Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Tibeterin aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Ütsang), habe ihren Heimatstaat am (...) verlassen, nachdem sie während zweier Jahre bei einem Bekannten namens A.G. in C._______ gelebt habe. Sie sei zu Fuss nach Nepal gelangt, dort eine Woche geblieben zwecks Beschaffung von Reisepapieren und am (...) an einen ihr unbekannten Ort geflogen. Am 28. Mai 2014 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie am 29. Mai 2014 ein Asylgesuch stellte. Sie wurde am 30. Juni 2014 zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Akten SEM A6/12), am 12. August 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (A17/17). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, Anfang (...) hätten zwei Sicherheitsbeamte ihre Schule besucht, worauf die Lehrer den Schülern gesagt hätten, sie dürften nicht mehr zur Schule gehen, weil das Gebäude von den Chinesen renoviert und umfunktioniert respektive abgerissen werde. Als die Schüler laut dagegen protestiert hätten, seien sie von zwei Polizisten festgenommen, geschlagen und in ein Klassenzimmer gesperrt worden. Sie selber sei hingefallen und bewusstlos geworden. Als sie aufgewacht sei, sei sie allein im Klassenzimmer gewesen und habe nicht gewusst, was passiert sei. Als sie weggerannt sei, habe sie A.G. getroffen, bei welchem sie untergekommen sei. Nach einer Woche habe ihr Vater sie besucht und gesagt, die Beamten hätten sie zu Hause gesucht, falls sie dorthin zurückkehre, sei ihr Leben in Gefahr. Sie sei daher bei A.G. geblieben, bis ihr Vater die Ausreise organisiert gehabt habe. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie habe im Pausenhof laut gerufen, Tibet sei ein freies Land, separat von China, und dass sie das Recht hätten, Tibetisch zu lernen. Darauf seien die zwei Polizisten zu ihr gekommen und hätten sie mit Stöcken geschlagen, getreten und an den Haaren ins Klassenzimmer gezerrt, wo sie mit den anderen Schülern eingesperrt worden sei. Als sie zum Fenster hinaus Parolen gegen die Chinesen geschrien hätten, seien die Polizisten zurückgekommen und hätten alle Schüler mit Gürteln geschlagen. Plötzlich hätten sie Messer hervorgeholt und auf einen Schüler eingestochen, welcher gestorben sei. Sie sei bewusstlos geworden und nach drei oder vier Stunden aufgewacht, als kein Mensch mehr im Schulgebäude gewesen sei. Es habe zwei oder drei Tage gedauert, bis sie sich an das, was passiert sei, habe erinnern können. Die Beschwerdeführerin gab auf Aufforderung hin Arztberichte vom (...). und (...)zu den Akten. Ausweispapiere oder andere Beweismittel reichte sie nicht ein. A.c Mit Verfügung vom 16. September 2014 - eröffnet am 17. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es einen solchen in die Volksrepublik China ausschloss. B. Die Beschwerdeführerin liess mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Informationsblatt der deutschen Gesellschaft für Epileptologie e.V. zu pseudoepileptischen Anfällen, vier Internetberichte (...) über die Schliessung tibetischer Schulen, drei Ausdrucke von Google-Maps, zwei Fotoausdrucke ihrer Herkunftsregion, eine E-Mail-Antwort der Vorinstanz vom 9 Oktober 2014 sowie eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote ein. C. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 gut und ordnete ihr MLaw Gian Ege als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2014 hielt die Vorinstanzvollumfänglich an ihren Erwägungen fest. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Dezember 2014 eine Replik, Kopien der bereits aktenkundigen Arztberichte, einen ärztlichen Bericht vom (...), eine Honorarrechnung sowie am 15. Januar 2015 einen ärztlichen Bericht vom (...) ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen, und habe die Namen der umliegenden Berge nicht gekannt. Ihre Erklärung, man sehe diese von ihrem Dorf aus nicht, sei falsch; zwar habe ihr Dorf auf den Karten nicht gefunden werden können, aber vom Dorf C._______ aus könne man die Berge deutlich sehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Namen der Berge nicht wisse. Dass sie selten von zu Hause weggegangen sei, stimme nicht, habe sie doch während mehrerer Jahre in C._______ die Schule besucht und dafür jeweils einen längeren Schulweg zurücklegen müssen. Ihre Behauptung, sie habe von ihrem Dorf einen Hügel hinaufgehen müssen, um C._______ zu erreichen, sei ebenfalls falsch, da C._______ zwar von Hügeln umgeben sei, jedoch in einer Ebene liege. Insgesamt würden ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie die geografischen Angaben gelernt habe, um den Anschein zu erwecken, sie stamme aus jener Gegend. Ausserdem seien weitere Indizien für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets vorhanden. So habe sie angegeben, kein Chinesisch zu sprechen, Englisch dagegen schon. Ihre Erklärungen hierfür seien äusserst dürftig. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade ihre Schule die chinesische Sprache nicht unterrichtet haben soll, weshalb A.G. ihr hätte Englisch beibringen sollen und warum er als Händler zwischen Tibet und Nepal genügende Englischkenntnisse haben soll, um sie zu unterrichten. Sie verfüge über keinerlei Identitätspapiere, um ihre Herkunft zu belegen, und habe widersprüchliche Angaben zu deren Verbleib gemacht: An der Erstbefragung habe sie angegeben, die Identitätskarte befinde sich bei ihren Eltern, während sie in der Anhörung gesagt habe, A.G. habe sie zerrissen. Die umgangssprachlich bekannte chinesische Bezeichnung für das Familienbüchlein sei ihr nicht bekannt gewesen, und sie habe eine falsche Farbe der Seiten angegeben. Auch ihre Asylgründe seien unsubstantiiert. In der Erstbefragung habe sie nicht erwähnt, dass ein Mitschüler von der Polizei niedergestochen worden und gestorben sei, sondern lediglich erwähnt, sie sei geschlagen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie den massivsten Übergriff der Polizei nicht erwähnt habe. Zudem könne nicht geglaubt werden, dass sie nicht wisse, was mit den anderen Mitschülern passiert sei, obwohl sie noch zwei Jahre in C._______ gelebt habe. Ihre mangelnden Länder- und Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe würden nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, sie habe nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation entgegen, ihre Schilderungen seien sehr flüssig, substantiiert und mit Details versehen. Auch die epileptischen Anfälle, mit welchen sie die Gedächtnisausfälle begründe, seien bestätigt worden. Dass es sich um sogenannt pseudoepileptische Anfälle handle, spiele keine Rolle, da es bei solchen typischerweise zu Ohnmachtsanfällen und Verwirrung komme. Es sei daher gut erklärbar, weshalb sie die Geschehnisse nicht mit extrem vielen Details habe schildern können. Der Umstand, dass sie in der Erstbefragung den getöteten Mitschüler nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass man sie darauf hingewiesen habe, ausführliche Schilderungen seien nicht erwünscht und sie solle sich auf die sie persönlich betreffenden Punkte beschränken. Ihre Asylgründe seien allein mit diesem Argument und der Behauptung, es sei ungewöhnlich, dass sie nichts über den Verbleib ihrer Mitschüler wisse, als unglaubhaft bezeichnet worden, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Die freie Erzählung zeichne sich immerhin durch einige Realkennzeichen aus, und die zwangsweise Schliessung tibetischer Schulen in jenem Zeitraum sei durch verschiedene Berichte belegt. Es sei insgesamt von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, von den chinesischen Behörden festgenommen zu werden und unter Umständen physischen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt habe. Hinsichtlich ihrer Herkunft habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt. Sie stütze sich lediglich auf wenige Herkunftsfragen und deren subjektive Wertung. So seien ihre Aussagen falsch und einseitig zu ihren Lasten gewürdigt worden, und rechtswesentliche Sachumstände wie ihr Dialekt, die Chinesischkenntnisse und die Herkunftskenntnisse seien nicht untersucht und somit nicht genügend gewürdigt worden. Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin hätten sich auf ihr Dorf B._______ bezogen, nicht auf C._______. Das Dorf sei in anderer Schreibweise auf Karten zu finden, und die von ihr angegebenen Nachbarorte ebenso. Zwischen ihrem Heimatdorf und C._______ befinde sich zudem tatsächlich ein Hügel. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie habe keinen Hügel hinaufgehen müssen. Der direkteste Fussweg verlaufe nicht in der Ebene. Die angegebene Zeit für den Fussmarsch werde durch den Routenplaner von Google-Maps bestätigt. Die Vorinstanz könne zudem nicht wissen, welche Berge man von B._______ aus sehen könne, wenn ihr die Lage des Dorfes unbekannt sei. Im Übrigen scheine es tatsächlich so, dass der Mount Everest die anderen Gipfel überrage, so dass nicht vorausgesetzt werden könne, dass ihr alle anderen, kleineren Gipfel bekannt seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über passive Chinesischkenntnisse, welche von der Vorinstanz indessen nicht untersucht worden seien. Die Antwort auf die Frage, ob sie Chinesisch spreche, habe sich auf ihre aktiven Sprachkenntnisse bezogen. Sie könne auf Chinesisch zählen und verstehe einzelne Sätze und Wörter. Der Grund dafür, dass an ihrer Schule nicht Chinesisch unterrichtet worden sei, sei deren Schliessung (...) gewesen. Ihre Englischkenntnisse seien sehr gering, so dass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, sie habe in einem Land gelebt, wo sie auf Englisch hätte kommunizieren müssen. Es sei wesentlich naheliegender, dass sie in Vorbereitung auf ihre Ausreise von A.G. ein paar Worte Englisch gelernt habe, um sich auf der Flucht durchschlagen zu können. Bei der Bezeichnung für das Familienbüchlein handle es sich nicht um einen zentralen, gebräuchlichen Begriff, welchen sie hätte kennen müssen, und die Farbe des Familienbüchleins habe sie korrekt angegeben. Lediglich die Farbe der Innenblätter habe sie nicht gewusst. Die Begründung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei in mehreren Punkten unhaltbar, und verschiedene Gründe würden für die tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin sprechen. Durch die sehr eingeschränkten Abklärungen der Vorinstanz scheine ihre Herkunft nicht umfassend geklärt. Hinzu komme, dass ihr das rechtliche Gehör betreffend der Zweifel an ihrer Herkunft nicht gewährt worden sei.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die umliegenden Dörfer sowie die Dauer des Weges genannt habe, der Schulweg müsse aber offensichtlich zuerst zum Fluss und danach entlang dem Fluss nach C._______ geführt haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin freiwillig über die diversen Hügel gegangen wäre, hätte sie durch die Ebene gehen müssen, um nach C._______ zu gelangen. Da sie explizit angegeben habe, kein Chinesisch zu sprechen, sei nicht ersichtlich, weshalb ihre Chinesischkenntnisse hätten geprüft werden sollen. In Fällen, in welchen Gesuchstellende angeben würden, Chinesisch zu sprechen, werde eine Mitarbeiterin beigezogen, welche die Kenntnisse kurz teste. Zwar seien durchaus Schulen geschlossen worden, dabei handle es sich aber meistens um private Institutionen, welche auf die Erhaltung der kulturellen Tradition Tibets bedacht seien und neben den offiziellen Schulen besucht würden. Es wäre äusserst unwahrscheinlich, dass die chinesischen Behörden eine quasi öffentlich agierende Schule, welche nur Tibetisch lehre, für mindestens sechs Jahre gewähren lassen würden. Gemäss Erkenntnissen des SEM gebe es keine offiziell zugelassenen Schulen, wo nur in tibetischer Sprache unterrichten werde. Der Anspruch auf Stellungnahme zum Beweisergebnis sei auf Beweismassnahmen beschränkt, auf deren Ergebnis die betroffene Person keinen Einfluss nehmen könne, und gelte nicht für die Parteibefragung.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin replizierte, ihre Ausführungen zum Schulweg deckten sich mit der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie nach Überquerung des Hügels dem Fluss entlang habe gehen müssen. Es sei nicht realitätsfremd, dass sie keine weiteren Berge mit Namen habe bezeichnen können, da es in ihrem Dorf üblich sei, die Berge nicht genauer zu bezeichnen. Weiter scheine bei einer derart zentralen Frage wie der Abklärung von Chinesischkenntnissen zwingend erforderlich, dass genauer nachgefragt werde. Hinsichtlich der Schliessung von Schulen seien die Berichte der exiltibetischen Gemeinschaft nicht weniger repräsentativ als die angeblichen Erkenntnisse der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychisch angespannten Lage, wobei es immer wieder zu pseudoepileptischen Anfällen komme, welche insbesondere durch Stress ausgelöst würden. Auch anlässlich der Anhörung habe sie sich am Rande eines epileptischen Anfalles befunden und sich nicht auf das Gespräch konzentrieren können. Wenn nötig sei sie gerne bereit, an einer ergänzenden Anhörung teilzunehmen.
E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (E. 5.2) mit der vorinstanzlichen Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie befasst, wonach - anstelle einer Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) - im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen gestellt werden. Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der Herkunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Entscheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch aktenkundig machen. Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht eine zuverlässig Prüfung erlauben, ob die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, hat das SEM mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI-Standard zu belegen, welches die richtigen Antworten gewesen wären, so dass die vorinstanzliche Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar wird (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss auch der betroffenen Person zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dass dabei, wie schon bei der Lingua-Analyse und dem "Alltagswissenstest", der betroffenen Person ein vollumfänglicher Einblick in die Untersuchung - und namentlich in alle richtigen Antworten - verweigert werden darf, wenn öffentliche Geheimhaltungsinteressen (insbesondere zur Verhinderung des Lerneffekts und der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG), versteht sich von selbst. Der betroffenen Person ist mithin der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG). Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung pauschal zusammenzufassen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 f.). Wenn diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen - wegen gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind die genannten Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht diese Methode als Beweismittel der im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gültigen freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.).
E. 5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanforderungen eingehalten hat. In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist.
E. 5.3.1 Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise zweifelhaft erscheinen. So ist, selbst wenn berücksichtigt wird, dass sie aufgefordert wurde, sich kurz zu halten, nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnte, dass einer ihrer Klassenkameraden von den Polizisten erstochen worden sei. Es scheint auch nicht logisch, dass sie allein und bewusstlos im Klassenzimmer zurückgelassen worden sei, während der verletzte (oder bereits verstorbene) Kamerad hinausgebracht worden wäre und alle Mitschüler das Gebäude verlassen hätten. Ohnehin wirkt die ganze Begebenheit in beiden Erzählvarianten derart bizarr, dass sie nur der Fantasie der Beschwerdeführerin entsprungen sein kann: eine Schar Kinder, die aus dem Schulzimmerfenster furchtlos bewaffneten Polizisten antichinesische Parolen zurufen, nachdem bereits ein Kind - die Beschwerdeführerin - von den Polizisten verprügelt, getreten und an den Haaren gezerrt wurde, Polizisten, die sich derart leicht von Kindern provozieren lassen, diese verprügeln, mit Messern, die sie bei sich getragen haben, auf sie einstechen und einen der Jungen sogar erstechen. Die Zweifel der Vorinstanz am Wahrheitsgehalt dieser theatralischen Szenen werden vom Bundesverwaltungsgericht somit geteilt. Weiter waren ihre Angaben zu den von ihrem Dorf respektive von C._______ sichtbaren Bergen sehr allgemein gehalten, und es scheint zumindest erstaunlich, dass sie nach siebenjähriger Schulzeit nur gerade einen einzigen Berg (den Mount Everest; tibetisch: Jomo Langma) benennen konnte. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden oder (gemäss Angaben in der Beschwerde) sehr geringen Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets darstellen. Wenn der Rechtsvertreter fordert, es hätte an der Anhörung nachgefragt und überprüft werden müssen, welchen exakten Stand ihre Chinesischkenntnisse aufgewiesen haben, obwohl seine Mandanten unmissverständlich jegliche Chinesischkenntnisse verneint hat (A1, A6 F1.17.03, A17 F60 ff.), unterstellt er ihr letztlich, unglaubwürdig zu sein. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Herkunftsregion in Tibet sind jedoch nicht gänzlich unsubstantiiert geblieben. Sie können nicht als derart unplausibel oder substanzarm bezeichnet werden, dass sie ihre Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen bedürfte. Die Beschwerdeführerin vermochte immerhin bereits an der summarischen Befragung einige zutreffende Angaben zu ihrer angegebenen Herkunftsregion zu machen. Sie nannte vier Nachbardörfer ihres Heimatdorfes B._______ (= [...]), nämlich D._______ (= [...]), E._______ (= [...]), F._______ (= [...]) und G._______ (= [...]), deren Existenz auf Beschwerdestufe nachgewiesen (vgl. Beschwerdebeilagen 6-8) und vom Gericht mit eigener Internet-Recherche nachgeprüft worden sind. Zudem nannte sie zutreffend die Gemeinde C._______ (= [...]), den Bezirk H._______, die Präfektur I._______ (= [...]) und die Provinz Ütsang. Anlässlich der Anhörung gab sie an, für den Weg von ihrem Dorf nach C._______ ungefähr eineinhalb Stunden zu Fuss gebraucht zu haben (A17 F10 u. F66), was - soweit im Internet überprüfbar - zutreffen kann; weshalb der Rückweg aber nur 45 Minuten dauern soll (A17 F84 f.), erschliesst sich allerdings nicht, zumal die Erklärung, eineinhalb Stunden habe man bei langsamen Gehen (A17 F85), für den morgendlichen Schulgang nicht einleuchtet. Auch treffen die Aussagen, um nach C._______ zu gelangen, müsse man einen steilen Hügel hinaufgehen (A17 F87), es habe keine richtige Strasse nach C._______ (A17 F11) und man müsse den Fluss nie überqueren (A17 F90), nicht zu: Der Fussweg von B._______ bis zur nahen Ortschaft J._______ dürfte einige Minuten dauern, von dort führt eine befahrbare Strasse nach C._______ ([...], Fahrzeit ca. 20 Minuten), welche auf der anderen Flussseite als das Dorf B._______ liegt. Wohl liegt auf der direkten Verbindung zwischen B._______ und C._______ ein steiler Abhang - dass man aber diesen Weg mit steilem Aufstieg und darauffolgendem Abstieg in das im Tal gelegene C._______ wählt, ist indes nicht naheliegend. Zutreffend ist wiederum, dass ihr Dorf in einer Ebene liegt und dass man auf dem Weg "zu einem Fluss" kommt beziehungsweise diesen "auf dem Schulweg auf der Seite" sieht, wobei nicht überprüft werden kann, ob der Fluss K._______ genannt wird, wie sie angibt (A17 F89 f.): Die Strasse führt dem Fluss entlang nach C._______, welche Ortschaft nahe am Fluss liegt, und beim Weg über den steilen Hügel sieht man den Fluss zur Linken. Zur Ausreise aus dem Tibet, welche angeblich zu Fuss von C._______ aus erfolgte und in einem zweitägigen Marsch bis ins nepalesische L._______ bestand (A6 F.01 f.), wurde in der Summarbefragung gemäss Protokoll nichts nachgefragt, und in der Anhörung war die Ausreise überhaupt kein Thema.
E. 5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten kennen sollten. Solche Angaben fehlen im vorinstanzlichen Dossier (bspw. in einer der Akteneinsicht nicht uneingeschränkt unterliegenden amtlichen Notiz) beziehungsweise in der Argumentation der angefochtenen Verfügung. Dem Anhörungsprotokoll können zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden, kaum aber je Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Die Befragungsprotokolle erlauben keine eindeutigen Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin die wenigen Fragen zu ihrer Herkunftsregion in zulänglicher Weise beantwortet hat, beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Dies betrifft insbesondere die Fragen und Antworten nach den Namen von Bergen, der Umgebung ihres Dorfes und den geografisch Besonderheiten auf ihrem Schulweg (vgl. A17/17 F84 ff.; angefochtene Verfügung E. II S. 3 f). Immerhin scheinen die Satellitenbilder auf Google-Maps einige ihrer Angaben zu bestätigen. Für das Gericht ist jedenfalls weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Urteil BVGer E-3361/2014, a.a.O., E. 6.2.1).
E. 5.3.3 Überdies muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
E. 5.3.4 Dass zur Ausreise aus dem Tibet, nämlich zum mehrtägigen Marsch von C._______ nach L._______ und von dort weiter nach M._______ N._______ und O._______, keinerlei Details erfragt wurden, verunmöglicht es dem Gericht, sich zu der in solchen Fällen mitentscheidenden Frage, ob die Ausreise aus dem chinesischen Staatsgebiet legal oder illegal erfolgt ist (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5), eine Meinung zu bilden.
E. 6 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Aufgrund der notwendigen Sachverhaltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Vorinstanz wird empfohlen, zur Sachverhaltsfeststellung eine Lingua-Analyse vorzunehmen, welche Aufschluss darüber geben kann, ob in den letzten Jahren vor Verlassen Nepals eine Sozialisierung ausserhalb des chinesischen Staatsgebietes stattgefunden hat. Sie wird zudem auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, namentlich die medizinischen Berichte, hingewiesen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 3. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand von Fr. 2015.- erscheint angemessen; für die nach diesem Datum erfolgte Kurzeingabe erfolgt ein kleiner Zuschlag. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist auf insgesamt Fr. 2050.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und das SEM zur Bezahlung dieses Betrags als Parteientschädigung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2050.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5965/2014 Urteil vom 17. August 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, vertreten durch Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Tibeterin aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Ütsang), habe ihren Heimatstaat am (...) verlassen, nachdem sie während zweier Jahre bei einem Bekannten namens A.G. in C._______ gelebt habe. Sie sei zu Fuss nach Nepal gelangt, dort eine Woche geblieben zwecks Beschaffung von Reisepapieren und am (...) an einen ihr unbekannten Ort geflogen. Am 28. Mai 2014 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie am 29. Mai 2014 ein Asylgesuch stellte. Sie wurde am 30. Juni 2014 zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Akten SEM A6/12), am 12. August 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (A17/17). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, Anfang (...) hätten zwei Sicherheitsbeamte ihre Schule besucht, worauf die Lehrer den Schülern gesagt hätten, sie dürften nicht mehr zur Schule gehen, weil das Gebäude von den Chinesen renoviert und umfunktioniert respektive abgerissen werde. Als die Schüler laut dagegen protestiert hätten, seien sie von zwei Polizisten festgenommen, geschlagen und in ein Klassenzimmer gesperrt worden. Sie selber sei hingefallen und bewusstlos geworden. Als sie aufgewacht sei, sei sie allein im Klassenzimmer gewesen und habe nicht gewusst, was passiert sei. Als sie weggerannt sei, habe sie A.G. getroffen, bei welchem sie untergekommen sei. Nach einer Woche habe ihr Vater sie besucht und gesagt, die Beamten hätten sie zu Hause gesucht, falls sie dorthin zurückkehre, sei ihr Leben in Gefahr. Sie sei daher bei A.G. geblieben, bis ihr Vater die Ausreise organisiert gehabt habe. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie habe im Pausenhof laut gerufen, Tibet sei ein freies Land, separat von China, und dass sie das Recht hätten, Tibetisch zu lernen. Darauf seien die zwei Polizisten zu ihr gekommen und hätten sie mit Stöcken geschlagen, getreten und an den Haaren ins Klassenzimmer gezerrt, wo sie mit den anderen Schülern eingesperrt worden sei. Als sie zum Fenster hinaus Parolen gegen die Chinesen geschrien hätten, seien die Polizisten zurückgekommen und hätten alle Schüler mit Gürteln geschlagen. Plötzlich hätten sie Messer hervorgeholt und auf einen Schüler eingestochen, welcher gestorben sei. Sie sei bewusstlos geworden und nach drei oder vier Stunden aufgewacht, als kein Mensch mehr im Schulgebäude gewesen sei. Es habe zwei oder drei Tage gedauert, bis sie sich an das, was passiert sei, habe erinnern können. Die Beschwerdeführerin gab auf Aufforderung hin Arztberichte vom (...). und (...)zu den Akten. Ausweispapiere oder andere Beweismittel reichte sie nicht ein. A.c Mit Verfügung vom 16. September 2014 - eröffnet am 17. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es einen solchen in die Volksrepublik China ausschloss. B. Die Beschwerdeführerin liess mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Informationsblatt der deutschen Gesellschaft für Epileptologie e.V. zu pseudoepileptischen Anfällen, vier Internetberichte (...) über die Schliessung tibetischer Schulen, drei Ausdrucke von Google-Maps, zwei Fotoausdrucke ihrer Herkunftsregion, eine E-Mail-Antwort der Vorinstanz vom 9 Oktober 2014 sowie eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote ein. C. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 gut und ordnete ihr MLaw Gian Ege als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2014 hielt die Vorinstanzvollumfänglich an ihren Erwägungen fest. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Dezember 2014 eine Replik, Kopien der bereits aktenkundigen Arztberichte, einen ärztlichen Bericht vom (...), eine Honorarrechnung sowie am 15. Januar 2015 einen ärztlichen Bericht vom (...) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen, und habe die Namen der umliegenden Berge nicht gekannt. Ihre Erklärung, man sehe diese von ihrem Dorf aus nicht, sei falsch; zwar habe ihr Dorf auf den Karten nicht gefunden werden können, aber vom Dorf C._______ aus könne man die Berge deutlich sehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Namen der Berge nicht wisse. Dass sie selten von zu Hause weggegangen sei, stimme nicht, habe sie doch während mehrerer Jahre in C._______ die Schule besucht und dafür jeweils einen längeren Schulweg zurücklegen müssen. Ihre Behauptung, sie habe von ihrem Dorf einen Hügel hinaufgehen müssen, um C._______ zu erreichen, sei ebenfalls falsch, da C._______ zwar von Hügeln umgeben sei, jedoch in einer Ebene liege. Insgesamt würden ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie die geografischen Angaben gelernt habe, um den Anschein zu erwecken, sie stamme aus jener Gegend. Ausserdem seien weitere Indizien für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets vorhanden. So habe sie angegeben, kein Chinesisch zu sprechen, Englisch dagegen schon. Ihre Erklärungen hierfür seien äusserst dürftig. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade ihre Schule die chinesische Sprache nicht unterrichtet haben soll, weshalb A.G. ihr hätte Englisch beibringen sollen und warum er als Händler zwischen Tibet und Nepal genügende Englischkenntnisse haben soll, um sie zu unterrichten. Sie verfüge über keinerlei Identitätspapiere, um ihre Herkunft zu belegen, und habe widersprüchliche Angaben zu deren Verbleib gemacht: An der Erstbefragung habe sie angegeben, die Identitätskarte befinde sich bei ihren Eltern, während sie in der Anhörung gesagt habe, A.G. habe sie zerrissen. Die umgangssprachlich bekannte chinesische Bezeichnung für das Familienbüchlein sei ihr nicht bekannt gewesen, und sie habe eine falsche Farbe der Seiten angegeben. Auch ihre Asylgründe seien unsubstantiiert. In der Erstbefragung habe sie nicht erwähnt, dass ein Mitschüler von der Polizei niedergestochen worden und gestorben sei, sondern lediglich erwähnt, sie sei geschlagen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie den massivsten Übergriff der Polizei nicht erwähnt habe. Zudem könne nicht geglaubt werden, dass sie nicht wisse, was mit den anderen Mitschülern passiert sei, obwohl sie noch zwei Jahre in C._______ gelebt habe. Ihre mangelnden Länder- und Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe würden nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, sie habe nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation entgegen, ihre Schilderungen seien sehr flüssig, substantiiert und mit Details versehen. Auch die epileptischen Anfälle, mit welchen sie die Gedächtnisausfälle begründe, seien bestätigt worden. Dass es sich um sogenannt pseudoepileptische Anfälle handle, spiele keine Rolle, da es bei solchen typischerweise zu Ohnmachtsanfällen und Verwirrung komme. Es sei daher gut erklärbar, weshalb sie die Geschehnisse nicht mit extrem vielen Details habe schildern können. Der Umstand, dass sie in der Erstbefragung den getöteten Mitschüler nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass man sie darauf hingewiesen habe, ausführliche Schilderungen seien nicht erwünscht und sie solle sich auf die sie persönlich betreffenden Punkte beschränken. Ihre Asylgründe seien allein mit diesem Argument und der Behauptung, es sei ungewöhnlich, dass sie nichts über den Verbleib ihrer Mitschüler wisse, als unglaubhaft bezeichnet worden, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Die freie Erzählung zeichne sich immerhin durch einige Realkennzeichen aus, und die zwangsweise Schliessung tibetischer Schulen in jenem Zeitraum sei durch verschiedene Berichte belegt. Es sei insgesamt von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, von den chinesischen Behörden festgenommen zu werden und unter Umständen physischen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt habe. Hinsichtlich ihrer Herkunft habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt. Sie stütze sich lediglich auf wenige Herkunftsfragen und deren subjektive Wertung. So seien ihre Aussagen falsch und einseitig zu ihren Lasten gewürdigt worden, und rechtswesentliche Sachumstände wie ihr Dialekt, die Chinesischkenntnisse und die Herkunftskenntnisse seien nicht untersucht und somit nicht genügend gewürdigt worden. Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin hätten sich auf ihr Dorf B._______ bezogen, nicht auf C._______. Das Dorf sei in anderer Schreibweise auf Karten zu finden, und die von ihr angegebenen Nachbarorte ebenso. Zwischen ihrem Heimatdorf und C._______ befinde sich zudem tatsächlich ein Hügel. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie habe keinen Hügel hinaufgehen müssen. Der direkteste Fussweg verlaufe nicht in der Ebene. Die angegebene Zeit für den Fussmarsch werde durch den Routenplaner von Google-Maps bestätigt. Die Vorinstanz könne zudem nicht wissen, welche Berge man von B._______ aus sehen könne, wenn ihr die Lage des Dorfes unbekannt sei. Im Übrigen scheine es tatsächlich so, dass der Mount Everest die anderen Gipfel überrage, so dass nicht vorausgesetzt werden könne, dass ihr alle anderen, kleineren Gipfel bekannt seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über passive Chinesischkenntnisse, welche von der Vorinstanz indessen nicht untersucht worden seien. Die Antwort auf die Frage, ob sie Chinesisch spreche, habe sich auf ihre aktiven Sprachkenntnisse bezogen. Sie könne auf Chinesisch zählen und verstehe einzelne Sätze und Wörter. Der Grund dafür, dass an ihrer Schule nicht Chinesisch unterrichtet worden sei, sei deren Schliessung (...) gewesen. Ihre Englischkenntnisse seien sehr gering, so dass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, sie habe in einem Land gelebt, wo sie auf Englisch hätte kommunizieren müssen. Es sei wesentlich naheliegender, dass sie in Vorbereitung auf ihre Ausreise von A.G. ein paar Worte Englisch gelernt habe, um sich auf der Flucht durchschlagen zu können. Bei der Bezeichnung für das Familienbüchlein handle es sich nicht um einen zentralen, gebräuchlichen Begriff, welchen sie hätte kennen müssen, und die Farbe des Familienbüchleins habe sie korrekt angegeben. Lediglich die Farbe der Innenblätter habe sie nicht gewusst. Die Begründung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei in mehreren Punkten unhaltbar, und verschiedene Gründe würden für die tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin sprechen. Durch die sehr eingeschränkten Abklärungen der Vorinstanz scheine ihre Herkunft nicht umfassend geklärt. Hinzu komme, dass ihr das rechtliche Gehör betreffend der Zweifel an ihrer Herkunft nicht gewährt worden sei. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die umliegenden Dörfer sowie die Dauer des Weges genannt habe, der Schulweg müsse aber offensichtlich zuerst zum Fluss und danach entlang dem Fluss nach C._______ geführt haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin freiwillig über die diversen Hügel gegangen wäre, hätte sie durch die Ebene gehen müssen, um nach C._______ zu gelangen. Da sie explizit angegeben habe, kein Chinesisch zu sprechen, sei nicht ersichtlich, weshalb ihre Chinesischkenntnisse hätten geprüft werden sollen. In Fällen, in welchen Gesuchstellende angeben würden, Chinesisch zu sprechen, werde eine Mitarbeiterin beigezogen, welche die Kenntnisse kurz teste. Zwar seien durchaus Schulen geschlossen worden, dabei handle es sich aber meistens um private Institutionen, welche auf die Erhaltung der kulturellen Tradition Tibets bedacht seien und neben den offiziellen Schulen besucht würden. Es wäre äusserst unwahrscheinlich, dass die chinesischen Behörden eine quasi öffentlich agierende Schule, welche nur Tibetisch lehre, für mindestens sechs Jahre gewähren lassen würden. Gemäss Erkenntnissen des SEM gebe es keine offiziell zugelassenen Schulen, wo nur in tibetischer Sprache unterrichten werde. Der Anspruch auf Stellungnahme zum Beweisergebnis sei auf Beweismassnahmen beschränkt, auf deren Ergebnis die betroffene Person keinen Einfluss nehmen könne, und gelte nicht für die Parteibefragung. 4.4 Die Beschwerdeführerin replizierte, ihre Ausführungen zum Schulweg deckten sich mit der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie nach Überquerung des Hügels dem Fluss entlang habe gehen müssen. Es sei nicht realitätsfremd, dass sie keine weiteren Berge mit Namen habe bezeichnen können, da es in ihrem Dorf üblich sei, die Berge nicht genauer zu bezeichnen. Weiter scheine bei einer derart zentralen Frage wie der Abklärung von Chinesischkenntnissen zwingend erforderlich, dass genauer nachgefragt werde. Hinsichtlich der Schliessung von Schulen seien die Berichte der exiltibetischen Gemeinschaft nicht weniger repräsentativ als die angeblichen Erkenntnisse der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychisch angespannten Lage, wobei es immer wieder zu pseudoepileptischen Anfällen komme, welche insbesondere durch Stress ausgelöst würden. Auch anlässlich der Anhörung habe sie sich am Rande eines epileptischen Anfalles befunden und sich nicht auf das Gespräch konzentrieren können. Wenn nötig sei sie gerne bereit, an einer ergänzenden Anhörung teilzunehmen. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (E. 5.2) mit der vorinstanzlichen Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie befasst, wonach - anstelle einer Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) - im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen gestellt werden. Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der Herkunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Entscheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch aktenkundig machen. Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht eine zuverlässig Prüfung erlauben, ob die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, hat das SEM mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI-Standard zu belegen, welches die richtigen Antworten gewesen wären, so dass die vorinstanzliche Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar wird (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss auch der betroffenen Person zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dass dabei, wie schon bei der Lingua-Analyse und dem "Alltagswissenstest", der betroffenen Person ein vollumfänglicher Einblick in die Untersuchung - und namentlich in alle richtigen Antworten - verweigert werden darf, wenn öffentliche Geheimhaltungsinteressen (insbesondere zur Verhinderung des Lerneffekts und der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG), versteht sich von selbst. Der betroffenen Person ist mithin der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG). Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung pauschal zusammenzufassen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 f.). Wenn diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen - wegen gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind die genannten Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht diese Methode als Beweismittel der im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gültigen freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.). 5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanforderungen eingehalten hat. In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist. 5.3.1 Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise zweifelhaft erscheinen. So ist, selbst wenn berücksichtigt wird, dass sie aufgefordert wurde, sich kurz zu halten, nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnte, dass einer ihrer Klassenkameraden von den Polizisten erstochen worden sei. Es scheint auch nicht logisch, dass sie allein und bewusstlos im Klassenzimmer zurückgelassen worden sei, während der verletzte (oder bereits verstorbene) Kamerad hinausgebracht worden wäre und alle Mitschüler das Gebäude verlassen hätten. Ohnehin wirkt die ganze Begebenheit in beiden Erzählvarianten derart bizarr, dass sie nur der Fantasie der Beschwerdeführerin entsprungen sein kann: eine Schar Kinder, die aus dem Schulzimmerfenster furchtlos bewaffneten Polizisten antichinesische Parolen zurufen, nachdem bereits ein Kind - die Beschwerdeführerin - von den Polizisten verprügelt, getreten und an den Haaren gezerrt wurde, Polizisten, die sich derart leicht von Kindern provozieren lassen, diese verprügeln, mit Messern, die sie bei sich getragen haben, auf sie einstechen und einen der Jungen sogar erstechen. Die Zweifel der Vorinstanz am Wahrheitsgehalt dieser theatralischen Szenen werden vom Bundesverwaltungsgericht somit geteilt. Weiter waren ihre Angaben zu den von ihrem Dorf respektive von C._______ sichtbaren Bergen sehr allgemein gehalten, und es scheint zumindest erstaunlich, dass sie nach siebenjähriger Schulzeit nur gerade einen einzigen Berg (den Mount Everest; tibetisch: Jomo Langma) benennen konnte. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden oder (gemäss Angaben in der Beschwerde) sehr geringen Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets darstellen. Wenn der Rechtsvertreter fordert, es hätte an der Anhörung nachgefragt und überprüft werden müssen, welchen exakten Stand ihre Chinesischkenntnisse aufgewiesen haben, obwohl seine Mandanten unmissverständlich jegliche Chinesischkenntnisse verneint hat (A1, A6 F1.17.03, A17 F60 ff.), unterstellt er ihr letztlich, unglaubwürdig zu sein. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Herkunftsregion in Tibet sind jedoch nicht gänzlich unsubstantiiert geblieben. Sie können nicht als derart unplausibel oder substanzarm bezeichnet werden, dass sie ihre Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen bedürfte. Die Beschwerdeführerin vermochte immerhin bereits an der summarischen Befragung einige zutreffende Angaben zu ihrer angegebenen Herkunftsregion zu machen. Sie nannte vier Nachbardörfer ihres Heimatdorfes B._______ (= [...]), nämlich D._______ (= [...]), E._______ (= [...]), F._______ (= [...]) und G._______ (= [...]), deren Existenz auf Beschwerdestufe nachgewiesen (vgl. Beschwerdebeilagen 6-8) und vom Gericht mit eigener Internet-Recherche nachgeprüft worden sind. Zudem nannte sie zutreffend die Gemeinde C._______ (= [...]), den Bezirk H._______, die Präfektur I._______ (= [...]) und die Provinz Ütsang. Anlässlich der Anhörung gab sie an, für den Weg von ihrem Dorf nach C._______ ungefähr eineinhalb Stunden zu Fuss gebraucht zu haben (A17 F10 u. F66), was - soweit im Internet überprüfbar - zutreffen kann; weshalb der Rückweg aber nur 45 Minuten dauern soll (A17 F84 f.), erschliesst sich allerdings nicht, zumal die Erklärung, eineinhalb Stunden habe man bei langsamen Gehen (A17 F85), für den morgendlichen Schulgang nicht einleuchtet. Auch treffen die Aussagen, um nach C._______ zu gelangen, müsse man einen steilen Hügel hinaufgehen (A17 F87), es habe keine richtige Strasse nach C._______ (A17 F11) und man müsse den Fluss nie überqueren (A17 F90), nicht zu: Der Fussweg von B._______ bis zur nahen Ortschaft J._______ dürfte einige Minuten dauern, von dort führt eine befahrbare Strasse nach C._______ ([...], Fahrzeit ca. 20 Minuten), welche auf der anderen Flussseite als das Dorf B._______ liegt. Wohl liegt auf der direkten Verbindung zwischen B._______ und C._______ ein steiler Abhang - dass man aber diesen Weg mit steilem Aufstieg und darauffolgendem Abstieg in das im Tal gelegene C._______ wählt, ist indes nicht naheliegend. Zutreffend ist wiederum, dass ihr Dorf in einer Ebene liegt und dass man auf dem Weg "zu einem Fluss" kommt beziehungsweise diesen "auf dem Schulweg auf der Seite" sieht, wobei nicht überprüft werden kann, ob der Fluss K._______ genannt wird, wie sie angibt (A17 F89 f.): Die Strasse führt dem Fluss entlang nach C._______, welche Ortschaft nahe am Fluss liegt, und beim Weg über den steilen Hügel sieht man den Fluss zur Linken. Zur Ausreise aus dem Tibet, welche angeblich zu Fuss von C._______ aus erfolgte und in einem zweitägigen Marsch bis ins nepalesische L._______ bestand (A6 F.01 f.), wurde in der Summarbefragung gemäss Protokoll nichts nachgefragt, und in der Anhörung war die Ausreise überhaupt kein Thema. 5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten kennen sollten. Solche Angaben fehlen im vorinstanzlichen Dossier (bspw. in einer der Akteneinsicht nicht uneingeschränkt unterliegenden amtlichen Notiz) beziehungsweise in der Argumentation der angefochtenen Verfügung. Dem Anhörungsprotokoll können zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden, kaum aber je Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Die Befragungsprotokolle erlauben keine eindeutigen Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin die wenigen Fragen zu ihrer Herkunftsregion in zulänglicher Weise beantwortet hat, beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Dies betrifft insbesondere die Fragen und Antworten nach den Namen von Bergen, der Umgebung ihres Dorfes und den geografisch Besonderheiten auf ihrem Schulweg (vgl. A17/17 F84 ff.; angefochtene Verfügung E. II S. 3 f). Immerhin scheinen die Satellitenbilder auf Google-Maps einige ihrer Angaben zu bestätigen. Für das Gericht ist jedenfalls weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Urteil BVGer E-3361/2014, a.a.O., E. 6.2.1). 5.3.3 Überdies muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. 5.3.4 Dass zur Ausreise aus dem Tibet, nämlich zum mehrtägigen Marsch von C._______ nach L._______ und von dort weiter nach M._______ N._______ und O._______, keinerlei Details erfragt wurden, verunmöglicht es dem Gericht, sich zu der in solchen Fällen mitentscheidenden Frage, ob die Ausreise aus dem chinesischen Staatsgebiet legal oder illegal erfolgt ist (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5), eine Meinung zu bilden. 6. Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Aufgrund der notwendigen Sachverhaltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Vorinstanz wird empfohlen, zur Sachverhaltsfeststellung eine Lingua-Analyse vorzunehmen, welche Aufschluss darüber geben kann, ob in den letzten Jahren vor Verlassen Nepals eine Sozialisierung ausserhalb des chinesischen Staatsgebietes stattgefunden hat. Sie wird zudem auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, namentlich die medizinischen Berichte, hingewiesen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 3. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand von Fr. 2015.- erscheint angemessen; für die nach diesem Datum erfolgte Kurzeingabe erfolgt ein kleiner Zuschlag. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist auf insgesamt Fr. 2050.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und das SEM zur Bezahlung dieses Betrags als Parteientschädigung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2050.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub