Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie, reiste am 24. April 2022 in die Schweiz ein und suchte glei- chentags um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum B._______ zugewiesen. Am 29. April 2022 bevollmächtigte er die ihm zu- gewiesene Rechtsvertretung. Am 17. Mai 2022 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asyl- suchende) statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten (…) [in der Folge: A] 14). Am 29. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Ver- tretung seiner Rechtsvertreterin zu seinen Asylgründen angehört (Anhö- rung; Protokoll in den SEM-Akten A18). B. Am 6. Juli 2022 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichentags reichte sie ihre Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an. Gleichzeitig verfügte sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers an- zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses.
E-3393/2022 Seite 3
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3393/2022 Seite 4
E. 4.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur voll- ständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bean- tragt. Die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich nicht in erster Linie zur Asylrelvanz der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert, sondern vielmehr zunächst eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorge- nommen habe. Dieses Vorgehen sei veraltet und abzulehnen, zumal dann zunächst auschliesslich nach unglaubhaften Elementen gesucht werde, bevor der Sachverhalt vollständig erstellt worden sei. Auch würden nur die- jenigen Beweismittel gewürdigt, die dem Beschwerdeführer zum Nachteil ausgelegt werden könnten. Der Entscheid des SEM erschöpfe sich sodann über weite Teile in Plausibilitätsbehauptungen, die nicht von naturwissen- schaftlichen Erkenntnissen gestützt werden könnten. Diese Argumentation verletze die Begründungspflicht und widerspreche auch der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bei der UMA EB schlecht gefühlt habe und sich nicht gut habe konzentrieren können.
E. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Protokoll der UMA EB keine konkreten Anhaltspunkte darauf ergeben, dass sich der Beschwer- deführer in einer Situation befunden hätte, welche es ihm aufgrund seiner psychischen Verfassung verunmöglicht hätte, den Fragen zu folgen oder die geltend gemachten Asylgründe vorzutragen, zu deren Darlegung er be- reits dort ausführlich Gelegenheit erhielt. Auf entsprechende Beeinträchti- gungen machte weder er noch die anwesende Rechtsvertreterin die Vo- rinstanz aufmerksam. Auch lässt sich aus dem Protokoll nicht schliessen, dass die Atmosphäre schlecht gewesen oder die befragende SEM-Mitar- beiterin ihn daran gehindert hätte, die aus seiner Sicht entscheidenden Asylgründe zu schildern (vgl. hierzu A14 Ziff. 7.01). Die ihm zu seinen Ge- suchsgründen gestellten Fragen beantwortete er und er hielt abschlies- send fest, er habe alle Asylgründe und Vorfälle darlegen können (ebd. Ziff. 7.02 sowie ZIff. 7.03) beziehungsweise, dass er keine weiteren Bemerkun- gen mehr habe (ebd. Ziff. 9.01). Er liess sodann ausdrücklich – sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung – festhalten, dass er alles, was die Dolmetscherin gesagt habe, verstanden habe (ebd. Vorbemerkungen Bst. h und Ziff. 9.02). Zwar gibt er am Ende der Befragung an, es gehe ihm schlecht, schlechter sogar als damals als er von den Taliban gefoltert wor- den sei. Er führt dies darauf zurück, dass er nicht wisse, was mit seiner Familie passiere (ebd. Ziff. 9.01). Auch seine Emotionen (weinen; ebd. Ziff. 7.01) stehen offensichtlich in Zusammenhang mit der Trennung von seiner
E-3393/2022 Seite 5 Familie und den Sorgen um ihr Wohlergehen. Auch aus dem Protokoll der Anhörung ergeben sich keine formellen Fehler oder Hinweise darauf, dass weitere rechtserhebliche Sachumstände offengeblieben wären. Der Be- schwerdeführer gab an, es gebe keine Neuigkeiten. Was passiert sei, habe er schon erzählt (A18 F9) und er erhielt die Gelegenheit, seine Ausreise- gründe nochmals ausführlich darzulegen; nach seinen Schilderungen er- klärte er ausdrücklich, es gebe keine anderen Gründe (ebd. F41-43). Auch wurde ihm immer wieder erklärt, dass er seine Vorbringen detaillierter oder die jeweiligen Umstände genau schildern solle (z.B. ebd. F45 ff.). Ebenso wurde er aufgefordert, genauer zu erklären, wie er belästigt und gefoltert beziehungsweise wie ihm Gewalt angetan worden sei (z.B. ebd. F74, F76). Dass es ihm besonders Mühe gemacht habe, dies zu schildern, wie in der Beschwerde eingewandt wird, geht nicht ansatzweise aus dem Protokoll hervor und es ist nicht ersichtlich, weshalb sich das SEM hätte veranlasst sehen sollen, ein Gutachten einzuholen oder diesbezüglich weitere Abklä- rungen zu tätigen. Abschliessend erklärte der Beschwerdeführer dann auch ausdrücklich, das heutige Gespräch sei «gut – sehr gut» gewesen (ebd. F138). Die Einwände in der Stellungnahme (A 20) wurden sodann vom SEM zur Kenntnis genommen und in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt. Der Einwand, das SEM habe überhaupt zu Unrecht die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft, vielmehr wäre es gehalten gewesen, nur deren Asylrelevanz zu beachten ist nicht nachvollziehbar. Zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes ist diese Prüfung vielmehr unerlässlich. Schliesslich ist auch nicht er- kennbar, dass das SEM einseitig nur Umstände gewürdigt hätten, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylver- fahren gesetzeskonform durchgeführt und insbesondere auch die für UMA geltenden Verfahrensvorschriften beachtet hat. Der Sachverhalt erweist sich als vollständig erstellt und das SEM ist auch seiner Begründungspflicht in jeder Hinsicht nachgekommen. Inwiefern die Glaubhaftigkeitsprüfung in- haltlich zutreffend ausgefallen ist, ist Gegenstand der nachfolgenden ma- teriellen Prüfung. Der Antrag, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur rechtsgenügli- chen Begründung an das SEM zurückzuweisen ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-3393/2022 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Im Rahmen der UMA EB und der Anhörung zu seinen Asylgründen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei mit seinen sechs jüngeren Geschwistern und seinen Eltern ein einem Dorf im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ aufgewachsen. Seit seinem (…) Le- bensjahr habe er in einem (…)laden in C._______ gearbeitet; die Schule habe er nie besuchen können. Ungefähr einmal wöchentlich sei er mit sei- ner Rikscha in die Hauptstadt des Nachbardistrikts E._______ gefahren, um dort ebenfalls seine Waren anzubieten. Auf dem Rückweg habe er des Öfteren unentgeltlich Fahrgäste, einmal dann zwei ihm unbekannte Män- ner mitgenommen. An einem Strassen-Checkpoint der Armee in F._______ seien sie angehalten und die beiden Unbekannten seien dortbehalten wor- den. Er hingegen habe nach einer kurzen Befragung weiterfahren können. Später habe sich herausgestellt, dass es sich bei den beiden um Taliban gehandelt habe. Gemäss seinen Angaben bei der UMA EB sei er im An- schluss daran nach Hause gefahren. Am folgenden Tag hätten ihn dort Mit- glieder der Taliban aufgesucht und ihm Vorwürfe gemacht, weil er seine beiden Fahrgäste an die Behörden verraten habe. Am Tag darauf seien sie erneut gekommen und hätten ihn gewaltsam mitgenommen. Bei der Anhö- rung erklärte er diesbezüglich, er sei nach der Befragung am Checkpoint nach C._______ und anschliessend in sein Elternhaus zurückgekehrt. Am nächsten Tag habe er wie üblich im (…)laden gearbeitet. Tags darauf seien abends Mitglieder der Taliban bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn aufgefordert, zu ihrem Stützpunkt mitzukommen. Dieser Aufforderung habe er Folge geleistet, weil sie bewaffnet gewesen sei. In einem Auto sei
E-3393/2022 Seite 7 er zu einem Stützpunkt in der Nähe seines Heimatdorfes gebracht worden, wo ihn die Taliban zusammen mit ungefähr 200 anderen Gefangenen fest- gehalten, verhört und misshandelt hätten. Sie hätten ein Geständnis hin- sichtlich seiner Zusammenarbeit mit dem afghanischen Staat und dem Ver- rat der beiden Fahrgäste an die Behörden verlangt. Nach zwanzig Tagen sei der Stützpunkt von afghanischen Sicherheitskräften angegriffen und er zusammen mit den übrigen Gefangenen befreit worden. Die Taliban hätten sich kurz darauf bei seinem Vater gemeldet und verlangt, dass er ihn aus- liefere. Auf Anraten seines Vaters habe er sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits bei seiner Tante versteckt und sei schliesslich aus Afghanistan aus- gereist. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
E. 6.2 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung mit der Unglaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der im Rahmen der UMA EB als auch der Anhörung äusserst linear vorgetragene freie Bericht zu den Asylvorbringen deute auf einen zwar gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalt hin. Auch seien seine Aussagen ober- flächlich und berichthaft geblieben, obwohl er mehrfach aufgefordert wor- den sei, einzelne Begebenheiten detailliert zu schildern oder zu präzisie- ren. Nicht nur die Beschreibung seiner Fahrt mit den beiden mutmasslichen Mitgliedern der Taliban, sondern auch jene der Mitnahme in seinem Eltern- haus oder diejenige seiner zwanzigtägigen Gefangenschaft sei substanz- arm ausgefallen. Insbesondere die angeblich täglich erlittenen Folterungen während der Gefangenschaft habe er oberflächlich und kaum erlebnisge- prägt geschildert. Hinzu komme, dass er sich zu wesentlichen Punkten widersprüchlich ge- äussert habe. Seine Erklärung wonach die Widersprüche auf Missver- ständnissen zwischen ihm und der bei der UMA EB Dolmetscherin beruh- ten überzeuge nicht, zumal er dort angegeben habe, diese vollkommen zu verstehen und auch bei der Rückübersetzung keine entsprechende Anmer- kung gemacht habe. Entgegen dem Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf handle es sich beim erkannten Widerspruch sehr wohl um einen zentralen, wenn der Beschwerdeführer einmal von zwei Besuchen der Taliban be- richte und einmal nur von einem Besuch.
E-3393/2022 Seite 8 Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird in materieller Hinsicht – wie zuvor bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – insbesondere eingewandt, das SEM stütze sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers hauptsächlich auf Plausibilitätselemente und verkenne die verschiedenen Realkennzei- chen, wie etwa die Wiedergabe von Gesprächen in direkter Rede oder aber auch die emotionalen Reaktionen. Er habe seine Schilderungen im We- sentlichen widerspruchsfrei und substantiiert dargelegt. Hinsichtlich des Widerspruchs sei es einerseits nicht ein wesentlicher, hinzu komme ande- rerseits, dass durchaus möglich sei, dass es zwischen ihm und der Dol- metscherin zu Missverständnissen gekommen sei.
E. 7.1 Die Vorinstanz legt ausführlich und mit zutreffender Begründung dar, weshalb der Beschwerdeführer die geltend gemachte Sachdarstellung nicht glaubhaft machen konnte. Auf ihre in allen Punkten zutreffende Argu- mente kann verwiesen werden. Mit seinem erneuten Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es sich bei dem von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch nicht um einen sol- chen in einem zentralen Vorbringen handle, und es nicht abwegig sei, dass der Beschwerdeführer und die dolmetschende Person sich diesbezüglich falsch verstanden hätten, vermag er nichts zu bewirken. Hinsichtlich den angeblichen Missverständnissen kann auf das unter E. 4.2 Gesagte ver- wiesen werden. Es kann auch nicht ernsthaft bestritten werden, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen angeblichen Verrats in den Fokus der Taliban geraden und deswegen auch von ihnen festgenommen worden um ein zentrales Element seiner Ausreise- respek- tive Asylgründe handelt. Er erklärte zur Mitnahme an der EB UMA, bei ih- rem ersten Besuch hätten ihm die Taliban vorgeworfen die beiden Fahr- gäste absichtlich verraten zu haben. Als sie ihn das zweite Mal zu Hause aufgesucht hätten, hätten sie ihn gewaltsam mitgenommen (A14 Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, die Angehörigen der Taliban hätten an die Tür geklopft, er habe «Hallo» gesagt und gesehen, dass sie bewaffnet gewesen seien. Deshalb habe er ihrer Aufforderung, mit ihnen auf den Stützpunkt zu kommen, Folge geleistet. Er habe «Okay» ge- sagt und sei mit ihnen mitgegangen; weitere Fragen habe er ihnen nicht gestellt (A18 F112-F115). Völlig zu Recht kam das SEM sodann zum Schluss, es sei wesentlich, ob er ein- oder zweimal besucht worden sei.
E-3393/2022 Seite 9 Diese Unstimmigkeiten sind zentral, weder angebliche Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin noch durch die geltend gemachte fehlende Bildung oder das junge Alter erklärbar. Das Gericht stellt hingegen nicht in Abrede, dass sich der Beschwerdefüh- rer um seine Familie sorgt. Auch die von ihm bei der UMA gezeigten Emo- tionen standen in direkten Zusammenhang mit seiner Familie. So weinte er beide Male, als er seinen Vater erwähnte. Aber auch, als er erklärte, er leide unter der Ungewissheit, wie es seiner Familie gehe; bisher habe im- mer er sich um alles gekümmert (vgl. zum Ganzen A14 Ziff. 7.01). Die ge- zeigten Emotionen sind damit aber gleichzeitig auch nicht als Realkennzei- chen in Bezug auf seine Asylvorbringen zu werten.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifziert hat. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vor-
E-3393/2022 Seite 10 stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-3393/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3393/2022 Urteil vom 1. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, reiste am 24. April 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum B._______ zugewiesen. Am 29. April 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 17. Mai 2022 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten (...) [in der Folge: A] 14). Am 29. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertretung seiner Rechtsvertreterin zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A18). B. Am 6. Juli 2022 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichentags reichte sie ihre Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an. Gleichzeitig verfügte sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz beantragt. Die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich nicht in erster Linie zur Asylrelvanz der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert, sondern vielmehr zunächst eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen habe. Dieses Vorgehen sei veraltet und abzulehnen, zumal dann zunächst auschliesslich nach unglaubhaften Elementen gesucht werde, bevor der Sachverhalt vollständig erstellt worden sei. Auch würden nur diejenigen Beweismittel gewürdigt, die dem Beschwerdeführer zum Nachteil ausgelegt werden könnten. Der Entscheid des SEM erschöpfe sich sodann über weite Teile in Plausibilitätsbehauptungen, die nicht von naturwissenschaftlichen Erkenntnissen gestützt werden könnten. Diese Argumentation verletze die Begründungspflicht und widerspreche auch der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bei der UMA EB schlecht gefühlt habe und sich nicht gut habe konzentrieren können. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Protokoll der UMA EB keine konkreten Anhaltspunkte darauf ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in einer Situation befunden hätte, welche es ihm aufgrund seiner psychischen Verfassung verunmöglicht hätte, den Fragen zu folgen oder die geltend gemachten Asylgründe vorzutragen, zu deren Darlegung er bereits dort ausführlich Gelegenheit erhielt. Auf entsprechende Beeinträchtigungen machte weder er noch die anwesende Rechtsvertreterin die Vorinstanz aufmerksam. Auch lässt sich aus dem Protokoll nicht schliessen, dass die Atmosphäre schlecht gewesen oder die befragende SEM-Mitarbeiterin ihn daran gehindert hätte, die aus seiner Sicht entscheidenden Asylgründe zu schildern (vgl. hierzu A14 Ziff. 7.01). Die ihm zu seinen Gesuchsgründen gestellten Fragen beantwortete er und er hielt abschliessend fest, er habe alle Asylgründe und Vorfälle darlegen können (ebd. Ziff. 7.02 sowie ZIff. 7.03) beziehungsweise, dass er keine weiteren Bemerkungen mehr habe (ebd. Ziff. 9.01). Er liess sodann ausdrücklich - sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung - festhalten, dass er alles, was die Dolmetscherin gesagt habe, verstanden habe (ebd. Vorbemerkungen Bst. h und Ziff. 9.02). Zwar gibt er am Ende der Befragung an, es gehe ihm schlecht, schlechter sogar als damals als er von den Taliban gefoltert worden sei. Er führt dies darauf zurück, dass er nicht wisse, was mit seiner Familie passiere (ebd. Ziff. 9.01). Auch seine Emotionen (weinen; ebd. Ziff. 7.01) stehen offensichtlich in Zusammenhang mit der Trennung von seiner Familie und den Sorgen um ihr Wohlergehen. Auch aus dem Protokoll der Anhörung ergeben sich keine formellen Fehler oder Hinweise darauf, dass weitere rechtserhebliche Sachumstände offengeblieben wären. Der Beschwerdeführer gab an, es gebe keine Neuigkeiten. Was passiert sei, habe er schon erzählt (A18 F9) und er erhielt die Gelegenheit, seine Ausreisegründe nochmals ausführlich darzulegen; nach seinen Schilderungen erklärte er ausdrücklich, es gebe keine anderen Gründe (ebd. F41-43). Auch wurde ihm immer wieder erklärt, dass er seine Vorbringen detaillierter oder die jeweiligen Umstände genau schildern solle (z.B. ebd. F45 ff.). Ebenso wurde er aufgefordert, genauer zu erklären, wie er belästigt und gefoltert beziehungsweise wie ihm Gewalt angetan worden sei (z.B. ebd. F74, F76). Dass es ihm besonders Mühe gemacht habe, dies zu schildern, wie in der Beschwerde eingewandt wird, geht nicht ansatzweise aus dem Protokoll hervor und es ist nicht ersichtlich, weshalb sich das SEM hätte veranlasst sehen sollen, ein Gutachten einzuholen oder diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Abschliessend erklärte der Beschwerdeführer dann auch ausdrücklich, das heutige Gespräch sei «gut - sehr gut» gewesen (ebd. F138). Die Einwände in der Stellungnahme (A 20) wurden sodann vom SEM zur Kenntnis genommen und in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt. Der Einwand, das SEM habe überhaupt zu Unrecht die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft, vielmehr wäre es gehalten gewesen, nur deren Asylrelevanz zu beachten ist nicht nachvollziehbar. Zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist diese Prüfung vielmehr unerlässlich. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass das SEM einseitig nur Umstände gewürdigt hätten, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt und insbesondere auch die für UMA geltenden Verfahrensvorschriften beachtet hat. Der Sachverhalt erweist sich als vollständig erstellt und das SEM ist auch seiner Begründungspflicht in jeder Hinsicht nachgekommen. Inwiefern die Glaubhaftigkeitsprüfung inhaltlich zutreffend ausgefallen ist, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. Der Antrag, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im Rahmen der UMA EB und der Anhörung zu seinen Asylgründen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei mit seinen sechs jüngeren Geschwistern und seinen Eltern ein einem Dorf im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ aufgewachsen. Seit seinem (...) Lebensjahr habe er in einem (...)laden in C._______ gearbeitet; die Schule habe er nie besuchen können. Ungefähr einmal wöchentlich sei er mit seiner Rikscha in die Hauptstadt des Nachbardistrikts E._______ gefahren, um dort ebenfalls seine Waren anzubieten. Auf dem Rückweg habe er des Öfteren unentgeltlich Fahrgäste, einmal dann zwei ihm unbekannte Männer mitgenommen. An einem Strassen-Checkpoint der Armee in F._______ seien sie angehalten und die beiden Unbekannten seien dortbehalten worden. Er hingegen habe nach einer kurzen Befragung weiterfahren können. Später habe sich herausgestellt, dass es sich bei den beiden um Taliban gehandelt habe. Gemäss seinen Angaben bei der UMA EB sei er im Anschluss daran nach Hause gefahren. Am folgenden Tag hätten ihn dort Mitglieder der Taliban aufgesucht und ihm Vorwürfe gemacht, weil er seine beiden Fahrgäste an die Behörden verraten habe. Am Tag darauf seien sie erneut gekommen und hätten ihn gewaltsam mitgenommen. Bei der Anhörung erklärte er diesbezüglich, er sei nach der Befragung am Checkpoint nach C._______ und anschliessend in sein Elternhaus zurückgekehrt. Am nächsten Tag habe er wie üblich im (...)laden gearbeitet. Tags darauf seien abends Mitglieder der Taliban bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn aufgefordert, zu ihrem Stützpunkt mitzukommen. Dieser Aufforderung habe er Folge geleistet, weil sie bewaffnet gewesen sei. In einem Auto sei er zu einem Stützpunkt in der Nähe seines Heimatdorfes gebracht worden, wo ihn die Taliban zusammen mit ungefähr 200 anderen Gefangenen festgehalten, verhört und misshandelt hätten. Sie hätten ein Geständnis hinsichtlich seiner Zusammenarbeit mit dem afghanischen Staat und dem Verrat der beiden Fahrgäste an die Behörden verlangt. Nach zwanzig Tagen sei der Stützpunkt von afghanischen Sicherheitskräften angegriffen und er zusammen mit den übrigen Gefangenen befreit worden. Die Taliban hätten sich kurz darauf bei seinem Vater gemeldet und verlangt, dass er ihn ausliefere. Auf Anraten seines Vaters habe er sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits bei seiner Tante versteckt und sei schliesslich aus Afghanistan ausgereist. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. 6.2 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der im Rahmen der UMA EB als auch der Anhörung äusserst linear vorgetragene freie Bericht zu den Asylvorbringen deute auf einen zwar gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalt hin. Auch seien seine Aussagen oberflächlich und berichthaft geblieben, obwohl er mehrfach aufgefordert worden sei, einzelne Begebenheiten detailliert zu schildern oder zu präzisieren. Nicht nur die Beschreibung seiner Fahrt mit den beiden mutmasslichen Mitgliedern der Taliban, sondern auch jene der Mitnahme in seinem Elternhaus oder diejenige seiner zwanzigtägigen Gefangenschaft sei substanzarm ausgefallen. Insbesondere die angeblich täglich erlittenen Folterungen während der Gefangenschaft habe er oberflächlich und kaum erlebnisgeprägt geschildert. Hinzu komme, dass er sich zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert habe. Seine Erklärung wonach die Widersprüche auf Missverständnissen zwischen ihm und der bei der UMA EB Dolmetscherin beruhten überzeuge nicht, zumal er dort angegeben habe, diese vollkommen zu verstehen und auch bei der Rückübersetzung keine entsprechende Anmerkung gemacht habe. Entgegen dem Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf handle es sich beim erkannten Widerspruch sehr wohl um einen zentralen, wenn der Beschwerdeführer einmal von zwei Besuchen der Taliban berichte und einmal nur von einem Besuch. Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird in materieller Hinsicht - wie zuvor bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - insbesondere eingewandt, das SEM stütze sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers hauptsächlich auf Plausibilitätselemente und verkenne die verschiedenen Realkennzeichen, wie etwa die Wiedergabe von Gesprächen in direkter Rede oder aber auch die emotionalen Reaktionen. Er habe seine Schilderungen im Wesentlichen widerspruchsfrei und substantiiert dargelegt. Hinsichtlich des Widerspruchs sei es einerseits nicht ein wesentlicher, hinzu komme andererseits, dass durchaus möglich sei, dass es zwischen ihm und der Dolmetscherin zu Missverständnissen gekommen sei. 7. 7.1 Die Vorinstanz legt ausführlich und mit zutreffender Begründung dar, weshalb der Beschwerdeführer die geltend gemachte Sachdarstellung nicht glaubhaft machen konnte. Auf ihre in allen Punkten zutreffende Argumente kann verwiesen werden. Mit seinem erneuten Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es sich bei dem von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch nicht um einen solchen in einem zentralen Vorbringen handle, und es nicht abwegig sei, dass der Beschwerdeführer und die dolmetschende Person sich diesbezüglich falsch verstanden hätten, vermag er nichts zu bewirken. Hinsichtlich den angeblichen Missverständnissen kann auf das unter E. 4.2 Gesagte verwiesen werden. Es kann auch nicht ernsthaft bestritten werden, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen angeblichen Verrats in den Fokus der Taliban geraden und deswegen auch von ihnen festgenommen worden um ein zentrales Element seiner Ausreise- respektive Asylgründe handelt. Er erklärte zur Mitnahme an der EB UMA, bei ihrem ersten Besuch hätten ihm die Taliban vorgeworfen die beiden Fahrgäste absichtlich verraten zu haben. Als sie ihn das zweite Mal zu Hause aufgesucht hätten, hätten sie ihn gewaltsam mitgenommen (A14 Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, die Angehörigen der Taliban hätten an die Tür geklopft, er habe «Hallo» gesagt und gesehen, dass sie bewaffnet gewesen seien. Deshalb habe er ihrer Aufforderung, mit ihnen auf den Stützpunkt zu kommen, Folge geleistet. Er habe «Okay» gesagt und sei mit ihnen mitgegangen; weitere Fragen habe er ihnen nicht gestellt (A18 F112-F115). Völlig zu Recht kam das SEM sodann zum Schluss, es sei wesentlich, ob er ein- oder zweimal besucht worden sei. Diese Unstimmigkeiten sind zentral, weder angebliche Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin noch durch die geltend gemachte fehlende Bildung oder das junge Alter erklärbar. Das Gericht stellt hingegen nicht in Abrede, dass sich der Beschwerdeführer um seine Familie sorgt. Auch die von ihm bei der UMA gezeigten Emotionen standen in direkten Zusammenhang mit seiner Familie. So weinte er beide Male, als er seinen Vater erwähnte. Aber auch, als er erklärte, er leide unter der Ungewissheit, wie es seiner Familie gehe; bisher habe immer er sich um alles gekümmert (vgl. zum Ganzen A14 Ziff. 7.01). Die gezeigten Emotionen sind damit aber gleichzeitig auch nicht als Realkennzeichen in Bezug auf seine Asylvorbringen zu werten. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifziert hat. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: