opencaselaw.ch

D-5735/2024

D-5735/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Januar 2023 mit ihrer Tochter in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. März 2023 fand eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Am

18. März 2024 und 10. Juni 2024 wurden ergänzende Anhörungen durch- geführt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ethnische Kurdin und habe von 1988 bis 1994 in C._______ in D._______ und von 1994 bis 2017 mit ihren Eltern und sieben Geschwistern in D._______ gelebt. Ab 2017 bis 2020 habe sie sich in E._______, in F._______, aufgehalten. Seit 2020 habe sie abwechselnd bei ihren Eltern in D._______, bei ihren Schwiegereltern in G._______ oder in E._______ gewohnt. Sie habe die Sekundarschule abgeschlossen und danach in einer Textilfirma und in ei- ner Apotheke als Putzkraft gearbeitet. Im Jahr 2017 habe sie ihren Ehe- mann geheiratet. Ihre Familie und die Schwiegerfamilie seien verwandt. Nach der Eheschliessung habe sie mit ihrem Ehemann und ihren Schwie- gereltern im Dorf G._______ zusammengelebt und sei dann nach E._______ gezogen. Dort habe sie kein Umfeld gehabt. Sie sei nicht aus dem Haus gegangen und habe nur den Haushalt geführt. Der Bruder ihres Ehemannes habe mit ihnen in E._______ zusammengelebt. Bis 2020 sei sie in der Ehe glücklich gewesen, dann hätten die Probleme begonnen. Ihr Ehemann sei wegen gesundheitlicher Beschwerden nach H._______ gereist. Während seiner Abwesenheit sei ihr Schwager eines Abends mit Freunden nach Hause gekommen. Diese seien betrunken ge- wesen, hätten sie gepackt und ihren Körper gestreichelt. Sie habe die Män- ner weggestossen und sich im Zimmer einschliessen können. Der Schwa- ger habe seine Freunde immer wieder mitgebracht und sie sei belästigt worden. Ihre Mutter, der sie von diesem Vorfall erzählt habe, habe ihr ge- sagt, sie dürfe mit niemandem darüber sprechen, ansonsten werde sie ge- tötet, denn sie habe die Männer angelockt. Als ihr Ehemann zurückgekom- men sei und sie auch ihm von den Vorfällen erzählt habe, habe er ihr ins Gesicht geschlagen. Er habe gesagt, sie habe die Männer gereizt und dürfe niemandem von den Vorfällen berichten. Er habe sie beleidigt, er- niedrigt und geschlagen. Zudem sei er alkoholabhängig. Sie habe diese Situation zwei, drei Monate ausgehalten, bevor sie zu den Behörden ge- gangen sei, um sich scheiden zu lassen. Sie habe ihren Ehemann

D-5735/2024 Seite 3 angezeigt und er sei zu einer Geldbusse verurteilt worden. Sollte es noch- mals zu Gewalt kommen, drohe ihm eine Haftstrafe. Die erste Scheidungs- klage habe sie 2020 eingereicht. Die Anwältin habe ihre Blutergüsse gese- hen und dies der Polizei gemeldet, woraufhin sie in ein Spital gebracht wor- den sei. Nach dem Spitalaufenthalt habe sie zwei Monate bei ihrer Familie in D._______ gelebt. Danach sei sie zwischen E._______ und den Schwie- gereltern hin und her gereist. Sie habe von 2020 bis zur Ausreise jeweils bei ihrer Familie und bei ihrem Onkel, der beim Erdbeben im Februar 2023 verstorben sei, gelebt. Zwischen 2020 und der Ausreise habe sie sich al- lerhöchstens noch einen Monat in E._______ aufgehalten. Ihr Ehemann, der Schwager und ihr Schwiegervater hätten von der Scheidungsklage er- fahren und der Anwältin gedroht, sodass diese das Mandat niedergelegt habe. Sie sei dann von den Schwiegereltern, dem Schwager und ihrem Ehemann bedroht worden. Ihre Schwiegerfamilie sei zum Haus ihrer Eltern gekommen und habe ihr ihre Tochter für drei Tage weggenommen, damit sie die Scheidungsklage zurückziehe. Sie sei dann zurück zu den Schwie- gereltern gegangen. Auch zu ihrer Mutter habe sie gehen wollen, doch diese habe gesagt, dies komme nicht in Frage, sie könnte allerhöchstens im Totentuch zurückkommen. Sie habe zwar bei ihren Eltern leben dürfen, aber ihr Kind sei nicht erwünscht gewesen. So habe sie das Kind jeweils hinter der Türe versteckt. Im (…) 2022 habe sie eine weitere Scheidungs- klage eingereicht. Im Sommer hätten ihre Schwiegermutter, der Schwager und ihr Ehemann sie aus dem Haus der Schwiegereltern gezerrt, auf den Boden geworfen, auf sie eingeschlagen und ihr das Kind wegnehmen wol- len. Ihr Jupe sei dadurch nach oben gerutscht, sodass man ihre Unterwä- sche gesehen habe. Die anderen Anwesenden hätten nur zugeschaut. Kurz vor ihrer Ausreise sei ihr bei einem Spaziergang ihr Ehemann begeg- net. Er habe sie auf den Boden geworfen und ihr gedroht, sie umzubringen und ihr das Kind wegzunehmen. Auch der Schwager sei ihr gefolgt. Sie habe sich oft mit ihrer Familie gestritten, weil sie die Scheidung gewollt habe. Die Familie habe gesagt, dass sie in Verruf geraten sei, bei ihnen nicht mehr erwünscht sei und die Tochter der Schwiegerfamilie geben solle. Da sie keine Unterstützung von ihrer Familie erhalten habe, habe ihr Onkel mütterlicherseits sie ein oder zwei Wochen vor ihrer Ausreise zu sich geholt und ihr empfohlen, die Türkei zu verlassen. Sie habe im (…) 2022 erneut eine Scheidungsklage eingereicht. Aktuell sei sie mitten in einer Schei- dung. Die Verhandlung hätte am (…) stattfinden sollen, sei aber aufgrund des Erdbebens auf den (…) verschoben worden. Sie habe die Türkei am (…) 2023 illegal verlassen. Mit einem Linienbus sei sie von E._______ nach I._______ gefahren. Dann sei sie in einem Lastwagen drei oder vier Tage unterwegs gewesen. Irgendwo habe man sie ausgeladen und sie sei

D-5735/2024 Seite 4 mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Der Onkel mütterlicherseits, der beim Erdbeben ums Leben gekommen sei, habe ihr die Reise bezahlt. Nach dem Erdbeben habe sie sich bei ihrer Schwester erkundigt, wie es der Fa- milie gehe. Nach ein oder zwei Gesprächen habe die Schwester den Kon- takt abgebrochen. Zu ihren Eltern habe sie überhaupt keinen Kontakt mehr. Die Familie habe nicht gewusst, dass sie in die Schweiz komme. Ihre Freundin habe ihr erzählt, dass ihr Ehemann und ihre Schwiegermutter drohen würden sie umzubringen, egal wie weit sie flüchte, denn sie habe das Kind mitgenommen. Ihr Bruder J._______ (N […]) lebe auch in der Schweiz. Er stehe mit der Familie in Kontakt und erzähle ihr die Neuigkei- ten. Ihre Familie und die Schwiegerfamilie seien verfeindet. Zu den Asylgründen ihrer Tochter befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Tochter würde ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland weggenommen und mit zwölf oder dreizehn Jahren verheiratet werden. Die Beschwerdeführerin reichte neben ihrer türkischen Identitätskarte und derjenigen ihrer Tochter folgende Beweismittel aus der Türkei zu den Ak- ten: Schreiben betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung, Anklage der Staatsanwaltschaft K._______ an das 1. Strafgericht K._______ betreffend ihren Ehemann, Urteil des Strafgerichts, Bericht über die erlittene Gewalt, Referenzschreiben und Vollmacht ihres Anwalts, Protokoll des 2. Familien- gerichts D._______ betreffend Scheidungsverfahren, Dokument zur Ver- schiebung dieses Verfahrens, Übersicht des Scheidungsverfahrens, Steu- erauszug, Familienregisterauszug, Wohnsitzbescheinigung, Arbeitsbestä- tigung und Auszüge betreffend Ein- und Ausreisen aus der Türkei in den Zeiträumen vom 1. Juni 2009 bis 20. Juni 2023 und 1. Januar 2023 bis

1. Juni 2023. C. Mit Verfügung vom 8. August 2024 – eröffnet am 13. August 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 10. Januar 2023 ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die Beschwerdeführerinnen erhoben dagegen mit Eingabe vom 12. Sep- tember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantrag- ten, die angefochtene Verfügung vom 8. August 2024 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise

D-5735/2024 Seite 5 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistän- din. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll- macht und eine Bestätigung Sozialhilfebezug vom 26. August 2024 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2024 hiess die Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführerinnen die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das SEM liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz

D-5735/2024 Seite 6 teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Be- schwerdeführerin sei fähig gewesen, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Ihre Anklage sei entgegengenommen und ihr Ehemann sei zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die türkischen Justizbehörden erwie- sen sich in ihrem Fall als schutzfähig und schutzwillig. Sie hätte somit die Möglichkeit gehabt, die Drohungen ihrer Schwiegerfamilie, die Wegnahme ihrer Tochter und die durch ihren Ehemann und ihre Schwiegerfamilie erlit- tene Gewalt erneut anzuzeigen und die vollständigen Ereignisse zu schil- dern. Die türkischen Behörden, insbesondere in den westlichen und

D-5735/2024 Seite 7 urbanen Regionen, würden in dieser Hinsicht über funktionierende und ef- fiziente staatliche Strafverfolgungsinstitutionen verfügen und seien gewillt, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. BVG-Urteil E-1948/2018, S. 10). Diese Schutzinfrastrukturen seien der Beschwerdeführerin zugänglich und es sei ihr zumutbar, diese mithilfe ihres Anwalts wieder in Anspruch zu neh- men. Ihre Annahme, wonach es nichts bringe, bei der Polizei oder einem Frauenhaus Schutz zu suchen, weil man das Frauenhaus nach zwei Tagen verlassen müsse und die Polizei bestechlich sei, würde auf ihrer subjekti- ven Meinung beruhen. Denn es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ehemann einflussreiche Kontakte zu den Behörden unterhalte. Sie habe die möglichen Schutzinfrastrukturen der Türkei nicht vollends ausge- schöpft. Das 2. Familiengericht D._______ habe ihre Scheidungsklage auf- genommen und der Scheidungsprozess sei zurzeit pendent (siehe BM [Be- weismittel] 21), woraus sich ergebe, dass die türkischen Behörden ihrer Pflicht, ein Scheidungsverfahren rechtsstaatlich durchzuführen, nachkom- men würden. Bei den Gerichtsverhandlungen hätte die Beschwerdeführe- rin wiederum die Gelegenheit, die erlittene Gewalt durch ihren Ehemann geltend zu machen. Insgesamt würden sowohl ihre Aussagen als auch die eingereichten Beweismittel zeigen, dass ihr in ihrem Heimatland ein funk- tionierendes und effizientes Schutzsystem zur Verfügung stehe, zu wel- chem sie Zugang gehabt habe und weiterhin habe. Es könne vernünftiger- weise von ihr erwartet werden, dass sie weitere Schritte bei den entspre- chenden Stellen unternehme, um dort um Schutz vor den sie bedrohenden Personen – ihrem Ehemann und dessen Familie – zu ersuchen. Ihren Aus- sagen könne nicht entnommen werden, dass sie sich seit 2020 in der Tür- kei ohne jegliche Unterstützung in einer existenziellen Notlage befunden hätte. Sie werde zwar von ihrer Familie hinsichtlich der Scheidung nicht unterstützt, sei aber im (…) 2020 zu ihr gegangen und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 regelmässig gelebt (Akte 42/15, F51-52). Ge- mäss ihren Aussagen habe ihre Familie sie und ihre Tochter nicht akzep- tiert und beschimpft (Akte 42/15, F26, F51, F58). Die Familie habe gesagt, sie solle ihr Kind der Schwiegerfamilie überlassen. Nichtsdestotrotz habe sie zwei Jahre bis zur Ausreise bei ihrer Familie leben können (Akte 19/15, F85). Dass sie ihre Tochter hinter der Türe versteckt habe, scheine daher nicht nachvollziehbar und unglaubhaft (Akte 19/15, F101). Ihr Bruder J._______ (N […]) habe am 6. Januar 2022 zu Protokoll gegeben, dass sie und ihre Tochter zur Familie nach C._______ zurückgekehrt seien. Ausser- dem sei sie erst zwei Wochen vor ihrer Ausreise zu ihrem Onkel mütterli- cherseits gegangen (Akte 42/15, F31). Sie habe demnach trotz Meinungs- verschiedenheiten bei ihrer Familie leben können. Zudem sei sie gemäss dem Schreiben ihres Anwalts von ihr finanziell unterstützt worden (BM 7).

D-5735/2024 Seite 8 Ausser den Streitereien, wonach sie und das Kind nicht erwünscht seien und sie das Kind der Schwiegerfamilie geben solle, um Ruhe zu haben, habe sie keine Verfolgung durch ihre eigene Familie geltend gemacht (Akte 19/15, F88, F90, F99; Akte 38/10, F17). Bei ihrer Befürchtung, ihre Tochter würde bereits mit 12, 13 Jahren verheiratet werden, weil sie bei der Stief- mutter aufwachsen würde, handle es sich um eine Spekulation, welche übertrieben und nach dem Gesagten weder wahrscheinlich noch nachvoll- ziehbar erscheine. Die türkischen Behörden seien in solchen Fällen als schutzwillig und schutzfähig zu erachten, weshalb sich die Beschwerde- führerin auch diesbezüglich an sie wenden könnte. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet die Beschwerdeführerin, sie stamme aus bäuerlichen, wenig gebildeten und äusserst patriarchalischen Verhältnissen. Frauen seien gehalten, das zu tun, was ihre Familien und insbesondere ihre Männer von ihnen verlangen würden. Die Dolmetscherin habe anlässlich der ersten Anhörung denn auch angemerkt, dass sie eine sehr einfache Sprache spreche (A19/F20). Zudem sei sie bei den Anhö- rungen spürbar belastet gewesen, habe viel geweint und an (…) einen durch Stress ausgelösten (…) gehabt (siehe u.a. A19/F62, F69; A38, F3 f., F9, F15, F23; A42/F39). Die zweite Anhörung sei denn auch wegen ihres Gesundheitszustands abgebrochen worden. Weiter habe sie anlässlich der dritten Anhörung darauf hingewiesen, dass die/der Dolmetscher:in der ers- ten Anhörung sie wiederholt angewiesen habe, sich kurz zu fassen, zusam- menfassende Angaben zu machen und angegeben habe, er komme mit ihren Aussagen nicht mit (A42/F57). Schliesslich habe sie mehrmals er- klärt, dass es ihr Mühe bereite, über das Geschehene zu sprechen und sie gerne eher oberflächlich darüber erzählen würde (A42/F58, A42/F13, A42/F39). Ihre Aussagen seien vor diesem Hintergrund zu würdigen. Im Weiteren habe sie wiederholt zu Protokoll gegeben, dass sie nach der Ein- leitung des ersten Scheidungsverfahrens im Jahr 2020 mit ihrer Tochter bei ihrer Familie nicht erwünscht gewesen sei (A38/F25 f.; A42/F25). Aus ihren Aussagen ergebe sich klar, dass sie nach dem Rückzug der ersten Schei- dungsklage bis zum endgültigen Zerwürfnis mit ihrer Familie nie für längere Zeit dort gelebt habe (ebd.; siehe auch A19/F93 ff.). Es sei daher durchaus glaubhaft, dass sie die Anwesenheit ihrer Tochter der Familie nicht unter die Nase gerieben und sich im Januar 2022, als ihr Bruder angehört wor- den sei, gerade bei der Familie aufgehal-ten habe, zumal die zweite Schei- dungsklage erst im späteren Verlauf des Jahres 2022 eingereicht worden sei. Aus den Aussagen gehe deutlich hervor, dass sie von mehreren Seiten

D-5735/2024 Seite 9 angehalten worden sei, im Kontakt mit Behörden nichts von den wahren Gründen für die eheliche Gewalt (sexuelle Übergriffe im familiären Kontext) zu erzählen, sei es, um den ehrbaren Ruf des Ehemannes und dessen Familie nicht zu gefährden, sei es, um ihren eigenen Ruf, denjenigen ihrer Familie und letztlich auch ihre Sicherheit nicht in Gefahr zu bringen. Im Urteil BVGer E-1175/2020 vom 16. März 2020 sei festgehalten worden, dass die Frage der Schutzbereitschaft der türkischen Behörden neu zu evaluieren sei, sollten künftig negative institutionelle Entwicklungen – na- mentlich in der Gesetzgebung – oder tiefgreifende Veränderungen der Ge- sellschaft zu verzeichnen sein. Seit Erlass dieses Urteils sei mit dem Aus- tritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention eine solche negative institutio- nelle beziehungsweise strukturelle Veränderung eingetreten, weshalb die Rechtsprechung gemäss dem Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 zu revidieren sei. Angesichts ihrer Schilderungen, der einge- reichten Beweismittel, ihrer Herkunft sowie der Entwicklungen seit Erlass des Referenzurteils von 2018 sei die Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Türkei betreffend Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu überdenken. Dies betreffe insbesondere Fälle wie den vorlie- genden, wo es um den Südosten der Türkei gehe und zusätzliche Risiko- faktoren wie eine Heirat unter Verwandten und Blutfehden bestünden, wel- che die Möglichkeiten von Frauen, sich effektiv gegen ihre Familienange- hörigen zu schützen, weiter einschränken würden. Es könne von ihr nicht verlangt werden, weitere Gewalttätigkeiten über sich ergehen zu lassen und diese noch mehrmals zur Anzeige zu bringen, nur damit letztlich eine Haftstrafe gegen ihren Ehemann resultiere und sie dann tatsächlich (für eine begrenzte Zeit) Ruhe vor ihm habe. Die staatlichen Schutzmechanis- men seien für sie nicht zugänglich beziehungsweise eine Inanspruch- nahme sei ihr nicht zumutbar. Es sei insgesamt von einer fehlenden Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen und ihr dementspre- chend aus frauenspezifischen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuer- kennen und Asyl zu gewähren.

E. 5 Vorab ist auf die Bemerkung einzugehen, wonach die Aussagen der Be- schwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Herkunft und der Anhörungs- situation zu würdigen seien. Eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle lässt erkennen, dass weder ihr Bildungsstand noch ihr Gesundheitszustand die Beschwerdeführerin daran hinderten, zuverlässig an der Sachverhaltsfest- stellung mitzuwirken. So war es ihr nicht nur möglich, anlässlich der ersten Anhörung frei über ihre Asylgründe zu berichten (vgl. Protokoll der Anhö- rung vom 29. März 2023 in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. 19], S. 8/9

D-5735/2024 Seite 10 F69), sondern auch, bei allen drei Anhörungen die einzelnen Fragen der Befragerin zu beantworten. Am Ende der Anhörungen bestätigte sie je- weils, alles gesagt zu haben, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich er- achte (vgl. SEM-act. 19, S. 14 F117; Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 18. März 2024 [SEM-act. 38], S. 8 F42; Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 10. Juni 2024 [SEM-act. 42], S. 14 F69), und nach der Rück- übersetzung der Protokolle bestätigte sie deren Vollständigkeit mit ihrer Unterschrift (vgl. SEM-act. 19, S. 15; SEM-act. 38, S. 9; SEM-act. 42, S. 15). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die jeweils anwesende Rechtsvertretung irgendwelche Einwände gegen die Anhörungssituation erhoben hätte. Die Beschwerdeführerin bleibt schliesslich darauf hinzuwei- sen, dass – entgegen ihrer Ansicht – die zweite Anhörung nicht wegen ih- res Gesundheitszustands, sondern wegen desjenigen der Befragerin ab- gebrochen werden musste (vgl. SEM-act. 38, S. 8; SEM-act. 42, S. 1).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat, wobei – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in gefestigter Praxis die grund- sätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Über- einkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) aus- getreten ist, bleibt festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann. Es bleibt indes zu beobachten, ob und inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in ne- gativer Weise verändert (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom

12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; E-4490/2024 vom

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, von ihrem Ehemann und der Schwiegerfamilie umgebracht zu werden wegen ihrer Scheidungsab- sicht und der Mitnahme der Tochter in die Schweiz, spricht nichts dagegen, dass es ihr – nach dem zuvor Gesagten – möglich und auch zumutbar ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die türkischen Behörden zu wenden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sie bereits Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet und damit bewirkt hat, dass dieser zu einer Geldbusse verurteilt wurde. Im Weiteren hat sie allen Widrigkeiten zum Trotz drei Scheidungsklagen eingereicht. Sie hat damit gezeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, sich zur Wehr zu setzen, und ist ihrem Schicksal nicht hilf- und schutzlos ausgeliefert. Es ist zu erwarten, dass sie – nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe – auch künftig von den türkischen Behörden effektive Schutzmassnahmen verlangen kann (vgl. zur Verpflichtung der türkischen Behörden, gemäss Gesetz Nr. 6284 Schutzmassnahmen zu ergreifen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gewalt gegen Frauen,

22. Juni 2021, Ziff. 3.2 m.w.H.). In der Türkei stehen ihr zudem diverse staatliche Stellen und Organisationen – wie etwa Frauenorganisationen – zur Verfügung, welche sie im Bedarfsfall unterstützen können. Aus ihrer Einschätzung, wonach die Frauenhäuser nicht so sicher seien und die Po- lizei bestechlich sei (vgl. SEM-act. 19, S. 12 F96), vermag sie nichts für sich abzuleiten, zumal es – wie vom SEM zu Recht festgestellt – keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihr Ehemann einflussreiche Kon- takte zu den Behörden unterhalten würde. Im Übrigen ist stark zu bezwei- feln, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Fa- milie im geltend gemachten Ausmass und nachhaltig belastet ist. Wie be- reits das SEM zutreffend festgestellt hat (vgl. E. 4.1 oben und angefoch- tene Verfügung, S. 7), geht auch das Gericht davon aus, dass die Be- schwerdeführerin sich seit 2020 in der Türkei nicht in einer existenziellen Notlage, ohne jede Unterstützung, befunden hat und trotz Meinungsver- schiedenheiten bei ihrer Familie leben konnte. Dass sie ihre Tochter hinter der Türe versteckt habe, erscheint daher unglaubhaft. Hinzu kommt, dass sie – abgesehen von den erwähnten Streitereien mit ihrer Familie – keine Verfolgung durch diese geltend machte. Weiter handelt es sich bei ihrer Befürchtung, das Kind werde ihr weggenommen und mit 12 oder 13 Jahren verheiratet (vgl. SEM-act. 19, S. 14 F115), um eine blosse Mutmassung. Dennoch ist sie darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden auch in einem solchen Fall als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wes- halb sie in diesem Zusammenhang ebenso behördlichen Schutz in An- spruch nehmen könnte.

D-5735/2024 Seite 12

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist und es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, für sich und ihre Tochter in der Türkei um Schutz nachzusuchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-

D-5735/2024 Seite 13 lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach un- ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem zuvor Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat oder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in

D-5735/2024 Seite 14 verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie

– auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 8.3 m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gegeben (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Re- ferenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz (…) stam- mende Beschwerdeführerin verfügt über einen Sekundarschulabschluss und arbeitete bei einer Textilfirma, im Servicebereich einer Apotheke und als Putzkraft (vgl. SEM-act. 19, S. 3 F12, F16). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum eine Erwerbsmöglichkeit finden wird. Allenfalls wird ihr auch ihr arbeitstäti- ger Bruder L._______ (vgl. a.a.O., S. 5 F38) finanziell unter die Arme grei- fen können. Wie bereits festgehalten wurde, stehen ihr in der Türkei ebenso verschiedene staatliche Stellen und Organisationen zur Verfügung, bei denen sie im Bedarfsfall Unterstützung finden kann (vgl. E. 6.3). Zudem dürften ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen (Eltern, Ge- schwister, Onkel und Tanten [vgl. a.a.O., S. 5 F36, F40]) ihr bei der Rein- tegration wie auch bei der Betreuung ihrer Tochter behilflich sein, umso mehr, als sie die finanzielle Situation zwar nicht als wirklich gut, aber auch nicht als schlecht bezeichnete (vgl. a.a.O., S. 3 F19) und – wie dargelegt – stark zu bezweifeln ist, dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrer Familie im geltend gemachten Ausmass zerrüttet ist (vgl. E. 6.3). In Anbetracht des- sen, dass sie erklärte, sie habe sich bis zur Ausreise zwei Jahre bei ihrer Familie aufgehalten, in E._______ hätte sie nicht bleiben können, weil ihr Ehemann sie dann umgebracht hätte (vgl. SEM-act. 19, S. 11 F85), ist da- von auszugehen, dass sie sich bei ihrer Familie sicher gefühlt hat und si- cher fühlen wird. Es darf ihr zugemutet werden, den seit der Ausreise ab- gebrochenen Kontakt wiederherzustellen, nötigenfalls durch Vermittlung

D-5735/2024 Seite 15 durch ihren Bruder J._______, der sich in einem laufenden Verfahren be- treffend Asyl und Wegweisung vor dem Bundesverwaltungsgericht befin- det, mit der Familie in Kontakt steht und der Beschwerdeführerin denn auch über entsprechende Neuigkeiten berichtet (vgl. SEM-act. 42, S. 4 F17). Im Übrigen kann mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit in der Türkei das Be- stehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb des vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiets bejaht werden. Die Be- schwerdeführerin verfügt nebst ihrer Kernfamilie auch über andere Ver- wandte in der Türkei, ganz abgesehen davon, dass davon auszugehen ist, sie habe auch weitere soziale Kontakte, nicht zuletzt auch in E._______. Dass sie nur noch zu Hause gewesen sei ist nicht glaubhaft, zumal sie auch in der Lage war, sich relativ rasch an eine Anwältin zu wenden. In medizinischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz an, sie sei psychisch angeschlagen, weine ständig, könne nicht schlafen und ihre (…) würden aus der Stresssituation heraus (…). Weil es ihr nicht be- sonders gut gehe, habe sie im Asylzentrum auch nichts essen können. Deshalb leide sie an einem Vitamin-B12-Mangel und erhalte einmal wö- chentlich eine Infusion. Zudem nehme sie Vitamin D ein. Ihr Kind leide an einem Ekzem, habe Blutarmut und erhalte Medikamente. Wie den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, diagnosti- zierte der Kinderarzt bei der Tochter einen Harnwegsinfekt. Die Beschwer- deführerin ihrerseits nahm Termine beim Zahnarzt und bei der Dermatolo- gie wahr. Ausserdem kam es bei ihr gemäss dem ambulanten Bericht des (…), (…), vom 26. Oktober 2023 zu einer notfallmässigen Ambulanzvor- stellung aufgrund starker Kopfschmerzen mit ausgeprägter Abgeschlagen- heit. Die Patientin habe unter analgetischer Therapie im Verlauf über eine Besserung der Symptomatik berichtet und in gutem Allgemeinzustand ent- lassen werden können. Es wurden ihr ein grippaler Infekt und eine Eisen- mangelanämie diagnostiziert. Als Procedere hält der Bericht eine sympto- matische Therapie mit Paracetamol und Ibuprofen sowie eine ambulante Eisensubstitution in der hausärztlichen Sprechstunde fest. Die vorliegen- den Beeinträchtigungen stehen einem Wegweisungsvollzug ins Heimat- land nicht entgegen, zumal es sich nicht um ernsthafte medizinische Prob- leme handelt. Auf Beschwerdeebene wurde denn auch nichts geltend ge- macht, was auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu- stands hindeuten würde. Im Übrigen verfügt die Türkei über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer D- 6584/2024 vom 20. November 2024 E. 8.2.4), welche der Beschwerde- führerin auch vor der Ausreise bereits zugänglich war, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen nötigenfalls an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Auch das Kindeswohl steht einem Weg-

D-5735/2024 Seite 16 weisungsvollzug nicht entgegen. So wird das Kind vorliegend zusammen mit seiner Mutter und damit seiner engsten Bezugsperson in die Türkei zu- rückkehren. Ausserdem ist angesichts des erst seit dem 10. Januar 2023 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz auch nicht von einer fortgeschrit- tenen Integration und Verwurzelung des Kindes hierzulande auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in in- dividueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem zuvor Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 8.3 m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gegeben (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz (...) stammende Beschwerdeführerin verfügt über einen Sekundarschulabschluss und arbeitete bei einer Textilfirma, im Servicebereich einer Apotheke und als Putzkraft (vgl. SEM-act. 19, S. 3 F12, F16). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum eine Erwerbsmöglichkeit finden wird. Allenfalls wird ihr auch ihr arbeitstätiger Bruder L._______ (vgl. a.a.O., S. 5 F38) finanziell unter die Arme greifen können. Wie bereits festgehalten wurde, stehen ihr in der Türkei ebenso verschiedene staatliche Stellen und Organisationen zur Verfügung, bei denen sie im Bedarfsfall Unterstützung finden kann (vgl. E. 6.3). Zudem dürften ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten [vgl. a.a.O., S. 5 F36, F40]) ihr bei der Reintegration wie auch bei der Betreuung ihrer Tochter behilflich sein, umso mehr, als sie die finanzielle Situation zwar nicht als wirklich gut, aber auch nicht als schlecht bezeichnete (vgl. a.a.O., S. 3 F19) und - wie dargelegt - stark zu bezweifeln ist, dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrer Familie im geltend gemachten Ausmass zerrüttet ist (vgl. E. 6.3). In Anbetracht dessen, dass sie erklärte, sie habe sich bis zur Ausreise zwei Jahre bei ihrer Familie aufgehalten, in E._______ hätte sie nicht bleiben können, weil ihr Ehemann sie dann umgebracht hätte (vgl. SEM-act. 19, S. 11 F85), ist davon auszugehen, dass sie sich bei ihrer Familie sicher gefühlt hat und sicher fühlen wird. Es darf ihr zugemutet werden, den seit der Ausreise abgebrochenen Kontakt wiederherzustellen, nötigenfalls durch Vermittlung durch ihren Bruder J._______, der sich in einem laufenden Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung vor dem Bundesverwaltungsgericht befindet, mit der Familie in Kontakt steht und der Beschwerdeführerin denn auch über entsprechende Neuigkeiten berichtet (vgl. SEM-act. 42, S. 4 F17). Im Übrigen kann mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit in der Türkei das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb des vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiets bejaht werden. Die Beschwerdeführerin verfügt nebst ihrer Kernfamilie auch über andere Verwandte in der Türkei, ganz abgesehen davon, dass davon auszugehen ist, sie habe auch weitere soziale Kontakte, nicht zuletzt auch in E._______. Dass sie nur noch zu Hause gewesen sei ist nicht glaubhaft, zumal sie auch in der Lage war, sich relativ rasch an eine Anwältin zu wenden. In medizinischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz an, sie sei psychisch angeschlagen, weine ständig, könne nicht schlafen und ihre (...) würden aus der Stresssituation heraus (...). Weil es ihr nicht besonders gut gehe, habe sie im Asylzentrum auch nichts essen können. Deshalb leide sie an einem Vitamin-B12-Mangel und erhalte einmal wöchentlich eine Infusion. Zudem nehme sie Vitamin D ein. Ihr Kind leide an einem Ekzem, habe Blutarmut und erhalte Medikamente. Wie den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, diagnostizierte der Kinderarzt bei der Tochter einen Harnwegsinfekt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits nahm Termine beim Zahnarzt und bei der Dermatologie wahr. Ausserdem kam es bei ihr gemäss dem ambulanten Bericht des (...), (...), vom 26. Oktober 2023 zu einer notfallmässigen Ambulanzvorstellung aufgrund starker Kopfschmerzen mit ausgeprägter Abgeschlagenheit. Die Patientin habe unter analgetischer Therapie im Verlauf über eine Besserung der Symptomatik berichtet und in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Es wurden ihr ein grippaler Infekt und eine Eisenmangelanämie diagnostiziert. Als Procedere hält der Bericht eine symptomatische Therapie mit Paracetamol und Ibuprofen sowie eine ambulante Eisensubstitution in der hausärztlichen Sprechstunde fest. Die vorliegenden Beeinträchtigungen stehen einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen, zumal es sich nicht um ernsthafte medizinische Probleme handelt. Auf Beschwerdeebene wurde denn auch nichts geltend gemacht, was auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeuten würde. Im Übrigen verfügt die Türkei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6584/2024 vom 20. November 2024 E. 8.2.4), welche der Beschwerde-führerin auch vor der Ausreise bereits zugänglich war, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen nötigenfalls an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Auch das Kindeswohl steht einem Weg-weisungsvollzug nicht entgegen. So wird das Kind vorliegend zusammen mit seiner Mutter und damit seiner engsten Bezugsperson in die Türkei zurückkehren. Ausserdem ist angesichts des erst seit dem 10. Januar 2023 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz auch nicht von einer fortgeschrittenen Integration und Verwurzelung des Kindes hierzulande auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom

20. September 2024 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu er- heben sind.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Nadja Zink, als Rechtsbeiständin beige- ordnet. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demzufolge der Aufwand ihrer Rechtsvertretung zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8–11 i.V.m. Art. 12 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung auf- grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeiständin ist aus

D-5735/2024 Seite 17 der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 81.– Mehrwertsteuer auszurich- ten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5735/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'081.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5735/2024 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Tochter B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Januar 2023 mit ihrer Tochter in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. März 2023 fand eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 18. März 2024 und 10. Juni 2024 wurden ergänzende Anhörungen durchgeführt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ethnische Kurdin und habe von 1988 bis 1994 in C._______ in D._______ und von 1994 bis 2017 mit ihren Eltern und sieben Geschwistern in D._______ gelebt. Ab 2017 bis 2020 habe sie sich in E._______, in F._______, aufgehalten. Seit 2020 habe sie abwechselnd bei ihren Eltern in D._______, bei ihren Schwiegereltern in G._______ oder in E._______ gewohnt. Sie habe die Sekundarschule abgeschlossen und danach in einer Textilfirma und in einer Apotheke als Putzkraft gearbeitet. Im Jahr 2017 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Ihre Familie und die Schwiegerfamilie seien verwandt. Nach der Eheschliessung habe sie mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern im Dorf G._______ zusammengelebt und sei dann nach E._______ gezogen. Dort habe sie kein Umfeld gehabt. Sie sei nicht aus dem Haus gegangen und habe nur den Haushalt geführt. Der Bruder ihres Ehemannes habe mit ihnen in E._______ zusammengelebt. Bis 2020 sei sie in der Ehe glücklich gewesen, dann hätten die Probleme begonnen. Ihr Ehemann sei wegen gesundheitlicher Beschwerden nach H._______ gereist. Während seiner Abwesenheit sei ihr Schwager eines Abends mit Freunden nach Hause gekommen. Diese seien betrunken gewesen, hätten sie gepackt und ihren Körper gestreichelt. Sie habe die Männer weggestossen und sich im Zimmer einschliessen können. Der Schwager habe seine Freunde immer wieder mitgebracht und sie sei belästigt worden. Ihre Mutter, der sie von diesem Vorfall erzählt habe, habe ihr gesagt, sie dürfe mit niemandem darüber sprechen, ansonsten werde sie getötet, denn sie habe die Männer angelockt. Als ihr Ehemann zurückgekommen sei und sie auch ihm von den Vorfällen erzählt habe, habe er ihr ins Gesicht geschlagen. Er habe gesagt, sie habe die Männer gereizt und dürfe niemandem von den Vorfällen berichten. Er habe sie beleidigt, erniedrigt und geschlagen. Zudem sei er alkoholabhängig. Sie habe diese Situation zwei, drei Monate ausgehalten, bevor sie zu den Behörden gegangen sei, um sich scheiden zu lassen. Sie habe ihren Ehemann angezeigt und er sei zu einer Geldbusse verurteilt worden. Sollte es nochmals zu Gewalt kommen, drohe ihm eine Haftstrafe. Die erste Scheidungsklage habe sie 2020 eingereicht. Die Anwältin habe ihre Blutergüsse gesehen und dies der Polizei gemeldet, woraufhin sie in ein Spital gebracht worden sei. Nach dem Spitalaufenthalt habe sie zwei Monate bei ihrer Familie in D._______ gelebt. Danach sei sie zwischen E._______ und den Schwiegereltern hin und her gereist. Sie habe von 2020 bis zur Ausreise jeweils bei ihrer Familie und bei ihrem Onkel, der beim Erdbeben im Februar 2023 verstorben sei, gelebt. Zwischen 2020 und der Ausreise habe sie sich allerhöchstens noch einen Monat in E._______ aufgehalten. Ihr Ehemann, der Schwager und ihr Schwiegervater hätten von der Scheidungsklage erfahren und der Anwältin gedroht, sodass diese das Mandat niedergelegt habe. Sie sei dann von den Schwiegereltern, dem Schwager und ihrem Ehemann bedroht worden. Ihre Schwiegerfamilie sei zum Haus ihrer Eltern gekommen und habe ihr ihre Tochter für drei Tage weggenommen, damit sie die Scheidungsklage zurückziehe. Sie sei dann zurück zu den Schwiegereltern gegangen. Auch zu ihrer Mutter habe sie gehen wollen, doch diese habe gesagt, dies komme nicht in Frage, sie könnte allerhöchstens im Totentuch zurückkommen. Sie habe zwar bei ihren Eltern leben dürfen, aber ihr Kind sei nicht erwünscht gewesen. So habe sie das Kind jeweils hinter der Türe versteckt. Im (...) 2022 habe sie eine weitere Scheidungsklage eingereicht. Im Sommer hätten ihre Schwiegermutter, der Schwager und ihr Ehemann sie aus dem Haus der Schwiegereltern gezerrt, auf den Boden geworfen, auf sie eingeschlagen und ihr das Kind wegnehmen wollen. Ihr Jupe sei dadurch nach oben gerutscht, sodass man ihre Unterwäsche gesehen habe. Die anderen Anwesenden hätten nur zugeschaut. Kurz vor ihrer Ausreise sei ihr bei einem Spaziergang ihr Ehemann begegnet. Er habe sie auf den Boden geworfen und ihr gedroht, sie umzubringen und ihr das Kind wegzunehmen. Auch der Schwager sei ihr gefolgt. Sie habe sich oft mit ihrer Familie gestritten, weil sie die Scheidung gewollt habe. Die Familie habe gesagt, dass sie in Verruf geraten sei, bei ihnen nicht mehr erwünscht sei und die Tochter der Schwiegerfamilie geben solle. Da sie keine Unterstützung von ihrer Familie erhalten habe, habe ihr Onkel mütterlicherseits sie ein oder zwei Wochen vor ihrer Ausreise zu sich geholt und ihr empfohlen, die Türkei zu verlassen. Sie habe im (...) 2022 erneut eine Scheidungsklage eingereicht. Aktuell sei sie mitten in einer Scheidung. Die Verhandlung hätte am (...) stattfinden sollen, sei aber aufgrund des Erdbebens auf den (...) verschoben worden. Sie habe die Türkei am (...) 2023 illegal verlassen. Mit einem Linienbus sei sie von E._______ nach I._______ gefahren. Dann sei sie in einem Lastwagen drei oder vier Tage unterwegs gewesen. Irgendwo habe man sie ausgeladen und sie sei mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Der Onkel mütterlicherseits, der beim Erdbeben ums Leben gekommen sei, habe ihr die Reise bezahlt. Nach dem Erdbeben habe sie sich bei ihrer Schwester erkundigt, wie es der Familie gehe. Nach ein oder zwei Gesprächen habe die Schwester den Kontakt abgebrochen. Zu ihren Eltern habe sie überhaupt keinen Kontakt mehr. Die Familie habe nicht gewusst, dass sie in die Schweiz komme. Ihre Freundin habe ihr erzählt, dass ihr Ehemann und ihre Schwiegermutter drohen würden sie umzubringen, egal wie weit sie flüchte, denn sie habe das Kind mitgenommen. Ihr Bruder J._______ (N [...]) lebe auch in der Schweiz. Er stehe mit der Familie in Kontakt und erzähle ihr die Neuigkeiten. Ihre Familie und die Schwiegerfamilie seien verfeindet. Zu den Asylgründen ihrer Tochter befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Tochter würde ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland weggenommen und mit zwölf oder dreizehn Jahren verheiratet werden. Die Beschwerdeführerin reichte neben ihrer türkischen Identitätskarte und derjenigen ihrer Tochter folgende Beweismittel aus der Türkei zu den Akten: Schreiben betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung, Anklage der Staatsanwaltschaft K._______ an das 1. Strafgericht K._______ betreffend ihren Ehemann, Urteil des Strafgerichts, Bericht über die erlittene Gewalt, Referenzschreiben und Vollmacht ihres Anwalts, Protokoll des 2. Familiengerichts D._______ betreffend Scheidungsverfahren, Dokument zur Verschiebung dieses Verfahrens, Übersicht des Scheidungsverfahrens, Steuerauszug, Familienregisterauszug, Wohnsitzbescheinigung, Arbeitsbestätigung und Auszüge betreffend Ein- und Ausreisen aus der Türkei in den Zeiträumen vom 1. Juni 2009 bis 20. Juni 2023 und 1. Januar 2023 bis 1. Juni 2023. C. Mit Verfügung vom 8. August 2024 - eröffnet am 13. August 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 10. Januar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die Beschwerdeführerinnen erhoben dagegen mit Eingabe vom 12. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantrag-ten, die angefochtene Verfügung vom 8. August 2024 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und eine Bestätigung Sozialhilfebezug vom 26. August 2024 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführerinnen die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das SEM liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Beschwerdeführerin sei fähig gewesen, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Ihre Anklage sei entgegengenommen und ihr Ehemann sei zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die türkischen Justizbehörden erwiesen sich in ihrem Fall als schutzfähig und schutzwillig. Sie hätte somit die Möglichkeit gehabt, die Drohungen ihrer Schwiegerfamilie, die Wegnahme ihrer Tochter und die durch ihren Ehemann und ihre Schwiegerfamilie erlittene Gewalt erneut anzuzeigen und die vollständigen Ereignisse zu schildern. Die türkischen Behörden, insbesondere in den westlichen und urbanen Regionen, würden in dieser Hinsicht über funktionierende und effiziente staatliche Strafverfolgungsinstitutionen verfügen und seien gewillt, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. BVG-Urteil E-1948/2018, S. 10). Diese Schutzinfrastrukturen seien der Beschwerdeführerin zugänglich und es sei ihr zumutbar, diese mithilfe ihres Anwalts wieder in Anspruch zu nehmen. Ihre Annahme, wonach es nichts bringe, bei der Polizei oder einem Frauenhaus Schutz zu suchen, weil man das Frauenhaus nach zwei Tagen verlassen müsse und die Polizei bestechlich sei, würde auf ihrer subjektiven Meinung beruhen. Denn es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ehemann einflussreiche Kontakte zu den Behörden unterhalte. Sie habe die möglichen Schutzinfrastrukturen der Türkei nicht vollends ausgeschöpft. Das 2. Familiengericht D._______ habe ihre Scheidungsklage aufgenommen und der Scheidungsprozess sei zurzeit pendent (siehe BM [Beweismittel] 21), woraus sich ergebe, dass die türkischen Behörden ihrer Pflicht, ein Scheidungsverfahren rechtsstaatlich durchzuführen, nachkommen würden. Bei den Gerichtsverhandlungen hätte die Beschwerdeführerin wiederum die Gelegenheit, die erlittene Gewalt durch ihren Ehemann geltend zu machen. Insgesamt würden sowohl ihre Aussagen als auch die eingereichten Beweismittel zeigen, dass ihr in ihrem Heimatland ein funktionierendes und effizientes Schutzsystem zur Verfügung stehe, zu welchem sie Zugang gehabt habe und weiterhin habe. Es könne vernünftigerweise von ihr erwartet werden, dass sie weitere Schritte bei den entsprechenden Stellen unternehme, um dort um Schutz vor den sie bedrohenden Personen - ihrem Ehemann und dessen Familie - zu ersuchen. Ihren Aussagen könne nicht entnommen werden, dass sie sich seit 2020 in der Türkei ohne jegliche Unterstützung in einer existenziellen Notlage befunden hätte. Sie werde zwar von ihrer Familie hinsichtlich der Scheidung nicht unterstützt, sei aber im (...) 2020 zu ihr gegangen und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 regelmässig gelebt (Akte 42/15, F51-52). Gemäss ihren Aussagen habe ihre Familie sie und ihre Tochter nicht akzeptiert und beschimpft (Akte 42/15, F26, F51, F58). Die Familie habe gesagt, sie solle ihr Kind der Schwiegerfamilie überlassen. Nichtsdestotrotz habe sie zwei Jahre bis zur Ausreise bei ihrer Familie leben können (Akte 19/15, F85). Dass sie ihre Tochter hinter der Türe versteckt habe, scheine daher nicht nachvollziehbar und unglaubhaft (Akte 19/15, F101). Ihr Bruder J._______ (N [...]) habe am 6. Januar 2022 zu Protokoll gegeben, dass sie und ihre Tochter zur Familie nach C._______ zurückgekehrt seien. Ausserdem sei sie erst zwei Wochen vor ihrer Ausreise zu ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen (Akte 42/15, F31). Sie habe demnach trotz Meinungs-verschiedenheiten bei ihrer Familie leben können. Zudem sei sie gemäss dem Schreiben ihres Anwalts von ihr finanziell unterstützt worden (BM 7). Ausser den Streitereien, wonach sie und das Kind nicht erwünscht seien und sie das Kind der Schwiegerfamilie geben solle, um Ruhe zu haben, habe sie keine Verfolgung durch ihre eigene Familie geltend gemacht (Akte 19/15, F88, F90, F99; Akte 38/10, F17). Bei ihrer Befürchtung, ihre Tochter würde bereits mit 12, 13 Jahren verheiratet werden, weil sie bei der Stiefmutter aufwachsen würde, handle es sich um eine Spekulation, welche übertrieben und nach dem Gesagten weder wahrscheinlich noch nachvollziehbar erscheine. Die türkischen Behörden seien in solchen Fällen als schutzwillig und schutzfähig zu erachten, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich an sie wenden könnte. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet die Beschwerdeführerin, sie stamme aus bäuerlichen, wenig gebildeten und äusserst patriarchalischen Verhältnissen. Frauen seien gehalten, das zu tun, was ihre Familien und insbesondere ihre Männer von ihnen verlangen würden. Die Dolmetscherin habe anlässlich der ersten Anhörung denn auch angemerkt, dass sie eine sehr einfache Sprache spreche (A19/F20). Zudem sei sie bei den Anhörungen spürbar belastet gewesen, habe viel geweint und an (...) einen durch Stress ausgelösten (...) gehabt (siehe u.a. A19/F62, F69; A38, F3 f., F9, F15, F23; A42/F39). Die zweite Anhörung sei denn auch wegen ihres Gesundheitszustands abgebrochen worden. Weiter habe sie anlässlich der dritten Anhörung darauf hingewiesen, dass die/der Dolmetscher:in der ersten Anhörung sie wiederholt angewiesen habe, sich kurz zu fassen, zusammenfassende Angaben zu machen und angegeben habe, er komme mit ihren Aussagen nicht mit (A42/F57). Schliesslich habe sie mehrmals erklärt, dass es ihr Mühe bereite, über das Geschehene zu sprechen und sie gerne eher oberflächlich darüber erzählen würde (A42/F58, A42/F13, A42/F39). Ihre Aussagen seien vor diesem Hintergrund zu würdigen. Im Weiteren habe sie wiederholt zu Protokoll gegeben, dass sie nach der Einleitung des ersten Scheidungsverfahrens im Jahr 2020 mit ihrer Tochter bei ihrer Familie nicht erwünscht gewesen sei (A38/F25 f.; A42/F25). Aus ihren Aussagen ergebe sich klar, dass sie nach dem Rückzug der ersten Scheidungsklage bis zum endgültigen Zerwürfnis mit ihrer Familie nie für längere Zeit dort gelebt habe (ebd.; siehe auch A19/F93 ff.). Es sei daher durchaus glaubhaft, dass sie die Anwesenheit ihrer Tochter der Familie nicht unter die Nase gerieben und sich im Januar 2022, als ihr Bruder angehört worden sei, gerade bei der Familie aufgehal-ten habe, zumal die zweite Scheidungsklage erst im späteren Verlauf des Jahres 2022 eingereicht worden sei. Aus den Aussagen gehe deutlich hervor, dass sie von mehreren Seiten angehalten worden sei, im Kontakt mit Behörden nichts von den wahren Gründen für die eheliche Gewalt (sexuelle Übergriffe im familiären Kontext) zu erzählen, sei es, um den ehrbaren Ruf des Ehemannes und dessen Familie nicht zu gefährden, sei es, um ihren eigenen Ruf, denjenigen ihrer Familie und letztlich auch ihre Sicherheit nicht in Gefahr zu bringen. Im Urteil BVGer E-1175/2020 vom 16. März 2020 sei festgehalten worden, dass die Frage der Schutzbereitschaft der türkischen Behörden neu zu evaluieren sei, sollten künftig negative institutionelle Entwicklungen - namentlich in der Gesetzgebung - oder tiefgreifende Veränderungen der Gesellschaft zu verzeichnen sein. Seit Erlass dieses Urteils sei mit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention eine solche negative institutionelle beziehungsweise strukturelle Veränderung eingetreten, weshalb die Rechtsprechung gemäss dem Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 zu revidieren sei. Angesichts ihrer Schilderungen, der eingereichten Beweismittel, ihrer Herkunft sowie der Entwicklungen seit Erlass des Referenzurteils von 2018 sei die Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Türkei betreffend Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu überdenken. Dies betreffe insbesondere Fälle wie den vorliegenden, wo es um den Südosten der Türkei gehe und zusätzliche Risikofaktoren wie eine Heirat unter Verwandten und Blutfehden bestünden, welche die Möglichkeiten von Frauen, sich effektiv gegen ihre Familienangehörigen zu schützen, weiter einschränken würden. Es könne von ihr nicht verlangt werden, weitere Gewalttätigkeiten über sich ergehen zu lassen und diese noch mehrmals zur Anzeige zu bringen, nur damit letztlich eine Haftstrafe gegen ihren Ehemann resultiere und sie dann tatsächlich (für eine begrenzte Zeit) Ruhe vor ihm habe. Die staatlichen Schutzmechanismen seien für sie nicht zugänglich beziehungsweise eine Inanspruchnahme sei ihr nicht zumutbar. Es sei insgesamt von einer fehlenden Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen und ihr dementsprechend aus frauenspezifischen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

5. Vorab ist auf die Bemerkung einzugehen, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Herkunft und der Anhörungssituation zu würdigen seien. Eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle lässt erkennen, dass weder ihr Bildungsstand noch ihr Gesundheitszustand die Beschwerdeführerin daran hinderten, zuverlässig an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. So war es ihr nicht nur möglich, anlässlich der ersten Anhörung frei über ihre Asylgründe zu berichten (vgl. Protokoll der Anhörung vom 29. März 2023 in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. 19], S. 8/9 F69), sondern auch, bei allen drei Anhörungen die einzelnen Fragen der Befragerin zu beantworten. Am Ende der Anhörungen bestätigte sie jeweils, alles gesagt zu haben, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-act. 19, S. 14 F117; Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 18. März 2024 [SEM-act. 38], S. 8 F42; Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 10. Juni 2024 [SEM-act. 42], S. 14 F69), und nach der Rückübersetzung der Protokolle bestätigte sie deren Vollständigkeit mit ihrer Unterschrift (vgl. SEM-act. 19, S. 15; SEM-act. 38, S. 9; SEM-act. 42, S. 15). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die jeweils anwesende Rechtsvertretung irgendwelche Einwände gegen die Anhörungssituation erhoben hätte. Die Beschwerdeführerin bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass - entgegen ihrer Ansicht - die zweite Anhörung nicht wegen ihres Gesundheitszustands, sondern wegen desjenigen der Befragerin abgebrochen werden musste (vgl. SEM-act. 38, S. 8; SEM-act. 42, S. 1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat, wobei - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten ist, bleibt festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann. Es bleibt indes zu beobachten, ob und inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; E-4490/2024 vom 9. September 2024 E. 7.2; E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.2.1; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2). 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, von ihrem Ehemann und der Schwiegerfamilie umgebracht zu werden wegen ihrer Scheidungsabsicht und der Mitnahme der Tochter in die Schweiz, spricht nichts dagegen, dass es ihr - nach dem zuvor Gesagten - möglich und auch zumutbar ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die türkischen Behörden zu wenden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sie bereits Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet und damit bewirkt hat, dass dieser zu einer Geldbusse verurteilt wurde. Im Weiteren hat sie allen Widrigkeiten zum Trotz drei Scheidungsklagen eingereicht. Sie hat damit gezeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, sich zur Wehr zu setzen, und ist ihrem Schicksal nicht hilf- und schutzlos ausgeliefert. Es ist zu erwarten, dass sie - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe - auch künftig von den türkischen Behörden effektive Schutzmassnahmen verlangen kann (vgl. zur Verpflichtung der türkischen Behörden, gemäss Gesetz Nr. 6284 Schutzmassnahmen zu ergreifen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, Ziff. 3.2 m.w.H.). In der Türkei stehen ihr zudem diverse staatliche Stellen und Organisationen - wie etwa Frauenorganisationen - zur Verfügung, welche sie im Bedarfsfall unterstützen können. Aus ihrer Einschätzung, wonach die Frauenhäuser nicht so sicher seien und die Polizei bestechlich sei (vgl. SEM-act. 19, S. 12 F96), vermag sie nichts für sich abzuleiten, zumal es - wie vom SEM zu Recht festgestellt - keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihr Ehemann einflussreiche Kontakte zu den Behörden unterhalten würde. Im Übrigen ist stark zu bezweifeln, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im geltend gemachten Ausmass und nachhaltig belastet ist. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat (vgl. E. 4.1 oben und angefochtene Verfügung, S. 7), geht auch das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich seit 2020 in der Türkei nicht in einer existenziellen Notlage, ohne jede Unterstützung, befunden hat und trotz Meinungsverschiedenheiten bei ihrer Familie leben konnte. Dass sie ihre Tochter hinter der Türe versteckt habe, erscheint daher unglaubhaft. Hinzu kommt, dass sie - abgesehen von den erwähnten Streitereien mit ihrer Familie - keine Verfolgung durch diese geltend machte. Weiter handelt es sich bei ihrer Befürchtung, das Kind werde ihr weggenommen und mit 12 oder 13 Jahren verheiratet (vgl. SEM-act. 19, S. 14 F115), um eine blosse Mutmassung. Dennoch ist sie darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden auch in einem solchen Fall als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, weshalb sie in diesem Zusammenhang ebenso behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist und es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, für sich und ihre Tochter in der Türkei um Schutz nachzusuchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem zuvor Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 8.3 m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gegeben (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz (...) stammende Beschwerdeführerin verfügt über einen Sekundarschulabschluss und arbeitete bei einer Textilfirma, im Servicebereich einer Apotheke und als Putzkraft (vgl. SEM-act. 19, S. 3 F12, F16). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum eine Erwerbsmöglichkeit finden wird. Allenfalls wird ihr auch ihr arbeitstätiger Bruder L._______ (vgl. a.a.O., S. 5 F38) finanziell unter die Arme greifen können. Wie bereits festgehalten wurde, stehen ihr in der Türkei ebenso verschiedene staatliche Stellen und Organisationen zur Verfügung, bei denen sie im Bedarfsfall Unterstützung finden kann (vgl. E. 6.3). Zudem dürften ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten [vgl. a.a.O., S. 5 F36, F40]) ihr bei der Reintegration wie auch bei der Betreuung ihrer Tochter behilflich sein, umso mehr, als sie die finanzielle Situation zwar nicht als wirklich gut, aber auch nicht als schlecht bezeichnete (vgl. a.a.O., S. 3 F19) und - wie dargelegt - stark zu bezweifeln ist, dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrer Familie im geltend gemachten Ausmass zerrüttet ist (vgl. E. 6.3). In Anbetracht dessen, dass sie erklärte, sie habe sich bis zur Ausreise zwei Jahre bei ihrer Familie aufgehalten, in E._______ hätte sie nicht bleiben können, weil ihr Ehemann sie dann umgebracht hätte (vgl. SEM-act. 19, S. 11 F85), ist davon auszugehen, dass sie sich bei ihrer Familie sicher gefühlt hat und sicher fühlen wird. Es darf ihr zugemutet werden, den seit der Ausreise abgebrochenen Kontakt wiederherzustellen, nötigenfalls durch Vermittlung durch ihren Bruder J._______, der sich in einem laufenden Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung vor dem Bundesverwaltungsgericht befindet, mit der Familie in Kontakt steht und der Beschwerdeführerin denn auch über entsprechende Neuigkeiten berichtet (vgl. SEM-act. 42, S. 4 F17). Im Übrigen kann mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit in der Türkei das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb des vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiets bejaht werden. Die Beschwerdeführerin verfügt nebst ihrer Kernfamilie auch über andere Verwandte in der Türkei, ganz abgesehen davon, dass davon auszugehen ist, sie habe auch weitere soziale Kontakte, nicht zuletzt auch in E._______. Dass sie nur noch zu Hause gewesen sei ist nicht glaubhaft, zumal sie auch in der Lage war, sich relativ rasch an eine Anwältin zu wenden. In medizinischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz an, sie sei psychisch angeschlagen, weine ständig, könne nicht schlafen und ihre (...) würden aus der Stresssituation heraus (...). Weil es ihr nicht besonders gut gehe, habe sie im Asylzentrum auch nichts essen können. Deshalb leide sie an einem Vitamin-B12-Mangel und erhalte einmal wöchentlich eine Infusion. Zudem nehme sie Vitamin D ein. Ihr Kind leide an einem Ekzem, habe Blutarmut und erhalte Medikamente. Wie den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, diagnostizierte der Kinderarzt bei der Tochter einen Harnwegsinfekt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits nahm Termine beim Zahnarzt und bei der Dermatologie wahr. Ausserdem kam es bei ihr gemäss dem ambulanten Bericht des (...), (...), vom 26. Oktober 2023 zu einer notfallmässigen Ambulanzvorstellung aufgrund starker Kopfschmerzen mit ausgeprägter Abgeschlagenheit. Die Patientin habe unter analgetischer Therapie im Verlauf über eine Besserung der Symptomatik berichtet und in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Es wurden ihr ein grippaler Infekt und eine Eisenmangelanämie diagnostiziert. Als Procedere hält der Bericht eine symptomatische Therapie mit Paracetamol und Ibuprofen sowie eine ambulante Eisensubstitution in der hausärztlichen Sprechstunde fest. Die vorliegenden Beeinträchtigungen stehen einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen, zumal es sich nicht um ernsthafte medizinische Probleme handelt. Auf Beschwerdeebene wurde denn auch nichts geltend gemacht, was auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeuten würde. Im Übrigen verfügt die Türkei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6584/2024 vom 20. November 2024 E. 8.2.4), welche der Beschwerde-führerin auch vor der Ausreise bereits zugänglich war, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen nötigenfalls an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Auch das Kindeswohl steht einem Weg-weisungsvollzug nicht entgegen. So wird das Kind vorliegend zusammen mit seiner Mutter und damit seiner engsten Bezugsperson in die Türkei zurückkehren. Ausserdem ist angesichts des erst seit dem 10. Januar 2023 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz auch nicht von einer fortgeschrittenen Integration und Verwurzelung des Kindes hierzulande auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. September 2024 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Nadja Zink, als Rechtsbeiständin beigeordnet. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demzufolge der Aufwand ihrer Rechtsvertretung zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeiständin ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000. (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 81.- Mehrwertsteuer auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'081.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: