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E-3056/2023

E-3056/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl. Der ZEMIS Direkterfassung der Personalien («Protokoll Personalien- aufnahme») für Asylsuchende vom 30. Januar 2023 und dem Protokoll der Anhörung vom 18. April 2023 ist in persönlicher Hinsicht im Wesentlichen zu entnehmen, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend an der Universi- tät in C._______ (...) studiert. Während seines Studiums sei er vier oder fünfmal inhaftiert, beleidigt und beschimpft worden. Zudem sei er aufgrund seiner kurdischen Abstammung diskriminiert worden, weshalb er das Stu- dium nach drei Monaten abgebrochen habe und nach B._______ zurück- gekehrt sei. Danach habe er für einige Zeit in einem (…) in Istanbul gear- beitet, sei im (…)handel tätig gewesen und habe zuletzt in B._______ ein (…) betrieben. Sein Vater, sein Onkel väterlicherseits (vs) und er selber seien Mitglieder der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und hätten an Kundgebungen, Presseerklärungen und Demonstrationen teilgenommen. Er sei zudem Mitglied des Jugendverbandes der HDP. Die türkische Polizei habe wegen der HDP-Mitgliedschaft mehrmals Razzien bei ihnen zu Hause durchgeführt. Seit dem Jahr 2007 sei er überdies auf den sozialen Medien politisch aktiv. Als sein (...) von einem Zwangsverwalter nach fünf oder sechs Monaten wieder geschlossen worden sei, hätten seine politi- schen Aktivitäten zugenommen. Um die Bevölkerung aufzuklären habe er an Kundgebungen Broschüren der HDP verteilt und seit dem Jahr 2017 in den sozialen Medien kritische Posts über den Staatspräsidenten Erdogan veröffentlicht. Die «Faschisten» hätten seine Posts gemeldet, weshalb seine Accounts ständig geschlossen worden seien. Zudem sei ihm in den sozialen Medien gedroht worden. Ungefähr Mitte Juni 2022 sei er wegen seiner politischen Aktivitäten während zehn Tage inhaftiert und es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Da er den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er am 18. September 2022 mit seinem türki- schen Pass legal von Istanbul mit dem Flugzeug nach Serbien gereist. Nach Aufenthalten in Deutschland, Serbien, Kroatien, Tschechien, Öster- reich und Italien sei er am 8. Januar 2023 in der Schweiz eingereist. In den sozialen Medien sei er weiterhin politisch aktiv. Sein Rechtsanwalt in der Türkei (nachfolgend: Anwalt) habe ihm zwei Dokumente zukommen las- sen, wonach eine ihm unbekannte Person im April 2023 eine Anzeige ge- gen ihn erstattet habe aufgrund seiner Veröffentlichungen in den sozialen Medien. Im E-Devlet seien Verfahren gegen ihn verzeichnet (Anmerkung Gericht: Website des türkischen Staates für Bürgerangelegenheiten). Er

E-3056/2023 Seite 3 habe jedoch keinen Zugang mehr zu E-Devlet, da ihm in Deutschland sein Handy, seine türkische Identitätskarte und sein türkischer Pass abgenom- men worden seien. Sein Anwalt versuche ein neues Passwort für ihn zu generieren. Seit seiner Ausreise aus der Türkei habe die türkische Polizei ihn einmal zu Hause gesucht. Er befürchte, dass die Verfahren gegen ihn in der Türkei bereits abgeschlossen seien und er bei einer Rückkehr fest- genommen werde. In den Akten befinden sich sein Nüfüs im Original sowie nicht übersetzte Kopien eines Aussageprotokolls des Anzeigeerstatters bei der Staatsan- waltschaft in D._______ vom 7. April 2023 und eines Schreibens des Vor- bereitungsbüros der Staatsanwaltschaft in D._______ an das Anti-Terroris- mus-Büro vom 13. April 2023 (inkl. Kopien von Beiträgen in den sozialen Medien). B. Mit Schreiben vom 25. April 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. April 2023 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei unzulässig und unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten und die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte ein undatiertes Bestätigungsschreiben der HDP B._______, eine von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 13. März 2023 für den Anwalt, ein undatiertes Schreiben des Anwalts, sowie weitere

E-3056/2023 Seite 4 türkische Dokumente vom 13. April 2023, 19. April 2023, 10. Mai 2023, 3.Mai 2023 und teilweise unleserliche Dokumente, gemäss welchen in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (alle in Kopie und nicht übersetzt) sowie drei Fotos aus den Jahren 2018, 2020 und 2022 ein. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer auf, die im vorinstanzlichen Verfahren (angeblich betref- fend polizeiliche Ermittlungsverfahren) und mit der Beschwerde einge- reichten Beweismittel innert Frist in leserlicher Form einzureichen sowie in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 informierte der Beschwerdeführer dar- über, dass der Anwalt von der türkischen Staatsanwaltschaft keine leserli- chen Kopien der eingereichten Beweismittel erhalten könne, da diese im System in schlechter Qualität abgespeichert worden seien. G. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer weitere Aus- führungen zu seinem Strafverfahren in der Türkei. Er reichte Übersetzun- gen der bereits eingereichten türkischen Dokumente ein: - Bestätigungsschreiben der Partei HDP B._______, bezüglich sei- ner parteilichen Tätigkeiten - Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Staats- anwaltschaft E._______ um Zustellung der Akten vom 10.05.2023 - Eingabe der Staatsanwaltschaft E._______ an die Oberstaatsan- waltschaft D._______ vom 03.05.2023 - Untersuchungsrapport vom 25.04.2023 - Anweisung für die Ermittlungen vom Bezirksgouverneur D._______ an die Polizeidirektion F._______ vom 19.04.2023 - Eingabe der Staatsanwaltschat D._______ an die Abteilung Ter- rorbekämpfung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 13.04.2023 - Aussageprotokoll des Anzeigeerstatters vor der Staatsanwaltschaft D._______ vom 07.04.2023 Dem Schreiben lag zudem eine Übersetzung mit dem Titel «Zustellung der Dokumente von der Polizeibehörde F._______ an die Polizeidirektion D._______ vom 26. April 2023» bei.

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Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Diese ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenen- falls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge damit, die Vorinstanz habe weder die Funktion von sogenannten Internetportalen der türkischen Staatsangehörigen wie E-Devlet richtig erkannt noch das Ermittlungsver- fahren und das Recht auf Akteneinsicht der Strafakten in der Türkei genau geprüft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Mitwir- kungspflicht obliegt. Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhal- tes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie all- fällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu- reichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Im vorliegenden Fall gab der Be- schwerdeführer an, er und sein Anwalt würden bereits seit über sieben

E-3056/2023 Seite 6 Monaten erfolglos versuchen, Zugang zu E-Devlet zu erhalten (vgl. SEM- Akten […]-19/16 F71 [nachfolgend SEM-Akten 19]). Demgegenüber war es seinem Anwalt indes nicht nur möglich über UYAP zahlreiche türkische Dokumente den Beschwerdeführer betreffend einzureichen, sondern auch zwei türkische Verfahrensakten (vgl. SEM-Akten […] Beweismittel ID-001 und ID-002 [nachfolgend: SEM-Akten ID-001 und ID-002]), welche für den internen Gebrauch der türkischen Strafverfolgungsbehörden bestimmt sind. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Anhörung an, sein Anwalt würde ihn über Neuigkeiten betreffend sein Verfahren in der Türkei infor- mieren (vgl. SEM-Akten 19 F95). In antizipierter Beweiswürdigung bestand somit keine Veranlassung, Abklärungen zum Zugang zu E-Devlet respek- tive zum Recht auf Akteneinsicht in die Strafakten in der Türkei zu treffen.

E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei ihm eine Nachfrist zur Verbesserung (recte: Ergänzung) der Beschwerde und zur Beschaffung weiterer Dokumente aus der Türkei zu gewähren.

E. 4.2 Zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann auf Gesuch eine Nachfrist gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert und die Be- schwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 53 VwVG). Die vorlie- gende Beschwerdesache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, aufgrund des Verlusts seines Handys, seiner türki- schen Identitätskarte und seines türkischen Passes habe er keinen Zugang zu E-Devlet. Über seinen Anwalt versuche er, an weitere Beweismittel aus der Türkei zu gelangen. Dem Anwalt war es möglich über UYAP zahlreiche Beweismittel und sogar interne Schreiben zu beschaffen. Der Sachverhalt ist – wie bereits dargelegt – als hinreichend erstellt zu erachten und der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren Ergänzungen anbrin- gen sowie weitere Beweismittel nachreichen. Im Übrigen hätte er bis zum Urteilszeitpunkt genügend Zeit gehabt, weitere Vorbringen und Ergänzun- gen zur Beschwerde sowie Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur

E-3056/2023 Seite 7 Beschwerdeergänzung und zur Einreichung weiterer Beweismittel anzu- setzen. Sein Antrag ist abzulehnen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Im Wesentlichen geht die Vorinstanz davon aus, seine Angaben zum Umstand, weshalb er keine weiteren Beweismittel einreichen könne, seien unglaubhaft. Seine Erklärungen zu seinem eingeschränkten Zugang auf sein E-Devlet-Konto würden vielmehr asyltaktischen Zwecken dienen. Bei seinen Vorbringen eines hängigen Verfahrens in der Türkei würden selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile vorlie- gen und er habe keine asylrelevante künftige staatliche Verfolgung zu be- fürchten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwer- deführers könne deshalb offenbleiben.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Angaben in Bezug auf die Beschaffung türkischer Dokumente von hängigen Strafverfahren durch das E-Devlet beziehungsweise durch seinen Anwalt seien glaubhaft. Er sei in der Türkei für die HDP politisch aktiv gewesen und habe Aktivitäten für ei- nen Menschenrechtsverein durchgeführt. Gegen ihn werde in der nächsten Zeit ein Haftbefehl erlassen. In der Türkei sei er insbesondere als Kurde der Folter und der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt; nach dem Er- gebnis der Präsidentschaftswahlen in der Türkei vom 28. Mai 2023 sei

E-3056/2023 Seite 8 zudem zu erwarten, dass die bisherige staatliche Gewalt gegen die Kurden weiter zunehme.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

E. 7.2 Die vier- oder fünfmaligen Festnahmen durch die türkische Polizei wäh- rend seines Studiums aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für die HDP und seiner kurdischen Abstammung haben sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vor seinen Tätigkeiten in einem (…), als (…)händler und als (...)betreiber zugetragen. Somit stehen diese Ereignisse weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen kausalen Zusammenhang mit der später erfolgten Ausreise. Zudem fehlt es an der Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG, da er gemäss eigenen Angaben nach kurzer Zeit freige- lassen wurde (vgl. SEM-Akten 19 F82).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer gibt an, als Kurde in der Türkei unterdrückt wor- den zu sein. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Be- völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Solche Behelligungen weisen jedoch die für die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), dies auch un- ter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2022 vom 14. August 2023 E. 7.6).

E. 7.4 Er macht weiter geltend, er habe in der Türkei als Mitglied der HDP und des Jugendverbandes der HDP an Kundgebungen, Presseerklärungen und Demonstrationen teilgenommen sowie seit 2017 kritische Posts über den Staatspräsidenten Erdogan bei (…) veröffentlicht. Die geltend ge- machten Razzien durch die türkische Polizei bei ihm zu Hause können nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erachtet werden, da dadurch weder Leib und Leben noch die Freiheit des Be- schwerdeführers konkret gefährdet wurden. Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dessen einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt war. Bei der zehntägi- gen Haft Mitte Juni 2022 fehlt es an der Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Er gab selber an, es sei keine Untersuchungshaft angeordnet worden, da

E-3056/2023 Seite 9 er sich in der Türkei bei seinen politischen Aktivitäten für die HDP stets im legalen Bereich bewegt habe (vgl. SEM-Akten 19 F84). Zudem ist festzu- halten, dass es sich bei der HDP um eine in der Türkei legale Partei han- delt. Aus dem undatierten Bestätigungsschreiben der HDP und den drei Fotos, auf welchen nicht erkennbar ist, ob es sich bei den gekennzeichne- ten Personen jeweils um den Beschwerdeführer handelt, lässt sich eine politische Tätigkeit in dem Ausmass, das er sie geltend macht, nicht ablei- ten. Darüber hinaus ist erstaunlich, dass sein Vater keine Probleme mit den türkischen Behörden hat, obwohl er ebenfalls Mitglied der HDP ist und ge- mäss den Aussagen des Beschwerdeführers gleichermassen an allen le- galen Aktivitäten der HDP teilgenommen hat (vgl. SEM-Akten 19 F63). Da- rauf angesprochen relativierte der Beschwerdeführer seine Aussagen und meinte, sein Vater sei weniger politisch aktiv gewesen, da er gearbeitet habe (vgl. SEM-Akten 19 F78). Zu seinen Veröffentlichungen in den sozia- len Medien in der Türkei reichte er keine Belege ein. Die von ihm einge- reichten behördlichen Dokumente aus der Türkei sind, wie nachfolgend aufgezeigt wird, allesamt auf die Zeit nach seiner Ausreise aus der Türkei datiert. Am 18. September 2022 gelang ihm sodann die Ausreise aus der Türkei, ohne Probleme, legal mit seinem türkischen Pass per Flugzeug (vgl. SEM-Akten 19 F50 f.). Folglich liegt die Vermutung nahe, dass in der Türkei nichts gegen ihn vorlag und auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden war. Er reiste in verschiedenen Ländern ein und stellte auch in Deutschland, obwohl er angibt, dort polizeilich angehalten worden zu sein, kein Asylgesuch. Erst rund 3,5 Monate nach seiner Ausreise aus der Türkei ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht mit seinem Vorbringen vereinbaren, dass er von den türkischen Behörden verfolgt werde. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur angeblichen behördlichen Suche bei seinen Eltern nach sei- ner Ausreise (vgl. SEM-Akten 19 F74).

E. 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Eine solche ist im Zusammenhang mit den vor seiner Ausreise geltend ge- machten Ereignissen auch heute nicht anzunehmen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nach seiner Ausreise sei aufgrund von Äusserungen auf (…) ein Strafverfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Zudem habe er

E-3056/2023 Seite 10 in der Schweiz an verschiedenen politischen Aktivitäten für die kurdische Bewegung teilgenommen.

E. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a).

E. 8.3.1 Den eingereichten Dokumenten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im März und April 2023 auf (…) beleidigend gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten geäussert hat. Mit Schreiben vom

E. 8.3.2 Vorab ist festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, Zugang zu weiteren Dokumenten zu erlangen, nachdem sein Anwalt in der Lage gewesen sein soll, interne Dokumente zu beschaffen und mittels eines befreundeten An- walts das Verfahren des Beschwerdeführers nach B._______ transferieren zu lassen (vgl. SEM-Akten 19 F94 f.). Die Beschwerde gibt ebenfalls keine Aufschlüsse darüber. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anwalt auch in der Lage sein sollte, weitere Dokumente beschaffen zu können. Dies auch unter dem Aspekt, dass gemäss dem Beschwerdeführer sein Anwalt mit einem Staatsanwalt befreundet sein soll (vgl. SEM-Akten 19 F71). Sodann handelt es sich bei den eingereichten Dokumenten lediglich um Ermittlungsakten; ihnen lässt sich nicht entnehmen, ob gegen den Be- schwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dem Un- tersuchungsbericht vom 25. April 2023 ist zudem zu entnehmen, dass es sich bei den besagten Profilen um gefälschte Kontoprofile handeln könnte, die von anderen unter Verwendung von persönlichen Informationen und/oder Fotos ohne das Wissen der betroffenen Personen erstellt worden seien (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 BM 7/4). So- mit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behör- den überhaupt in Zusammenhang mit den Veröffentlichungen in den sozi- alen Medien gebracht wird. Weiter ist erstaunlich, wie es dem Beschwer- deführer gelungen sein soll, die unleserlichen Dokumente zu übersetzen. Dies zumal die Dokumente gemäss seinen eigenen Angaben auch den tür- kischen Behörden nicht in leserlicher Form vorliegen (vgl. Eingabe des Be- schwerdeführers vom 16. Juni 2023). Das auf den 26. April 2023 datierte Dokument liegt zudem lediglich in übersetzter Form vor (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 BM 7/3); ein entsprechendes türki- sches Dokument befindet sich nicht in den Akten. Sämtliche Dokumente liegen darüber hinaus nur in Kopie vor, weshalb ihnen mangels Überprüf- barkeit auf ihre Echtheit hin kein oder nur ein geringer Beweiswert zu- kommt. Dem Schreiben des Anwalts, wonach gegen den Beschwerdefüh- rer demnächst ein Haftbefehl erlassen werde, kommt kein relevanter Be- weiswert zu, da es von einer durch den Beschwerdeführer beauftragten Person erstellt wurde (vgl. Beschwerde BM 8). Somit handelt es sich hin- sichtlich des Erlasses eines Haftbefehls um eine reine Vermutung. Vor dem Hintergrund seiner asylrechtlichen Vorbringen ist ferner nicht nachvollzieh- bar, dass er erst sechs Monate nach seiner Ausreise aus der Türkei und rund sechs Monate nach der angeblichen Abnahme seiner türkischen Iden- titätsdokumente und seines Handys durch die deutschen Behörden einen Anwalt in der Türkei mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat (vgl. Beschwerde BM 6). Dies überrascht umso mehr, als es sich bei dem

E-3056/2023 Seite 12 Anwalt um einen «Familienanwalt» handelt, der auch der Anwalt seines Vaters ist (vgl. SEM-Akten 19 F72). Weiter erstaunt, dass er bereits seit dem Jahr 2017 in den sozialen Medien aktiv gewesen sein will, eine An- zeige jedoch erst im April 2023 erfolgte, mithin sechs Jahre nach Beginn seiner Aktivitäten. Seine Erklärung, er habe zwar Personen blockiert, bei jener, welche ihn angezeigt habe, aber zu spät reagiert, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akten 19 F100).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer machte erst auf Beschwerdeebene mit seiner letz- ten Eingabe vom 6. Juli 2023 geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er machte keine weiteren Angaben. Auch in Würdigung der einge- reichten vier privaten Fotos vom 8., 18. und 20. März 2023, welche ihn als Teilnehmer des Newroz-Fests in Zürich und Fribourg zeigen, sind diese Aktivitäten als niederschwellig einzustufen, weshalb sie ihn nicht als miss- liebige Person im obenerwähnten Sinne (vgl. E. 8.2) erscheinen lassen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten.

E. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt der subjek- tiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht an- geordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin

E-3056/2023 Seite 13 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg- weisung ist zulässig. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) so- wie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs- ähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, die nicht von den Erdbeben betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Er hat das Gymnasium abgeschlossen. Nachdem er sein (...)studium abgebrochen hat, hat er in der (...) und im (...) gearbeitet sowie ein (...) betrieben. Er lebte zuletzt bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinem Onkel vs in einem Haus, welches seinem Vater gehört. Er verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. Seiner Familie geht es finanziell gut. Seine Ausreise konnte er mit eigenen Mitteln und der Unterstützung seines Vaters finanzieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer erlitt ungefähr im Jahr 2021 eine «Art Herzinfarkt», er wurde an der Nase operiert, hat Atemschwierigkeiten und eine Beule am Hinterkopf. Er hat aktuell keine Beschwerden. Die vorgebrachten Leiden sind in seinem Heimatstaat - sofern überhaupt noch bestehend - behandelbar. Es kann daher nicht von einem Vollzugshindernis ausgegangen werden. Der Vollzug erweist sich deshalb für den Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 April 2023 informierte die Staatsanwaltschaft D._______ die Ober- staatsanwaltschaft D._______, dass gegen den Beschwerdeführer auf- grund seiner Veröffentlichungen auf (…) eine Anzeige erstattet worden sei. Mit gleichentags erfolgtem Schreiben informierte das Vorbereitungsbüro der Staatsanwaltschaft D._______ die Abteilung Terrorbekämpfung der Staatsanwaltschaft D._______, dass gegen den Beschwerdeführer Ermitt- lungen wegen der möglichen Erfüllung des Straftatbestandes der Propa- ganda für eine terroristische Organisation oder andere Straftaten eingelei- tet worden sei. Es erbat um Übermittlung von Informationsdokumenten und Übersetzungen der Veröffentlichungen auf (…). Daraufhin wies die Bezirk- spolizeibehörde D._______ die Polizeidirektion F._______ mit Schreiben vom 19. April 2023 an, Nachforschungen zum (…)konto mit dem Namen «H._______» durchzuführen und ihr zu übermitteln. Am 25. April 2023 er- stellte die Polizeidirektion der Provinz F._______, Direktion der Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität, einen Untersuchungsrapport. Diesen übermittelte sie am 26. April 2023 an die Polizeidirektion D._______. Am 3. Mai 2023 wurde die Ermittlungsakte von der Polizei- dienststelle D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ und am

10. Mai 2023 weiter an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ übermittelt. Mit undatiertem Schreiben bestätigte der Anwalt, dass gegen den Be- schwerdeführer ein Haftbefehl erlassen werde.

E-3056/2023 Seite 11

E. 14 Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E-3056/2023 Seite 14 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türki- sche Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf be- troffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Ma- latya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher er- achtet die Vorinstanz aktuell den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, die nicht von den Erdbeben betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfä- hig. Er hat das Gymnasium abgeschlossen. Nachdem er sein (...)studium abgebrochen hat, hat er in der (…) und im (…) gearbeitet sowie ein (...) betrieben. Er lebte zuletzt bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinem Onkel vs in einem Haus, welches seinem Vater gehört. Er verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. Seiner Familie geht es finanziell gut. Seine Ausreise konnte er mit eigenen Mitteln und der Unterstützung seines Vaters finanzieren. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Be- schwerdeführer erlitt ungefähr im Jahr 2021 eine «Art Herzinfarkt», er wurde an der Nase operiert, hat Atemschwierigkeiten und eine Beule am Hinterkopf. Er hat aktuell keine Beschwerden. Die vorgebrachten Leiden sind in seinem Heimatstaat – sofern überhaupt noch bestehend – behan- delbar. Es kann daher nicht von einem Vollzugshindernis ausgegangen werden. Der Vollzug erweist sich deshalb für den Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-3056/2023 Seite 15 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3056/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3056/2023 Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl. Der ZEMIS Direkterfassung der Personalien («Protokoll Personalienaufnahme») für Asylsuchende vom 30. Januar 2023 und dem Protokoll der Anhörung vom 18. April 2023 ist in persönlicher Hinsicht im Wesentlichen zu entnehmen, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend an der Universität in C._______ (...) studiert. Während seines Studiums sei er vier oder fünfmal inhaftiert, beleidigt und beschimpft worden. Zudem sei er aufgrund seiner kurdischen Abstammung diskriminiert worden, weshalb er das Studium nach drei Monaten abgebrochen habe und nach B._______ zurückgekehrt sei. Danach habe er für einige Zeit in einem (...) in Istanbul gearbeitet, sei im (...)handel tätig gewesen und habe zuletzt in B._______ ein (...) betrieben. Sein Vater, sein Onkel väterlicherseits (vs) und er selber seien Mitglieder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und hätten an Kundgebungen, Presseerklärungen und Demonstrationen teilgenommen. Er sei zudem Mitglied des Jugendverbandes der HDP. Die türkische Polizei habe wegen der HDP-Mitgliedschaft mehrmals Razzien bei ihnen zu Hause durchgeführt. Seit dem Jahr 2007 sei er überdies auf den sozialen Medien politisch aktiv. Als sein (...) von einem Zwangsverwalter nach fünf oder sechs Monaten wieder geschlossen worden sei, hätten seine politischen Aktivitäten zugenommen. Um die Bevölkerung aufzuklären habe er an Kundgebungen Broschüren der HDP verteilt und seit dem Jahr 2017 in den sozialen Medien kritische Posts über den Staatspräsidenten Erdogan veröffentlicht. Die «Faschisten» hätten seine Posts gemeldet, weshalb seine Accounts ständig geschlossen worden seien. Zudem sei ihm in den sozialen Medien gedroht worden. Ungefähr Mitte Juni 2022 sei er wegen seiner politischen Aktivitäten während zehn Tage inhaftiert und es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Da er den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er am 18. September 2022 mit seinem türkischen Pass legal von Istanbul mit dem Flugzeug nach Serbien gereist. Nach Aufenthalten in Deutschland, Serbien, Kroatien, Tschechien, Österreich und Italien sei er am 8. Januar 2023 in der Schweiz eingereist. In den sozialen Medien sei er weiterhin politisch aktiv. Sein Rechtsanwalt in der Türkei (nachfolgend: Anwalt) habe ihm zwei Dokumente zukommen lassen, wonach eine ihm unbekannte Person im April 2023 eine Anzeige gegen ihn erstattet habe aufgrund seiner Veröffentlichungen in den sozialen Medien. Im E-Devlet seien Verfahren gegen ihn verzeichnet (Anmerkung Gericht: Website des türkischen Staates für Bürgerangelegenheiten). Er habe jedoch keinen Zugang mehr zu E-Devlet, da ihm in Deutschland sein Handy, seine türkische Identitätskarte und sein türkischer Pass abgenommen worden seien. Sein Anwalt versuche ein neues Passwort für ihn zu generieren. Seit seiner Ausreise aus der Türkei habe die türkische Polizei ihn einmal zu Hause gesucht. Er befürchte, dass die Verfahren gegen ihn in der Türkei bereits abgeschlossen seien und er bei einer Rückkehr festgenommen werde. In den Akten befinden sich sein Nüfüs im Original sowie nicht übersetzte Kopien eines Aussageprotokolls des Anzeigeerstatters bei der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 7. April 2023 und eines Schreibens des Vorbereitungsbüros der Staatsanwaltschaft in D._______ an das Anti-Terrorismus-Büro vom 13. April 2023 (inkl. Kopien von Beiträgen in den sozialen Medien). B. Mit Schreiben vom 25. April 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. April 2023 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei unzulässig und unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte ein undatiertes Bestätigungsschreiben der HDP B._______, eine von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 13. März 2023 für den Anwalt, ein undatiertes Schreiben des Anwalts, sowie weitere türkische Dokumente vom 13. April 2023, 19. April 2023, 10. Mai 2023, 3.Mai 2023 und teilweise unleserliche Dokumente, gemäss welchen in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (alle in Kopie und nicht übersetzt) sowie drei Fotos aus den Jahren 2018, 2020 und 2022 ein. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die im vorinstanzlichen Verfahren (angeblich betreffend polizeiliche Ermittlungsverfahren) und mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel innert Frist in leserlicher Form einzureichen sowie in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass der Anwalt von der türkischen Staatsanwaltschaft keine leserlichen Kopien der eingereichten Beweismittel erhalten könne, da diese im System in schlechter Qualität abgespeichert worden seien. G. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinem Strafverfahren in der Türkei. Er reichte Übersetzungen der bereits eingereichten türkischen Dokumente ein:

- Bestätigungsschreiben der Partei HDP B._______, bezüglich seiner parteilichen Tätigkeiten

- Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft E._______ um Zustellung der Akten vom 10.05.2023

- Eingabe der Staatsanwaltschaft E._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 03.05.2023

- Untersuchungsrapport vom 25.04.2023

- Anweisung für die Ermittlungen vom Bezirksgouverneur D._______ an die Polizeidirektion F._______ vom 19.04.2023

- Eingabe der Staatsanwaltschat D._______ an die Abteilung Terrorbekämpfung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 13.04.2023

- Aussageprotokoll des Anzeigeerstatters vor der Staatsanwaltschaft D._______ vom 07.04.2023 Dem Schreiben lag zudem eine Übersetzung mit dem Titel «Zustellung der Dokumente von der Polizeibehörde F._______ an die Polizeidirektion D._______ vom 26. April 2023» bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Diese ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge damit, die Vorinstanz habe weder die Funktion von sogenannten Internetportalen der türkischen Staatsangehörigen wie E-Devlet richtig erkannt noch das Ermittlungsverfahren und das Recht auf Akteneinsicht der Strafakten in der Türkei genau geprüft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht obliegt. Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, er und sein Anwalt würden bereits seit über sieben Monaten erfolglos versuchen, Zugang zu E-Devlet zu erhalten (vgl. SEM-Akten [...]-19/16 F71 [nachfolgend SEM-Akten 19]). Demgegenüber war es seinem Anwalt indes nicht nur möglich über UYAP zahlreiche türkische Dokumente den Beschwerdeführer betreffend einzureichen, sondern auch zwei türkische Verfahrensakten (vgl. SEM-Akten [...] Beweismittel ID-001 und ID-002 [nachfolgend: SEM-Akten ID-001 und ID-002]), welche für den internen Gebrauch der türkischen Strafverfolgungsbehörden bestimmt sind. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Anhörung an, sein Anwalt würde ihn über Neuigkeiten betreffend sein Verfahren in der Türkei informieren (vgl. SEM-Akten 19 F95). In antizipierter Beweiswürdigung bestand somit keine Veranlassung, Abklärungen zum Zugang zu E-Devlet respektive zum Recht auf Akteneinsicht in die Strafakten in der Türkei zu treffen. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei ihm eine Nachfrist zur Verbesserung (recte: Ergänzung) der Beschwerde und zur Beschaffung weiterer Dokumente aus der Türkei zu gewähren. 4.2 Zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann auf Gesuch eine Nachfrist gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert und die Beschwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 53 VwVG). Die vorliegende Beschwerdesache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, aufgrund des Verlusts seines Handys, seiner türkischen Identitätskarte und seines türkischen Passes habe er keinen Zugang zu E-Devlet. Über seinen Anwalt versuche er, an weitere Beweismittel aus der Türkei zu gelangen. Dem Anwalt war es möglich über UYAP zahlreiche Beweismittel und sogar interne Schreiben zu beschaffen. Der Sachverhalt ist - wie bereits dargelegt - als hinreichend erstellt zu erachten und der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren Ergänzungen anbringen sowie weitere Beweismittel nachreichen. Im Übrigen hätte er bis zum Urteilszeitpunkt genügend Zeit gehabt, weitere Vorbringen und Ergänzungen zur Beschwerde sowie Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Sein Antrag ist abzulehnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im Wesentlichen geht die Vorinstanz davon aus, seine Angaben zum Umstand, weshalb er keine weiteren Beweismittel einreichen könne, seien unglaubhaft. Seine Erklärungen zu seinem eingeschränkten Zugang auf sein E-Devlet-Konto würden vielmehr asyltaktischen Zwecken dienen. Bei seinen Vorbringen eines hängigen Verfahrens in der Türkei würden selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile vorliegen und er habe keine asylrelevante künftige staatliche Verfolgung zu befürchten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers könne deshalb offenbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Angaben in Bezug auf die Beschaffung türkischer Dokumente von hängigen Strafverfahren durch das E-Devlet beziehungsweise durch seinen Anwalt seien glaubhaft. Er sei in der Türkei für die HDP politisch aktiv gewesen und habe Aktivitäten für einen Menschenrechtsverein durchgeführt. Gegen ihn werde in der nächsten Zeit ein Haftbefehl erlassen. In der Türkei sei er insbesondere als Kurde der Folter und der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt; nach dem Ergebnis der Präsidentschaftswahlen in der Türkei vom 28. Mai 2023 sei zudem zu erwarten, dass die bisherige staatliche Gewalt gegen die Kurden weiter zunehme. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 7.2 Die vier- oder fünfmaligen Festnahmen durch die türkische Polizei während seines Studiums aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für die HDP und seiner kurdischen Abstammung haben sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vor seinen Tätigkeiten in einem (...), als (...)händler und als (...)betreiber zugetragen. Somit stehen diese Ereignisse weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen kausalen Zusammenhang mit der später erfolgten Ausreise. Zudem fehlt es an der Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG, da er gemäss eigenen Angaben nach kurzer Zeit freigelassen wurde (vgl. SEM-Akten 19 F82). 7.3 Der Beschwerdeführer gibt an, als Kurde in der Türkei unterdrückt worden zu sein. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Solche Behelligungen weisen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2022 vom 14. August 2023 E. 7.6). 7.4 Er macht weiter geltend, er habe in der Türkei als Mitglied der HDP und des Jugendverbandes der HDP an Kundgebungen, Presseerklärungen und Demonstrationen teilgenommen sowie seit 2017 kritische Posts über den Staatspräsidenten Erdogan bei (...) veröffentlicht. Die geltend gemachten Razzien durch die türkische Polizei bei ihm zu Hause können nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erachtet werden, da dadurch weder Leib und Leben noch die Freiheit des Beschwerdeführers konkret gefährdet wurden. Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dessen einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt war. Bei der zehntägigen Haft Mitte Juni 2022 fehlt es an der Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Er gab selber an, es sei keine Untersuchungshaft angeordnet worden, da er sich in der Türkei bei seinen politischen Aktivitäten für die HDP stets im legalen Bereich bewegt habe (vgl. SEM-Akten 19 F84). Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der HDP um eine in der Türkei legale Partei handelt. Aus dem undatierten Bestätigungsschreiben der HDP und den drei Fotos, auf welchen nicht erkennbar ist, ob es sich bei den gekennzeichneten Personen jeweils um den Beschwerdeführer handelt, lässt sich eine politische Tätigkeit in dem Ausmass, das er sie geltend macht, nicht ableiten. Darüber hinaus ist erstaunlich, dass sein Vater keine Probleme mit den türkischen Behörden hat, obwohl er ebenfalls Mitglied der HDP ist und gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers gleichermassen an allen legalen Aktivitäten der HDP teilgenommen hat (vgl. SEM-Akten 19 F63). Darauf angesprochen relativierte der Beschwerdeführer seine Aussagen und meinte, sein Vater sei weniger politisch aktiv gewesen, da er gearbeitet habe (vgl. SEM-Akten 19 F78). Zu seinen Veröffentlichungen in den sozialen Medien in der Türkei reichte er keine Belege ein. Die von ihm eingereichten behördlichen Dokumente aus der Türkei sind, wie nachfolgend aufgezeigt wird, allesamt auf die Zeit nach seiner Ausreise aus der Türkei datiert. Am 18. September 2022 gelang ihm sodann die Ausreise aus der Türkei, ohne Probleme, legal mit seinem türkischen Pass per Flugzeug (vgl. SEM-Akten 19 F50 f.). Folglich liegt die Vermutung nahe, dass in der Türkei nichts gegen ihn vorlag und auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden war. Er reiste in verschiedenen Ländern ein und stellte auch in Deutschland, obwohl er angibt, dort polizeilich angehalten worden zu sein, kein Asylgesuch. Erst rund 3,5 Monate nach seiner Ausreise aus der Türkei ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht mit seinem Vorbringen vereinbaren, dass er von den türkischen Behörden verfolgt werde. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur angeblichen behördlichen Suche bei seinen Eltern nach seiner Ausreise (vgl. SEM-Akten 19 F74). 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Eine solche ist im Zusammenhang mit den vor seiner Ausreise geltend gemachten Ereignissen auch heute nicht anzunehmen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nach seiner Ausreise sei aufgrund von Äusserungen auf (...) ein Strafverfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Zudem habe er in der Schweiz an verschiedenen politischen Aktivitäten für die kurdische Bewegung teilgenommen. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a). 8.3 8.3.1 Den eingereichten Dokumenten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im März und April 2023 auf (...) beleidigend gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten geäussert hat. Mit Schreiben vom 13. April 2023 informierte die Staatsanwaltschaft D._______ die Oberstaatsanwaltschaft D._______, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Veröffentlichungen auf (...) eine Anzeige erstattet worden sei. Mit gleichentags erfolgtem Schreiben informierte das Vorbereitungsbüro der Staatsanwaltschaft D._______ die Abteilung Terrorbekämpfung der Staatsanwaltschaft D._______, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen der möglichen Erfüllung des Straftatbestandes der Propaganda für eine terroristische Organisation oder andere Straftaten eingeleitet worden sei. Es erbat um Übermittlung von Informationsdokumenten und Übersetzungen der Veröffentlichungen auf (...). Daraufhin wies die Bezirkspolizeibehörde D._______ die Polizeidirektion F._______ mit Schreiben vom 19. April 2023 an, Nachforschungen zum (...)konto mit dem Namen «H._______» durchzuführen und ihr zu übermitteln. Am 25. April 2023 erstellte die Polizeidirektion der Provinz F._______, Direktion der Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität, einen Untersuchungsrapport. Diesen übermittelte sie am 26. April 2023 an die Polizeidirektion D._______. Am 3. Mai 2023 wurde die Ermittlungsakte von der Polizeidienststelle D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ und am 10. Mai 2023 weiter an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ übermittelt. Mit undatiertem Schreiben bestätigte der Anwalt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen werde. 8.3.2 Vorab ist festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, Zugang zu weiteren Dokumenten zu erlangen, nachdem sein Anwalt in der Lage gewesen sein soll, interne Dokumente zu beschaffen und mittels eines befreundeten Anwalts das Verfahren des Beschwerdeführers nach B._______ transferieren zu lassen (vgl. SEM-Akten 19 F94 f.). Die Beschwerde gibt ebenfalls keine Aufschlüsse darüber. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anwalt auch in der Lage sein sollte, weitere Dokumente beschaffen zu können. Dies auch unter dem Aspekt, dass gemäss dem Beschwerdeführer sein Anwalt mit einem Staatsanwalt befreundet sein soll (vgl. SEM-Akten 19 F71). Sodann handelt es sich bei den eingereichten Dokumenten lediglich um Ermittlungsakten; ihnen lässt sich nicht entnehmen, ob gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dem Untersuchungsbericht vom 25. April 2023 ist zudem zu entnehmen, dass es sich bei den besagten Profilen um gefälschte Kontoprofile handeln könnte, die von anderen unter Verwendung von persönlichen Informationen und/oder Fotos ohne das Wissen der betroffenen Personen erstellt worden seien (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 BM 7/4). Somit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden überhaupt in Zusammenhang mit den Veröffentlichungen in den sozialen Medien gebracht wird. Weiter ist erstaunlich, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, die unleserlichen Dokumente zu übersetzen. Dies zumal die Dokumente gemäss seinen eigenen Angaben auch den türkischen Behörden nicht in leserlicher Form vorliegen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2023). Das auf den 26. April 2023 datierte Dokument liegt zudem lediglich in übersetzter Form vor (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 BM 7/3); ein entsprechendes türkisches Dokument befindet sich nicht in den Akten. Sämtliche Dokumente liegen darüber hinaus nur in Kopie vor, weshalb ihnen mangels Überprüfbarkeit auf ihre Echtheit hin kein oder nur ein geringer Beweiswert zukommt. Dem Schreiben des Anwalts, wonach gegen den Beschwerdeführer demnächst ein Haftbefehl erlassen werde, kommt kein relevanter Beweiswert zu, da es von einer durch den Beschwerdeführer beauftragten Person erstellt wurde (vgl. Beschwerde BM 8). Somit handelt es sich hinsichtlich des Erlasses eines Haftbefehls um eine reine Vermutung. Vor dem Hintergrund seiner asylrechtlichen Vorbringen ist ferner nicht nachvollziehbar, dass er erst sechs Monate nach seiner Ausreise aus der Türkei und rund sechs Monate nach der angeblichen Abnahme seiner türkischen Identitätsdokumente und seines Handys durch die deutschen Behörden einen Anwalt in der Türkei mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat (vgl. Beschwerde BM 6). Dies überrascht umso mehr, als es sich bei dem Anwalt um einen «Familienanwalt» handelt, der auch der Anwalt seines Vaters ist (vgl. SEM-Akten 19 F72). Weiter erstaunt, dass er bereits seit dem Jahr 2017 in den sozialen Medien aktiv gewesen sein will, eine Anzeige jedoch erst im April 2023 erfolgte, mithin sechs Jahre nach Beginn seiner Aktivitäten. Seine Erklärung, er habe zwar Personen blockiert, bei jener, welche ihn angezeigt habe, aber zu spät reagiert, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akten 19 F100). 8.4 Der Beschwerdeführer machte erst auf Beschwerdeebene mit seiner letzten Eingabe vom 6. Juli 2023 geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er machte keine weiteren Angaben. Auch in Würdigung der eingereichten vier privaten Fotos vom 8., 18. und 20. März 2023, welche ihn als Teilnehmer des Newroz-Fests in Zürich und Fribourg zeigen, sind diese Aktivitäten als niederschwellig einzustufen, weshalb sie ihn nicht als missliebige Person im obenerwähnten Sinne (vgl. E. 8.2) erscheinen lassen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, die nicht von den Erdbeben betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Er hat das Gymnasium abgeschlossen. Nachdem er sein (...)studium abgebrochen hat, hat er in der (...) und im (...) gearbeitet sowie ein (...) betrieben. Er lebte zuletzt bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinem Onkel vs in einem Haus, welches seinem Vater gehört. Er verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. Seiner Familie geht es finanziell gut. Seine Ausreise konnte er mit eigenen Mitteln und der Unterstützung seines Vaters finanzieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer erlitt ungefähr im Jahr 2021 eine «Art Herzinfarkt», er wurde an der Nase operiert, hat Atemschwierigkeiten und eine Beule am Hinterkopf. Er hat aktuell keine Beschwerden. Die vorgebrachten Leiden sind in seinem Heimatstaat - sofern überhaupt noch bestehend - behandelbar. Es kann daher nicht von einem Vollzugshindernis ausgegangen werden. Der Vollzug erweist sich deshalb für den Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: