Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-322/2015 Urteil vom 25. Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, Mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, Staat unbekannt, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Februar 2011 verliess und am 22. November 2011 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 5. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Befragung zur Person stattfand (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A4/11) und der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 zu den Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den Akten SEM: A16/20), dass die Vorinstanz am 10. Dezember 2013 zwecks Herkunftsanalyse ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einer sachverständigen Person durchführen liess, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober respektive 4. Dezember 2014 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokolle in den Akten SEM: A35/4 und A42/12), dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Sohn eritreischer Eltern in B._______ geboren worden und habe bis zur Deportation 1999 dort gelebt und während zwölf Jahren die Schule besucht sowie mit einem Studium begonnen, dass sein Vater schon (...) nach Eritrea zurückgekehrt sei, sein Bruder (...), unmittelbar nach der Deportation nach Eritrea, dort in den Militärdienst eingezogen worden sei und die Familie von ihm nie mehr etwas gehört habe, dass der Vater deshalb für den Beschwerdeführer ein medizinisches Attest besorgt habe, damit nicht auch er in den Militärdienst eingezogen würde, dass sie in C._______ gelebt hätten und er das Haus nie verlassen, allerdings seinen Vater bei der Viehzucht unterstützt habe, dass die Eltern für ihn eine Hochzeit arrangiert hätten und diese im (...) gefeiert worden sei, dass er bei dieser Feier verhaftet und während all den Jahren bis zu seiner Ausreise im Gefängnis (...) bzw. (...) festgehalten worden sei, dass sein Vater schliesslich seine Flucht aus dem Gefängnis und die Ausreise aus Eritrea über Khartum und bis in die Schweiz organisiert habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP eine laut seinen Angaben authentische Identitätskarte zu den Akten gab, die er (...) anlässlich eines Besuches bei seinem Vater in Eritrea von diesem erhalten habe, dass der Beschwerdeführer ferner am 14. März 2012 eine Geburtsurkunde, ausgestellt (...), zu den Akten gab, die er von seinem Vater zugestellt erhalten habe, nachdem er schriftlich mit ihm Kontakt aufgenommen habe bzw. nachdem er bei den Nachbarn angerufen habe, um sich weitere Dokumente zu seiner Identität zukommen zu lassen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand und es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, dass das SEM in den Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Unstimmigkeiten feststellte und insbesondere festhielt, bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich um eine Totalfälschung, eine Geburtsurkunde sei kein rechtsgenügliches Identitätsdokument und könne leicht gefälscht werden, ausserdem habe der Beschwerdeführer Angaben gemacht, die nicht mit jenen auf der Geburtsurkunde übereinstimmten und seine diesbezüglichen Erklärungen seien unbehelflich, dass es festhielt, seine Aussagen zu seiner Herkunft aus Eritrea und dem Leben dort seien darüber hinaus auch unsubstanziiert ausgefallen und dies gelte auch für die geltend gemachten Fluchtgründe, dass er schliesslich auch aus seinen Sprachkenntnissen nichts zu Gunsten seiner behaupteten eritreischen Herkunft und Staatsangehörigkeit ableiten könne, zumal er auch in diesem Zusammenhang wieder unstimmige Angaben gemacht habe, dass als Herkunftsstaat am ehesten Äthiopien in Frage komme und der Vollzug der Wegweisung dorthin sich als zulässig, zumutbar und möglich erweise, und zwar auch in Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden, und dass es im Übrigen bei fehlenden Hinweisen seitens eines Asylsuchenden nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 mit Eingabe vom 15. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung insbesondere geltend machte, der Umstand, dass es sich bei der Identitätskarte um ein gefälschtes Dokument handle, sei nicht ihm anzulasten, die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Geburtsurkunde seien minim und erklärbar und auch seine Angaben zu seinem Leben in Eritrea sowie zu seinen Fluchtgründen seien überwiegend glaubhaft ausgefallen, wenn man der besonderen Situation des Beschwerdeführers in Eritrea Rechnung trage, was die Vorinstanz nicht getan habe, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AslyG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und diese glaubhaft ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Einreichung eines - von ihm inzwischen auch unbestritten - gefälschten Identitätspapieres leidet und sein Einwand, dies sei nicht ihm anzulasten offensichtlich untauglich ist, dass das SEM ferner zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer könne zur gefälschten eritreischen Identitätskarte weder plausible Erklärungen noch Gegenbeweismittel liefern und er habe deshalb seine eritreische Herkunft und erst recht seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können, dass die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal nun - im Widerspruch zu den früheren Angaben, wo der Beschwerdeführer die Echtheit der Identitätskarte stets betont hatte - plötzlich ausgeführt wird, es sei naheliegend, dass der Vater diese nur durch Bestechung habe erhalten können und seinem Sohn eine nicht authentische Identitätskarte ausgehändigt habe, dass die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der eingereichten Geburtsurkunde zutreffende Erwägungen macht und die richtigen Schlüsse daraus zieht, dass die Einwände des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelstufe nichts bewirken, er sich vielmehr bezüglich der Beschaffung dieses Dokuments in einen weiteren Widerspruch verstrickt, dass er nämlich nun plötzlich angibt, er habe seine Eltern in einem Brief um Zusendung der Geburtsurkunde gebeten, den er einem Bekannten aus Eritrea mitgegeben habe, und der diesen Brief via eine Drittperson in Dubai, die nach Eritrea gereist sei, den Eltern zugestellt habe, dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung ausgeführt hatte, er habe diesbezüglich bei den Nachbarn seiner Familie angerufen, da diese kein Telefon besitze (A16/20 S. 11 F90), dass die Vorinstanz ferner zu Recht auf zahlreiche Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Eritrea zwischen (...) und (...) sowie zu der angeblichen Festnahme anlässlich der Hochzeits- bzw. Verlobungsfeier, der Haft und schliesslich der Flucht hinweist und vollumfänglich auf die ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Einwände in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, insbesondere ein Blick in die Protokolle ergibt, dass die befragende Person den Beschwerdeführer sowohl anlässlich der ersten Anhörung als auch im Rahmen der ergänzenden Anhörung ausführlich zur geltend gemachten Festnahme befragte und mehrmals nachhakte (vgl. A16/20 S. 12 F100-103, A42/12 S. 7 f. F39 und 40), wobei die Antworten des Beschwerdeführers stets oberflächlich und detailarm blieben und keineswegs den Eindruck entstehen lassen, er habe das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt, dass dasselbe gilt in Bezug auf seine Vorbringen zu seinem angeblichen Alltag in Eritrea sowie zu seiner, angelblich immerhin rund siebenjährigen, Haft, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente keineswegs aufzuwiegen vermögen, dass es sich erübrigt auf weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen und die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, wobei diese Abklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9; Art. 8 AsylG), dass es nicht die Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.), dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), dass es dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts der Einreichung einer gefälschten eritreischen Identitätskarte sowie der unglaubhaften Aussagen zu seinem Aufenthalt in Eritrea nicht gelungen ist, seine Herkunft sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden, glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht, dass demnach vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, wobei die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, bezüglich den am ehesten in Betracht fallenden Herkunftsstaat Äthiopien erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich und, auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, zumutbar, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich die angefochtene Verfügung demzufolge als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, zumal in der Beschwerde keine stichhaltigen Einwände gegen die in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründeten gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Argumente erhoben wurden, was bereits anlässlich einer summarischen Prüfung der Aktenlage erkennbar war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand: