Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. März 2022 in der Schweiz um Asyl. Er reichte seine türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 31. März 2022 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten der ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) zugewiesenen Rechts- vertretung. C. Am 13. April 2022 fand die Personalienaufnahme statt (Protokoll in den SEM Akten […] [nachfolgend: A] 12). D. Am 4. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an- gehört (Anhörung; A16). Dabei reichte er Auszüge von Beiträgen auf sozi- alen Medien inklusive Übersetzungen ein. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichen- tags legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Am 20. Juli 2022 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Mandatsan- zeige unter Beilage einer Vollmacht ein. G. Am 15. März 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: - Anzeige einer Privatperson an die Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2022, - Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2022, - Protokoll der Polizei betreffend die Suche des Angeklagten vom 11. Ok- tober 2022, - Beschluss des 9. Friedensstrafgerichts B._______ für einen Vorführbe- fehl vom 16. November 2022, - Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft an das Justizministe- rium vom 22. November 2022,
E-3568/2023 Seite 3 - Antrag der Staatsanwaltschaft zur Erhebung des Verfahrens an das Justizministerium vom 23. November 2022, - Schreiben der Vollzugsbehörde an das Justizministerium vom 16. Ja- nuar 2023, - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2023, - Eingangsbeschluss der 34. Strafkammer B._______ vom 27. Februar 2023, - Annahme der Anklageschrift der 34. Strafkammer B._______ vom 27. Februar 2023, - Schreiben der 34. Strafkammer B._______ an die Staatsanwaltschaft betreffend die Vollstreckung des Vorführbefehls vom 28. Februar 2023, - Vollmacht eines Anwalts in der Türkei. H. Am 21. März 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt (A29). I. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (eröffnet am 24. Mai 2023) stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; even- tualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, mangels rechtsgenüglicher Unterschrift eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. L. Am 29. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine rechtsgültig unter- schriebene Beschwerde inklusive einer aktualisierten Vollmacht ein.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und – nach Eingang der Beschwerdeverbes- serung – auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-3568/2023 Seite 5 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei Alewit und Kurde und in den Provinzen C._______ und D._______ aufgewach- sen. Ab dem Jahr 2016 bis zu seiner Ausreise habe er in E._______ gelebt. Er habe ein Studium der (…) an der Universität C._______ im Jahr 20(…) abgeschlossen. Während des Studiums habe er ab und zu an Kundgebun- gen teilgenommen. Er habe weiter studieren wollen, das Studium dann aber abgebrochen. Er habe daneben in einem kleinen (…)laden der Fami- lie gearbeitet. Eines Tages sei die Polizei in den Laden gekommen und habe ihn mitgenommen. Sie seien im Polizeiauto mit ihm herumgefahren, um den Leuten zu vermitteln, dass er für sie arbeite. Später seien sie er- neut gekommen, und hätten ein Foto mit ihm gemacht. Er sei auch hin und wieder von Polizisten in den Strassen belästigt worden. Seine Familie habe den (…)laden dann verkauft. Im Jahr 20(…) sei er in den Militärdienst ein- getreten. Dort seien er und Sympathisanten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) vom Abteilungskommandanten beleidigt worden. Er habe auch Angst gehabt, dass er wegen seines poli- tisch aktiven Onkels, welcher bei den Guerilla gewesen sei, Probleme be- kommen könnte. Er habe bei Ausweiskontrollen manchmal Fragen zu ihm beantworten müssen. Auch weitere Onkel seien politisch aktiv gewesen und hätten die Türkei verlassen oder seien inhaftiert worden. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe Verschiedenes auf Face- book gepostet. Daher sei am (…) 2022 eine Razzia in seiner Wohnung durchgeführt worden. Er sei zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sondern bei einem Cousin. Sein Bruder habe ihn darüber informiert und sei gleichentags zur Anti-Terroreinheit gegangen, um mehr Informationen zu erhalten. Man habe ihm jedoch keine Auskunft gegeben. Ein Anwalt habe aber dem Bruder gesagt, es sehe schlecht für den Beschwerdeführer aus, da das Haus durchsucht worden sei. Er habe dann versteckt gelebt und entschieden, das Land zu verlassen. Nach seiner illegalen Ausreise am (…) 2022 sei aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien wegen «Beleidigung des Präsidenten» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» ermittelt und ein Verfahren eröffnet worden.
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E. 5.2 Das SEM führt in der ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerde- führer habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Elternhaus in E._______ am (…) 2022 von der Antiterror-Einheit gestürmt worden sei. Einerseits habe er sich bei seinen Aussagen lediglich auf den Bericht sei- nes Bruders gestützt und nicht auf persönlich Erlebtes, da er zu dem Zeit- punkt nicht zu Hause gewesen sei. Ausserdem habe er gesagt, ihm sei kein schriftliches Dokument über die Razzia ausgehändigt worden. Auch der Bruder, welcher sich später auf der Polizeistelle erkundigt habe, habe nichts Schriftliches bekommen. Sollte der Polizeieinsatz tatsächlich statt- gefunden haben, müsste ein Polizeiprotokoll vorliegen. Zudem erstaune, dass er in Anbetracht seines niederschwelligen politischen Engagements von einer bewaffneten Spezialeinheit der Polizei gesucht worden sei. Aus seinen türkischen Strafakten gehe hervor, dass eine Anklage wegen «Präsidentenbeleidigung» gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbu- ches (tStGB) gegen ihn erhoben worden sei. Auf Antrag der Staatsanwalt- schaft E._______ habe der Friedensrichter in E._______ einen Festnah- mebeschluss gemäss Art. 98 Abs. 1 der türkischen Strafprozessordnung wegen «Präsidentenbeleidigung» angeordnet. Die Anklage sei aufgrund ei- niger weniger veröffentlichten Facebook-Posts mit Karikaturen von Erdo- gan erhoben worden. Diese würden im Vergleich mit anderen bekannten Karikaturen relativ unbedenklich erscheinen. Ausserdem befinde sich das Strafverfahren in einem frühen Verfahrensstadium. Es werde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die gegen ihn er- hobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Ausserdem gelte er als strafrechtlich unbescholten. Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl würden bei der Einreise zwar angehalten und zwecks Befragung dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zuge- führt. Danach würden Personen, die aufgrund Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um ein Delikt handle, bei welchem das Vorliegen eines Haftgrun- des bejaht werden könne. Im eingereichten Festnahmebeschluss des Frie- densstrafrichters von E._______ vom (…) 2022 werde denn auch festge- halten, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei. Dies werde im Schreiben der 34. Strafkammer E._______ betreffend die Vollstreckung des Vorführbefehls vom (…) 2023 erneut bestätigt. Das SEM gehe sodann im Falle einer Verurteilung nicht von einer unbedingten Haftstrafe aus. Tür- kische Gerichte würden nämlich bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jah- ren häufig eine bedingte Haftstrafe aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von
E-3568/2023 Seite 7 ihm angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurtei- lung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn aus- gesprochen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Auf- schub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wä- ren flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie zeitlich beschränkt seien und auch sonst der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität der Verfolgungs- massnahmen nicht genügten. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre sei dies in der Regel der Fall, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Seine Facebook-Aktivitäten wür- den nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln. Sie seien wohl auch nicht auf grosse Resonanz gestossen, da er nur wenige «Likes» erhalten habe. Er habe selbst gesagt, er habe nur situativ und nichts Radi- kales gepostet. Weiter führt das SEM aus, in Einzelfällen könne es zu Reflexmassnahmen wegen verfolgten Familienmitgliedern durch die türkischen Behörden kom- men. Diese würden aber im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen. Auch den vorgebrachten Ausweiskontrollen und sei- ner Angst während des Militärdienstes, wegen seines Onkels Probleme zu bekommen, seien mangels Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er habe keine weiteren Probleme gehabt und trage auch nicht denselben Nachnamen wie sein Onkel. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Auch würden die von ihm geltend gemachten Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie, nicht über die Benachteiligungen, welchen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt seien, hinausgehen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, er sei zum Zeitpunkt des Polizeiein- satzes nicht zu Hause gewesen. Er habe seine Aussagen somit nur auf den Bericht des Bruders abstützen können. Er habe in den beiden Anhö- rungen übereinstimmend erklärt, was er von seinem Bruder über die
E-3568/2023 Seite 8 Razzia erfahren habe. Es spreche für die Glaubhaftigkeit, dass sein Bruder nicht ihn direkt, sondern seinen Cousin, bei welchem er sich befunden habe, kontaktiert habe. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, weshalb dem Bruder keine Dokumente zur Hausdurchsuchung ausgehändigt worden seien, dies könne aber durchaus vorkommen. Ausserdem gehe aus der eingereichten Anzeige vom (…) 2022 hervor, dass der Beschwerdeführer wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» über die sozialen Medien angezeigt worden sei. Es mache daher durchaus Sinn, dass einige Tage später die Anti-Terroreinheit die Razzia durchgeführt habe. In seinem Strafverfahren sei noch kein Urteil ergangen. Bei den Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu den Haftstrafen handle es sich somit lediglich um Vermutungen. Das Verhandlungsdatum sei auf den (…) 2023 angesetzt worden, er wisse noch nicht, was an dem Tag beschlossen worden sei, insbesondere da sein bisheriger Anwalt in der Türkei ihn nicht mehr ver- trete, da ihm die Sache zu heikel sei. Ausserdem werde gemäss dem tStGB «Präsidentenbeleidigung» mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren bestraft. Die Schweizer Behörden könnten nicht beurtei- len, wie sich die Anzahl der untersuchten Facebook-Posts und der Karika- turen auf das Verfahren auswirken werde. Oft genügten auch wenige und als unbedenklich angesehene Karikaturen oder politische Posts, um ver- haftet und verurteilt zu werden. Allein der Umstand, dass er sich bisher in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht hat, sei wohl für die türkischen Behörden nicht ausschlaggebend, da er aus einer oppositionell gesinnten Familie stamme. Ausserdem sei er Alewit und Kurde und habe die HDP unterstützt. Er weise durchaus ein politisches Profil auf, woraus ihm im Rahmen des Strafverfahrens ein Politmalus drohe. Schliesslich habe sich das SEM bei der Prüfung von Wegweisungsvoll- zugshindernissen nicht rechtsgenüglich mit der Situation in der Türkei und dem aktuellen politischen Kontext nach den Wahlen auseinandergesetzt. Ausserdem habe es bezüglich der drohenden Bestrafung einen Textbau- stein benutzt, welcher nicht auf das ihm vorgeworfene Delikt zugeschnitten sei. Dadurch habe es die Begründungspflicht verletzt.
E. 6 Vorab ist festzustellen, dass der Rückweisungsantrag unbegründet ist. Es lässt sich weder eine Begründungspflichtverletzung in Bezug auf das all- fällig drohende Strafmass noch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs er- kennen (Beschwerde E.II Ziff. 3.3). Das SEM hat sich entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers mit dem ihm vorgeworfenen Tatbestand
E-3568/2023 Seite 9 und dessen im tStGB vorgesehene Strafmass sowie den individuellen Um- ständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (Verfügung SEM vom
16. Mai 2023 E.II Ziff. 2). Die Begründung des SEM hinsichtlich fehlender Wegweisungsvollzugshindernisse ist zwar kurz, aber hinreichend ausge- fallen. Bereits im Rahmen der Begründung im Asylpunkt hat es sich damit auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer eine im Sinne des Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe drohe (ebd.). Ausserdem hat es die allgemeine Lage in der Türkei berücksichtigt. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus, inwiefern er aufgrund des Wahlergeb- nisses oder des aktuellen politischen Kontextes besonders betroffen ge- wesen wäre, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, sich explizit hierzu zu äussern.
E. 7.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Vorab kann auf die zutreffenden Erwä- gungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten:
E. 7.2.1 Zunächst ist darauf hinzuwiesen, dass die Durchführung eines Straf- verfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen kann. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfol- gung sind zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung il- legitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder weil das Strafverfahren klarer- weise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, bezie- hungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamen- taler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
E. 7.2.2 Aus den eingereichten Gerichtsunterlagen geht hervor, dass der Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 299 Abs. 1 tStGB («Präsidentenbeleidi- gung») von der 34. Strafkammer des Gerichts E._______ (erste Instanz) angeklagt wurde. Es besteht ein Vorführbefehl datierend vom (…) 2022, gemäss welchem der Beschwerdeführer einvernommen werden solle. Nach der Einvernahme sei er wieder freizulassen. Das Verhandlungsda- tum wurde auf den (…) 2023 angesetzt. Es trifft zwar zu, dass aus den Gerichtsunterlagen ersichtlich ist, dass während des Ermittlungsverfahrens auch der Vorwurf der «Propaganda für eine terroristische Organisation» im
E-3568/2023 Seite 10 Raum stand. Die weiteren Gerichtsunterlagen beziehen sich in der Folge aber nur noch auf den Vorwurf der «Präsidentenbeleidigung». Aus den Ak- ten und den Angaben in der Beschwerde lässt sich jedenfalls nicht schlies- sen, dass gegen ihn (auch) ein Verfahren wegen des Vorwurfs der «Pro- paganda für eine terroristische Organisation» hängig sei. In Bezug auf sein hängiges Verfahren aufgrund des Straftatbestands der «Präsidentenbelei- digung» fällt auf, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen Gerichtsdo- kumente und insbesondere keine Dokumente über die angesetzte Ver- handlung vom (…) 2023 eingereicht hat. Sodann lassen sich keine Aussa- gen über den aktuellen Stand des Verfahrens machen.
E. 7.2.3 Es kann aber darauf verzichtet werden, hierzu weitere Abklärungen zu treffen, da sich aus den Akten keine Hinweise für eine mit einem Polit- malus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Das vo- raussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Es ist daher im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrecht- lich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3). Diese Beurteilung ist wiederum unter Mitberücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts vorzunehmen; zudem sind dabei die bis- herigen Erlebnisse der betroffenen Person mit den Behörden des Heimat- staats gebührend zu würdigen, namentlich zur Beurteilung der subjektiven Komponente einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E.5.d, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a f.).
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer verweist auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem festgehalten wird, dass seit dem Amtsantritt des aktuellen Staatspräsidenten mittlerweile gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» eingeleitet worden sein dürften. In etwa einem Viertel bis einem Drittel die- ser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren ein- geleitet, das in ungefähr einem Drittel der Fälle mit einer Verurteilung en- dete; insgesamt führten weniger als 10 % aller Ermittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 tStGB (vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2.). Weiter wird festgehalten, dass die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdogan stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen «Präsidentenbeleidigung» einen politischen Hinter- grund haben dürfte.
E-3568/2023 Seite 11 Angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden Anklageerhebungen und insbesondere der Verurteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass den von solchen Verfahren Betroffenen auch seitens der Art. 299 tStGB anwendenden türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asyl- rechtlich relevanter Politmalus droht (ebd. E. 6.3.3). Die statistische Wahr- scheinlichkeit von ungefähr einem Drittel legt die Vermutung nahe, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe jedenfalls nicht gänzlich undif- ferenziert beurteilt (ebd. E. 6.3.6).
E. 7.2.5 Zu Recht führt die Vorinstanz sodann aus, dass der Beschwerdefüh- rer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass daher nicht von vornherein vom Aus- fällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist; viel- mehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündi- gung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f.). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über kein spezifisches politisches Profil, zu- mal seine politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat teilweise schon mehrere Jahre zurückliegen und niederschwellig waren. Aus den einge- reichten Unterlagen lassen sich einige (Re)Posts aus den Jahren 2015, 2016, 2017, 2020 und 2021 entnehmen. Eine ausgeprägte politisch oppo- sitionelle Haltung ergibt sich daraus aber nicht. Das Strafverfahren ist denn auch ausschliesslich aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen eingeleitet worden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses auch im Zusammenhang mit weiteren Tätigkeiten, wie seinen (während des Studi- ums erfolgten) niederschwelligen Tätigkeiten für die HDP (A16, F 48 ff.) – stehen würde. Ausserdem bezieht sich das Verfahren – wie oben erwähnt
– nicht auf den Vorwurf der «Propaganda für eine terroristische Organisa- tion», sondern ist auf den Tatbestand der Beleidigung des Präsidenten ge- mäss Art. 299 tStGB beschränkt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Hintergrundes eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Er gab zwar an, er habe sich immer wieder da- vor gefürchtet, dass ihm aufgrund seines Onkels etwas zustossen könnte. Die Ausweiskontrollen und Nachfragen über den Onkel liegen aber eben- falls bereits mehrere Jahre zurück und der Onkel ist bereits vor rund (…) Jahren ausgereist (A16, F84; A29, F90 ff.). Weitere konkrete Benachteili- gungen hat er seinetwegen nicht erlitten und aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass er – oder sonst jemand aus seiner Familie – aufgrund des
E-3568/2023 Seite 12 familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Re- flexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre.
E. 7.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens ein Politmalus.
E. 7.3 In Bezug auf die geltend gemachte Razzia ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst darauf hinweist, dass diese allenfalls im Zusammenhang mit dem (zu Beginn der Ermittlungen eben- falls angeführten) Straftatbestand der «Propaganda für eine terroristische Organisation» gestanden sei. Dieser Vorwurf wurde im Strafverfahren dann nicht mehr erhoben und es erfolgten auch keine weiteren Razzien. Eine Hausdurchsuchung für sich alleine erfüllt die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sodann nicht, weshalb letztlich of- fenbleiben kann, ob die Razzia in der vom Beschwerdeführer beschriebe- nen Weise tatsächlich stattgefunden hat. Immerhin fällt auf, dass im Poli- zeiprotokoll, datierend vom (…) 2022, festgehalten wird, dass die Polizei aufgrund des Ermittlungsverfahrens mehrfach versucht habe, den Be- schwerdeführer ausfindig zu machen und ihn an seiner Adresse aufge- sucht habe, dieser jedoch nicht dort gewesen sei und auch telefonisch nicht habe erreicht werden können. Eine Hausdurchsuchung wird nicht erwähnt.
E. 7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objekti- ver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendi- gen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Das SEM hat nach dem Ge- sagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-3568/2023 Seite 13
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
E-3568/2023 Seite 14 konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der Verweis auf die Haftbedingungen in der Türkei (Beschwerde Ziff. 3.2.1) ändert an dieser Einschätzung nichts. Auch wenn diese international in der Kritik stehen, lässt sich aus den Akten doch keine unmittelbare Gefahr entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, zumal er bis anhin nicht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und auch bei einer Verurteilung bei heutigem Aktenstand nicht anzunehmen ist, dass er diese in Haft verbüssen müsste (vgl. oben E. 7.2.5). Eine rein hypothetische Möglichkeit, in Zukunft in einem Gefäng- nis eine Haft verbüssen zu müssen, reicht noch nicht zur Annahme einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässig- keit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die allgemeine Menschenrechtssi- tuation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Provinz E._______, wo der Beschwerdeführer die letzten Jahre mit seiner Familie gelebt hat, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schwe- ren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen.
E-3568/2023 Seite 15
E. 9.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat zumutbar ist. Er hat die letzten Jahre in E._______ gelebt und hat verschiedene Arbeitstätig- keiten ausgeübt. Ausserdem verfügt er über einen Universitätsabschluss. Er gab an, seine finanzielle Situation sei durchschnittlich gewesen (A16, F16). Eine Rückkehr ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, zumal er die Türkei auch erst vor etwa eineinhalb Jahren verlassen hat und nötigenfalls auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in all- gemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegeh- ren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und die pro- zessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte Un- terstützungsbestätigung des Migrationsamts F._______, datierend vom
20. Juni 2023, belegt ist, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Demnach ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und MLaw Shirin Fallahpour ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG). Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever- fahren auszurichten.
E-3568/2023 Seite 16 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 23. Juni 2023 weist einen zeit- lichen Aufwand von insgesamt 5 Stunden sowie Auslagen für Porti, Telefon, Fax und Kopien in der Höhe von Fr. 32.– und Kosten für einen Dolmetscher von Fr. 70.– aus. Der veranschlagte Aufwand ist den Verfahrensumständen angemessen (Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demgegenüber ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 200.– praxisgemäss auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der amtlich ein- gesetzten Rechtsbeiständin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 852.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3568/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin wird gutgeheissen. MLaw Shirin Fallahpour wird für das vorliegende Ver- fahren als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
- Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwal- tungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 852.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3568/2023 Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. März 2022 in der Schweiz um Asyl. Er reichte seine türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 31. März 2022 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten der ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) zugewiesenen Rechtsvertretung. C. Am 13. April 2022 fand die Personalienaufnahme statt (Protokoll in den SEM Akten [...] [nachfolgend: A] 12). D. Am 4. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; A16). Dabei reichte er Auszüge von Beiträgen auf sozialen Medien inklusive Übersetzungen ein. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Am 20. Juli 2022 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Mandatsanzeige unter Beilage einer Vollmacht ein. G. Am 15. März 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- Anzeige einer Privatperson an die Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2022,
- Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2022,
- Protokoll der Polizei betreffend die Suche des Angeklagten vom 11. Oktober 2022,
- Beschluss des 9. Friedensstrafgerichts B._______ für einen Vorführbefehl vom 16. November 2022,
- Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium vom 22. November 2022,
- Antrag der Staatsanwaltschaft zur Erhebung des Verfahrens an das Justizministerium vom 23. November 2022,
- Schreiben der Vollzugsbehörde an das Justizministerium vom 16. Januar 2023,
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2023,
- Eingangsbeschluss der 34. Strafkammer B._______ vom 27. Februar 2023,
- Annahme der Anklageschrift der 34. Strafkammer B._______ vom 27. Februar 2023,
- Schreiben der 34. Strafkammer B._______ an die Staatsanwaltschaft betreffend die Vollstreckung des Vorführbefehls vom 28. Februar 2023,
- Vollmacht eines Anwalts in der Türkei. H. Am 21. März 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt (A29). I. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (eröffnet am 24. Mai 2023) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, mangels rechtsgenüglicher Unterschrift eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. L. Am 29. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine rechtsgültig unterschriebene Beschwerde inklusive einer aktualisierten Vollmacht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - nach Eingang der Beschwerdeverbesserung - auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei Alewit und Kurde und in den Provinzen C._______ und D._______ aufgewachsen. Ab dem Jahr 2016 bis zu seiner Ausreise habe er in E._______ gelebt. Er habe ein Studium der (...) an der Universität C._______ im Jahr 20(...) abgeschlossen. Während des Studiums habe er ab und zu an Kundgebungen teilgenommen. Er habe weiter studieren wollen, das Studium dann aber abgebrochen. Er habe daneben in einem kleinen (...)laden der Familie gearbeitet. Eines Tages sei die Polizei in den Laden gekommen und habe ihn mitgenommen. Sie seien im Polizeiauto mit ihm herumgefahren, um den Leuten zu vermitteln, dass er für sie arbeite. Später seien sie erneut gekommen, und hätten ein Foto mit ihm gemacht. Er sei auch hin und wieder von Polizisten in den Strassen belästigt worden. Seine Familie habe den (...)laden dann verkauft. Im Jahr 20(...) sei er in den Militärdienst eingetreten. Dort seien er und Sympathisanten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) vom Abteilungskommandanten beleidigt worden. Er habe auch Angst gehabt, dass er wegen seines politisch aktiven Onkels, welcher bei den Guerilla gewesen sei, Probleme bekommen könnte. Er habe bei Ausweiskontrollen manchmal Fragen zu ihm beantworten müssen. Auch weitere Onkel seien politisch aktiv gewesen und hätten die Türkei verlassen oder seien inhaftiert worden. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe Verschiedenes auf Facebook gepostet. Daher sei am (...) 2022 eine Razzia in seiner Wohnung durchgeführt worden. Er sei zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sondern bei einem Cousin. Sein Bruder habe ihn darüber informiert und sei gleichentags zur Anti-Terroreinheit gegangen, um mehr Informationen zu erhalten. Man habe ihm jedoch keine Auskunft gegeben. Ein Anwalt habe aber dem Bruder gesagt, es sehe schlecht für den Beschwerdeführer aus, da das Haus durchsucht worden sei. Er habe dann versteckt gelebt und entschieden, das Land zu verlassen. Nach seiner illegalen Ausreise am (...) 2022 sei aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien wegen «Beleidigung des Präsidenten» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» ermittelt und ein Verfahren eröffnet worden. 5.2 Das SEM führt in der ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Elternhaus in E._______ am (...) 2022 von der Antiterror-Einheit gestürmt worden sei. Einerseits habe er sich bei seinen Aussagen lediglich auf den Bericht seines Bruders gestützt und nicht auf persönlich Erlebtes, da er zu dem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Ausserdem habe er gesagt, ihm sei kein schriftliches Dokument über die Razzia ausgehändigt worden. Auch der Bruder, welcher sich später auf der Polizeistelle erkundigt habe, habe nichts Schriftliches bekommen. Sollte der Polizeieinsatz tatsächlich stattgefunden haben, müsste ein Polizeiprotokoll vorliegen. Zudem erstaune, dass er in Anbetracht seines niederschwelligen politischen Engagements von einer bewaffneten Spezialeinheit der Polizei gesucht worden sei. Aus seinen türkischen Strafakten gehe hervor, dass eine Anklage wegen «Präsidentenbeleidigung» gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) gegen ihn erhoben worden sei. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft E._______ habe der Friedensrichter in E._______ einen Festnahmebeschluss gemäss Art. 98 Abs. 1 der türkischen Strafprozessordnung wegen «Präsidentenbeleidigung» angeordnet. Die Anklage sei aufgrund einiger weniger veröffentlichten Facebook-Posts mit Karikaturen von Erdogan erhoben worden. Diese würden im Vergleich mit anderen bekannten Karikaturen relativ unbedenklich erscheinen. Ausserdem befinde sich das Strafverfahren in einem frühen Verfahrensstadium. Es werde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Ausserdem gelte er als strafrechtlich unbescholten. Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl würden bei der Einreise zwar angehalten und zwecks Befragung dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zugeführt. Danach würden Personen, die aufgrund Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um ein Delikt handle, bei welchem das Vorliegen eines Haftgrundes bejaht werden könne. Im eingereichten Festnahmebeschluss des Friedensstrafrichters von E._______ vom (...) 2022 werde denn auch festgehalten, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei. Dies werde im Schreiben der 34. Strafkammer E._______ betreffend die Vollstreckung des Vorführbefehls vom (...) 2023 erneut bestätigt. Das SEM gehe sodann im Falle einer Verurteilung nicht von einer unbedingten Haftstrafe aus. Türkische Gerichte würden nämlich bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig eine bedingte Haftstrafe aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie zeitlich beschränkt seien und auch sonst der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht genügten. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre sei dies in der Regel der Fall, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Seine Facebook-Aktivitäten würden nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln. Sie seien wohl auch nicht auf grosse Resonanz gestossen, da er nur wenige «Likes» erhalten habe. Er habe selbst gesagt, er habe nur situativ und nichts Radikales gepostet. Weiter führt das SEM aus, in Einzelfällen könne es zu Reflexmassnahmen wegen verfolgten Familienmitgliedern durch die türkischen Behörden kommen. Diese würden aber im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen. Auch den vorgebrachten Ausweiskontrollen und seiner Angst während des Militärdienstes, wegen seines Onkels Probleme zu bekommen, seien mangels Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er habe keine weiteren Probleme gehabt und trage auch nicht denselben Nachnamen wie sein Onkel. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Auch würden die von ihm geltend gemachten Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie, nicht über die Benachteiligungen, welchen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt seien, hinausgehen. 5.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, er sei zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes nicht zu Hause gewesen. Er habe seine Aussagen somit nur auf den Bericht des Bruders abstützen können. Er habe in den beiden Anhörungen übereinstimmend erklärt, was er von seinem Bruder über die Razzia erfahren habe. Es spreche für die Glaubhaftigkeit, dass sein Bruder nicht ihn direkt, sondern seinen Cousin, bei welchem er sich befunden habe, kontaktiert habe. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, weshalb dem Bruder keine Dokumente zur Hausdurchsuchung ausgehändigt worden seien, dies könne aber durchaus vorkommen. Ausserdem gehe aus der eingereichten Anzeige vom (...) 2022 hervor, dass der Beschwerdeführer wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» über die sozialen Medien angezeigt worden sei. Es mache daher durchaus Sinn, dass einige Tage später die Anti-Terroreinheit die Razzia durchgeführt habe. In seinem Strafverfahren sei noch kein Urteil ergangen. Bei den Ausführungen der Vorinstanz zu den Haftstrafen handle es sich somit lediglich um Vermutungen. Das Verhandlungsdatum sei auf den (...) 2023 angesetzt worden, er wisse noch nicht, was an dem Tag beschlossen worden sei, insbesondere da sein bisheriger Anwalt in der Türkei ihn nicht mehr vertrete, da ihm die Sache zu heikel sei. Ausserdem werde gemäss dem tStGB «Präsidentenbeleidigung» mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren bestraft. Die Schweizer Behörden könnten nicht beurteilen, wie sich die Anzahl der untersuchten Facebook-Posts und der Karikaturen auf das Verfahren auswirken werde. Oft genügten auch wenige und als unbedenklich angesehene Karikaturen oder politische Posts, um verhaftet und verurteilt zu werden. Allein der Umstand, dass er sich bisher in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht hat, sei wohl für die türkischen Behörden nicht ausschlaggebend, da er aus einer oppositionell gesinnten Familie stamme. Ausserdem sei er Alewit und Kurde und habe die HDP unterstützt. Er weise durchaus ein politisches Profil auf, woraus ihm im Rahmen des Strafverfahrens ein Politmalus drohe. Schliesslich habe sich das SEM bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht rechtsgenüglich mit der Situation in der Türkei und dem aktuellen politischen Kontext nach den Wahlen auseinandergesetzt. Ausserdem habe es bezüglich der drohenden Bestrafung einen Textbaustein benutzt, welcher nicht auf das ihm vorgeworfene Delikt zugeschnitten sei. Dadurch habe es die Begründungspflicht verletzt. 6. Vorab ist festzustellen, dass der Rückweisungsantrag unbegründet ist. Es lässt sich weder eine Begründungspflichtverletzung in Bezug auf das allfällig drohende Strafmass noch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erkennen (Beschwerde E.II Ziff. 3.3). Das SEM hat sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit dem ihm vorgeworfenen Tatbestand und dessen im tStGB vorgesehene Strafmass sowie den individuellen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (Verfügung SEM vom 16. Mai 2023 E.II Ziff. 2). Die Begründung des SEM hinsichtlich fehlender Wegweisungsvollzugshindernisse ist zwar kurz, aber hinreichend ausgefallen. Bereits im Rahmen der Begründung im Asylpunkt hat es sich damit auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer eine im Sinne des Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe drohe (ebd.). Ausserdem hat es die allgemeine Lage in der Türkei berücksichtigt. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus, inwiefern er aufgrund des Wahlergebnisses oder des aktuellen politischen Kontextes besonders betroffen gewesen wäre, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, sich explizit hierzu zu äussern. 7. 7.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: 7.2 7.2.1 Zunächst ist darauf hinzuwiesen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen kann. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). 7.2.2 Aus den eingereichten Gerichtsunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 299 Abs. 1 tStGB («Präsidentenbeleidigung») von der 34. Strafkammer des Gerichts E._______ (erste Instanz) angeklagt wurde. Es besteht ein Vorführbefehl datierend vom (...) 2022, gemäss welchem der Beschwerdeführer einvernommen werden solle. Nach der Einvernahme sei er wieder freizulassen. Das Verhandlungsdatum wurde auf den (...) 2023 angesetzt. Es trifft zwar zu, dass aus den Gerichtsunterlagen ersichtlich ist, dass während des Ermittlungsverfahrens auch der Vorwurf der «Propaganda für eine terroristische Organisation» im Raum stand. Die weiteren Gerichtsunterlagen beziehen sich in der Folge aber nur noch auf den Vorwurf der «Präsidentenbeleidigung». Aus den Akten und den Angaben in der Beschwerde lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass gegen ihn (auch) ein Verfahren wegen des Vorwurfs der «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sei. In Bezug auf sein hängiges Verfahren aufgrund des Straftatbestands der «Präsidentenbeleidigung» fällt auf, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen Gerichtsdokumente und insbesondere keine Dokumente über die angesetzte Verhandlung vom (...) 2023 eingereicht hat. Sodann lassen sich keine Aussagen über den aktuellen Stand des Verfahrens machen. 7.2.3 Es kann aber darauf verzichtet werden, hierzu weitere Abklärungen zu treffen, da sich aus den Akten keine Hinweise für eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Es ist daher im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3). Diese Beurteilung ist wiederum unter Mitberücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts vorzunehmen; zudem sind dabei die bisherigen Erlebnisse der betroffenen Person mit den Behörden des Heimatstaats gebührend zu würdigen, namentlich zur Beurteilung der subjektiven Komponente einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E.5.d, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a f.). 7.2.4 Der Beschwerdeführer verweist auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem festgehalten wird, dass seit dem Amtsantritt des aktuellen Staatspräsidenten mittlerweile gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» eingeleitet worden sein dürften. In etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet, das in ungefähr einem Drittel der Fälle mit einer Verurteilung endete; insgesamt führten weniger als 10 % aller Ermittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 tStGB (vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2.). Weiter wird festgehalten, dass die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdogan stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen «Präsidentenbeleidigung» einen politischen Hintergrund haben dürfte. Angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden Anklageerhebungen und insbesondere der Verurteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass den von solchen Verfahren Betroffenen auch seitens der Art. 299 tStGB anwendenden türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht (ebd. E. 6.3.3). Die statistische Wahrscheinlichkeit von ungefähr einem Drittel legt die Vermutung nahe, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe jedenfalls nicht gänzlich undifferenziert beurteilt (ebd. E. 6.3.6). 7.2.5 Zu Recht führt die Vorinstanz sodann aus, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass daher nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f.). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über kein spezifisches politisches Profil, zumal seine politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat teilweise schon mehrere Jahre zurückliegen und niederschwellig waren. Aus den eingereichten Unterlagen lassen sich einige (Re)Posts aus den Jahren 2015, 2016, 2017, 2020 und 2021 entnehmen. Eine ausgeprägte politisch oppositionelle Haltung ergibt sich daraus aber nicht. Das Strafverfahren ist denn auch ausschliesslich aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen eingeleitet worden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses auch im Zusammenhang mit weiteren Tätigkeiten, wie seinen (während des Studiums erfolgten) niederschwelligen Tätigkeiten für die HDP (A16, F 48 ff.) - stehen würde. Ausserdem bezieht sich das Verfahren - wie oben erwähnt - nicht auf den Vorwurf der «Propaganda für eine terroristische Organisation», sondern ist auf den Tatbestand der Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 tStGB beschränkt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Hintergrundes eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Er gab zwar an, er habe sich immer wieder davor gefürchtet, dass ihm aufgrund seines Onkels etwas zustossen könnte. Die Ausweiskontrollen und Nachfragen über den Onkel liegen aber ebenfalls bereits mehrere Jahre zurück und der Onkel ist bereits vor rund (...) Jahren ausgereist (A16, F84; A29, F90 ff.). Weitere konkrete Benachteiligungen hat er seinetwegen nicht erlitten und aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass er - oder sonst jemand aus seiner Familie - aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. 7.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens ein Politmalus. 7.3 In Bezug auf die geltend gemachte Razzia ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst darauf hinweist, dass diese allenfalls im Zusammenhang mit dem (zu Beginn der Ermittlungen ebenfalls angeführten) Straftatbestand der «Propaganda für eine terroristische Organisation» gestanden sei. Dieser Vorwurf wurde im Strafverfahren dann nicht mehr erhoben und es erfolgten auch keine weiteren Razzien. Eine Hausdurchsuchung für sich alleine erfüllt die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sodann nicht, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob die Razzia in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Weise tatsächlich stattgefunden hat. Immerhin fällt auf, dass im Polizeiprotokoll, datierend vom (...) 2022, festgehalten wird, dass die Polizei aufgrund des Ermittlungsverfahrens mehrfach versucht habe, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und ihn an seiner Adresse aufgesucht habe, dieser jedoch nicht dort gewesen sei und auch telefonisch nicht habe erreicht werden können. Eine Hausdurchsuchung wird nicht erwähnt. 7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Verweis auf die Haftbedingungen in der Türkei (Beschwerde Ziff. 3.2.1) ändert an dieser Einschätzung nichts. Auch wenn diese international in der Kritik stehen, lässt sich aus den Akten doch keine unmittelbare Gefahr entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, zumal er bis anhin nicht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und auch bei einer Verurteilung bei heutigem Aktenstand nicht anzunehmen ist, dass er diese in Haft verbüssen müsste (vgl. oben E. 7.2.5). Eine rein hypothetische Möglichkeit, in Zukunft in einem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müssen, reicht noch nicht zur Annahme einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Provinz E._______, wo der Beschwerdeführer die letzten Jahre mit seiner Familie gelebt hat, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 9.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat zumutbar ist. Er hat die letzten Jahre in E._______ gelebt und hat verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt. Ausserdem verfügt er über einen Universitätsabschluss. Er gab an, seine finanzielle Situation sei durchschnittlich gewesen (A16, F16). Eine Rückkehr ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, zumal er die Türkei auch erst vor etwa eineinhalb Jahren verlassen hat und nötigenfalls auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte Unterstützungsbestätigung des Migrationsamts F._______, datierend vom 20. Juni 2023, belegt ist, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Demnach ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und MLaw Shirin Fallahpour ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG). Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 23. Juni 2023 weist einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 5 Stunden sowie Auslagen für Porti, Telefon, Fax und Kopien in der Höhe von Fr. 32.- und Kosten für einen Dolmetscher von Fr. 70.- aus. Der veranschlagte Aufwand ist den Verfahrensumständen angemessen (Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demgegenüber ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 200.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 852.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin wird gutgeheissen. MLaw Shirin Fallahpour wird für das vorliegende Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
4. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 852.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: