Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. September 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. Oktober 2019, der Anhörung vom 3. Dezember 2019 und der ergänzenden Anhörung vom
25. Mai 2020 führte er aus, er sei kurdischer Ethnie und würde aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______ stammen. Sein Bruder E._______ (ZEMIS-Nr. […]; Niederlassungsbewilligung C) wohne in der Schweiz. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und das Gym- nasium im ersten Jahr abgebrochen, da er professioneller Fussballspieler habe werden wollen. Zudem habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater sei Ratsmitglied der Kreisstadt gewesen und Mitglied der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) und der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Zu seinen Ausreisegründen machte er geltend, am 20. März 2018
– einen Tag vor dem Newroz-Fest – hätten als Schikane im Dorf insbeson- dere bei den Familien mit dem Nachnamen E._______ Hausdurchsuchun- gen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei mit weiteren jungen Män- nern auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er eingeschüchtert und misshandelt worden sei (nachfolgend: erste Verhaftung). Die türkische Po- lizei habe von ihm Informationen über Guerillakämpfer verlangt und ihm mitgeteilt, er werde mit Erreichen des 18. Lebensalters festgenommen werden. Am darauffolgenden Morgen sei er entlassen worden. Am 4. April 2018 sei er anlässlich der Feier des Geburtstags von Abdullah Öcalan mit dem Bus zu dessen Geburtsort Amara gefahren. Das türkische Militär habe dem Bus jedoch die Fahrt nach Amara verwehrt und somit dem Beschwer- deführer die Teilnahme an der Geburtstagsfeier verunmöglicht. Am 5. April 2018 hätten türkische Soldaten beim Beschwerdeführer zu Hause eine Razzia durchgeführt. Dabei sei er geschlagen und mit ungefähr 50 weite- ren jungen Männern aus dem Dorf auf den Polizeiposten gebracht worden (nachfolgend: zweite Verhaftung). Er sei befragt, geschlagen und aufgefor- dert worden, für die türkischen Behörden als Informant zu arbeiten. Am da- rauffolgenden Tag sei er entlassen worden. Am 15. Mai 2018 sei der Poli- zeiposten in F._______ mit einer Rakete angegriffen worden. Einige Stun- den später hätten die türkischen Behörden Hausdurchsuchungen durchge- führt und ihn mit anderen jungen Männern zum Polizeiposten nach F._______ gebracht (nachfolgend: dritte Verhaftung). Dort sei er befragt, geschlagen und am nächsten Tag freigelassen worden. Danach habe er das Haus nur noch für gelegentliche Feldarbeiten verlassen. Sein Vater habe versucht, seine Ausreise zu organisieren. Im Juni 2018 habe sein Va- ter in G._______ einen türkischen Pass für ihn (den Beschwerdeführer)
E-4066/2020 Seite 3 ausstellen lassen. Hierzu habe er (der Beschwerdeführer) in H._______ Fingerabdrücke abgeben müssen. Am 15. Oktober 2018 sei er mit dem Bus von I._______ nach J._______ gefahren. Am 21. Oktober 2018 habe er zu Fuss die Grenze nach Griechenland überquert. Den türkischen Rei- sepass habe er zu Hause gelassen, da gemäss den Schleppern eine Aus- reise mit dem Pass, welcher nur für ein Jahr ausgestellt worden sei, zu riskant gewesen sei. Am 4. November 2019 sei bei seiner Familie eine Razzia durchgeführt worden. Anlässlich dieser habe sein Vater den türki- schen Behörden mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sich im Aus- land befinde. Die türkischen Behörden hätten seinen (des Beschwerdefüh- rers) türkischen Reisepass, welcher sich zu Hause befunden habe, be- schlagnahmt und seiner Familie vorgeworfen, er sei ein Guerilla-Kämpfer. Am 6. November 2019 sei sein Vater festgenommen worden. Dabei sei diesem ein Suchbefehl lautend auf den Namen des Beschwerdeführers gezeigt worden, wonach er (der Beschwerdeführer) der Mitgliedschaft bei illegalen Organisationen sowie der Propagandatätigkeit für solche Organi- sationen beschuldigt worden sei. Gleichentags sei sein Vater freigelassen worden. Mithilfe eines türkischen Rechtsanwalts sei es diesem gelungen, den Suchbefehl bei der türkischen Staatsanwaltschaft erhältlich zu ma- chen. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er (der Beschwerdeführer) mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen. In den Akten befinden sich seine türkische Identitätskarte (im Original), ein türkischer Suchbefehl der Oberstaatsanwaltschaft Provinz D._______ vom
6. November 2019, die Aufenthaltsbewilligung seines in der Schweiz le- benden Bruders, sein türkischer Reisepass (alle in Kopie), ein Internetaus- zug des türkischen Fussballverbandes mit seiner Registration als Fussball- spieler, ein Foto seiner Fussballmannschaft, fünf Fotos zum militärischen Vorgehen in seiner Region, ein Ausdruck eines Internetartikels sowie ein USB-Stick mit verschiedenen Fotos und Videos. B. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerde- führer auf, nähere Angaben zum eingereichten USB-Stick zu machen. Die- ser Aufforderung kam er am 23. Juni 2020 nach und reichte zudem den Suchbefehl vom 6. November 2019 im Original ein. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (eröffnet am darauffolgenden Tag) ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
E-4066/2020 Seite 4 lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor- instanz vom 13. Juli 2020 sei vollständig aufzuheben. Seine Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in den Dispo- sitivpunkten 3 bis 5 aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die ange- fochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Rechtsvertre- terin sei als amtliche Rechtsverbeiständung zu bestellen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2020 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit- tel, welche die Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt. G. Mit Schreiben vom 20. September 2021 aktualisierte der Beschwerdefüh- rer den Sachverhalt und reichte zwei Berichte in türkischer Sprache ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, die beiden eingereichten Beweismittel innert Frist in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen. Der
E-4066/2020 Seite 5 Beschwerdeführer reichte innert Frist einen der beiden Berichte übersetzt ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Duplik ein. J. In der Duplik vom 28. Oktober 2021 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. K. Am 16. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein. L. Das Schreiben vom 13. April 2022 mit der Anfrage nach dem Verfahrens- stand und der Beschleunigung des Verfahrens wurde mit Schreiben vom
21. April 2022 beantwortet. M. Am 22. November 2022 machte der Beschwerdeführer ergänzende Anga- ben zu seiner Lebenssituation. N. Die Anfrage nach dem Verfahrensstand mit Bitte um Beschleunigung des Verfahrens vom 24. April 2023 wurde mit Schreiben vom 27. April 2023 be- antwortet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes und des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel materiell zu prüfen. Somit habe sie den im Asylverfahren herabgesetzten Beweisanforderungen nicht Rechnung ge- tragen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Be- schwerdeführers, er sei aufgrund seiner Herkunft drei Mal verhaftet worden und die türkischen Behörden würden nach wie vor nach ihm suchen, ge- prüft und als unglaubhaft befunden. In antizipierter Beweiswürdigung be- stand deshalb keine Veranlassung, die eingereichten Beweismittel, mit welchen sie sich ebenfalls einlässlich auseinandergesetzt hat, einer weite- ren Prüfung zu unterziehen oder weitere Abklärungen zu treffen. Der Un- tersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör wurden somit nicht ver- letzt.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungs- pflicht, indem die Vorinstanz das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder- nissen nicht im Hinblick auf die aktuellen Ereignisse in der Türkei begrün- det habe. Im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz die aktuelle Lage in der Tür- kei geprüft und ihr Rechnung getragen (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
E-4066/2020 Seite 7 und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei der Frage, welche Unterschiede zwischen der ersten und der dritten Verhaftung hinsichtlich der Befragungssituation beziehungsweise der Fol- ter bestanden hätten, trotz mehrmaliger Nachfrage ausgewichen. In Bezug auf die dritte Verhaftung habe er keine nachvollziehbaren Angaben zur Be- fragungssituation und zum Ablauf machen können. Seine Schilderungen zur Anzahl der befragenden und befragten Personen sowie zu den erlitte- nen Misshandlungen seien widersprüchlich, oberflächlich und auswei- chend ausgefallen. Insgesamt würden seine Vorbringen keinen persönli- chen Bezug erkennen lassen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vor- bringen erübrige es sich, vertieft auf den eingereichten Suchbefehl einzu- gehen. Zudem seien solche Dokumente käuflich leicht erhältlich, weshalb der Beweiswert gering sei. Die weiteren eingereichten Beweismittel seien ebenfalls nicht dienlich, seine Asylvorbringen zu stützen. Zudem sei allge- mein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes.
E-4066/2020 Seite 8
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine persönlichen Empfin- dungen in Bezug auf die erste und dritte Verhaftung schildern und auch Unterschiede der beiden Verhaftungen – Befragungssituation beziehungs- weise Folter – nennen können. Seine Aussagen zur Anzahl der befragen- den und befragten Personen anlässlich der dritten Verhaftung seien wider- spruchslos ausgefallen. Er habe zudem den chronologischen Ablauf aus- führlich erklären und klare zeitliche Angaben machen können. Die einge- reichten Beweismittel würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unter- streichen. Insbesondere belege der eingereichte Suchbefehl, dass er in der Türkei wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der politischen Haltung seiner Familie gezielt verfolgt werde.
E. 5.3 Mit Schreiben vom 20. September 2021 macht der Beschwerdeführer unter Einreichung zweier türkischer Berichte geltend, in der Zwischenzeit seien sein Onkel und zwei seiner Cousins in der Türkei verhaftet worden.
E. 5.4 In der Stellungnahme zu diesem Schreiben führt die Vorinstanz aus, es sei grundsätzlich denkbar, dass es sich bei den in den beiden Berichten erwähnten Personen um Verwandte des Beschwerdeführers handle und dass diese in der Türkei tatsächlich in strafrechtliche Verfahren verwickelt seien. Er habe jedoch nicht ausgeführt, inwiefern ein strafrechtliches Ver- fahren gegen einzelne Verwandte einen asylrechtlich relevanten Einfluss auf seine Asylvorbringen habe.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt in der Triplik vor, sein Onkel und seine beiden Cousins seien aus denselben Gründen wie er – Mitgliedschaft in illegalen Organisationen wie die Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) – ge- richtlich verurteilt worden. In den beiden Berichten seien ausschliesslich Personen genannt worden, die sich in der Türkei befinden würden. Wäre er noch in der Türkei, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass auch er aus politischen Gründen verurteilt worden wäre.
E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten drei Verhaftungen und der Vorkommnisse auf dem Polizeiposten widersprüchlich, auswei- chend, unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen sind. Zudem verstrickt er sich bei diversen Kernvorbringen in Widersprüche. So widerspricht er sich hinsichtlich der dritten Verhaftung bezüglich der Frage, ob er einzeln
E-4066/2020 Seite 9 oder zusammen mit den anderen Inhaftierten befragt worden sei. Anläss- lich der Anhörung erklärt er, alle Inhaftierten seien einzeln in einen Raum gebracht und einzeln befragt worden (vgl. SEM-Akten 1052437-20/17 F79 ff.; nachfolgend: SEM-Akten 20). In der ergänzenden Anhörung gab er an, er sei mit den anderen Inhaftierten die Treppe hinuntergeführt und zusam- men in einem Raum befragt und misshandelt worden. Allen seien die glei- chen Fragen gestellt worden. Niemand sei speziell befragt und es sei nie eine Frage persönlich an ihn gerichtet worden (vgl. SEM-Akten 1052437-31/20 F66, F78 f., F 89 ff.; nachfolgend: SEM-Akten 31). Seine Erklärungsversuche auf Vorhalt dieses Widerspruchs, er habe in der Anhö- rung gesagt, sie seien nach unten geführt worden, er habe aber keine De- tails angegeben und er könne sich nicht mehr erinnern, überzeugen nicht (vgl. SEM-Akten 31 F139 ff.). Auf Beschwerdeebene verstrickt er sich in neue Widersprüche. So erklärt er, er sei zur Befragung nicht einzeln in ei- nen anderen Raum gebracht worden, teilweise seien er oder die anderen Inhaftierten für die Befragung zur Seite genommen und in diesem Sinne einzeln befragt worden (vgl. Beschwerde S. 4). Weiter bestehen gravie- rende und verwirrende Widersprüche in seinen Angaben zur Anzahl der befragenden Personen. In der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei von zwei vermummten Soldaten in schwarzer Uniform befragt worden; der «an- dere» sei von einer speziellen Sicherheit gewesen (vgl. SEM-Akten 20 F87 ff.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er hingegen an, er habe nie nur von zwei Beamten gesprochen. Zwei maskierte Beamte seien im Hin- tergrund gestanden, die Fragen seien von anderen gestellt worden. Alle zwei Stunden hätten sich die Polizisten und Soldaten und die übrigen An- wesenden abgewechselt (vgl. SEM-Akten 31 F91). Später sagte er aus, es seien eine Person vom Sicherheitsdienst, zwei maskierte Polizisten und im Hintergrund sieben stehende Soldaten anwesend gewesen (vgl. SEM-Ak- ten 31 F134). Darüber hinaus widersprach er sich hinsichtlich der erlittenen Misshandlungen. In der Anhörung erklärte er, er sei mit einem Gewehrkol- ben auf die Brust geschlagen worden (vgl. SEM-Akten 20 F92), während er in der ergänzenden Anhörung von Schlagstöcken sprach (vgl. SEM-Ak- ten 31 F107). Konfrontiert mit dem Widerspruch, gab er zu Protokoll, er könne sich nicht an jedes Detail erinnern (vgl. SEM-Akten 31 F144 f.). Auf Beschwerdeebene behauptete er hierzu plötzlich, es handle sich um eine Vermutung, dass er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei, es könne auch ein Stock gewesen sein (vgl. Beschwerde S. 5). Widersprüch- lich sind auch seine Angaben zur Befragung während der Haft. So sagte er in der Anhörung, sie (die Inhaftierten) hätten keine speziellen Fragen er- wartet, sie hätten gewusst, was sie gefragt werden würden und ihre Ant- worten seien klar gewesen, sie seien Kurden und würden niemanden
E-4066/2020 Seite 10 verraten (vgl. SEM-Akten 20 F83). In der ergänzenden Anhörung behaup- tete er im Gegensatz dazu, es sei ihnen wichtig gewesen, nicht gefoltert zu werden. Sie seien bereit gewesen, die Wahrheit zu sagen, egal welche Fragen ihnen gestellt werden würden (vgl. SEM-Akten 31 F69). Auch auf mehrmalige Nachfrage gelang es ihm sodann nicht, konkrete Unterschiede zwischen den drei Verhaftungen (vgl. SEM-Akten 31 F108 ff.) respektive der ersten und der dritten Verhaftung (vgl. SEM-Akten 31 F112 ff.) in Bezug auf die Befragungssituation beziehungsweise die Misshandlungen zu nen- nen. Stattdessen wich er aus. Es ist davon auszugehen, dass eine Person, welche drei Mal verhaftet und misshandelt wurde, konkretere Angaben zu den jeweiligen Haftumständen machen kann. Es wäre insbesondere zu er- warten gewesen, dass er zur dritten Verhaftung detaillierte und wider- spruchsfreie Angaben machen kann, zumal diese der ausschlaggebende Moment für seine Flucht aus der Türkei gewesen sein soll. In diesem Zu- sammenhang passt es auch nicht zusammen, wenn er behauptet, er habe sich nach der dritten Verhaftung aus Angst vor weiteren Verhaftungen nur zu Hause aufgehalten oder seinem Vater bei der Feldarbeit geholfen. Hin- gegen gibt er kurz darauf an, er habe sich im Juni 2018 – und somit kurze Zeit nach der dritten Verhaftung – zur Abgabe seiner Fingerabdrücke für die Ausstellung eines türkischen Passes nach H._______ begeben und am
19. Juni 2018 sei ihm dieser ausgestellt worden (vgl. SEM-Akten 20 F50). Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich zum Verbleib seines türkischen Passes. In der Personalienaufnahme gab er an, er habe seinen Pass mit 15 oder 16 Jahren erhalten und ihn anlässlich seiner Ausreise aus der Tür- kei dem Schlepper übergeben. Der Schlepper habe den Pass seinem (des Beschwerdeführers) Bruder in Deutschland gegeben und dieser habe den Pass wahrscheinlich seiner Mutter geschickt (vgl. SEM-Akten 1052437-13/5 4.02). In der Anhörung erklärte er hingegen, sein Pass sei nach seiner Ausreise aus der Türkei anlässlich einer Razzia vom 4. No- vember 2019 von den türkischen Behörden konfisziert worden (vgl. SEM- Akten 20 F106). Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verhaftungen ist auch die erwähnte Su- che nach ihm, welche auch nach seiner Ausreise erfolgt sein soll, und die Verhaftung seines Vaters sowie die Verhaftung und Verurteilung seines On- kels und zwei seiner Cousins – jedenfalls soweit er diese mit seiner eige- nen Person in Verbindung setzt – unglaubhaft. Daran ändern auch die ein- gereichten Berichte zur Verhaftung und Verurteilung seines Onkels und zweier seiner Cousins nichts. Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei grundsätzlich staatliche Dokumente käuflich erworben werden können, weshalb dem eingereichten Suchbefehl, auch wenn dieser im Original
E-4066/2020 Seite 11 eingereicht wurde, ein geringer Beweiswert zukommt. Aus den eingereich- ten Fotos, Videos und allgemeinen Berichten lassen sich keine Belege für seine angeblichen Asylgründe ableiten. Mit den Fotos, auf welchen der Be- schwerdeführer abgebildet sein soll, dem Internetauszug des türkischen Fussballverbandes sowie seinem Schreiben vom 22. November 2022 lässt sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung belegen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer gibt an, als Kurde in der Türkei unterdrückt wor- den zu sein. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Be- völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Solche Behelligungen weisen jedoch die für die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), dies auch un- ter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2022 vom 14. August 2023 E. 7.6).
E. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg- weisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
E-4066/2020 Seite 12 der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg- weisung ist zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gegeben (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türki- sche Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf be- troffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Ma- latya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig).
E-4066/2020 Seite 13 Der ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen D._______ stam- mende Beschwerdeführer besuchte elf Jahre lang die Schule, zuletzt das Gymnasium. Er ist volljährig, türkisch sprechend und befindet sich im ar- beitsfähigen Alter. Er war professioneller Fussballspieler und half seinem Vater in der Landwirtschaft. Gemäss eigenen Angaben leben zahlreiche seiner Verwandten (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) in der Türkei. Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zu- rückgreifen und – nebst der finanziellen Unterstützung seiner Verwandten aus der Schweiz und Deutschland – allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. Mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit in der Tür- kei kann das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht werden, beispielswiese in K._______, wo sein Bruder studiert. Anlässlich der Anhörung gab er an, gesund zu sein. Er habe allerdings Knochenbrü- che, einen Riss am Fuss und Probleme mit dem Rücken. Ärztliche Berichte reichte er jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keine ein. Der Vollzug erweist sich deshalb für den Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei- nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Verfügung vom 28. August 2020 die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechts- verbeiständung gutgeheissen wurden und vorliegend keine Anzeichen
E-4066/2020 Seite 14 bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung ab- zusehen.
E. 10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'063.– (inkl. Auslagen), ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Beschwerde, Besprechungen, Eingaben und Triplik erscheint indessen den Verfahrens- umständen entsprechend als überhöht und ist auf sieben Stunden zu kür- zen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Wie in der Kostennote für den Fall des Unterliegens angeführt, ist der Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre- ter zu reduzieren. Der – nicht mehrwertsteuerpflichtigen – Rechtsvertrete- rin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’115.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4066/2020 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1’115.– entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4066/2020 Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. September 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. Oktober 2019, der Anhörung vom 3. Dezember 2019 und der ergänzenden Anhörung vom 25. Mai 2020 führte er aus, er sei kurdischer Ethnie und würde aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______ stammen. Sein Bruder E._______ (ZEMIS-Nr. [...]; Niederlassungsbewilligung C) wohne in der Schweiz. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und das Gymnasium im ersten Jahr abgebrochen, da er professioneller Fussballspieler habe werden wollen. Zudem habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater sei Ratsmitglied der Kreisstadt gewesen und Mitglied der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) und der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Zu seinen Ausreisegründen machte er geltend, am 20. März 2018 - einen Tag vor dem Newroz-Fest - hätten als Schikane im Dorf insbesondere bei den Familien mit dem Nachnamen E._______ Hausdurchsuchungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei mit weiteren jungen Männern auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er eingeschüchtert und misshandelt worden sei (nachfolgend: erste Verhaftung). Die türkische Polizei habe von ihm Informationen über Guerillakämpfer verlangt und ihm mitgeteilt, er werde mit Erreichen des 18. Lebensalters festgenommen werden. Am darauffolgenden Morgen sei er entlassen worden. Am 4. April 2018 sei er anlässlich der Feier des Geburtstags von Abdullah Öcalan mit dem Bus zu dessen Geburtsort Amara gefahren. Das türkische Militär habe dem Bus jedoch die Fahrt nach Amara verwehrt und somit dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Geburtstagsfeier verunmöglicht. Am 5. April 2018 hätten türkische Soldaten beim Beschwerdeführer zu Hause eine Razzia durchgeführt. Dabei sei er geschlagen und mit ungefähr 50 weiteren jungen Männern aus dem Dorf auf den Polizeiposten gebracht worden (nachfolgend: zweite Verhaftung). Er sei befragt, geschlagen und aufgefordert worden, für die türkischen Behörden als Informant zu arbeiten. Am darauffolgenden Tag sei er entlassen worden. Am 15. Mai 2018 sei der Polizeiposten in F._______ mit einer Rakete angegriffen worden. Einige Stunden später hätten die türkischen Behörden Hausdurchsuchungen durchgeführt und ihn mit anderen jungen Männern zum Polizeiposten nach F._______ gebracht (nachfolgend: dritte Verhaftung). Dort sei er befragt, geschlagen und am nächsten Tag freigelassen worden. Danach habe er das Haus nur noch für gelegentliche Feldarbeiten verlassen. Sein Vater habe versucht, seine Ausreise zu organisieren. Im Juni 2018 habe sein Vater in G._______ einen türkischen Pass für ihn (den Beschwerdeführer) ausstellen lassen. Hierzu habe er (der Beschwerdeführer) in H._______ Fingerabdrücke abgeben müssen. Am 15. Oktober 2018 sei er mit dem Bus von I._______ nach J._______ gefahren. Am 21. Oktober 2018 habe er zu Fuss die Grenze nach Griechenland überquert. Den türkischen Reisepass habe er zu Hause gelassen, da gemäss den Schleppern eine Ausreise mit dem Pass, welcher nur für ein Jahr ausgestellt worden sei, zu riskant gewesen sei. Am 4. November 2019 sei bei seiner Familie eine Razzia durchgeführt worden. Anlässlich dieser habe sein Vater den türkischen Behörden mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sich im Ausland befinde. Die türkischen Behörden hätten seinen (des Beschwerdeführers) türkischen Reisepass, welcher sich zu Hause befunden habe, beschlagnahmt und seiner Familie vorgeworfen, er sei ein Guerilla-Kämpfer. Am 6. November 2019 sei sein Vater festgenommen worden. Dabei sei diesem ein Suchbefehl lautend auf den Namen des Beschwerdeführers gezeigt worden, wonach er (der Beschwerdeführer) der Mitgliedschaft bei illegalen Organisationen sowie der Propagandatätigkeit für solche Organisationen beschuldigt worden sei. Gleichentags sei sein Vater freigelassen worden. Mithilfe eines türkischen Rechtsanwalts sei es diesem gelungen, den Suchbefehl bei der türkischen Staatsanwaltschaft erhältlich zu machen. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er (der Beschwerdeführer) mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen. In den Akten befinden sich seine türkische Identitätskarte (im Original), ein türkischer Suchbefehl der Oberstaatsanwaltschaft Provinz D._______ vom 6. November 2019, die Aufenthaltsbewilligung seines in der Schweiz lebenden Bruders, sein türkischer Reisepass (alle in Kopie), ein Internetauszug des türkischen Fussballverbandes mit seiner Registration als Fussballspieler, ein Foto seiner Fussballmannschaft, fünf Fotos zum militärischen Vorgehen in seiner Region, ein Ausdruck eines Internetartikels sowie ein USB-Stick mit verschiedenen Fotos und Videos. B. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, nähere Angaben zum eingereichten USB-Stick zu machen. Dieser Aufforderung kam er am 23. Juni 2020 nach und reichte zudem den Suchbefehl vom 6. November 2019 im Original ein. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (eröffnet am darauffolgenden Tag) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 13. Juli 2020 sei vollständig aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivpunkten 3 bis 5 aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsverbeiständung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2020 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche die Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt. G. Mit Schreiben vom 20. September 2021 aktualisierte der Beschwerdeführer den Sachverhalt und reichte zwei Berichte in türkischer Sprache ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die beiden eingereichten Beweismittel innert Frist in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist einen der beiden Berichte übersetzt ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Duplik ein. J. In der Duplik vom 28. Oktober 2021 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. K. Am 16. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein. L. Das Schreiben vom 13. April 2022 mit der Anfrage nach dem Verfahrensstand und der Beschleunigung des Verfahrens wurde mit Schreiben vom 21. April 2022 beantwortet. M. Am 22. November 2022 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zu seiner Lebenssituation. N. Die Anfrage nach dem Verfahrensstand mit Bitte um Beschleunigung des Verfahrens vom 24. April 2023 wurde mit Schreiben vom 27. April 2023 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel materiell zu prüfen. Somit habe sie den im Asylverfahren herabgesetzten Beweisanforderungen nicht Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Herkunft drei Mal verhaftet worden und die türkischen Behörden würden nach wie vor nach ihm suchen, geprüft und als unglaubhaft befunden. In antizipierter Beweiswürdigung bestand deshalb keine Veranlassung, die eingereichten Beweismittel, mit welchen sie sich ebenfalls einlässlich auseinandergesetzt hat, einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder weitere Abklärungen zu treffen. Der Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör wurden somit nicht verletzt. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht im Hinblick auf die aktuellen Ereignisse in der Türkei begründet habe. Im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz die aktuelle Lage in der Türkei geprüft und ihr Rechnung getragen (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei der Frage, welche Unterschiede zwischen der ersten und der dritten Verhaftung hinsichtlich der Befragungssituation beziehungsweise der Folter bestanden hätten, trotz mehrmaliger Nachfrage ausgewichen. In Bezug auf die dritte Verhaftung habe er keine nachvollziehbaren Angaben zur Befragungssituation und zum Ablauf machen können. Seine Schilderungen zur Anzahl der befragenden und befragten Personen sowie zu den erlittenen Misshandlungen seien widersprüchlich, oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Insgesamt würden seine Vorbringen keinen persönlichen Bezug erkennen lassen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen erübrige es sich, vertieft auf den eingereichten Suchbefehl einzugehen. Zudem seien solche Dokumente käuflich leicht erhältlich, weshalb der Beweiswert gering sei. Die weiteren eingereichten Beweismittel seien ebenfalls nicht dienlich, seine Asylvorbringen zu stützen. Zudem sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine persönlichen Empfindungen in Bezug auf die erste und dritte Verhaftung schildern und auch Unterschiede der beiden Verhaftungen - Befragungssituation beziehungsweise Folter - nennen können. Seine Aussagen zur Anzahl der befragenden und befragten Personen anlässlich der dritten Verhaftung seien widerspruchslos ausgefallen. Er habe zudem den chronologischen Ablauf ausführlich erklären und klare zeitliche Angaben machen können. Die eingereichten Beweismittel würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unterstreichen. Insbesondere belege der eingereichte Suchbefehl, dass er in der Türkei wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der politischen Haltung seiner Familie gezielt verfolgt werde. 5.3 Mit Schreiben vom 20. September 2021 macht der Beschwerdeführer unter Einreichung zweier türkischer Berichte geltend, in der Zwischenzeit seien sein Onkel und zwei seiner Cousins in der Türkei verhaftet worden. 5.4 In der Stellungnahme zu diesem Schreiben führt die Vorinstanz aus, es sei grundsätzlich denkbar, dass es sich bei den in den beiden Berichten erwähnten Personen um Verwandte des Beschwerdeführers handle und dass diese in der Türkei tatsächlich in strafrechtliche Verfahren verwickelt seien. Er habe jedoch nicht ausgeführt, inwiefern ein strafrechtliches Verfahren gegen einzelne Verwandte einen asylrechtlich relevanten Einfluss auf seine Asylvorbringen habe. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt in der Triplik vor, sein Onkel und seine beiden Cousins seien aus denselben Gründen wie er - Mitgliedschaft in illegalen Organisationen wie die Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) - gerichtlich verurteilt worden. In den beiden Berichten seien ausschliesslich Personen genannt worden, die sich in der Türkei befinden würden. Wäre er noch in der Türkei, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch er aus politischen Gründen verurteilt worden wäre. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten drei Verhaftungen und der Vorkommnisse auf dem Polizeiposten widersprüchlich, ausweichend, unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen sind. Zudem verstrickt er sich bei diversen Kernvorbringen in Widersprüche. So widerspricht er sich hinsichtlich der dritten Verhaftung bezüglich der Frage, ob er einzeln oder zusammen mit den anderen Inhaftierten befragt worden sei. Anlässlich der Anhörung erklärt er, alle Inhaftierten seien einzeln in einen Raum gebracht und einzeln befragt worden (vgl. SEM-Akten 1052437-20/17 F79 ff.; nachfolgend: SEM-Akten 20). In der ergänzenden Anhörung gab er an, er sei mit den anderen Inhaftierten die Treppe hinuntergeführt und zusammen in einem Raum befragt und misshandelt worden. Allen seien die gleichen Fragen gestellt worden. Niemand sei speziell befragt und es sei nie eine Frage persönlich an ihn gerichtet worden (vgl. SEM-Akten 1052437-31/20 F66, F78 f., F 89 ff.; nachfolgend: SEM-Akten 31). Seine Erklärungsversuche auf Vorhalt dieses Widerspruchs, er habe in der Anhörung gesagt, sie seien nach unten geführt worden, er habe aber keine Details angegeben und er könne sich nicht mehr erinnern, überzeugen nicht (vgl. SEM-Akten 31 F139 ff.). Auf Beschwerdeebene verstrickt er sich in neue Widersprüche. So erklärt er, er sei zur Befragung nicht einzeln in einen anderen Raum gebracht worden, teilweise seien er oder die anderen Inhaftierten für die Befragung zur Seite genommen und in diesem Sinne einzeln befragt worden (vgl. Beschwerde S. 4). Weiter bestehen gravierende und verwirrende Widersprüche in seinen Angaben zur Anzahl der befragenden Personen. In der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei von zwei vermummten Soldaten in schwarzer Uniform befragt worden; der «andere» sei von einer speziellen Sicherheit gewesen (vgl. SEM-Akten 20 F87 ff.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er hingegen an, er habe nie nur von zwei Beamten gesprochen. Zwei maskierte Beamte seien im Hintergrund gestanden, die Fragen seien von anderen gestellt worden. Alle zwei Stunden hätten sich die Polizisten und Soldaten und die übrigen Anwesenden abgewechselt (vgl. SEM-Akten 31 F91). Später sagte er aus, es seien eine Person vom Sicherheitsdienst, zwei maskierte Polizisten und im Hintergrund sieben stehende Soldaten anwesend gewesen (vgl. SEM-Akten 31 F134). Darüber hinaus widersprach er sich hinsichtlich der erlittenen Misshandlungen. In der Anhörung erklärte er, er sei mit einem Gewehrkolben auf die Brust geschlagen worden (vgl. SEM-Akten 20 F92), während er in der ergänzenden Anhörung von Schlagstöcken sprach (vgl. SEM-Akten 31 F107). Konfrontiert mit dem Widerspruch, gab er zu Protokoll, er könne sich nicht an jedes Detail erinnern (vgl. SEM-Akten 31 F144 f.). Auf Beschwerdeebene behauptete er hierzu plötzlich, es handle sich um eine Vermutung, dass er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei, es könne auch ein Stock gewesen sein (vgl. Beschwerde S. 5). Widersprüchlich sind auch seine Angaben zur Befragung während der Haft. So sagte er in der Anhörung, sie (die Inhaftierten) hätten keine speziellen Fragen erwartet, sie hätten gewusst, was sie gefragt werden würden und ihre Antworten seien klar gewesen, sie seien Kurden und würden niemanden verraten (vgl. SEM-Akten 20 F83). In der ergänzenden Anhörung behauptete er im Gegensatz dazu, es sei ihnen wichtig gewesen, nicht gefoltert zu werden. Sie seien bereit gewesen, die Wahrheit zu sagen, egal welche Fragen ihnen gestellt werden würden (vgl. SEM-Akten 31 F69). Auch auf mehrmalige Nachfrage gelang es ihm sodann nicht, konkrete Unterschiede zwischen den drei Verhaftungen (vgl. SEM-Akten 31 F108 ff.) respektive der ersten und der dritten Verhaftung (vgl. SEM-Akten 31 F112 ff.) in Bezug auf die Befragungssituation beziehungsweise die Misshandlungen zu nennen. Stattdessen wich er aus. Es ist davon auszugehen, dass eine Person, welche drei Mal verhaftet und misshandelt wurde, konkretere Angaben zu den jeweiligen Haftumständen machen kann. Es wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass er zur dritten Verhaftung detaillierte und widerspruchsfreie Angaben machen kann, zumal diese der ausschlaggebende Moment für seine Flucht aus der Türkei gewesen sein soll. In diesem Zusammenhang passt es auch nicht zusammen, wenn er behauptet, er habe sich nach der dritten Verhaftung aus Angst vor weiteren Verhaftungen nur zu Hause aufgehalten oder seinem Vater bei der Feldarbeit geholfen. Hingegen gibt er kurz darauf an, er habe sich im Juni 2018 - und somit kurze Zeit nach der dritten Verhaftung - zur Abgabe seiner Fingerabdrücke für die Ausstellung eines türkischen Passes nach H._______ begeben und am 19. Juni 2018 sei ihm dieser ausgestellt worden (vgl. SEM-Akten 20 F50). Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich zum Verbleib seines türkischen Passes. In der Personalienaufnahme gab er an, er habe seinen Pass mit 15 oder 16 Jahren erhalten und ihn anlässlich seiner Ausreise aus der Türkei dem Schlepper übergeben. Der Schlepper habe den Pass seinem (des Beschwerdeführers) Bruder in Deutschland gegeben und dieser habe den Pass wahrscheinlich seiner Mutter geschickt (vgl. SEM-Akten 1052437-13/5 4.02). In der Anhörung erklärte er hingegen, sein Pass sei nach seiner Ausreise aus der Türkei anlässlich einer Razzia vom 4. November 2019 von den türkischen Behörden konfisziert worden (vgl. SEM-Akten 20 F106). Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verhaftungen ist auch die erwähnte Suche nach ihm, welche auch nach seiner Ausreise erfolgt sein soll, und die Verhaftung seines Vaters sowie die Verhaftung und Verurteilung seines Onkels und zwei seiner Cousins - jedenfalls soweit er diese mit seiner eigenen Person in Verbindung setzt - unglaubhaft. Daran ändern auch die eingereichten Berichte zur Verhaftung und Verurteilung seines Onkels und zweier seiner Cousins nichts. Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei grundsätzlich staatliche Dokumente käuflich erworben werden können, weshalb dem eingereichten Suchbefehl, auch wenn dieser im Original eingereicht wurde, ein geringer Beweiswert zukommt. Aus den eingereichten Fotos, Videos und allgemeinen Berichten lassen sich keine Belege für seine angeblichen Asylgründe ableiten. Mit den Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer abgebildet sein soll, dem Internetauszug des türkischen Fussballverbandes sowie seinem Schreiben vom 22. November 2022 lässt sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung belegen. 6.2 Der Beschwerdeführer gibt an, als Kurde in der Türkei unterdrückt worden zu sein. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Solche Behelligungen weisen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2022 vom 14. August 2023 E. 7.6). 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gegeben (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Der ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen D._______ stammende Beschwerdeführer besuchte elf Jahre lang die Schule, zuletzt das Gymnasium. Er ist volljährig, türkisch sprechend und befindet sich im arbeitsfähigen Alter. Er war professioneller Fussballspieler und half seinem Vater in der Landwirtschaft. Gemäss eigenen Angaben leben zahlreiche seiner Verwandten (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) in der Türkei. Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und - nebst der finanziellen Unterstützung seiner Verwandten aus der Schweiz und Deutschland - allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. Mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit in der Türkei kann das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht werden, beispielswiese in K._______, wo sein Bruder studiert. Anlässlich der Anhörung gab er an, gesund zu sein. Er habe allerdings Knochenbrüche, einen Riss am Fuss und Probleme mit dem Rücken. Ärztliche Berichte reichte er jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keine ein. Der Vollzug erweist sich deshalb für den Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Verfügung vom 28. August 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'063.- (inkl. Auslagen), ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Beschwerde, Besprechungen, Eingaben und Triplik erscheint indessen den Verfahrensumständen entsprechend als überhöht und ist auf sieben Stunden zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Wie in der Kostennote für den Fall des Unterliegens angeführt, ist der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'115.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'115.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: