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E-867/2022

E-867/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-16 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. November 2011 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 lehnte das damalige Bun- desamt für Migration BFM (das heutige Staatsekretariat für Migration [nachfolgend SEM]) sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ferner zog es seine gefälschte erit- reische Identitätskarte ein.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-322/2015 vom 25. Februar 2015 abgewiesen. B. B.a Im Rahmen der Härtefallregelung wurde dem Beschwerdeführer am (…) eine Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt. Dies vor dem Hintergrund, dass aus seiner Beziehung mit einer eritreischen Staatsangehörigen mit Flücht- lingseigenschaft am (…) ein Kind hervorging. Am (…) ging aus derselben Beziehung sodann ein weiteres Kind hervor. B.b Am 10. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Migrations- dienst des Kantons Bern die Ausstellung eines Passes für eine ausländi- sche Person. Mit Verfügung vom 30. August 2021 wies das SEM das Ge- such ab. Dabei verneinte es die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers und stellte sich auf den Standpunkt, dass es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatlandes um Ausstel- lung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. C. C.a Mit Eingabe vom 5. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin B._______, welche mit Verfügung vom 8. August 2012 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wor- den war. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 lud ihn das SEM zu einer Stellungnahme ein und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Offenle- gung seiner Identität und seines Lebenslaufs. Die Stellungnahme reichte er nach gewährter Fristerstreckung am 10. Januar 2022 ein. C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel und Dokumente ein: – einen Arbeitsvertrag mit (…),

E-867/2022 Seite 3 – seinen Aufenthaltsausweis sowie diejenigen seiner Lebenspartnerin und ihren beiden gemeinsamen Kindern, – diverse Unterlagen des Zivilstandsamtes betreffend die gemeinsame elterliche Sorge über die beiden Kinder, – diverse Unterlagen betreffend das Ehevorbereitungsverfahren, – diverse Fotos hinsichtlich des Besuchs der äthiopischen Vertretung und seiner eritreischen Geburtsurkunde mit einem (…). C.c Das SEM lehnte in der Folge das Gesuch mit Verfügung vom 27. Ja- nuar 2022 (tags darauf eröffnet) ab. D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 focht der Beschwerdeführer die Verfü- gung des SEM vom 27. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin einzubeziehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2022 setzte der zuständige In- struktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert angesetz- ter Frist bezahlt wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, dass das BFM in der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Dezember 2014 mit detail- lierter Begründung festgehalten habe, dass die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachte Herkunft aus Eritrea nicht glaubhaft und seine geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit demnach unbelegt sei. Entsprechend sei seine Staatsangehörigkeit auf unbekannt geändert worden. Diese Einschätzung sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 bestätigt worden. Das SEM und das Bundesverwal- tungsgericht hätten dabei insbesondere auch ausdrücklich festgestellt, dass er eine gefälschte eritreische Identitätskarte eingereicht habe und dass damit seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich reduziert sei. Die nun nachgereichte Geburtsurkunde habe wenig Beweiswert, zumal der Beschwerdeführer sich bezüglich deren Beschaffung sogar noch in Wider- sprüche verstrickt habe. Ferner wiesen seine Angaben zum angeblichen Alltag in Eritrea zahlreiche Unstimmigkeiten auf. Auch die Eingabe seiner Partnerin vom 5. November 2021 sowie seine Eingabe vom 10. Januar 2022 könnten nicht zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen.

E-867/2022 Seite 5 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers seien nicht stichhaltig. Er habe in der Eingabe vom 10. Januar 2022 geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass seine Identitätskarte gefälscht sei. Dies sei ihm deshalb nicht anzulasten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich indes ausdrücklich fest, dass dieser Erklärungsversuch bereits in dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 25. Februar 2015 als offensichtlich untauglich einge- stuft worden sei. Bezüglich seiner nun eingereichten Geburtsurkunde habe seine Partnerin in der Eingabe vom 5. November 2021 erläutert, weshalb das dort ange- gebene Geburtsdatum von seinem zuvor genannten abweiche. Damit könne er jedoch nicht erklären, weshalb er zunächst ein falsches Geburts- datum genannt habe und weshalb ihm die eritreischen Behörden im Jahre (…) eine Geburtsurkunde hätte ausstellen sollen, wie ihm in der Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 vorgehalten worden sei. Ebenso habe er die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 fest- gestellten widersprüchlichen Angaben dazu nicht erklärt, wie er seine El- tern um Zusendung der Geburtsurkunde gebeten habe. Schliesslich habe er in seinen Eingaben keine Argumente angeführt, wel- che die in der Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 festgestellte und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 be- stätigte fehlende Substanz der Schilderungen seines Lebens in Eritrea er- klären könnten. Als Beweismittel habe er eine Kopie seiner Geburtsur- kunde mit einem (…) sowie Fotos eingereicht, die ihn und seine Familie bei einem Besuch der äthiopischen Vertretung zeigten. Es sei jedoch nicht er- sichtlich, wie diese Beweismittel seine geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit belegen könnten. Deshalb führten sie nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liege zwar bei den Asylbehörden. Jedoch verletze der Beschwerdeführer durch die unglaub- haften Angaben zu seiner Herkunft seine Mitwirkungspflicht und verunmög- liche dadurch dem SEM die zweifelsfreie Feststellung seiner Staatsbürger- schaft und damit auch die hypothetische Prüfung der Zulässigkeit, Zumut- barkeit und Möglichkeit einer Ausübung der Familiengemeinschaft in sei- nem tatsächlichen Heimatland. Wenn das SEM deshalb auf eine solche Prüfung verzichte und das Vorliegen besonderer Umstände verneine, würde er durch seine Verletzung der Mitwirkungspflicht bessergestellt als Personen, die unter Erfüllung der Mitwirkungspflicht ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit offenlegten und dadurch dem SEM die Durchführung

E-867/2022 Seite 6 der erwähnten Prüfung ermöglichten. Eine solche Besserstellung wäre stossend. Ferner sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach selbst wenn er äthiopischer Staatsbürger wäre – was er bestreite –, eine hypo- thetische Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Ausübung der Familiengemeinschaft in Äthiopien negativ ausgefallen müsste, in casu ohne Belang. Diese Argumentationsweise vermöge die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht und die sich daraus erge- benden, oben ausgeführten Folgerungen nicht zu entkräften. Im Resultat sei somit gemäss aktueller und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter Praxis davon auszugehen, dass angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vor- lägen, die gegen einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flücht- lingseigenschaft seiner Ehefrau sprächen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe vom

23. Februar 2022 im Wesentlichen geltend, er habe nun versucht, bei der äthiopischen Botschaft Papiere oder Dokumente zu beschaffen. Sie hätten aber nur seine Geburtsurkunde (…) und ihn dann an die eritreische Bot- schaft verwiesen. An die eritreische Botschaft könne er sich jedoch nicht wenden, da dies zu gefährlich für ihn oder seine Familie sei. Vor diesem Hintergrund habe er die Mitwirkungspflicht erfüllt. Mehr sei leider nicht möglich, da er keinen Kontakt mit seiner Familie habe. In formeller Hinsicht wird sodann eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Das SEM stütze sich einzig und pauschal auf sein abgewiesenes Asylgesuch aus dem Jahr 2015. Es werde nicht gewürdigt, dass er nach- weislich und mehrmals versucht habe, bei der äthiopischen Botschaft Do- kumente zu seiner Identität zu beschaffen. Im Lichte seiner berechtigten Angst, sich an die eritreische Botschaft zu wenden, müsste die behauptete Verletzung der Mitwirkungspflicht genügend begründet werden. Sein Fall könne auch nicht mit denjenigen in den Urteilen BVGE 2020 VI/6 und E- 986/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.2 verglichen werden. Er habe versucht die notwendigen Papiere zu besorgen. Deshalb könne ihm keine schwere Mit- wirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage in der Region auch nicht mit der in Nordindien oder Nepal verglichen werden könne. Selbst wenn er also äthiopischer Staatsangehöriger sei, was er bestreite, sei es

E-867/2022 Seite 7 ihm und seiner Familie nicht möglich in Äthiopien zu leben. Tigrinya werde nur in Eritrea und Äthiopien gesprochen. Er habe zudem auch immer ge- sagt, dass er in Äthiopien geboren und somit mitsozialisiert worden sei. Jedoch sei er nicht äthiopischer Staatsangehöriger. Die Asylbehörden hät- ten das Vorliegen besonderer Gründe, die gegen sein Familienasyl sprä- chen, grundsätzlich zu beweisen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass die Zumutbarkeit eines hypothetischen Familienle- bens in Äthiopien nicht einmal geprüft worden sei, zumal ein anderes Land wohl gar nicht in Frage käme. Besondere Gründe, die gegen ein Familien- asyl sprächen, seien nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Es handle sich um eine Ausnahmeklausel, die restriktiv zu handhaben sei. Hätte die Vor- instanz die hypothetische Zumutbarkeit eines Familienlebens in Äthiopien geprüft, hätte sie darauf schliessen müssen, dass auch in diesem Fall keine besonderen Gründe vorlägen, welche die Gewährung des Familien- asyls ausnahmsweise verwehren könnten. Ferner läge hierin entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz keine Besserstellung vor. Auch einem äthiopischen Staatsangehörigen, der die notwendigen Papiere beschaffen könnte, würde das Familienasyl in der momentanen Situation erteilt. Weiter sei das Recht auf Achtung des Privat und -Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzt. Es sei unbestritten, dass seine Familie den Lebens- mittelpunkt in der Schweiz habe. Seine Kinder seien in der Schweiz gebo- ren; er lebe mittlerweile seit (…) Jahren in der Schweiz und sei sehr gut integriert. Seine Aufenthaltsbewilligung sei jährlich befristet und es sei be- lastend mit dem Gedanken zu leben, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung einmal nicht verlängert würde. Da es ihm zudem nicht möglich sei, weitere Papiere zu besorgen, könnten sie auch nicht heiraten. Die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 AsylG sei somit der einzige Weg, um seinen Aufenthaltsstatus im Einklang mit Art. 8 EMRK zu regeln.

E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin- der von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Das Kriterium der «besonderen Umstände» dient ge- mäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhin- dern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte

E-867/2022 Seite 8 Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt be- ziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigen- schaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumut- bar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist – in hypothetischer Weise – zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepart- ners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingsei- genschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Um- stände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. De- zember 2016 E. 4.5). Im Kontext des Familienbegriffs werden die eingetra- genen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Ge- meinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/6 einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung ge- hindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsan- gehörigkeit besitzt als diejenige ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Das ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren um Familienasyl schwer verletzt. In ei- nem solchen Verfahren treffe die gesuchstellende Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, deren Verletzung nicht zu einer Besserstellung gegen- über einer Person führen dürfe, welche ihrer diesbezüglichen Pflicht nach- gekommen sei (vgl. a.a.O. E. 9.6 und E. 9.10). Weiter erwog das Gericht, dass das SEM im Rahmen der freien Beweiswürdigung neben der LINGUA-Analyse auch das Fehlen von Beweismitteln zur Hauptsozialisie- rungsgegend sowie die in dem originären Asyl und -Familienzusammen- führungsverfahren getätigten Aussagen berücksichtigen könne (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.8).

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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ein- bezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin zu Recht ab- gelehnt hat. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Ergänzungen voll- umfänglich auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem ganz offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.2 Eingangs ist festzuhalten, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer zusammen mit seiner in der Schweiz wohnhaften Le- benspartnerin und den beiden gemeinsamen Kindern eine Familie im Sinne von Art. 51 AsylG bilden.

E. 6.3 Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist die Frage, ob die Feststel- lung im abgeschlossenen Asylverfahren, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Herkunft aus Eritrea respektive seine eritreische Staatsange- hörigkeit nicht glaubhaft machen können und damit seine Nationalität ver- heimlicht, einen «besonderen Umstand» im Sinne der erwähnten Bestim- mung darstellt (vgl. vorstehend E. 5.1 f.).

E. 6.4 Das SEM hat das Vorliegen eines solchen «besonderen Umstands» unter Berücksichtigung der erkannten Mitwirkungspflichtverletzung im ab- geschlossenen Asylverfahren, der diesbezüglichen neuen Vorbringen und Beweismittel im vorliegenden Verfahren sowie der geltenden Praxis (vgl. vorstehend E. 5.1 f.) mit zutreffenden Argumenten bejaht (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 2 f.). Das SEM stellte ausserdem zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine Dokumente einreichte, welche seine Identität zweifelsfrei feststellen würden (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1). Im vorliegenden Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nachweislich und auch eingestandenermassen einen als Totalfälschung eingestuften eritreischen Identitätsausweis ins Recht gelegt hat und hierdurch Rechtsansprüche ab- zuleiten versuchte. Hierdurch ist seine persönliche Glaubwürdigkeit in Be- zug auf die behauptete Herkunft bereits in erheblichem Masse beeinträch- tigt (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-322/2015, S. 6) und er hat hierdurch in der Vergangenheit bereits in erheblichem Mass seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es versteht sich von selbst, dass vor einem solchen Hintergrund für das vorliegende Verfahren hohe Anforderungen an die weitere Erfüllung der qualifizierten Mitwirkungspflicht zu stellen sind. Doch auch im

E-867/2022 Seite 10 vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungs- pflichten erneut nicht gerecht. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegte, machte der Beschwerdeführer nun hinsicht- lich seiner nachgereichten Geburtsurkunde erneut unzutreffende Angaben und verstrickte sich auch bezüglich übriger Angaben in Widersprüche. Fer- ner vermochte er nach wie vor auch seine unglaubhaften Angaben in Be- zug auf seine behauptete Sozialisierung nicht zu entkräften. Seine nunmehr hierzu vorgetragenen Erklärungsversuche sind ungeeignet eine andere Sichtweise zu begründen. So lassen sich beispielsweise aus einem mit Bildern unterlegten Besuch der äthiopischen Vertretung keine verlässlichen Schlüsse auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh- rers ziehen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aufgrund eines (…) auf seiner Geburtsurkunde das Erfüllen seiner qualifizierten Mitwir- kungspflicht ergeben soll. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass aufgrund der Unzulänglichkeit der eingereichten Dokumente und Bil- der auch auf keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz erkannt werden kann. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aufgrund vorgenannter Umstände mit der Beschwerdebehauptung, wonach er für die Ausstellung von Papie- ren von der äthiopischen an die eritreische Botschaft verwiesen worden sei, dies jedoch für ihn und seine Familie eine Gefährdung darstelle, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass seine Mitwirkungspflichtverletzung nicht nur darauf beruht, dass er keine Dokumente für die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit vorlegte, sondern – wie bereits dargestellt – darauf, dass sowohl seine Aussagen zur angeblichen Herkunft aus Eritrea als auch zu den eingereichten Be- weismitteln offenkundig unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. Urteil E- 322/2015 S. 6 f.), zahlreiche Widersprüche aufweisen und er bereits in der Vergangenheit nachweislich gefälschte Identitätspapiere eingereicht hat. Wie das SEM zu Recht festhielt, vermochte der Beschwerdeführer nun we- der mit seinem Gesuch vom 5. November 2021 noch seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2022 die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzulösen noch seine (insbesondere in Bezug auf die Verwendung ge- fälschter Dokumente erhebliche) Mitwirkungspflichtverletzung zu relativie- ren oder gar eine solche auszuräumen.

E. 6.5 Obwohl die Beweislast bei den Asylbehörden liegt, besteht für die be- schwerdeführende Person in einem Familienzusammenführungsverfahren

E-867/2022 Seite 11 eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, deren Verletzung nicht zu einer Bes- serstellung gegenüber anderen Personen führen kann, die ihrer diesbe- züglichen Pflicht nachgekommen sind (vgl. E. 5.2). Vorliegend ist der Be- schwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht wie dargelegt offenkundig und mehrfach nicht nachgekommen und hat es durch sein Verhalten verun- möglicht, den Wegweisungsvollzug für die gesamte Familie zu prüfen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, würde der Beschwerdeführer bei einer solchen Ausgangslage anderen Personen gegenüber, welche ihrer Mitwir- kungspflicht nachgekommen sind, durch das Verunmöglichen einer Prü- fung eines Vollzugs in einen Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführer allenfalls besitzt, bessergestellt, als Personen, welche ihre Identität sowie ihre Staatsangehörigkeit offengelegt haben. Soweit der Beschwerdeführer letztlich vorbringt, die Vorinstanz hätte kon- sequenterweise die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Äthio- pien prüfen müssen, kann ihm hierbei nicht beigepflichtet werden. Der Be- schwerdeführer verkennt, dass eine konkrete Zumutbarkeitsprüfung erst nach einer Glaubhaftmachung einer konkreten Herkunft erfolgen kann. Entsprechendes liegt in casu nicht vor. Die Herkunft des Beschwerdefüh- rers ist nicht belegt, so dass es eben gerade nicht Aufgabe der Behörden ist, Vollzugshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern zu prüfen. Die Rüge, er wäre entgegen der Auffassung der Vorinstanz gegenüber ande- ren Personen, die ihre Mitwirkungspflicht erfüllt haben, nicht bessergestellt, weil auch einem Äthiopier Familienasyl gewährt würde, ist damit offensicht- lich untauglich (vgl. Beschwerde S. 3). Es käme einer Untergrabung der qualifizierten Mitwirkungspflicht gleich, wenn ungeachtet der Offenlegung der eigenen Identität eine solche hypothetische Prüfung erfolgen würde.

E. 6.6 Schliesslich können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewandt werden, wenn die Voraussetzun- gen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5). Ein allfälliger Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Lebenspartner und Vater von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und damit Personen mit einem faktischen Aufenthaltsrecht sind von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen, wobei die Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des BVGer D-3915/2020, E.8; zum faktischen Aufenthaltsrecht vorläufig

E-867/2022 Seite 12 aufgenommener Flüchtlinge und einem potentiellen Bewilligungsanspruch BVGE 2017 VII/4, E.6). Durch die Erteilung einer kantonalen Aufenthalts- bewilligung wurde diesem Umstand bereits Genüge getan und die Rege- lung des Aufenthalts liegt damit nicht mehr in der Kompetenz der Asylbe- hörden (Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fehlenden Identitätsnachweises keine Papiere erhalten kann, fällt nicht in den Bereich des Asylrechts.

E. 7 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde- führer seine Staatsangehörigkeit weder belegen noch glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin nach Art. 51 Abs. 1 AsylG aufgrund des Vorliegens eines «besonderen Umstandes» abge- lehnt.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-867/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-867/2022 Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. November 2011 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration BFM (das heutige Staatsekretariat für Migration [nachfolgend SEM]) sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ferner zog es seine gefälschte eritreische Identitätskarte ein.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-322/2015 vom 25. Februar 2015 abgewiesen. B. B.a Im Rahmen der Härtefallregelung wurde dem Beschwerdeführer am (...) eine Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt. Dies vor dem Hintergrund, dass aus seiner Beziehung mit einer eritreischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingseigenschaft am (...) ein Kind hervorging. Am (...) ging aus derselben Beziehung sodann ein weiteres Kind hervor. B.b Am 10. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Mit Verfügung vom 30. August 2021 wies das SEM das Gesuch ab. Dabei verneinte es die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers und stellte sich auf den Standpunkt, dass es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatlandes um Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. C. C.a Mit Eingabe vom 5. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin B._______, welche mit Verfügung vom 8. August 2012 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 lud ihn das SEM zu einer Stellungnahme ein und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Offenlegung seiner Identität und seines Lebenslaufs. Die Stellungnahme reichte er nach gewährter Fristerstreckung am 10. Januar 2022 ein. C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel und Dokumente ein:

- einen Arbeitsvertrag mit (...),

- seinen Aufenthaltsausweis sowie diejenigen seiner Lebenspartnerin und ihren beiden gemeinsamen Kindern,

- diverse Unterlagen des Zivilstandsamtes betreffend die gemeinsame elterliche Sorge über die beiden Kinder,

- diverse Unterlagen betreffend das Ehevorbereitungsverfahren,

- diverse Fotos hinsichtlich des Besuchs der äthiopischen Vertretung und seiner eritreischen Geburtsurkunde mit einem (...). C.c Das SEM lehnte in der Folge das Gesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2022 (tags darauf eröffnet) ab. D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin einzubeziehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2022 setzte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, dass das BFM in der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Dezember 2014 mit detaillierter Begründung festgehalten habe, dass die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachte Herkunft aus Eritrea nicht glaubhaft und seine geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit demnach unbelegt sei. Entsprechend sei seine Staatsangehörigkeit auf unbekannt geändert worden. Diese Einschätzung sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 bestätigt worden. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten dabei insbesondere auch ausdrücklich festgestellt, dass er eine gefälschte eritreische Identitätskarte eingereicht habe und dass damit seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich reduziert sei. Die nun nachgereichte Geburtsurkunde habe wenig Beweiswert, zumal der Beschwerdeführer sich bezüglich deren Beschaffung sogar noch in Widersprüche verstrickt habe. Ferner wiesen seine Angaben zum angeblichen Alltag in Eritrea zahlreiche Unstimmigkeiten auf. Auch die Eingabe seiner Partnerin vom 5. November 2021 sowie seine Eingabe vom 10. Januar 2022 könnten nicht zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers seien nicht stichhaltig. Er habe in der Eingabe vom 10. Januar 2022 geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass seine Identitätskarte gefälscht sei. Dies sei ihm deshalb nicht anzulasten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich indes ausdrücklich fest, dass dieser Erklärungsversuch bereits in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 als offensichtlich untauglich eingestuft worden sei. Bezüglich seiner nun eingereichten Geburtsurkunde habe seine Partnerin in der Eingabe vom 5. November 2021 erläutert, weshalb das dort angegebene Geburtsdatum von seinem zuvor genannten abweiche. Damit könne er jedoch nicht erklären, weshalb er zunächst ein falsches Geburtsdatum genannt habe und weshalb ihm die eritreischen Behörden im Jahre (...) eine Geburtsurkunde hätte ausstellen sollen, wie ihm in der Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 vorgehalten worden sei. Ebenso habe er die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 festgestellten widersprüchlichen Angaben dazu nicht erklärt, wie er seine Eltern um Zusendung der Geburtsurkunde gebeten habe. Schliesslich habe er in seinen Eingaben keine Argumente angeführt, welche die in der Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 festgestellte und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 bestätigte fehlende Substanz der Schilderungen seines Lebens in Eritrea erklären könnten. Als Beweismittel habe er eine Kopie seiner Geburtsurkunde mit einem (...) sowie Fotos eingereicht, die ihn und seine Familie bei einem Besuch der äthiopischen Vertretung zeigten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie diese Beweismittel seine geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit belegen könnten. Deshalb führten sie nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liege zwar bei den Asylbehörden. Jedoch verletze der Beschwerdeführer durch die unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft seine Mitwirkungspflicht und verunmögliche dadurch dem SEM die zweifelsfreie Feststellung seiner Staatsbürgerschaft und damit auch die hypothetische Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Ausübung der Familiengemeinschaft in seinem tatsächlichen Heimatland. Wenn das SEM deshalb auf eine solche Prüfung verzichte und das Vorliegen besonderer Umstände verneine, würde er durch seine Verletzung der Mitwirkungspflicht bessergestellt als Personen, die unter Erfüllung der Mitwirkungspflicht ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit offenlegten und dadurch dem SEM die Durchführung der erwähnten Prüfung ermöglichten. Eine solche Besserstellung wäre stossend. Ferner sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach selbst wenn er äthiopischer Staatsbürger wäre - was er bestreite -, eine hypothetische Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Ausübung der Familiengemeinschaft in Äthiopien negativ ausgefallen müsste, in casu ohne Belang. Diese Argumentationsweise vermöge die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht und die sich daraus ergebenden, oben ausgeführten Folgerungen nicht zu entkräften. Im Resultat sei somit gemäss aktueller und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter Praxis davon auszugehen, dass angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vorlägen, die gegen einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau sprächen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2022 im Wesentlichen geltend, er habe nun versucht, bei der äthiopischen Botschaft Papiere oder Dokumente zu beschaffen. Sie hätten aber nur seine Geburtsurkunde (...) und ihn dann an die eritreische Botschaft verwiesen. An die eritreische Botschaft könne er sich jedoch nicht wenden, da dies zu gefährlich für ihn oder seine Familie sei. Vor diesem Hintergrund habe er die Mitwirkungspflicht erfüllt. Mehr sei leider nicht möglich, da er keinen Kontakt mit seiner Familie habe. In formeller Hinsicht wird sodann eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Das SEM stütze sich einzig und pauschal auf sein abgewiesenes Asylgesuch aus dem Jahr 2015. Es werde nicht gewürdigt, dass er nachweislich und mehrmals versucht habe, bei der äthiopischen Botschaft Dokumente zu seiner Identität zu beschaffen. Im Lichte seiner berechtigten Angst, sich an die eritreische Botschaft zu wenden, müsste die behauptete Verletzung der Mitwirkungspflicht genügend begründet werden. Sein Fall könne auch nicht mit denjenigen in den Urteilen BVGE 2020 VI/6 und E-986/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.2 verglichen werden. Er habe versucht die notwendigen Papiere zu besorgen. Deshalb könne ihm keine schwere Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage in der Region auch nicht mit der in Nordindien oder Nepal verglichen werden könne. Selbst wenn er also äthiopischer Staatsangehöriger sei, was er bestreite, sei es ihm und seiner Familie nicht möglich in Äthiopien zu leben. Tigrinya werde nur in Eritrea und Äthiopien gesprochen. Er habe zudem auch immer gesagt, dass er in Äthiopien geboren und somit mitsozialisiert worden sei. Jedoch sei er nicht äthiopischer Staatsangehöriger. Die Asylbehörden hätten das Vorliegen besonderer Gründe, die gegen sein Familienasyl sprächen, grundsätzlich zu beweisen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass die Zumutbarkeit eines hypothetischen Familienlebens in Äthiopien nicht einmal geprüft worden sei, zumal ein anderes Land wohl gar nicht in Frage käme. Besondere Gründe, die gegen ein Familienasyl sprächen, seien nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Es handle sich um eine Ausnahmeklausel, die restriktiv zu handhaben sei. Hätte die Vor-instanz die hypothetische Zumutbarkeit eines Familienlebens in Äthiopien geprüft, hätte sie darauf schliessen müssen, dass auch in diesem Fall keine besonderen Gründe vorlägen, welche die Gewährung des Familienasyls ausnahmsweise verwehren könnten. Ferner läge hierin entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz keine Besserstellung vor. Auch einem äthiopischen Staatsangehörigen, der die notwendigen Papiere beschaffen könnte, würde das Familienasyl in der momentanen Situation erteilt. Weiter sei das Recht auf Achtung des Privat und -Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzt. Es sei unbestritten, dass seine Familie den Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Seine Kinder seien in der Schweiz geboren; er lebe mittlerweile seit (...) Jahren in der Schweiz und sei sehr gut integriert. Seine Aufenthaltsbewilligung sei jährlich befristet und es sei belastend mit dem Gedanken zu leben, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung einmal nicht verlängert würde. Da es ihm zudem nicht möglich sei, weitere Papiere zu besorgen, könnten sie auch nicht heiraten. Die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 AsylG sei somit der einzige Weg, um seinen Aufenthaltsstatus im Einklang mit Art. 8 EMRK zu regeln. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Das Kriterium der «besonderen Umstände» dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.5). Im Kontext des Familienbegriffs werden die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/6 einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als diejenige ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Das ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren um Familienasyl schwer verletzt. In einem solchen Verfahren treffe die gesuchstellende Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, deren Verletzung nicht zu einer Besserstellung gegenüber einer Person führen dürfe, welche ihrer diesbezüglichen Pflicht nachgekommen sei (vgl. a.a.O. E. 9.6 und E. 9.10). Weiter erwog das Gericht, dass das SEM im Rahmen der freien Beweiswürdigung neben der LINGUA-Analyse auch das Fehlen von Beweismitteln zur Hauptsozialisierungsgegend sowie die in dem originären Asyl und -Familienzusammen-führungsverfahren getätigten Aussagen berücksichtigen könne (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.8). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin zu Recht abgelehnt hat. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem ganz offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Eingangs ist festzuhalten, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer zusammen mit seiner in der Schweiz wohnhaften Lebenspartnerin und den beiden gemeinsamen Kindern eine Familie im Sinne von Art. 51 AsylG bilden. 6.3 Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist die Frage, ob die Feststellung im abgeschlossenen Asylverfahren, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Herkunft aus Eritrea respektive seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können und damit seine Nationalität verheimlicht, einen «besonderen Umstand» im Sinne der erwähnten Bestimmung darstellt (vgl. vorstehend E. 5.1 f.). 6.4 Das SEM hat das Vorliegen eines solchen «besonderen Umstands» unter Berücksichtigung der erkannten Mitwirkungspflichtverletzung im abgeschlossenen Asylverfahren, der diesbezüglichen neuen Vorbringen und Beweismittel im vorliegenden Verfahren sowie der geltenden Praxis (vgl. vorstehend E. 5.1 f.) mit zutreffenden Argumenten bejaht (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Das SEM stellte ausserdem zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine Dokumente einreichte, welche seine Identität zweifelsfrei feststellen würden (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1). Im vorliegenden Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nachweislich und auch eingestandenermassen einen als Totalfälschung eingestuften eritreischen Identitätsausweis ins Recht gelegt hat und hierdurch Rechtsansprüche abzuleiten versuchte. Hierdurch ist seine persönliche Glaubwürdigkeit in Bezug auf die behauptete Herkunft bereits in erheblichem Masse beeinträchtigt (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-322/2015, S. 6) und er hat hierdurch in der Vergangenheit bereits in erheblichem Mass seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es versteht sich von selbst, dass vor einem solchen Hintergrund für das vorliegende Verfahren hohe Anforderungen an die weitere Erfüllung der qualifizierten Mitwirkungspflicht zu stellen sind. Doch auch im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten erneut nicht gerecht. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegte, machte der Beschwerdeführer nun hinsichtlich seiner nachgereichten Geburtsurkunde erneut unzutreffende Angaben und verstrickte sich auch bezüglich übriger Angaben in Widersprüche. Ferner vermochte er nach wie vor auch seine unglaubhaften Angaben in Bezug auf seine behauptete Sozialisierung nicht zu entkräften. Seine nunmehr hierzu vorgetragenen Erklärungsversuche sind ungeeignet eine andere Sichtweise zu begründen. So lassen sich beispielsweise aus einem mit Bildern unterlegten Besuch der äthiopischen Vertretung keine verlässlichen Schlüsse auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ziehen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aufgrund eines (...) auf seiner Geburtsurkunde das Erfüllen seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht ergeben soll. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass aufgrund der Unzulänglichkeit der eingereichten Dokumente und Bilder auch auf keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz erkannt werden kann. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aufgrund vorgenannter Umstände mit der Beschwerdebehauptung, wonach er für die Ausstellung von Papieren von der äthiopischen an die eritreische Botschaft verwiesen worden sei, dies jedoch für ihn und seine Familie eine Gefährdung darstelle, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass seine Mitwirkungspflichtverletzung nicht nur darauf beruht, dass er keine Dokumente für die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit vorlegte, sondern - wie bereits dargestellt - darauf, dass sowohl seine Aussagen zur angeblichen Herkunft aus Eritrea als auch zu den eingereichten Beweismitteln offenkundig unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. Urteil E-322/2015 S. 6 f.), zahlreiche Widersprüche aufweisen und er bereits in der Vergangenheit nachweislich gefälschte Identitätspapiere eingereicht hat. Wie das SEM zu Recht festhielt, vermochte der Beschwerdeführer nun weder mit seinem Gesuch vom 5. November 2021 noch seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2022 die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzulösen noch seine (insbesondere in Bezug auf die Verwendung gefälschter Dokumente erhebliche) Mitwirkungspflichtverletzung zu relativieren oder gar eine solche auszuräumen. 6.5 Obwohl die Beweislast bei den Asylbehörden liegt, besteht für die beschwerdeführende Person in einem Familienzusammenführungsverfahren eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, deren Verletzung nicht zu einer Besserstellung gegenüber anderen Personen führen kann, die ihrer diesbezüglichen Pflicht nachgekommen sind (vgl. E. 5.2). Vorliegend ist der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht wie dargelegt offenkundig und mehrfach nicht nachgekommen und hat es durch sein Verhalten verunmöglicht, den Wegweisungsvollzug für die gesamte Familie zu prüfen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, würde der Beschwerdeführer bei einer solchen Ausgangslage anderen Personen gegenüber, welche ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind, durch das Verunmöglichen einer Prüfung eines Vollzugs in einen Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer allenfalls besitzt, bessergestellt, als Personen, welche ihre Identität sowie ihre Staatsangehörigkeit offengelegt haben. Soweit der Beschwerdeführer letztlich vorbringt, die Vorinstanz hätte konsequenterweise die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien prüfen müssen, kann ihm hierbei nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine konkrete Zumutbarkeitsprüfung erst nach einer Glaubhaftmachung einer konkreten Herkunft erfolgen kann. Entsprechendes liegt in casu nicht vor. Die Herkunft des Beschwerdeführers ist nicht belegt, so dass es eben gerade nicht Aufgabe der Behörden ist, Vollzugshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern zu prüfen. Die Rüge, er wäre entgegen der Auffassung der Vorinstanz gegenüber anderen Personen, die ihre Mitwirkungspflicht erfüllt haben, nicht bessergestellt, weil auch einem Äthiopier Familienasyl gewährt würde, ist damit offensichtlich untauglich (vgl. Beschwerde S. 3). Es käme einer Untergrabung der qualifizierten Mitwirkungspflicht gleich, wenn ungeachtet der Offenlegung der eigenen Identität eine solche hypothetische Prüfung erfolgen würde. 6.6 Schliesslich können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewandt werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5). Ein allfälliger Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Lebenspartner und Vater von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und damit Personen mit einem faktischen Aufenthaltsrecht sind von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen, wobei die Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des BVGer D-3915/2020, E.8; zum faktischen Aufenthaltsrecht vorläufig aufgenommener Flüchtlinge und einem potentiellen Bewilligungsanspruch BVGE 2017 VII/4, E.6). Durch die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung wurde diesem Umstand bereits Genüge getan und die Regelung des Aufenthalts liegt damit nicht mehr in der Kompetenz der Asylbehörden (Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fehlenden Identitätsnachweises keine Papiere erhalten kann, fällt nicht in den Bereich des Asylrechts.

7. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit weder belegen noch glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin nach Art. 51 Abs. 1 AsylG aufgrund des Vorliegens eines «besonderen Umstandes» abgelehnt.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: