor den Botschaftsbüros]) zu den Akten. C.d Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Dabei hielt es unter anderem fest, die SEM-Verfügung vom 22. Januar 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die rechtskräftig festgestellte Mitwirkungspflichtverletzung im ordentlichen Verfahren habe zur Folge, dass im Verfahren nach Art. 44 AsylG die Frage, ob die Beschwerdeführerin familiäre Beziehungen im Heimatstaat habe oder in einem Drittstaatstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstehen würden, nicht geklärt werden könne. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Rechtsfolge sei die Ablehnung des Gesuchs wegen Verunmöglichung der Prüfung dieses Ausnahmefalles, wozu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Diese Praxis, welche zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entwickelt worden sei, gelte auch für Art. 44 AsylG. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Eingaben vom 18. Juni und 8. Juli 2021 keinerlei überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf und keine Identitätspapiere eingereicht. Es seien auch keine ausreichenden Bemühungen ersichtlich, Belege oder Beweismittel beizubringen, die glaubhafte Hinweise auf ihre wahre Identität respektive einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat liefern würden. Auch das Einreichen einer tibetischen Identitätskarte vom Tibet-Büro in Genf ändere an dieser Einschätzung nichts. Dieser Identitätskarte komme kein Beweiswert zu und vermöge nicht zweifelsfrei die Identität der Beschwerdeführerin festzustellen. Zur Ausstellung solcher Dokumente seien gemäss den Angaben des Tibet-Büros entweder schweizerische Dokumente oder Unterlagen, die auf persönliche Erklärungen beruhen würden, erforderlich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes C._______. Dazu führte sie aus, sie habe diesen am (...) 2021 in F._______ geheiratet. Zur Stützung der Vorbringen wurden Auszüge des Zivilstandsamts F._______ aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom (...) 2021 eingereicht (betreffend die gleichentags erfolgte Heirat und die gemeinsamen Kinder). E. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin sein Einverständnis mit dem Einbezug seiner Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft. F. Mit Verfügung vom 21. März 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Offenlegung der Identität und des Lebenslaufs, verwies auf den Umstand, dass sie im vorhergehenden Asylverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und die von ihr behauptete Sozialisierung (in Tibet) nicht habe glaubhaft machen können. Diese Mitwirkungspflichtverletzung könne gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10) einen besonderen Umstand darstellen und daher einem Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. G. Mit Eingabe an das SEM vom 5. April 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Herkunft oder Identität nie verschleiert. Während ihres eigenen Asylverfahrens habe das SEM ihre Sozialisierung als nicht glaubhaft eingestuft, sie aufgrund der Sprachanalyse «Lingua» als Mitglied einer tibetischen Diaspora vermutet und die Glaubhaftigkeit ihrer Herkunft aus G._______ in Tibet verneint. Die entsprechende Lingua-Analyse sei durch den anonymisierten Experten «AS19» durchgeführt worden, welcher seit längerem von verschiedenen Seiten aufgrund seiner Unwissenschaftlichkeit, substanzieller Defizite und nicht akzeptierbarer Fehler in seinen Berichten kritisiert und welchem eine besondere China-Freundlichkeit unterstellt worden sei. Die Beweiskraft der besagten Analyse bezüglich ihrer Sprache und Sozialisierung sei fraglich, was durch den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht daran sei, eine Prüfung dieses Experten vorzunehmen, bestärkt werde. Sie habe am 9. Dezember 2019 bei der kantonalen Behörde ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG gestellt, habe dabei bereits alles zur Offenlegung ihrer Identität als chinesische Staatsangehörige vorgenommen und sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Sie habe sich auch schriftlich an die indische respektive nepalesische Botschaft gewandt und diese persönlich aufgesucht. Auf ihre Anfragen habe sie noch keine Antworten erhalten. Eine Kontaktaufnahme mit der chinesischen Vertretung sei nicht möglich und unnötig gefährdend für ihre Angehörigen in Tibet. Sie habe von der exiltibetischen Vertretung in Genf eine Geburtsurkunde und eine Ledigkeitsbescheinigung erhalten, die zusammen mit ihrem N-Ausweis als Asylsuchende als Grundlage für die Einleitung ihrer zivilrechtlichen Heirat in der Schweiz gedient hätten. Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere ein Bericht aus dem «NZZ Magazin» vom 24. Oktober 2020, die anonymisierte Zwischenverfügung des Gerichts im Verfahren D-2337/2021 vom 14. Februar 2022, das Härtefallgesuch vom 9. Dezember 2019 inklusive Beilagen (unter anderem: Schreiben an das Tibet-Büro vom 30. November 2015, Schreiben des Tibet-Büros vom 27. November 2015, Erfahrungsberichte der Besuche bei der indischen und nepalesischen Botschaft vom 1. Juli 2019) sowie eine Bestätigung der Geburt respektive des Zivilstands, beide ausgestellt am 28. August 2021 durch das Tibet-Büro in Genf, zu den Akten gereicht. H. H.a Mit Verfügung vom 13. April 2022 - eröffnet am Folgetag - wies das SEM ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ab. H.b Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/6 vom 1. Juli 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht einen neuen «besonderen Umstand», der der Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehe, geschaffen. Eine Person unbekannter Herkunft könne sich nicht ins Familienasyl eines Kernfamilienmitglieds einbeziehen lassen, da nicht geklärt werden könne, ob das Familienleben nicht an einem anderen Ort gelebt werden könne. Der Beschwerdeführerin sei mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt worden, überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Sie habe dabei lediglich auf bereits im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren vorgetragene Angaben und dort eingereichte Dokumente verwiesen. Die Angaben des Tibet-Büros in Genf würden auf Empfehlungsschreiben der tibetischen Gemeinschaft respektive auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin basieren. Das Büro stelle Bestätigungen aus, die sich nicht auf konkrete Registereinträge stützen würden. Solchen Angaben komme in der Schweiz keine erhöhte Beweiskraft zu; sie hätten lediglich Indiziencharakter. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, die ihre Identität zweifelsfrei feststellen liessen. Durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung habe sie im ordentlichen Verfahren sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht; diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Da sie sich weiterhin weigere, ihre effektive Herkunft offenzulegen, verunmögliche sie die hypothetische Prüfung, ob die Wahrung des Rechts auf Familienleben in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat möglich wäre. Eine Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes wäre hingegen möglich, wenn sie im vorliegenden Verfahren ihre effektive Herkunft offenlegen würde. I. I.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 13. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. I.b Zur Begründung wurde ausgeführt, im Zeitpunkt der Erstellung der Lingua-Analyse durch den in die Kritik geratenen Tibet-Experten «AS19» habe sich die Beschwerdeführerin einige Zeit auf der Flucht befunden und sich bereits drei Jahre lang in der Schweiz aufgehalten. Ihre Erinnerungsfähigkeit und dialektischen Sprachkenntnisse hätten sich durch diesen Zeitablauf verändern können. Zudem habe das SEM nicht beachtet, dass es ihr gar nicht möglich sei, bei der chinesischen Botschaft einen Nachweis ihrer Herkunft und Identität respektive einen heimatlichen Reisepass zu beantragen, ohne dass ihrer Familie in der Heimat erhebliche Konsequenzen oder Verfolgung drohen würden. Es könne ihr daher keine schwere Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten werden. Das Gericht habe im Verfahren D-4678/2016, welches mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin vergleichbar sei, festgestellt, dass überwiegende Gründe zur Annahme der chinesischen Staatsangehörigkeit des Betroffenen vorliegen würden, womit es dem betreffenden Paar mit zwei Kindern verunmöglicht sei, ein gemeinsames Leben im Heimatstaat zu führen. Die Beschwerdeführerin sei im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) - wie ihr Ehemann - als chinesische Staatsangehörige registriert. Es sei daher davon auszugehen, dass keine gemischt-nationale Ehe vorliege und somit keine Ausweisung in einen Drittstaat in Frage komme. Besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG seien daher zu verneinen. I.c Der Beschwerde wurden zwei Schreiben an die indische respektive nepalesische Botschaft vom 2. Mai 2022 betreffend «Application for a Residential Certificate and Identity Certificate» beigelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 verwies die Instruktionsrichterin die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 ohne ergänzende Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. Am 24. Juni 2022 wurde diese Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. L. Am 26. Juli 2022 ersuchte der zuständige kantonale Migrationsdienst das Gericht um Orientierung über den Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde vom Gericht am 16. August 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Antrag der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6397/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.4).
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 (publiziert in BVGE 2020 VI/6) mit der vorliegend interessierenden Frage auseinandergesetzt, ob eine in einem abgeschlossenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung einer Person (tibetischer Ethnie), die um Familienasyl ersucht, vorgehalten werden kann. Diese Frage wurde - wie nachstehend aufgezeigt (E. 5.3 ff.) - bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen bejaht. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich die einzubeziehenden Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). Im Kontext des Familienbegriffs werden die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 Es steht ausser Frage, dass die sich in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern eine Familie im Sinne von Art. 51 AsylG bilden. Gemäss den eingereichten Auszügen aus dem Zivilstandsregister wurde die Ehe der Beschwerdeführerin am (...) 2021 vor dem Zivilstandsamt F._______ geschlossen. Gleichzeitig wurden auch die beiden am (...) 2020 geborenen Kinder registriert. Zu prüfen ist hingegen, ob die Feststellung im abgeschlossenen Asylverfahren, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsangehörige zu sein, und damit ihre Nationalität verheimlicht, einen «besonderen Umstand» im Sinne erwähnter Norm darstellt. 5.3 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt gemäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmitglieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmitglieds aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM verweigert werden, wenn eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Familie im Heimatland eines nicht verfolgten Familienmitglieds niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2015/40). 5.4 Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4-7 und 8.4-9.10, insb. 9.10). Die Vorinstanz darf einer um Familienasyl ersuchenden Person die von ihr in einem abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren begangene Verletzung der Mitwirkungspflicht anlasten, sofern sie ihr das rechtliche Gehör über die beabsichtigte Verwendung der Akten des vorgängigen Verfahrens gewährt und sie über die Auswirkungen der mangelnden Mitwirkung auf den Entscheid zum Familienasyl informiert hat (vgl. a.a.O. E. 2-3 und 8.1-8.3, insb. 8.3.5). Es steht der gesuchstellenden Person jedoch frei, im Verfahren um Familienasyl aktiv mitzuwirken und anhand neuer konkreter Anhaltspunkte den Anschein der Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen oder wesentliche Tatsachen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Herkunft offenzulegen, so dass nicht von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 9.7 f.). Das SEM berücksichtigt sodann im Verfahren betreffend Familienasyl im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur einen allfälligen Lingua-Bericht des vorgängigen Verfahrens, sondern auch das Fehlen von neuen Beweisen oder Indizien zur Identität der gesuchstellenden Person sowie das Fehlen von Belegen zum Ort ihrer Hauptsozialisation. Aussagen der gesuchstellenden Person im ersten Verfahren zur originären ebenso wie jene zur derivativen Flüchtlingseigenschaft im zweiten Verfahren berücksichtigt die Vorinstanz gleichermassen wie sie in beiden Verfahren das Verhalten der gesuchstellenden Person im Lichte von Treu und Glauben prüft (vgl. a.a.O. E. 9.8). Zu beachten ist schliesslich, dass die um Familienasyl ersuchende Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. a.a.O. E. 9.6). 5.5 5.5.1 Mit ihrem Gesuch vom 27. Januar 2022 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes legte die Beschwerdeführerin keine Dokumente vor, welche ihre Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisation belegen oder darauf schliessen lassen würden (vgl. SEM-Akte [...]1/9). Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Familienasyl mit Verfügung vom 21. März 2022 das rechtliche Gehör zu seiner Auffassung, dass sie durch ihre im abgeschlossenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung eine Prüfung darüber, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, verunmögliche. Es erteilte der Beschwerdeführerin in der Folge die Möglichkeit, innert Frist ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und überprüfbare Angaben zum Lebenslauf zu machen, insbesondere die letzten Wohnadressen im Heimat- respektive Herkunftsstaat, den Aufenthaltsstatus, den letzten Arbeitgeber und Schulbesuche etc. darzulegen. Als allfällige negative Rechtsfolge nannte das SEM die Abweisung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners (vgl. SEM-Akte [...]-3/3, S. 2). Dieses Vorgehen des SEM entsprach somit den zuvor erwähnten Anforderungen gemäss BVGE 2020 VI/6. 5.5.2 In ihrer Antwort vom 5. April 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in der Schweiz standesamtlich geheiratet und ihre Herkunft und Identität nie verschleiert. Im Rahmen ihres Eheschlussverfahrens habe sie Unterlagen der exiltibetischen Vertretung in Genf eingereicht. Das SEM habe im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens (betreffend originäre Flüchtlingseigenschaft) ihre Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt. Dabei habe es auf eine Lingua-Analyse abgestützt, die von einem mehrfach kritisierten Experten «AS19» verfasst worden sei. Die Beweiskraft der im Bericht des «AS19»-Experten vorgenommenen Analyse ihrer Sprache und Sozialisierung sei fraglich, nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung dieses Experten vornehmen wolle. In den Beilagen zur Stellungnahme vom 5. April 2022 sind auch Schreiben der Beschwerdeführerin an die nepalesische Botschaft in Genf sowie an die indische Botschaft in Bern vom 9. Januar 2019, zwei diesbezügliche «Erfahrungsberichte» vom 1. Juli 2019 sowie mehrere Farbfotokopien, auf welchen die Beschwerdeführerin vor dem Eingang der jeweiligen Botschaften abgebildet ist, eingereicht worden. 5.5.3 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung sind diese Vorbringen und die diesbezüglich eingereichten Dokumente nicht geeignet, die im vorangegangenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen oder in einem anderen Licht betrachten zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin Kritik am mit der Erstellung des Lingua-Gutachtens vom 23. Dezember 2014 betrauten Tibet-Experten AS19 äussert, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Koordinationsurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, laut welchem die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten Lingua-Gutachten nicht grundsätzlich zu beanstanden sind (a.a.O. E. 7.9). Ihnen kommt daher - wie Lingua-Gutachten generell - ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift erhobene pauschale Kritik an der Arbeitsweise des Experten «AS19» ist jedenfalls nicht geeignet, das besagte Lingua-Gutachten in Frage zu stellen. 5.6 Die von der Beschwerdeführerin behauptete Hauptsozialisation in Tibet und ihre chinesische Staatsangehörigkeit lassen sich auch nicht aus den eingereichten Registerauszügen ableiten. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin hat im Eheschlussverfahren sowie im Verfahren betreffend Härtefallgesuch mehrere Dokumente eigereicht. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: In den Auszügen der Zivilstands- und Eheregister ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit «unbekannt» eingetragen. Selbst wenn die Zivilstandsbehörden von ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen wären, vermöchten diese Registereinträge keine Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB zu entfalten; diesen käme höchstens Indiziencharakter zu (vgl. dazu auch BVGE 2020 VI/6 E. 10.1 mit Verweis auf Ziffer 2.1 der Weisung Nr. 10.10.05.01 vom 15. Mai 2010 zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit von ausländischen Staatsangehörigen im schweizerischen Personenstandsregister des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen [EAZW]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Diese Beweisregel bezieht sich aber nur auf den Inhalt, den die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; 110 II 1 E. 3.a m.w.H.). Was die Schreiben der Beschwerdeführerin an die Botschaften von Indien und Nepal vom 9. Januar 2019, die Erfahrungsberichte vom 1. Juli 2019 sowie die eingereichten Fotoaufnahmen anbelangt, lassen diese Unterlagen ebenfalls nicht auf die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisation schliessen. Das Gericht zweifelt nicht konkret daran, dass sich die Beschwerdeführerin an die beiden Botschaften von Indien und Nepal gewandt hat. Entgegen ihren Ausführungen wird aus den eingereichten Dokumenten jedoch nicht ersichtlich, dass sie in diesen beiden Ländern nicht registriert worden ist, zumal beide Anfragen seitens der Botschaftsvertretungen weder schriftlich bestätigt noch in anderer Form beantwortet wurden. Auch die beiden Erfahrungsberichte bringen keine neuen Erkenntnisse über die wahre Herkunft und Sozialisierung der Beschwerdeführerin zutage, zumal die Ausführungen von der Beschwerdeführerin selbst stammen. Die Behauptungen, die Beschwerdeführerin sei weder in Nepal noch in Indien registriert, sie sei in Tibet sozialisiert worden und besitze die chinesische Staatsangehörigkeit, werden insbesondere auch nicht durch das Vorlegen der beiden Bestätigungen des Tibet-Büros in Genf («Bestätigung des Zivilstandes» respektive «Bestätigung der Geburt») belegt, nachdem aus diesen Schreiben selbst hervorgeht, dass es nach wie vor schwierig sei, die entsprechenden Angaben von Tibetern in Tibet zu eruieren und keine offiziellen Dokumente reproduziert werden könnten. Im Weiteren hält das Schreiben des Tibet-Büros vom 27. November 2015 fest, dass die besagte Bestätigung ausgestellt worden sei, nachdem die Beschwerdeführerin um ein unterstützendes Schreiben («supporting letter») gebeten habe. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens basiert explizit auf den von der Beschwerdeführerin persönlich abgegebenen Angaben gegenüber dem Tibet-Büro (vgl. zweiter Textabschnitt). Die Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet, ihr persönlicher Werdegang und ihre Herkunft sowie ihre chinesische Staatsangehörigkeit sind nach wie vor nicht durch das Vorlegen eines beweiskräftigen Identitätspapiers, eines Reiseausweises oder anderen Dokumenten, wie etwa einem Familienbüchlein, Bestätigungen einer Gemeinde oder einem Schriftstück einer anderen chinesischen Behörde, die auf eine Sozialisierung in Tibet/China hindeuten würden, belegt worden. 5.6.2 Substantiierte Angaben zur tatsächlichen Nationalität und dem Ort der Sozialisation wurden demnach von der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Familienasyl nicht gemacht. Etwas Neues und Entscheidendes betreffend ihren Hauptsozialisierungsort und ihre Nationalität konnte sie nicht beibringen. Bei dieser Sachlage durfte das SEM auf die Beweiswürdigung im ersten Asylverfahren abstellen und der Beschwerdeführerin (nach wie vor) eine Mitwirkungspflichtverletzung entgegenhalten. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Ort ihrer Sozialisation und damit auch zu ihrer Nationalität war es der Vorinstanz im Verfahren betreffend Familienasyl nicht möglich, zu prüfen, ob sie eine andere Staatsangehörigkeit als ihr Lebenspartner besitzt. Zugleich wurde es dem SEM verunmöglicht, hypothetisch zu prüfen, ob sich das Ehepaar im allfälligen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin niederlassen könnte. 5.7 An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts, werden doch darin hauptsächlich dieselben Einwände geltend gemacht, welche die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Antwort an das SEM darlegte. 5.7.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den ZEMIS-Eintrag ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit beruft, ist Folgendes festzuhalten: Das ZEMIS stellt ein Behördenregister, nicht jedoch ein öffentliches Register im Sinne von Art. 9 ZGB dar (vgl. die Aufzählung der öffentlichen Register bei Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 9 ZGB N. 9 S. 151). Der Eintrag begründet insbesondere keine Rechte und es kommt ihm auch keine qualifizierte Beweiskraft zu. Weder im ordentlichen Asylverfahren, im Wiedererwägungsverfahren noch im vorliegenden Familienasylverfahren hat die Beschwerdeführerin gültige und rechtsgenügliche Identitätspapiere vorgelegt. Ihre Identität und somit auch ihre Staatsangehörigkeit müssen als nicht gesichert gelten. Der ZEMIS-Eintrag beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf beweiskräftigen Ausweispapieren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits festgehalten - im Zivilstands- und Eheregister mit unbekannter Staatsangehörigkeit registriert ist. Damit lassen weder der ZEMIS-Eintrag noch die Auszüge aus dem Zivilstands- und Eheregister zuverlässig auf die chinesische Staatsangehörigkeit schliessen. Folglich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr zitierten - im Übrigen vor dem Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/6 ergangenen - Entscheid D-4678/2016 vom 15. Februar 2019 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.7.2 Nach dem Gesagten liegen keine glaubhaften Hinweise auf die wahre Identität der Beschwerdeführerin oder Angaben zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat vor. Das SEM hat deshalb zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung die Prüfung der Drittstaatenklausel verunmöglicht hat. 5.8 Es ist demzufolge davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes entgegenstehen. Das SEM hat ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes demnach zu Recht abgelehnt. Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienasyl zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. 5.9 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann auch nicht Art. 8 EMRK (schützenswerte Beziehung) ergänzend hinzugezogen werden (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6). Für die allfällige Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zu verweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-354/2022 vom 14. März 2022 E. 6.1 m.w.H.).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 24. Mai 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im vorliegenden Haupturteil darüber zu befinden. Aufgrund der aktuellen Lage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die prozessuale Bedürftigkeit ist damit gegeben. Die Beschwerdebegehren können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: