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D-3022/2023

D-3022/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – ersuchte bereits am 24. März 2015 um Asyl in der Schweiz. Am

15. Februar 2016 flog er freiwillig zurück in die Türkei (vgl. SEM-Akte 24/13 F 14 f. und 23). A.b Eigenen Angaben zufolge verliess er die Türkei erneut am 25. Dezem- ber 2021 und reiste gleichentags beziehungsweise am 5. Januar 2022 in die Schweiz ein, wo er am 12. Januar beziehungsweise am 26. Februar 2022 ein weiteres Asylgesuch stellte. Im Rahmen seines Asylgesuchs reichte er seinen Führerschein im Original ein (vgl. Beweismittel [BM]-ID 001/1). A.c Am 2. März 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwer- deführers statt. Am selben Tag mandatierte er die ihm im Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 11. März 2022 fand eine ärztliche Untersuchung des Beschwerde- führers statt, anlässlich derer eine (…) diagnostiziert wurde (vgl. SEM-Akte 18/2). A.e Am 16. Mai 2022 fand die Anhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. Anlässlich des Gesprächs reichte der Beschwerdeführer folgende Beweis- mittel ein (vgl. BM-ID 002/2-009/1): – Pass (gültig bis 7. Mai 2025; im Original), – Nüfus vom 15. August 2014 (im Original), – Nüfus vom 8. Mai 2015 (im Original), – Strafregisterauszug vom 22. März 2022 (in Kopie), – Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 23. und 28. November 2021 (in Kopie), – Ausschnitt einer Aufforderung zur Zwangsmitnahme (in Kopie; Dossier-Nr. 2022/[…]), – Festnahmebefehl vom 1. Strafgerichtsrichter in Ankara aus dem Jahr 2021 (in Kopie; Geschäfts-Nr. 2021/[…], Ermittlungs-Nr. 2021/[…]), – Ausschnitt einer Anschuldigung betreffend die Unterstützung einer illega- len Organisation (in Kopie).

D-3022/2023 Seite 3 Diese wurden von der Vorinstanz übersetzt (vgl. BM-ID 010/6). A.f Am 19. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt und am Folgetag dem Kanton C._______ zugewiesen. A.g Seine zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 20. Mai 2022 nieder. A.h Mit Eingabe vom 11. August 2022 zeigte seine neue Rechtsvertretung, die (…), ihr Mandat an, reichte eine Vollmacht vom 27. Juli 2022, einen vollständigen Ausdruck des Festnahmebefehls aus dem E-Devlet sowie ei- nen aktuellen Auszug aus dem UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; tür- kisches E-Justiz-Informationssystem) vom 11. August 2022 als Beweismit- tel zu den Akten und stellte ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht spä- testens mit Abschluss des Verfahrens (vgl. BM-ID 011/1 und 012/1). A.i Am 10. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der am 11. August 2022 eingereichten türkischen Unterlagen zu den Akten (vgl. BM-ID-013/2 und 014/1). A.j Am 21. März 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.k Der Eingabe vom 28. März 2023 wurden ausgedruckte Screenshots eines Nüfus-Auszugs beigelegt (vgl. SEM-Akte 45/3). A.l Mit Schreiben vom 6. April 2023 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Analyse des von ihm eingereich- ten Zwangsvorführbefehls sowie Haftbefehls. A.m Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte am 13. April 2023 ein Akteneinsichtsgesuch und reichte die Identitätskarte des Beschwerde- führers sowie einen Auszug über dessen Ein- und Ausreisen ein (vgl. SEM- Akte 48/9). B. B.a Mit Verfügung vom 20. April 2023, zugestellt am 26. April 2023, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer die teilweise Einsicht in die Akten (vgl. SEM-Akte 52/2).

D-3022/2023 Seite 4 C. Gegen die Verfügung des SEM vom 20. April 2023 legte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 25. Mai 2023 (Datum des Poststempels) Be- schwerde ein. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe- ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglich- keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Be- schwerdeführer Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren respektive eine etwaige Ablehnung rechtsgenüglich zu begründen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom

20. April 2023 und das vorinstanzliche Aktenverzeichnis, je in Kopie, bei. D. D.a Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. D.c Am 14. Juni 2023 informierte der bisherige Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers von der (…) das Gericht über das bestehende Mandats- verhältnis und beantragte, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu wer- den. Dieser Eingabe lag eine Vollmacht vom 15. März 2023 bei. D.d Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2023 Kopien diverser gerichtlicher Dokumente aus der Türkei samt Übersetzungen zu den Akten, namentlich einen Antrag auf Haftbefehl vom (…) (Beilage 1), ein Urteil vom (…) über den Erlass des Haftbefehls (Beilage 2), ein Verbin- dungsurteil vom (…) (Beilage 3), eine Apostille vom 5. Juli 2023 (Beilage 4) sowie ein Ermittlungsbericht vom Mai 2023 (Beilage 5).

D-3022/2023 Seite 5 D.e Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte sie antragsgemäss den Rechts- vertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Stel- lungnahme ein. D.f Das SEM liess sich am 14. September 2023 zur Beschwerde verneh- men. D.g Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Oktober 2022 und reichte in diesem Zusammenhang die Originale der am 20. Juli 2023 eingereichten Beilagen 1 bis 3 sowie eine Kostennote ein. D.h Die Vorinstanz reichte am 25. Januar 2024 ihre Duplik zu den Akten. D.i Der Beschwerdeführer nahm am 8. Februar 2024 dazu Stellung und reichte eine aktuelle Kostennote ein. Die Triplik wurde der Vorinstanz am

20. Februar 2024 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Erwägungen (66 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3022/2023 Seite 6

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formel- len Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht gerügt (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffern 2 und 3). Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, es sei ihm angesichts der sehr knappen beziehungsweise fehlenden vorinstanzlichen Begründung der Fälschungsvorwürfe nicht möglich gewesen, ordentlich Stellung zu nehmen. Zudem erscheine es ihm nicht korrekt, dass im Asyl- entscheid Aussagen aus einem anderen Verfahren genutzt worden seien, in dessen Akten er keine Einsicht erhalten habe, und dass das SEM nicht auf die von ihm in Aussicht gestellten neuen Dokumente aus der Türkei gewartet habe. Schliesslich habe es die Vorinstanz bei der Zustellung des Asylentscheids verpasst, ihm sämtliche Akten beizulegen. Diese habe er erst am 8. Mai 2023 erhalten. Dadurch habe er nur fast die Hälfte der Zeit gehabt, um Beschwerde zu erheben. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefoch- tenen Verfügung führen könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu

D-3022/2023 Seite 7 berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Verfügung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Die Vorinstanz darf sich bei der Be- gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allge- meinen, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze des Akten- einsichtsrechts haben in den Art. 26 ff. VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V 297 E. 2d). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grund- sätzlicher Anspruch der Partei oder ihrer Vertretung auf Einsicht in die Ver- fahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder die Verweigerung im Interesse einer noch nicht abgeschlos- senen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Ge- mäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht nur soweit beschränkt werden, wie effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme ver- weigert wurde, darf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit geboten hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten bei der Entscheid- findung ist somit nicht ausgeschlossen; sie ist indessen an die Vorausset- zung geknüpft, dass die Parteien vorgängig in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks informiert werden und dazu Stellung nehmen können.

E. 3.3 Das SEM verweigerte im Asylverfahren des Beschwerdeführers die Einsicht in die SEM-Akten 7/1, 10/1, 12/1, 14/1, 16/2, 34/1, 35/1, 36/1 und 46/4 gestützt auf öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen sowie ihren internen Charakter (vgl. SEM-Akte 52/2; Verfügung des SEM, S. 6). Allerdings fasste es den wesentlichen Inhalt der Analyse schriftlich zusam- men und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör

D-3022/2023 Seite 8 (vgl. SEM-Akte 47/2). Damit wurde der Beschwerdeführer vorgängig sowie in geeigneter Form über das Ergebnis der Dokumentenanalyse informiert und konnte rechtsgenüglich dazu Stellung nehmen.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe keine Einsicht in die Verfah- rensakten seines Sohnes gehabt. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sich die vorinstanzliche Argumentation in keiner Weise auf die Aus- sagen des Sohnes des Beschwerdeführers stützt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Einsicht in die Akten des Sohnes erforderlich gewesen wäre. Damit schlägt auch dieses Vorbringen fehl.

E. 3.5 Der Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt un- vollständig und falsch abgeklärt, indem sie nicht auf die vom Beschwerde- führer in Aussicht gestellten Dokumente gewartet habe, kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat den Sachverhalt ausführlich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten es sich leiten liess, als es keine wei- tere Frist für die Einreichung von Beweismitteln gewährt hat (vgl. Verfügung des SEM, S. 6). Die Vorinstanz konnte daher ohne jede Willkür in vorweg- nehmender Beweiswürdigung davon ausgehen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3).

E. 3.6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm nicht sämtliche Vorakten zugestellt und damit seine Beschwerdefrist um fast die Hälfte der Zeit verkürzt.

E. 3.6.2 Sind eine gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unver- schuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

E. 3.6.3 Tatsächlich war das Aktenverzeichnis, welches am 24. April 2023 ge- neriert und anschliessend dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, unvoll- ständig und wies lediglich 29 Aktenstücke auf. Allerdings erhielt der Beschwerdeführer bereits am 8. Mai 2023 die voll- ständige Akteneinsicht. Damit blieb ihm noch genügend Zeit für das frist- gerechte Einreichen seiner Beschwerde und eine rechtserhebliche Hinde- rung ist nicht ersichtlich. Dennoch ist das SEM an dieser Stelle

D-3022/2023 Seite 9 ausdrücklich auf seine Pflicht zur vollständigen und sorgfältigen Aktenfüh- rung hinzuweisen.

E. 3.7 Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 9.1 ff. hiernach), ist der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend erstellt. Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch sind sie aktuell angezeigt. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen wer- den. Eine Kassation wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör fällt ausser Betracht und der Subeventualantrag ist abzulehnen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind sub- stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun- gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An- hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in

D-3022/2023 Seite 10 die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach- verhaltsdarstellung sprechen. Es ist dabei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Refe- renzurteil publiziert] m.w.H; KNEER/SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprü- fung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Stadt D._______, in der Provinz Adana. Er habe als (…) und gelegent- lich (…) gearbeitet. Weiter habe er aus erster Ehe zwei Töchter und aus zweiter Ehe zwei Töchter und einen Sohn. Sein Sohn (N […]) sei inzwi- schen in die Schweiz gekommen und habe ebenfalls um Asyl ersucht. Seine Ehefrau und die zwei jüngeren Töchter würden zurzeit in E._______, in der Provinz Aydin, bei seinem Schwiegervater leben. Bereits im Jahr 2015 habe er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht und in F._______ geheiratet. Als seine Mutter krank geworden sei, sei er in seine Heimat zurückgekehrt. Aus diesem Grund habe er sich in der türki- schen Botschaft in Bern einen Pass und eine Identitätskarte ausstellen las- sen. Diese Dokumente sowie den Nüfus 2014 und eine gefälschte türki- sche Identitätskarte habe er einzig dank der Unterstützung seines Schwa- gers G._______ erhalten, da dieser als (…) sehr einflussreich gewesen sei. Am (…) 2016 beziehungsweise im (…) 2016 sei er von Zürich via H._______ nach I._______ geflogen (vgl. SEM-Akte 24/13 F 17, F 23 ff. und F 50 f.).

D-3022/2023 Seite 11 Zu den anschliessenden Ereignissen bei seiner Ankunft am Flughafen in H._______ machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen. Zum einen sei er dort 25 oder 26 Tage festgehalten und verhört worden. Danach habe sein Schwager eine gefälschte Identitätskarte für ihn organi- siert und er habe sich frei bewegen können in der Türkei (vgl. SEM-Akte 24/13 F 50). Zum anderen erklärte der Beschwerdeführer, zunächst von den Polizisten in deren Büro geführt und anschliessend auf den Polizeiposten im Stadtteil J._______ gebracht worden zu sein. Sofort habe sich sein Schwager in die Angelegenheit eingeschaltet und ihn befreit. Er sei jedoch mit einem Aus- reiseverbot belegt worden und untergetaucht, da er von diesem Moment an ein Leben in der Illegalität, in ständiger Angst und ohne Freiheit habe führen müssen. Der Beschwerdeführer sei 20 bis 25 Tage auf dem Polizei- posten am Flughafen festgehalten und geschlagen worden. Als er deswe- gen in ein Spital gebracht worden sei, hätten die Ärzte mit den Polizisten zusammengearbeitet und die Gewalt als Arbeitsunfall vermerkt. Das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arztzeugnis liegt nicht in den Akten (vgl. ebenda, F 53). Im weiteren Verlauf der Anhörung führte er indessen aus, er sei in einer Einzelzelle in Istanbul, J._______, von einer Spezial- einheit, welche gegen Unterstützer der Halklarin Demokratik Partisi sei (HDP, Demokratische Partei der Völker) vorgehe, festgehalten worden (vgl. ebenda, F 55). In der ergänzenden Anhörung erklärte der Beschwerdeführer zunächst 14 und später 25 Tage in H._______ inhaftiert gewesen zu sein (vgl. SEM- Akte 44/25 F 95 und F 133). Ferner sei er nach seiner Rückkehr wegen der Teilnahme an Demonstrationsumzügen der HDP für sechs Monate und 24 Tage in einer offenen Haftanstalt gewesen. Diese Strafe habe er vollständig abgesessen (vgl. ebenda, F 124 ff.). Der Beschwerdeführer habe zuletzt in K._______ bei seinem Freund L._______ gelebt, der Mitglied der HDP sei. Nachdem er seine Familie in I._______ besucht habe, sei er von seinem Schwager ohne Schwierigkei- ten und mit Originalausweisen nach Griechenland gefahren worden (vgl. SEM-Akte 24/13 F 31 ff. und F 35 ff.).

E. 5.2.1 Zu seinen Asylgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen zwei Ursachen an. Einerseits sei in der Türkei ein Haftbefehl

D-3022/2023 Seite 12 gegen ihn erlassen worden, weil er an Kundgebungen in M._______ teil- genommen habe, und andererseits trachte ihm der Vorsteher der Jugend- sektion der HDP in K._______, L._______, nach dem Leben und bedrohe ihn. Er sei bereits bei seinem ersten Asylgesuch wegen dieses Mannes aus der Türkei gereist (vgl. SEM-Akte 24/13 F 58). Während seines letzten Türkeiaufenthalts habe er an vier Kundgebungen teilgenommen; zweimal in M._______, einmal in K._______ und einmal in I._______ (vgl. ebenda, F 62 ff.). L._______ habe von ihm verlangt, an ei- ner weiteren Kundgebung in M._______ (ebenda, F 58) beziehungsweise in K._______ (ebenda, F 60 und SEM-Akte 44/25 F 160) teilzunehmen, er habe dies aber abgelehnt. Seither sei er sein Feind und der Beschwerde- führer habe seine Frau und seine Kinder zu seinem Schwiegervater nach E._______ in Sicherheit geschickt. Sein Schwager sei nun mit weiteren Angehörigen des Volksstammes auf der Suche nach L._______. Wenn man ihn erwischen würde, wäre der Beschwerdeführer «wieder ein freier Mann» (vgl. SEM-Akte 24/13 F 60). In der ergänzenden Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer zwei De- monstrationen, an denen er teilgenommen hätte, nämlich eine in K._______ im Jahr 2017 sowie eine in I._______ im Jahr 2011. Mit sonsti- gen Ereignissen habe er nichts zu tun gehabt. Weiter habe er ungefähr im Jahr 2009 in N._______ an einer Demonstration teilgenommen (vgl. SEM- Akte 44/25 F 152 ff. und F 177 ff.). Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied der HDP. Diese habe ihn aber bei sich zuhause gesucht und wolle ihn um- bringen. Geflüchtet sei er jedoch wegen L._______, gegen den sein Schwager kurz vor seiner Ausreise Anzeige bei den Behörden erhoben habe. Er habe ihn nicht früher angezeigt, weil sich L._______ erst innerhalb der letzten sechs, sieben Monate verändert habe (vgl. SEM-Akte 44/25 F 163 ff. und erneut bei F 174; F 176; F 199). Obwohl L._______ Vorsit- zender der HDP-Jugendsektion in K._______ sei, stehe er mit einem Fuss immer in I._______ und habe dort seinen Hauptsitz (ebenda, F 206 ff., F 228). Der Beschwerdeführer erklärte weiter, L._______ habe ihn be- droht, weil er nicht in die Berge gehen und für die Partiya Karkerên Kur- distanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) türkische Soldaten habe töten wollen. L._______ habe ihn etwa eine Woche vor seiner Ausreise mit einer Waffe bedroht. Anschliessend sei der Beschwerdeführer von Polizisten be- ziehungsweise von Männern L._______ angegriffen worden und habe im Spital medizinisch versorgt werden müssen (ebenda, F 221 ff., F 232 und F 239 ff.).

D-3022/2023 Seite 13 Am Ende der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass es in K._______ keinen HDP-Vorsitzenden mit dem Na- men L._______ gebe. Dem wurde entgegnet, jener sei kein Vorsteher, son- dern bei der Jugendsektion, und nirgends offiziell eingetragen. Ohnehin habe er keine offizielle Stelle (vgl. ebenda, F 252 f.).

E. 5.2.2 Im Weiteren beschrieb der Beschwerdeführer zwei offene Strafver- fahren jeweils wegen Unterstützung einer Terrororganisation, Mord und fi- nanzieller Unterstützung der Organisation. Es hätten im (…) 2021 und am (…) 2022 Gerichtsverhandlungen stattgefunden. Unterdessen müsse ein Urteil gefällt worden sein, weshalb nun ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Zudem sei er in der Vergangenheit bereits für ein Jahr in I._______ inhaf- tiert gewesen (vgl. SEM-Akte 24/13, F 75). Die Strafverfahren würden ihm allerdings keine Kopfschmerzen bereiten. Sein Problem sei L._______ (vgl. ebenda, F 64 ff. und erneut bei F 73). Nebst dem Vorführbefehl in K._______ gebe es noch einen Festnahmebe- fehl in M._______. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, weshalb das Dokument eine Straftat in O._______ ausweise und aus dem Jahr 2016 stamme, zumal er damals in der Schweiz gewesen sei (vgl. SEM-Akte 44/25 F 189 ff.).

E. 5.3 Ferner berichtete der Beschwerdeführer, an (…) und (…) zu leiden. Seit er seine Medikamente einnehme, gehe es ihm aber besser (vgl. SEM-Ak- ten 24/13 F 7, F 60 und 44/25 F 6 f. sowie F 34). Zudem bekundete er psy- chische Leiden und erklärte, er könne sich Ereignisse nicht mehr merken (vgl. SEM-Akten 24/13 vor F 1 und 44/25 F 83, F 133 ff. und F 156).

E. 6.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nachgeschoben sowie nicht nachvollziehbar. Es erachte sie deshalb als unglaubhaft. Die Vorinstanz wies unter anderem auf die Widersprüche im Zusammenhang mit den gel- tend gemachten Kundgebungen, der behaupteten Verhaftung am Flugha- fen in H._______, den Umständen seiner Freilassung, seiner Aktivität für die HDP sowie den herangezogenen Ausreisegründen hin. Insbesondere seien aber seine Aussagen in Bezug auf L._______ konfus, nicht nachvoll- ziehbar und widersprüchlich. Ausserdem sei der Sohn des Beschwerde- führers, nicht seinetwegen ausgereist, sondern habe andere Beschwerde- gründe geltend gemacht (vgl. Verfügung des SEM, S. 5).

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E. 6.2 Die interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich beim ein- gereichten Zwangsvorführbefehl um eine Totalfälschung handle. Eine ab- schliessende Beurteilung des Haftbefehls sei nicht möglich, weil wichtige Merkmale des Dokuments fehlen würden. Der Haftbefehl sei in Zusam- menhang mit einer Kundgebung in K._______ erlassen, aber in M._______ ausgestellt worden. Aufgrund des unterschiedlichen Zustän- digkeitsbereichs der Strafverfolgungsbehörden komme das SEM auch hier zum Schluss, dass es sich um eine Fälschung handle. Auch in Bezug auf das dritte eingereichte Beweismittel bestritt die Vorinstanz die Authentizität, zumal der Name des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei und es sich auf das Jahr 2016 beziehe, als jener sich in der Schweiz befand.

E. 6.3 Die Vorinstanz schloss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 7.1 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zunächst darauf aufmerksam, dass sich in seinem Kopf vieles drehe und es ihm schwer- falle, sich zu konzentrieren (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2). Er hielt daran fest, an insgesamt vier Kundgebungen teilgenommen zu ha- ben und beklagte, es habe sich bei der entsprechenden Frage in der er- gänzenden Anhörung vom 21. März 2023 um eine Suggestivfrage gehan- delt. Bezüglich seiner Widersprüche im Zusammenhang mit L._______ er- klärte der Beschwerdeführer, er sei vor seiner Ausreise mit ihm von K._______ nach I._______ gefahren. Dort habe dieser dann von ihm ver- langt, sich an zwei ehemalige Soldaten in den Bergen zu rächen. Zu seiner Zeit im Gefängnis habe er sich an der Anhörung nicht richtig er- innert. Korrekt sei, dass er zuerst 14 Tage in H._______ inhaftiert gewesen sei, bevor ihm sein Schwager habe helfen können, freizukommen. Danach sei er in I._______ festgenommen worden und habe dort eine Strafe von sechs Monaten und 24 Tagen abgesessen. Den Fälschungsvorwürfen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer ent- gegen, dass ihm derzeit leider keine bessere Version des Haftbefehls vor- liege. Der Haftbefehl sei in M._______ ausgestellt worden, weil eine Per- son aus M._______ verletzt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4).

E. 7.2 In seiner Eingabe vom 20. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer gel- tend, in der Türkei sei ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden und

D-3022/2023 Seite 15 reichte in diesem Zusammenhang Kopien diverser gerichtlicher Doku- mente aus der Türkei samt Übersetzungen zu den Akten.

E. 8.1 Das SEM machte in der Vernehmlassung vom 14. September 2023 da- rauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht habe, vor einem angeblichen HDP-Vorsitzenden geflüchtet zu sein, nun aber behaupte, es werde wegen Unterstützung der PKK gegen ihn ermit- telt. Weiter erachtete die Vorinstanz den Beschluss über die Zusammen- führung von zwei Dossiers als sehr unüblich und erhob die Vermutung, dass es sich um eine Gefälligkeit handle. Zudem sei es ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden den grossen Aufwand betreiben würden und das Facebook-Konto des Beschwerdeführers manipuliert hätten, da es sich bei ihm um eine völlig apolitische Person handle (vgl. Vernehmlas- sung, S. 2). Das Facebook-Konto des Beschwerdeführers existiere erst seit Juni 2022 und ihm würden ihm bloss drei Personen folgen. In den Beiträgen werde lediglich politischer Inhalt kommentarlos weitergeleitet. Falls es sich wider Erwarten doch um ein Strafverfahren handeln sollte, würden diese Um- stände den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. In die- sem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf den tiefen Anteil der Verurtei- lungen und die vorliegend sehr niedrige Wahrscheinlichkeit einer Verurtei- lung mit unbedingter Haftstrafe hin. Es liege auch kein «real risk» im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vor.

E. 8.2 In der Replik des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2023 wurde vor- gebracht, die Originalität seiner Aussagen sei als Zeichen ihrer Glaubhaf- tigkeit zu werten. Er halte weiter an seiner Auffassung fest, dass es sich beim Verfahren gegen ihn um eine Inszenierung handle. Ausserdem sei es kein Widerspruch, wenn jemand PKK-freundliche Beiträge veröffentliche und gleichzeitig gegen den bewaffneten Kampf sei. Die Reichweite seines Facebook-Kontos sei grösser, da er mehrere Profile besitze. Im Übrigen wurden sowohl die vorinstanzlichen Zweifel in Bezug auf das Verbindungs- urteil als auch der Gefälligkeitsvorwurf und das niedrige Verurteilungsrisiko bestritten, zumal der Beschwerdeführer aufgrund vergangener Inhaftierun- gen den Behörden bekannt sei.

E. 8.3 Das SEM stellte sich in der Duplik erneut auf den Standpunkt, die ein- gereichten Dokumente seien gefälscht. Deshalb könne der Begründung,

D-3022/2023 Seite 16 wonach die eingereichten Dokumente Teil einer Inszenierung gegen den Beschwerdeführer seien, nicht gefolgt werden. Weiter würden die auf Be- schwerdeebene eingereichten Dokumente keinen materiellen Inhalt und keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen. Aufgrund ihrer leich- ten Fälschbarkeit würden sie über einen lediglich geringen Beweiswert ver- fügen. Zudem sei es mittlerweile öffentlich bekannt, dass sich in der Türkei Verfahrensdokumente problemlos gegen Entgelt beschaffen liessen. Be- kannt sei auch die grassierende Korruption in der türkischen Justiz. In die- sem Zusammenhang zitierte das SEM diverse Nachrichtenartikel und Bei- träge (vgl. Duplik, S. 2). Bisher sei kein Auszug über die Strafverfahren eingereicht worden. Im Ak- tenverzeichnis sei irrtümlicherweise ein Strafregisterauszug als aktueller UYAP-Auszug unter «Beweismittel 12» registriert worden. Es handle sich hierbei um dasselbe Dokument wie das Beweismittel 5, welches zu einem anderen Zeitpunkt aus dem E-Devlet ausgedruckt worden sei. Im Be- schluss über die Zusammenführung der Verfahren sei die Rede von den Verfahren 2019/(…) und 2023/(…). Das Verfahren mit dem Nummer 2022/(…), zu welchem der Beschwerdeführer im August 2022 einen Fest- nahmebefehl eingereicht habe, werde seltsamerweise nicht erwähnt. Dies stütze die Fälschungsvorwürfe (vgl. Duplik, S. 2). Ferner habe der Beschwerdeführer in seinen Beiträgen auf Facebook unter anderem gewaltsame Aktionen der Hêzên Parastina Gel (Volksverteidi- gungskräfte; HPG) in Bildern und Videos weiterverbreitet. Das Eröffnen ei- nes Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren gemäss Art. 7 türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) sei deshalb nachvollziehbar und rechtsstaatlich legitim. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könn- ten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, zumal es sich bei der HPG um eine Organisation handle, welche gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) gelte (vgl. Duplik, S. 3).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer äusserte in seiner Triplik vom 8. Februar 2024 Zweifel an den vom SEM zitierten Quellen und bestritt, dass es sich um ein "gekauftes" Strafverfahren handle. Dass das Verfahren mit der Nummer 2022/(…) im eingereichten Strafregisterauszug nicht enthalten sei, sei we- nig überraschend, da dort nur rechtskräftige Urteile und Strafen eingetra- gen seien. Dieses Verfahren sei indes noch hängig. Weiter bestritt der Be- schwerdeführer die Aktualität der Datensätze, auf welche der Textbaustein

D-3022/2023 Seite 17 betreffend die Anzahl eröffneter und wieder eingestellter Verfahren basiere, wie auch ein bewusstes Provozieren der Verfahren in der Türkei (vgl. Triplik S. 2 f.).

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die zuvor erwähnten Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. E. 4.2) im vorliegenden Fall nicht als erfüllt zu erachten sind und die Vor- instanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägun- gen des SEM verwiesen werden (vgl. E 6, E 8.1 und E 8.3 hiervor). Ergän- zend ist Folgendes festzuhalten:

E. 9.2 Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich der durchgeführten Anhö- rungen diverse Male erwähnt, er sei psychisch in schlechter Verfassung und könne sich nicht an alles erinnern; indessen sind aus den Akten weder medizinische Unterlagen noch ärztliche Untersuchungen ersichtlich, wel- che ein relevantes psychisches Krankheitsbild bestätigen würden. Daran vermag auch sein anlässlich der ergänzenden Anhörung geäusserter Wunsch nach einer Behandlung nichts zu ändern, zumal er von der Mög- lichkeit einer medizinischen Behandlung wusste und diese während seines Asylverfahrens auch schon im Zusammenhang mit seinen geltend ge- machten Herzbeschwerden in Anspruch genommen hat (vgl. SEM-Akte 24/13 vor F 1 und F 6 ff.; SEM-Akte 44/25 F 83, F 133, F 135, F 156 und F 245).

E. 9.3.1 Wie nachfolgend gezeigt wird, weisen die Aussagen des Beschwer- deführers eklatante Unstimmigkeiten und Widersprüche auf, welche selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten, jedoch unbelegten, psychischen Problemen nicht erklärt werden können.

E. 9.3.2 Zunächst sei auf die fundamentalen Widersprüche bezüglich der gel- tend gemachten Verfolgungsgründe hingewiesen: Anfangs stützt der Be- schwerdeführer sein Asylgesuch auf eine Strafverfolgung durch den türki- schen Staat sowie durch die PKK respektive die HDP und macht zwei of- fene Verfahren geltend. Er hält auch auf Beschwerdeebene an der Behaup- tung fest, er werde in der Türkei strafrechtlich verfolgt und reicht damit zu- sammenhängende Unterlagen ein (vgl. SEM-Akte 24/13 F 58 und F 64 ff.;

D-3022/2023 Seite 18 SEM-Akte 44/25 F 189 ff.; vgl. Eingabe vom 20. Juli 2023; vgl. Beschwer- deschrift, S. 4 f.). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer an mehreren Stellen der An- hörungen unmissverständlich klar, dass sein wahrer, mithin sogar einziger Grund für die Ausreise aus der Türkei L._______ sei. Würde man diesen endlich erwischen, wäre der Beschwerdeführer wieder ein freier Mann (vgl. SEM-Akten 24/13 F 60 und F 68; SEM-Akte 44/25 F 161 ff. und F 165). Auch in Zusammenhang mit der Demonstration im Jahr 2017 sei es L._______ gewesen, der ihm Probleme bereitet habe und – im Umkehr- schluss – nicht die Polizei (SEM-Akte 44/25 F 160). Ohnehin würden ihm die türkischen Behörden oder die HDP kein Kopfzerbrechen bereiten, zu- mal sein Onkel P._______ beziehungsweise sein Schwager G._______ dafür sorgen könnten, dass die Verfahren gegen ihn fallen gelassen wür- den (vgl. SEM-Akte 24/13 F 68; SEM-Akte 44/25 F 229). Gleichwohl würde er in Kauf nehmen, ins Gefängnis zu gehen und seine Strafe abzusitzen (vgl. SEM-Akte 24/13 F 73). Der Beschwerdeführer hat mehrmals deutlich gemacht, dass seine Flucht- motivation im Grunde einzig in der Person des L._______ begründet liegt.

E. 9.3.3 Sodann fällt auf, mit welcher Widersprüchlichkeit die Beziehung zu L._______ beschrieben wird. Zu Beginn der Anhörung vom 16. Mai 2022 stellt ihn der Beschwerdeführer als Freund dar, in dessen Wohnung in K._______ sie zuletzt sogar gemeinsam gewohnt hätten (vgl. SEM-Akte 24/13 F 31 ff.). Später führt er aus, dieser Mann sei sein Feind, bedrohe ihn mit dem Tod und er habe Angst vor ihm (ebenda, F 58 und SEM-Akte 44/25 F 200 f.). Er sei auch der Grund für seine erste Flucht aus der Türkei gewesen (vgl. SEM-Akte 24/13 F 60 und F 73; SEM-Akte 44/25 F 165 und F 174). Dessen ungeachtet ist der Beschwerdeführer offenbar freiwillig zu L._______ zurückgekehrt und hat mit ihm gemeinsam in seiner Wohnung in K._______ gelebt. Das ist nicht nachvollziehbar (vgl. SEM-Akte 24/13 F 58 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage unstimmig, wo- nach L._______ eigentlich ein guter Mensch sei und sich erst in den letzten Monaten geändert habe, obwohl die erstmalige Ausreise aus der Türkei bereits im Jahr 2005 – und damit mehrere Jahre zuvor – seinetwegen statt- gefunden haben soll (vgl. SEM-Akte 24/13 F 204 f.). Ferner leuchtet nicht ein, weshalb die Beziehung zu L._______ eine plötz- liche Wende erfahren haben soll. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer an, jener habe von ihm verlangt, erneut an einer Kundgebung in

D-3022/2023 Seite 19 M._______ teilzunehmen. Als er dies abgelehnt habe, sei er fortan mit dem Tod bedroht worden (vgl. SEM-Akte 24/13 F 58). In einer anderen Darstel- lung habe L._______ ihn in die Berge schicken wollen, damit er dort türki- sche Soldaten töte. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht machen wollen (vgl. SEM-Akte 44/25 F 179 ff., F 206 und F 221 ff.). Ausserdem habe nicht nur er in die Berge gehen sollen, sondern auf Druck von L._______ auch viele seiner Neffen und Verwandten. Weil sich der Be- schwerdeführer geweigert habe, hätten auch sie sich geweigert. Weshalb alle von ihnen trotz des behaupteten Drucks weiterhin in I._______ leben würden, konnte er jedoch nicht überzeugend darlegen (vgl. SEM-Akte 44/25 F 225 ff.). Weiter gelang es dem Beschwerdeführer nicht, Unstimmigkeiten bezüglich die Funktion L._______ als Vorsitzender der Jugendsektion der HDP in K._______ auszuräumen. Konfrontiert mit der Frage, weshalb ein 61-Jäh- riger als Vorsitzender einer Jugendsektion fungieren könne, erklärte er, L._______ sehe aus wie ein 50-Jähriger, sei gut gebaut und wolle seinen Sessel nicht aufgeben (vgl. SEM-Akte 44/25 F 210 ff.). Obwohl er Vorsit- zender der HDP von K._______ sei, halte er sich in I._______ auf, weil er «überall» sei, mit einem Fuss immer in I._______ stehe und dort seinen Hauptsitz habe (vgl. ebenda, F 214 und F 228). Als der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass im Internet kein L._______ als Vorsitzen- der der HDP in K._______ vermerkt sei, führte er aus, jener sei offiziell nicht eingetragen, habe auch keine offizielle Stelle und sei ein freier Mensch (vgl. ebenda, F 252 f.).

E. 9.3.4 Zudem ist auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zur HDP ge- prägt von Widersprüchen. Er beschreibt sie einerseits als «Verbrecheror- ganisation», die ihn immer noch verfolge, zuhause aufsuche und ihn «ganz sicher umbringen» werde, sobald sie ihn erwische (vgl. ebenda, F 161 und F 165 f.), und andererseits als «eine schöne Partei» (ebenda, F 174).

E. 9.4.1 Obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehr- mals und explizit ausführte, dass er eine etwaige Strafverfolgung durch den türkischen Staat nicht fürchte und nicht als Gesuchsgrund erachte, sei an dieser Stelle in Anbetracht der eingereichten Dokumente dennoch darauf einzugehen.

E. 9.4.2 Die Vorinstanz kam nach einer internen Analyse zum Schluss, dass es sich bei den diesbezüglich erstinstanzlich eingereichten Beweismitteln

D-3022/2023 Seite 20 um Totalfälschungen handelt. Es gibt keinen Anlass an dieser Einschät- zung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Ge- währung des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene etwas Sub- stanzielles entgegenzuhalten hat (vgl. SEM-Akten 46/4 und 48/9; vgl. Be- schwerdeschrift, S. 4 f.). Die wiederholte Behauptung, er habe die Dokumente von seinem Schwa- ger erhalten und wisse nichts über ihren Inhalt und ihre Authentizität (vgl. SEM-Akte 44/25 F 190 und F 194), vermag nicht zu überzeugen. Auch dass er bei Ungereimtheiten jeweils ausweichend antwortet, er bezie- hungsweise sein türkischer Anwalt werde die entsprechenden Papiere noch besorgen (vgl. SEM-Akten 23/13 F 69, F 74 sowie F 98 ff. und 44/25 F 120, F 122, F 192 und F 248) oder dass er nicht zu erklären vermag, weshalb er verfolgt werde (vgl. Sem-Akte 44/25 F 181, F 188, F 190 und F 195), erscheint nicht plausibel. Übrigens ebenso wenig überzeugend ist die äusserst rudimentäre Begründung, sein früherer Anwalt sei in der Tür- kei wegen seiner Unterstützung der HDP entlarvt worden (vgl. SEM-Akte 23/15 F 111). Es obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, den Sachverhalt darzulegen. An der obigen Einschät- zung vermögen auch die mit Eingabe vom 20. Juli 2023 zu den Akten ge- reichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diesen aufgrund ihrer Fäl- schung beziehungsweise einfachen Fälschbarkeit ohnehin die erforderli- che Beweiskraft abgeht.

E. 9.4.3 Ausserdem enthalten auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Kontext der geltend gemachten polizeilichen Ermittlungen diverse Unge- reimtheiten. Zunächst ist es fragwürdig, dass er zwar verschiedene Verfah- ren gegen sich geltend macht, jedoch nicht wissen soll, worum es dabei gehe (ebenda, F 181 und F 188). Anschliessend verstrickt sich der Be- schwerdeführer in mehrere Widersprüche bezüglich seiner Auffindbarkeit durch die Polizei beziehungsweise seiner Wohnsituation (vgl. ebenda, F 182 ff.). Er konnte auch nicht erklären, weshalb der Vorführbefehl aus K._______ an den Zeugen und Kläger gerichtet sei, weshalb der einge- reichte Haftbefehl seinen Namen nicht enthielt und weshalb darauf das Jahr 2016 vermerkt sei, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe (ebenda, F 192, F 194 und F 196 f.).

E. 9.4.4 Schliesslich gibt es auch im Zusammenhang mit den Vorstrafen be- ziehungsweise den geltend gemachten laufenden Strafverfahren diverse

D-3022/2023 Seite 21 Widersprüche, die nicht aufgelöst wurden. Beispielsweise ist der Be- schwerdeführer gemäss seinem Strafregisterauszug aus dem Jahr 2022 nicht vorbestraft, obwohl er behauptet, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in die Türkei sechseinhalb oder sieben Monate in Haft gewesen zu sein. Überdies reichte er im ersten Asylverfahren eine Haftbestätigung ein (vgl. Haftbestätigung vom (…) und Protokoll der Anhörung vom 28. Ap- ril 2015 F 32). Diese Diskrepanz begründet der Beschwerdeführer zu- nächst damit, dass es sich um den Auszug handle, den man dem Arbeit- geber gebe und im UYAP alles ersichtlich sei. Als er aber damit konfrontiert wird, dass es sich gerade um einen Auszug aus dem UYAP handle, reagiert er ausweichen und führt aus, die Türkei sei ein schlauer Staat und würde diese Informationen absichtlich nicht bekannt geben. Auf den erneuten Hin- weis, dass er direkten Zugang zum UYAP habe und seine eigenen Verfah- ren sowie alle Dokumente einsehen könne, entgegnet der Beschwerdefüh- rer nichts mehr. Stattdessen sagt er nur noch, dass er eigentlich in die Tür- kei zurückgehen wolle, aber Angst vor einer Inhaftierung habe (ebenda, F 114 ff.).

E. 9.4.5 Weitere Widersprüche betreffen die Dauer der Inhaftierung in H._______ (ebenda, F 131 ff.), die anschliessende Strafe, welche einer- seits vollständig abgesessen und andererseits nur dank der Intervention des Schwagers aufgehoben worden sei (ebenda, F 134) und die Anzahl der Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe (ebenda, F 151 ff.; vgl. E. 5.2.1 hiervor). Ausserdem erklärte er, er habe nach der Inhaftierung in H._______ eine gefälschte Identitätskarte von seinem Schwager erhal- ten und sich in der Türkei frei bewegen können (vgl. SEM-Akte 24/13 F 50). Wenig später führte er indessen aus, er habe nach der Freilassung unter- tauchen und sich verstecken müssen (ebenda, F 53).

E. 9.4.6 Sodann bemerkte der Beschwerdeführer an mehreren Stellen, dass er über kein politisches Profil verfüge. Er erklärte, nur ab und zu an Kund- gebungen teilgenommen zu haben, ansonsten aber nicht viel mit der HDP und sonstigen Ereignissen zu tun gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte 44/25 F 153, F 179 und F 231). Straftaten habe er keine begangen (ebenda, F 221). Der Grund für seine einjährige Gefängnisstrafe im Jahr 2013 seien Schulden gewesen (ebenda, F 144). An einer Demonstration in K._______ im Jahr 2017 seien offenbar mehrere Personen festgenommen worden, er indessen nicht. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer- deführer die Teilnahme an Demonstrationszügen als Gesuchsgrund gel- tend macht und worin die Asylrelevanz dieses Aspekts bestehen soll (ebenda, F 149 ff.).

D-3022/2023 Seite 22

E. 9.4.7 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der türkische Staat ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollte. Der Schluss liegt nahe, dass höchstwahrscheinlich keine asylrelevanten Verfahren gegen den Be- schwerdeführer hängig sind.

E. 9.5 Im Übrigen führte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung aus, er habe die Türkei das erste Mal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, um hier zu heiraten (vgl. SEM-Akte 44/25 F 136). Damit gab er alle Gründe auf, die er noch im ersten Asylverfahren geltend machte.

E. 9.6.1 Zusammenfassend genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylrechtlich relevan- ten Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG nicht:

E. 9.6.2 Die Berichte des Beschwerdeführers entbehren in wichtigen Punkten der nötigen Stringenz sowie Plausibilität und sind teilweise vage ausgefal- len. Gerade auch bei Sachverhaltselementen, welche dergestalt knapp und intellektuell überschaubar sind, dass Widersprüche grundsätzlich nicht erwartet werden können (vgl. GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung,

3. Auflage, Bonn 2017, § 17 Rz. 68).

E. 9.6.3 Selbst die zum Beleg der Vorbringen eingereichten Unterlagen erwei- sen sich als teilweise gefälscht. Sie sind inhaltlich nicht stimmig und über- dies nur in Kopie eingereicht worden. Allein das Einreichen gefälschter Un- terlagen erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Ur- teile des BVGer D-224/2023 vom 3. Mai 2024 E. 6.3.4 und E-1401/2017 vom 17. April 2018 E. 7.3.5).

E. 9.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3022/2023 Seite 23

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

D-3022/2023 Seite 24 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, be- stehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswid- rigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend steht insbesondere auch die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zu- lässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch und stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschie- bung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un- wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge- setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Beschwerden (vgl. E. 11.3.5 hiernach) erfüllen die Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht, zumal sie auch in der Türkei behandelt werden können und den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in der Türkei Zugang

D-3022/2023 Seite 25 zur notwendigen medizinischen Behandlung hatte (vgl. BM-ID 006/2 und 010/6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer D-4024/2020 vom 13. Mai 2024 E. 8.4 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt D._______ in der Pro- vinz Adana und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 be- troffenen Gegend (vgl. SEM-Akte 15/6 F 1.07). Im Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 kam das Gericht zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis, wonach der Ausnahme- zustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provin- zen am 9. Mai wieder aufgehoben worden sei (a.a.O., E. 11.3), als sach- gerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete im Rahmen einer einzelfallwei- sen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzuneh- men. Zu berücksichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, ins- besondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf

D-3022/2023 Seite 26 Erdbebenbetroffenen Provinzen sei in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11; vgl. auch Urteil des BVGer E- 1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2).

E. 11.3.4 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der ergän- zenden Anhörung vom 21. März 2023 sei sein eigenes Zuhause von den Erdbeben zwar zerstört worden, seine Familie könne jedoch bei seinem Schwiegervater in Q._______ leben (vgl. SEM-Akte 44/25 F 27). Zudem sei das Haus der Mutter noch intakt, so dass er alternativ auch dort oder bei seinen Schwestern in I._______ wohnen könnte. Folglich ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an seinen Hei- matort bis auf weiteres bei seinem Schwiegervater, seiner Mutter oder sei- nen Schwestern unterkommen kann, zumindest so lange, bis er eine ei- gene Wohnung gefunden hat (vgl. SEM-Akte 44/25 F 69).

E. 11.3.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an (…), (…) und habe (…) (vgl. SEM-Akten 18/2 und 44/25 F 5 f., F 34, F 54, F 83 und F 134 f.). Ferner reichte er medizinische Unterlagen aus der Türkei ein, die ihm (…) (ICD-10-Code […]) und sonstige (…) (ICD-10-Code […]) attestierten, wo- bei er allerdings seine Arbeitsfähigkeit beibehielt (vgl. SEM ID-006/2 und 010/6). Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, sind seine Vorbringen – mit Ausnahme des (…) sowie des (…) und der (…) – unbelegt und vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken. Dem ärztli- chen Bericht vom 11. März 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer gut mit der medikamentösen Behandlung seines (…) (ICD-10-Code […]) zurechtkomme. Sollte er dennoch das Bedürfnis nach einer ärztlichen Behandlung oder Therapie haben, geht das Gericht davon aus, dass seine geltend gemachten Beschwerden auch in der Türkei behandelt werden können. Auch in Bezug auf (…) ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten insbesondere in den türkischen Grossstädten und Provinzhauptstädten ge- währleistet (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine adä- quate Behandlung in Anspruch nehmen kann.

E. 11.3.6 Sonstige Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität ergeben sich aus seinen Akten nicht. Damit ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimatprovinz Adana grundsätzlich zuzumuten.

D-3022/2023 Seite 27

E. 11.3.7 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz zudem zutref- fend darauf hin, dass der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufs- erfahrung als (…) sowie in der (…)branche verfügt und dieser Tätigkeit bis kurz vor seiner Ausreise nachgegangen ist (vgl. Verfügung des SEM, S. 7; SEM-Akten 24/13 F 47 und 44/25 F 45 ff. und F 85). Ferner steht er in en- gem Kontakt zu seiner Familie und es ist zu erwarten, dass er wie bis anhin auf die finanzielle Unterstützung seines Schwagers sowie weiterer – nach eigenen Aussagen sehr einflussreicher – Verwandten in der Türkei und im Ausland zählen kann (vgl. SEM-Akten 24/13 F 56, F 68 und 44/25 F 69).

E. 11.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die Frage des Vorliegens einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kann damit offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.5).

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und vorliegend keine Anzei- chen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse

D-3022/2023 Seite 28 des Beschwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 13.2 Die amtliche Rechtsbeistandschaft machte in der Triplik vom 8. Feb- ruar 2024 einen Aufwand von sechseinhalb Stunden beziehungsweise Kosten in Höhe von Fr. 1'311.11 (inklusive Auslagen und Dolmetscherkos- ten) geltend und ging dabei von einem Stundenansatz von Fr. 200.– aus (vgl. Triplik, Beilage 1). Der veranschlagte Aufwand erscheint den Verfahrensumständen ange- messen (Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demgegenüber ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 200.– praxisgemäss auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem amtlich einge- setzten Rechtsbeistand ist demnach zu Lasten der Gerichtskasse ein amt- liches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1'036.– (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3022/2023 Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, MLaw Milan Egloff, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'036.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3022/2023 Urteil vom 22. Oktober 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - ersuchte bereits am 24. März 2015 um Asyl in der Schweiz. Am 15. Februar 2016 flog er freiwillig zurück in die Türkei (vgl. SEM-Akte 24/13 F 14 f. und 23). A.b Eigenen Angaben zufolge verliess er die Türkei erneut am 25. Dezember 2021 und reiste gleichentags beziehungsweise am 5. Januar 2022 in die Schweiz ein, wo er am 12. Januar beziehungsweise am 26. Februar 2022 ein weiteres Asylgesuch stellte. Im Rahmen seines Asylgesuchs reichte er seinen Führerschein im Original ein (vgl. Beweismittel [BM]-ID 001/1). A.c Am 2. März 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. Am selben Tag mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 11. März 2022 fand eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt, anlässlich derer eine (...) diagnostiziert wurde (vgl. SEM-Akte 18/2). A.e Am 16. Mai 2022 fand die Anhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. Anlässlich des Gesprächs reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein (vgl. BM-ID 002/2-009/1):

- Pass (gültig bis 7. Mai 2025; im Original),

- Nüfus vom 15. August 2014 (im Original),

- Nüfus vom 8. Mai 2015 (im Original),

- Strafregisterauszug vom 22. März 2022 (in Kopie),

- Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 23. und 28. November 2021 (in Kopie),

- Ausschnitt einer Aufforderung zur Zwangsmitnahme (in Kopie; Dossier-Nr. 2022/[...]),

- Festnahmebefehl vom 1. Strafgerichtsrichter in Ankara aus dem Jahr 2021 (in Kopie; Geschäfts-Nr. 2021/[...], Ermittlungs-Nr. 2021 /[...]),

- Ausschnitt einer Anschuldigung betreffend die Unterstützung einer illegalen Organisation (in Kopie). Diese wurden von der Vorinstanz übersetzt (vgl. BM-ID 010/6). A.f Am 19. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am Folgetag dem Kanton C._______ zugewiesen. A.g Seine zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 20. Mai 2022 nieder. A.h Mit Eingabe vom 11. August 2022 zeigte seine neue Rechtsvertretung, die (...), ihr Mandat an, reichte eine Vollmacht vom 27. Juli 2022, einen vollständigen Ausdruck des Festnahmebefehls aus dem E-Devlet sowie einen aktuellen Auszug aus dem UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; türkisches E-Justiz-Informationssystem) vom 11. August 2022 als Beweismittel zu den Akten und stellte ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht spätestens mit Abschluss des Verfahrens (vgl. BM-ID 011/1 und 012/1). A.i Am 10. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der am 11. August 2022 eingereichten türkischen Unterlagen zu den Akten (vgl. BM-ID-013/2 und 014/1). A.j Am 21. März 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.k Der Eingabe vom 28. März 2023 wurden ausgedruckte Screenshots eines Nüfus-Auszugs beigelegt (vgl. SEM-Akte 45/3). A.l Mit Schreiben vom 6. April 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Analyse des von ihm eingereichten Zwangsvorführbefehls sowie Haftbefehls. A.m Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte am 13. April 2023 ein Akteneinsichtsgesuch und reichte die Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie einen Auszug über dessen Ein- und Ausreisen ein (vgl. SEM-Akte 48/9). B. B.a Mit Verfügung vom 20. April 2023, zugestellt am 26. April 2023, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer die teilweise Einsicht in die Akten (vgl. SEM-Akte 52/2). C. Gegen die Verfügung des SEM vom 20. April 2023 legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde ein. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren respektive eine etwaige Ablehnung rechtsgenüglich zu begründen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 20. April 2023 und das vorinstanzliche Aktenverzeichnis, je in Kopie, bei. D. D.a Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. D.c Am 14. Juni 2023 informierte der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der (...) das Gericht über das bestehende Mandatsverhältnis und beantragte, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden. Dieser Eingabe lag eine Vollmacht vom 15. März 2023 bei. D.d Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2023 Kopien diverser gerichtlicher Dokumente aus der Türkei samt Übersetzungen zu den Akten, namentlich einen Antrag auf Haftbefehl vom (...) (Beilage 1), ein Urteil vom (...) über den Erlass des Haftbefehls (Beilage 2), ein Verbindungsurteil vom (...) (Beilage 3), eine Apostille vom 5. Juli 2023 (Beilage 4) sowie ein Ermittlungsbericht vom Mai 2023 (Beilage 5). D.e Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte sie antragsgemäss den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. D.f Das SEM liess sich am 14. September 2023 zur Beschwerde vernehmen. D.g Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Oktober 2022 und reichte in diesem Zusammenhang die Originale der am 20. Juli 2023 eingereichten Beilagen 1 bis 3 sowie eine Kostennote ein. D.h Die Vorinstanz reichte am 25. Januar 2024 ihre Duplik zu den Akten. D.i Der Beschwerdeführer nahm am 8. Februar 2024 dazu Stellung und reichte eine aktuelle Kostennote ein. Die Triplik wurde der Vorinstanz am 20. Februar 2024 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht gerügt (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffern 2 und 3). Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, es sei ihm angesichts der sehr knappen beziehungsweise fehlenden vorinstanzlichen Begründung der Fälschungsvorwürfe nicht möglich gewesen, ordentlich Stellung zu nehmen. Zudem erscheine es ihm nicht korrekt, dass im Asylentscheid Aussagen aus einem anderen Verfahren genutzt worden seien, in dessen Akten er keine Einsicht erhalten habe, und dass das SEM nicht auf die von ihm in Aussicht gestellten neuen Dokumente aus der Türkei gewartet habe. Schliesslich habe es die Vorinstanz bei der Zustellung des Asylentscheids verpasst, ihm sämtliche Akten beizulegen. Diese habe er erst am 8. Mai 2023 erhalten. Dadurch habe er nur fast die Hälfte der Zeit gehabt, um Beschwerde zu erheben. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Die Vorinstanz darf sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze des Akteneinsichtsrechts haben in den Art. 26 ff. VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V 297 E. 2d). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihrer Vertretung auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder die Verweigerung im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht nur soweit beschränkt werden, wie effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert wurde, darf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit geboten hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten bei der Entscheidfindung ist somit nicht ausgeschlossen; sie ist indessen an die Voraussetzung geknüpft, dass die Parteien vorgängig in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks informiert werden und dazu Stellung nehmen können. 3.3 Das SEM verweigerte im Asylverfahren des Beschwerdeführers die Einsicht in die SEM-Akten 7/1, 10/1, 12/1, 14/1, 16/2, 34/1, 35/1, 36/1 und 46/4 gestützt auf öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen sowie ihren internen Charakter (vgl. SEM-Akte 52/2; Verfügung des SEM, S. 6). Allerdings fasste es den wesentlichen Inhalt der Analyse schriftlich zusammen und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör (vgl. SEM-Akte 47/2). Damit wurde der Beschwerdeführer vorgängig sowie in geeigneter Form über das Ergebnis der Dokumentenanalyse informiert und konnte rechtsgenüglich dazu Stellung nehmen. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe keine Einsicht in die Verfahrensakten seines Sohnes gehabt. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sich die vorinstanzliche Argumentation in keiner Weise auf die Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführers stützt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Einsicht in die Akten des Sohnes erforderlich gewesen wäre. Damit schlägt auch dieses Vorbringen fehl. 3.5 Der Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch abgeklärt, indem sie nicht auf die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Dokumente gewartet habe, kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat den Sachverhalt ausführlich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten es sich leiten liess, als es keine weitere Frist für die Einreichung von Beweismitteln gewährt hat (vgl. Verfügung des SEM, S. 6). Die Vorinstanz konnte daher ohne jede Willkür in vorwegnehmender Beweiswürdigung davon ausgehen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3). 3.6 3.6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm nicht sämtliche Vorakten zugestellt und damit seine Beschwerdefrist um fast die Hälfte der Zeit verkürzt. 3.6.2 Sind eine gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3.6.3 Tatsächlich war das Aktenverzeichnis, welches am 24. April 2023 generiert und anschliessend dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, unvollständig und wies lediglich 29 Aktenstücke auf. Allerdings erhielt der Beschwerdeführer bereits am 8. Mai 2023 die vollständige Akteneinsicht. Damit blieb ihm noch genügend Zeit für das fristgerechte Einreichen seiner Beschwerde und eine rechtserhebliche Hinderung ist nicht ersichtlich. Dennoch ist das SEM an dieser Stelle ausdrücklich auf seine Pflicht zur vollständigen und sorgfältigen Aktenführung hinzuweisen. 3.7 Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 9.1 ff. hiernach), ist der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend erstellt. Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch sind sie aktuell angezeigt. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Eine Kassation wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt ausser Betracht und der Subeventualantrag ist abzulehnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es ist dabei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H; Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Stadt D._______, in der Provinz Adana. Er habe als (...) und gelegentlich (...) gearbeitet. Weiter habe er aus erster Ehe zwei Töchter und aus zweiter Ehe zwei Töchter und einen Sohn. Sein Sohn (N [...]) sei inzwischen in die Schweiz gekommen und habe ebenfalls um Asyl ersucht. Seine Ehefrau und die zwei jüngeren Töchter würden zurzeit in E._______, in der Provinz Aydin, bei seinem Schwiegervater leben. Bereits im Jahr 2015 habe er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht und in F._______ geheiratet. Als seine Mutter krank geworden sei, sei er in seine Heimat zurückgekehrt. Aus diesem Grund habe er sich in der türkischen Botschaft in Bern einen Pass und eine Identitätskarte ausstellen lassen. Diese Dokumente sowie den Nüfus 2014 und eine gefälschte türkische Identitätskarte habe er einzig dank der Unterstützung seines Schwagers G._______ erhalten, da dieser als (...) sehr einflussreich gewesen sei. Am (...) 2016 beziehungsweise im (...) 2016 sei er von Zürich via H._______ nach I._______ geflogen (vgl. SEM-Akte 24/13 F 17, F 23 ff. und F 50 f.). Zu den anschliessenden Ereignissen bei seiner Ankunft am Flughafen in H._______ machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen. Zum einen sei er dort 25 oder 26 Tage festgehalten und verhört worden. Danach habe sein Schwager eine gefälschte Identitätskarte für ihn organisiert und er habe sich frei bewegen können in der Türkei (vgl. SEM-Akte 24/13 F 50). Zum anderen erklärte der Beschwerdeführer, zunächst von den Polizisten in deren Büro geführt und anschliessend auf den Polizeiposten im Stadtteil J._______ gebracht worden zu sein. Sofort habe sich sein Schwager in die Angelegenheit eingeschaltet und ihn befreit. Er sei jedoch mit einem Ausreiseverbot belegt worden und untergetaucht, da er von diesem Moment an ein Leben in der Illegalität, in ständiger Angst und ohne Freiheit habe führen müssen. Der Beschwerdeführer sei 20 bis 25 Tage auf dem Polizeiposten am Flughafen festgehalten und geschlagen worden. Als er deswegen in ein Spital gebracht worden sei, hätten die Ärzte mit den Polizisten zusammengearbeitet und die Gewalt als Arbeitsunfall vermerkt. Das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arztzeugnis liegt nicht in den Akten (vgl. ebenda, F 53). Im weiteren Verlauf der Anhörung führte er indessen aus, er sei in einer Einzelzelle in Istanbul, J._______, von einer Spezialeinheit, welche gegen Unterstützer der Halklarin Demokratik Partisi sei (HDP, Demokratische Partei der Völker) vorgehe, festgehalten worden (vgl. ebenda, F 55). In der ergänzenden Anhörung erklärte der Beschwerdeführer zunächst 14 und später 25 Tage in H._______ inhaftiert gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte 44/25 F 95 und F 133). Ferner sei er nach seiner Rückkehr wegen der Teilnahme an Demonstrationsumzügen der HDP für sechs Monate und 24 Tage in einer offenen Haftanstalt gewesen. Diese Strafe habe er vollständig abgesessen (vgl. ebenda, F 124 ff.). Der Beschwerdeführer habe zuletzt in K._______ bei seinem Freund L._______ gelebt, der Mitglied der HDP sei. Nachdem er seine Familie in I._______ besucht habe, sei er von seinem Schwager ohne Schwierigkeiten und mit Originalausweisen nach Griechenland gefahren worden (vgl. SEM-Akte 24/13 F 31 ff. und F 35 ff.). 5.2 5.2.1 Zu seinen Asylgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zwei Ursachen an. Einerseits sei in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, weil er an Kundgebungen in M._______ teilgenommen habe, und andererseits trachte ihm der Vorsteher der Jugendsektion der HDP in K._______, L._______, nach dem Leben und bedrohe ihn. Er sei bereits bei seinem ersten Asylgesuch wegen dieses Mannes aus der Türkei gereist (vgl. SEM-Akte 24/13 F 58). Während seines letzten Türkeiaufenthalts habe er an vier Kundgebungen teilgenommen; zweimal in M._______, einmal in K._______ und einmal in I._______ (vgl. ebenda, F 62 ff.). L._______ habe von ihm verlangt, an einer weiteren Kundgebung in M._______ (ebenda, F 58) beziehungsweise in K._______ (ebenda, F 60 und SEM-Akte 44/25 F 160) teilzunehmen, er habe dies aber abgelehnt. Seither sei er sein Feind und der Beschwerdeführer habe seine Frau und seine Kinder zu seinem Schwiegervater nach E._______ in Sicherheit geschickt. Sein Schwager sei nun mit weiteren Angehörigen des Volksstammes auf der Suche nach L._______. Wenn man ihn erwischen würde, wäre der Beschwerdeführer «wieder ein freier Mann» (vgl. SEM-Akte 24/13 F 60). In der ergänzenden Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer zwei Demonstrationen, an denen er teilgenommen hätte, nämlich eine in K._______ im Jahr 2017 sowie eine in I._______ im Jahr 2011. Mit sonstigen Ereignissen habe er nichts zu tun gehabt. Weiter habe er ungefähr im Jahr 2009 in N._______ an einer Demonstration teilgenommen (vgl. SEM-Akte 44/25 F 152 ff. und F 177 ff.). Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied der HDP. Diese habe ihn aber bei sich zuhause gesucht und wolle ihn umbringen. Geflüchtet sei er jedoch wegen L._______, gegen den sein Schwager kurz vor seiner Ausreise Anzeige bei den Behörden erhoben habe. Er habe ihn nicht früher angezeigt, weil sich L._______ erst innerhalb der letzten sechs, sieben Monate verändert habe (vgl. SEM-Akte 44/25 F 163 ff. und erneut bei F 174; F 176; F 199). Obwohl L._______ Vorsitzender der HDP-Jugendsektion in K._______ sei, stehe er mit einem Fuss immer in I._______ und habe dort seinen Hauptsitz (ebenda, F 206 ff., F 228). Der Beschwerdeführer erklärte weiter, L._______ habe ihn bedroht, weil er nicht in die Berge gehen und für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) türkische Soldaten habe töten wollen. L._______ habe ihn etwa eine Woche vor seiner Ausreise mit einer Waffe bedroht. Anschliessend sei der Beschwerdeführer von Polizisten beziehungsweise von Männern L._______ angegriffen worden und habe im Spital medizinisch versorgt werden müssen (ebenda, F 221 ff., F 232 und F 239 ff.). Am Ende der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass es in K._______ keinen HDP-Vorsitzenden mit dem Namen L._______ gebe. Dem wurde entgegnet, jener sei kein Vorsteher, sondern bei der Jugendsektion, und nirgends offiziell eingetragen. Ohnehin habe er keine offizielle Stelle (vgl. ebenda, F 252 f.). 5.2.2 Im Weiteren beschrieb der Beschwerdeführer zwei offene Strafverfahren jeweils wegen Unterstützung einer Terrororganisation, Mord und finanzieller Unterstützung der Organisation. Es hätten im (...) 2021 und am (...) 2022 Gerichtsverhandlungen stattgefunden. Unterdessen müsse ein Urteil gefällt worden sein, weshalb nun ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Zudem sei er in der Vergangenheit bereits für ein Jahr in I._______ inhaftiert gewesen (vgl. SEM-Akte 24/13, F 75). Die Strafverfahren würden ihm allerdings keine Kopfschmerzen bereiten. Sein Problem sei L._______ (vgl. ebenda, F 64 ff. und erneut bei F 73). Nebst dem Vorführbefehl in K._______ gebe es noch einen Festnahmebefehl in M._______. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, weshalb das Dokument eine Straftat in O._______ ausweise und aus dem Jahr 2016 stamme, zumal er damals in der Schweiz gewesen sei (vgl. SEM-Akte 44/25 F 189 ff.). 5.3 Ferner berichtete der Beschwerdeführer, an (...) und (...) zu leiden. Seit er seine Medikamente einnehme, gehe es ihm aber besser (vgl. SEM-Akten 24/13 F 7, F 60 und 44/25 F 6 f. sowie F 34). Zudem bekundete er psychische Leiden und erklärte, er könne sich Ereignisse nicht mehr merken (vgl. SEM-Akten 24/13 vor F 1 und 44/25 F 83, F 133 ff. und F 156). 6. 6.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nachgeschoben sowie nicht nachvollziehbar. Es erachte sie deshalb als unglaubhaft. Die Vorinstanz wies unter anderem auf die Widersprüche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kundgebungen, der behaupteten Verhaftung am Flughafen in H._______, den Umständen seiner Freilassung, seiner Aktivität für die HDP sowie den herangezogenen Ausreisegründen hin. Insbesondere seien aber seine Aussagen in Bezug auf L._______ konfus, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Ausserdem sei der Sohn des Beschwerdeführers, nicht seinetwegen ausgereist, sondern habe andere Beschwerdegründe geltend gemacht (vgl. Verfügung des SEM, S. 5). 6.2 Die interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich beim eingereichten Zwangsvorführbefehl um eine Totalfälschung handle. Eine abschliessende Beurteilung des Haftbefehls sei nicht möglich, weil wichtige Merkmale des Dokuments fehlen würden. Der Haftbefehl sei in Zusammenhang mit einer Kundgebung in K._______ erlassen, aber in M._______ ausgestellt worden. Aufgrund des unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichs der Strafverfolgungsbehörden komme das SEM auch hier zum Schluss, dass es sich um eine Fälschung handle. Auch in Bezug auf das dritte eingereichte Beweismittel bestritt die Vorinstanz die Authentizität, zumal der Name des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei und es sich auf das Jahr 2016 beziehe, als jener sich in der Schweiz befand. 6.3 Die Vorinstanz schloss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 7. 7.1 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zunächst darauf aufmerksam, dass sich in seinem Kopf vieles drehe und es ihm schwerfalle, sich zu konzentrieren (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2). Er hielt daran fest, an insgesamt vier Kundgebungen teilgenommen zu haben und beklagte, es habe sich bei der entsprechenden Frage in der ergänzenden Anhörung vom 21. März 2023 um eine Suggestivfrage gehandelt. Bezüglich seiner Widersprüche im Zusammenhang mit L._______ erklärte der Beschwerdeführer, er sei vor seiner Ausreise mit ihm von K._______ nach I._______ gefahren. Dort habe dieser dann von ihm verlangt, sich an zwei ehemalige Soldaten in den Bergen zu rächen. Zu seiner Zeit im Gefängnis habe er sich an der Anhörung nicht richtig erinnert. Korrekt sei, dass er zuerst 14 Tage in H._______ inhaftiert gewesen sei, bevor ihm sein Schwager habe helfen können, freizukommen. Danach sei er in I._______ festgenommen worden und habe dort eine Strafe von sechs Monaten und 24 Tagen abgesessen. Den Fälschungsvorwürfen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass ihm derzeit leider keine bessere Version des Haftbefehls vorliege. Der Haftbefehl sei in M._______ ausgestellt worden, weil eine Person aus M._______ verletzt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). 7.2 In seiner Eingabe vom 20. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, in der Türkei sei ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden und reichte in diesem Zusammenhang Kopien diverser gerichtlicher Dokumente aus der Türkei samt Übersetzungen zu den Akten. 8. 8.1 Das SEM machte in der Vernehmlassung vom 14. September 2023 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht habe, vor einem angeblichen HDP-Vorsitzenden geflüchtet zu sein, nun aber behaupte, es werde wegen Unterstützung der PKK gegen ihn ermittelt. Weiter erachtete die Vorinstanz den Beschluss über die Zusammenführung von zwei Dossiers als sehr unüblich und erhob die Vermutung, dass es sich um eine Gefälligkeit handle. Zudem sei es ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden den grossen Aufwand betreiben würden und das Facebook-Konto des Beschwerdeführers manipuliert hätten, da es sich bei ihm um eine völlig apolitische Person handle (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Das Facebook-Konto des Beschwerdeführers existiere erst seit Juni 2022 und ihm würden ihm bloss drei Personen folgen. In den Beiträgen werde lediglich politischer Inhalt kommentarlos weitergeleitet. Falls es sich wider Erwarten doch um ein Strafverfahren handeln sollte, würden diese Umstände den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf den tiefen Anteil der Verurteilungen und die vorliegend sehr niedrige Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung mit unbedingter Haftstrafe hin. Es liege auch kein «real risk» im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vor. 8.2 In der Replik des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2023 wurde vorgebracht, die Originalität seiner Aussagen sei als Zeichen ihrer Glaubhaftigkeit zu werten. Er halte weiter an seiner Auffassung fest, dass es sich beim Verfahren gegen ihn um eine Inszenierung handle. Ausserdem sei es kein Widerspruch, wenn jemand PKK-freundliche Beiträge veröffentliche und gleichzeitig gegen den bewaffneten Kampf sei. Die Reichweite seines Facebook-Kontos sei grösser, da er mehrere Profile besitze. Im Übrigen wurden sowohl die vorinstanzlichen Zweifel in Bezug auf das Verbindungsurteil als auch der Gefälligkeitsvorwurf und das niedrige Verurteilungsrisiko bestritten, zumal der Beschwerdeführer aufgrund vergangener Inhaftierungen den Behörden bekannt sei. 8.3 Das SEM stellte sich in der Duplik erneut auf den Standpunkt, die eingereichten Dokumente seien gefälscht. Deshalb könne der Begründung, wonach die eingereichten Dokumente Teil einer Inszenierung gegen den Beschwerdeführer seien, nicht gefolgt werden. Weiter würden die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente keinen materiellen Inhalt und keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen. Aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit würden sie über einen lediglich geringen Beweiswert verfügen. Zudem sei es mittlerweile öffentlich bekannt, dass sich in der Türkei Verfahrensdokumente problemlos gegen Entgelt beschaffen liessen. Bekannt sei auch die grassierende Korruption in der türkischen Justiz. In diesem Zusammenhang zitierte das SEM diverse Nachrichtenartikel und Beiträge (vgl. Duplik, S. 2). Bisher sei kein Auszug über die Strafverfahren eingereicht worden. Im Aktenverzeichnis sei irrtümlicherweise ein Strafregisterauszug als aktueller UYAP-Auszug unter «Beweismittel 12» registriert worden. Es handle sich hierbei um dasselbe Dokument wie das Beweismittel 5, welches zu einem anderen Zeitpunkt aus dem E-Devlet ausgedruckt worden sei. Im Beschluss über die Zusammenführung der Verfahren sei die Rede von den Verfahren 2019/(...) und 2023/(...). Das Verfahren mit dem Nummer 2022/(...), zu welchem der Beschwerdeführer im August 2022 einen Festnahmebefehl eingereicht habe, werde seltsamerweise nicht erwähnt. Dies stütze die Fälschungsvorwürfe (vgl. Duplik, S. 2). Ferner habe der Beschwerdeführer in seinen Beiträgen auf Facebook unter anderem gewaltsame Aktionen der Hêzên Parastina Gel (Volksverteidigungskräfte; HPG) in Bildern und Videos weiterverbreitet. Das Eröffnen eines Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren gemäss Art. 7 türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) sei deshalb nachvollziehbar und rechtsstaatlich legitim. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, zumal es sich bei der HPG um eine Organisation handle, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) gelte (vgl. Duplik, S. 3). 8.4 Der Beschwerdeführer äusserte in seiner Triplik vom 8. Februar 2024 Zweifel an den vom SEM zitierten Quellen und bestritt, dass es sich um ein "gekauftes" Strafverfahren handle. Dass das Verfahren mit der Nummer 2022/(...) im eingereichten Strafregisterauszug nicht enthalten sei, sei wenig überraschend, da dort nur rechtskräftige Urteile und Strafen eingetragen seien. Dieses Verfahren sei indes noch hängig. Weiter bestritt der Beschwerdeführer die Aktualität der Datensätze, auf welche der Textbaustein betreffend die Anzahl eröffneter und wieder eingestellter Verfahren basiere, wie auch ein bewusstes Provozieren der Verfahren in der Türkei (vgl. Triplik S. 2 f.). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die zuvor erwähnten Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. E. 4.2) im vorliegenden Fall nicht als erfüllt zu erachten sind und die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E 6, E 8.1 und E 8.3 hiervor). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 9.2 Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich der durchgeführten Anhörungen diverse Male erwähnt, er sei psychisch in schlechter Verfassung und könne sich nicht an alles erinnern; indessen sind aus den Akten weder medizinische Unterlagen noch ärztliche Untersuchungen ersichtlich, welche ein relevantes psychisches Krankheitsbild bestätigen würden. Daran vermag auch sein anlässlich der ergänzenden Anhörung geäusserter Wunsch nach einer Behandlung nichts zu ändern, zumal er von der Möglichkeit einer medizinischen Behandlung wusste und diese während seines Asylverfahrens auch schon im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Herzbeschwerden in Anspruch genommen hat (vgl. SEM-Akte 24/13 vor F 1 und F 6 ff.; SEM-Akte 44/25 F 83, F 133, F 135, F 156 und F 245). 9.3 9.3.1 Wie nachfolgend gezeigt wird, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers eklatante Unstimmigkeiten und Widersprüche auf, welche selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten, jedoch unbelegten, psychischen Problemen nicht erklärt werden können. 9.3.2 Zunächst sei auf die fundamentalen Widersprüche bezüglich der geltend gemachten Verfolgungsgründe hingewiesen: Anfangs stützt der Beschwerdeführer sein Asylgesuch auf eine Strafverfolgung durch den türkischen Staat sowie durch die PKK respektive die HDP und macht zwei offene Verfahren geltend. Er hält auch auf Beschwerdeebene an der Behauptung fest, er werde in der Türkei strafrechtlich verfolgt und reicht damit zusammenhängende Unterlagen ein (vgl. SEM-Akte 24/13 F 58 und F 64 ff.; SEM-Akte 44/25 F 189 ff.; vgl. Eingabe vom 20. Juli 2023; vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 f.). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer an mehreren Stellen der Anhörungen unmissverständlich klar, dass sein wahrer, mithin sogar einziger Grund für die Ausreise aus der Türkei L._______ sei. Würde man diesen endlich erwischen, wäre der Beschwerdeführer wieder ein freier Mann (vgl. SEM-Akten 24/13 F 60 und F 68; SEM-Akte 44/25 F 161 ff. und F 165). Auch in Zusammenhang mit der Demonstration im Jahr 2017 sei es L._______ gewesen, der ihm Probleme bereitet habe und - im Umkehrschluss - nicht die Polizei (SEM-Akte 44/25 F 160). Ohnehin würden ihm die türkischen Behörden oder die HDP kein Kopfzerbrechen bereiten, zumal sein Onkel P._______ beziehungsweise sein Schwager G._______ dafür sorgen könnten, dass die Verfahren gegen ihn fallen gelassen würden (vgl. SEM-Akte 24/13 F 68; SEM-Akte 44/25 F 229). Gleichwohl würde er in Kauf nehmen, ins Gefängnis zu gehen und seine Strafe abzusitzen (vgl. SEM-Akte 24/13 F 73). Der Beschwerdeführer hat mehrmals deutlich gemacht, dass seine Fluchtmotivation im Grunde einzig in der Person des L._______ begründet liegt. 9.3.3 Sodann fällt auf, mit welcher Widersprüchlichkeit die Beziehung zu L._______ beschrieben wird. Zu Beginn der Anhörung vom 16. Mai 2022 stellt ihn der Beschwerdeführer als Freund dar, in dessen Wohnung in K._______ sie zuletzt sogar gemeinsam gewohnt hätten (vgl. SEM-Akte 24/13 F 31 ff.). Später führt er aus, dieser Mann sei sein Feind, bedrohe ihn mit dem Tod und er habe Angst vor ihm (ebenda, F 58 und SEM-Akte 44/25 F 200 f.). Er sei auch der Grund für seine erste Flucht aus der Türkei gewesen (vgl. SEM-Akte 24/13 F 60 und F 73; SEM-Akte 44/25 F 165 und F 174). Dessen ungeachtet ist der Beschwerdeführer offenbar freiwillig zu L._______ zurückgekehrt und hat mit ihm gemeinsam in seiner Wohnung in K._______ gelebt. Das ist nicht nachvollziehbar (vgl. SEM-Akte 24/13 F 58 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage unstimmig, wonach L._______ eigentlich ein guter Mensch sei und sich erst in den letzten Monaten geändert habe, obwohl die erstmalige Ausreise aus der Türkei bereits im Jahr 2005 - und damit mehrere Jahre zuvor - seinetwegen stattgefunden haben soll (vgl. SEM-Akte 24/13 F 204 f.). Ferner leuchtet nicht ein, weshalb die Beziehung zu L._______ eine plötzliche Wende erfahren haben soll. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer an, jener habe von ihm verlangt, erneut an einer Kundgebung in M._______ teilzunehmen. Als er dies abgelehnt habe, sei er fortan mit dem Tod bedroht worden (vgl. SEM-Akte 24/13 F 58). In einer anderen Darstellung habe L._______ ihn in die Berge schicken wollen, damit er dort türkische Soldaten töte. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht machen wollen (vgl. SEM-Akte 44/25 F 179 ff., F 206 und F 221 ff.). Ausserdem habe nicht nur er in die Berge gehen sollen, sondern auf Druck von L._______ auch viele seiner Neffen und Verwandten. Weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe, hätten auch sie sich geweigert. Weshalb alle von ihnen trotz des behaupteten Drucks weiterhin in I._______ leben würden, konnte er jedoch nicht überzeugend darlegen (vgl. SEM-Akte 44/25 F 225 ff.). Weiter gelang es dem Beschwerdeführer nicht, Unstimmigkeiten bezüglich die Funktion L._______ als Vorsitzender der Jugendsektion der HDP in K._______ auszuräumen. Konfrontiert mit der Frage, weshalb ein 61-Jähriger als Vorsitzender einer Jugendsektion fungieren könne, erklärte er, L._______ sehe aus wie ein 50-Jähriger, sei gut gebaut und wolle seinen Sessel nicht aufgeben (vgl. SEM-Akte 44/25 F 210 ff.). Obwohl er Vorsitzender der HDP von K._______ sei, halte er sich in I._______ auf, weil er «überall» sei, mit einem Fuss immer in I._______ stehe und dort seinen Hauptsitz habe (vgl. ebenda, F 214 und F 228). Als der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass im Internet kein L._______ als Vorsitzender der HDP in K._______ vermerkt sei, führte er aus, jener sei offiziell nicht eingetragen, habe auch keine offizielle Stelle und sei ein freier Mensch (vgl. ebenda, F 252 f.). 9.3.4 Zudem ist auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zur HDP geprägt von Widersprüchen. Er beschreibt sie einerseits als «Verbrecherorganisation», die ihn immer noch verfolge, zuhause aufsuche und ihn «ganz sicher umbringen» werde, sobald sie ihn erwische (vgl. ebenda, F 161 und F 165 f.), und andererseits als «eine schöne Partei» (ebenda, F 174). 9.4 9.4.1 Obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals und explizit ausführte, dass er eine etwaige Strafverfolgung durch den türkischen Staat nicht fürchte und nicht als Gesuchsgrund erachte, sei an dieser Stelle in Anbetracht der eingereichten Dokumente dennoch darauf einzugehen. 9.4.2 Die Vorinstanz kam nach einer internen Analyse zum Schluss, dass es sich bei den diesbezüglich erstinstanzlich eingereichten Beweismitteln um Totalfälschungen handelt. Es gibt keinen Anlass an dieser Einschätzung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene etwas Substanzielles entgegenzuhalten hat (vgl. SEM-Akten 46/4 und 48/9; vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 f.). Die wiederholte Behauptung, er habe die Dokumente von seinem Schwager erhalten und wisse nichts über ihren Inhalt und ihre Authentizität (vgl. SEM-Akte 44/25 F 190 und F 194), vermag nicht zu überzeugen. Auch dass er bei Ungereimtheiten jeweils ausweichend antwortet, er beziehungsweise sein türkischer Anwalt werde die entsprechenden Papiere noch besorgen (vgl. SEM-Akten 23/13 F 69, F 74 sowie F 98 ff. und 44/25 F 120, F 122, F 192 und F 248) oder dass er nicht zu erklären vermag, weshalb er verfolgt werde (vgl. Sem-Akte 44/25 F 181, F 188, F 190 und F 195), erscheint nicht plausibel. Übrigens ebenso wenig überzeugend ist die äusserst rudimentäre Begründung, sein früherer Anwalt sei in der Türkei wegen seiner Unterstützung der HDP entlarvt worden (vgl. SEM-Akte 23/15 F 111). Es obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, den Sachverhalt darzulegen. An der obigen Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 20. Juli 2023 zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diesen aufgrund ihrer Fälschung beziehungsweise einfachen Fälschbarkeit ohnehin die erforderliche Beweiskraft abgeht. 9.4.3 Ausserdem enthalten auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Kontext der geltend gemachten polizeilichen Ermittlungen diverse Ungereimtheiten. Zunächst ist es fragwürdig, dass er zwar verschiedene Verfahren gegen sich geltend macht, jedoch nicht wissen soll, worum es dabei gehe (ebenda, F 181 und F 188). Anschliessend verstrickt sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche bezüglich seiner Auffindbarkeit durch die Polizei beziehungsweise seiner Wohnsituation (vgl. ebenda, F 182 ff.). Er konnte auch nicht erklären, weshalb der Vorführbefehl aus K._______ an den Zeugen und Kläger gerichtet sei, weshalb der eingereichte Haftbefehl seinen Namen nicht enthielt und weshalb darauf das Jahr 2016 vermerkt sei, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe (ebenda, F 192, F 194 und F 196 f.). 9.4.4 Schliesslich gibt es auch im Zusammenhang mit den Vorstrafen beziehungsweise den geltend gemachten laufenden Strafverfahren diverse Widersprüche, die nicht aufgelöst wurden. Beispielsweise ist der Beschwerdeführer gemäss seinem Strafregisterauszug aus dem Jahr 2022 nicht vorbestraft, obwohl er behauptet, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in die Türkei sechseinhalb oder sieben Monate in Haft gewesen zu sein. Überdies reichte er im ersten Asylverfahren eine Haftbestätigung ein (vgl. Haftbestätigung vom (...) und Protokoll der Anhörung vom 28. April 2015 F 32). Diese Diskrepanz begründet der Beschwerdeführer zunächst damit, dass es sich um den Auszug handle, den man dem Arbeitgeber gebe und im UYAP alles ersichtlich sei. Als er aber damit konfrontiert wird, dass es sich gerade um einen Auszug aus dem UYAP handle, reagiert er ausweichen und führt aus, die Türkei sei ein schlauer Staat und würde diese Informationen absichtlich nicht bekannt geben. Auf den erneuten Hinweis, dass er direkten Zugang zum UYAP habe und seine eigenen Verfahren sowie alle Dokumente einsehen könne, entgegnet der Beschwerdeführer nichts mehr. Stattdessen sagt er nur noch, dass er eigentlich in die Türkei zurückgehen wolle, aber Angst vor einer Inhaftierung habe (ebenda, F 114 ff.). 9.4.5 Weitere Widersprüche betreffen die Dauer der Inhaftierung in H._______ (ebenda, F 131 ff.), die anschliessende Strafe, welche einerseits vollständig abgesessen und andererseits nur dank der Intervention des Schwagers aufgehoben worden sei (ebenda, F 134) und die Anzahl der Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe (ebenda, F 151 ff.; vgl. E. 5.2.1 hiervor). Ausserdem erklärte er, er habe nach der Inhaftierung in H._______ eine gefälschte Identitätskarte von seinem Schwager erhalten und sich in der Türkei frei bewegen können (vgl. SEM-Akte 24/13 F 50). Wenig später führte er indessen aus, er habe nach der Freilassung untertauchen und sich verstecken müssen (ebenda, F 53). 9.4.6 Sodann bemerkte der Beschwerdeführer an mehreren Stellen, dass er über kein politisches Profil verfüge. Er erklärte, nur ab und zu an Kundgebungen teilgenommen zu haben, ansonsten aber nicht viel mit der HDP und sonstigen Ereignissen zu tun gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte 44/25 F 153, F 179 und F 231). Straftaten habe er keine begangen (ebenda, F 221). Der Grund für seine einjährige Gefängnisstrafe im Jahr 2013 seien Schulden gewesen (ebenda, F 144). An einer Demonstration in K._______ im Jahr 2017 seien offenbar mehrere Personen festgenommen worden, er indessen nicht. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Teilnahme an Demonstrationszügen als Gesuchsgrund geltend macht und worin die Asylrelevanz dieses Aspekts bestehen soll (ebenda, F 149 ff.). 9.4.7 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der türkische Staat ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollte. Der Schluss liegt nahe, dass höchstwahrscheinlich keine asylrelevanten Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sind. 9.5 Im Übrigen führte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung aus, er habe die Türkei das erste Mal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, um hier zu heiraten (vgl. SEM-Akte 44/25 F 136). Damit gab er alle Gründe auf, die er noch im ersten Asylverfahren geltend machte. 9.6 9.6.1 Zusammenfassend genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG nicht: 9.6.2 Die Berichte des Beschwerdeführers entbehren in wichtigen Punkten der nötigen Stringenz sowie Plausibilität und sind teilweise vage ausgefallen. Gerade auch bei Sachverhaltselementen, welche dergestalt knapp und intellektuell überschaubar sind, dass Widersprüche grundsätzlich nicht erwartet werden können (vgl. Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, Bonn 2017, § 17 Rz. 68). 9.6.3 Selbst die zum Beleg der Vorbringen eingereichten Unterlagen erweisen sich als teilweise gefälscht. Sie sind inhaltlich nicht stimmig und überdies nur in Kopie eingereicht worden. Allein das Einreichen gefälschter Unterlagen erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des BVGer D-224/2023 vom 3. Mai 2024 E. 6.3.4 und E-1401/2017 vom 17. April 2018 E. 7.3.5). 9.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend steht insbesondere auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch und stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Beschwerden (vgl. E. 11.3.5 hiernach) erfüllen die Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht, zumal sie auch in der Türkei behandelt werden können und den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in der Türkei Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hatte (vgl. BM-ID 006/2 und 010/6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer D-4024/ 2020 vom 13. Mai 2024 E. 8.4 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/ 2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt D._______ in der Provinz Adana und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gegend (vgl. SEM-Akte 15/6 F 1.07). Im Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 kam das Gericht zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis, wonach der Ausnahmezustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen am 9. Mai wieder aufgehoben worden sei (a.a.O., E. 11.3), als sachgerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf Erdbebenbetroffenen Provinzen sei in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11; vgl. auch Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2). 11.3.4 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung vom 21. März 2023 sei sein eigenes Zuhause von den Erdbeben zwar zerstört worden, seine Familie könne jedoch bei seinem Schwiegervater in Q._______ leben (vgl. SEM-Akte 44/25 F 27). Zudem sei das Haus der Mutter noch intakt, so dass er alternativ auch dort oder bei seinen Schwestern in I._______ wohnen könnte. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an seinen Heimatort bis auf weiteres bei seinem Schwiegervater, seiner Mutter oder seinen Schwestern unterkommen kann, zumindest so lange, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat (vgl. SEM-Akte 44/25 F 69). 11.3.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an (...), (...) und habe (...) (vgl. SEM-Akten 18/2 und 44/25 F 5 f., F 34, F 54, F 83 und F 134 f.). Ferner reichte er medizinische Unterlagen aus der Türkei ein, die ihm (...) (ICD-10-Code [...]) und sonstige (...) (ICD-10-Code [...]) attestierten, wobei er allerdings seine Arbeitsfähigkeit beibehielt (vgl. SEM ID-006/2 und 010/6). Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, sind seine Vorbringen - mit Ausnahme des (...) sowie des (...) und der (...) - unbelegt und vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken. Dem ärztlichen Bericht vom 11. März 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gut mit der medikamentösen Behandlung seines (...) (ICD-10-Code [...]) zurechtkomme. Sollte er dennoch das Bedürfnis nach einer ärztlichen Behandlung oder Therapie haben, geht das Gericht davon aus, dass seine geltend gemachten Beschwerden auch in der Türkei behandelt werden können. Auch in Bezug auf (...) ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten insbesondere in den türkischen Grossstädten und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen kann. 11.3.6 Sonstige Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität ergeben sich aus seinen Akten nicht. Damit ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimatprovinz Adana grundsätzlich zuzumuten. 11.3.7 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz zudem zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufserfahrung als (...) sowie in der (...)branche verfügt und dieser Tätigkeit bis kurz vor seiner Ausreise nachgegangen ist (vgl. Verfügung des SEM, S. 7; SEM-Akten 24/13 F 47 und 44/25 F 45 ff. und F 85). Ferner steht er in engem Kontakt zu seiner Familie und es ist zu erwarten, dass er wie bis anhin auf die finanzielle Unterstützung seines Schwagers sowie weiterer - nach eigenen Aussagen sehr einflussreicher - Verwandten in der Türkei und im Ausland zählen kann (vgl. SEM-Akten 24/13 F 56, F 68 und 44/25 F 69). 11.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die Frage des Vorliegens einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kann damit offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.5). 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 13.2 Die amtliche Rechtsbeistandschaft machte in der Triplik vom 8. Februar 2024 einen Aufwand von sechseinhalb Stunden beziehungsweise Kosten in Höhe von Fr. 1'311.11 (inklusive Auslagen und Dolmetscherkosten) geltend und ging dabei von einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus (vgl. Triplik, Beilage 1). Der veranschlagte Aufwand erscheint den Verfahrensumständen angemessen (Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demgegenüber ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 200.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ist demnach zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1'036.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, MLaw Milan Egloff, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'036.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand: