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E-90/2023

E-90/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 10. August 1988 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 3. Januar 1989 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er wurde Ende 1989 in seinen Heimatstaat zurückgeführt. B. B.a Am 18. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B.b Mit Nichteintretensentscheid vom 9. März 2021 stellte das SEM die Zuständigkeit Österreichs fest und trat auf das Asylgesuch nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid am 16. März 2021 beim Bundesverwaltungsge- richt erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1198/2021 vom 22. März 2021 abgewiesen. B.c Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Österreich wurde die Verfü- gung vom 9. März 2021 aufgehoben und das nationale Asylverfahren mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 wiederaufgenommen. C. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2022 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am

10. Februar 2022 wurde er am 23. März 2022 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, zu sein. Er habe die Primarschule absolviert und danach in verschiedenen Branchen gearbeitet. Nachdem sein im Jahre 1988 in der Schweiz gestelltes Asylge- such abgewiesen worden sei, sei er nach Istanbul zurückgekehrt, wo er bis 2008 gewohnt habe. Daraufhin sei er erkrankt, habe nicht arbeiten dürfen und sei daher in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er bis zu seiner letzten Ausreise im Mai 2013 gewohnt habe. Vor 1980 habe er mit der Einheit des Revolutionären Volkes (Devrimci Halkin Birligi, DHB) sympathisiert, sich in der Folge aber nicht weiter politisch engagiert, abgesehen von der Teil- nahme an einigen Protesten bis 2008. Auf den sozialen Medien sei er je- doch aktiv, indem er politische Beiträge teile. Er habe im Jahre 1982 wäh- rend 20 Monaten den Militärdienst absolviert, während welchem er ge- schlagen worden sei, weil er Kurde, Alevit und Atheist sei. Im März 1995 habe er an den Gazi-Ereignissen teilgenommen und sei für ein bis zwei

E-90/2023 Seite 3 Nächte festgenommen worden. Auch danach sei er hin und wieder in D._______ festgenommen und befragt worden. Im Januar 1997 habe er an einer Gedenkfeier für den ermordeten Journalisten E._______ teilge- nommen und sei im Anschluss von Angehörigen des Geheimdienstes und der Terrorabwehr der Gendarmerie (JITEM) mitgenommen und zur Zusam- menarbeit aufgefordert worden, die er aber verweigert habe, weshalb er geschlagen und schikaniert worden sei. Nach zwei oder drei Stunden sei er freigelassen worden mit dem Hinweis, dass sie sich bei ihm melden wür- den. Danach sei er zu seinem Bruder nach F._______ und später nach Istanbul gegangen. Seither sei der Geheimdienst hinter ihm her; er sei da- ran gehindert worden, zu arbeiten und zu heiraten. Im Jahr 2007 hätten zwei seiner Cousins versucht, ihn zu vergiften. Er habe gegen den Angriff erfolglos Anzeige erstattet und sei auf dem Polizeiposten geschlagen wor- den. Im Jahre 2008, als er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe der Bürgermeister von ihm verlangt, die Partei für Gerechtigkeit und Auf- schwung (AKP) zu wählen. Als er dies verweigert habe, sei eine Zugangs- brücke zum Dorf zerstört worden. Er sei ab und an von Zivilpolizisten be- lästigt worden, in dem diese unter anderem über ihn gesprochen, seine Gedichtbücher gelesen und diese mit Tinte übergossen hätten. Im Jahre 2008/2009 hätten er und seine Cousins aufeinander geschossen. Hinsicht- lich eines von ihm im Jahre 2009 begonnenen Hausbaus vermute er, dass seine Cousins eine Bombe in das Fundament des Hauses gegossen hät- ten. Aus diesen Gründen habe er die Türkei im Mai 2013 legal mit einem Visum verlassen; noch heute würde nach ihm gefragt. Seinen Angaben zufolge würden zwei seiner (…) sowie einige Cousins be- ziehungsweise eine Cousine in der Schweiz wohnen, wobei er aber keinen Kontakt zu ihnen habe. In medizinischer Hinsicht machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, an Kopf-, Oberbauch-, Brust- und Knieschmerzen zu leiden. So- wohl in Österreich als auch in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer medizinisch untersucht. Den Akten ist zu entnehmen, dass bei ihm ein (…) diagnostiziert wurde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Be- schwerdeführer seinen türkischen Fahrausweis und diverse Facebook-Ein- träge ein. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahren wurden ausser- dem folgende Dokumente eingereicht: - Vollmacht seines türkischen Anwalts vom 3. August 2022;

E-90/2023 Seite 4 - Unterlagen zum Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB (Ermittlungsnummern […] und […]); - Unterlagen zum Ermittlungsverfahren wegen Volksaufhetzung gemäss Art. 216 Abs. 2 tStGB (Ermittlungsnummer […]); - Unterlagen zu den Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung gemäss Art. 299 Abs. 2 tStGB und wegen Volksaufhetzung ge- mäss Art. 216 tStGB. Des Weiteren wurden die Unterlagen aus dem österreichischen Asylver- fahren des Beschwerdeführers beigezogen: - Niederschrift der Einvernahme vom 31. Oktober 2014; - Niederschrift der Einvernahme vom 2. Juni 2015; - Niederschrift der Einvernahme vom 23. Oktober 2015; - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Ja- nuar 2014; - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Mai 2016; - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2019. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 – eröffnet am 7. Dezember 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsver- treterin, der Entscheid des SEM vom 5. Dezember 2022 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ertei- len. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei an- zuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltli- che Rechtsbeiständin. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung vom 5. Januar 2023 ein.

E-90/2023 Seite 5 F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 11. Januar 2023 bestätigt. G. Am 8. März 2023 (Eingang BVGer 14. März 2023) wurde seitens der Rechtsvertretung ein Arztbericht vom 13. Februar 2023 eingereicht, ge- mäss welchem der Beschwerdeführer an (…) leide.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beur- teilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz- lichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, den Sach- verhalt vollständig und richtig zu erstellen, indem es seinen psychischen Zustand nur hinsichtlich seiner Handlungsfähigkeit untersucht und seine psychischen Beschwerden ansonsten unbeachtet gelassen habe. Es liege bloss ein psychiatrisches Gutachten vom 6. August 2015 aus Österreich vor, wonach er basierend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung an einer (…). Seit er sich in der Schweiz aufhalte, habe er sich isoliert, sei in den Hungerstreik getreten und pflege keinen Kontakt zu seinen Ver- wandten in seinem Heimatstaat und in der Schweiz. Seine Krankheit sei seit 2013 unbehandelt geblieben. Das genannte Gutachten bestätige aus- serdem, dass eine erste Traumatisierung in der Türkei durchaus glaubhaft sei. Mit Verweis auf die einschlägige Literatur sei den psychischen Beein- trächtigungen von Asylsuchenden und deren Auswirkungen auf das Erin- nerungsvermögen bei der Anhörung Rechnung zu tragen.

E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen und die Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Aus dem Gehörsanspruch folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid rechtsgenüglich zu begründen.

E. 4.4 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM im vorinstanzlichen Ver- fahren seinen Untersuchungspflichten genüge getan und den relevanten Sachverhalt im rechtsgenüglichen Umfang festgestellt hat. Insbesondere ist der medizinische Sachverhalt vorliegend als genügend erstellt zu erach- ten, einerseits aufgrund des genannten Gutachtens aus Österreich, ande- rerseits hat sich der Beschwerdeführer auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben (s. Arztberichte vom 14. September 2021 und vom

15. Oktober 2022). Im aktuellsten Arztbericht vom 15. Oktober 2022 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an den Hausarzt für eine psychiatrische Abklärung überwiesen werde. Seither haben offenbar keine

E-90/2023 Seite 7 weiteren medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen stattgefun- den, was angesichts des in der Beschwerde ausgeführten Umstands, wo- nach der Beschwerdeführer sich nicht psychisch beziehungsweise psychi- atrisch behandeln lassen wolle (Beschwerde, Ziff. 15), nicht erstaunt. Das SEM war sodann nicht gehalten von sich aus weitere Abklärungen vorneh- men zu lassen oder abzuwarten. In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Befunde in ent- scheidwesentlicher Hinsicht die nachstehende Einschätzung, insbeson- dere was den Zugang zu medizinischer Hilfe im Heimatstaat des Be- schwerdeführers anbelangt, umzustossen vermöchten, weshalb für das Gericht ebenso wenig Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zu tref- fen oder allfällige medizinische Untersuchungen abzuwarten. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der gesund- heitlichen Situation des Beschwerdeführers sodann auch auseinanderge- setzt und diese in ihre Beurteilung unter dem Aspekt der Vollzugshinder- nisse einbezogen.

E. 4.5 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist die Rüge von Verfah- renspflichtverletzungen unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklärung und neuen Begründung ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-90/2023 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid zunächst fest, dass der Be- schwerdeführer auch unter Berücksichtigung des bei ihm diagnostizierten (…) als urteils-, einvernahme- und handlungsfähig erachtet werde. Er sei sowohl in der Schweiz als auch in Österreich in der Lage gewesen, weit- gehend übereinstimmende und adäquate Angaben zu seiner Biographie und zur Familie zu machen. Zu den Gesuchsgründen habe er sich sach- bezogen und in überwiegender Übereinstimmung mit den Angaben in Ös- terreich geäussert. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass er zum Zeitpunkt der Anhörung massgebliche Ereignisse nicht habe ansprechen können oder dass ihm die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens an sich abgesprochen werden müsste. Vielmehr könne darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Befragungen in einem Zustand befunden habe, weIcher seine Urteilsfähigkeit und damit die Verwertbarkeit des Protokolls bei der materiellen Beurteilung nicht in Frage stelle. Zur Begründung des Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den 80er-Jahren zwar mit der DHB sympa- thisiert und bis 2008 vereinzelt an Protesten teilgenommen habe, sich seit- her jedoch nicht mehr politisch engagiert habe. Mithin sei er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 2013 während fünf Jahren politisch nicht aktiv gewesen. Ohnehin habe er wegen der Teilnahmen an Protesten und sonstigen Treffen nie Probleme gehabt; es sei nach 2008 auch zu keinen Mitnahmen mehr gekommen. Er sei wegen seiner politischen Ansichten

E-90/2023 Seite 9 oder Aktivitäten nie in Haft gewesen und habe sich weder in Österreich noch in der Schweiz politisch betätigt, so dass nicht anzunehmen sei, dass sein Profil für die heimatlichen Behörden von derart grosser Bedeutung wäre, dass er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Ausserdem würden seine Aktivitäten viele Jahre zurückliegen. Dies gelte auch für seine Vorbringen betreffend die Mitnahme durch JITEM so- wie die Probleme mit seinen Cousins und anderen Personen, die allesamt mehrere Jahre zurückliegen würden. Bei den Vorfällen mit seinen Cousins sei ferner festzuhalten, dass diese nicht kausal für die Ausreise des Be- schwerdeführers im Jahre 2013 gewesen seien und dass es sich beim Vor- bringen, seine Cousins hätten ihn vergiften wollen und eine Bombe in sein Haus einbetoniert, bloss um Vermutungen Seitens des Beschwerdeführers handle. Betreffend die Schikanen im Rahmen des Militärdienstes und durch JITEM sei ebenfalls zu erwähnen, dass die Ereignisse viele Jahre zurückliegen und in keinem Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen würden. Nach der Mitnahme durch JITEM im Jahre 1997 habe er ausser- dem keine weiteren diesbezüglichen Probleme substantiiert geltend ma- chen können. Sein Gefühl, ständig verfolgt und komisch angeschaut zu werden sowie an der Arbeit und der Heirat gehindert worden zu sein, habe er einerseits nicht genügend konkretisieren können, andererseits würde das Vorbringen den Anforderungen an die Intensität nicht genügen. Es sei nicht ersichtlich, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet gewesen oder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden wäre. Die Vorbringen seien als nicht ernsthaft genug und mithin als nicht flüchtlingsrelevant zu qualifizieren. In Bezug auf die geltend gemachte Strafermittlung in der Türkei sei festzu- halten, dass der Beschwerdeführer über kein geschärftes politisches Profil verfüge und strafrechtlich bislang unbescholten geblieben sei. Trotz des bestehenden Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrele- vante Verfolgungsmassnahmen in seinem Heimatstaat zu befürchten habe: Zwar könnte er von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise einem Gericht befragt werden; in der Regel würden jedoch Personen, denen ein Verstoss gegen die genannten Strafgesetzesartikel vorgeworfen werde, wieder freigelassen. Sollte es dennoch zu einer Verurteilung kommen, dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte das Strafmass beim Beschwer- deführer als Ersttäter bei ein bis zwei Jahren bedingter Haftstrafe liegen, was die Anforderungen an die Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würde. Selbst bei Ausfällung einer unbedingten Haftstrafe müsste

E-90/2023 Seite 10 diese in den meisten Fällen nicht im Gefängnis verbüsst werden, weswe- gen insgesamt aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung im Heimatstaat zu befürchten sei.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit Einreichung seines ersten Asylgesuchs im Jahre 1980 sein politisches Engagement stets widerspruchsfrei vorgebracht. Trotz seiner gesundheit- lichen Beschwerden habe er wichtige Informationen zu seinen politischen Tätigkeiten wiedergegeben, so in Bezug auf seine Aktivitäten in der DHB und an den Gazi-Ereignissen im Jahre 1995. Die Organisation JITEM ent- führe mehrheitlich kurdische und politisch links eingestellte Personen, so auch den Journalisten, den er erwähnt habe. Der Beschwerdeführer selbst sei ebenfalls Opfer der JITEM geworden. Er stamme ausserdem aus einem Gebiet, in welchem viele Massaker und Ermordungen stattgefunden hät- ten. Aufgrund des Erlebten leide er an PTBS. Seine Vorbringen seien ins- gesamt als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer sei in den sozialen Medien exilpolitisch aktiv, was die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren zeigen würden. Er würde bei der Einreise in seinen Heimatstaat festgenommen, wobei nicht ersichtlich sei, ob er freigelassen oder in Untersuchungshaft kommen würde. Bereits eine Festnahme wäre in seinem psychischen Zustand unerträglich. Entge- gen der Ansicht der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer durchaus über ein politisch geschärftes Profil, da zum einen nicht klar sei, was er an politischen Aktivitäten alles gemacht habe und ob er bereits in diesem Zu- sammenhang verhaftet worden sei, und zum anderen weil auch seine Brü- der und andere nahen Verwandten aufgrund von politischem Engagement aus der Türkei geflüchtet seien. Die weiteren Vermutungen der Vorinstanz zum hypothetischen Strafmass und Ausgang der Strafverfahren seien nicht zutreffend. Des Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung in eine ge- schlossene Anstalt verbracht werde.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Verfügung S. 5 ff.; oben E. 6.1). Das Gericht teilt die Einschätzung

E-90/2023 Seite 11 der Vorinstanz, wonach von der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen ist, zumal anderes auch nicht geltend ge- macht wird oder sich aus den aktenkundigen ärztlichen Zeugnissen ergibt.

E. 7.2 Wie das SEM zutreffend festhielt, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat. Die Vorbringen bezüglich der Behelligungen während des Militärdienstes, die Mitnahme durch Ange- hörige des JITEM und das Sympathisieren für die DHB liegen bis zu meh- rere Jahrzehnte zurück und stehen in keinem Zusammenhang zu der im Jahre 2013 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers. Den übrigen Vor- kommnissen insbesondere im Zusammenhang mit seinen Cousins, die ge- mäss Beschwerde primärer Ausreisegrund gewesen sein sollen (Be- schwerde Ziff. 16 f.), fehlt es offensichtlich an der Asylrelevanz: Dass seine Cousins dafür gesorgt haben sollen, dass eine Bombe in das Fundament seines im Jahr 2009 neugebauten Hauses eingemauert werde, und im Jahr 2007 versucht hätten, ihn zu vergiften, wird vom Beschwerdeführer sodann lediglich vermutet und nicht ausreichend substanziiert dargelegt. Sein Ge- fühl, ständig verfolgt und von Zivilpolizisten komisch angeschaut zu werden sowie an der Arbeit und der Heirat gehindert worden zu sein, konnte der Beschwerdeführer einerseits nicht genügend konkretisieren, andererseits genügen diese Vorbringen den Anforderungen an die Intensität, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, nicht. Festzustellen ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz auch Vorwürfe er- hebt, man versuche, ihn zu vergiften (vgl. act. A72/4, A90/3, A92/2) und bei ihm (…) diagnostiziert wurden. Nach dem Gesagten kann nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden.

E. 7.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh- rers auf Facebook sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachflucht- gründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen.

E. 7.3.1 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Strafver- fahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Aufhetzung des Volkes aufgrund seiner Facebook-Einträge, ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Verfah- rensdokumente in Kopie von der Vorinstanz keiner Prüfung in Bezug auf ihre Authentizität unterzogen wurden. Gewisse Merkmale der eingereich- ten Dokumente entsprechen nicht dem Gericht vorliegenden Vergleichs- material. Es kann aber vorliegend darauf verzichtet werden, hierzu weitere

E-90/2023 Seite 12 Abklärungen zu treffen und dem Beschwerdeführer zu den Feststellungen das rechtliche Gehör zu gewähren, da das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, dass – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Ge- nauigkeit vorhersagen. Es ist daher im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom

E. 7.3.2 Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Zudem ver- fügt er über kein geschärftes Profil, zumal seine politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat mehrere Jahre beziehungsweise Jahrzehnte zurück- liegen und niederschwellig waren. Die Strafverfahren sind denn auch aus- schliesslich aufgrund von nach seiner Ausreise aus der Türkei in den sozi- alen Medien veröffentlichten Beiträgen eingeleitet worden. Ausserdem be- ziehen sich die beiden Ermittlungsverfahren nicht auf einen Vorwurf der Terrorpropaganda und sind auf die Tatbestände der Beleidigung des Prä- sidenten gemäss Art. 299 tStGB und Volksaufhetzung gemäss Art. 216 Abs. 2 tStGB beschränkt. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass für ihn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, in absehbarer Zeit flücht- lingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden weiterführenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (Verfügung, S. 8 ff.), denen auf Beschwerdeebene auch nichts ent- gegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte.

E. 7.3.3 Es ist nach dem Gesagten wegen den geltend gemachten exilpoliti- schen Aktivitäten nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger flücht- lingsrechtlich beachtlicher Verfolgung auszugehen.

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E. 7.4 Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seines – im Übrigen unsubstanziiert gebliebenen – Vorbringens, als Alevit, Kurde und Atheist Diskriminierungen zu erleiden, nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten vermag. Das Bundesverwaltungsgericht stellt pra- xisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfol- gung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist und ihm gestützt auf die dargelegten Vorflucht- sowie subjektiven Nach- fluchtgründe auch keine begründete Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter relevanter Verfolgung zugestanden werden kann. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-90/2023 Seite 14 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt

E-90/2023 Seite 15 als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei G._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumut- barkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.). 9.4.2 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM (s. Ver- fügung, S. 10) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in seinem Heimatort ein Haus besitzt. Ausserdem verfügt er über reichlich Ar- beitserfahrung. Sowohl in seinem Heimatstaat als auch in Drittstaaten ver- fügt er des Weiteren über ein grosses soziales und familiäres Umfeld, wel- ches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Zu seinen Schwestern will der Be- schwerdeführer beispielsweise ein gutes Verhältnis haben. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50

E-90/2023 Seite 16 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein (…) diagnostiziert wurde; ausserdem leidet er an Kopfschmerzen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszuge- hen. Sollte er auf eine medizinische, insbesondere psychische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4 sowie E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3). Einem allfälligen spezifischen Behand- lungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustan- des durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rech- nung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4643/2020 vom

23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rück- kehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung seines Gesundheitszustandes führen. Dem wird im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei G._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.).

E. 9.4.2 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM (s. Verfügung, S. 10) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in seinem Heimatort ein Haus besitzt. Ausserdem verfügt er über reichlich Arbeitserfahrung. Sowohl in seinem Heimatstaat als auch in Drittstaaten verfügt er des Weiteren über ein grosses soziales und familiäres Umfeld, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Zu seinen Schwestern will der Beschwerdeführer beispielsweise ein gutes Verhältnis haben. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein (...) diagnostiziert wurde; ausserdem leidet er an Kopfschmerzen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sollte er auf eine medizinische, insbesondere psychische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4 sowie E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Dem wird im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten.

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde- führer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Rechtsbegehren nicht als zum vornherein

E-90/2023 Seite 17 aussichtslos zu bezeichnen sind und die prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte Unterstützungsbestätigung be- legt ist, ist das Gesuch gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 11.2 Ebenso ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeistän- din beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG). Ihr ist ein amtliches Ho- norar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten.

E. 11.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 11.4 Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtli- che Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen) zuzuspre- chen

(Dispositiv nächste Seite)

E-90/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin wird gutgeheissen. Lic. iur Nesrin Ulu wird für das vorliegende Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
  4. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwal- tungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1’000.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-90/2023 Urteil vom 14. März 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 10. August 1988 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 3. Januar 1989 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er wurde Ende 1989 in seinen Heimatstaat zurückgeführt. B. B.a Am 18. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B.b Mit Nichteintretensentscheid vom 9. März 2021 stellte das SEM die Zuständigkeit Österreichs fest und trat auf das Asylgesuch nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid am 16. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1198/2021 vom 22. März 2021 abgewiesen. B.c Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Österreich wurde die Verfügung vom 9. März 2021 aufgehoben und das nationale Asylverfahren mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 wiederaufgenommen. C. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2022 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 10. Februar 2022 wurde er am 23. März 2022 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, zu sein. Er habe die Primarschule absolviert und danach in verschiedenen Branchen gearbeitet. Nachdem sein im Jahre 1988 in der Schweiz gestelltes Asylgesuch abgewiesen worden sei, sei er nach Istanbul zurückgekehrt, wo er bis 2008 gewohnt habe. Daraufhin sei er erkrankt, habe nicht arbeiten dürfen und sei daher in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er bis zu seiner letzten Ausreise im Mai 2013 gewohnt habe. Vor 1980 habe er mit der Einheit des Revolutionären Volkes (Devrimci Halkin Birligi, DHB) sympathisiert, sich in der Folge aber nicht weiter politisch engagiert, abgesehen von der Teilnahme an einigen Protesten bis 2008. Auf den sozialen Medien sei er jedoch aktiv, indem er politische Beiträge teile. Er habe im Jahre 1982 während 20 Monaten den Militärdienst absolviert, während welchem er geschlagen worden sei, weil er Kurde, Alevit und Atheist sei. Im März 1995 habe er an den Gazi-Ereignissen teilgenommen und sei für ein bis zwei Nächte festgenommen worden. Auch danach sei er hin und wieder in D._______ festgenommen und befragt worden. Im Januar 1997 habe er an einer Gedenkfeier für den ermordeten Journalisten E._______ teilgenommen und sei im Anschluss von Angehörigen des Geheimdienstes und der Terrorabwehr der Gendarmerie (JITEM) mitgenommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, die er aber verweigert habe, weshalb er geschlagen und schikaniert worden sei. Nach zwei oder drei Stunden sei er freigelassen worden mit dem Hinweis, dass sie sich bei ihm melden würden. Danach sei er zu seinem Bruder nach F._______ und später nach Istanbul gegangen. Seither sei der Geheimdienst hinter ihm her; er sei daran gehindert worden, zu arbeiten und zu heiraten. Im Jahr 2007 hätten zwei seiner Cousins versucht, ihn zu vergiften. Er habe gegen den Angriff erfolglos Anzeige erstattet und sei auf dem Polizeiposten geschlagen worden. Im Jahre 2008, als er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe der Bürgermeister von ihm verlangt, die Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) zu wählen. Als er dies verweigert habe, sei eine Zugangsbrücke zum Dorf zerstört worden. Er sei ab und an von Zivilpolizisten belästigt worden, in dem diese unter anderem über ihn gesprochen, seine Gedichtbücher gelesen und diese mit Tinte übergossen hätten. Im Jahre 2008/2009 hätten er und seine Cousins aufeinander geschossen. Hinsichtlich eines von ihm im Jahre 2009 begonnenen Hausbaus vermute er, dass seine Cousins eine Bombe in das Fundament des Hauses gegossen hätten. Aus diesen Gründen habe er die Türkei im Mai 2013 legal mit einem Visum verlassen; noch heute würde nach ihm gefragt. Seinen Angaben zufolge würden zwei seiner (...) sowie einige Cousins beziehungsweise eine Cousine in der Schweiz wohnen, wobei er aber keinen Kontakt zu ihnen habe. In medizinischer Hinsicht machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, an Kopf-, Oberbauch-, Brust- und Knieschmerzen zu leiden. Sowohl in Österreich als auch in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer medizinisch untersucht. Den Akten ist zu entnehmen, dass bei ihm ein (...) diagnostiziert wurde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Fahrausweis und diverse Facebook-Einträge ein. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahren wurden ausserdem folgende Dokumente eingereicht:

- Vollmacht seines türkischen Anwalts vom 3. August 2022;

- Unterlagen zum Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB (Ermittlungsnummern [...] und [...]);

- Unterlagen zum Ermittlungsverfahren wegen Volksaufhetzung gemäss Art. 216 Abs. 2 tStGB (Ermittlungsnummer [...]);

- Unterlagen zu den Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 Abs. 2 tStGB und wegen Volksaufhetzung gemäss Art. 216 tStGB. Des Weiteren wurden die Unterlagen aus dem österreichischen Asylverfahren des Beschwerdeführers beigezogen:

- Niederschrift der Einvernahme vom 31. Oktober 2014;

- Niederschrift der Einvernahme vom 2. Juni 2015;

- Niederschrift der Einvernahme vom 23. Oktober 2015;

- Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Januar 2014;

- Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Mai 2016;

- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2019. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 - eröffnet am 7. Dezember 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, der Entscheid des SEM vom 5. Dezember 2022 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2023 ein. F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 11. Januar 2023 bestätigt. G. Am 8. März 2023 (Eingang BVGer 14. März 2023) wurde seitens der Rechtsvertretung ein Arztbericht vom 13. Februar 2023 eingereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer an (...) leide. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen, indem es seinen psychischen Zustand nur hinsichtlich seiner Handlungsfähigkeit untersucht und seine psychischen Beschwerden ansonsten unbeachtet gelassen habe. Es liege bloss ein psychiatrisches Gutachten vom 6. August 2015 aus Österreich vor, wonach er basierend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung an einer (...). Seit er sich in der Schweiz aufhalte, habe er sich isoliert, sei in den Hungerstreik getreten und pflege keinen Kontakt zu seinen Verwandten in seinem Heimatstaat und in der Schweiz. Seine Krankheit sei seit 2013 unbehandelt geblieben. Das genannte Gutachten bestätige ausserdem, dass eine erste Traumatisierung in der Türkei durchaus glaubhaft sei. Mit Verweis auf die einschlägige Literatur sei den psychischen Beeinträchtigungen von Asylsuchenden und deren Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen bei der Anhörung Rechnung zu tragen. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen und die Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Aus dem Gehörsanspruch folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. 4.4 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM im vorinstanzlichen Verfahren seinen Untersuchungspflichten genüge getan und den relevanten Sachverhalt im rechtsgenüglichen Umfang festgestellt hat. Insbesondere ist der medizinische Sachverhalt vorliegend als genügend erstellt zu erachten, einerseits aufgrund des genannten Gutachtens aus Österreich, andererseits hat sich der Beschwerdeführer auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben (s. Arztberichte vom 14. September 2021 und vom 15. Oktober 2022). Im aktuellsten Arztbericht vom 15. Oktober 2022 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an den Hausarzt für eine psychiatrische Abklärung überwiesen werde. Seither haben offenbar keine weiteren medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen stattgefunden, was angesichts des in der Beschwerde ausgeführten Umstands, wonach der Beschwerdeführer sich nicht psychisch beziehungsweise psychiatrisch behandeln lassen wolle (Beschwerde, Ziff. 15), nicht erstaunt. Das SEM war sodann nicht gehalten von sich aus weitere Abklärungen vornehmen zu lassen oder abzuwarten. In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Befunde in entscheidwesentlicher Hinsicht die nachstehende Einschätzung, insbesondere was den Zugang zu medizinischer Hilfe im Heimatstaat des Beschwerdeführers anbelangt, umzustossen vermöchten, weshalb für das Gericht ebenso wenig Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zu treffen oder allfällige medizinische Untersuchungen abzuwarten. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sodann auch auseinandergesetzt und diese in ihre Beurteilung unter dem Aspekt der Vollzugshindernisse einbezogen. 4.5 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist die Rüge von Verfahrenspflichtverletzungen unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklärung und neuen Begründung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid zunächst fest, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des bei ihm diagnostizierten (...) als urteils-, einvernahme- und handlungsfähig erachtet werde. Er sei sowohl in der Schweiz als auch in Österreich in der Lage gewesen, weitgehend übereinstimmende und adäquate Angaben zu seiner Biographie und zur Familie zu machen. Zu den Gesuchsgründen habe er sich sachbezogen und in überwiegender Übereinstimmung mit den Angaben in Österreich geäussert. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass er zum Zeitpunkt der Anhörung massgebliche Ereignisse nicht habe ansprechen können oder dass ihm die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens an sich abgesprochen werden müsste. Vielmehr könne darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Befragungen in einem Zustand befunden habe, weIcher seine Urteilsfähigkeit und damit die Verwertbarkeit des Protokolls bei der materiellen Beurteilung nicht in Frage stelle. Zur Begründung des Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den 80er-Jahren zwar mit der DHB sympathisiert und bis 2008 vereinzelt an Protesten teilgenommen habe, sich seither jedoch nicht mehr politisch engagiert habe. Mithin sei er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 2013 während fünf Jahren politisch nicht aktiv gewesen. Ohnehin habe er wegen der Teilnahmen an Protesten und sonstigen Treffen nie Probleme gehabt; es sei nach 2008 auch zu keinen Mitnahmen mehr gekommen. Er sei wegen seiner politischen Ansichten oder Aktivitäten nie in Haft gewesen und habe sich weder in Österreich noch in der Schweiz politisch betätigt, so dass nicht anzunehmen sei, dass sein Profil für die heimatlichen Behörden von derart grosser Bedeutung wäre, dass er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Ausserdem würden seine Aktivitäten viele Jahre zurückliegen. Dies gelte auch für seine Vorbringen betreffend die Mitnahme durch JITEM sowie die Probleme mit seinen Cousins und anderen Personen, die allesamt mehrere Jahre zurückliegen würden. Bei den Vorfällen mit seinen Cousins sei ferner festzuhalten, dass diese nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2013 gewesen seien und dass es sich beim Vorbringen, seine Cousins hätten ihn vergiften wollen und eine Bombe in sein Haus einbetoniert, bloss um Vermutungen Seitens des Beschwerdeführers handle. Betreffend die Schikanen im Rahmen des Militärdienstes und durch JITEM sei ebenfalls zu erwähnen, dass die Ereignisse viele Jahre zurückliegen und in keinem Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen würden. Nach der Mitnahme durch JITEM im Jahre 1997 habe er ausserdem keine weiteren diesbezüglichen Probleme substantiiert geltend machen können. Sein Gefühl, ständig verfolgt und komisch angeschaut zu werden sowie an der Arbeit und der Heirat gehindert worden zu sein, habe er einerseits nicht genügend konkretisieren können, andererseits würde das Vorbringen den Anforderungen an die Intensität nicht genügen. Es sei nicht ersichtlich, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet gewesen oder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden wäre. Die Vorbringen seien als nicht ernsthaft genug und mithin als nicht flüchtlingsrelevant zu qualifizieren. In Bezug auf die geltend gemachte Strafermittlung in der Türkei sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein geschärftes politisches Profil verfüge und strafrechtlich bislang unbescholten geblieben sei. Trotz des bestehenden Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in seinem Heimatstaat zu befürchten habe: Zwar könnte er von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise einem Gericht befragt werden; in der Regel würden jedoch Personen, denen ein Verstoss gegen die genannten Strafgesetzesartikel vorgeworfen werde, wieder freigelassen. Sollte es dennoch zu einer Verurteilung kommen, dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte das Strafmass beim Beschwerdeführer als Ersttäter bei ein bis zwei Jahren bedingter Haftstrafe liegen, was die Anforderungen an die Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würde. Selbst bei Ausfällung einer unbedingten Haftstrafe müsste diese in den meisten Fällen nicht im Gefängnis verbüsst werden, weswegen insgesamt aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat zu befürchten sei. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit Einreichung seines ersten Asylgesuchs im Jahre 1980 sein politisches Engagement stets widerspruchsfrei vorgebracht. Trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden habe er wichtige Informationen zu seinen politischen Tätigkeiten wiedergegeben, so in Bezug auf seine Aktivitäten in der DHB und an den Gazi-Ereignissen im Jahre 1995. Die Organisation JITEM entführe mehrheitlich kurdische und politisch links eingestellte Personen, so auch den Journalisten, den er erwähnt habe. Der Beschwerdeführer selbst sei ebenfalls Opfer der JITEM geworden. Er stamme ausserdem aus einem Gebiet, in welchem viele Massaker und Ermordungen stattgefunden hätten. Aufgrund des Erlebten leide er an PTBS. Seine Vorbringen seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer sei in den sozialen Medien exilpolitisch aktiv, was die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren zeigen würden. Er würde bei der Einreise in seinen Heimatstaat festgenommen, wobei nicht ersichtlich sei, ob er freigelassen oder in Untersuchungshaft kommen würde. Bereits eine Festnahme wäre in seinem psychischen Zustand unerträglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer durchaus über ein politisch geschärftes Profil, da zum einen nicht klar sei, was er an politischen Aktivitäten alles gemacht habe und ob er bereits in diesem Zusammenhang verhaftet worden sei, und zum anderen weil auch seine Brüder und andere nahen Verwandten aufgrund von politischem Engagement aus der Türkei geflüchtet seien. Die weiteren Vermutungen der Vorinstanz zum hypothetischen Strafmass und Ausgang der Strafverfahren seien nicht zutreffend. Des Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung in eine geschlossene Anstalt verbracht werde. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Verfügung S. 5 ff.; oben E. 6.1). Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach von der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal anderes auch nicht geltend gemacht wird oder sich aus den aktenkundigen ärztlichen Zeugnissen ergibt. 7.2 Wie das SEM zutreffend festhielt, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat. Die Vorbringen bezüglich der Behelligungen während des Militärdienstes, die Mitnahme durch Angehörige des JITEM und das Sympathisieren für die DHB liegen bis zu mehrere Jahrzehnte zurück und stehen in keinem Zusammenhang zu der im Jahre 2013 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers. Den übrigen Vorkommnissen insbesondere im Zusammenhang mit seinen Cousins, die gemäss Beschwerde primärer Ausreisegrund gewesen sein sollen (Beschwerde Ziff. 16 f.), fehlt es offensichtlich an der Asylrelevanz: Dass seine Cousins dafür gesorgt haben sollen, dass eine Bombe in das Fundament seines im Jahr 2009 neugebauten Hauses eingemauert werde, und im Jahr 2007 versucht hätten, ihn zu vergiften, wird vom Beschwerdeführer sodann lediglich vermutet und nicht ausreichend substanziiert dargelegt. Sein Gefühl, ständig verfolgt und von Zivilpolizisten komisch angeschaut zu werden sowie an der Arbeit und der Heirat gehindert worden zu sein, konnte der Beschwerdeführer einerseits nicht genügend konkretisieren, andererseits genügen diese Vorbringen den Anforderungen an die Intensität, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, nicht. Festzustellen ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz auch Vorwürfe erhebt, man versuche, ihn zu vergiften (vgl. act. A72/4, A90/3, A92/2) und bei ihm (...) diagnostiziert wurden. Nach dem Gesagten kann nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden. 7.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf Facebook sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. 7.3.1 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Aufhetzung des Volkes aufgrund seiner Facebook-Einträge, ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Verfahrensdokumente in Kopie von der Vorinstanz keiner Prüfung in Bezug auf ihre Authentizität unterzogen wurden. Gewisse Merkmale der eingereichten Dokumente entsprechen nicht dem Gericht vorliegenden Vergleichsmaterial. Es kann aber vorliegend darauf verzichtet werden, hierzu weitere Abklärungen zu treffen und dem Beschwerdeführer zu den Feststellungen das rechtliche Gehör zu gewähren, da das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, dass - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Es ist daher im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3). Diese Beurteilung ist wiederum unter Mitberücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts vorzunehmen; zudem sind dabei die bisherigen Erlebnisse der betroffenen Person mit den Behörden des Heimatstaats gebührend zu würdigen, namentlich zur Beurteilung der subjektiven Komponente einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E.5.d, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a f.). 7.3.2 Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Zudem verfügt er über kein geschärftes Profil, zumal seine politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat mehrere Jahre beziehungsweise Jahrzehnte zurückliegen und niederschwellig waren. Die Strafverfahren sind denn auch ausschliesslich aufgrund von nach seiner Ausreise aus der Türkei in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen eingeleitet worden. Ausserdem beziehen sich die beiden Ermittlungsverfahren nicht auf einen Vorwurf der Terrorpropaganda und sind auf die Tatbestände der Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 tStGB und Volksaufhetzung gemäss Art. 216 Abs. 2 tStGB beschränkt. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass für ihn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden weiterführenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (Verfügung, S. 8 ff.), denen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 7.3.3 Es ist nach dem Gesagten wegen den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung auszugehen. 7.4 Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seines - im Übrigen unsubstanziiert gebliebenen - Vorbringens, als Alevit, Kurde und Atheist Diskriminierungen zu erleiden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Das Bundesverwaltungsgericht stellt praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist und ihm gestützt auf die dargelegten Vorflucht- sowie subjektiven Nachfluchtgründe auch keine begründete Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter relevanter Verfolgung zugestanden werden kann. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei G._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.). 9.4.2 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM (s. Verfügung, S. 10) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in seinem Heimatort ein Haus besitzt. Ausserdem verfügt er über reichlich Arbeitserfahrung. Sowohl in seinem Heimatstaat als auch in Drittstaaten verfügt er des Weiteren über ein grosses soziales und familiäres Umfeld, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Zu seinen Schwestern will der Beschwerdeführer beispielsweise ein gutes Verhältnis haben. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein (...) diagnostiziert wurde; ausserdem leidet er an Kopfschmerzen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sollte er auf eine medizinische, insbesondere psychische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4 sowie E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Dem wird im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Rechtsbegehren nicht als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und die prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte Unterstützungsbestätigung belegt ist, ist das Gesuch gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 11.2 Ebenso ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG). Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 11.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 11.4 Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin wird gutgeheissen. Lic. iur Nesrin Ulu wird für das vorliegende Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

4. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: