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E-5694/2012

E-5694/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-14 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung vom 28. September 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 410. zu entrichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 28. September 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 410. zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5694/2012 Urteil vom 14. November 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._______, geboren (...), Zimbabwe, letztere vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM am 5. April 2007 das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. September 2006 guthiess und ihr unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (...) mit Eingabe vom 18. September 2012 an das Bundesamt um Einbezug ihrer in der Schweiz geborenen gemeinsamen Tochter A._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ersuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2012 - eröffnet am 2. Oktober 2012 - das Asylgesuch (recte: das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) mit der Begründung ablehnte, die Tochter der Beschwerdeführerin könne aufgrund der Staatsangehörigkeit ihres Vaters, der in seinem Heimatland nicht verfolgt werde, die nigerianische Staatsangehörigkeit erlangen, womit die Regelung des Aufenthaltes der Tochter in der Schweiz in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde falle, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2012 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks eingehender Prüfung, eventualiter den Einbezug der Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten beantragen lässt, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), und die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tat­sächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass die Entscheidbegründung es der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma­chen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2), dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständli­chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzuset­zen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän­ken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), dass in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flücht-linge anerkannt werden, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG), dass ein solcher besonderer Umstand sein kann, dass die einzube-ziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als der Flüchtling (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 E. 7 S. 116 ff), dass dabei in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde die hypothetisch zu prüfende Frage, ob eine ge-mischtnationale Flüchtlingsfamilie sich theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners - vorliegend Nigeria - niederlassen kann, gemäss gefestigter Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungs-gerichts nach den Kriterien, wie sie der Anwendung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (alt Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG) und Art. 83 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) betreffend Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges zugrunde liegen, zu beant-worten ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 22 E. 4c S. 180 f.), dass also der Familie sowohl faktisch wie auch rechtlich die Mög-lichkeit offenstehen müsste, sich im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners legal niederzulassen, wobei vorausgesetzt wird, dass der Flüchtling im Heimatland seines Ehepartners vor Verfolgung, vor men-schenrechtswidriger Behandlung und vor Rückschiebung in den Verfol-gerstaat - vorliegend Zimbabwe - geschützt ist, dass des Weiteren auch die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der "Reneja-Praxis" entwickelten Kriterien - kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen sind, wobei der Kriterienkatalog nicht abschliessend ist, dass es das BFM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, sich mit den vorstehend aufgeführten Kriterien auseinanderzusetzen, womit es seine Begründungspflicht verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwal-tungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt wer-den kann, dass indessen vorliegend das Bundesamt den Anspruch der Be-schwerdeführerin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Ver-fügung vom 28. September 2012 aufzuheben und die Sache zur Ent-scheidbegründung an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-mässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zwar keine Kostennote eingereicht wurde, aber sich der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der Akten zu-verlässig abschätzen lässt, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde eine insgesamt auf Fr. 410. (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 28. September 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 410. zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: