Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2014 wurde sie durch die Vorinstanz zur Person befragt und am 12. August 2014 einlässlich angehört. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ im Bezirk D._______, Präfektur E._______, Volksrepublik China. Sie verfüge über keine Chinesisch-Kenntnisse. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, sie habe die (...) Klasse besucht, als im (...) Polizisten in ihre Schule gekommen seien und den Lehrern mitgeteilt hätten, die Schule werde geschlossen. Sie habe sofort mit ihren Mitschülern dagegen protestiert, woraufhin sie von den Polizisten in ein Schulzimmer gesperrt und geschlagen worden sei. Ein Schüler sei von der Polizei mit Messern angegriffen worden. Sie selbst sei hingefallen, bewusstlos im Klassenzimmer liegen geblieben und erst nach einigen Stunden wieder aufgewacht. Die anderen Schüler seien weg gewesen und sie habe - abgesehen von demjenigen, der getötet worden sei - nie erfahren, was mit ihnen passiert sei. Sie habe sich nach diesem Vorfall bei einem Freund ihres Vaters versteckt. Bei ihren Eltern zu Hause sei sie von Polizisten gesucht worden. Es sei deshalb zu gefährlich gewesen, ins Dorf zurückzukehren. Sie habe sich daher bis zur Ausreise im Jahr 2015 bei ihrem Bekannten versteckt und ihm im Haushalt geholfen. Während dieser Zeit sei sie meist zu Hause geblieben. Da sich die Situation nicht verbessert habe, habe ihr Vater ihr geraten, auszureisen und habe alles für sie organisiert. Sie sei zu Fuss nach Nepal gegangen und von dort mit einem gefälschten (...) Pass in die Schweiz geflogen. A.b Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den Vollzug in die Volksrepublik China schloss sie aus. A.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Sache mit Urteil E-5965/2014 vom 17. August 2015 an die Vorinstanz zurückwies. B. B.a Im Auftrag der Vorinstanz führte die Fachstelle LINGUA am 6. November 2015 eine Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durch. In einem Telefoninterview wurde sie zu ihrem Alltagswissen befragt. Am 10. November 2015 wurde hierzu ein Gutachten (LINGUA-Analyse) von einer sachverständigen Person (Expertin) verfasst. B.b Am 7. März 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. C. Die Beschwerdeführerin reichte zwei Arztberichte datierend vom 19. Dezember 2014 und 31. März 2015 sowie ein Schreiben ihres Hausarztes vom 11. März 2016 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss es aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Beistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte MLaw Gian Ege als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. G.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G.b Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Herkunft aus der der Region Tibet, Volksrepublik China sowie die Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise seien nicht glaubhaft. Zu Begründung führt sie an, die LINGUA-Expertin sei zum Schluss gelangt, es erscheine zweifelhaft, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe in allen angesprochenen Bereichen - (...) - mehrheitlich falsche, erstaunliche oder unrealistische Angaben gemacht. Zur Landschaft habe die Beschwerdeführerin fälschlicherweise angegeben, dass die Bäume in der Umgebung (...) seien und (...). Falsch sei auch die Aussage, das Feuer zum Kochen werde (...). Zwar habe die Beschwerdeführerin einige Nachbardörfer nennen können, welche die Expertin habe lokalisieren können. Indes habe die Beschwerdeführerin die Distanz zwischen F._______ und G._______ nicht nennen können, da sie G._______ nicht gekannt habe. Die beiden Ortschaften würden nur 15 Gehminuten voneinander entfernt liegen und die Strasse zur Schule führe durch G._______. Das Argument, sie habe eine Abkürzung zur Schule genommen, vermöge ihre diesbezügliches Unwissen nicht zu erklären. Betreffend (...) und (...) sei die Beschwerdeführerin nach (...) gefragt worden. Von den genannten (...) habe die Expertin einen lokalisieren können. Korrekt habe die Beschwerdeführerin sodann als (...) den (...) erwähnt, jedoch nicht sagen können, in welchem Kreis er liege. Dies erstaune, da er sich nur rund 30 Kilometer von ihrem Dorf entfernt befinde. Erstaunlich sei auch, dass sie nicht wisse, wie (...), die zum Gemeindeort und zur Schule führe, heisse, zumal diese nach dem chinesischen Namen (...) benannt sei. Zur (...) habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihrer Familie würden (...) zur Verfügung stehen, wobei sie (...), (...) und wenn es regne, auch (...) anpflanzen würden. Letztere Angabe sei nicht nachvollziehbar, da das Wetter in der angegebenen Region sehr wechselhaft sei, es jederzeit regnen könne und keine Regenzeit gebe. Auch der angegebene Zeitraum, in welchem (...) angebaut werde, treffe nicht zu. Falsch habe sie sodann angegeben, (...). Weiter habe sie zu (...), (...) und (...) verschiedene falsche oder nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht. Ferner habe die Beschwerdeführerin falsche Angaben zur Anzahl der (...) in der Gemeinde, zu den (...) und zu den (...) gemacht. Darüber hinaus habe sie (...) und (...) nicht korrekt dargetan. Schliesslich sei auf die bereits im ersten Asylentscheid festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente hinzuweisen.
E. 4.2 Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe auch ihre Asylgründe unsubstantiiert, nicht logisch und mit Widersprüchen in den wesentlichen Punkten geschildert. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass sie anlässlich der BzP das von der Polizei begangene Tötungsdelikt nicht erwähnt habe. Zudem erstaune, dass sie nichts über den Verbleib ihrer Mitschüler wisse, obwohl sie danach noch während zwei Jahren dort gelebt habe.
E. 4.3 Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz, nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Sie vermöge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und könne nicht als Flüchtling anerkannt werden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und stellt zunächst die Qualifikation der Expertin in Frage. Die Fachstelle LINGUA hat eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die LINGUA-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Objektive Anhaltspunkte für die auf Beschwerdeebene angezweifelte Kompetenz der Expertin finden sich in den Akten nicht (vgl. SEM-Akten A39/1 betreffend Qualifikation der sachverständigen Person). Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für das Wort (...) ein in Tibet nicht (mehr) bekanntes Wort verwendete und die Expertin dessen Bedeutung ihrerseits nachschlagen musste, kann jedenfalls nicht auf mangelnde Qualifikation geschlossen werden. Weitergehend substantiiert die Beschwerdeführerin ihre Zweifel nicht. Es besteht demnach keine Veranlassung, an der Qualifikation der Expertin zu zweifeln.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die unstrukturierte Vorgehensweise und Frageformulierung der Expertin sowie die Qualität der Telefonverbindung. Es sei zu Missverständnissen und Verständigungsproblemen gekommen. Dazu führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung aus, sie höre die Interviews nicht separat an und lasse sie nicht übersetzen, sondern stützte sich auf den Expertenbericht. Es könne daher keine Aussage über die Qualität des vorliegenden Interviews gemacht werden. Indes würden regelmässig Qualitätskontrollen durchgeführt. Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen, umso mehr als eine regelmässige schriftliche Übersetzung des Interviews die zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten der Vorinstanz überschreiten würde. Indes ist davon auszugehen, dass sich das SEM bei gehäuft auftretenden Beanstandungen hinsichtlich eines Experten oder einer Expertin veranlasst sähe, dies zu überprüfen. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen unterbrochen werden musste, wenn sie sich in ihren Antworten nicht auf die ihr gestellten Fragen bezog. Dies ist aber grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wäre weiter die Telefonverbindung derart schlecht gewesen, wäre die Expertin nicht in der Lage gewesen, gestützt auf die erfolgte Aufnahme ihren Bericht zu verfassen. Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bereits anlässlich des Telefoninterviews, spätestens aber bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs oblegen, ihre Beanstandungen konkret und substantiiert darzutun. Dies hat sie nicht getan. Soweit sie behauptet, die Expertin habe immer gesagt, es sei nicht richtig was sie sage und versucht, sie durcheinanderzubringen beziehungsweise alles was im Interview stehe, sei verkehrt und es würden zahlreiche Missverständnisse vorliegen, wird dies seitens des Gerichts ernsthaft bezweifelt. Schliesslich ist festzustellen, dass die LINGUA-Analyse auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen basiert, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin bezieht. Der Bericht ist fundiert, mit einer überzeugenden Begründung versehen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die LINGUA-Analyse dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden kann.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht im Einzelnen auf ihre Aussagen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingegangen und stütze sich praktisch vollständig auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse ab. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt hat. Allerdings hat sie unter Ziffer I ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 7. März 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden. Daher, und weil die Behörde in ihrer Verfügung nicht alle Vorbringen konkret erwähnen und sich mit ihnen auseinandersetzen muss, ist vorliegend nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht zu schliessen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, weil - wie bereits vorstehend ausgeführt - die Qualifikation der Expertin nicht in Frage gestellt ist, der LINGUA-Analyse ein erhöhter Beweiswert zukommt, der Bericht fundiert sowie mit überzeugender Begründung versehen ist und wie sich nachstehend zeigt, die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs substanzlos sind. Wie die vorliegende Beschwerde denn auch zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich.
E. 5.4 Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
E. 6.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in ihrem ersten Entscheid vom 16. September 2014 aufgrund unstimmiger geographischer Angaben und mangelnder Chinesisch-Kenntnisse Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin hatte. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. August 2015 gutgeheissen hat, stellte es in seinen Erwägungen diverse Unstimmigkeiten in entscheidwesentlichen Punkten fest, namentlich hinsichtlich des geographischen Wissens der Beschwerdeführerin und der Tötung des Schulkameraden. Auch die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse würdigte es als gegen die geltend gemachte Herkunft sprechend.
E. 6.3 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage gewesen anzugeben, ob die (...) im heimatlichen Gebiet (...) oder (...) seien noch deren spezifischen Namen zu nennen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie in der Rechtsmitteleingabe beruft die Beschwerdeführerin sich dabei auf ein Missverständnis und beanstandet, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Namen nicht nachgefragt habe. Inwiefern ein Missverständnis vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestritt die Beschwerdeführerin die ihr diesbezüglich vorgelegte richtige Antwort, antwortete ausweichend und nannte die korrekten Namen nicht. Entgegen ihrer Ansicht obliegt es ihr selbst, im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ihr Wissen darzutun und ist es nicht Sache des Fachspezialisten, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu ermitteln.
E. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Ortschaft G._______ nicht genannt, da diese nicht auf ihrem Schulweg liege. Sie habe eine Abkürzung genommen. Selbst wenn dem so war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesen Ort nicht kennt. Immerhin führt die Strasse von F._______ zur Schule durch G._______ und liegt nur gerade rund ein Kilometer zwischen den Ortschaften. Ferner ist es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den Pfad unterhalb der Berge kennt und ihr die Hauptstrasse nicht bekannt ist. Im Übrigen ist es eine durch nichts belegte Behauptung, dass der Pfad die schnellste Verbindung ist. Der Kartenausdruck ist jedenfalls nicht geeignet, dies zu belegen. Weiter ist wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Namen dieser wichtigen (...) nicht kennt, ist diese doch nach dem (...) in der Umgebung benannt, und gibt es in der Region nicht viele (...). Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe konkrete Angaben zu G._______ macht, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, kann doch ihr Wissen im Nachhinein nicht mehr überprüft werden, da sie sich zwischenzeitlich entsprechende Kenntnisse hat erwerben können. Bezüglich des Anbaus von (...) nannte die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefoninterviews konkrete (...), welche indes nicht zutreffend sind. Dass die Expertin diese falsch notiert haben soll, ist zu bezweifeln, kann sie dies doch jederzeit anhand der Aufnahme überprüfen. Sodann war die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage, diesbezüglich die richtige Antwort zu geben. Dies erstaunt, gab sie doch an, sie habe ihren Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Ferner konnte sie auch bezüglich diverser (...) keine korrekten Angaben machen. Auch die Erklärungen in der Beschwerdeeingabe zur unbekannten (...) und (...) vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zeigt der, der Eingabe beigelegte Auszug, dass es keine (...) bei (...) gibt. Sodann ist für (...) phonetisch eine Umschreibung mit "(...)" nicht denkbar. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie seien eine kleine Familie gewesen, ist nicht geeignet, die unkorrekte Angabe der üblicherweise (...) an (...) sowie den zu hohen Preis zu erläutern. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin zum (...) und zum (...) selbst falsch. Dafür fand die Beschwerdeführerin keine Erklärung. Im Übrigen sagte sie anlässlich der BzP, die Karte befinde sich bei ihren Eltern, bei der Anhörung hingegen, der Freund ihres Vaters habe die Karte bei sich behalten und sie zerrissen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich beim (...) um eine (...) handelt, die nicht (...) werden kann. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Umstand, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Familie der Beschwerdeführerin (...) zum Feuern verwendete sowie einige wenige weitere korrekte Angaben, nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung zu Recht im Wesentlichen auf den LINGUA-Bericht abgestützt, welchem ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136) und der im Ergebnis zu überzeugen vermag. Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Gutachtens zu entkräften. Ihr ist es weder gelungen ihre Fluchtgründe noch ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Die Beschwerdeführerin verunmöglicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte, und es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die VR China ist im vorinstanzlichen Entscheid - in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich seit ihrer Einreise in die Schweiz grosse Mühe gegeben Deutsch zu lernen und eine Arbeit zu finden, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 8.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die ihr seinerzeit verschriebenen Medikamente (zur Behandlung der genetischen [...]) gemäss ärztlichem Zeugnis vom 31. März 2015 gut wirken und sie seit Dezember 2014 anfallsfrei ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass es ihr gesundheitlich gut geht, jedenfalls hat die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit dem vorerwähnten Arztbericht kein weiteres Arztzeugnis eingereicht.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
E. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 23. November 2016 einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- (total Fr. 2'000.-) und Barauslagen von Fr. 65.00, somit Gesamtkosten von total Fr. 2'065.00 aus. Der zeitliche Aufwand von zehn Stunden erscheint als angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE sowie Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016) bemisst sich das Honorar auf Fr. 1'565.- (inkl. Barauslagen). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, MLaw Gian Ege, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Beistand MLaw Gian Ege wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'565.00 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7259/2016 Urteil vom 17. Mai 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2014 wurde sie durch die Vorinstanz zur Person befragt und am 12. August 2014 einlässlich angehört. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ im Bezirk D._______, Präfektur E._______, Volksrepublik China. Sie verfüge über keine Chinesisch-Kenntnisse. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, sie habe die (...) Klasse besucht, als im (...) Polizisten in ihre Schule gekommen seien und den Lehrern mitgeteilt hätten, die Schule werde geschlossen. Sie habe sofort mit ihren Mitschülern dagegen protestiert, woraufhin sie von den Polizisten in ein Schulzimmer gesperrt und geschlagen worden sei. Ein Schüler sei von der Polizei mit Messern angegriffen worden. Sie selbst sei hingefallen, bewusstlos im Klassenzimmer liegen geblieben und erst nach einigen Stunden wieder aufgewacht. Die anderen Schüler seien weg gewesen und sie habe - abgesehen von demjenigen, der getötet worden sei - nie erfahren, was mit ihnen passiert sei. Sie habe sich nach diesem Vorfall bei einem Freund ihres Vaters versteckt. Bei ihren Eltern zu Hause sei sie von Polizisten gesucht worden. Es sei deshalb zu gefährlich gewesen, ins Dorf zurückzukehren. Sie habe sich daher bis zur Ausreise im Jahr 2015 bei ihrem Bekannten versteckt und ihm im Haushalt geholfen. Während dieser Zeit sei sie meist zu Hause geblieben. Da sich die Situation nicht verbessert habe, habe ihr Vater ihr geraten, auszureisen und habe alles für sie organisiert. Sie sei zu Fuss nach Nepal gegangen und von dort mit einem gefälschten (...) Pass in die Schweiz geflogen. A.b Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den Vollzug in die Volksrepublik China schloss sie aus. A.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Sache mit Urteil E-5965/2014 vom 17. August 2015 an die Vorinstanz zurückwies. B. B.a Im Auftrag der Vorinstanz führte die Fachstelle LINGUA am 6. November 2015 eine Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durch. In einem Telefoninterview wurde sie zu ihrem Alltagswissen befragt. Am 10. November 2015 wurde hierzu ein Gutachten (LINGUA-Analyse) von einer sachverständigen Person (Expertin) verfasst. B.b Am 7. März 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. C. Die Beschwerdeführerin reichte zwei Arztberichte datierend vom 19. Dezember 2014 und 31. März 2015 sowie ein Schreiben ihres Hausarztes vom 11. März 2016 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss es aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Beistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte MLaw Gian Ege als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. G.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G.b Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Herkunft aus der der Region Tibet, Volksrepublik China sowie die Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise seien nicht glaubhaft. Zu Begründung führt sie an, die LINGUA-Expertin sei zum Schluss gelangt, es erscheine zweifelhaft, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe in allen angesprochenen Bereichen - (...) - mehrheitlich falsche, erstaunliche oder unrealistische Angaben gemacht. Zur Landschaft habe die Beschwerdeführerin fälschlicherweise angegeben, dass die Bäume in der Umgebung (...) seien und (...). Falsch sei auch die Aussage, das Feuer zum Kochen werde (...). Zwar habe die Beschwerdeführerin einige Nachbardörfer nennen können, welche die Expertin habe lokalisieren können. Indes habe die Beschwerdeführerin die Distanz zwischen F._______ und G._______ nicht nennen können, da sie G._______ nicht gekannt habe. Die beiden Ortschaften würden nur 15 Gehminuten voneinander entfernt liegen und die Strasse zur Schule führe durch G._______. Das Argument, sie habe eine Abkürzung zur Schule genommen, vermöge ihre diesbezügliches Unwissen nicht zu erklären. Betreffend (...) und (...) sei die Beschwerdeführerin nach (...) gefragt worden. Von den genannten (...) habe die Expertin einen lokalisieren können. Korrekt habe die Beschwerdeführerin sodann als (...) den (...) erwähnt, jedoch nicht sagen können, in welchem Kreis er liege. Dies erstaune, da er sich nur rund 30 Kilometer von ihrem Dorf entfernt befinde. Erstaunlich sei auch, dass sie nicht wisse, wie (...), die zum Gemeindeort und zur Schule führe, heisse, zumal diese nach dem chinesischen Namen (...) benannt sei. Zur (...) habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihrer Familie würden (...) zur Verfügung stehen, wobei sie (...), (...) und wenn es regne, auch (...) anpflanzen würden. Letztere Angabe sei nicht nachvollziehbar, da das Wetter in der angegebenen Region sehr wechselhaft sei, es jederzeit regnen könne und keine Regenzeit gebe. Auch der angegebene Zeitraum, in welchem (...) angebaut werde, treffe nicht zu. Falsch habe sie sodann angegeben, (...). Weiter habe sie zu (...), (...) und (...) verschiedene falsche oder nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht. Ferner habe die Beschwerdeführerin falsche Angaben zur Anzahl der (...) in der Gemeinde, zu den (...) und zu den (...) gemacht. Darüber hinaus habe sie (...) und (...) nicht korrekt dargetan. Schliesslich sei auf die bereits im ersten Asylentscheid festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente hinzuweisen. 4.2 Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe auch ihre Asylgründe unsubstantiiert, nicht logisch und mit Widersprüchen in den wesentlichen Punkten geschildert. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass sie anlässlich der BzP das von der Polizei begangene Tötungsdelikt nicht erwähnt habe. Zudem erstaune, dass sie nichts über den Verbleib ihrer Mitschüler wisse, obwohl sie danach noch während zwei Jahren dort gelebt habe. 4.3 Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz, nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Sie vermöge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und könne nicht als Flüchtling anerkannt werden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und stellt zunächst die Qualifikation der Expertin in Frage. Die Fachstelle LINGUA hat eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die LINGUA-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Objektive Anhaltspunkte für die auf Beschwerdeebene angezweifelte Kompetenz der Expertin finden sich in den Akten nicht (vgl. SEM-Akten A39/1 betreffend Qualifikation der sachverständigen Person). Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für das Wort (...) ein in Tibet nicht (mehr) bekanntes Wort verwendete und die Expertin dessen Bedeutung ihrerseits nachschlagen musste, kann jedenfalls nicht auf mangelnde Qualifikation geschlossen werden. Weitergehend substantiiert die Beschwerdeführerin ihre Zweifel nicht. Es besteht demnach keine Veranlassung, an der Qualifikation der Expertin zu zweifeln. 5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die unstrukturierte Vorgehensweise und Frageformulierung der Expertin sowie die Qualität der Telefonverbindung. Es sei zu Missverständnissen und Verständigungsproblemen gekommen. Dazu führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung aus, sie höre die Interviews nicht separat an und lasse sie nicht übersetzen, sondern stützte sich auf den Expertenbericht. Es könne daher keine Aussage über die Qualität des vorliegenden Interviews gemacht werden. Indes würden regelmässig Qualitätskontrollen durchgeführt. Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen, umso mehr als eine regelmässige schriftliche Übersetzung des Interviews die zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten der Vorinstanz überschreiten würde. Indes ist davon auszugehen, dass sich das SEM bei gehäuft auftretenden Beanstandungen hinsichtlich eines Experten oder einer Expertin veranlasst sähe, dies zu überprüfen. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen unterbrochen werden musste, wenn sie sich in ihren Antworten nicht auf die ihr gestellten Fragen bezog. Dies ist aber grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wäre weiter die Telefonverbindung derart schlecht gewesen, wäre die Expertin nicht in der Lage gewesen, gestützt auf die erfolgte Aufnahme ihren Bericht zu verfassen. Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bereits anlässlich des Telefoninterviews, spätestens aber bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs oblegen, ihre Beanstandungen konkret und substantiiert darzutun. Dies hat sie nicht getan. Soweit sie behauptet, die Expertin habe immer gesagt, es sei nicht richtig was sie sage und versucht, sie durcheinanderzubringen beziehungsweise alles was im Interview stehe, sei verkehrt und es würden zahlreiche Missverständnisse vorliegen, wird dies seitens des Gerichts ernsthaft bezweifelt. Schliesslich ist festzustellen, dass die LINGUA-Analyse auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen basiert, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin bezieht. Der Bericht ist fundiert, mit einer überzeugenden Begründung versehen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die LINGUA-Analyse dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden kann. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht im Einzelnen auf ihre Aussagen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingegangen und stütze sich praktisch vollständig auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse ab. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt hat. Allerdings hat sie unter Ziffer I ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 7. März 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden. Daher, und weil die Behörde in ihrer Verfügung nicht alle Vorbringen konkret erwähnen und sich mit ihnen auseinandersetzen muss, ist vorliegend nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht zu schliessen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, weil - wie bereits vorstehend ausgeführt - die Qualifikation der Expertin nicht in Frage gestellt ist, der LINGUA-Analyse ein erhöhter Beweiswert zukommt, der Bericht fundiert sowie mit überzeugender Begründung versehen ist und wie sich nachstehend zeigt, die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs substanzlos sind. Wie die vorliegende Beschwerde denn auch zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. 5.4 Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 6. 6.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in ihrem ersten Entscheid vom 16. September 2014 aufgrund unstimmiger geographischer Angaben und mangelnder Chinesisch-Kenntnisse Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin hatte. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. August 2015 gutgeheissen hat, stellte es in seinen Erwägungen diverse Unstimmigkeiten in entscheidwesentlichen Punkten fest, namentlich hinsichtlich des geographischen Wissens der Beschwerdeführerin und der Tötung des Schulkameraden. Auch die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse würdigte es als gegen die geltend gemachte Herkunft sprechend. 6.3 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage gewesen anzugeben, ob die (...) im heimatlichen Gebiet (...) oder (...) seien noch deren spezifischen Namen zu nennen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie in der Rechtsmitteleingabe beruft die Beschwerdeführerin sich dabei auf ein Missverständnis und beanstandet, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Namen nicht nachgefragt habe. Inwiefern ein Missverständnis vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestritt die Beschwerdeführerin die ihr diesbezüglich vorgelegte richtige Antwort, antwortete ausweichend und nannte die korrekten Namen nicht. Entgegen ihrer Ansicht obliegt es ihr selbst, im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ihr Wissen darzutun und ist es nicht Sache des Fachspezialisten, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu ermitteln. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Ortschaft G._______ nicht genannt, da diese nicht auf ihrem Schulweg liege. Sie habe eine Abkürzung genommen. Selbst wenn dem so war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesen Ort nicht kennt. Immerhin führt die Strasse von F._______ zur Schule durch G._______ und liegt nur gerade rund ein Kilometer zwischen den Ortschaften. Ferner ist es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den Pfad unterhalb der Berge kennt und ihr die Hauptstrasse nicht bekannt ist. Im Übrigen ist es eine durch nichts belegte Behauptung, dass der Pfad die schnellste Verbindung ist. Der Kartenausdruck ist jedenfalls nicht geeignet, dies zu belegen. Weiter ist wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Namen dieser wichtigen (...) nicht kennt, ist diese doch nach dem (...) in der Umgebung benannt, und gibt es in der Region nicht viele (...). Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe konkrete Angaben zu G._______ macht, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, kann doch ihr Wissen im Nachhinein nicht mehr überprüft werden, da sie sich zwischenzeitlich entsprechende Kenntnisse hat erwerben können. Bezüglich des Anbaus von (...) nannte die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefoninterviews konkrete (...), welche indes nicht zutreffend sind. Dass die Expertin diese falsch notiert haben soll, ist zu bezweifeln, kann sie dies doch jederzeit anhand der Aufnahme überprüfen. Sodann war die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage, diesbezüglich die richtige Antwort zu geben. Dies erstaunt, gab sie doch an, sie habe ihren Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Ferner konnte sie auch bezüglich diverser (...) keine korrekten Angaben machen. Auch die Erklärungen in der Beschwerdeeingabe zur unbekannten (...) und (...) vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zeigt der, der Eingabe beigelegte Auszug, dass es keine (...) bei (...) gibt. Sodann ist für (...) phonetisch eine Umschreibung mit "(...)" nicht denkbar. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie seien eine kleine Familie gewesen, ist nicht geeignet, die unkorrekte Angabe der üblicherweise (...) an (...) sowie den zu hohen Preis zu erläutern. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin zum (...) und zum (...) selbst falsch. Dafür fand die Beschwerdeführerin keine Erklärung. Im Übrigen sagte sie anlässlich der BzP, die Karte befinde sich bei ihren Eltern, bei der Anhörung hingegen, der Freund ihres Vaters habe die Karte bei sich behalten und sie zerrissen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich beim (...) um eine (...) handelt, die nicht (...) werden kann. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Umstand, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Familie der Beschwerdeführerin (...) zum Feuern verwendete sowie einige wenige weitere korrekte Angaben, nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung zu Recht im Wesentlichen auf den LINGUA-Bericht abgestützt, welchem ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136) und der im Ergebnis zu überzeugen vermag. Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Gutachtens zu entkräften. Ihr ist es weder gelungen ihre Fluchtgründe noch ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Die Beschwerdeführerin verunmöglicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte, und es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die VR China ist im vorinstanzlichen Entscheid - in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich seit ihrer Einreise in die Schweiz grosse Mühe gegeben Deutsch zu lernen und eine Arbeit zu finden, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 8.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die ihr seinerzeit verschriebenen Medikamente (zur Behandlung der genetischen [...]) gemäss ärztlichem Zeugnis vom 31. März 2015 gut wirken und sie seit Dezember 2014 anfallsfrei ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass es ihr gesundheitlich gut geht, jedenfalls hat die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit dem vorerwähnten Arztbericht kein weiteres Arztzeugnis eingereicht. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 23. November 2016 einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- (total Fr. 2'000.-) und Barauslagen von Fr. 65.00, somit Gesamtkosten von total Fr. 2'065.00 aus. Der zeitliche Aufwand von zehn Stunden erscheint als angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE sowie Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016) bemisst sich das Honorar auf Fr. 1'565.- (inkl. Barauslagen). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, MLaw Gian Ege, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Beistand MLaw Gian Ege wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'565.00 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: