Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zu- gewiesen. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. Dezember 2023 und der An- hörung vom 19. Januar 2023 (Protokoll in den SEM-Akten […], die im Bei- sein der zugewiesenen Rechtsvertretung stattfand, machte der Beschwer- deführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren. Als Sechsjähriger sei er mit der Familie nach C._______ gezo- gen. Sein Vater habe erst mit gut (…) Jahren den Militärdienst geleistet, zuvor habe er sich entzogen. Deshalb habe es in ihrem Zuhause regelmässig Polizeirazzien gegeben. Anlässlich einer Newroz-Feier im Jahr 2015 habe ihm (dem Beschwerdeführer) die Polizei beim Versuch, die Versammlung aufzulösen, einen Zahn gebrochen. In der Familie habe es Streitereien ge- geben, weil seine Mutter sich der Regierungspartei angeschlossen habe. Überall sei er als Kurde ausgegrenzt worden, auch an seinen verschiede- nen Arbeitsstellen sei er diskriminiert worden. Weil er keine Zukunft gese- hen habe, um seine Identität leben zu können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei über den Flughafenmit Istanbul nach Albanien gereist und von dort auf dem Landweg über Bosnien und Herzegowina in die Schweiz gelangt. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zum Entscheid- entwurf reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin am
29. Januar 2024 eine Stellungnahme ein. Darin wurde geltend gemacht, während der Besprechung des Entwurfes habe der Beschwerdeführer er- zählt, dass er seit seiner Kindheit psychisch belastet sei. Er habe Angst vor der Polizei, weil diese oft seinen Vater aufgesucht und misshandelt habe, und er fühle sich stets unter Beobachtung. Während seiner sechsmonati- gen Militärzeit 2021 habe er wöchentlich einen Psychiater aufsuchen müs- sen, weil er die Angst und die Ausgrenzungen und Diskriminierungen durch die anderen nicht habe ertragen können. An der Anhörung sei der psychi- sche Gesundheitszustand nicht thematisiert worden, und er habe nicht
E-843/2024 Seite 3 alles sagen können, weil die Erinnerungen sehr schmerzhaft seien und er sich an vieles gar nicht erinnern möchte. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024, gleichentags eröffnet, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2023 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zu- ständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F. Am 12. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behand- lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re- gel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Begründung führt es im Wesentli- chen aus, die geschilderten Nachteile seien nicht als ernsthaft und damit nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere wären auch die Diskri- minierungen während der kurzen Militärdienstzeit nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren. Es komme hinzu, dass er die geltend gemachten psychischen Belastungen während des Militärdienstes in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er dazu genügend Gelegenheit gehabt hätte. Auch sei die diesbezügliche Behauptung in der Stellungnahme mit keinerlei Beweismitteln belegt worden. Schliesslich sei, unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vor- bringen in Zusammenhang mit der zwei Jahre später erfolgten Ausreise stehe.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde- führer sei bereits seit Kindestagen aufgrund seiner ethnischen Zugehörig- keit im Alltag beeinträchtigt worden. Auch bei seiner Arbeitsstelle sei er dis- kriminiert worden. Die Arbeitssuche im Allgemeinen sei wegen seines kur- dischen Namens äusserst schwierig. Um überhaupt Arbeitsmöglichkeiten zu erhalten, habe er stets seine persönlichen Überzeugungen beziehungs- weise seine Persönlichkeit verheimlichen und verstecken müssen. Bereits seit jüngster Kindheit habe er seine ethnische Zugehörigkeit verstecken oder – wenn dies nicht mehr möglich gewesen sei (z.B. aufgrund des Na- mens) – so tun müssen, als würde er die türkischen Nationalisten unter- stützen; er habe somit seine Persönlichkeit verleugnen müssen. Dies stelle für ihn unerträglichen psychischen Druck dar und das SEM habe es unter- lassen, einen solchen in seinem Fall zu prüfen. Aufgrund der traumatisie- renden Vorkommnisse sei er bereits während seiner Militärdienstzeit in wö- chentlicher psychologischer Behandlung gewesen. Er leide stark und sei auch in der Schweiz bereits bei MedicHelp/ORS gewesen. Es seien von der Vorinstanz zu Unrecht keine Abklärungen zu seiner psychischen Ge- sundheit getroffen worden. Er habe seine Probleme in der Anhörung nicht erwähnt, weil er sich nicht getraut habe. Einerseits sei dies Ausfluss des Stigmas hinsichtlich psychischer Probleme bei Männern, das auch in der
E-843/2024 Seite 6 Türkei vorherrsche. Andererseits habe die Anhörung nicht in seiner Mutter- sprache Kurmanci, sondern in Türkisch stattgefunden, obschon er ge- wünscht habe, in seiner Muttersprache angehört zu werden. Selbst hier in der Schweiz sei ihm dies verwehrt worden. Aufgrund dieser vielen einzel- nen Faktoren sowie der Tatsache, dass er nicht explizit zu seiner psychi- schen Gesundheit befragt worden sei, habe er sich nicht in der Lage gese- hen, seine psychischen Beschwerden darzulegen. Das SEM habe ihn zu- dem häufig während seines freien Berichts unterbrochen und seine Erzäh- lungen jeweils als die generelle Lage in der Türkei beschrieben.
E. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt.
E. 6.1.1 Zunächst wird (sinngemäss) gerügt, das SEM habe den Untersu- chungsgrundsatz verletzt, indem es die Befragung auf Türkisch durchge- führt habe und nicht auf Kurmanci. Auch sei der Beschwerdeführer häufig unterbrochen worden. Dies habe dazu geführt, dass er sich nicht getraut habe, während der Anhörung seine psychische Gesundheit zu thematisie- ren. Zudem seien die Erinnerungen sehr schmerzhaft und er habe sich an vieles gar nicht mehr erinnern wollen. Das Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörungen bestätigt, die Dolmetscherin sehr gut zu verste- hen. Insbesondere aber gab er zu Protokoll, dass er beide Sprachen gleich gut beherrsche, weil er elf Jahre lang in C._______ gelebt habe. Zwar kam es insofern zu einem Missverständnis, als die befragende Person dem Be- schwerdeführer zunächst in Aussicht stellte, die Anhörung könne abgebro- chen werden, falls er in Kurdisch angehört werden wolle, worauf der Be- schwerdeführer erklärte, er wolle die Anhörung nun abbrechen. Er habe bisher im Leben noch nie die Möglichkeit gehabt, eine Anhörung auf Kur- disch durchzuführen. Nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten korrigierte sich dann die befragende Person und erklärte, er sei verpflichtet, mitzuwir- ken, weil er gesagt habe, er verstehe beide Sprachen gleich gut. Es werde demzufolge davon ausgegangen, es handle sich um eine Präferenz und nicht um ein sprachliches Hindernis. Daraufhin bestätigte der Beschwerde- führer, dass der Grund, weshalb er einen kurdischen Dolmetscher gewollt habe sei, dass das Kurdisch sprechen in der Türkei für 80 Jahre verboten gewesen sei; er hätte so zum ersten Mal bei einer Behörde ganz offiziell etwas auf Kurdisch gesagt. Danach erklärte sich der Beschwerdeführer mit
E-843/2024 Seite 7 der Fortsetzung der Anhörung auf Türkisch einverstanden, wobei die Rechtsvertreterin festhalten liess, dem Beschwerdeführer dürfe daraus kein Nachteil erwachsen (A17/2, F1-4). Eine Durchsicht des Protokolls lässt dann in keiner Weise darauf schliessen, dass es in der Folge Verstän- digungsschwierigkeiten oder sprachliche Hürden gegeben hätte. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit, von seinem Leben in der Türkei zu berichten und insbesondere seine Gesuchsgründe vorzu- tragen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer deswe- gen nicht über seine psychischen Probleme hätte berichten und daher auch nicht sämtliche Asylgründe habe vorgetragen können. Er wurde ein- leitend explizit auf seine Verpflichtung hingewiesen wurde, vollständige Aussagen zu machen. Ausserdem wurde er am Anfang der Anhörung ge- fragt, wie es ihm gesundheitlich gehe – worauf er einige physische Be- schwerden nannte – und es wurde ihm gesagt, dass er sich melden solle, falls er sich während der Anhörung wegen der gesundheitlichen Beschwer- den schlecht fühle (A17 F5 f.). Der Beschwerdeführer erhielt danach Gele- genheit, seine Ausreisegründe frei zu schildern, und es wurden ihm auch konkrete Rückfragen gestellt (u.a. A17 F32 bis F35). Zwar wurde er das ein oder andere Mal unterbrochen. Dies geschah aber jeweils offenkundig, um das Gespräch auf allenfalls rechtserhebliche Sachverhaltselemente zu len- ken (z.B. A17 F32 in fine und F33, F33 in fine und F34). Dass die befra- gende Person den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass die generell angespannte Situation der Kurden dem SEM bekannt, jedoch kein Asylgrund sei, diente offenkundig ebenfalls der Infor- mation, dass er vorbringen solle, was ihn konkret zur Ausreise bewogen habe. Dass er wegen dieser Hinweise seine Situation nicht hinreichend habe darlegen können, geht aus den Akten nicht hervor. Am Ende seiner Anhörung wurde er dann auch ausdrücklich gefragt, ob er alle Asylgründe erwähnt habe, was er nach kurzem Überlegen bejahte. Gleich anschlies- send wandte sich die befragende Person an die Rechtsvertretung und fragte, ob es aus ihrer Sicht noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und für die Sachverhaltsfeststellung we- sentlich seien. Daraufhin stellte die Rechtsvertreterin noch einige Rückfra- gen (A17 F45 ff.). Der Beschwerdeführer bestätigte schliesslich unter- schriftlich, dass das Protokoll ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, dass es vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Insgesamt finden sich keine Hin- weise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, alle relevanten Fluchtgründe vorzutragen. Bezeichnenderweise wird auch auf Beschwerdestufe nicht ansatzweise dargetan, welche weiteren
E-843/2024 Seite 8 relevanten Vorkommnisse der Beschwerdeführer nicht habe dartun kön- nen.
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang schliesslich, dass das SEM es unterlassen habe, seine Vorbringen unter dem Aspekt eines unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. Das SEM hat aber im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung alle vom Beschwer- deführer geltend gemachten Vorbringen erfasst, die er seit seiner Kindheit geltend gemacht hat und auch, was er für die Zukunft befürchte. In seiner Würdigung hat es dann festgestellt, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile handle, die ihm ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten. Damit hat es sich sehr wohl mit der Frage befasst, ob ein unerträglicher psychischer Druck vorliege. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht liegt jedenfalls nicht schon darin, dass es den entsprechenden Begriff nicht verwendete. Allein der Umstand, dass das SEM inhaltlich zu einer anderen Würdigung der geltend gemachten Benachteiligungen ge- langte, als vom Beschwerdeführ erwartet, bedeutet noch keine Verletzung formellen Rechts. Die Frage, ob dieser Schluss gerechtfertigt war, ist nach- folgend unter materiellen Gesichtspunkten zu beurteilen.
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Rückweisungsantrag als unbe- gründet und ist abzuweisen.
E. 7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab auf die in allen Punkten zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Tür- kei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt – wie vom SEM zu Recht angeführt und entgegen der entge- gengesetzten Ansicht des Beschwerdeführers – nicht per se zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft. Auch sind im Falle der Kurden in der Tür- kei die praxisgemäss hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollek- tivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6) – auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht erfüllt (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3056/2023 vom 13. September
E-843/2024 Seite 9 2023 E. 7.3; E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6; D-2424/2021 vom
E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt dann auf Beschwerdeebene vor, in der Gesamtheit seiner Erlebnisse liege ein unerträglicher psychischer Druck, da sie ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichten. Ständig überwacht und verfolgt zu werden oder die Arbeitsstelle aufgrund ethnischer Zugehörigkeit zu verlieren, mache ein Leben in der Türkei un- zumutbar.
E. 7.3.1 Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet auch Massnahmen, die einen uner- träglichen psychischen Druck bewirken, als asylrelevante ernsthafte Nach- teile. Diese Formulierung soll erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist praxisgemäss anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingrif- fen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Ein- griffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Le- ben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist die psychi- sche Befindlichkeit und wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2).
E. 7.3.2 Gestützt auf die Akten kann – so zutreffend das SEM – vorliegend nicht auf einen unerträglichen psychischen Druck geschlossen werden. Es ist gut nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Er- lebnisse seit seiner Kindheit, die er aufgrund seiner kurdischen Ethnie – auch weil es in der Familie aufgrund verschiedener politischer Ansichten zu Unstimmigkeiten gekommen sei – erlebt habe, ihn psychisch belastet haben. Die Einschätzung aber des SEM, dass sie ihm ein menschenwür- diges Leben in der Türkei nicht verunmöglichten, ist zutreffend. Die vom
E-843/2024 Seite 10 Beschwerdeführer – teilweise nur sehr pauschal – vorgebrachten Benach- teiligungen genügen den hohen Anforderungen von ihrer Intensität her of- fenkundig nicht. Bezeichnenderweise war er denn auch bis kurz vor der Ausreise in verschiedenen Funktionen erwerbstätig und hat mit seiner Fa- milie zusammen in C._______ gelebt, wobei es der Familie, mit der er in regelmässigem Kontakt stehe, gut gehe (A17 F13 f.). Die vom Beschwer- deführer im Heimatstaat erlittenen und zukünftig befürchteten Benachteili- gungen erscheinen auch in ihrer Gesamtheit nicht derart intensiv, dass ihm ein weiteres Leben in seinem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte.
E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung darzu- tun und es ist auch nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rück- kehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Bezeichnenderweise ist dem Beschwerdeführer auch möglich, den Heimatstaat über den Flughafen Istanbul zu verlassen. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Würdigung führen. Das SEM hat zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Zutreffend ist auch die Feststellung des SEM, die plötzlich im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Benachteiligun- gen im Militärdienst, seien, unabhängig von ihrer verspäteten Geltendma- chung, aufgrund des mangelnden Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Gleiches gilt im Übrigen auch für das Ereignis von 2015, als ihm anlässlich einer Demonstration ein Zahn gebrochen worden sei.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-843/2024 Seite 11 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts- situation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in
E-843/2024 Seite 12 verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt C._______, in welcher der Beschwerdeführer viele Jahre und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen.
E. 9.3.3.1 Das SEM hielt in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer lebe seit seiner Kindheit in C._______. Er sei gesund und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern gelebt. Er verfüge somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Wohnmög- lichkeit. Er habe seit seinem Schulabbruch im Jahr 2016 stets gearbeitet und verfüge über diverse Arbeitserfahrungen. Für die Kosten seiner Aus- reise sei er selbst aufgekommen. Es könne demnach erwartet werden, dass er nach seiner Rückkehr nach C._______ erneut eine Arbeitsstelle finden und sich seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Ergän- zend ist in medizinischer Hinsicht festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer an der Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, an Allergie und wenigen nicht weiter nennenswerten körperlichen Beschwerden zu leiden. Die be- fragende Person wies ihn sodann darauf hin, dass er sich gegebenenfalls an die medizinische Betreuung in der Unterkunft zu wenden habe (A17 F5 f.). Weitere medizinische Akten sind nicht vorhanden, auch nicht hinsicht- lich der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und auf Beschwerde- ebene vorgebrachten psychischen Beschwerden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass solche einem Wegweisungsvollzug entge- genstehen würden. Sollte der Beschwerdeführer dennoch einer Behand- lung bedürften, ist festzuhalten, dass diese in der Türkei behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 7.3.3.3). Der Beschwerdeführer führte sodann auch aus, dass er in seinem Heimatland schon von medizinischen Hilfsangeboten Gebrauch gemacht hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-843/2024 Seite 13
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-843/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-843/2024 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. Dezember 2023 und der Anhörung vom 19. Januar 2023 (Protokoll in den SEM-Akten [...], die im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung stattfand, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren. Als Sechsjähriger sei er mit der Familie nach C._______ gezogen. Sein Vater habe erst mit gut (...) Jahren den Militärdienst geleistet, zuvor habe er sich entzogen. Deshalb habe es in ihrem Zuhause regelmässig Polizeirazzien gegeben. Anlässlich einer Newroz-Feier im Jahr 2015 habe ihm (dem Beschwerdeführer) die Polizei beim Versuch, die Versammlung aufzulösen, einen Zahn gebrochen. In der Familie habe es Streitereien gegeben, weil seine Mutter sich der Regierungspartei angeschlossen habe. Überall sei er als Kurde ausgegrenzt worden, auch an seinen verschiedenen Arbeitsstellen sei er diskriminiert worden. Weil er keine Zukunft gesehen habe, um seine Identität leben zu können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei über den Flughafenmit Istanbul nach Albanien gereist und von dort auf dem Landweg über Bosnien und Herzegowina in die Schweiz gelangt. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zum Entscheidentwurf reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin am 29. Januar 2024 eine Stellungnahme ein. Darin wurde geltend gemacht, während der Besprechung des Entwurfes habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er seit seiner Kindheit psychisch belastet sei. Er habe Angst vor der Polizei, weil diese oft seinen Vater aufgesucht und misshandelt habe, und er fühle sich stets unter Beobachtung. Während seiner sechsmonatigen Militärzeit 2021 habe er wöchentlich einen Psychiater aufsuchen müssen, weil er die Angst und die Ausgrenzungen und Diskriminierungen durch die anderen nicht habe ertragen können. An der Anhörung sei der psychische Gesundheitszustand nicht thematisiert worden, und er habe nicht alles sagen können, weil die Erinnerungen sehr schmerzhaft seien und er sich an vieles gar nicht erinnern möchte. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024, gleichentags eröffnet, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2023 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 12. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die geschilderten Nachteile seien nicht als ernsthaft und damit nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere wären auch die Diskriminierungen während der kurzen Militärdienstzeit nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren. Es komme hinzu, dass er die geltend gemachten psychischen Belastungen während des Militärdienstes in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er dazu genügend Gelegenheit gehabt hätte. Auch sei die diesbezügliche Behauptung in der Stellungnahme mit keinerlei Beweismitteln belegt worden. Schliesslich sei, unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen in Zusammenhang mit der zwei Jahre später erfolgten Ausreise stehe. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits seit Kindestagen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Alltag beeinträchtigt worden. Auch bei seiner Arbeitsstelle sei er diskriminiert worden. Die Arbeitssuche im Allgemeinen sei wegen seines kurdischen Namens äusserst schwierig. Um überhaupt Arbeitsmöglichkeiten zu erhalten, habe er stets seine persönlichen Überzeugungen beziehungsweise seine Persönlichkeit verheimlichen und verstecken müssen. Bereits seit jüngster Kindheit habe er seine ethnische Zugehörigkeit verstecken oder - wenn dies nicht mehr möglich gewesen sei (z.B. aufgrund des Namens) - so tun müssen, als würde er die türkischen Nationalisten unterstützen; er habe somit seine Persönlichkeit verleugnen müssen. Dies stelle für ihn unerträglichen psychischen Druck dar und das SEM habe es unterlassen, einen solchen in seinem Fall zu prüfen. Aufgrund der traumatisierenden Vorkommnisse sei er bereits während seiner Militärdienstzeit in wöchentlicher psychologischer Behandlung gewesen. Er leide stark und sei auch in der Schweiz bereits bei MedicHelp/ORS gewesen. Es seien von der Vorinstanz zu Unrecht keine Abklärungen zu seiner psychischen Gesundheit getroffen worden. Er habe seine Probleme in der Anhörung nicht erwähnt, weil er sich nicht getraut habe. Einerseits sei dies Ausfluss des Stigmas hinsichtlich psychischer Probleme bei Männern, das auch in der Türkei vorherrsche. Andererseits habe die Anhörung nicht in seiner Muttersprache Kurmanci, sondern in Türkisch stattgefunden, obschon er gewünscht habe, in seiner Muttersprache angehört zu werden. Selbst hier in der Schweiz sei ihm dies verwehrt worden. Aufgrund dieser vielen einzelnen Faktoren sowie der Tatsache, dass er nicht explizit zu seiner psychischen Gesundheit befragt worden sei, habe er sich nicht in der Lage gesehen, seine psychischen Beschwerden darzulegen. Das SEM habe ihn zudem häufig während seines freien Berichts unterbrochen und seine Erzählungen jeweils als die generelle Lage in der Türkei beschrieben. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt. 6.1.1 Zunächst wird (sinngemäss) gerügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die Befragung auf Türkisch durchgeführt habe und nicht auf Kurmanci. Auch sei der Beschwerdeführer häufig unterbrochen worden. Dies habe dazu geführt, dass er sich nicht getraut habe, während der Anhörung seine psychische Gesundheit zu thematisieren. Zudem seien die Erinnerungen sehr schmerzhaft und er habe sich an vieles gar nicht mehr erinnern wollen. Das Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörungen bestätigt, die Dolmetscherin sehr gut zu verstehen. Insbesondere aber gab er zu Protokoll, dass er beide Sprachen gleich gut beherrsche, weil er elf Jahre lang in C._______ gelebt habe. Zwar kam es insofern zu einem Missverständnis, als die befragende Person dem Beschwerdeführer zunächst in Aussicht stellte, die Anhörung könne abgebrochen werden, falls er in Kurdisch angehört werden wolle, worauf der Beschwerdeführer erklärte, er wolle die Anhörung nun abbrechen. Er habe bisher im Leben noch nie die Möglichkeit gehabt, eine Anhörung auf Kurdisch durchzuführen. Nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten korrigierte sich dann die befragende Person und erklärte, er sei verpflichtet, mitzuwirken, weil er gesagt habe, er verstehe beide Sprachen gleich gut. Es werde demzufolge davon ausgegangen, es handle sich um eine Präferenz und nicht um ein sprachliches Hindernis. Daraufhin bestätigte der Beschwerdeführer, dass der Grund, weshalb er einen kurdischen Dolmetscher gewollt habe sei, dass das Kurdisch sprechen in der Türkei für 80 Jahre verboten gewesen sei; er hätte so zum ersten Mal bei einer Behörde ganz offiziell etwas auf Kurdisch gesagt. Danach erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Fortsetzung der Anhörung auf Türkisch einverstanden, wobei die Rechtsvertreterin festhalten liess, dem Beschwerdeführer dürfe daraus kein Nachteil erwachsen (A17/2, F1-4). Eine Durchsicht des Protokolls lässt dann in keiner Weise darauf schliessen, dass es in der Folge Verständigungsschwierigkeiten oder sprachliche Hürden gegeben hätte. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit, von seinem Leben in der Türkei zu berichten und insbesondere seine Gesuchsgründe vorzutragen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer deswegen nicht über seine psychischen Probleme hätte berichten und daher auch nicht sämtliche Asylgründe habe vorgetragen können. Er wurde einleitend explizit auf seine Verpflichtung hingewiesen wurde, vollständige Aussagen zu machen. Ausserdem wurde er am Anfang der Anhörung gefragt, wie es ihm gesundheitlich gehe - worauf er einige physische Beschwerden nannte - und es wurde ihm gesagt, dass er sich melden solle, falls er sich während der Anhörung wegen der gesundheitlichen Beschwerden schlecht fühle (A17 F5 f.). Der Beschwerdeführer erhielt danach Gelegenheit, seine Ausreisegründe frei zu schildern, und es wurden ihm auch konkrete Rückfragen gestellt (u.a. A17 F32 bis F35). Zwar wurde er das ein oder andere Mal unterbrochen. Dies geschah aber jeweils offenkundig, um das Gespräch auf allenfalls rechtserhebliche Sachverhaltselemente zu lenken (z.B. A17 F32 in fine und F33, F33 in fine und F34). Dass die befragende Person den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass die generell angespannte Situation der Kurden dem SEM bekannt, jedoch kein Asylgrund sei, diente offenkundig ebenfalls der Information, dass er vorbringen solle, was ihn konkret zur Ausreise bewogen habe. Dass er wegen dieser Hinweise seine Situation nicht hinreichend habe darlegen können, geht aus den Akten nicht hervor. Am Ende seiner Anhörung wurde er dann auch ausdrücklich gefragt, ob er alle Asylgründe erwähnt habe, was er nach kurzem Überlegen bejahte. Gleich anschliessend wandte sich die befragende Person an die Rechtsvertretung und fragte, ob es aus ihrer Sicht noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und für die Sachverhaltsfeststellung wesentlich seien. Daraufhin stellte die Rechtsvertreterin noch einige Rückfragen (A17 F45 ff.). Der Beschwerdeführer bestätigte schliesslich unterschriftlich, dass das Protokoll ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, dass es vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Insgesamt finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, alle relevanten Fluchtgründe vorzutragen. Bezeichnenderweise wird auch auf Beschwerdestufe nicht ansatzweise dargetan, welche weiteren relevanten Vorkommnisse der Beschwerdeführer nicht habe dartun können. 6.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang schliesslich, dass das SEM es unterlassen habe, seine Vorbringen unter dem Aspekt eines unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. Das SEM hat aber im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen erfasst, die er seit seiner Kindheit geltend gemacht hat und auch, was er für die Zukunft befürchte. In seiner Würdigung hat es dann festgestellt, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile handle, die ihm ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten. Damit hat es sich sehr wohl mit der Frage befasst, ob ein unerträglicher psychischer Druck vorliege. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht schon darin, dass es den entsprechenden Begriff nicht verwendete. Allein der Umstand, dass das SEM inhaltlich zu einer anderen Würdigung der geltend gemachten Benachteiligungen gelangte, als vom Beschwerdeführ erwartet, bedeutet noch keine Verletzung formellen Rechts. Die Frage, ob dieser Schluss gerechtfertigt war, ist nachfolgend unter materiellen Gesichtspunkten zu beurteilen. 6.1.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Rückweisungsantrag als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in allen Punkten zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt - wie vom SEM zu Recht angeführt und entgegen der entgegengesetzten Ansicht des Beschwerdeführers - nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch sind im Falle der Kurden in der Türkei die praxisgemäss hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6) - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht erfüllt (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3056/2023 vom 13. September 2023 E. 7.3; E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Zutreffend ist auch die Feststellung des SEM, die plötzlich im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Benachteiligungen im Militärdienst, seien, unabhängig von ihrer verspäteten Geltendmachung, aufgrund des mangelnden Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Gleiches gilt im Übrigen auch für das Ereignis von 2015, als ihm anlässlich einer Demonstration ein Zahn gebrochen worden sei. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt dann auf Beschwerdeebene vor, in der Gesamtheit seiner Erlebnisse liege ein unerträglicher psychischer Druck, da sie ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichten. Ständig überwacht und verfolgt zu werden oder die Arbeitsstelle aufgrund ethnischer Zugehörigkeit zu verlieren, mache ein Leben in der Türkei unzumutbar. 7.3.1 Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als asylrelevante ernsthafte Nachteile. Diese Formulierung soll erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist praxisgemäss anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist die psychische Befindlichkeit und wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). 7.3.2 Gestützt auf die Akten kann - so zutreffend das SEM - vorliegend nicht auf einen unerträglichen psychischen Druck geschlossen werden. Es ist gut nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse seit seiner Kindheit, die er aufgrund seiner kurdischen Ethnie -auch weil es in der Familie aufgrund verschiedener politischer Ansichten zu Unstimmigkeiten gekommen sei - erlebt habe, ihn psychisch belastet haben. Die Einschätzung aber des SEM, dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglichten, ist zutreffend. Die vom Beschwerdeführer - teilweise nur sehr pauschal - vorgebrachten Benachteiligungen genügen den hohen Anforderungen von ihrer Intensität her offenkundig nicht. Bezeichnenderweise war er denn auch bis kurz vor der Ausreise in verschiedenen Funktionen erwerbstätig und hat mit seiner Familie zusammen in C._______ gelebt, wobei es der Familie, mit der er in regelmässigem Kontakt stehe, gut gehe (A17 F13 f.). Die vom Beschwerdeführer im Heimatstaat erlittenen und zukünftig befürchteten Benachteiligungen erscheinen auch in ihrer Gesamtheit nicht derart intensiv, dass ihm ein weiteres Leben in seinem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun und es ist auch nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Bezeichnenderweise ist dem Beschwerdeführer auch möglich, den Heimatstaat über den Flughafen Istanbul zu verlassen. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Würdigung führen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt C._______, in welcher der Beschwerdeführer viele Jahre und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 9.3.3 9.3.3.1 Das SEM hielt in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer lebe seit seiner Kindheit in C._______. Er sei gesund und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern gelebt. Er verfüge somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Er habe seit seinem Schulabbruch im Jahr 2016 stets gearbeitet und verfüge über diverse Arbeitserfahrungen. Für die Kosten seiner Ausreise sei er selbst aufgekommen. Es könne demnach erwartet werden, dass er nach seiner Rückkehr nach C._______ erneut eine Arbeitsstelle finden und sich seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Ergänzend ist in medizinischer Hinsicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, an Allergie und wenigen nicht weiter nennenswerten körperlichen Beschwerden zu leiden. Die befragende Person wies ihn sodann darauf hin, dass er sich gegebenenfalls an die medizinische Betreuung in der Unterkunft zu wenden habe (A17 F5 f.). Weitere medizinische Akten sind nicht vorhanden, auch nicht hinsichtlich der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Beschwerden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass solche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Sollte der Beschwerdeführer dennoch einer Behandlung bedürften, ist festzuhalten, dass diese in der Türkei behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 7.3.3.3). Der Beschwerdeführer führte sodann auch aus, dass er in seinem Heimatland schon von medizinischen Hilfsangeboten Gebrauch gemacht hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Kinza Brunner Versand: