Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. August 2021 wurde er zu seiner Person befragt. Das SEM hörte ihn am 5. Oktober 2021 vertieft und am 16. Februar 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz B._______ und verfüge über einen Universitäts- abschluss in Gesundheitstechnik. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor: Im Juli 2021 sei aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Nachdem es seinetwegen zu mehreren Hausdurchsu- chungen bei seiner Familie gekommen sei, habe er sich nach C._______ begeben, von wo aus er die Türkei im August 2021 verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien ei- ner Anzeige, von Untersuchungs- und Feststellungsprotokollen und eines richterlichen Vorführbefehls (teilweise mit Übersetzung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 16. August 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Am 21. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte unter anderem ei- nen Festnahmebeschluss und ein Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2021 (jeweils in Kopie) sowie diverser Ausdrucke aus den sozialen Medien als Beweismittel zu den Akten. E. Diese Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschrei- bungsentscheid D-3172/2022 vom 24. August 2022 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 15. Juni 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte.
D-224/2023 Seite 3 F. Mit Schreiben vom 20. September 2022 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, sie habe das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Einvernahmeprotokoll sowie den Festnahmebeschluss vom
11. Oktober 2021 einer amtsinternen Dokumentenprüfung unterzogen, die zum Schluss gelangt sei, es handle sich bei den vorgenannten Dokumen- ten um Totalfälschungen. G. Am 28. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Dokumenten- prüfung der Vorinstanz Stellung und reichte ein Schreiben der Staatsan- waltschaft D._______ vom 30. Juni 2022 sowie ein Schreiben eines türki- schen Anwalts vom 26. Oktober 2022 (jeweils in Kopie) zu den Akten. H. Die mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 neu zu den Akten gereichten Beweismittel unterzog das SEM einer weiteren amtsinternen Dokumenten- prüfung, welche am 30. November 2022 zum Ergebnis gelangte, dass es sich auch beim Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom 30. Juni 2022 mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Totalfälschung handle. Auf- grund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten sei zudem davon auszugehen, dass das angebliche Schreiben des türkischen Anwalts nicht von einem Juristen verfasst worden sei. I. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 – eröffnet am 14. Dezember 2022 – verneinte das SEM abermals die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. J. Am 13. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver- tretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein- schliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertre- tung.
D-224/2023 Seite 4 Der Beschwerde lagen Kopien zahlreicher weiterer Beweismittel in türki- scher Sprache bei. K. Am 17. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer auf einem USB-Stick eine 26-sekündige Videoaufnahme des UYAP-Portals zu den Akten reichen. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Eingabe vom 11. April 2023 nahm der Beschwerdeführer durch seine amtliche Rechtsvertretung Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2023 und reichte ein Schreiben eines türkischen Rechtsan- walts in Kopie und türkischer Sprache vom 6. April 2023 zu den Akten. N. Am 4. August 2023 gelangte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erneut an das Gericht und brachte vor, in der Türkei seien weitere Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. O. Am 9. August 2023 respektive 21. August 2023 reichte er unter anderem einen Auszug aus einem türkischen Onlinenachrichtenportal unbekannten Datums, zwei undatierte Fotografien des UYAP-Portals, eine undatierte Fo- tografie eines handschriftlichen, fremdsprachigen Schreibens, diverse Haftbefehle und Protokolle (jeweils in Kopie und türkischer Sprache) sowie mehrere sich auf USB-Sticks befindende Videoaufnahmen zu UYAP zu den Akten. Zudem ersuchte er, sofern seine Hauptbegehren nicht gutge- heissen würden, um Übersetzung der eingereichten Beweismittel von Am- tes wegen und Zustellung der Übersetzungen an seine Rechtsvertretung. P. Mit Eingabe vom 28. August 2023 liess sich die Vorinstanz zur Replik vom
11. April 2023 sowie zu den neu zu den Akten gereichten Beweismitteln vernehmen. Dazu nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. September 2023 Stellung.
D-224/2023 Seite 5 Q. Mit Eingabe vom 30. November 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er stelle das Einreichen weiterer Beweismittel in Aussicht. R. Am 5. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer weitere Kopien türki- scher Dokumente, undatierte Fotografien des UYAP-Portals sowie einen weiteren USB-Stick mit einer knapp 78-sekündigen Videoaufnahme zu UYAP zu den Akten reichen. Zudem ersuchte er neuerlich um Übersetzung der eingereichten Beweismittel von Amtes wegen und Zustellung der Über- setzungen an seine Rechtsvertretung. S. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer mehrere Vi- deoaufnahmen auf einem USB-Stick sowie einen Screenshot eines Tele- fonkontakts und mehrere Ausdrucke einer Überwachungskamera zu den Akten reichen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe sich weder mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers noch mit der allgemeinen Lage in der Türkei auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe sie die neu eingereichten Beweismittel bislang nicht berücksichtigt.
D-224/2023 Seite 6 Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbe- gründet. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers sowie seinen (im erstinstanzlichen Verfahren) zu den Ak- ten gereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A65/17). Allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich weder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Be- gründungspflicht ableiten. Gleiches gilt betreffend die auf Beschwerde- ebene erstmals zu den Akten gereichten Beweismittel, zumal diese der Vo- rinstanz unbestrittenermassen nie vorlagen, weshalb sie diese klarerweise gar nie würdigen konnte. Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-224/2023 Seite 7 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
E. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anfor- derungen an das Glaubhaftmachen noch denen an die Flüchtlingseigen- schaft standhielten. Zwar sei nicht daran zu zweifeln, dass in der Türkei ein Strafverfahren wegen «Anstachelung zu Hass und Feindschaft in der Be- völkerung» gemäss Art. 216 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) gegen ihn eröffnet worden sei; dass er deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, sei jedoch nicht anzuneh- men. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung zu einer
D-224/2023 Seite 8 unbedingten Haftstrafe gering. Darüber hinaus könnten die Vorwürfe sich allenfalls auch als rechtmässig erweisen. Gleiches gelte für sein behaup- tetes exilpolitisches Engagement. Dass mittlerweile auch ein Ermittlungs- verfahren wegen «Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation» ge- mäss Art. 314 Abs. 2 tStGB gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei, sei angesichts seiner unstimmigen respektive gefälschten Beweismit- tel und zahlreichen Widersprüchen in seinen diesbezüglichen Aussagen nicht anzunehmen. Ohnehin bestünden erhebliche Zweifel am Zeitpunkt wie auch den Umständen seiner Ausreise aus der Türkei sowie den darge- legten Vorfluchtgründen. Seine Twitter-Accounts betreffend lägen denn zahlreiche Ungereimtheiten vor. Darüber hinaus seien seine diesbezügli- chen politischen Aktivitäten lediglich als massentypisch zu qualifizieren und hätten ihn nicht in besonderer Weise exponiert.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen sowie der Authentizität seiner Beweismittel fest. Die Vorinstanz verkenne sein Gefährdungsprofil und nehme zu Unrecht an, er habe die tatsächlichen Umstände und den eigentlichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei absichtlich verschleiert, zumal seine Ausführungen zu der Beschlagnahmung seines Reisepasses, dem nicht mehr vorhandenen e-Devlet-Zugang und der illegalen Ausreise keinesfalls vage ausgefallen seien. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten seinen Twitter-Account betreffend, liessen sich dadurch erklären, dass er zahlreiche Konten in den sozialen Medien habe und sich nicht mehr an alle erinnern könne. Durch seine diesbezüglichen Beiträge habe er sich denn auch klar exponiert. Dass erst nach seiner Ausreise, und möglicherweise mit seinem Wissen, Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, sei eine reine Vermutung des SEM, zumal nicht von ihm verlangt werden könne, das Verhalten der türkischen Behörden zu erklären. Es sei denn auch nachvollziehbar, dass er als juristischer Laie zum türkischen Justizsystem nicht detaillierter habe Auskunft geben können. Darüber hinaus engagiere er sich in der Schweiz mittlerweile politisch und nehme an kurdischen Kundgebungen teil.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, da sich der Beschwerdeführer bereits gefälschter Beweismittel bedient habe, sei seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich herab- gesetzt. Das Ermittlungsverfahren gemäss Art. 216 Abs. 1 tStGB betref- fend sei weiterhin unklar, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Das neu vorgebrachte Ermittlungsverfahren gemäss Art. 125 Abs. 1, 3a und 4 tStGB respektive der Vorführbefehl vom 11. Oktober 2021
D-224/2023 Seite 9 sowie die Anklageschrift vom 7. Dezember 2022 seien als legitim zu erach- ten, zumal die in Frage stehenden Äusserungen des Beschwerdeführers als äusserst beleidigend zu qualifizieren seien. Angesichts seines wenig ausgeprägten politischen Profils und des Umstands, dass er in der Türkei bislang keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Problemen ausgesetzt gewe- sen sei, gehe das SEM auch weiterhin nicht davon aus, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei und der Fortführung der Ermittlungen der Gefahr von Misshandlungen und Folter ausgesetzt sei.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert dazu, als Sympathisant der HDP, der sich in den sozialen Medien kritisch äussere und einer Familie entstamme, deren Mitglieder verdächtigt würden, mit der PKK in Verbindung zu stehen, weise er klar ein politisches Profil auf, womit seine Verurteilung durchaus wahrscheinlich sei.
E. 5.5 Auch in seiner Duplik führt das SEM ergänzend aus, die Vielzahl der mittlerweile eröffneten Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erstaune. Seine diesbezüglich zahlreich vorgelegten Beweismittel lägen ohnehin lediglich in Kopie vor und seien demnach manipulationsanfällig. Ihr Beweiswert sei gering, zumal er bereits totalgefälschte Beweismittel eingereicht habe. Darüber hinaus habe er auch weiterhin keine Auflistung seiner Ein- und Ausreisebewegungen aus e-Devlet vorgelegt, womit seine behauptungsweise illegale Ausreise weiterhin fraglich sei.
E. 5.6 In der Triplik führt der Beschwerdeführer aus, obgleich es bislang nicht zu einer Anklageerhebung gekommen sei, könne ebensolche für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Es treffe zwar zu, dass er in der Türkei bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, doch habe er aufgrund seines politischen Profils begründete Furcht vor Verfolgung. Darüber hinaus habe er im Dezember 2022 an einer Demonstration in der Schweiz teilgenommen, welche aufgezeichnet und auf der Seite von (…) veröffentlicht worden sei, womit er offensichtlich bei den türkischen Behörden in Erscheinung getreten sei.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auf die betreffen- den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlas- sungen (vgl. E. 5.1, 5.3 und 5.5 hiervor) kann mit den nachfolgenden Er- gänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene
D-224/2023 Seite 10 und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrach- tungsweise.
E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass auch das Gericht erhebliche Zweifel am Zeitpunkt und den geschilderten Umständen der Ausreise des Beschwer- deführers hat. Obgleich mehrfach dazu aufgefordert ausführlich zu berich- ten, beschränkte er seine Schilderung zu seiner Ausreise auf vage und all- gemein gültige Ausführungen (vgl. A31/25 F49, F85 und F87). Dement- sprechend ist davon auszugehen, dass er das Vorgebrachte nicht persön- lich erlebte, sondern anhand von ihm Bekanntem konstruierte. Ebenso konstruiert wirken seine Vorbringen seinen Reisepass und die behaupteten Razzien im Haus seiner Familie betreffend (vgl. A10/6 F4.02 und A18/15 F12 ff., F78 ff.). Angesichts dessen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und insbesondere keine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden war, ist kaum nachvollziehbar, dass ihm sein Reisepass ohne die Nennung von Gründen abgenommen worden sei (vgl. A18/15 F18 und A31/25 F45 f., F50). Der Erklärungsversuch, er vermöge seine Ausreise auch nicht anhand der Ein- und Ausreisebewegungen in e-Devlet zu belegen, da er sein Passwort vergessen und sein türkischer Anwalt auf diese Daten nicht zugreifen könne, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn sich die Behörden am 27. Juli 2021 nach dem Beschwerdeführer er- kundigt haben, vermag er – auch mit den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten, undatierten Fotografien – nicht zu belegen, dass er sich damals noch im Heimatland befand. Nach dem hiervor Gesagten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Türkei auf legalem Wege verliess und die tatsächlichen Umstände sei- ner Ausreise bewusst zu verschleiern versucht.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm würden die öffentliche Be- leidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Dienstes gemäss Art. 125/1, 125/3-a, 125/4 tStGB, Straftaten gegen den öffentlichen Frieden gemäss Art. 216/1, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemäss Art. 314/2 tStGB sowie Propaganda für eine terroristische Organi- sation gemäss Art. 7/2 Anti-Terrorismus-Gesetz vorgeworfen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass ihm zukünftig auch die Präsidentenbeleidi- gung gemäss Art. 299 tStGB zur Last gelegt werde.
E. 6.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung eines Straf- verfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts nur ausnahmsweise
D-224/2023 Seite 11 eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen kann. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfol- gung sind zwei Elemente erforderlich: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, entweder weil die Tatbegehung untergeschoben wor- den ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfah- ren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung funda- mentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
E. 6.3.3 Die Vorwürfe der Beleidigung von Personen im öffentlichen Dienst betreffend, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Be- schwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, er werde zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vielmehr dürfte – so- fern es überhaupt zu einer Verurteilung kommt – analog der Praxis der tür- kischen Gerichte in Fällen der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen respektive die Verkündi- gung des Strafurteils aufgeschoben werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.5). Ausserdem ver- fügt der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung – über kein (ge- schärftes) politisches Profil. Seine angeblich politischen Beiträge in den so- zialen Medien weisen mehrheitlich kaum bis keine Likes auf, wurden ledig- lich sporadisch geteilt und auch die Followerzahl seiner offengelegten Accounts ist überschaubar (vgl. A7/3 und A9/1). Eine ausgeprägte politisch oppositionelle Haltung ergibt sich daraus nicht. Hinsichtlich dieser Beiträge und des Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 216/1 tStGB ist denn ohnehin festzustellen, dass aus den eingereichten Beweismitteln – deren Authenti- zität vorausgesetzt – nicht eindeutig hervorgeht, was dem Beschwerdefüh- rer konkret vorgeworfen wird und damit, dass dem Ermittlungsverfahren tatsächlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zu Grunde liegt. Auch das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Türkei Jahre lang die HDP unterstützt, erscheint angesichts dessen, dass er sein angebliches Engagement nicht näher darzulegen ver- mochte und eingestand, kein «offizielles» Mitglied gewesen zu sein (vgl. A18/15 F80, F82, F99 und F101 f.), unglaubhaft. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Hintergrundes eine unver- hältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Er gab zwar an, einige der Cousins seines Vaters hätten die PKK unterstützt, weshalb sie ausgereist respektive in Haft seien (vgl. A18/15 F98). Dass er aufgrund der Vorge-
D-224/2023 Seite 12 nannten direkten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer jedoch (vgl. A18/15 F74). Darüber hinaus lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass er oder seine sich weiterhin in der Türkei befindende Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngs- ter Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen aus- gesetzt gewesen wären. Zusammenfassend ist somit nicht anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens ein Politmalus. Jedenfalls werden die gegebenenfalls von der Strafverfol- gung zu erwartenden Nachteile von geringer Intensität sein, so dass letzt- lich offengelassen werden kann, ob die Strafverfolgung an sich als grund- sätzlich legitim einzustufen ist.
E. 6.3.4 Das angebliche Verfahren betreffend den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation kommt die Vorinstanz nach einer in- ternen Analyse zum Schluss, dass es sich bei den diesbezüglich im erstin- stanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln um Totalfälschungen handelt (vgl. A58/4 und A59/2). Es gibt keinen Anlass an dieser Einschät- zung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dem weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene etwas Substantielles entgegenzuhalten hat. Die wiederholte Behauptung, er habe die Dokumente von seinem türkischen Rechtsanwalt erhalten und könne sich als juristischer Laie nicht zu deren Authentizität äussern (vgl. A62/3), erscheint ausweichend und vermag nicht zu überzeugen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich offensichtlich gefälschter Dokumente be- helfen muss, setzt seine persönliche Glaubwürdigkeit betreffend das frag- liche Verfahren denn auch klar herab und lässt sein Vorbringen in der Ein- gabe vom 5. Dezember 2023, es werde neuerlich wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gegen ihn ermittelt, ebenso konstruiert wirken. Insbesondere unglaubhaft ist seine Behauptung, keine Unterlagen zu diesem (allenfalls neuen) Verfahren vorlegen zu können, da dieses der Geheimhaltung unterliege. Das in diesem Zusammenhang in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben seines türkischen Anwalts vom 7. November 2023 ist – dessen Authentizität vorausgesetzt – als reines Gefälligkeits- schreiben zu werten und hat kaum Beweiswert. Gesamthaft ist somit da- rauf zu schliessen, dass gar kein Verfahren nach Art. 314/2 tStGB gegen den Beschwerdeführer hängig ist und er dergleichen lediglich konstruierte, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grund- lage des Asylrechts zu verbessern.
D-224/2023 Seite 13
E. 6.3.5 Ebenso konstruiert erscheint das in der Eingabe vom 5. Dezember 2023 erstmals geltend gemachte Vorbringen des Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7/2 Anti-Terrorismus-Gesetz. Weder vermag der Beschwerde- führer zu erklären, was ihm genau vorgeworfen wird, insbesondere legt er nicht dar, inwiefern ein Bezug zum aufgeführten Tatzeitpunkt (…) besteht (vgl. Eingabe vom 5. Dezember 2023, Beilage 2 und 3). Es obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, den Sachverhalt darzulegen. An der obigen Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 2. Februar 2024 zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu än- dern. Die Videoaufnahmen einer Überwachungskamera und die dazuge- hörigen Screenshots zeigen eine Strasse, ein Fahrzeug, einen Hund (eventuell eine Ziege) und mehrere miteinander sprechende Personen aus weiter Entfernung (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2024, Beilage 2 und 3). Nachdem sich aus den Aufnahmen nicht einmal ergibt, an welchem Ort sie aufgenommen wurden, und die abgebildeten Personen klar nicht zu iden- tifizieren sind, ist offensichtlich, dass diese Beweismittel zum Nachweis für das Vorbringen, dass die Polizei nach ihm suche, untauglich sind. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang eingereichten Screenshot eines Te- lefonkontakts (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2024, Beilage 1), zumal der Beschwerdeführer nicht ausführt, weshalb er wisse, dass es sich bei dieser ihn angeblich kontaktierenden Person um einen Polizisten handle. Der Vollständigkeit halber ist denn darauf hinzuweisen, dass, sollte das vorgenannte Verfahren tatsächlich anhängig gemacht worden sein, anzu- nehmen ist, der Vorführ-/ Haftbefehl sei lediglich zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden.
E. 6.4 Auf eine Übersetzung der zahlreichen fremdsprachigen Beweismittel des Beschwerdeführers kann vorliegend in Anwendung von Art. 33a Abs. 4 VwVG verzichtet werden, zumal die fraglichen Dokumente auf Beschwer- deebene (mehrheitlich) in deutscher Sprache benannt wurden und die Aus- führungen zu deren Inhalt zu keiner anderen Einschätzung als der hier Vor- stehenden führen. Darüber hinaus haben die lediglich als Fotokopien zu den Akten gereichten Dokumente aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit kaum Beweiswert und sind von geringem prozessualem Nutzen. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Videoaufnahmen zu UYAP nichts zu ändern, zumal diese nicht erkennen lassen, wer die auf das UYAP-Portal zugreifende Person ist respektive wo und in welchem Kontext die Aufnahmen entstanden sind.
D-224/2023 Seite 14 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Übersetzung der Beweismittel von Amtes wegen abzuweisen. Damit entfällt auch die beantragte Zustellung von Übersetzungen an die Rechtsvertretung. Im Übrigen sind die fraglichen Beweismittel in einer dem Beschwerdeführer geläufigen Sprache verfasst, weshalb er seine Rechtsvertretung – nötigenfalls unter Beizug eines Dol- metschers – über den Inhalt der ihm bekannten Beweismittel in Kenntnis setzen konnte.
E. 6.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exil- organisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei erscheint aber nur dann als wahrscheinlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.).
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich in der Schweiz exilpoli- tisch zu betätigen, indem er an kurdischen Demonstrationen und Treffen teilnehme. Die in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotografien (vgl. BM 41) geben jedoch keinen Aufschluss darüber, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sind, weshalb er seine geltend gemachte Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen damit nicht nachzuweisen vermag. Einzig seine Teil- nahme an einer Veranstaltung in (…) im Dezember 2022 ist belegt, nach- dem er auf der in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Video- aufnahme von Minute 3:51 bis 3:55 kurz zu sehen ist (vgl. Eingabe vom
E. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder seither drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-224/2023 Seite 16 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was ihm nicht gelungen ist. Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-
D-224/2023 Seite 17 wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei
– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.). 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______. Gemäss nach wie vor gültiger Praxis sind die beiden südöstlichen Provinzen Hak- kari und Sirnak an der Grenze zum Irak mit einer Situation allgemeiner Ge- walt konfrontiert. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzverlegung ausserhalb dieser beiden Provinzen beziehungsweise der erdbebengeschädigten Gebiete zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). 8.4.3 Der Beschwerdeführer ist jung sowie gesund, verfügt über eine über- durchschnittlich gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrung und stammt ge- mäss eigenen Angaben aus sehr guten finanziellen Verhältnissen (vgl. A18/15 F4, F38 und F71). Er kann sich ohne Weiteres in anderen Ge- bieten der Türkei niederlassen, zumal er bereits vor seiner Ausreise einige Jahre in C._______ lebte und arbeitete (vgl. A31/25 F101). Es ist auch zu erwarten, dass er – wie bis anhin – auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann, zumal er zu ihr ein sehr gutes Verhältnis pflegt und seine ihm religiös angetraute Ehefrau im Haushalt seiner Eltern ver- blieben ist (vgl. A18/15 F7, F29, F49, F51 und F60). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. A65/17, S. 12f.). Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerde- ebene denn auch nichts entgegen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro- hende Situation geraten, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-224/2023 Seite 18 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm nicht gelungen ist. Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______. Gemäss nach wie vor gültiger Praxis sind die beiden südöstlichen Provinzen Hakkari und Sirnak an der Grenze zum Irak mit einer Situation allgemeiner Gewalt konfrontiert. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzverlegung ausserhalb dieser beiden Provinzen beziehungsweise der erdbebengeschädigten Gebiete zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6).
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer ist jung sowie gesund, verfügt über eine über-durchschnittlich gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrung und stammt gemäss eigenen Angaben aus sehr guten finanziellen Verhältnissen (vgl. A18/15 F4, F38 und F71). Er kann sich ohne Weiteres in anderen Gebieten der Türkei niederlassen, zumal er bereits vor seiner Ausreise einige Jahre in C._______ lebte und arbeitete (vgl. A31/25 F101). Es ist auch zu erwarten, dass er - wie bis anhin - auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann, zumal er zu ihr ein sehr gutes Verhältnis pflegt und seine ihm religiös angetraute Ehefrau im Haushalt seiner Eltern verblieben ist (vgl. A18/15 F7, F29, F49, F51 und F60). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. A65/17, S. 12f.). Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene denn auch nichts entgegen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 15. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 10.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist ihr ein amtli- ches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-
E. 11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung weist in ihrer Kostennote vom
19. September 2023 einen Aufwand von 13.75 Stunden bei einem Stun- denansatz von Fr. 200.– aus und beziffert ihre Auslagen auf Fr. 244.50. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen. Bei dem für nicht-an- waltliche Vertreterinnen massgebenden maximalen Stundenansatz von Fr. 150.– ist demnach das Honorar auf Fr. 2’307.– (inklusive Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-224/2023 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2’307.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er die- sen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-224/2023 Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. August 2021 wurde er zu seiner Person befragt. Das SEM hörte ihn am 5. Oktober 2021 vertieft und am 16. Februar 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz B._______ und verfüge über einen Universitätsabschluss in Gesundheitstechnik. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor: Im Juli 2021 sei aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Nachdem es seinetwegen zu mehreren Hausdurchsuchungen bei seiner Familie gekommen sei, habe er sich nach C._______ begeben, von wo aus er die Türkei im August 2021 verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien einer Anzeige, von Untersuchungs- und Feststellungsprotokollen und eines richterlichen Vorführbefehls (teilweise mit Übersetzung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Am 21. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte unter anderem einen Festnahmebeschluss und ein Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2021 (jeweils in Kopie) sowie diverser Ausdrucke aus den sozialen Medien als Beweismittel zu den Akten. E. Diese Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid D-3172/2022 vom 24. August 2022 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 15. Juni 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte. F. Mit Schreiben vom 20. September 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Einvernahmeprotokoll sowie den Festnahmebeschluss vom 11. Oktober 2021 einer amtsinternen Dokumentenprüfung unterzogen, die zum Schluss gelangt sei, es handle sich bei den vorgenannten Dokumenten um Totalfälschungen. G. Am 28. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Dokumenten-prüfung der Vorinstanz Stellung und reichte ein Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom 30. Juni 2022 sowie ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 26. Oktober 2022 (jeweils in Kopie) zu den Akten. H. Die mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 neu zu den Akten gereichten Beweismittel unterzog das SEM einer weiteren amtsinternen Dokumentenprüfung, welche am 30. November 2022 zum Ergebnis gelangte, dass es sich auch beim Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom 30. Juni 2022 mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Totalfälschung handle. Aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten sei zudem davon auszugehen, dass das angebliche Schreiben des türkischen Anwalts nicht von einem Juristen verfasst worden sei. I. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 - eröffnet am 14. Dezember 2022 -verneinte das SEM abermals die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. J. Am 13. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein-schliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen Kopien zahlreicher weiterer Beweismittel in türkischer Sprache bei. K. Am 17. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer auf einem USB-Stick eine 26-sekündige Videoaufnahme des UYAP-Portals zu den Akten reichen. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 hiess der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Eingabe vom 11. April 2023 nahm der Beschwerdeführer durch seine amtliche Rechtsvertretung Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2023 und reichte ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts in Kopie und türkischer Sprache vom 6. April 2023 zu den Akten. N. Am 4. August 2023 gelangte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erneut an das Gericht und brachte vor, in der Türkei seien weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. O. Am 9. August 2023 respektive 21. August 2023 reichte er unter anderem einen Auszug aus einem türkischen Onlinenachrichtenportal unbekannten Datums, zwei undatierte Fotografien des UYAP-Portals, eine undatierte Fotografie eines handschriftlichen, fremdsprachigen Schreibens, diverse Haftbefehle und Protokolle (jeweils in Kopie und türkischer Sprache) sowie mehrere sich auf USB-Sticks befindende Videoaufnahmen zu UYAP zu den Akten. Zudem ersuchte er, sofern seine Hauptbegehren nicht gutgeheissen würden, um Übersetzung der eingereichten Beweismittel von Amtes wegen und Zustellung der Übersetzungen an seine Rechtsvertretung. P. Mit Eingabe vom 28. August 2023 liess sich die Vorinstanz zur Replik vom 11. April 2023 sowie zu den neu zu den Akten gereichten Beweismitteln vernehmen. Dazu nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. September 2023 Stellung. Q. Mit Eingabe vom 30. November 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er stelle das Einreichen weiterer Beweismittel in Aussicht. R. Am 5. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer weitere Kopien türkischer Dokumente, undatierte Fotografien des UYAP-Portals sowie einen weiteren USB-Stick mit einer knapp 78-sekündigen Videoaufnahme zu UYAP zu den Akten reichen. Zudem ersuchte er neuerlich um Übersetzung der eingereichten Beweismittel von Amtes wegen und Zustellung der Übersetzungen an seine Rechtsvertretung. S. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer mehrere Videoaufnahmen auf einem USB-Stick sowie einen Screenshot eines Telefonkontakts und mehrere Ausdrucke einer Überwachungskamera zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe sich weder mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers noch mit der allgemeinen Lage in der Türkei auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe sie die neu eingereichten Beweismittel bislang nicht berücksichtigt. Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen (im erstinstanzlichen Verfahren) zu den Akten gereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A65/17). Allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich weder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Gleiches gilt betreffend die auf Beschwerdeebene erstmals zu den Akten gereichten Beweismittel, zumal diese der Vorinstanz unbestrittenermassen nie vorlagen, weshalb sie diese klarerweise gar nie würdigen konnte. Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). 5. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denen an die Flüchtlingseigenschaft standhielten. Zwar sei nicht daran zu zweifeln, dass in der Türkei ein Strafverfahren wegen «Anstachelung zu Hass und Feindschaft in der Bevölkerung» gemäss Art. 216 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) gegen ihn eröffnet worden sei; dass er deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, sei jedoch nicht anzunehmen. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe gering. Darüber hinaus könnten die Vorwürfe sich allenfalls auch als rechtmässig erweisen. Gleiches gelte für sein behauptetes exilpolitisches Engagement. Dass mittlerweile auch ein Ermittlungsverfahren wegen «Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation» gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei, sei angesichts seiner unstimmigen respektive gefälschten Beweismittel und zahlreichen Widersprüchen in seinen diesbezüglichen Aussagen nicht anzunehmen. Ohnehin bestünden erhebliche Zweifel am Zeitpunkt wie auch den Umständen seiner Ausreise aus der Türkei sowie den dargelegten Vorfluchtgründen. Seine Twitter-Accounts betreffend lägen denn zahlreiche Ungereimtheiten vor. Darüber hinaus seien seine diesbezüglichen politischen Aktivitäten lediglich als massentypisch zu qualifizieren und hätten ihn nicht in besonderer Weise exponiert. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sowie der Authentizität seiner Beweismittel fest. Die Vorinstanz verkenne sein Gefährdungsprofil und nehme zu Unrecht an, er habe die tatsächlichen Umstände und den eigentlichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei absichtlich verschleiert, zumal seine Ausführungen zu der Beschlagnahmung seines Reisepasses, dem nicht mehr vorhandenen e-Devlet-Zugang und der illegalen Ausreise keinesfalls vage ausgefallen seien. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten seinen Twitter-Account betreffend, liessen sich dadurch erklären, dass er zahlreiche Konten in den sozialen Medien habe und sich nicht mehr an alle erinnern könne. Durch seine diesbezüglichen Beiträge habe er sich denn auch klar exponiert. Dass erst nach seiner Ausreise, und möglicherweise mit seinem Wissen, Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, sei eine reine Vermutung des SEM, zumal nicht von ihm verlangt werden könne, das Verhalten der türkischen Behörden zu erklären. Es sei denn auch nachvollziehbar, dass er als juristischer Laie zum türkischen Justizsystem nicht detaillierter habe Auskunft geben können. Darüber hinaus engagiere er sich in der Schweiz mittlerweile politisch und nehme an kurdischen Kundgebungen teil. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, da sich der Beschwerdeführer bereits gefälschter Beweismittel bedient habe, sei seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich herabgesetzt. Das Ermittlungsverfahren gemäss Art. 216 Abs. 1 tStGB betreffend sei weiterhin unklar, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Das neu vorgebrachte Ermittlungsverfahren gemäss Art. 125 Abs. 1, 3a und 4 tStGB respektive der Vorführbefehl vom 11. Oktober 2021 sowie die Anklageschrift vom 7. Dezember 2022 seien als legitim zu erachten, zumal die in Frage stehenden Äusserungen des Beschwerdeführers als äusserst beleidigend zu qualifizieren seien. Angesichts seines wenig ausgeprägten politischen Profils und des Umstands, dass er in der Türkei bislang keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Problemen ausgesetzt gewesen sei, gehe das SEM auch weiterhin nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei und der Fortführung der Ermittlungen der Gefahr von Misshandlungen und Folter ausgesetzt sei. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert dazu, als Sympathisant der HDP, der sich in den sozialen Medien kritisch äussere und einer Familie entstamme, deren Mitglieder verdächtigt würden, mit der PKK in Verbindung zu stehen, weise er klar ein politisches Profil auf, womit seine Verurteilung durchaus wahrscheinlich sei. 5.5 Auch in seiner Duplik führt das SEM ergänzend aus, die Vielzahl der mittlerweile eröffneten Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erstaune. Seine diesbezüglich zahlreich vorgelegten Beweismittel lägen ohnehin lediglich in Kopie vor und seien demnach manipulationsanfällig. Ihr Beweiswert sei gering, zumal er bereits totalgefälschte Beweismittel eingereicht habe. Darüber hinaus habe er auch weiterhin keine Auflistung seiner Ein- und Ausreisebewegungen aus e-Devlet vorgelegt, womit seine behauptungsweise illegale Ausreise weiterhin fraglich sei. 5.6 In der Triplik führt der Beschwerdeführer aus, obgleich es bislang nicht zu einer Anklageerhebung gekommen sei, könne ebensolche für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Es treffe zwar zu, dass er in der Türkei bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, doch habe er aufgrund seines politischen Profils begründete Furcht vor Verfolgung. Darüber hinaus habe er im Dezember 2022 an einer Demonstration in der Schweiz teilgenommen, welche aufgezeichnet und auf der Seite von (...) veröffentlicht worden sei, womit er offensichtlich bei den türkischen Behörden in Erscheinung getreten sei. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen (vgl. E. 5.1, 5.3 und 5.5 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass auch das Gericht erhebliche Zweifel am Zeitpunkt und den geschilderten Umständen der Ausreise des Beschwerdeführers hat. Obgleich mehrfach dazu aufgefordert ausführlich zu berichten, beschränkte er seine Schilderung zu seiner Ausreise auf vage und allgemein gültige Ausführungen (vgl. A31/25 F49, F85 und F87). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er das Vorgebrachte nicht persönlich erlebte, sondern anhand von ihm Bekanntem konstruierte. Ebenso konstruiert wirken seine Vorbringen seinen Reisepass und die behaupteten Razzien im Haus seiner Familie betreffend (vgl. A10/6 F4.02 und A18/15 F12 ff., F78 ff.). Angesichts dessen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und insbesondere keine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden war, ist kaum nachvollziehbar, dass ihm sein Reisepass ohne die Nennung von Gründen abgenommen worden sei (vgl. A18/15 F18 und A31/25 F45 f., F50). Der Erklärungsversuch, er vermöge seine Ausreise auch nicht anhand der Ein- und Ausreisebewegungen in e-Devlet zu belegen, da er sein Passwort vergessen und sein türkischer Anwalt auf diese Daten nicht zugreifen könne, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn sich die Behörden am 27. Juli 2021 nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben, vermag er - auch mit den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten, undatierten Fotografien - nicht zu belegen, dass er sich damals noch im Heimatland befand. Nach dem hiervor Gesagten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Türkei auf legalem Wege verliess und die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise bewusst zu verschleiern versucht. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm würden die öffentliche Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Dienstes gemäss Art. 125/1, 125/3-a, 125/4 tStGB, Straftaten gegen den öffentlichen Frieden gemäss Art. 216/1, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemäss Art. 314/2 tStGB sowie Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7/2 Anti-Terrorismus-Gesetz vorgeworfen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass ihm zukünftig auch die Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB zur Last gelegt werde. 6.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen kann. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind zwei Elemente erforderlich: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, entweder weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). 6.3.3 Die Vorwürfe der Beleidigung von Personen im öffentlichen Dienst betreffend, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, er werde zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vielmehr dürfte - sofern es überhaupt zu einer Verurteilung kommt - analog der Praxis der türkischen Gerichte in Fällen der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.5). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - über kein (geschärftes) politisches Profil. Seine angeblich politischen Beiträge in den sozialen Medien weisen mehrheitlich kaum bis keine Likes auf, wurden lediglich sporadisch geteilt und auch die Followerzahl seiner offengelegten Accounts ist überschaubar (vgl. A7/3 und A9/1). Eine ausgeprägte politisch oppositionelle Haltung ergibt sich daraus nicht. Hinsichtlich dieser Beiträge und des Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 216/1 tStGB ist denn ohnehin festzustellen, dass aus den eingereichten Beweismitteln - deren Authentizität vorausgesetzt - nicht eindeutig hervorgeht, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird und damit, dass dem Ermittlungsverfahren tatsächlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zu Grunde liegt. Auch das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Türkei Jahre lang die HDP unterstützt, erscheint angesichts dessen, dass er sein angebliches Engagement nicht näher darzulegen vermochte und eingestand, kein «offizielles» Mitglied gewesen zu sein (vgl. A18/15 F80, F82, F99 und F101 f.), unglaubhaft. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Hintergrundes eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Er gab zwar an, einige der Cousins seines Vaters hätten die PKK unterstützt, weshalb sie ausgereist respektive in Haft seien (vgl. A18/15 F98). Dass er aufgrund der Vorgenannten direkten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer jedoch (vgl. A18/15 F74). Darüber hinaus lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass er oder seine sich weiterhin in der Türkei befindende Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären. Zusammenfassend ist somit nicht anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens ein Politmalus. Jedenfalls werden die gegebenenfalls von der Strafverfolgung zu erwartenden Nachteile von geringer Intensität sein, so dass letztlich offengelassen werden kann, ob die Strafverfolgung an sich als grundsätzlich legitim einzustufen ist. 6.3.4 Das angebliche Verfahren betreffend den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation kommt die Vorinstanz nach einer internen Analyse zum Schluss, dass es sich bei den diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln um Totalfälschungen handelt (vgl. A58/4 und A59/2). Es gibt keinen Anlass an dieser Einschätzung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dem weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene etwas Substantielles entgegenzuhalten hat. Die wiederholte Behauptung, er habe die Dokumente von seinem türkischen Rechtsanwalt erhalten und könne sich als juristischer Laie nicht zu deren Authentizität äussern (vgl. A62/3), erscheint ausweichend und vermag nicht zu überzeugen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich offensichtlich gefälschter Dokumente behelfen muss, setzt seine persönliche Glaubwürdigkeit betreffend das fragliche Verfahren denn auch klar herab und lässt sein Vorbringen in der Eingabe vom 5. Dezember 2023, es werde neuerlich wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gegen ihn ermittelt, ebenso konstruiert wirken. Insbesondere unglaubhaft ist seine Behauptung, keine Unterlagen zu diesem (allenfalls neuen) Verfahren vorlegen zu können, da dieses der Geheimhaltung unterliege. Das in diesem Zusammenhang in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben seines türkischen Anwalts vom 7. November 2023 ist - dessen Authentizität vorausgesetzt - als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten und hat kaum Beweiswert. Gesamthaft ist somit darauf zu schliessen, dass gar kein Verfahren nach Art. 314/2 tStGB gegen den Beschwerdeführer hängig ist und er dergleichen lediglich konstruierte, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. 6.3.5 Ebenso konstruiert erscheint das in der Eingabe vom 5. Dezember 2023 erstmals geltend gemachte Vorbringen des Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7/2 Anti-Terrorismus-Gesetz. Weder vermag der Beschwerdeführer zu erklären, was ihm genau vorgeworfen wird, insbesondere legt er nicht dar, inwiefern ein Bezug zum aufgeführten Tatzeitpunkt (...) besteht (vgl. Eingabe vom 5. Dezember 2023, Beilage 2 und 3). Es obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, den Sachverhalt darzulegen. An der obigen Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 2. Februar 2024 zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Videoaufnahmen einer Überwachungskamera und die dazugehörigen Screenshots zeigen eine Strasse, ein Fahrzeug, einen Hund (eventuell eine Ziege) und mehrere miteinander sprechende Personen aus weiter Entfernung (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2024, Beilage 2 und 3). Nachdem sich aus den Aufnahmen nicht einmal ergibt, an welchem Ort sie aufgenommen wurden, und die abgebildeten Personen klar nicht zu identifizieren sind, ist offensichtlich, dass diese Beweismittel zum Nachweis für das Vorbringen, dass die Polizei nach ihm suche, untauglich sind. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang eingereichten Screenshot eines Telefonkontakts (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2024, Beilage 1), zumal der Beschwerdeführer nicht ausführt, weshalb er wisse, dass es sich bei dieser ihn angeblich kontaktierenden Person um einen Polizisten handle. Der Vollständigkeit halber ist denn darauf hinzuweisen, dass, sollte das vorgenannte Verfahren tatsächlich anhängig gemacht worden sein, anzunehmen ist, der Vorführ-/ Haftbefehl sei lediglich zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden. 6.4 Auf eine Übersetzung der zahlreichen fremdsprachigen Beweismittel des Beschwerdeführers kann vorliegend in Anwendung von Art. 33a Abs. 4 VwVG verzichtet werden, zumal die fraglichen Dokumente auf Beschwerdeebene (mehrheitlich) in deutscher Sprache benannt wurden und die Ausführungen zu deren Inhalt zu keiner anderen Einschätzung als der hier Vorstehenden führen. Darüber hinaus haben die lediglich als Fotokopien zu den Akten gereichten Dokumente aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit kaum Beweiswert und sind von geringem prozessualem Nutzen. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Videoaufnahmen zu UYAP nichts zu ändern, zumal diese nicht erkennen lassen, wer die auf das UYAP-Portal zugreifende Person ist respektive wo und in welchem Kontext die Aufnahmen entstanden sind. Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Übersetzung der Beweismittel von Amtes wegen abzuweisen. Damit entfällt auch die beantragte Zustellung von Übersetzungen an die Rechtsvertretung. Im Übrigen sind die fraglichen Beweismittel in einer dem Beschwerdeführer geläufigen Sprache verfasst, weshalb er seine Rechtsvertretung - nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers - über den Inhalt der ihm bekannten Beweismittel in Kenntnis setzen konnte. 6.5 6.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exil-organisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei erscheint aber nur dann als wahrscheinlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). 6.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, indem er an kurdischen Demonstrationen und Treffen teilnehme. Die in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotografien (vgl. BM 41) geben jedoch keinen Aufschluss darüber, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sind, weshalb er seine geltend gemachte Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen damit nicht nachzuweisen vermag. Einzig seine Teilnahme an einer Veranstaltung in (...) im Dezember 2022 ist belegt, nachdem er auf der in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Videoaufnahme von Minute 3:51 bis 3:55 kurz zu sehen ist (vgl. Eingabe vom 9. August 2023, Beilage 14). Entgegen seinem Vorbringen erscheint es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden bei der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa Kenntnis von seiner blossen Teilnahme respektive seinem klar als niederschwellig und massentypisch zu qualifizierenden Beitrag zu dieser Veranstaltung, namentlich das Tragen eines Plakats, erlangt haben. Dass er aufgrund einer viersekündigen Videosequenz als Regimegegner in den Fokus der Behörden geraten sein könnte, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus scheinen die geltend gemachten Ermittlungs-verfahren auch ausschliesslich aufgrund von Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien vor seiner (vermutungsweise) legalen Ausreise (vgl. E. 6.2 und 6.3.3 hiervor) eingeleitet worden zu sein. Es ist nicht ersichtlich, dass diese auch im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten stünden. Weiter macht er geltend, sich auch weiterhin in den sozialen Medien politisch zu äussern. Der diesbezüglich vom Beschwerdeführer angegebene Account bei ehemals Twitter wies im Zeitpunkt der in diesem Zusammenhang eingereichten Beiträge lediglich 109 Follower auf (vgl. A45/30 Beilage 7), womit auch diesbezüglich nicht anzunehmen ist, er könnte damit das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen haben. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder seither drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm nicht gelungen ist. Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.). 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______. Gemäss nach wie vor gültiger Praxis sind die beiden südöstlichen Provinzen Hakkari und Sirnak an der Grenze zum Irak mit einer Situation allgemeiner Gewalt konfrontiert. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzverlegung ausserhalb dieser beiden Provinzen beziehungsweise der erdbebengeschädigten Gebiete zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). 8.4.3 Der Beschwerdeführer ist jung sowie gesund, verfügt über eine über-durchschnittlich gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrung und stammt gemäss eigenen Angaben aus sehr guten finanziellen Verhältnissen (vgl. A18/15 F4, F38 und F71). Er kann sich ohne Weiteres in anderen Gebieten der Türkei niederlassen, zumal er bereits vor seiner Ausreise einige Jahre in C._______ lebte und arbeitete (vgl. A31/25 F101). Es ist auch zu erwarten, dass er - wie bis anhin - auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann, zumal er zu ihr ein sehr gutes Verhältnis pflegt und seine ihm religiös angetraute Ehefrau im Haushalt seiner Eltern verblieben ist (vgl. A18/15 F7, F29, F49, F51 und F60). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. A65/17, S. 12f.). Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene denn auch nichts entgegen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung weist in ihrer Kostennote vom 19. September 2023 einen Aufwand von 13.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus und beziffert ihre Auslagen auf Fr. 244.50. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen. Bei dem für nicht-anwaltliche Vertreterinnen massgebenden maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- ist demnach das Honorar auf Fr. 2'307.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'307.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne