Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______ (N […]), wurde am
1. September 2014 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Ihm wurde im Rahmen einer Härtefallregelung am 23. April 2018 eine Auf- enthaltsbewilligung und am 20. November 2023 eine Niederlassungsbewil- ligung erteilt. B. Am 12. Juli 2018 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. C. C.a Am 7. August 2018 beauftragte das SEM die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Einholung einer Herkunftsabklärung. Am 5. September 2019 wurde zwecks Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches In- terview mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews erstellte eine sprach- und länderkundige Person am 8. Oktober 2018 eine «Evaluation des Alltagswissens». Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwer- deführerin die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass sie im behaupteten geo- grafischen Raum (C._______) gelebt haben könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. C.b Zum Abklärungsergebnis nahm die Beschwerdeführerin am 22. Ja- nuar 2019 Stellung. D. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 die Ge- legenheit, ihre Herkunft offenzulegen und überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Im Unterlassungsfall stellte es ihr zufolge Verlet- zung der Mitwirkungspflicht die Abweisung ihres Gesuchs um Familienasyl in Aussicht. Die Beschwerdeführerin verwies daraufhin mit Schreiben vom
22. Februar 2019 auf ihre Stellungnahme zum Herkunftsgutachten und er- klärte unter anderem, die «Chinesen» hätten ihre Papiere entwendet, als ihr Ehemann Tibet verlassen habe. Bis heute habe sie ihre Identitätspa- piere nicht zurückerhalten. E. Mit Verfügung vom 11. März 2019 verneinte das SEM sowohl die originäre
E-423/2021 Seite 3 als auch die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch vom 12. Juli 2018 ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfäl- lige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Die kantonale Migrationsbehörde erteilte der Beschwerdeführerin am
29. Januar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 10. März 2025 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. G. Mit Eingabe vom 16. November 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. H. Vom SEM erneut zur Offenlegung ihrer Identität aufgefordert, erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 unter ande- rem, in Tibet als Nomadin gelebt zu haben. Ausserhalb ihres Haushaltes habe sie nie gearbeitet und habe nie eine Schule besucht, weshalb sie keinerlei Dokumente bezüglich ihrer Identität ins Recht legen könne. I. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehe- mannes ab. J. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und sie sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubezie- hen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und Würdi- gung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug des Asyldossiers sie und ihren Ehemann betreffend (N […]), die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin.
E-423/2021 Seite 4 K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2021 trat die damals zuständige Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ei- nen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging fristgerecht ein. L. Die Vorinstanz liess sich am 17. März 2021 vernehmen, woraufhin die Be- schwerdeführerin am 7. April 2021 replizierte. M. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Brief an das nepalesische Konsulat in Genf vom 27. April 2023 ein, womit sie um Auskunft darüber ersuchte, ob sie in Nepal eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe oder dort anderweitig registriert sei. Zudem teilte die rubri- zierte Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Mandatsübernahme mit. N. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht den Antrag der Beschwerdeführerin um amtliche Rechtsverbeistän- dung ab und forderte die Rechtsvertreterin auf, eine Vollmacht einzu- reichen. Eine solche wurde mit Eingabe vom 26. Mai 2023 zu den Akten gelegt. O. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-423/2021 Seite 5
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in die Flüchtlingsei- genschaft ihres Ehemannes einzubeziehen sei. Das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin sei abgelehnt worden, weil sie im ordentlichen Asylver- fahren ihre Mitwirkungspflicht schwer verletzt habe. Sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat seien dadurch verunmöglicht wor- den. Diese Mitwirkungspflichtverletzung und die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin weiterhin nicht ihre effektive Herkunft offenlege, bewirke im vorliegenden Verfahren, dass die Frage, ob sie ihre familiären Bezie- hungen in ihrem Heimatstaat oder einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes entgegenstehen würden, nicht geklärt werden könne. Zudem gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, der LINGUA-Alltagsevaluation den erhöhten Beweiswert abzusprechen, weshalb sie ihre Hauptsozialisie- rung in der Volksrepublik China nicht habe glaubhaft machen können. Ge- mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung werde in solchen Fällen wegen der Verunmöglichung der Prüfung, ob die Einbezugsvoraus- setzungen gegeben seien, das entsprechende Gesuch abgelehnt.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Ja- nuar 2021 im Wesentlichen ein, dass sie als chinesische Staatsangehörige und Tibeterin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ih- res Ehemannes einzubeziehen sei. Sie habe im Asylverfahren zahlreiche, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu ihrer Herkunft und Sozialisie- rung in Tibet gemacht. Ein Vergleich mit den Asylakten ihres Ehemannes hätte ergeben, dass ihre Angaben zuträfen. Das SEM habe ihr die Staats- angehörigkeit der Volksrepublik China stets belassen. Die Würdigung ihrer Vorbringen anlässlich der Alltagsevaluation sowie des ihr gewährten recht- lichen Gehörs sei willkürlich erfolgt. Weil die Vorinstanz auf ihre
E-423/2021 Seite 6 Erklärungen und Aussagen nicht eingegangen sei, habe es ihr rechtliches Gehör verletzt. Eine Gruppe von vier Expertinnen und Experten in Tibeto- logie habe ein ihnen vorliegendes LINGUA-Gutachten in einer Gegenana- lyse vom 29. September 2020 untersucht und sei zum Schluss gekommen, dass Herkunftsanalysen im Rahmen der Asylverfahren nicht über alle Zweifel erhaben seien. Die Qualität des ursprünglichen Asylentscheides erweise sich betreffend die Herkunftsanalyse zumindest als fragwürdig. Zu- dem sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, sich bei der Vertre- tung der Volksrepublik China um Reisepapiere zu bemühen und der Nach- weis einer fehlenden Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsbewilligung in Indien oder Nepal sei praktisch unmöglich. Mit Blick auf das Recht auf ein Familienleben seien die Anforderungen der Vorinstanz an die Erfüllung des Kriteriums zur Offenlegung der Identität unverhältnismässig hoch. Damit werde das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzt. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1706/2018 sei die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering, dass sie eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit habe. Auch könne nicht von einem gesi- cherten Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat ausgegangen werden, zumal sie bereits mehrere Jahre in der Schweiz lebe und ein allfälliges Aufent- haltsrecht entsprechend erloschen wäre. Noch fraglicher wäre schliesslich, weshalb ihr Ehemann ein gesichertes Aufenthaltsrecht in diesem Drittstaat erhalten könnte. Die Familie könne nur in der Schweiz zusammenleben, weshalb sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen sei.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die Gegenanalyse nicht auf das vorliegende Verfahren beziehe und daher in keinem Zusammenhang mit dem ordentlichen Asylverfahren der Beschwerdeführerin stehe. Zudem seien die angebrachten Kritikpunkte in der Gegenanalyse oft widersprüchlich, wissenschaftlich fragwürdig so- wie im Allgemeinen wenig ausgewogen und nicht neutral. Es bestehe da- her kein Anlass, an der Kompetenz der in der Gegenanalyse kritisierten sachverständigen Person und am Resultat ihrer Analyse zu zweifeln. Die Evaluation des Alltagswissens sei im vorliegenden Verfahren indes von ei- ner anderen Person verfasst worden. Mit dem eingereichten Beweismittel könne der erhöhte Beweiswert der Evaluation der Fachstelle LINGUA nicht in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen.
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E. 3.4 Dagegen replizierte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund der auch für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigenden Gegenanalyse vom
29. September 2020 der Beweiswert der Evaluation des Alltagswissens der Fachstelle LINGUA, dem im vorliegenden Fall eine massgebliche Rolle zu- komme, als Instrument der Herkunftsabklärung äusserst zweifelhaft sei und die Evaluation generell in Frage zu stellen sei. Die Herkunftsgutachten seien grundlegend zu kritisieren, weshalb ein erhöhtes Interesse an einer Einsicht in diese Gutachten bestehe. Es müsse mittels Akteneinsicht mög- lich gemacht werden, ein Zweitgutachten erstellen zu lassen, um zu eruie- ren, inwiefern die in der Gegenanalyse genannten Rügen auch in ihrem persönlichen Fall zuträfen.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Das Kriterium der besonderen Umstände dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3).
E. 4.2 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in ver- schiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen be- jaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann aus- geschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheli- che Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt bezie- hungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und die Familie in diesem Staat nicht ge- fährdet ist (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 5.3; 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist – in hypothetischer Weise – zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolg- ten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.2; Urteile des BVGer E-5686/2019 vom 11. Dezember 2023 E. 8.2; E-1683/2013 vom
21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flücht- lingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu ver- stehen und hat entsprechend restriktiv zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen
E-423/2021 Seite 8 Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 5.2, E. 8.5 und E. 9.5; Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.5).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2020 VI/6) einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfah- ren betreffend Familienasyl beziehungsweise Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft schwer verletzt. Im Weiteren hat es festgehalten, dass das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel – beziehungsweise die Mitwir- kungsverletzung – des ersten, abgeschlossenen Asylverfahrens berück- sichtigen könne, jedoch der gesuchstellenden Person im zweiten Verfah- ren – betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Familienasyl – erneut die Möglichkeit geben müsse, sich zu diesen zu äus- sern und allenfalls ihre ursprünglichen Aussagen zu ändern. Danach habe das SEM die Gesamtheit der Aussagen der gesuchstellenden Person und alle in den Akten vorhandenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob sie ihre qualifizierte Mitwirkungspflicht auch im Verfahren be- treffend Familienasyl beziehungsweise Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft (schwer) verletzt habe.
E. 5.1 Die Vorinstanz ist ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs beim nachgelagerten Verfahren auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten vorliegend nachgekommen. Sie eröffnete der Beschwerdeführerin am 24. November 2020 die Gelegen- heit, ihre Identität offenzulegen und überprüfbare Angaben zu ihrem Le- benslauf zu machen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 14. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz sodann eine umfassende (Neu-) Beurteilung der Mitwirkungspflichtverletzung res- pektive des Vorliegens von dem Familienasyl entgegenstehenden, beson- deren Gründen vor. Der vertretenen Beschwerdeführerin waren die Konse- quenzen einer Mitwirkungspflichtverletzung in Bezug auf den Entscheid betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft somit bekannt (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 8.3.5).
E-423/2021 Seite 9
E. 5.2 Zutreffend ist, dass die Vorinstanz von der chinesischen Staatsange- hörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Allerdings ist eine solche pra- xisgemäss auch bei längeren Aufenthalten in Nepal oder Indien nicht aus- geschlossen (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 6.3). Jedenfalls kann aus der ange- nommenen Staatsangehörigkeit nicht auf den Ort der Hauptsozialisierung geschlossen werden. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus der ihr zu- geschriebenen, chinesischen Staatsangehörigkeit nichts für sich ableiten (vgl. auch Urteil des BVGer E-2218/2022 vom 4. September 2023 E. 5.7).
E. 5.3 Die Vorinstanz lehnte in ihrer Verfügung vom 11. März 2019 – welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs – das Asylgesuch der Beschwerde- führerin ab und führte dabei aus, es sei ihr nicht gelungen, ihre Hauptsozi- alisierung in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/12 sei grundsätz- lich davon auszugehen, dass eine Person tibetischer Ethnie, welche un- glaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze.
E. 5.4 In einem dem Asylverfahren nachgelagerten Verfahren auf Gewährung von Familienasyl sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur das Ergebnis eines LINGUA-Berichts, sondern auch das Fehlen von neuen Beweismitteln oder konkreten Indizien betreffend die Identität der gesuch- stellenden Person, das Fehlen von Belegen zum Ort ihrer Hauptsozialisie- rung, ihre Aussagen im ersten ordentlichen Asylverfahren und im Verfahren betreffend das Familienasyl sowie ihr Verhalten während dieser Verfahren im Hinblick auf das Prinzip von Treu und Glauben zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.8).
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin vermochte im Verfahren betreffend Fami- lienasyl zu keinem Zeitpunkt Neues vorzubringen und taugliche Doku- mente oder Unterlagen einzureichen, welche ihre Herkunft respektive eine allfällige Unmöglichkeit dieses Nachweises belegen könnten. Insbeson- dere kann die von ihr eingereichte Gegenanalyse nichts an dieser Ein- schätzung ändern, zumal sich diese nicht konkret auf das vorliegende Ver- fahren bezieht und das entsprechende LINGUA-Gutachten von einer an- deren sachverständigen Person erfasst wurde. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung der im vor- liegenden Verfahren eingereichten Gegenanalyse – sich im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 mit der teilweise auch medialen Kritik an der mit der Erstellung der LINGUA-Analysen vom 12. März 2018 betrauten
E-423/2021 Seite 10 sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt hat und darin zum Schluss kam, dass die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstell- ten LINGUA-Gutachten nicht zu beanstanden sei. Die Methode der Fach- stelle LINGUA entspreche – im internationalen Vergleich – den besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen (vgl. Referenzurteil D-2337/2021 E. 7.9). Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den erhöhten Beweiswert der vorinstanzlichen Evaluation des Alltagswissen zu entkräften. Ihre in diesem Zusammenhang erhobene, nicht weiter substan- ziierte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zielt ins Leere, soweit sie damit im vorliegenden Verfahren überhaupt noch zu hören ist. Der all- gemeinen Beanstandung der behördlichen Praxis zur Einsichtnahme in Herkunftsgutachten sowie der damit eingehenden Erschwerung der Erstel- lung eines Zweitgutachtens (siehe auch oben E. 3.4) lassen sich für das vorliegende Verfahren keine konkreten Verfahrens- oder Beweisanträge der Beschwerdeführerin entnehmen, wobei auch diese ohnehin verspätet wären.
E. 5.4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich in einer gene- rellen Kritik an der Erstellung von Herkunftsgutachten erschöpfen, sind auch unter Berücksichtigung der Angaben ihres Ehemannes im Asylverfah- ren – das Dossier des Ehemannes N (…) wurde für das vorliegende Ver- fahren beigezogen – nicht geeignet, die Verfügung vom 11. März 2019 in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Schliesslich kann die Be- schwerdeführerin aus der angeblich bisher unbeantwortet gebliebenen An- frage an die nepalesische Botschaft vom 27. April 2023 betreffend Aufent- haltsbewilligung und Registrierung in Nepal ebenfalls nichts zu ihren Guns- ten ableiten (vgl. Urteil des BVGer E-497/2020 vom 3. Juli 2023 E. 5.5.5).
E. 5.5 Folglich ist vorliegend weder belegt noch ausgeschlossen, dass die Be- schwerdeführerin chinesische Staatsangehörige ist oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat. Dies ist auf ihre nach wie vor beste- hende schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen. Somit vermochte sie die zutreffende Einschätzung des SEM im ordentlichen Asyl- verfahren, dass sie nicht in Tibet hauptsozialisiert worden sei, nicht zu wi- derlegen. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen von besonderen Umstän- den grundsätzlich zwar durch die Asylbehörde zu beweisen und müsste im Fall der Beweislosigkeit zulasten der Vorinstanz entschieden werden (vgl. oben E. 4.2). Dies würde im vorliegenden Fall aber dazu führen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre mangelhaften Angaben und schwere Mit- wirkungspflichtverletzung die Situation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Durch ihr unkooperatives
E-423/2021 Seite 11 Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Ehemann eine unter- schiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie in ihrem Heimatland niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde sie gegen- über Personen, die ihre Herkunft glaubhaft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden kann, bevorzugt behandelt. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in hypotheti- scher Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in einem Dritt- staat, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin möglicherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es wäre aber stossend, wenn sie sich durch das Verschweigen erheblicher Tatsachen und durch widersprüchli- che Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden dieser Prüfung entziehen könnte und dadurch gegenüber Gesuchstellenden, die ihrer Mit- wirkungspflicht nachkommen, bessergestellt wäre (vgl. Urteil des BVGer E-5398/2018 vom 2. November 2020 E. 6.5).
E. 5.6 Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug der Be- schwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes entge- genstehen. Die Annahme einer fortdauernden Mitwirkungspflichtverletzung ist dabei selbst dann angezeigt, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die Beschwerdeführerin eine andere Staatsangehörigkeit als ihr Ehe- mann besitzt (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10). Dass der Nachweis einer So- zialisierung in China oder das Fehlen einer indischen oder nepalesischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder unverhältnismässig schwierig sein soll, ist nicht anzunehmen. Entgegen ihrer Auffassung erscheint es sodann nicht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehö- rige das Familienleben in einem sicheren Drittstaat aufnehmen könnten.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehe- mannes zu Recht abgelehnt hat. Eine Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist nicht angezeigt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehe- mannes zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-423/2021 Seite 12 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Februar 2021 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-423/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-423/2021 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______ (N [...]), wurde am 1. September 2014 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Ihm wurde im Rahmen einer Härtefallregelung am 23. April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung und am 20. November 2023 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. B. Am 12. Juli 2018 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. C. C.a Am 7. August 2018 beauftragte das SEM die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Einholung einer Herkunftsabklärung. Am 5. September 2019 wurde zwecks Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews erstellte eine sprach- und länderkundige Person am 8. Oktober 2018 eine «Evaluation des Alltagswissens». Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass sie im behaupteten geografischen Raum (C._______) gelebt haben könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. C.b Zum Abklärungsergebnis nahm die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2019 Stellung. D. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 die Gelegenheit, ihre Herkunft offenzulegen und überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Im Unterlassungsfall stellte es ihr zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abweisung ihres Gesuchs um Familienasyl in Aussicht. Die Beschwerdeführerin verwies daraufhin mit Schreiben vom 22. Februar 2019 auf ihre Stellungnahme zum Herkunftsgutachten und erklärte unter anderem, die «Chinesen» hätten ihre Papiere entwendet, als ihr Ehemann Tibet verlassen habe. Bis heute habe sie ihre Identitätspapiere nicht zurückerhalten. E. Mit Verfügung vom 11. März 2019 verneinte das SEM sowohl die originäre als auch die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch vom 12. Juli 2018 ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Die kantonale Migrationsbehörde erteilte der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 10. März 2025 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. G. Mit Eingabe vom 16. November 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. H. Vom SEM erneut zur Offenlegung ihrer Identität aufgefordert, erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 unter anderem, in Tibet als Nomadin gelebt zu haben. Ausserhalb ihres Haushaltes habe sie nie gearbeitet und habe nie eine Schule besucht, weshalb sie keinerlei Dokumente bezüglich ihrer Identität ins Recht legen könne. I. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ab. J. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug des Asyldossiers sie und ihren Ehemann betreffend (N [...]), die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2021 trat die damals zuständige Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging fristgerecht ein. L. Die Vorinstanz liess sich am 17. März 2021 vernehmen, woraufhin die Beschwerdeführerin am 7. April 2021 replizierte. M. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Brief an das nepalesische Konsulat in Genf vom 27. April 2023 ein, womit sie um Auskunft darüber ersuchte, ob sie in Nepal eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe oder dort anderweitig registriert sei. Zudem teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Mandatsübernahme mit. N. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Rechtsvertreterin auf, eine Vollmacht einzureichen. Eine solche wurde mit Eingabe vom 26. Mai 2023 zu den Akten gelegt. O. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen sei. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei abgelehnt worden, weil sie im ordentlichen Asylverfahren ihre Mitwirkungspflicht schwer verletzt habe. Sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat seien dadurch verunmöglicht worden. Diese Mitwirkungspflichtverletzung und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nicht ihre effektive Herkunft offenlege, bewirke im vorliegenden Verfahren, dass die Frage, ob sie ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes entgegenstehen würden, nicht geklärt werden könne. Zudem gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, der LINGUA-Alltagsevaluation den erhöhten Beweiswert abzusprechen, weshalb sie ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China nicht habe glaubhaft machen können. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung werde in solchen Fällen wegen der Verunmöglichung der Prüfung, ob die Einbezugsvoraussetzungen gegeben seien, das entsprechende Gesuch abgelehnt. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2021 im Wesentlichen ein, dass sie als chinesische Staatsangehörige und Tibeterin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen sei. Sie habe im Asylverfahren zahlreiche, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu ihrer Herkunft und Sozialisierung in Tibet gemacht. Ein Vergleich mit den Asylakten ihres Ehemannes hätte ergeben, dass ihre Angaben zuträfen. Das SEM habe ihr die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China stets belassen. Die Würdigung ihrer Vorbringen anlässlich der Alltagsevaluation sowie des ihr gewährten rechtlichen Gehörs sei willkürlich erfolgt. Weil die Vorinstanz auf ihre Erklärungen und Aussagen nicht eingegangen sei, habe es ihr rechtliches Gehör verletzt. Eine Gruppe von vier Expertinnen und Experten in Tibetologie habe ein ihnen vorliegendes LINGUA-Gutachten in einer Gegenanalyse vom 29. September 2020 untersucht und sei zum Schluss gekommen, dass Herkunftsanalysen im Rahmen der Asylverfahren nicht über alle Zweifel erhaben seien. Die Qualität des ursprünglichen Asylentscheides erweise sich betreffend die Herkunftsanalyse zumindest als fragwürdig. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, sich bei der Vertretung der Volksrepublik China um Reisepapiere zu bemühen und der Nachweis einer fehlenden Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsbewilligung in Indien oder Nepal sei praktisch unmöglich. Mit Blick auf das Recht auf ein Familienleben seien die Anforderungen der Vorinstanz an die Erfüllung des Kriteriums zur Offenlegung der Identität unverhältnismässig hoch. Damit werde das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzt. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1706/2018 sei die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering, dass sie eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit habe. Auch könne nicht von einem gesicherten Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat ausgegangen werden, zumal sie bereits mehrere Jahre in der Schweiz lebe und ein allfälliges Aufenthaltsrecht entsprechend erloschen wäre. Noch fraglicher wäre schliesslich, weshalb ihr Ehemann ein gesichertes Aufenthaltsrecht in diesem Drittstaat erhalten könnte. Die Familie könne nur in der Schweiz zusammenleben, weshalb sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die Gegenanalyse nicht auf das vorliegende Verfahren beziehe und daher in keinem Zusammenhang mit dem ordentlichen Asylverfahren der Beschwerdeführerin stehe. Zudem seien die angebrachten Kritikpunkte in der Gegenanalyse oft widersprüchlich, wissenschaftlich fragwürdig sowie im Allgemeinen wenig ausgewogen und nicht neutral. Es bestehe daher kein Anlass, an der Kompetenz der in der Gegenanalyse kritisierten sachverständigen Person und am Resultat ihrer Analyse zu zweifeln. Die Evaluation des Alltagswissens sei im vorliegenden Verfahren indes von einer anderen Person verfasst worden. Mit dem eingereichten Beweismittel könne der erhöhte Beweiswert der Evaluation der Fachstelle LINGUA nicht in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. 3.4 Dagegen replizierte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund der auch für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigenden Gegenanalyse vom 29. September 2020 der Beweiswert der Evaluation des Alltagswissens der Fachstelle LINGUA, dem im vorliegenden Fall eine massgebliche Rolle zukomme, als Instrument der Herkunftsabklärung äusserst zweifelhaft sei und die Evaluation generell in Frage zu stellen sei. Die Herkunftsgutachten seien grundlegend zu kritisieren, weshalb ein erhöhtes Interesse an einer Einsicht in diese Gutachten bestehe. Es müsse mittels Akteneinsicht möglich gemacht werden, ein Zweitgutachten erstellen zu lassen, um zu eruieren, inwiefern die in der Gegenanalyse genannten Rügen auch in ihrem persönlichen Fall zuträfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Das Kriterium der besonderen Umstände dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3). 4.2 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 5.3; 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.2; Urteile des BVGer E-5686/2019 vom 11. Dezember 2023 E. 8.2; E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und hat entsprechend restriktiv zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 5.2, E. 8.5 und E. 9.5; Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.5). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2020 VI/6) einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl beziehungsweise Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft schwer verletzt. Im Weiteren hat es festgehalten, dass das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel - beziehungsweise die Mitwirkungsverletzung - des ersten, abgeschlossenen Asylverfahrens berücksichtigen könne, jedoch der gesuchstellenden Person im zweiten Verfahren - betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Familienasyl - erneut die Möglichkeit geben müsse, sich zu diesen zu äussern und allenfalls ihre ursprünglichen Aussagen zu ändern. Danach habe das SEM die Gesamtheit der Aussagen der gesuchstellenden Person und alle in den Akten vorhandenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob sie ihre qualifizierte Mitwirkungspflicht auch im Verfahren betreffend Familienasyl beziehungsweise Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (schwer) verletzt habe. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim nachgelagerten Verfahren auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten vorliegend nachgekommen. Sie eröffnete der Beschwerdeführerin am 24. November 2020 die Gelegenheit, ihre Identität offenzulegen und überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz sodann eine umfassende (Neu-) Beurteilung der Mitwirkungspflichtverletzung respektive des Vorliegens von dem Familienasyl entgegenstehenden, besonderen Gründen vor. Der vertretenen Beschwerdeführerin waren die Konsequenzen einer Mitwirkungspflichtverletzung in Bezug auf den Entscheid betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft somit bekannt (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 8.3.5). 5.2 Zutreffend ist, dass die Vorinstanz von der chinesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Allerdings ist eine solche praxisgemäss auch bei längeren Aufenthalten in Nepal oder Indien nicht ausgeschlossen (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 6.3). Jedenfalls kann aus der angenommenen Staatsangehörigkeit nicht auf den Ort der Hauptsozialisierung geschlossen werden. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus der ihr zugeschriebenen, chinesischen Staatsangehörigkeit nichts für sich ableiten (vgl. auch Urteil des BVGer E-2218/2022 vom 4. September 2023 E. 5.7). 5.3 Die Vorinstanz lehnte in ihrer Verfügung vom 11. März 2019 - welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und führte dabei aus, es sei ihr nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/12 sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. 5.4 In einem dem Asylverfahren nachgelagerten Verfahren auf Gewährung von Familienasyl sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur das Ergebnis eines LINGUA-Berichts, sondern auch das Fehlen von neuen Beweismitteln oder konkreten Indizien betreffend die Identität der gesuchstellenden Person, das Fehlen von Belegen zum Ort ihrer Hauptsozialisierung, ihre Aussagen im ersten ordentlichen Asylverfahren und im Verfahren betreffend das Familienasyl sowie ihr Verhalten während dieser Verfahren im Hinblick auf das Prinzip von Treu und Glauben zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.8). 5.4.1 Die Beschwerdeführerin vermochte im Verfahren betreffend Familienasyl zu keinem Zeitpunkt Neues vorzubringen und taugliche Dokumente oder Unterlagen einzureichen, welche ihre Herkunft respektive eine allfällige Unmöglichkeit dieses Nachweises belegen könnten. Insbesondere kann die von ihr eingereichte Gegenanalyse nichts an dieser Einschätzung ändern, zumal sich diese nicht konkret auf das vorliegende Verfahren bezieht und das entsprechende LINGUA-Gutachten von einer anderen sachverständigen Person erfasst wurde. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren eingereichten Gegenanalyse - sich im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 mit der teilweise auch medialen Kritik an der mit der Erstellung der LINGUA-Analysen vom 12. März 2018 betrauten sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt hat und darin zum Schluss kam, dass die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Gutachten nicht zu beanstanden sei. Die Methode der Fachstelle LINGUA entspreche - im internationalen Vergleich - den besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen (vgl. Referenzurteil D-2337/2021 E. 7.9). Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den erhöhten Beweiswert der vorinstanzlichen Evaluation des Alltagswissen zu entkräften. Ihre in diesem Zusammenhang erhobene, nicht weiter substanziierte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zielt ins Leere, soweit sie damit im vorliegenden Verfahren überhaupt noch zu hören ist. Der allgemeinen Beanstandung der behördlichen Praxis zur Einsichtnahme in Herkunftsgutachten sowie der damit eingehenden Erschwerung der Erstellung eines Zweitgutachtens (siehe auch oben E. 3.4) lassen sich für das vorliegende Verfahren keine konkreten Verfahrens- oder Beweisanträge der Beschwerdeführerin entnehmen, wobei auch diese ohnehin verspätet wären. 5.4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich in einer generellen Kritik an der Erstellung von Herkunftsgutachten erschöpfen, sind auch unter Berücksichtigung der Angaben ihres Ehemannes im Asylverfahren - das Dossier des Ehemannes N (...) wurde für das vorliegende Verfahren beigezogen - nicht geeignet, die Verfügung vom 11. März 2019 in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus der angeblich bisher unbeantwortet gebliebenen Anfrage an die nepalesische Botschaft vom 27. April 2023 betreffend Aufenthaltsbewilligung und Registrierung in Nepal ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des BVGer E-497/2020 vom 3. Juli 2023 E. 5.5.5). 5.5 Folglich ist vorliegend weder belegt noch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige ist oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat. Dies ist auf ihre nach wie vor bestehende schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen. Somit vermochte sie die zutreffende Einschätzung des SEM im ordentlichen Asylverfahren, dass sie nicht in Tibet hauptsozialisiert worden sei, nicht zu widerlegen. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich zwar durch die Asylbehörde zu beweisen und müsste im Fall der Beweislosigkeit zulasten der Vorinstanz entschieden werden (vgl. oben E. 4.2). Dies würde im vorliegenden Fall aber dazu führen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre mangelhaften Angaben und schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Situation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Durch ihr unkooperatives Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Ehemann eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie in ihrem Heimatland niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde sie gegenüber Personen, die ihre Herkunft glaubhaft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden kann, bevorzugt behandelt. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in hypothetischer Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in einem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin möglicherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es wäre aber stossend, wenn sie sich durch das Verschweigen erheblicher Tatsachen und durch widersprüchliche Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden dieser Prüfung entziehen könnte und dadurch gegenüber Gesuchstellenden, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, bessergestellt wäre (vgl. Urteil des BVGer E-5398/2018 vom 2. November 2020 E. 6.5). 5.6 Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes entgegenstehen. Die Annahme einer fortdauernden Mitwirkungspflichtverletzung ist dabei selbst dann angezeigt, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die Beschwerdeführerin eine andere Staatsangehörigkeit als ihr Ehemann besitzt (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10). Dass der Nachweis einer Sozialisierung in China oder das Fehlen einer indischen oder nepalesischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder unverhältnismässig schwierig sein soll, ist nicht anzunehmen. Entgegen ihrer Auffassung erscheint es sodann nicht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörige das Familienleben in einem sicheren Drittstaat aufnehmen könnten. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zu Recht abgelehnt hat. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist nicht angezeigt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Februar 2021 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Janic Lombriser Versand: