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E-1683/2013

E-1683/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-21 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Das BFM hiess am 5. April 2007 das zweite Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin, C._______, (...) Staatsangehörige von B._______, vom 21. September 2006 gut und gewährte ihr unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl (BFM-Akten A18/3). B. Am (...) 2010 heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin Herrn D._______, geboren (...), nigerianischer Staatsangehöriger. C. Am (...) 2012 wurde die Beschwerdeführerin geboren. Gemäss Geburtsmitteilung des zuständigen Zivilstandsamts erhielt das Mädchen die Staatsangehörigkeit von B._______ seiner Mutter. D. Die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, resp. der Vater der Beschwerdeführerin, D._______, ersuchten mit Eingabe vom 18. September 2012 an das BFM um Einbezug ihrer in der Schweiz geborenen gemeinsamen Tochter - vorliegend die Beschwerdeführerin - in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter (B2/2). E. Das BFM nahm das Gesuch als Asylgesuch zwecks Familienzusammenführung entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 28. September 2012 - eröffnet am 2. Oktober 2012 - ab. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der nigerianischen Staatsangehörigkeit ihres Vaters, der in seinem Heimatland nicht verfolgt werde, die nigerianische Staatsangehörigkeit erlangen. Diese Tatsache stehe einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) entgegen. Eine Asylgewährung sei demnach zu verweigern, und die Regelung des Aufenthaltes der Tochter in der Schweiz falle in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde. F. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht wurde wegen Verletzung der Begründungspflicht mit Urteil vom 14. November 2012 gutheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. September 2012 aufgehoben und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückgewiesen (Verfahren E-5694/2012; BFM-Akten B5/7). II. G. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 - am folgenden Tag eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch zwecks Familienzusammenführung erneut ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern der Beschwerdeführerin und die Möglichkeit, dass sie die nigerianische Staatsangehörigkeit ihres Vaters erwerben könne, stellten besondere Umstände dar, die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG entgegenstünden. Hypothetisch sei die Frage zu prüfen, ob sich die Familie im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners, mithin in Nigeria, niederlassen könnte; diese Frage sei - immer im Rahmen bloss hypothetischer Aussagen - zu bejahen. In Nigeria drohe der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter keine Gefahr vor Verfolgung, sie könnten sich dort legal niederlassen und dies sei ihnen aufgrund der gegebenen Umstände auch zuzumuten. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 28. März 2013 beantragte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG sowie die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das BFM habe die Zumutbarkeit der (theoretisch zu prüfenden) Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria unzureichend geprüft. Insbesondere habe es die Gefahr einer Genitalverstümmelung für die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Auf die genauen Beschwerdevorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel beigelegt:

- ein Asylgutachten von Amnesty International Deutschland vom 16. März 1999 über die Genitalverstümmelung in Nigeria (AFR 44-98.190);

- ein Länder Fact-Sheet der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) vom September 2011 über die weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria;

- ein Auszug aus einem englischsprachigen Bericht (S. 67 - 70) von Country of Research and Information (CORI) vom Dezember 2012; eingereicht wird aus dem CORI Thematic Report, Nigeria, Gender and Age, das Kapitel "FGM" (S. 67 - 70). I. Mit Schreiben vom 4. April 2013 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2013 wurde auf die Beschwerde eingetreten, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erteilung einer angemessenen Parteientschädigung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 17. April 2013 mit, es handle sich beim Antrag um Erlass der Verfahrenskosten um ein Versehen. Sowohl die Mutter der Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann seien erwerbstätig und von der Sozialhilfe unabhängig. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wurde zurückgezogen. K. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie brachte indessen einige Entgegnungen hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Genitalverstümmelung an, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird. L. Mit Replik vom 13. Mai 2013 hielt der Rechtsvertreter an den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift fest und führte weitere Argumente an, welche die geltend gemachte Gefahr einer Genitalverstümmlung bekräftigen sollten. M. Am 19. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.

E. 3 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Vorab ist die ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Eltern zu skizzieren. Gemäss den aktuellen, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vermerkten Einträgen (Stand: 17. Februar 2015) sind sowohl die (asylberechtigte) Mutter der Beschwerdeführerin als auch diese selber im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C des Kantons E._______. Dem Vater der Beschwerdeführerin ist im Kanton E._______ - aufgrund der Ehe mit seiner asylberechtigten Frau - eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden. Was die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, geht aus allen vorliegenden Akten (Geburtsmitteilung des zuständigen Zivilstandsamtes; Eintrag der Asylbehörden beziehungsweise der kantonalen Migrationsbehörden in ZEMIS) hervor, dass die Beschwerdeführerin, wie ihre Mutter, (...) Staatsangehörige von B._______ ist. Eine nigerianische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist demgegenüber nirgends aktenkundig.

E. 4.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter und die Gewährung von Asyl gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Angesichts der oben aufgezeigten ausländerrechtlichen Aufenthaltsregelung ist vorab in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid keine Auswirkungen auf die bestehende Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin oder ihre Mutter in der Schweiz hat, da die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung unabhängig von der Erteilung des Flüchtlings- bzw. Asylstatus erfolgte. Es steht denn auch in keiner Weise eine konkrete Wegweisung nach Nigeria in Frage; ebenso wenig geht es offenkundig darum, das der Mutter der Beschwerdeführerin gewährte Asyl in irgendeiner Weise in Frage zu stellen; vielmehr hat das BFM entsprechende Erwägungen, ob die Familie sich allenfalls nach Nigeria begeben könnte, lediglich in einer hypothetischen und theoretischen Weise zu prüfen gehabt.

E. 4.3 Indessen ist ein konkretes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren ist, durchaus zu bejahen, da die Rechtsstellung eines asylberechtigten Flüchtlings - auch im Vergleich zu einem Ausländer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung - vorteilhafter ist, indem die Flüchtlingskonvention für Flüchtlinge betreffend gewisse Rechtspositionen nicht nur eine Gleichbehandlung mit den "meistbegünstigten" ausländischen Personen, sondern eine Gleichbehandlung mit inländischen Personen garantiert (vgl. im Einzelnen Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern u.a. 2009, S. 301 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 51 Abs. 3 AsylG, wonach in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtling anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Sie hielt fest, ein derartiger besonderer Umstand könne sein, dass die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind und das Kind die Staatsangehörigkeit des Elternteils erwerben kann, der in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Im vorliegenden Fall könne die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage die nigerianische Staatsbürgerschaft ihres Vaters erlangen. Weiter sei in hypothetischer Weise zu prüfen, ob sich die Flüchtlingsfamilie theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners niederlassen könnte. Dies sei vorliegend zu bejahen: Weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Mutter würde bei einer Wegweisung nach Nigeria eine Verfolgungsgefahr resp. die Verletzung des Non-Refoulement-Gebots und die Rückschiebung nach B._______ drohen. Einer legalen Niederlassung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter stehe nichts im Wege, zumal die Mutter als Ehefrau eines nigerianischen Staatsbürgers in Nigeria den sogenannten "Niger Wife Status" beantragen könne, der eine legale Niederlassung in Nigeria erlaube. Schliesslich sei in Anwendung der bundesgerichtlichen "Reneja-Praxis" zu prüfen, ob es der Flüchtlingsfamilie zumutbar sei, sich in Nigeria niederzulassen. Diese Frage bejahte das BFM im Wesentlichen mit der Begründung, die Mutter der Beschwerdeführerin beherrsche die englische Sprache fliessend, verfüge über einen hohen Bildungsgrad und könne auf die Unterstützung des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ihres Ehemannes zählen. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass diese erst wenige Monate alt sei und somit nicht von einer fortgeschrittenen sozialen Integration in der Schweiz ausgegangen werden müsse, welche sich im Falle eines Wegzugs nach Nigeria negativ auswirken könnte.

E. 5.2 Der Rechtsvertreter hielt auf Beschwerdeebene fest, dass der Beschwerdeführerin in Nigeria eine Genitalverstümmelung drohen würde. Das erhöhte Risiko, diesem schweren Eingriff in die persönliche Integrität ausgesetzt zu sein, begründe - insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 3 der des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Nigeria. Zahlreichen Berichten könne entnommen werden, dass weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria weit verbreitet sei und zum kulturellen und sozialen Standard gehöre; mit der Beschwerde wurden drei entsprechende Berichte zu den Akten gereicht (vgl. oben Bst. H). Wie in diesen Unterlagen insbesondere dokumentiert werde, sei in Nigeria bei der Ethnie der (...) - welcher der Vater der Beschwerdeführerin angehört - und der (...) die weibliche Genitalverstümmelung am weitesten verbreitet. Die Praxis werde trotz internationaler Konventionen, die zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung unterzeichnet worden seien, unverändert weitergeführt. Diese Erkenntnisse seien vom Vater der Beschwerdeführerin im persönlichen Gespräch bestätigt worden. Ihm zufolge sei die weibliche Genitalverstümmelung bei Angehörigen seiner Ethnie eine Notwendigkeit. Auch wenn die Eltern der Beschwerdeführerin sich gegen eine Genitalverstümmelung ihrer Tochter einsetzen würden, bestehe die Gefahr, dass ein solcher Übergriff durch andere Familienangehörige geschehen könnte.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2013 hielt das BFM fest, es werde keineswegs bestritten, dass Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen in Nigeria nach wie vor praktiziert werde. Allerdings gebe es in neun Teilstaaten Nigerias - darunter auch in (...), woher der Vater der Beschwerdeführerin stamme - ein gesetzliches Verbot der Genitalverstümmelung. Es sei der Familie der Beschwerdeführerin zuzumuten, in einen dieser Teilstaaten zu ziehen und sich unabhängig von den Verwandten des Familienvaters in Nigeria niederzulassen. In Grossstädten wie (...) sei ferner die Lebensweise anonymer und der soziale Druck zur Genitalverstümmelung geringer. Die Entscheidung über die Genitalverstümmelung eines Mädchens liege schliesslich gemäss einem norwegischen Länderbericht (Bericht des norwegischen Informationszentrum über Herkunftsländer "Landinfo", www.landinfo.no) einzig bei seinen Eltern.

E. 5.4 In der Replik wies der Rechtsvertreter zusätzlich darauf hin, der Vater der Beschwerdeführerin stamme aus einem traditionellen Milieu; alle seine weiblichen Familienangehörigen seien beschnitten, und die Genitalverstümmelung habe für seine Familie eine sehr grosse soziale und kulturelle Bedeutung. Seine Familie stamme ferner ursprünglich nicht aus (...), sondern aus (...), wo Genitalverstümmelung weit verbreitet sei. Vorliegend bestehe diesbezüglich deshalb ein grosses Risiko für die Beschwerdeführerin, namentlich während der Betreuung der Beschwerdeführerin durch Verwandte oder andere Drittpersonen gegen den Willen ihrer Eltern einer Beschneidung unterzogen zu werden

E. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners bzw. Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.

E. 6.2.1 Zu den "besonderen Umständen", die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, gehört in langjähriger ständiger Praxis, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits selber bereits die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet hat, in der Regel ausgeschlossen ist; eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann grundsätzlich nicht weiterübertragen werden (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 und seitherige ständige Praxis; vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3).

E. 6.2.2 Wiederholt festgehalten wurde in der Praxis ferner, dass der Vorbehalt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1).

E. 6.2.3 In der Praxis wurden entsprechende besondere Umstände beispielsweise bejaht, und ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entsprechend ausgeschlossen, im Fall einer ehelichen Gemeinschaft, die bereits seit geraumer Zeit dauerhaft getrennt war (vgl. EMARK 2002 Nr. 20; ähnlich BVGE 2012/32 E. 5.4.2; anders freilich betreffend eine Vater-Kind-Beziehung trotz räumlicher Trennung der Familie D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2). Weiter wurden beispielsweise besondere Umstände, die gegen einen Einbezug der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters sprechen, darin erkannt, dass die Eltern der Kinder eine polygame Ehe führten, die aufgrund des Vorbehalts des schweizerischen Ordre public im Rahmen des Familienasyls nicht anerkannt werden konnte (vgl. BVGE 2012/5 E. 5).

E. 6.2.4 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis schliesslich auch vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Namentlich kann gemäss dem Grundsatzentscheid EMARK 1996 Nr. 14 die Tatsache, dass ein Familienangehöriger eines anerkannten Flüchtlings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grundsätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979 (heute Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG) darstellen und somit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979 - wonach Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen - wurde in den Art. 51 Abs. 1 AsylG der heutigen Gesetzesfassung überführt. Art. 51 Abs. 3 AsylG stellt eine Präzisierung des Abs. 1 desselben Artikels dar bezüglich der in der Schweiz geborenen Kinder von Flüchtlingen. Im Übrigen decken sich Abs. 3 und Abs. 1 von Art. 51 AsylG in inhaltlicher Hinsicht ("[...], wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen." und "[...], sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen."). Entsprechend ist der Begriff "besondere Umstände" in Absatz 3 gleich auszulegen wie in Absatz 1. Bei gemischtnationalen Familien, wo der Einbezug eines Kindes resp. Ehepartners in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils resp. Ehegatten in Frage steht, der seinerseits Bürger eines anderen Staates ist und in seinem Heimatland selber nicht verfolgt ist, ist praxisgemäss - in hypothetischer Weise - zu untersuchen, ob die ganze Familie sich gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (EMARK 1996 Nr. 14 E. 8b S. 121 f.; vgl. auch EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b S. 179 f.; BVGE 2012/32 E. 5.1). Diese von der ARK entwickelten Praxis bildet auch für das Bundesverwaltungsgericht einen weiterhin gültigen Beurteilungsmassstab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7013/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5.6.1 S. 8 f.).

E. 7 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz, im Lichte der skizzierten Praxis zu Art. 51 AsylG, zu Recht davon ausgegangen ist, einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter stünden besondere Umstände entgegen.

E. 7.1 Vorab gilt es zu unterstreichen, dass der Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und, für die in der Schweiz geborenen Kinder, Art. 51 Abs. 3 AsylG dem Regelfall entspricht. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine restriktive Auslegung rechtfertigt.

E. 7.2 Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall aus den Akten keinerlei Hinweise dafür hervorgehen, das Gesuch um Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter könnte einen missbräuchlichen Hintergrund (vgl. oben E. 6.2.2) haben. Auch die Vorinstanz macht Entsprechendes nirgends geltend.

E. 7.3.1 Sodann ist zu beachten, dass vorliegend nicht ein allfälliger Einbezug des nigerianischen Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft seiner (Staatsangehörige von B._______) Ehefrau zu prüfen ist und mithin eine Konstellation gemischtnationaler Ehepaare im Sinne der skizzierten Praxis (oben E. 6.2.3) interessiert; vielmehr geht es um den Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter.

E. 7.3.2 Zunächst wird zur Erfüllung eines besonderen Umstands im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979) verlangt, dass der einzubeziehende Angehörige eine andere Staatsangehörigkeit als der anerkannte Flüchtling besitzt (EMARK 1996 Nr. 13 E. 7 b S. 117 f.). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über eine andere - namentlich die nigerianische Staatsangehörigkeit ihres Vaters - verfügen würde (vgl. oben E. 4.1). Gemäss Aktenlage ist sie einzig im Besitz der Staatsangehörigkeit von B._______, dem Verfolgerstaat ihrer Mutter.

E. 7.3.3 Die Vorinstanz leitet im vorliegenden Fall das Bestehen "besonderer Umstände" im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG aus der bloss hypothetischen Möglichkeit ab, dass das Kind gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit seines Vaters erwerben könnte. Hier ist freilich festzuhalten, dass die bisherige Praxis zu Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG von tatsächlich bestehenden gemischtnationalen Konstellationen, nicht von solchen, die erst entstehen könnten, wenn eine der beteiligten Personen eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben würde, ausgegangen ist (vgl. oben E. 6.2.4). Mit dem Vorgehen, das die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einschlägt, würde diese bisherige Praxis insoweit ausgeweitet, dass selbst die bloss hypothetische Möglichkeit, eine andere ausländische Staatsbürgerschaft zu erwerben, bereits genügen könnte, um "besondere Umstände" anzunehmen, die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Das Gericht schliesst sich dieser Auslegung von Art. 51 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 3 AsylG - mit welcher über Sinn und Zweck der oben in E. 6 skizzierten Praxis hinausgegangen würde - nicht an. Namentlich widerspricht es nach Auffassung des Gericht dem Gebot einer nur restriktiven Auslegung der Ausnahmeklausel (vgl. oben E. 7.1), wenn der Einbezug des Kindes, das die selbe Staatsangehörigkeit besitzt wie sein Elternteil, in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl verweigert würde aufgrund einer bloss hypothetischen Möglichkeit, dass das Kind auch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben könnte.

E. 7.3.4 Das Vorliegen eines besonderen Umstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG ist im vorliegenden Fall demnach zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 51 Abs. 3 AsylG als ein in der Schweiz geborenes Kind eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und in deren Asyl einzubeziehen.

E. 7.4 Bei dieser Sachlage können weitere Ausführungen zu den hypothetischen Fragestellungen, ob es der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter theoretisch zumutbar sein könnte, nach Nigeria, ins Heimatland des Vaters der Beschwerdeführerin, zu gehen, letztlich unterbleiben. Damit können die Befürchtungen, der Beschwerdeführerin könnte in Nigeria eine Genitalverstümmelung drohen, letztlich offen bleiben; ebenso kann auf eine ausführliche Prüfung verzichtet werden, inwieweit eine hypothetische Übersiedlung der Beschwerdeführerin nach Nigeria mit Aspekten des Kindswohls - beispielsweise angesichts der hohen Kindersterblichkeit oder des problembehafteten Gesundheitswesens in diesem Land - zu vereinbaren wäre.

E. 8 Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 27. Februar 2013 zu Unrecht das Bestehen besonderer Umstände angenommen hat, die einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl ihrer Mutter entgegenstünden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin (unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter) gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Ob­siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi­gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre­chen. In der Kostennote vom 19. Februar 2015 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 5,5 Stunden sowie Spesen von Fr. 15.- aus, was angemessen erscheint; der dargelegte Stundenansatz (Fr. 200.-) erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1'115.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'115.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1683/2013 Urteil vom 21. April 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...) 2012, (Staatsangehörige von B._______), vertreten durch ihre Mutter, C._______, geboren am (...),(Staatsangehörige von B._______), diese wiederum vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Das BFM hiess am 5. April 2007 das zweite Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin, C._______, (...) Staatsangehörige von B._______, vom 21. September 2006 gut und gewährte ihr unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl (BFM-Akten A18/3). B. Am (...) 2010 heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin Herrn D._______, geboren (...), nigerianischer Staatsangehöriger. C. Am (...) 2012 wurde die Beschwerdeführerin geboren. Gemäss Geburtsmitteilung des zuständigen Zivilstandsamts erhielt das Mädchen die Staatsangehörigkeit von B._______ seiner Mutter. D. Die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, resp. der Vater der Beschwerdeführerin, D._______, ersuchten mit Eingabe vom 18. September 2012 an das BFM um Einbezug ihrer in der Schweiz geborenen gemeinsamen Tochter - vorliegend die Beschwerdeführerin - in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter (B2/2). E. Das BFM nahm das Gesuch als Asylgesuch zwecks Familienzusammenführung entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 28. September 2012 - eröffnet am 2. Oktober 2012 - ab. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der nigerianischen Staatsangehörigkeit ihres Vaters, der in seinem Heimatland nicht verfolgt werde, die nigerianische Staatsangehörigkeit erlangen. Diese Tatsache stehe einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) entgegen. Eine Asylgewährung sei demnach zu verweigern, und die Regelung des Aufenthaltes der Tochter in der Schweiz falle in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde. F. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht wurde wegen Verletzung der Begründungspflicht mit Urteil vom 14. November 2012 gutheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. September 2012 aufgehoben und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückgewiesen (Verfahren E-5694/2012; BFM-Akten B5/7). II. G. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 - am folgenden Tag eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch zwecks Familienzusammenführung erneut ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern der Beschwerdeführerin und die Möglichkeit, dass sie die nigerianische Staatsangehörigkeit ihres Vaters erwerben könne, stellten besondere Umstände dar, die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG entgegenstünden. Hypothetisch sei die Frage zu prüfen, ob sich die Familie im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners, mithin in Nigeria, niederlassen könnte; diese Frage sei - immer im Rahmen bloss hypothetischer Aussagen - zu bejahen. In Nigeria drohe der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter keine Gefahr vor Verfolgung, sie könnten sich dort legal niederlassen und dies sei ihnen aufgrund der gegebenen Umstände auch zuzumuten. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 28. März 2013 beantragte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG sowie die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das BFM habe die Zumutbarkeit der (theoretisch zu prüfenden) Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria unzureichend geprüft. Insbesondere habe es die Gefahr einer Genitalverstümmelung für die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Auf die genauen Beschwerdevorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel beigelegt:

- ein Asylgutachten von Amnesty International Deutschland vom 16. März 1999 über die Genitalverstümmelung in Nigeria (AFR 44-98.190);

- ein Länder Fact-Sheet der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) vom September 2011 über die weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria;

- ein Auszug aus einem englischsprachigen Bericht (S. 67 - 70) von Country of Research and Information (CORI) vom Dezember 2012; eingereicht wird aus dem CORI Thematic Report, Nigeria, Gender and Age, das Kapitel "FGM" (S. 67 - 70). I. Mit Schreiben vom 4. April 2013 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2013 wurde auf die Beschwerde eingetreten, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erteilung einer angemessenen Parteientschädigung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 17. April 2013 mit, es handle sich beim Antrag um Erlass der Verfahrenskosten um ein Versehen. Sowohl die Mutter der Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann seien erwerbstätig und von der Sozialhilfe unabhängig. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wurde zurückgezogen. K. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie brachte indessen einige Entgegnungen hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Genitalverstümmelung an, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird. L. Mit Replik vom 13. Mai 2013 hielt der Rechtsvertreter an den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift fest und führte weitere Argumente an, welche die geltend gemachte Gefahr einer Genitalverstümmlung bekräftigen sollten. M. Am 19. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.

3. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist die ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Eltern zu skizzieren. Gemäss den aktuellen, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vermerkten Einträgen (Stand: 17. Februar 2015) sind sowohl die (asylberechtigte) Mutter der Beschwerdeführerin als auch diese selber im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C des Kantons E._______. Dem Vater der Beschwerdeführerin ist im Kanton E._______ - aufgrund der Ehe mit seiner asylberechtigten Frau - eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden. Was die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, geht aus allen vorliegenden Akten (Geburtsmitteilung des zuständigen Zivilstandsamtes; Eintrag der Asylbehörden beziehungsweise der kantonalen Migrationsbehörden in ZEMIS) hervor, dass die Beschwerdeführerin, wie ihre Mutter, (...) Staatsangehörige von B._______ ist. Eine nigerianische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist demgegenüber nirgends aktenkundig. 4.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter und die Gewährung von Asyl gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Angesichts der oben aufgezeigten ausländerrechtlichen Aufenthaltsregelung ist vorab in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid keine Auswirkungen auf die bestehende Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin oder ihre Mutter in der Schweiz hat, da die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung unabhängig von der Erteilung des Flüchtlings- bzw. Asylstatus erfolgte. Es steht denn auch in keiner Weise eine konkrete Wegweisung nach Nigeria in Frage; ebenso wenig geht es offenkundig darum, das der Mutter der Beschwerdeführerin gewährte Asyl in irgendeiner Weise in Frage zu stellen; vielmehr hat das BFM entsprechende Erwägungen, ob die Familie sich allenfalls nach Nigeria begeben könnte, lediglich in einer hypothetischen und theoretischen Weise zu prüfen gehabt. 4.3 Indessen ist ein konkretes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren ist, durchaus zu bejahen, da die Rechtsstellung eines asylberechtigten Flüchtlings - auch im Vergleich zu einem Ausländer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung - vorteilhafter ist, indem die Flüchtlingskonvention für Flüchtlinge betreffend gewisse Rechtspositionen nicht nur eine Gleichbehandlung mit den "meistbegünstigten" ausländischen Personen, sondern eine Gleichbehandlung mit inländischen Personen garantiert (vgl. im Einzelnen Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern u.a. 2009, S. 301 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 51 Abs. 3 AsylG, wonach in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtling anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Sie hielt fest, ein derartiger besonderer Umstand könne sein, dass die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind und das Kind die Staatsangehörigkeit des Elternteils erwerben kann, der in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Im vorliegenden Fall könne die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage die nigerianische Staatsbürgerschaft ihres Vaters erlangen. Weiter sei in hypothetischer Weise zu prüfen, ob sich die Flüchtlingsfamilie theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners niederlassen könnte. Dies sei vorliegend zu bejahen: Weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Mutter würde bei einer Wegweisung nach Nigeria eine Verfolgungsgefahr resp. die Verletzung des Non-Refoulement-Gebots und die Rückschiebung nach B._______ drohen. Einer legalen Niederlassung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter stehe nichts im Wege, zumal die Mutter als Ehefrau eines nigerianischen Staatsbürgers in Nigeria den sogenannten "Niger Wife Status" beantragen könne, der eine legale Niederlassung in Nigeria erlaube. Schliesslich sei in Anwendung der bundesgerichtlichen "Reneja-Praxis" zu prüfen, ob es der Flüchtlingsfamilie zumutbar sei, sich in Nigeria niederzulassen. Diese Frage bejahte das BFM im Wesentlichen mit der Begründung, die Mutter der Beschwerdeführerin beherrsche die englische Sprache fliessend, verfüge über einen hohen Bildungsgrad und könne auf die Unterstützung des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ihres Ehemannes zählen. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass diese erst wenige Monate alt sei und somit nicht von einer fortgeschrittenen sozialen Integration in der Schweiz ausgegangen werden müsse, welche sich im Falle eines Wegzugs nach Nigeria negativ auswirken könnte. 5.2 Der Rechtsvertreter hielt auf Beschwerdeebene fest, dass der Beschwerdeführerin in Nigeria eine Genitalverstümmelung drohen würde. Das erhöhte Risiko, diesem schweren Eingriff in die persönliche Integrität ausgesetzt zu sein, begründe - insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 3 der des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Nigeria. Zahlreichen Berichten könne entnommen werden, dass weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria weit verbreitet sei und zum kulturellen und sozialen Standard gehöre; mit der Beschwerde wurden drei entsprechende Berichte zu den Akten gereicht (vgl. oben Bst. H). Wie in diesen Unterlagen insbesondere dokumentiert werde, sei in Nigeria bei der Ethnie der (...) - welcher der Vater der Beschwerdeführerin angehört - und der (...) die weibliche Genitalverstümmelung am weitesten verbreitet. Die Praxis werde trotz internationaler Konventionen, die zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung unterzeichnet worden seien, unverändert weitergeführt. Diese Erkenntnisse seien vom Vater der Beschwerdeführerin im persönlichen Gespräch bestätigt worden. Ihm zufolge sei die weibliche Genitalverstümmelung bei Angehörigen seiner Ethnie eine Notwendigkeit. Auch wenn die Eltern der Beschwerdeführerin sich gegen eine Genitalverstümmelung ihrer Tochter einsetzen würden, bestehe die Gefahr, dass ein solcher Übergriff durch andere Familienangehörige geschehen könnte. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2013 hielt das BFM fest, es werde keineswegs bestritten, dass Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen in Nigeria nach wie vor praktiziert werde. Allerdings gebe es in neun Teilstaaten Nigerias - darunter auch in (...), woher der Vater der Beschwerdeführerin stamme - ein gesetzliches Verbot der Genitalverstümmelung. Es sei der Familie der Beschwerdeführerin zuzumuten, in einen dieser Teilstaaten zu ziehen und sich unabhängig von den Verwandten des Familienvaters in Nigeria niederzulassen. In Grossstädten wie (...) sei ferner die Lebensweise anonymer und der soziale Druck zur Genitalverstümmelung geringer. Die Entscheidung über die Genitalverstümmelung eines Mädchens liege schliesslich gemäss einem norwegischen Länderbericht (Bericht des norwegischen Informationszentrum über Herkunftsländer "Landinfo", www.landinfo.no) einzig bei seinen Eltern. 5.4 In der Replik wies der Rechtsvertreter zusätzlich darauf hin, der Vater der Beschwerdeführerin stamme aus einem traditionellen Milieu; alle seine weiblichen Familienangehörigen seien beschnitten, und die Genitalverstümmelung habe für seine Familie eine sehr grosse soziale und kulturelle Bedeutung. Seine Familie stamme ferner ursprünglich nicht aus (...), sondern aus (...), wo Genitalverstümmelung weit verbreitet sei. Vorliegend bestehe diesbezüglich deshalb ein grosses Risiko für die Beschwerdeführerin, namentlich während der Betreuung der Beschwerdeführerin durch Verwandte oder andere Drittpersonen gegen den Willen ihrer Eltern einer Beschneidung unterzogen zu werden 6. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners bzw. Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen. 6.2 6.2.1 Zu den "besonderen Umständen", die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, gehört in langjähriger ständiger Praxis, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits selber bereits die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet hat, in der Regel ausgeschlossen ist; eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann grundsätzlich nicht weiterübertragen werden (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 und seitherige ständige Praxis; vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3). 6.2.2 Wiederholt festgehalten wurde in der Praxis ferner, dass der Vorbehalt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1). 6.2.3 In der Praxis wurden entsprechende besondere Umstände beispielsweise bejaht, und ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entsprechend ausgeschlossen, im Fall einer ehelichen Gemeinschaft, die bereits seit geraumer Zeit dauerhaft getrennt war (vgl. EMARK 2002 Nr. 20; ähnlich BVGE 2012/32 E. 5.4.2; anders freilich betreffend eine Vater-Kind-Beziehung trotz räumlicher Trennung der Familie D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2). Weiter wurden beispielsweise besondere Umstände, die gegen einen Einbezug der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters sprechen, darin erkannt, dass die Eltern der Kinder eine polygame Ehe führten, die aufgrund des Vorbehalts des schweizerischen Ordre public im Rahmen des Familienasyls nicht anerkannt werden konnte (vgl. BVGE 2012/5 E. 5). 6.2.4 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis schliesslich auch vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Namentlich kann gemäss dem Grundsatzentscheid EMARK 1996 Nr. 14 die Tatsache, dass ein Familienangehöriger eines anerkannten Flüchtlings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grundsätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979 (heute Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG) darstellen und somit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979 - wonach Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen - wurde in den Art. 51 Abs. 1 AsylG der heutigen Gesetzesfassung überführt. Art. 51 Abs. 3 AsylG stellt eine Präzisierung des Abs. 1 desselben Artikels dar bezüglich der in der Schweiz geborenen Kinder von Flüchtlingen. Im Übrigen decken sich Abs. 3 und Abs. 1 von Art. 51 AsylG in inhaltlicher Hinsicht ("[...], wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen." und "[...], sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen."). Entsprechend ist der Begriff "besondere Umstände" in Absatz 3 gleich auszulegen wie in Absatz 1. Bei gemischtnationalen Familien, wo der Einbezug eines Kindes resp. Ehepartners in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils resp. Ehegatten in Frage steht, der seinerseits Bürger eines anderen Staates ist und in seinem Heimatland selber nicht verfolgt ist, ist praxisgemäss - in hypothetischer Weise - zu untersuchen, ob die ganze Familie sich gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (EMARK 1996 Nr. 14 E. 8b S. 121 f.; vgl. auch EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b S. 179 f.; BVGE 2012/32 E. 5.1). Diese von der ARK entwickelten Praxis bildet auch für das Bundesverwaltungsgericht einen weiterhin gültigen Beurteilungsmassstab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7013/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5.6.1 S. 8 f.).

7. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz, im Lichte der skizzierten Praxis zu Art. 51 AsylG, zu Recht davon ausgegangen ist, einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter stünden besondere Umstände entgegen. 7.1 Vorab gilt es zu unterstreichen, dass der Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und, für die in der Schweiz geborenen Kinder, Art. 51 Abs. 3 AsylG dem Regelfall entspricht. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine restriktive Auslegung rechtfertigt. 7.2 Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall aus den Akten keinerlei Hinweise dafür hervorgehen, das Gesuch um Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter könnte einen missbräuchlichen Hintergrund (vgl. oben E. 6.2.2) haben. Auch die Vorinstanz macht Entsprechendes nirgends geltend. 7.3 7.3.1 Sodann ist zu beachten, dass vorliegend nicht ein allfälliger Einbezug des nigerianischen Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft seiner (Staatsangehörige von B._______) Ehefrau zu prüfen ist und mithin eine Konstellation gemischtnationaler Ehepaare im Sinne der skizzierten Praxis (oben E. 6.2.3) interessiert; vielmehr geht es um den Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter. 7.3.2 Zunächst wird zur Erfüllung eines besonderen Umstands im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979) verlangt, dass der einzubeziehende Angehörige eine andere Staatsangehörigkeit als der anerkannte Flüchtling besitzt (EMARK 1996 Nr. 13 E. 7 b S. 117 f.). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über eine andere - namentlich die nigerianische Staatsangehörigkeit ihres Vaters - verfügen würde (vgl. oben E. 4.1). Gemäss Aktenlage ist sie einzig im Besitz der Staatsangehörigkeit von B._______, dem Verfolgerstaat ihrer Mutter. 7.3.3 Die Vorinstanz leitet im vorliegenden Fall das Bestehen "besonderer Umstände" im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG aus der bloss hypothetischen Möglichkeit ab, dass das Kind gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit seines Vaters erwerben könnte. Hier ist freilich festzuhalten, dass die bisherige Praxis zu Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG von tatsächlich bestehenden gemischtnationalen Konstellationen, nicht von solchen, die erst entstehen könnten, wenn eine der beteiligten Personen eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben würde, ausgegangen ist (vgl. oben E. 6.2.4). Mit dem Vorgehen, das die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einschlägt, würde diese bisherige Praxis insoweit ausgeweitet, dass selbst die bloss hypothetische Möglichkeit, eine andere ausländische Staatsbürgerschaft zu erwerben, bereits genügen könnte, um "besondere Umstände" anzunehmen, die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Das Gericht schliesst sich dieser Auslegung von Art. 51 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 3 AsylG - mit welcher über Sinn und Zweck der oben in E. 6 skizzierten Praxis hinausgegangen würde - nicht an. Namentlich widerspricht es nach Auffassung des Gericht dem Gebot einer nur restriktiven Auslegung der Ausnahmeklausel (vgl. oben E. 7.1), wenn der Einbezug des Kindes, das die selbe Staatsangehörigkeit besitzt wie sein Elternteil, in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl verweigert würde aufgrund einer bloss hypothetischen Möglichkeit, dass das Kind auch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben könnte. 7.3.4 Das Vorliegen eines besonderen Umstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG ist im vorliegenden Fall demnach zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 51 Abs. 3 AsylG als ein in der Schweiz geborenes Kind eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und in deren Asyl einzubeziehen. 7.4 Bei dieser Sachlage können weitere Ausführungen zu den hypothetischen Fragestellungen, ob es der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter theoretisch zumutbar sein könnte, nach Nigeria, ins Heimatland des Vaters der Beschwerdeführerin, zu gehen, letztlich unterbleiben. Damit können die Befürchtungen, der Beschwerdeführerin könnte in Nigeria eine Genitalverstümmelung drohen, letztlich offen bleiben; ebenso kann auf eine ausführliche Prüfung verzichtet werden, inwieweit eine hypothetische Übersiedlung der Beschwerdeführerin nach Nigeria mit Aspekten des Kindswohls - beispielsweise angesichts der hohen Kindersterblichkeit oder des problembehafteten Gesundheitswesens in diesem Land - zu vereinbaren wäre.

8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 27. Februar 2013 zu Unrecht das Bestehen besonderer Umstände angenommen hat, die einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl ihrer Mutter entgegenstünden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin (unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter) gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Ob­siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi­gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre­chen. In der Kostennote vom 19. Februar 2015 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 5,5 Stunden sowie Spesen von Fr. 15.- aus, was angemessen erscheint; der dargelegte Stundenansatz (Fr. 200.-) erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1'115.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'115.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: