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E-1401/2017

E-1401/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2015 und gelangte auf dem Luftweg über B._______ nach Uganda, wo er in der Folge bis zum (...) Juli 2015 verblieb, bevor er via Ägypten nach Italien flog. Von Italien aus reiste er mit dem Zug am 27. Juli 2015 in die Schweiz ein. Am 28. Juli 2015 stellte er in C._______ ein Asylgesuch. Die Erstbefragung (Befragung zur Person, BzP) fand am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt. A.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. In der Folge führte das SEM am 1. Dezember 2016 die ausführliche Befragung mit dem Beschwerdeführer durch. A.c Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe von der Geburt bis zur Ausreise in D._______ (nahe Jaffna) gelebt. Ende 2013 sei er wegen politischer Aktivitäten durch Vertreter des "Criminal Investigation Departement" (C.I.D.) befragt worden. Vor diesen Hintergrund sei er nach England gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Er habe sich von (...) bis (...) 2014 in Grossbritannien aufgehalten. Dann sei er von den englischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft und den heimatlichen Behörden übergeben worden. Er sei noch am Flughafen etwa zehn Stunden lang befragt und dabei auch geohrfeigt worden. Danach habe man ihn zunächst gehen lassen, ihn jedoch noch auf dem Flughafengelände erneut festgehalten und in einen Raum gesperrt. Am (...) 2014 sei er vor ein Gericht in E._______ geführt und danach in eine Haftanstalt überführt worden. Dort habe man ihn wiederholt verhört und auch mit Stöcken geschlagen. Man habe ihm vor-geworfen, den Terrorismus zu unterstützen, namentlich die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt und in England für deren Wiederaufbau gearbeitet zu haben. Er habe jedoch nichts erzählt oder zugegeben. Er sei von (...) bis (...) 2014 insgesamt dreimal vor den Richter geführt worden. Beim zweiten Mal sei ein Anwalt für ihn vor Ort gewesen, den sein Vater zwischenzeitlich beauftragt habe. Er (Beschwerdeführer) habe in dieser Zeit aber keinen direkten Kontakt mit der Familie aufnehmen können. Sein einziger Kontakt seien die beiden Befrager gewesen, die ihn mehrfach verhört und auch geschlagen hätten. Beim dritten Gerichtstermin am (...) 2014 sei er nach dem Unterschreiben diverser Papiere gegen Kaution und unter Auferlegung einer wöchentlichen Meldepflicht beim "Terror Investigation Departement" (T.I.D.) in Colombo freigekommen. Er habe von den jeweiligen Voten bei den drei Gerichtsterminen kaum etwas mitbekommen, da die Verhandlungen alle in Singhalesisch geführt worden seien. Nach der Freilassung sei er nach F._______ zurückgekehrt, habe sich aber aus Angst nicht zu Hause, sondern bei Verwandten aufgehalten. Auf Anraten des Vaters habe er der Meldepflicht keine Folge geleistet. Er habe die folgenden etwa drei Monate weder vom Gericht noch vom Vater etwas gehört, respektive habe er auch nicht viel Kontakt mit dem Vater gehabt beziehungsweise er sei einmal in D._______ gesucht worden, weil er nicht zur Unterschrift erschienen sei. Da der Vater ihm gesagt habe, er könne nirgends in Sicherheit leben, sei er im Januar 2015 erneut ausgereist. Er werde seither erneut und per Haftbefehl gesucht. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in Originalsprache (in Kopie und mit englischen Übersetzungen) sowie Bestätigungen des Übersetzers zu deren Richtigkeit zu den Akten, namentlich: Geburtsurkunden seiner Eltern und eigene (Originaldokumente in Englisch), ein in englischer Sprache abgefasstes Anwaltsschreiben vom (...) 2015, einen Haftbefehl vom (...) 2015, einen Untersuchungsbericht (Investigation Report) vom (...) 2015, einen Bericht T.I.D. (Code (...) vom (...) 2015 mit Ersuchen an das Gericht zum Erlass einer "Detention Order", eine gerichtliche Detention Order vom (...) 2015, ein Schreiben betreffend Entlassung am (...) 2014 sowie eine gerichtliche Anweisung an das Department of Immigration and Emigration vom (...) 2015 gestützt auf den Haftbefehl. A.e Die Vorinstanz liess namentlich den Haftbefehl vom (...) 2015 einer amtsinternen Dokumentanalyse unterziehen. Zum Ergebnis gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 eine (später erstreckte) Frist bis zum 31. Januar 2017. A.f Am 1. Februar 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben vom (...) 2017 (englischsprachig, Kopie) zu den Akten. B. Mit (am 7. Februar 2017 eröffneter) Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 3. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2017 erheben. Im Rechtsmittel wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei der Streitgegenstand zur rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, das SEM sei zur Edition aller entscheidwesentlichen Akten zu verpflichten und es sei entsprechend eine Nachfrist von 30 Tagen für das Einreichen weiterer Beweisofferten zu setzen. Weiter wurde beantragt, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Unterlagen aus YouTube zum (...) 2015 in G._______, zu einer Demonstration 2015 in G._______ (jeweils Kopien von schwarz-weiss Aufnahmen), ein fremdsprachiges Schreiben "H._______" vom (...) 2014 mit englischsprachiger Übersetzung ("To whom it my [sic] concern") sowie eine Fürsorgebestätigung der zuständigen kantonalen Sozialstelle vom 2. März 2017 eingereicht. D. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 10. März 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er überwies das vorinstanzliche Dossier dem SEM zur Gewährung der Akteneinsicht und setzte dem Beschwerdeführer zum Einreichen einer allfälligen Beschwerdeergänzung eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akten. Der Entscheid über die Gesuche um Beibringen weiterer Beweismittel und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. E.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 17. März 2017 Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten. E.b Am 31. März 2017 wurde, nach Ablauf der Frist, eine ergänzende Eingabe zu den Beschwerdeakten gereicht, verbunden mit dem Begehren, diese sei gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag in der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2017 auf Ansetzen einer Nachfrist von 30 Tagen zum Beibringen weiterer Beweismittel ab. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. E.d Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2017 an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 3. Februar 2017 fest. E.e Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. E.f Ein am 17. Mai 2017 (Eingang 22. Mai 2017) gestelltes Gesuch um Fristerstreckung lehnte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 - unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. E.g Nach Ablauf der Replikfrist, am 29. Mai 2017, legte der Beschwerdeführer das Original des Schreibens des Rechtsanwalts G._______ vom (...) 2017 (vgl. oben, Bst. A.f) ins Recht. E.h Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Juni 2017 wies der Beschwerdeführer namentlich auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Thema "exilpolitische Aktivitäten und Nachasylgründe" hin und ersuchte darum, diese seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

Erwägungen (59 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs namentlich wie folgt:

E. 3.1 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer befremdliche Angaben zu Protokoll gegeben habe. So habe er behauptet, diese Dokumente kaum gesehen zu haben und nicht zu kennen. Diese offensichtlich spärlichen Aussagen zu den Unterlagen liessen erste Zweifel an deren Echtheit und damit daran aufkommen, ob er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Diese Zweifel hätten Anlass zur Überprüfung des eingereichten Haftbefehls gegeben. Jene habe ergeben, dass das Dokument gefälscht sei, womit sich die Zweifel an den Asylvorbringen, namentlich an Verhaftung und Strafverfolgung erhärten würden. Das im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Anwaltsschreiben beinhalte diesbezüglich keine klärenden Ausführungen, und es seien auch keine neuen Beweismittel eingereicht worden, die zu einem anderen Schluss führen könnten.

E. 3.2 Zudem habe der Beschwerdeführer mehrfach betont, er habe mangels Kenntnisse der singhalesischen Sprache den Gerichtsverhandlungen nicht folgen können, er kenne daher auch die genauen Anschuldigungen gegen ihn nicht. Andererseits wolle er einem der Befrager - der des Tamilischen mächtig gewesen sei - entsprechende Nachfragen gestellt haben. Damit erstaune es umso mehr, dass der Beschwerdeführer zu Verhaftung und Anschuldigungen keine Nachfragen gestellt habe. Insgesamt vermöchten allein die fehlenden Sprachkenntnisse die erheblichen Zweifel nicht umzustossen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer habe einerseits zum Dokument, das er bei der Haftentlassung unterschrieben haben wolle, nichts Inhaltliches sagen können und dazu darauf verwiesen, alle Informationen vom Vater erhalten zu haben. Andererseits habe er erklärt, der Vater habe ihm kaum etwas zur ihn betreffenden Situation erzählt und er (Beschwerdeführer) habe auch keine Nachfragen gestellt. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er spätestens bei der Freilassung und Begegnung mit dem Vater versucht hätte, nähere Informationen zu seiner persönlichen Situation in Erfahrung zu bringen. Die diesbezüglich insgesamt dürftigen Aussagen würden die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen untermauern. Letztlich seien auch die Schilderungen der Haftbedingungen und der Befragungen insgesamt oberflächlich und allgemein, teils mehrheitlich pauschal und mit Bezug auf die Bedingungen der Freilassung zudem widersprüchlich ausgefallen.

E. 3.4 Es könnten daher insgesamt die geltend gemachten Probleme nicht geglaubt werden, womit auch nicht eine konkrete Furcht vor künftiger Verfolgung gegeben sei.

E. 3.5 Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, keine gültigen Identitäts-papiere hätten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würde, würden am Flughafen zu ihren persönlichen Hintergründen befragt. Allein diese Befragung stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte für eine Befragung von Rückkehrern zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und zur Überwachung von Aktivitäten. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können und bis Februar 2014 - somit nach Beendigung des Bürgerkriegs noch fast fünf Jahre lang - im Heimatstaat gelebt; mithin hätten zunächst allenfalls noch bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr bei einer erneuten Rückkehr aus Europa in den Fokus der Behörden geraten und asylrechtliche Verfolgung erleiden könnte. Insgesamt seien damit die Vorbringen weder glaubhaft noch würden sie den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen.

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Dabei wird unter Hinweis auf die Urteile BVGer E-5965/2014 und BVGE 2012/21 namentlich dargelegt, das SEM habe die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig abzuklären, die dazu nötigen Umstände zu ermitteln und darüber ordnungsgemäss Beweis zuführen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung und die Pflicht der Behörden, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und im Entscheid zu berücksichtigen. Eine Verletzung dieser Mindest-standards würde in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung führen. Im Urteil BVGer E-1866/2015 habe das Gericht eine Neubeurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese stelle insofern eine neue Sach- und Rechtslage dar, als dadurch die bisherige entsprechende Rechtsprechung aktualisiert und konkretisiert worden sei. Der EGMR habe mit Bezug auf die Gefährdungssituation heimkehrender Tamilen unterstrichen, es sei zwar nicht generell anzunehmen, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung. Jedoch müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen und dabei müssten verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Die Risikofaktoren würden vom EGMR genannt und festgehalten, dass diese zwar nicht je für sich allein, jedoch bei kumulativer Würdigung zur Annahme eines "real risk" führen könnten. Je näher die Person in die Nähe solcher Risikofaktoren gerate, umso höher sei die entsprechende Gefahr behördlicher und asylrelevanter Verfolgung einzuschätzen. Zudem habe der EGMR im Januar 2017 festgestellt, das SEM habe unter anderem bei Asylgesuchen aus Sri Lanka in der Regel den Sachverhalt nur sehr oberflächlich abgeklärt und damit gegen die EMRK und geltendes Recht verstossen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer sei Anfang 2014 vor willkürlicher Verfolgung, Verhaftung und Bedrohung nach England geflohen; sein Asylgesuch sei dort abgewiesen und er sei nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Zudem habe er sich seit jeher für die Rechte der Tamilen eingesetzt, und im Bürgerkrieg seien viele Familienmitglieder umgekommen. Nach der Ausschaffung sei er sogleich verhaftet, für drei Monate inhaftiert und gegen Kaution sowie unter Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht entlassen worden. Die diversen Verhaftungen und Misshandlungen sowie die Haftdauer habe er durch einwandfreie Beweisofferten belegen können.

E. 4.3 Das SEM führe aus, der Beschwerdeführer habe bis Februar 2014 klaglos in Sri Lanka gelebt und die Ausführungen (der Vorfälle) nach seiner Rückkehr seien gelogen. Die Aussagen mit Bezug auf England habe der Beschwerdeführer genügend untermauern können. Die Vorinstanz erachte - mit Ausnahme des Haftbefehls - alle anderen Dokumente selber als echt. Die Fälschungsmerkmale bezüglich des Haftbefehls könnten nicht überprüft werden, da entsprechende Unterlagen nicht vorlägen respektive auf die Behauptung des SEM abgestellt werden müsse. Der Beschwerdeführer bestreite jedenfalls, wissentlich gefälschte Dokumente eingereicht zu haben. Er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt, die notwendigen Details könnten dem Protokoll der Anhörung entnommen werden. Was den Inhalt der eingereichten Dokumente anbelange, so habe der Beschwerdeführer bei der Befragung - entgegen der Auffassung des SEM - alle Details, Daten und so weiter widerspruchsfrei vortragen können. Diese Angaben und die Angaben der Dokumente würden gemäss SEM übereinstimmen, folglich seien die Ausführungen glaubhaft.

E. 4.4 Das SEM habe es zu Unrecht unterlassen, den Beschwerdeführer bei der Befragung auf allfällige Körpernarben aufmerksam zu machen und exilpolitische Aktivitäten abzuklären. Zudem müsste er mangels eines gültigen Reisedokuments erneut mittels eines Laissez-Passer heimkehren, und er habe sich auch zum zweiten Mal wegen Republikflucht schuldig und verdächtig gemacht. Er sei ein junger Tamile aus Jaffna, wo viele LTTE-Mitglieder und -Kader aus seiner Familie leben würden. Überdies sei sein Vater im Jahr 2010 bei seiner Rückkehr ebenfalls - unter dem Vorwurf, die LTTE zu unterstützen - am Flughafen verhaftet, inhaftiert und misshandelt worden.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer habe sich auch in der Schweiz, an den (...) in G._______ 2015 und 2016 an vorderster Front für die Menschenrechte der Tamilen eingesetzt und ein Banner der LTTE getragen. Davon gebe es namentlich auf YouTube Bilddokumente, auf denen der Beschwerdeführer erkennbar sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies entsprechend registriert worden sei und der Beschwerdeführer auf den Radar der singhalesischen Behörde geraten sei.

E. 4.6 Insgesamt habe das SEM mit seinem Entscheid gegen den Unter-suchungsgrundsatz verstossen und das rechtliche Gehör verletzt. Die Vor-instanz habe gänzlich unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen respektive ernst zu nehmen, was dazu geführt habe, dass der Sachverhalt nicht rechtskonform erstellt worden sei und daraus falsche Rechtsfolgen resultiert hätten.

E. 5.1 Zu den Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab Folgendes festzustellen:

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen - zu denen nicht nur ihre Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören - tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie Krauskopf / Emmenegger / Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N 102 f.).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat im Sachverhalt und in den Erwägungen die eingereichten Beweismittel erwähnt und gewürdigt. Sie hat sich mit diesem Aspekt des Sachverhalts umfassend auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überlegungen dazu ausformuliert. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer diese Erwägungen - wie das vorliegende Rechtsmittel zeigt - entsprechend qualifiziert anfechten; mithin ist hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht ersichtlich.

E. 5.4 Soweit unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR gerügt wird, die Vorinstanz habe hier verschiedene Sachverhaltselemente nicht oder nicht gebührend erwähnt und ungenügend berücksichtigt, erweist sich dies ebenfalls als unbegründet: Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen explizit erwähnt und beurteilt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Allein daraus, dass nicht jede einzelne Aussage ausdrücklich aufgeführt worden ist, lässt nicht bereits auf eine fehlende respektive ungenügende Prüfung und Berücksichtigung der Sachverhaltselemente schliessen.

E. 5.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinreichend erhoben und sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dem in der Folge eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids offensichtlich möglich gewesen ist.

E. 5.6 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt als Asylbewerber in Grossbritannien zwischen (...) und (...) 2014 grundsätzlich nicht in Frage zu stellen ist. Indessen ist die für die Zeit nach der Rückkehr nach Sri Lanka geschilderte Verfolgungssituation, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft:

E. 7.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen namentlich im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln als mit Zweifeln behaftet, zumal der Beschwerdeführer dazu teilweise befremdliche Angaben gemacht habe. Die daraufhin durchgeführte amtsinterne Analyse des Haftbefehls ergab verschiedene Fälschungsmerkmale, weshalb er für gefälscht befunden wurde, was dem Beschwerdeführer unter Ansetzen einer Frist zur Stellungnahme am 8. Dezember 2016 mitgeteilt wurde.

E. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er könne sich zu den Fälschungsdetails nicht äussern, da das SEM diesbezüglich keine Angaben gemacht habe, ist festzuhalten: Das SEM hat den Haftbefehl mit einer Analyse durch eigene Sachverständige namentlich anhand von authentischem Vergleichsmaterial überprüft. Dass dem Beschwerdeführer die vielen Indizien, die auf ein nicht-authentisches Dokument hindeuten, im Rahmen des daraufhin gewährten rechtlichen Gehörs nicht im Detail offengelegt worden sind, ist nicht zu beanstanden, weil gemäss langjähriger diesbezüglicher Praxis (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 1 S. 12) ein Lerneffekt in anderen Verfahren vermieden werden soll. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das Dokument lediglich in Kopie eingereicht worden war. Erfahrungsgemäss und technisch bedingt sind Kopien jeglicher Manipulation zugänglich. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein Anwaltsschreiben in Kopie (nachträglich auf Beschwerdeebene im Original, allerdings ohne Briefumschlag) zu den Akten gereicht und weitere Dokumente in Aussicht gestellt. Solche sind bisher nicht in die Akten gelangt. Zum Anwaltsschreiben vom (...) 2017 ist festzuhalten, dass sich dieser darin gemäss Anleitung des Vaters des Beschwerdeführers und dabei nur allgemein zu dem von diesem geltend gemachten Verfahren äussert. Es fällt zudem auf, dass das Schreiben augenfällig ähnliche, teils wortgleiche Formulierungen enthält, wie sie die von einem anderen Rechtsanwalt verfasste Bestätigung vom (...) 2015 aufweist. Insgesamt entsteht daher in Würdigung dieser gesamten Sachelemente auch beim Gericht der klare Eindruck der mangelnden Authentizität der Vorbringen, die dem gefälschten Haftbefehl zugrunde liegen sollen.

E. 7.3 Diese Einschätzung wird durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente bestätigt:

E. 7.3.1 Hinsichtlich der eingereichten Unterlagen (inkl. Haftbefehl) mutet in der Tat seltsam an, dass der Beschwerdeführer - der ja vom angeblich gegen ihn eröffneten Verfahren direkt betroffen gewesen wäre - keinerlei tiefergehende Angaben machen konnte. Die Erklärungen, er spreche nicht Singhalesisch und habe weder beim Vater noch beim Anwalt nachgefragt, überzeugen nicht. Vielmehr erstaunt die sich in diesen Antworten manifestierende Gleichgültigkeit. Dabei hat der Beschwerdeführer namentlich betreffend die Befragung am Flughafen einerseits angegeben, die dritte befragende Person habe gut Tamilisch gesprochen. Diese will er in der Folge jedoch nur nach den ihn befragenden Personen gefragt haben (vgl. Protokoll A23/20 S. 5). Ein solches Verhalten ist in der geltend gemachten Situation, in der sich der Beschwerdeführer befunden haben soll, keineswegs nachvollziehbar.

E. 7.3.2 Dass der Beschwerdeführer auch später, während der angeblich anschliessenden Haftzeit, bei den Befragungen nie nachgefragt habe, welcher Delikte er denn angeklagt werde, ungefragt Papiere unterschrieben haben will und nicht sagen konnte, wer ihn befragt habe, erstaunt ebenfalls.

E. 7.3.3 Den Dokumenten respektive den dazu gemachten Aussagen sind weitere Auffälligkeiten zu entnehmen: So hat der Beschwerdeführer angegeben, er hätte jeden Samstag seiner Meldepflicht nachkommen müssen (vgl. Protokoll A23/20 S. 14). Gemäss dem eingereichten (englischsprachigen) Investigation Report vom (...) 2015 wäre diese Meldepflicht jeweils auf den Sonntag anberaumt gewesen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das so in Erinnerung und gesagt, was ihm der Vater mitgeteilt habe (vgl. a.a.O. S. 15) überzeugt nicht, zumal diese Erklärung nicht mit seinen Angaben in der Erstbefragung in Einklang zu bringen ist: Bei dieser hatte er dargelegt, ihm sei bei der Entlassung Ende September 2014 gesagt worden, er müsse sich jeden Samstag melden (vgl. Protokoll BzP S. 9). Das Dokument weist darüber hinaus auch formale Ungereimtheiten auf, insbesondere ist auf Seite 2 plötzlich unerklärlicherweise von "this suspect (...)" (Hervorhebung BVGer) die Rede. Bei einigen Dokumenten fällt überdies auf, dass die Nummer des angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens nicht übereinstimmt (teilweise wird als Eingangsjahr "(...)", teilweise "(...)" erwähnt). Beim Anwaltsschreiben vom (...) 2015 fällt unter anderem auf, dass darin erwähnt wird, der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, sich einem (namentlich genannten) Anführer der LTTE angeschlossen zu haben. Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch bei den Fragen, was die sri-lankischen Behörden ihm konkret vorgeworfen hätten, nie bestimmte Namen, sondern sagte nur allgemein, ihm sei Mithilfe bei Terrorangelegenheiten und Geldbeschaffung für die LTTE vorgeworfen worden (vgl. Protokoll A20/23 S. 4 und 16). Auch die eigenen Tätigkeiten beschrieb er nur dahingehend, für die LTTE während der Schulzeit Informationen übermittelt zu haben, er habe keine besondere Funktion innegehabt (vgl. Protokoll BzP S. 9, Protokoll A20/23 S. 17). Dass von Seiten des Beschwerdeführers mithin nie konkretere Angaben gemacht worden sind, ist im vorliegenden Kontext kaum plausibel. Dies gilt umso mehr, als im Investigation Report vom (...) 2015 zwar auch der Verdacht formuliert wird, der Beschwerdeführer habe sich einer hohen Kontaktperson der LTTE angeschlossen, deren Name jedoch nicht mit dem im Anwaltsschreiben genannten übereinstimmt. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel auch an der Echtheit dieser Unterlagen, die unter den gegebenen Umständen - namentlich auch angesichts des als Fälschung erkannten Haftbefehls - keine Beweiskraft zu entfalten vermögen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte sämtliche eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit überprüfen müssen (vgl. act. 11), als unbehelflich. Auf den Inhalt dieser zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten Dokumente muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Dass er deren Inhalt nicht kennen will, ist unbehelflich.

E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer gab an, nach der Haftentlassung zu Hause noch zweimal gesucht worden zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 10), die zweite Suche sei etwa zwei Wochen vor der Ausreise, damit (gerechnet ab Ausreisedatum [...] Januar 2015) etwa (...) erfolgt. In der Anhörung sagte er aus, zwei Wochen nach der Entlassung ([...] 2014), also etwa (...) 2014, zu Hause und im Lesezirkel gesucht worden zu sein. Davon, dass es auch noch kurz vor der Ausreise eine behördliche Suche nach ihm gegeben habe, war nicht mehr die Rede (vgl. Protokoll A20/23 S. 3 und 15 f.). Selbst ausgehend von zwei durchgeführten Suchen bleiben die zeitlichen Ungereimtheiten bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch dargelegt hatte, er habe in den drei Monaten, die er nach der Haftentlassung noch in Sri Lanka verbracht habe, nichts mehr vom Gericht oder vom Vater gehört. Namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass der Vater ihm die wichtigen Dinge mitgeteilt haben soll, wäre mit Fug zu erwarten gewesen, dass er auch von tatsächlich erfolgten behördlichen Suchen vom Vater in Kenntnis gesetzt worden wäre.

E. 7.3.5 Insgesamt weisen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Unstimmigkeiten und Widersprüche auf und sie sind teilweise vage ausgefallen. Die zum Beleg der Vorbringen eingereichten Unterlagen erweisen sich als teilweise gefälscht, sie sind inhaltlich nicht stimmig und überdies nur in Kopie eingereicht worden. Allein das Einreichen gefälschter Unterlagen erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts nicht.

E. 7.3.6 Was die geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2008-2010 sowie die Wahlunterstützung der (legalen) TNA im Jahr 2013 betrifft, sind diese im Zeitpunkt der Ausreise Mitte Januar 2015 zu lange zurückgelegen, um asylrechtlich beachtlich zu sein. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen offensichtlich auch die Asylbehörden Grossbritanniens nicht zu überzeugen. Soweit neu auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Vater sei nach der Rückkehr aus seinem jahrelangen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr (...) (vgl. Protokoll BzP S. 6) ebenfalls der LTTE-Unterstützung verdächtigt, deswegen inhaftiert und misshandelt worden, finden die Ausführungen in dieser Form in den mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze; sie sind letztlich für das Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ausschlaggebend, zumal dieser nie vorgebracht hatte, eine sogenannte Reflexverfolgung befürchten zu müssen. Im Rechtsmittel wird gerügt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, während seinen Verhören geschlagen worden zu sein, was hätte abgeklärt werden müssen. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten, entbehren diese Angaben der Glaubhaftigkeit; zudem wäre der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten selber gehalten gewesen, entsprechende Beweismittel dazu aktenkundig zu machen; dies hat er nach Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch unterlassen. Der Hinweis namentlich auf ein Urteil des BVGerE-5283/2006 erweist sich als nicht stichhaltig, zumal der in jenem Urteil festgestellte Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist (und es sich nicht um denselben Herkunftsstaat handelt).

E. 7.3.7 In einer Zwischenwürdigung ist festzuhalten, dass die zur Begründung des Asylgesuchs vorgebrachten Gründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement (vgl. dazu gleich anschliessend in E. 7.4.3 ff.) schliessen lassen. Auch aus dem Profil seines Vaters, der nach langjähriger Landesabwesenheit wieder in die Heimat zurückgekehrt sei, kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund der wiederholten Landesabwesenheit.

E. 7.4.3 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, der Beschwerdeführer sei nicht nach allfälligen exilpolitischen Aktivitäten gefragt worden. Entgegen diesen Ausführungen wurde er explizit danach gefragt: "Sind Sie hier in der Schweiz politisch aktiv?". Dabei antwortete der Beschwerdeführer, er sei politisch nicht involviert, aber immer, wenn es eine Demonstration gegeben habe, sei er mitgelaufen (vgl. Protokoll A20/23 S. 17). Auf Beschwerdeebene lässt er dazu neu ausführen, er habe an vorderster Front mitgemacht, er sei bei den Demonstrationen 2015/2016 in G._______ dabei gewesen, wobei er namentlich auf dem (einsehbaren) YouTube-Video zu erkennen sei; auch in I._______ sei er vor Ort gewesen.

E. 7.4.3.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; zudem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.4.3.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründen exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht unbedingt erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).

E. 7.4.3.3 Das vom Beschwerdeführer angesprochene Video auf YouTube wurde antragsgemäss gesichtet. Dabei ist mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 20. April 2017) festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Videofilm weder an vorderster Front noch im Hintergrund eindeutig zu erkennen ist; eine Identifizierung seiner Person ist damit - selbst wenn er an den Kundgebungen als einer unter vielen mitgelaufen ist - allein vor diesen Hintergrund kaum wahrscheinlich. Die sri-lankischen Behörden dürften eine solche höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - nicht als ernsthafte Bedrohung erachten.

E. 7.4.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

E. 9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder er wäre persönlich gefährdet.

E. 9.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt F._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.).

E. 9.3.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus D._______ (nahe Jaffna), wo er über Bezugspersonen (Eltern, mehrere Tanten) verfügt, auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Er hat (...) abgeschlossen und einige (...)kurse sowie (...) besucht (vgl. Protokoll BzP S. 4). Nach der Rückkehr des Vaters im Jahr 2010 hat er diesem in der Landwirtschaft geholfen. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen hat, sich im Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Ebenso ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass seine Wohnsituation gewährleistet ist. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht folglich kein Grund zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt [...]) in eine existenzielle Notlage geraten.

E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer liess mit dem Rechtsmittel eine Fürsorgebestätigung vom 2. März 2017 einreichen. Gemäss Akten verfügt er nach wie vor nicht über ein Erwerbseinkommen in der Schweiz. Das Rechtsmittel konnte nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Es ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung antragsgemäss (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 8) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Ausrichten einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG steht beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zu Debatte (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 9). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1401/2017 Urteil vom 17. April 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2015 und gelangte auf dem Luftweg über B._______ nach Uganda, wo er in der Folge bis zum (...) Juli 2015 verblieb, bevor er via Ägypten nach Italien flog. Von Italien aus reiste er mit dem Zug am 27. Juli 2015 in die Schweiz ein. Am 28. Juli 2015 stellte er in C._______ ein Asylgesuch. Die Erstbefragung (Befragung zur Person, BzP) fand am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt. A.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. In der Folge führte das SEM am 1. Dezember 2016 die ausführliche Befragung mit dem Beschwerdeführer durch. A.c Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe von der Geburt bis zur Ausreise in D._______ (nahe Jaffna) gelebt. Ende 2013 sei er wegen politischer Aktivitäten durch Vertreter des "Criminal Investigation Departement" (C.I.D.) befragt worden. Vor diesen Hintergrund sei er nach England gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Er habe sich von (...) bis (...) 2014 in Grossbritannien aufgehalten. Dann sei er von den englischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft und den heimatlichen Behörden übergeben worden. Er sei noch am Flughafen etwa zehn Stunden lang befragt und dabei auch geohrfeigt worden. Danach habe man ihn zunächst gehen lassen, ihn jedoch noch auf dem Flughafengelände erneut festgehalten und in einen Raum gesperrt. Am (...) 2014 sei er vor ein Gericht in E._______ geführt und danach in eine Haftanstalt überführt worden. Dort habe man ihn wiederholt verhört und auch mit Stöcken geschlagen. Man habe ihm vor-geworfen, den Terrorismus zu unterstützen, namentlich die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt und in England für deren Wiederaufbau gearbeitet zu haben. Er habe jedoch nichts erzählt oder zugegeben. Er sei von (...) bis (...) 2014 insgesamt dreimal vor den Richter geführt worden. Beim zweiten Mal sei ein Anwalt für ihn vor Ort gewesen, den sein Vater zwischenzeitlich beauftragt habe. Er (Beschwerdeführer) habe in dieser Zeit aber keinen direkten Kontakt mit der Familie aufnehmen können. Sein einziger Kontakt seien die beiden Befrager gewesen, die ihn mehrfach verhört und auch geschlagen hätten. Beim dritten Gerichtstermin am (...) 2014 sei er nach dem Unterschreiben diverser Papiere gegen Kaution und unter Auferlegung einer wöchentlichen Meldepflicht beim "Terror Investigation Departement" (T.I.D.) in Colombo freigekommen. Er habe von den jeweiligen Voten bei den drei Gerichtsterminen kaum etwas mitbekommen, da die Verhandlungen alle in Singhalesisch geführt worden seien. Nach der Freilassung sei er nach F._______ zurückgekehrt, habe sich aber aus Angst nicht zu Hause, sondern bei Verwandten aufgehalten. Auf Anraten des Vaters habe er der Meldepflicht keine Folge geleistet. Er habe die folgenden etwa drei Monate weder vom Gericht noch vom Vater etwas gehört, respektive habe er auch nicht viel Kontakt mit dem Vater gehabt beziehungsweise er sei einmal in D._______ gesucht worden, weil er nicht zur Unterschrift erschienen sei. Da der Vater ihm gesagt habe, er könne nirgends in Sicherheit leben, sei er im Januar 2015 erneut ausgereist. Er werde seither erneut und per Haftbefehl gesucht. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in Originalsprache (in Kopie und mit englischen Übersetzungen) sowie Bestätigungen des Übersetzers zu deren Richtigkeit zu den Akten, namentlich: Geburtsurkunden seiner Eltern und eigene (Originaldokumente in Englisch), ein in englischer Sprache abgefasstes Anwaltsschreiben vom (...) 2015, einen Haftbefehl vom (...) 2015, einen Untersuchungsbericht (Investigation Report) vom (...) 2015, einen Bericht T.I.D. (Code (...) vom (...) 2015 mit Ersuchen an das Gericht zum Erlass einer "Detention Order", eine gerichtliche Detention Order vom (...) 2015, ein Schreiben betreffend Entlassung am (...) 2014 sowie eine gerichtliche Anweisung an das Department of Immigration and Emigration vom (...) 2015 gestützt auf den Haftbefehl. A.e Die Vorinstanz liess namentlich den Haftbefehl vom (...) 2015 einer amtsinternen Dokumentanalyse unterziehen. Zum Ergebnis gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 eine (später erstreckte) Frist bis zum 31. Januar 2017. A.f Am 1. Februar 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben vom (...) 2017 (englischsprachig, Kopie) zu den Akten. B. Mit (am 7. Februar 2017 eröffneter) Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 3. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2017 erheben. Im Rechtsmittel wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei der Streitgegenstand zur rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, das SEM sei zur Edition aller entscheidwesentlichen Akten zu verpflichten und es sei entsprechend eine Nachfrist von 30 Tagen für das Einreichen weiterer Beweisofferten zu setzen. Weiter wurde beantragt, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Unterlagen aus YouTube zum (...) 2015 in G._______, zu einer Demonstration 2015 in G._______ (jeweils Kopien von schwarz-weiss Aufnahmen), ein fremdsprachiges Schreiben "H._______" vom (...) 2014 mit englischsprachiger Übersetzung ("To whom it my [sic] concern") sowie eine Fürsorgebestätigung der zuständigen kantonalen Sozialstelle vom 2. März 2017 eingereicht. D. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 10. März 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er überwies das vorinstanzliche Dossier dem SEM zur Gewährung der Akteneinsicht und setzte dem Beschwerdeführer zum Einreichen einer allfälligen Beschwerdeergänzung eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akten. Der Entscheid über die Gesuche um Beibringen weiterer Beweismittel und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. E.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 17. März 2017 Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten. E.b Am 31. März 2017 wurde, nach Ablauf der Frist, eine ergänzende Eingabe zu den Beschwerdeakten gereicht, verbunden mit dem Begehren, diese sei gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag in der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2017 auf Ansetzen einer Nachfrist von 30 Tagen zum Beibringen weiterer Beweismittel ab. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. E.d Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2017 an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 3. Februar 2017 fest. E.e Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. E.f Ein am 17. Mai 2017 (Eingang 22. Mai 2017) gestelltes Gesuch um Fristerstreckung lehnte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 - unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. E.g Nach Ablauf der Replikfrist, am 29. Mai 2017, legte der Beschwerdeführer das Original des Schreibens des Rechtsanwalts G._______ vom (...) 2017 (vgl. oben, Bst. A.f) ins Recht. E.h Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Juni 2017 wies der Beschwerdeführer namentlich auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Thema "exilpolitische Aktivitäten und Nachasylgründe" hin und ersuchte darum, diese seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs namentlich wie folgt: 3.1 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer befremdliche Angaben zu Protokoll gegeben habe. So habe er behauptet, diese Dokumente kaum gesehen zu haben und nicht zu kennen. Diese offensichtlich spärlichen Aussagen zu den Unterlagen liessen erste Zweifel an deren Echtheit und damit daran aufkommen, ob er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Diese Zweifel hätten Anlass zur Überprüfung des eingereichten Haftbefehls gegeben. Jene habe ergeben, dass das Dokument gefälscht sei, womit sich die Zweifel an den Asylvorbringen, namentlich an Verhaftung und Strafverfolgung erhärten würden. Das im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Anwaltsschreiben beinhalte diesbezüglich keine klärenden Ausführungen, und es seien auch keine neuen Beweismittel eingereicht worden, die zu einem anderen Schluss führen könnten. 3.2 Zudem habe der Beschwerdeführer mehrfach betont, er habe mangels Kenntnisse der singhalesischen Sprache den Gerichtsverhandlungen nicht folgen können, er kenne daher auch die genauen Anschuldigungen gegen ihn nicht. Andererseits wolle er einem der Befrager - der des Tamilischen mächtig gewesen sei - entsprechende Nachfragen gestellt haben. Damit erstaune es umso mehr, dass der Beschwerdeführer zu Verhaftung und Anschuldigungen keine Nachfragen gestellt habe. Insgesamt vermöchten allein die fehlenden Sprachkenntnisse die erheblichen Zweifel nicht umzustossen. 3.3 Der Beschwerdeführer habe einerseits zum Dokument, das er bei der Haftentlassung unterschrieben haben wolle, nichts Inhaltliches sagen können und dazu darauf verwiesen, alle Informationen vom Vater erhalten zu haben. Andererseits habe er erklärt, der Vater habe ihm kaum etwas zur ihn betreffenden Situation erzählt und er (Beschwerdeführer) habe auch keine Nachfragen gestellt. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er spätestens bei der Freilassung und Begegnung mit dem Vater versucht hätte, nähere Informationen zu seiner persönlichen Situation in Erfahrung zu bringen. Die diesbezüglich insgesamt dürftigen Aussagen würden die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen untermauern. Letztlich seien auch die Schilderungen der Haftbedingungen und der Befragungen insgesamt oberflächlich und allgemein, teils mehrheitlich pauschal und mit Bezug auf die Bedingungen der Freilassung zudem widersprüchlich ausgefallen. 3.4 Es könnten daher insgesamt die geltend gemachten Probleme nicht geglaubt werden, womit auch nicht eine konkrete Furcht vor künftiger Verfolgung gegeben sei. 3.5 Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, keine gültigen Identitäts-papiere hätten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würde, würden am Flughafen zu ihren persönlichen Hintergründen befragt. Allein diese Befragung stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte für eine Befragung von Rückkehrern zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und zur Überwachung von Aktivitäten. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können und bis Februar 2014 - somit nach Beendigung des Bürgerkriegs noch fast fünf Jahre lang - im Heimatstaat gelebt; mithin hätten zunächst allenfalls noch bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr bei einer erneuten Rückkehr aus Europa in den Fokus der Behörden geraten und asylrechtliche Verfolgung erleiden könnte. Insgesamt seien damit die Vorbringen weder glaubhaft noch würden sie den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Dabei wird unter Hinweis auf die Urteile BVGer E-5965/2014 und BVGE 2012/21 namentlich dargelegt, das SEM habe die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig abzuklären, die dazu nötigen Umstände zu ermitteln und darüber ordnungsgemäss Beweis zuführen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung und die Pflicht der Behörden, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und im Entscheid zu berücksichtigen. Eine Verletzung dieser Mindest-standards würde in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung führen. Im Urteil BVGer E-1866/2015 habe das Gericht eine Neubeurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese stelle insofern eine neue Sach- und Rechtslage dar, als dadurch die bisherige entsprechende Rechtsprechung aktualisiert und konkretisiert worden sei. Der EGMR habe mit Bezug auf die Gefährdungssituation heimkehrender Tamilen unterstrichen, es sei zwar nicht generell anzunehmen, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung. Jedoch müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen und dabei müssten verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Die Risikofaktoren würden vom EGMR genannt und festgehalten, dass diese zwar nicht je für sich allein, jedoch bei kumulativer Würdigung zur Annahme eines "real risk" führen könnten. Je näher die Person in die Nähe solcher Risikofaktoren gerate, umso höher sei die entsprechende Gefahr behördlicher und asylrelevanter Verfolgung einzuschätzen. Zudem habe der EGMR im Januar 2017 festgestellt, das SEM habe unter anderem bei Asylgesuchen aus Sri Lanka in der Regel den Sachverhalt nur sehr oberflächlich abgeklärt und damit gegen die EMRK und geltendes Recht verstossen. 4.2 Der Beschwerdeführer sei Anfang 2014 vor willkürlicher Verfolgung, Verhaftung und Bedrohung nach England geflohen; sein Asylgesuch sei dort abgewiesen und er sei nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Zudem habe er sich seit jeher für die Rechte der Tamilen eingesetzt, und im Bürgerkrieg seien viele Familienmitglieder umgekommen. Nach der Ausschaffung sei er sogleich verhaftet, für drei Monate inhaftiert und gegen Kaution sowie unter Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht entlassen worden. Die diversen Verhaftungen und Misshandlungen sowie die Haftdauer habe er durch einwandfreie Beweisofferten belegen können. 4.3 Das SEM führe aus, der Beschwerdeführer habe bis Februar 2014 klaglos in Sri Lanka gelebt und die Ausführungen (der Vorfälle) nach seiner Rückkehr seien gelogen. Die Aussagen mit Bezug auf England habe der Beschwerdeführer genügend untermauern können. Die Vorinstanz erachte - mit Ausnahme des Haftbefehls - alle anderen Dokumente selber als echt. Die Fälschungsmerkmale bezüglich des Haftbefehls könnten nicht überprüft werden, da entsprechende Unterlagen nicht vorlägen respektive auf die Behauptung des SEM abgestellt werden müsse. Der Beschwerdeführer bestreite jedenfalls, wissentlich gefälschte Dokumente eingereicht zu haben. Er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt, die notwendigen Details könnten dem Protokoll der Anhörung entnommen werden. Was den Inhalt der eingereichten Dokumente anbelange, so habe der Beschwerdeführer bei der Befragung - entgegen der Auffassung des SEM - alle Details, Daten und so weiter widerspruchsfrei vortragen können. Diese Angaben und die Angaben der Dokumente würden gemäss SEM übereinstimmen, folglich seien die Ausführungen glaubhaft. 4.4 Das SEM habe es zu Unrecht unterlassen, den Beschwerdeführer bei der Befragung auf allfällige Körpernarben aufmerksam zu machen und exilpolitische Aktivitäten abzuklären. Zudem müsste er mangels eines gültigen Reisedokuments erneut mittels eines Laissez-Passer heimkehren, und er habe sich auch zum zweiten Mal wegen Republikflucht schuldig und verdächtig gemacht. Er sei ein junger Tamile aus Jaffna, wo viele LTTE-Mitglieder und -Kader aus seiner Familie leben würden. Überdies sei sein Vater im Jahr 2010 bei seiner Rückkehr ebenfalls - unter dem Vorwurf, die LTTE zu unterstützen - am Flughafen verhaftet, inhaftiert und misshandelt worden. 4.5 Der Beschwerdeführer habe sich auch in der Schweiz, an den (...) in G._______ 2015 und 2016 an vorderster Front für die Menschenrechte der Tamilen eingesetzt und ein Banner der LTTE getragen. Davon gebe es namentlich auf YouTube Bilddokumente, auf denen der Beschwerdeführer erkennbar sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies entsprechend registriert worden sei und der Beschwerdeführer auf den Radar der singhalesischen Behörde geraten sei. 4.6 Insgesamt habe das SEM mit seinem Entscheid gegen den Unter-suchungsgrundsatz verstossen und das rechtliche Gehör verletzt. Die Vor-instanz habe gänzlich unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen respektive ernst zu nehmen, was dazu geführt habe, dass der Sachverhalt nicht rechtskonform erstellt worden sei und daraus falsche Rechtsfolgen resultiert hätten. 5. 5.1 Zu den Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab Folgendes festzustellen: 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen - zu denen nicht nur ihre Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören - tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie Krauskopf / Emmenegger / Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N 102 f.). 5.3 Die Vorinstanz hat im Sachverhalt und in den Erwägungen die eingereichten Beweismittel erwähnt und gewürdigt. Sie hat sich mit diesem Aspekt des Sachverhalts umfassend auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überlegungen dazu ausformuliert. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer diese Erwägungen - wie das vorliegende Rechtsmittel zeigt - entsprechend qualifiziert anfechten; mithin ist hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht ersichtlich. 5.4 Soweit unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR gerügt wird, die Vorinstanz habe hier verschiedene Sachverhaltselemente nicht oder nicht gebührend erwähnt und ungenügend berücksichtigt, erweist sich dies ebenfalls als unbegründet: Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen explizit erwähnt und beurteilt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Allein daraus, dass nicht jede einzelne Aussage ausdrücklich aufgeführt worden ist, lässt nicht bereits auf eine fehlende respektive ungenügende Prüfung und Berücksichtigung der Sachverhaltselemente schliessen. 5.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinreichend erhoben und sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dem in der Folge eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids offensichtlich möglich gewesen ist. 5.6 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt als Asylbewerber in Grossbritannien zwischen (...) und (...) 2014 grundsätzlich nicht in Frage zu stellen ist. Indessen ist die für die Zeit nach der Rückkehr nach Sri Lanka geschilderte Verfolgungssituation, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft: 7.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen namentlich im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln als mit Zweifeln behaftet, zumal der Beschwerdeführer dazu teilweise befremdliche Angaben gemacht habe. Die daraufhin durchgeführte amtsinterne Analyse des Haftbefehls ergab verschiedene Fälschungsmerkmale, weshalb er für gefälscht befunden wurde, was dem Beschwerdeführer unter Ansetzen einer Frist zur Stellungnahme am 8. Dezember 2016 mitgeteilt wurde. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er könne sich zu den Fälschungsdetails nicht äussern, da das SEM diesbezüglich keine Angaben gemacht habe, ist festzuhalten: Das SEM hat den Haftbefehl mit einer Analyse durch eigene Sachverständige namentlich anhand von authentischem Vergleichsmaterial überprüft. Dass dem Beschwerdeführer die vielen Indizien, die auf ein nicht-authentisches Dokument hindeuten, im Rahmen des daraufhin gewährten rechtlichen Gehörs nicht im Detail offengelegt worden sind, ist nicht zu beanstanden, weil gemäss langjähriger diesbezüglicher Praxis (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 1 S. 12) ein Lerneffekt in anderen Verfahren vermieden werden soll. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das Dokument lediglich in Kopie eingereicht worden war. Erfahrungsgemäss und technisch bedingt sind Kopien jeglicher Manipulation zugänglich. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein Anwaltsschreiben in Kopie (nachträglich auf Beschwerdeebene im Original, allerdings ohne Briefumschlag) zu den Akten gereicht und weitere Dokumente in Aussicht gestellt. Solche sind bisher nicht in die Akten gelangt. Zum Anwaltsschreiben vom (...) 2017 ist festzuhalten, dass sich dieser darin gemäss Anleitung des Vaters des Beschwerdeführers und dabei nur allgemein zu dem von diesem geltend gemachten Verfahren äussert. Es fällt zudem auf, dass das Schreiben augenfällig ähnliche, teils wortgleiche Formulierungen enthält, wie sie die von einem anderen Rechtsanwalt verfasste Bestätigung vom (...) 2015 aufweist. Insgesamt entsteht daher in Würdigung dieser gesamten Sachelemente auch beim Gericht der klare Eindruck der mangelnden Authentizität der Vorbringen, die dem gefälschten Haftbefehl zugrunde liegen sollen. 7.3 Diese Einschätzung wird durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente bestätigt: 7.3.1 Hinsichtlich der eingereichten Unterlagen (inkl. Haftbefehl) mutet in der Tat seltsam an, dass der Beschwerdeführer - der ja vom angeblich gegen ihn eröffneten Verfahren direkt betroffen gewesen wäre - keinerlei tiefergehende Angaben machen konnte. Die Erklärungen, er spreche nicht Singhalesisch und habe weder beim Vater noch beim Anwalt nachgefragt, überzeugen nicht. Vielmehr erstaunt die sich in diesen Antworten manifestierende Gleichgültigkeit. Dabei hat der Beschwerdeführer namentlich betreffend die Befragung am Flughafen einerseits angegeben, die dritte befragende Person habe gut Tamilisch gesprochen. Diese will er in der Folge jedoch nur nach den ihn befragenden Personen gefragt haben (vgl. Protokoll A23/20 S. 5). Ein solches Verhalten ist in der geltend gemachten Situation, in der sich der Beschwerdeführer befunden haben soll, keineswegs nachvollziehbar. 7.3.2 Dass der Beschwerdeführer auch später, während der angeblich anschliessenden Haftzeit, bei den Befragungen nie nachgefragt habe, welcher Delikte er denn angeklagt werde, ungefragt Papiere unterschrieben haben will und nicht sagen konnte, wer ihn befragt habe, erstaunt ebenfalls. 7.3.3 Den Dokumenten respektive den dazu gemachten Aussagen sind weitere Auffälligkeiten zu entnehmen: So hat der Beschwerdeführer angegeben, er hätte jeden Samstag seiner Meldepflicht nachkommen müssen (vgl. Protokoll A23/20 S. 14). Gemäss dem eingereichten (englischsprachigen) Investigation Report vom (...) 2015 wäre diese Meldepflicht jeweils auf den Sonntag anberaumt gewesen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das so in Erinnerung und gesagt, was ihm der Vater mitgeteilt habe (vgl. a.a.O. S. 15) überzeugt nicht, zumal diese Erklärung nicht mit seinen Angaben in der Erstbefragung in Einklang zu bringen ist: Bei dieser hatte er dargelegt, ihm sei bei der Entlassung Ende September 2014 gesagt worden, er müsse sich jeden Samstag melden (vgl. Protokoll BzP S. 9). Das Dokument weist darüber hinaus auch formale Ungereimtheiten auf, insbesondere ist auf Seite 2 plötzlich unerklärlicherweise von "this suspect (...)" (Hervorhebung BVGer) die Rede. Bei einigen Dokumenten fällt überdies auf, dass die Nummer des angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens nicht übereinstimmt (teilweise wird als Eingangsjahr "(...)", teilweise "(...)" erwähnt). Beim Anwaltsschreiben vom (...) 2015 fällt unter anderem auf, dass darin erwähnt wird, der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, sich einem (namentlich genannten) Anführer der LTTE angeschlossen zu haben. Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch bei den Fragen, was die sri-lankischen Behörden ihm konkret vorgeworfen hätten, nie bestimmte Namen, sondern sagte nur allgemein, ihm sei Mithilfe bei Terrorangelegenheiten und Geldbeschaffung für die LTTE vorgeworfen worden (vgl. Protokoll A20/23 S. 4 und 16). Auch die eigenen Tätigkeiten beschrieb er nur dahingehend, für die LTTE während der Schulzeit Informationen übermittelt zu haben, er habe keine besondere Funktion innegehabt (vgl. Protokoll BzP S. 9, Protokoll A20/23 S. 17). Dass von Seiten des Beschwerdeführers mithin nie konkretere Angaben gemacht worden sind, ist im vorliegenden Kontext kaum plausibel. Dies gilt umso mehr, als im Investigation Report vom (...) 2015 zwar auch der Verdacht formuliert wird, der Beschwerdeführer habe sich einer hohen Kontaktperson der LTTE angeschlossen, deren Name jedoch nicht mit dem im Anwaltsschreiben genannten übereinstimmt. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel auch an der Echtheit dieser Unterlagen, die unter den gegebenen Umständen - namentlich auch angesichts des als Fälschung erkannten Haftbefehls - keine Beweiskraft zu entfalten vermögen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte sämtliche eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit überprüfen müssen (vgl. act. 11), als unbehelflich. Auf den Inhalt dieser zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten Dokumente muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Dass er deren Inhalt nicht kennen will, ist unbehelflich. 7.3.4 Der Beschwerdeführer gab an, nach der Haftentlassung zu Hause noch zweimal gesucht worden zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 10), die zweite Suche sei etwa zwei Wochen vor der Ausreise, damit (gerechnet ab Ausreisedatum [...] Januar 2015) etwa (...) erfolgt. In der Anhörung sagte er aus, zwei Wochen nach der Entlassung ([...] 2014), also etwa (...) 2014, zu Hause und im Lesezirkel gesucht worden zu sein. Davon, dass es auch noch kurz vor der Ausreise eine behördliche Suche nach ihm gegeben habe, war nicht mehr die Rede (vgl. Protokoll A20/23 S. 3 und 15 f.). Selbst ausgehend von zwei durchgeführten Suchen bleiben die zeitlichen Ungereimtheiten bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch dargelegt hatte, er habe in den drei Monaten, die er nach der Haftentlassung noch in Sri Lanka verbracht habe, nichts mehr vom Gericht oder vom Vater gehört. Namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass der Vater ihm die wichtigen Dinge mitgeteilt haben soll, wäre mit Fug zu erwarten gewesen, dass er auch von tatsächlich erfolgten behördlichen Suchen vom Vater in Kenntnis gesetzt worden wäre. 7.3.5 Insgesamt weisen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Unstimmigkeiten und Widersprüche auf und sie sind teilweise vage ausgefallen. Die zum Beleg der Vorbringen eingereichten Unterlagen erweisen sich als teilweise gefälscht, sie sind inhaltlich nicht stimmig und überdies nur in Kopie eingereicht worden. Allein das Einreichen gefälschter Unterlagen erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts nicht. 7.3.6 Was die geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2008-2010 sowie die Wahlunterstützung der (legalen) TNA im Jahr 2013 betrifft, sind diese im Zeitpunkt der Ausreise Mitte Januar 2015 zu lange zurückgelegen, um asylrechtlich beachtlich zu sein. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen offensichtlich auch die Asylbehörden Grossbritanniens nicht zu überzeugen. Soweit neu auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Vater sei nach der Rückkehr aus seinem jahrelangen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr (...) (vgl. Protokoll BzP S. 6) ebenfalls der LTTE-Unterstützung verdächtigt, deswegen inhaftiert und misshandelt worden, finden die Ausführungen in dieser Form in den mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze; sie sind letztlich für das Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ausschlaggebend, zumal dieser nie vorgebracht hatte, eine sogenannte Reflexverfolgung befürchten zu müssen. Im Rechtsmittel wird gerügt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, während seinen Verhören geschlagen worden zu sein, was hätte abgeklärt werden müssen. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten, entbehren diese Angaben der Glaubhaftigkeit; zudem wäre der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten selber gehalten gewesen, entsprechende Beweismittel dazu aktenkundig zu machen; dies hat er nach Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch unterlassen. Der Hinweis namentlich auf ein Urteil des BVGerE-5283/2006 erweist sich als nicht stichhaltig, zumal der in jenem Urteil festgestellte Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist (und es sich nicht um denselben Herkunftsstaat handelt). 7.3.7 In einer Zwischenwürdigung ist festzuhalten, dass die zur Begründung des Asylgesuchs vorgebrachten Gründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement (vgl. dazu gleich anschliessend in E. 7.4.3 ff.) schliessen lassen. Auch aus dem Profil seines Vaters, der nach langjähriger Landesabwesenheit wieder in die Heimat zurückgekehrt sei, kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund der wiederholten Landesabwesenheit. 7.4.3 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, der Beschwerdeführer sei nicht nach allfälligen exilpolitischen Aktivitäten gefragt worden. Entgegen diesen Ausführungen wurde er explizit danach gefragt: "Sind Sie hier in der Schweiz politisch aktiv?". Dabei antwortete der Beschwerdeführer, er sei politisch nicht involviert, aber immer, wenn es eine Demonstration gegeben habe, sei er mitgelaufen (vgl. Protokoll A20/23 S. 17). Auf Beschwerdeebene lässt er dazu neu ausführen, er habe an vorderster Front mitgemacht, er sei bei den Demonstrationen 2015/2016 in G._______ dabei gewesen, wobei er namentlich auf dem (einsehbaren) YouTube-Video zu erkennen sei; auch in I._______ sei er vor Ort gewesen. 7.4.3.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; zudem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.4.3.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründen exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht unbedingt erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). 7.4.3.3 Das vom Beschwerdeführer angesprochene Video auf YouTube wurde antragsgemäss gesichtet. Dabei ist mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 20. April 2017) festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Videofilm weder an vorderster Front noch im Hintergrund eindeutig zu erkennen ist; eine Identifizierung seiner Person ist damit - selbst wenn er an den Kundgebungen als einer unter vielen mitgelaufen ist - allein vor diesen Hintergrund kaum wahrscheinlich. Die sri-lankischen Behörden dürften eine solche höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - nicht als ernsthafte Bedrohung erachten. 7.4.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder er wäre persönlich gefährdet. 9.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt F._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). 9.3.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus D._______ (nahe Jaffna), wo er über Bezugspersonen (Eltern, mehrere Tanten) verfügt, auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Er hat (...) abgeschlossen und einige (...)kurse sowie (...) besucht (vgl. Protokoll BzP S. 4). Nach der Rückkehr des Vaters im Jahr 2010 hat er diesem in der Landwirtschaft geholfen. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen hat, sich im Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Ebenso ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass seine Wohnsituation gewährleistet ist. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht folglich kein Grund zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt [...]) in eine existenzielle Notlage geraten. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer liess mit dem Rechtsmittel eine Fürsorgebestätigung vom 2. März 2017 einreichen. Gemäss Akten verfügt er nach wie vor nicht über ein Erwerbseinkommen in der Schweiz. Das Rechtsmittel konnte nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Es ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung antragsgemäss (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 8) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Ausrichten einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG steht beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zu Debatte (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 9). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: