opencaselaw.ch

E-4354/2019

E-4354/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ im Bezirk D._______, Präfektur E._______, Volksrepublik China. Sie verfüge über keine Chinesisch-Kenntnisse. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe gegen die Schliessung einer Schule in ihrem Dorf Widerstand ge- leistet und sei in der Folge behördlich gesucht worden, weshalb sie die Volksrepublik China verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. Den Vollzug in die Volksrepublik China schloss sie aus. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-5965/2014 vom 17. August 2015 gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung bezüglich der Prüfung der geltend gemachten Sozialisierung aus- serhalb des chinesischen Staatsgebietes (vorzugsweise durch Vornahme einer Lingua-Analyse). D. Im Auftrag der Vorinstanz führte die Fachstelle LINGUA am 6. November 2015 eine Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durch. In einem Telefoninterview wurde sie zu ihrem Alltagswissen befragt. Am 10. Novem- ber 2015 wurde hierzu ein Gutachten (LINGUA-Analyse) von einer sach- verständigen Person (Expertin) verfasst und am 7. März 2016 das rechtli- che Gehör gewährt. E. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 gelangte das SEM zum Schluss, dass die Herkunft aus der der Region Tibet, Volksrepublik China sowie die Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise nicht glaubhaft seien. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die LINGUA-Expertin sei zum Schluss gelangt, es erscheine zweifelhaft, dass die Hauptsozialisation der

E-4354/2019 Seite 3 Beschwerdeführerin in Tibet stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe in allen angesprochenen Bereichen – Regionskenntnisse, Distanzen, Geografie, Tourismus, Landwirtschaft, Lohn, Währung, Preise, Schulwe- sen, Personalausweise und Chinesisch-Kenntnisse – mehrheitlich falsche oder unrealistische Angaben gemacht. Auch ihre Asylgründe habe die Be- schwerdeführerin unsubstantiiert, nicht logisch und mit Widersprüchen in den wesentlichen Punkten geschildert. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz, nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gegeben habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Sie vermöge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und könne nicht als Flüchtling anerkannt werden. F. Mit Urteil E-7259/2016 vom 17. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsge- richt eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Es hielt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuche. Die Vorinstanz habe sich bei ihrer Be- urteilung zu Recht im Wesentlichen auf den LINGUA-Bericht abgestützt, welchem ein erhöhter Beweiswert zuzumessen sei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136) und der im Ergebnis zu überzeugen vermöge. Die Beschwer- deführerin habe weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet seien, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Gutachtens zu entkräften. Ihr sei es weder gelungen ihre Fluchtgründe noch ihre Herkunft aus der Volks- republik China glaubhaft darzulegen. Bei dieser Sachlage sei auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu ver- neinen. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. G. Am 3. Mai 2019 heiratete die Beschwerdeführerin den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten F._______. H. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 an das SEM ersuchte die Beschwerdefüh-

E-4354/2019 Seite 4 rerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (Beila- gen: u.a. Ausweiskopie und Asylentscheid Dispositiv Ehemann, Zivil- standsregisterauszug Eheschliessung, Feststellungsklage an das Kreisge- richt G._______ vom 19. August 2018, Fotografien). I. Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2019 wies das SEM darauf hin, dass das Asylgesuch vom 29. Mai 2014 abgewiesen worden sei, weil sie ihre geltend gemachte Sozialisierung nicht habe glaubhaft ma- chen können. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht habe die Be- schwerdeführerin sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den effektiven Heimat- staat verunmöglicht. Diese Mitwirkungspflichtverletzung im Asylverfahren habe zur Folge, dass im Verfahren nach Art. 51 Abs.1 AsylG (SR 142.31) die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden, nicht geklärt werde. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die dies- bezüglichen Eintretensvoraussetzungen gegeben seien (vgl. Urteil des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019). Eine Prüfung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei hingegen möglich, wenn die Beschwerdeführerin ihre effektive Herkunft offenlege. Somit erhalte die Be- schwerdeführerin Gelegenheit, dem SEM überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Sollte sie dieser Aufforderung innerhalb der ange- setzten Frist nicht nachkommen, werde das gestellte Gesuch gemäss Art. 51 AsylG abgelehnt werden müssen. Diesem Vorgehen liege der Ge- danke zugrunde, dass Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, nicht bessergestellt werden dürften als solche, die zu ihrer Herkunft wahre Angaben machten und dadurch die Prüfung, ob die familiären Beziehun- gen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt wer- den könnten, ermöglichten. J. In ihrer Stellungnahme machte die Rechtsvertretung geltend, die Be- schwerdeführerin habe bei den Befragungen umfangreiche Kenntnisse ih- res Alltags in China bewiesen. Sie habe keine Möglichkeit, mit ihren alten Eltern in China Kontakt aufzunehmen, sie wisse nicht einmal, ob diese noch am Leben seien. Ihre Dokumente habe sie in China zurückgelassen und sie sehe keine Möglichkeit, solche zu beschaffen. Seit sie in der

E-4354/2019 Seite 5 Schweiz sei, habe die Beschwerdeführerin immer wieder vergeblich ver- sucht, Tibeter aus ihrem Heimatdorf anzusprechen, um sie um diesbezüg- liche Hilfe zu bitten. Im Weiteren habe das Kreisgericht G._______ mit Ent- scheid vom 23. Oktober 2018 die Personalien der Beschwerdeführerin ge- richtlich festgestellt, weshalb in der Schweiz nicht mehr davon ausgegan- gen werden könne, dass ihre Identität nicht geklärt sei. Schliesslich sei da- rauf hinzuweisen, dass das SEM es trotz «unterstellter» Unglaubhaftigkeit der Herkunft beziehungsweise Sozialisierung in China unterlassen habe, die Erfassung im Register zu mutieren. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4678/2016 vom 15. Februar 2019 hinzuweisen, worin dieses erkläre, dass in einem solchen Fall kein Grund bestehe, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die chi- nesische Staatsbürgerschaft vermutungsweise doch nicht besitze. Daher könne auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, es handle sich um ein gemischtnationales Konkubinatspaar. Das SEM sei in diesem Ent- scheid angewiesen worden, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingsei- genschaft ihres Partners einzubeziehen. K. Mit Entscheid vom 26. Juli 2019 (Eröffnung am 29. Juli 2019) nahm das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft ihres Ehemannes – angesichts der damit geltend gemachten erheblichen Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft – als Mehr- fachgesuch entgegen und lehnte es ab. Der Einbezug in die Flüchtlingsei- genschaft des Partners wurde abgelehnt und es wurde die Wegweisung angeordnet Der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde je- doch ausgeschlossen. L. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwer- deführerin beantragt. Eventualiter sei der Entscheid über die Wegweisung aufzuheben und der kantonalen Behörde «anheimzustellen». In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin ersucht.

E-4354/2019 Seite 6 M. Mit Schreiben vom 30. August 2019 bestätigte das Bundeverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 wurde die Beschwerde- führerin dazu aufgefordert, bis zum 19. September 2019 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den notwen- digen Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2019 innert Frist nach. O. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, hingegen das weitere Ge- such um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abge- wiesen. P. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, dass das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin nicht behandle, so lange das Beschwerdeverfahren pendent sei, und erkundigte sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Q. Diese Anfrage wurde am 8. Februar 2021 mit dem Hinweis auf die anhal- tend hohe Geschäftslast der betroffenen Abteilung des Bundesverwal- tungsgerichts beantwortet. R. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung er- neut nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. S. In seinem Antwortschreiben vom 23. März 2022 hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, den vorliegenden Fall aufgrund der Verfahrensdauer pri- oritär zu behandeln und um einen baldigen Entscheid bemüht zu sein. T. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, dass ihre

E-4354/2019 Seite 7 Mandantin und ihr Ehegatte voraussichtlich im September Eltern werden würden.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass bei Asylsu- chenden, welche in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen in Be- zug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglichten, vermutungs- weise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs- beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts- ort sprächen. Auch bei der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom

21. Oktober 2016 die Flüchtlingseigenschaft verneint worden, nachdem sie ihre geltend gemachte Sozialisierung in Tibet nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl eine

E-4354/2019 Seite 8 Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minder- jährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Um- stände dagegen sprächen. Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Her- kunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse einer Wegweisung in diesen Staat entgegenstünden. Vorliegend könne dies jedoch nur überprüft werden, wenn die Beschwer- deführerin ihre effektive Herkunft offenlege. Es sei ihr deshalb mit Schrei- ben vom 24. Juni 2019 das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit ge- geben worden, sich zu ihrer tatsächlichen Herkunft zu äussern. In ihrer Stellungnahme habe sie jedoch an ihren früheren Aussagen festgehalten und verneint, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Der in der Stellung- nahme erwähnte gerichtliche Entscheid des Kreisgerichts G._______ vom

23. Oktober 2018, worin die Personalien der Beschwerdeführerin und da- mit ihre Identität gerichtlich festgestellt worden sei, sei beim SEM bis anhin nicht aktenkundig. Mit der Beschwerde sei lediglich ein Schreiben an das Kreisgericht G._______ eingereicht worden. Ohnehin komme der Angabe, wonach die betroffene Person eine ausländische Staatsangehörigkeit be- sitze, keine Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB zu. Vielmehr diene diese Angabe der Identifizierung und habe in diesem Zusammenhang bloss Indiziencharakter. Indirekt sei daraus abzuleiten, dass die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitze. Ein allfälliger Entscheid eines Zivilgerichts in dieser Sache wäre daher für das SEM nicht bindend. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zuzumu- ten, eigene Belege oder Beweismittel zu erbringen, was sie bisher nicht getan habe. Schliesslich verwies das SEM auf die entsprechende Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen tibeti- scher Ethnie (vgl. Urteil D-3339/2018 vom 18. Februar 2019). Durch ihre mangelnde Mitwirkung verunmögliche die Beschwerdeführerin somit eine Prüfung der Frage, ob es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zu- lässig und zumutbar wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen, weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft ihres Ehemannes abzulehnen sei. Insofern hierzu unter- schiedliche Urteile des BVGer vorlägen (vgl. das in der Stellungnahme er- wähnte Urteil des BVGer D-4678/2016 vom 15. Februar 2019) obliege es dem Gericht, eine einheitliche Praxis festzulegen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerken- nen. Das Mehrfachgesuch sei somit abzulehnen.

E-4354/2019 Seite 9

E. 3.2 In der Beschwerde wies die Rechtsvertretung wie bereits in ihrer Stel- lungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf das Urteil D- 4678/2017 vom 15. Februar 2019 und im Weiteren darauf hin, dass das vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil D-3339/2018 vom

18. Februar 2019 diesem widerspreche. Der letztere Entscheid unter- scheide sich von der Fallkonstellation im vorliegenden Fall insofern, als in jenem bezüglich Identitätspapiere deutlich widersprüchlichere Angaben gemacht worden seien. Im Übrigen habe das SEM zu Unrecht die Wegwei- sung verfügt, obliege die Anordnung der Wegweisung aufgrund der Ehe- schliessung mit einem Aufenthaltsberechtigten doch der zuständigen kan- tonalen Behörde. Mit der Beschwerde wurde eine Eingabe der Rechtsvertretung vom 8. Mai 2019 an das Migrationsamt des Kantons H._______ in Kopie eingereicht, worin auf die erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführerin hingewie- sen wurde und welcher unter anderem eine Kopie der richterlichen Fest- stellung der Identität der Beschwerdeführerin durch das Kreisgericht G._______ vom 23. Oktober 2018 beigelegt war. Diese Dokumente seien bereits mit Eingabe vom 8. Mai 2019 eingereicht worden. Sollten diese, wie vom SEM behauptet, der Vorinstanz nicht vorgelegen haben, müsse dies auf ein Versehen beruhen. Mit der gerichtlichen Feststellung der Identität der Mandantin könne nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen wer- den, dass ihre Identität nicht geklärt sei.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling an- erkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5).

E. 4.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen nur dann ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände da- gegensprechen. Dieses Kriterium dient gemäss ständiger Praxis insbeson- dere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E- 1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der

E-4354/2019 Seite 10 Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Per- son und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist – in hypo- thetischer Weise – zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Ur- teil des BVGer E-1683/2013 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Um- stände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklau- sel zu verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die be- troffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E- 6677/2014 E.4.5).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. E- 1813/2019 vom 1. Juli 2020) einen weiteren «besonderen Umstand» defi- niert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht (und damit die teils divergierende Praxis koordiniert). Wird das SEM an der Überprü- fung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl schwer verletzt. Im Weiteren hat es festgehalten, dass das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel des ersten, abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigen könne, jedoch der gesuchstellenden Person im zweiten Verfahren erneut die Möglichkeit geben müsse, sich zu diesen zu äussern und allenfalls ihre ursprünglichen Aussagen zu ändern. Danach habe das SEM die Gesamt- heit der Aussagen der gesuchstellenden Person und alle in den Akten vor- handene Beweismittel im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob sie ihre Mitwirkungspflicht auch im Verfahren betreffend Familienasyl (schwer) ver- letzt habe. Diesen Pflichten ist das SEM im vorliegenden Fall mit der Neu- gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Schreiben vom 24. Juni 2019) und

E-4354/2019 Seite 11 der nachfolgend vorgenommenen Neubeurteilung unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme vom 5. Juli 2019 nachgekommen.

E. 4.4 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht fest. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 ab und führte dabei aus, es sei ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen (vgl. Lingua-Alltagswissenseva- luation vom 10. November 2015). Da sie jedoch unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie angehöre, sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. Eine nähere Überprüfung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als un- möglich, da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder Angaben zu ihrem tatsächlichen Herkunftsort noch zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat oder einer anderen Staatsangehörigkeit gemacht hat. Es lässt sich somit weder belegen noch ausschliessen, dass die Beschwer- deführerin chinesische Staatsangehörige ist. Mit Blick auf die Feststellun- gen in BVGE 2014/12 E.5.6–5.8 kann es nicht bereits als sicher erachtet werden, dass sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal besitzt und folglich eine andere Nationalität als ihr Ehemann hat. Gemäss diesem Ent- scheid ist es für Exil-Tibeter in Nepal und Indien unter engen Vorausset- zungen möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch wenn angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Nepal oder Indien und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert wurde, ist damit noch nicht erwiesen, dass sie eine dieser Staatsangehörigkeiten erworben hat. Die Beschwerdeführerin vermochte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Dokumente oder Unterlagen einzureichen, welche ihre Herkunft belegen könnten. Insbesondere trifft es entgegen der Auffassung in der Be- schwerde auch nicht zu, dass aufgrund der richterlichen Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin durch das Kreisgericht G._______ vom

23. Oktober 2018 die in casu interessierende Frage ihrer Staatsangehörig- keit geklärt sei. Vielmehr geht ganz im Gegenteil aus der entsprechenden Verfügung klar hervor, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführe- rin (weiterhin) als «ungeklärt (tibetischer Herkunft)» gilt. Aus dem besagten Dokument geht somit für das vorliegende Verfahren nicht nur nicht hervor, dass die strittige Staatsangehörigkeit geklärt sei, sondern vielmehr wird hierdurch die Feststellung des SEM, dass die Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin eben nicht geklärt sei, sogar noch aktiv bestätigt.

E-4354/2019 Seite 12 Der im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens durchgeführten Lin- gua-Alltagswissensevaluation vom 23. Dezember 2016 kommt aber ohne- hin erhöhter Beweiswert zu. Aufgrund der dortigen klaren Ausgangslage ist von einer schweren Mitwirkungspflichtverletzung seitens der Beschwerde- führerin auszugehen (vgl. hierzu die ausführlichen gerichtlichen Erwägun- gen im Urteil BVGer E-7259/2016 vom 17. Mai 2018, E. 6). Wie obenste- hend dargelegt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweis- losigkeit müsste zulasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies führte im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin durch ihre unwahren Angaben und eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Si- tuation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Durch ihr unkooperatives Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Ehemann eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Heimatland der Beschwerdeführerin niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde die Beschwerdeführerin gegenüber Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste, bevorzugt behandelt. Dieses Ergebnis wäre als stossend zu bezeichnen. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in hypotheti- scher Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in einem Dritt- staat, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin möglicherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es kann aber nicht sein, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen erheblicher Tatsachen und durch widersprüchliche Angaben gegenüber den schweizerischen Be- hörden dieser Prüfung entziehen kann und dadurch gegenüber Gesuch- stellenden, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, bessergestellt würde.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft des Ehemannes entgegenstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Mög- lichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden, wenn die Voraus- setzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt

E-4354/2019 Seite 13 sind. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufent- halts der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Ehepartnerin hier aufent- haltsberechtigter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrations- behörde gestützt auf Art. 44 AIG zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung wurde offenbar bereits eingereicht. Die zuständige Behörde ist bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs insbesondere an die Be- stimmung von Art. 8 EMRK gebunden.

E. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2019 das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4354/2019 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4354/2019 Urteil vom 27. Mai 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Janick Felley, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...) vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ im Bezirk D._______, Präfektur E._______, Volksrepublik China. Sie verfüge über keine Chinesisch-Kenntnisse. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe gegen die Schliessung einer Schule in ihrem Dorf Widerstand geleistet und sei in der Folge behördlich gesucht worden, weshalb sie die Volksrepublik China verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den Vollzug in die Volksrepublik China schloss sie aus. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5965/2014 vom 17. August 2015 gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Prüfung der geltend gemachten Sozialisierung ausserhalb des chinesischen Staatsgebietes (vorzugsweise durch Vornahme einer Lingua-Analyse). D. Im Auftrag der Vorinstanz führte die Fachstelle LINGUA am 6. November 2015 eine Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durch. In einem Telefoninterview wurde sie zu ihrem Alltagswissen befragt. Am 10. November 2015 wurde hierzu ein Gutachten (LINGUA-Analyse) von einer sachverständigen Person (Expertin) verfasst und am 7. März 2016 das rechtliche Gehör gewährt. E. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 gelangte das SEM zum Schluss, dass die Herkunft aus der der Region Tibet, Volksrepublik China sowie die Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise nicht glaubhaft seien. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die LINGUA-Expertin sei zum Schluss gelangt, es erscheine zweifelhaft, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe in allen angesprochenen Bereichen - Regionskenntnisse, Distanzen, Geografie, Tourismus, Landwirtschaft, Lohn, Währung, Preise, Schulwesen, Personalausweise und Chinesisch-Kenntnisse - mehrheitlich falsche oder unrealistische Angaben gemacht. Auch ihre Asylgründe habe die Beschwerdeführerin unsubstantiiert, nicht logisch und mit Widersprüchen in den wesentlichen Punkten geschildert. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz, nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gegeben habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Sie vermöge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und könne nicht als Flüchtling anerkannt werden. F. Mit Urteil E-7259/2016 vom 17. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Es hielt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuche. Die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beurteilung zu Recht im Wesentlichen auf den LINGUA-Bericht abgestützt, welchem ein erhöhter Beweiswert zuzumessen sei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136) und der im Ergebnis zu überzeugen vermöge. Die Beschwerdeführerin habe weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet seien, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Gutachtens zu entkräften. Ihr sei es weder gelungen ihre Fluchtgründe noch ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Bei dieser Sachlage sei auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. G. Am 3. Mai 2019 heiratete die Beschwerdeführerin den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten F._______. H. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 an das SEM ersuchte die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (Beilagen: u.a. Ausweiskopie und Asylentscheid Dispositiv Ehemann, Zivilstandsregisterauszug Eheschliessung, Feststellungsklage an das Kreisgericht G._______ vom 19. August 2018, Fotografien). I. Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2019 wies das SEM darauf hin, dass das Asylgesuch vom 29. Mai 2014 abgewiesen worden sei, weil sie ihre geltend gemachte Sozialisierung nicht habe glaubhaft machen können. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht habe die Beschwerdeführerin sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Diese Mitwirkungspflichtverletzung im Asylverfahren habe zur Folge, dass im Verfahren nach Art. 51 Abs.1 AsylG (SR 142.31) die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden, nicht geklärt werde. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die diesbezüglichen Eintretensvoraussetzungen gegeben seien (vgl. Urteil des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019). Eine Prüfung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei hingegen möglich, wenn die Beschwerdeführerin ihre effektive Herkunft offenlege. Somit erhalte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem SEM überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Sollte sie dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkommen, werde das gestellte Gesuch gemäss Art. 51 AsylG abgelehnt werden müssen. Diesem Vorgehen liege der Gedanke zugrunde, dass Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, nicht bessergestellt werden dürften als solche, die zu ihrer Herkunft wahre Angaben machten und dadurch die Prüfung, ob die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten, ermöglichten. J. In ihrer Stellungnahme machte die Rechtsvertretung geltend, die Beschwerdeführerin habe bei den Befragungen umfangreiche Kenntnisse ihres Alltags in China bewiesen. Sie habe keine Möglichkeit, mit ihren alten Eltern in China Kontakt aufzunehmen, sie wisse nicht einmal, ob diese noch am Leben seien. Ihre Dokumente habe sie in China zurückgelassen und sie sehe keine Möglichkeit, solche zu beschaffen. Seit sie in der Schweiz sei, habe die Beschwerdeführerin immer wieder vergeblich versucht, Tibeter aus ihrem Heimatdorf anzusprechen, um sie um diesbezügliche Hilfe zu bitten. Im Weiteren habe das Kreisgericht G._______ mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 die Personalien der Beschwerdeführerin gerichtlich festgestellt, weshalb in der Schweiz nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass ihre Identität nicht geklärt sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das SEM es trotz «unterstellter» Unglaubhaftigkeit der Herkunft beziehungsweise Sozialisierung in China unterlassen habe, die Erfassung im Register zu mutieren. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4678/2016 vom 15. Februar 2019 hinzuweisen, worin dieses erkläre, dass in einem solchen Fall kein Grund bestehe, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die chinesische Staatsbürgerschaft vermutungsweise doch nicht besitze. Daher könne auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, es handle sich um ein gemischtnationales Konkubinatspaar. Das SEM sei in diesem Entscheid angewiesen worden, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners einzubeziehen. K. Mit Entscheid vom 26. Juli 2019 (Eröffnung am 29. Juli 2019) nahm das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes - angesichts der damit geltend gemachten erheblichen Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft - als Mehrfachgesuch entgegen und lehnte es ab. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners wurde abgelehnt und es wurde die Wegweisung angeordnet Der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde jedoch ausgeschlossen. L. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin beantragt. Eventualiter sei der Entscheid über die Wegweisung aufzuheben und der kantonalen Behörde «anheimzustellen». In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. M. Mit Schreiben vom 30. August 2019 bestätigte das Bundeverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, bis zum 19. September 2019 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den notwendigen Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2019 innert Frist nach. O. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, hingegen das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. P. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, dass das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin nicht behandle, so lange das Beschwerdeverfahren pendent sei, und erkundigte sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Q. Diese Anfrage wurde am 8. Februar 2021 mit dem Hinweis auf die anhaltend hohe Geschäftslast der betroffenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. R. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung erneut nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. S. In seinem Antwortschreiben vom 23. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, den vorliegenden Fall aufgrund der Verfahrensdauer prioritär zu behandeln und um einen baldigen Entscheid bemüht zu sein. T. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, dass ihre Mandantin und ihr Ehegatte voraussichtlich im September Eltern werden würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass bei Asylsuchenden, welche in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglichten, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Auch bei der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 die Flüchtlingseigenschaft verneint worden, nachdem sie ihre geltend gemachte Sozialisierung in Tibet nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen. Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse einer Wegweisung in diesen Staat entgegenstünden. Vorliegend könne dies jedoch nur überprüft werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre effektive Herkunft offenlege. Es sei ihr deshalb mit Schreiben vom 24. Juni 2019 das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit gegeben worden, sich zu ihrer tatsächlichen Herkunft zu äussern. In ihrer Stellungnahme habe sie jedoch an ihren früheren Aussagen festgehalten und verneint, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Der in der Stellungnahme erwähnte gerichtliche Entscheid des Kreisgerichts G._______ vom 23. Oktober 2018, worin die Personalien der Beschwerdeführerin und damit ihre Identität gerichtlich festgestellt worden sei, sei beim SEM bis anhin nicht aktenkundig. Mit der Beschwerde sei lediglich ein Schreiben an das Kreisgericht G._______ eingereicht worden. Ohnehin komme der Angabe, wonach die betroffene Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitze, keine Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB zu. Vielmehr diene diese Angabe der Identifizierung und habe in diesem Zusammenhang bloss Indiziencharakter. Indirekt sei daraus abzuleiten, dass die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitze. Ein allfälliger Entscheid eines Zivilgerichts in dieser Sache wäre daher für das SEM nicht bindend. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zuzumuten, eigene Belege oder Beweismittel zu erbringen, was sie bisher nicht getan habe. Schliesslich verwies das SEM auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen tibetischer Ethnie (vgl. Urteil D-3339/2018 vom 18. Februar 2019). Durch ihre mangelnde Mitwirkung verunmögliche die Beschwerdeführerin somit eine Prüfung der Frage, ob es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zulässig und zumutbar wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen, weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes abzulehnen sei. Insofern hierzu unterschiedliche Urteile des BVGer vorlägen (vgl. das in der Stellungnahme erwähnte Urteil des BVGer D-4678/2016 vom 15. Februar 2019) obliege es dem Gericht, eine einheitliche Praxis festzulegen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. Das Mehrfachgesuch sei somit abzulehnen. 3.2 In der Beschwerde wies die Rechtsvertretung wie bereits in ihrer Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf das Urteil D-4678/2017 vom 15. Februar 2019 und im Weiteren darauf hin, dass das vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 diesem widerspreche. Der letztere Entscheid unterscheide sich von der Fallkonstellation im vorliegenden Fall insofern, als in jenem bezüglich Identitätspapiere deutlich widersprüchlichere Angaben gemacht worden seien. Im Übrigen habe das SEM zu Unrecht die Wegweisung verfügt, obliege die Anordnung der Wegweisung aufgrund der Eheschliessung mit einem Aufenthaltsberechtigten doch der zuständigen kantonalen Behörde. Mit der Beschwerde wurde eine Eingabe der Rechtsvertretung vom 8. Mai 2019 an das Migrationsamt des Kantons H._______ in Kopie eingereicht, worin auf die erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde und welcher unter anderem eine Kopie der richterlichen Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin durch das Kreisgericht G._______ vom 23. Oktober 2018 beigelegt war. Diese Dokumente seien bereits mit Eingabe vom 8. Mai 2019 eingereicht worden. Sollten diese, wie vom SEM behauptet, der Vorinstanz nicht vorgelegen haben, müsse dies auf ein Versehen beruhen. Mit der gerichtlichen Feststellung der Identität der Mandantin könne nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihre Identität nicht geklärt sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5). 4.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen nur dann ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dieses Kriterium dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 E.4.5). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. E-1813/2019 vom 1. Juli 2020) einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht (und damit die teils divergierende Praxis koordiniert). Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl schwer verletzt. Im Weiteren hat es festgehalten, dass das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel des ersten, abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigen könne, jedoch der gesuchstellenden Person im zweiten Verfahren erneut die Möglichkeit geben müsse, sich zu diesen zu äussern und allenfalls ihre ursprünglichen Aussagen zu ändern. Danach habe das SEM die Gesamtheit der Aussagen der gesuchstellenden Person und alle in den Akten vorhandene Beweismittel im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob sie ihre Mitwirkungspflicht auch im Verfahren betreffend Familienasyl (schwer) verletzt habe. Diesen Pflichten ist das SEM im vorliegenden Fall mit der Neugewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Schreiben vom 24. Juni 2019) und der nachfolgend vorgenommenen Neubeurteilung unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme vom 5. Juli 2019 nachgekommen. 4.4 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht fest. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 ab und führte dabei aus, es sei ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen (vgl. Lingua-Alltagswissensevaluation vom 10. November 2015). Da sie jedoch unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie angehöre, sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. Eine nähere Überprüfung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als unmöglich, da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder Angaben zu ihrem tatsächlichen Herkunftsort noch zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat oder einer anderen Staatsangehörigkeit gemacht hat. Es lässt sich somit weder belegen noch ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige ist. Mit Blick auf die Feststellungen in BVGE 2014/12 E.5.6-5.8 kann es nicht bereits als sicher erachtet werden, dass sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal besitzt und folglich eine andere Nationalität als ihr Ehemann hat. Gemäss diesem Entscheid ist es für Exil-Tibeter in Nepal und Indien unter engen Voraussetzungen möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch wenn angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Nepal oder Indien und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert wurde, ist damit noch nicht erwiesen, dass sie eine dieser Staatsangehörigkeiten erworben hat. Die Beschwerdeführerin vermochte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Dokumente oder Unterlagen einzureichen, welche ihre Herkunft belegen könnten. Insbesondere trifft es entgegen der Auffassung in der Beschwerde auch nicht zu, dass aufgrund der richterlichen Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin durch das Kreisgericht G._______ vom 23. Oktober 2018 die in casu interessierende Frage ihrer Staatsangehörigkeit geklärt sei. Vielmehr geht ganz im Gegenteil aus der entsprechenden Verfügung klar hervor, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (weiterhin) als «ungeklärt (tibetischer Herkunft)» gilt. Aus dem besagten Dokument geht somit für das vorliegende Verfahren nicht nur nicht hervor, dass die strittige Staatsangehörigkeit geklärt sei, sondern vielmehr wird hierdurch die Feststellung des SEM, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin eben nicht geklärt sei, sogar noch aktiv bestätigt. Der im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens durchgeführten Lingua-Alltagswissensevaluation vom 23. Dezember 2016 kommt aber ohnehin erhöhter Beweiswert zu. Aufgrund der dortigen klaren Ausgangslage ist von einer schweren Mitwirkungspflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. hierzu die ausführlichen gerichtlichen Erwägungen im Urteil BVGer E-7259/2016 vom 17. Mai 2018, E. 6). Wie obenstehend dargelegt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweislosigkeit müsste zulasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies führte im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin durch ihre unwahren Angaben und eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Situation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Durch ihr unkooperatives Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Ehemann eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Heimatland der Beschwerdeführerin niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde die Beschwerdeführerin gegenüber Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste, bevorzugt behandelt. Dieses Ergebnis wäre als stossend zu bezeichnen. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in hypothetischer Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in einem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin möglicherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es kann aber nicht sein, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen erheblicher Tatsachen und durch widersprüchliche Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden dieser Prüfung entziehen kann und dadurch gegenüber Gesuchstellenden, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, bessergestellt würde. 4.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes entgegenstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Ehepartnerin hier aufenthaltsberechtigter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gestützt auf Art. 44 AIG zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde offenbar bereits eingereicht. Die zuständige Behörde ist bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs insbesondere an die Bestimmung von Art. 8 EMRK gebunden. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: