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D-4974/2021

D-4974/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I.

A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reichte am 24. Novem- ber 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein schriftliches Asylgesuch ein. Weil die Beschwerdeführerin sich in der Folge bei der Schweizerischen Botschaft nicht mehr gemeldet hatte und sie die Botschaft an der angegebenen Adresse nicht erreichen konnte, schrieb das Bundes- amt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am

27. April 2012 das Asylgesuch als gegenstandslos geworden intern ab. B. Die Beschwerdeführerin reichte einen Antrag auf ein humanitäres Visum ein, welches ihr vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am

30. Oktober 2017 verweigert wurde. Das SEM wies am 20. Dezember 2017 eine dagegen eingereichte Einsprache ab und das Bundesverwaltungsge- richt trat auf die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde vom

18. Mai 2018 mit Urteil F-2948/2018 vom 7. August 2018 infolge fehlender Beschwerdeverbesserung nicht ein. II.

C. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2018 ihr Heimatland und reiste nach einem knapp dreijährigen Aufenthalt in (…) am 23. Mai 2021 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch stellte. D. Am 8. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. Mit Eingaben vom 15. Juni 2021 und 28. Juni 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein medizinisches Datenblatt sowie einen medizinischen Bericht vom 16. Juni 2021 zu den Akten. Ein weiteres medizinisches Dokument vom 29. Juni 2021 wurde am 7. Juli 2021 eingereicht.

D-4974/2021 Seite 3 F. Am 12. Juli 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung erneut das medi- zinische Gutachten vom 7. Juli 2021 zu den Akten. G. G.a Am 19. August 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. G.b Zu ihrer Biographie führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in C._______ geboren und ledig. Ihre Eltern seien verstorben, sie habe sieben Geschwis- ter, welche alle in der Türkei lebten. Nach ihrem Maturaabschluss in der Stadt D._______ sei sie zuerst zu ihrer Schwester nach Izmir gezogen. Anschliessend habe sie ein Studium an einer höheren Berufsschule in (…) und in (…)wissenschaft absolviert und später als (…), in der Textilbranche und bei der Eisenbahn gearbeitet. Als man ihr im März 2008 gekündigt habe, sei sie nach E._______ gezogen, wo sie registriert gewesen sei. Da- nach habe sie in der Dorfverwaltung als (…) und zuletzt in F._______ in einer (…) gearbeitet. G.c Zu ihren Asylgründen legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie sei von familiärer Seite und durch die türkische Regierung unter- drückt worden. Als sie bei ihrem älteren Bruder und dessen Ehefrau gelebt habe, sei es zuerst zu Problemen mit der Ehefrau gekommen. Später habe es auch verschiedene Streitigkeiten mit dem Bruder gegeben und es sei zu körperlicher Gewalt gegen sie gekommen. Diese Auseinandersetzun- gen hätten vier bis fünf Mal auf einem Polizeiposten geendet. Im Jahr 2016 habe sie eine Anzeige erstattet. Als sie 2015 in F._______ gelebt habe, sei sie einmal während zwanzig Tagen in eine psychiatrische Anstalt zwangs- eingewiesen worden. 2016 sei sie ein weiteres Mal, für zwei Nächte, in D._______ in einer psychiatrischen Anstalt gewesen. Ferner sei sie durch einzelne Familienangehörige unter Druck gesetzt worden, zu heiraten. Im Jahr 2000, nach einer Rede über Frauenrechte, sei sie auf den Polizei- posten mitgenommen worden. Im selben Jahr sei es zu einer mündlichen Auseinandersetzung mit einem Polizisten gekommen. Ferner habe sie an einigen Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr 2008 sei ihr die Anstellung bei der Eisenbahn aus politischen Gründen, wegen ihrer Ethnie als Kurdin sowie wegen Falschinformationen bereits nach eineinhalb Monaten gekün- digt worden. Sie habe sich dagegen gewehrt und sei in einen Hungerstreik getreten. Zudem sei in Zeitungen negativ über sie geschrieben worden.

D-4974/2021 Seite 4 Infolge der Kündigung habe sie Anzeige erstattet und schliesslich ein Ge- richtsurteil erwirkt. Später habe sie angefangen, von ihr verfasste Artikel auf Facebook zu stellen. Nachdem ihr Profil gesperrt worden sei, habe sie ein neues eröffnet. Zwei Nächte habe sie in einer Zelle verbracht, und ein paar Mal sei sie vor ein Gericht geladen worden. 2016 sei sie von Freunden (…) der Barış ve Demokrasi Partisi (Demokratische Regionalpartei [DBP]) (…) worden, wo sie als (…) einige wenige Aufgaben erfüllt habe. Mitglied der Partei sei sie jedoch nie gewesen. Insgesamt sei es zu sieben Straf- verfahren gegen sie gekommen, wobei das letzte Verfahren wegen politi- scher Aktivitäten auf sozialen Medien nach ihrer Ausreise aus der Türkei 2018 eingeleitet worden sei. Zudem sei sie in ihrem Alltag aufgrund ihrer Ethnie als Kurdin immer wieder schikaniert worden. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit we- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Ihrem Gesuch lagen folgende Beweismittel (BM) in Kopie bei: - Diverse Fotos zur Wahl der Co-Vorsitzenden der Partei HDP-DBP (BM 1); - Beschwerdebrief eines Fahrgastes (BM 2); - Berichte des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2008 und vom 25. Februar 2008 (BM 3); - Schreiben der Polizeidirektion G._______ vom 9. August 2012 (BM 4); - Brief der BDP-Abgeordneten von D._______ an den Arbeits- und Sozialminis- ter betreffend Kündigung der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2012 (BM 5); - Presseartikel zum zehntägigen Hungerstreik der Beschwerdeführerin (BM 6); - Beschluss vom 5. November 2013 (BM 7); - Urteil zur Einweisung in die Psychiatrie vom 18. April 2016 (BM 8); - Auszug aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) zum Urteil vom 18. April 2016 (BM 9); - Anklageschrift vom 8. Februar 2021 (BM 10); - Urteil/Unzuständigkeitserklärung vom 15. Februar 2021 (BM 11); - Mitteilung des 2. Gerichts für schwere Strafen an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 1. März 2021 (BM 12); - Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft H._______ an das 3. Gericht für schwere Strafen I._______ (BM 13); - Verhandlungsprotokoll vom 10. September 2021 (BM 14); - Aktueller UYAP-Auszug (BM 15);

D-4974/2021 Seite 5 - Türkischer Reisepass im Original; - Identitätskarte (Nüfüs) im Original.

H. H.a Mit Entscheid vom 20. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am selben Tag dem Kanton J._______ zugewiesen. H.b Am 23. August 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Schreiben des SEM vom 8. September 2021 wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, verschiedene Dokumente einzureichen und die ihr im Schreiben gestellten Fragen zu beantworten. J. Mit Eingabe vom 27. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Beweismittel ein. K. Am 4. Oktober 2021 zeigte die Rechtsvertretung der (…) Beratungsstelle für Asylsuchende ihr Mandat an. L. Mit Schreiben des SEM vom 12. Oktober 2021 wurde die Beschwerdefüh- rerin aufgefordert, weitere, in Aussicht gestellte Dokumente, einzureichen. M. Am 21. Oktober 2021 legte die Beschwerdeführerin einen UYAP-Auszug aus der offiziellen Online-Plattform E-Devlet und einen vom 24. März 2021 datierten Haftbefehl inklusive einem Begleitschreiben zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 2. November 2021 (eröffnet am 5. November 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft, lehnte jedoch ihr Asylgesuch ab und nahm sie vorläufig als Flücht- ling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auf. Gleichzeitig wurde der Kanton J._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt und der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Ak- ten ausgehändigt.

D-4974/2021 Seite 6 O. O.a Mit Eingabe vom 9. November 2021 (Datum Poststempel) focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid eigenständig beim SEM an und beantragte die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In formel- ler Hinsicht ersuchte sie um die Beiordnung eines Rechtsvertreters. O.b Mit Schreiben vom 12. November 2021 leitete die Vorinstanz die ein- gereichte Beschwerde vom 9. November 2021 an das Bundesverwaltungs- gericht weiter. O.c Am 16. November 2021 legte die (…) Beratungsstelle für Asylsu- chende ihr Mandat nieder. O.d Mit Eingabe vom 17. November 2021 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdeschrift und ein vom

10. September 2021 datiertes, in türkischer Sprache verfasstes Dokument beim SEM ein, welches diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterlei- tete. P. Die Beschwerdeführerin reichte – handelnd durch ihre neue Rechtsvertre- tung – mit Eingabe vom 23. November 2021 (Datum Poststempel) eine er- gänzende Beschwerde ein und beantragte, die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 2. November 2021 seien aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Weiter beantragte sie, dass dem mandatierten Rechtsvertreter die Akten des vorliegenden Verfahrens zuzustellen und eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren seien. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung vom 1. November 2021 bei- gelegt. Q. Mit Verfügung vom 25. November 2021 wurden die Gesuche um unentgelt- liche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. Semsettin Bastimar wurde als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt.

D-4974/2021 Seite 7 R. Am 2. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter eine ergänzende Ein- gabe sowie Auszüge des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin ein. S. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde die Vorinstanz zur Vernehm- lassung eingeladen. Diese nahm mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Stellung. T. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein wei- teres Scheiben sowie bereits eingereichte Unterlagen in Kopie ein. U. Der Rechtsvertreter replizierte am 12. Januar 2022 und legte eine Kosten- note sowie eine in einer nicht amtlichen Sprache verfasste Nachricht mit dem Titel «Switzerland Federal Appeal Court» bei. V. Mit Eingabe vom 18. März 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Antwortschreiben des Bun- desverwaltungsgerichts vom 22. März 2022 beantwortet.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1

D-4974/2021 Seite 8 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 2. November 2021 als Flüchtling vorläufig aufgenommen, ihr Asylgesuch lehnte die Vor- instanz ab (Art. 54 AsylG). Die Vorinstanz ging davon aus, dass nach ihrer Ausreise aufgrund ihrer Aktivitäten auf den sozialen Medien (Facebook- Beitrag, den sie nach ihrer Ausreise geteilt habe) ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen sie eingeleitet worden sei und sie deswegen im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte (subjektive Nachfluchtgründe). Strittig im vorliegenden Verfahren ist, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, ihr Asylgesuch ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfü- gung).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4974/2021 Seite 9 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Be- trachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person be- reits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrem Entscheid hinsichtlich der familiären Probleme der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Anwen- dung von Gewalt auch in der Türkei eine strafbare Handlung darstelle und

D-4974/2021 Seite 10 demensprechend die Möglichkeit bestehe, bei den heimatlichen Strafver- folgungsbehörden Anzeige zu erstatten. Auch wenn sie ausgeführt habe, dass ihre eingereichte Anzeige gegen ihren Bruder erfolglos verlaufen sei, sei die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates dennoch vorhanden. Es wäre ihr möglich gewesen, sich an eine andere Instanz zu wenden. Zudem stehe sie mit der Schwester und einem anderen Bruder in freundschaftlichem Kontakt, weshalb die Möglichkeit be- stehe, zu diesen zu ziehen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon aus- zugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung zu befürchten hätte oder bei einer Rückkehr in die Tür- kei einer solchen ausgesetzt wäre. Hinsichtlich ihres zwanzigtägigen und des zweitägigen Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik 2015 und 2016 sowie ihrer Befürchtung einer erneuten Zwangseinweisung sei nicht davon auszugehen, dass die Einweisungen aufgrund der in Art. 3 AsylG erfassten Gründen erfolgt seien. Zudem bestehe gemäss dem türkischen Strafge- setz die Möglichkeit, gegen zwangsweise Einweisungen in psychiatrische Anstalten den Rechtsweg zu beschreiten. Bezüglich ihrer Tätigkeiten für die DBP sei zu erwähnen, dass sie weder Mitglied noch in einer exponierten Stellung für diese tätig gewesen sei, sondern lediglich Unterstützungsarbeiten geleistet habe. Neben ihren Re- den für die Frauenrechte und der Teilnahme an einigen Kundgebungen habe sie keine anderen politischen Aktivitäten geltend gemacht. Ferner würden die verschiedenen, teilweise körperlichen Schikanen durch die Be- hörden mehrere Jahre zurückliegen und stellten keine genügende Intensi- tät im Sinne des Asylgesetzes dar. Insgesamt habe sie kein Ereignis dar- legen können, welches kausal für ihre Ausreise gewesen sei und die erfor- derliche Intensität aufweisen würde. Sodann würden die gegen sie einge- leiteten Strafverfahren mit ihrer Kündigung im Jahr 2008 zusammenhän- gen. Lediglich ein einziges Verfahren, welches nach ihrer Ausreise eröffnet worden sei, stehe im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten in den sozialen Medien. Zudem habe sie angegeben, der ausschlaggebende Ausreisegrund sei das Fehlen eines geregelten Lebens bei ihrer Schwester sowie der Druck, eine Ehe einzugehen, gewesen. Auch die Tatsache, dass vor ihrer Ausreise keine politischen Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden seien und sie legal aus der Türkei habe ausreisen können, würden gegen eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Verfolgung durch die türkischen Behörden sprechen. Ferner fehle es den von ihr geltend ge- machten Nachteilen und Diskriminierungen als Frau in der Türkei an Inten- sität und Asylrelevanz. Die Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der türkischen

D-4974/2021 Seite 11 Behörden bezüglich Gewalt gegenüber Frauen sei grundsätzlich vorhan- den. Schliesslich handle es sich bei den von ihr erlebten Schikanen und Benachteiligungen gegenüber Personen kurdischer Ethnie nicht um Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes. Diese Einschätzung gelte auch nach dem Putschversuch im Juli 2016 mit der einhergehenden verschlechterten Men- schenrechtslage.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügte, sie werde in ihrem Heimatland politisch verfolgt und es sei ein aktuelles Strafverfahren vor dem 3. Strafgericht ge- gen sie eröffnet worden. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon aus- gegangen, dass das in der Türkei gegen sie eröffnete Strafverfahren we- gen Propaganda für eine Terrororganisation einem nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland geteilten Facebook-Beitrag zugrunde liege und ihr des- halb im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nicht Asyl gewährt wer- den könne. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass sie mehr- mals während der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie bereits nach ihrer Entlassung bei der Eisenbahn mit dem Schreiben von Beiträgen auf Facebook begonnen habe und deswegen mehrmals zum Polizeiposten gebracht sowie dort bedroht worden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Aussage, nach ihrer Ausreise aus der Türkei nicht mehr aktiv auf Fa- cebook gewesen zu sein, unbeachtet gelassen. Sodann sei auf die ande- ren, ihr vom Staatsanwalt vorgeworfenen Straftatbestände nicht eingegan- gen worden. Aus der Anklageschrift vom 8. Februar 2021 des zuständigen türkischen Staatsanwalts gehe hervor, dass die voraussichtliche Straftat aufgrund eines am 12. September 2018 geteilten Beitrags auf Facebook begangen worden sei. Obwohl dieses Facebook-Profil immer noch aktiv sei, teile sie seither dort keine politisch motivierten Beiträge mehr. Anhand anderer Beiträge gehe der Staatsanwalt davon aus, dass sie zudem den Straftatbestand von Art. 301 des türkischen Strafgesetzes erfülle und sie sich der Beleidigung der türkischen Nation schuldig gemacht habe. In die- sem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sie die ihr vorgeworfenen Bei- träge zwar geteilt habe, diese seien jedoch auf einem anderen Facebook- Profil zu finden, zu welchem sie keinen Zugriff mehr habe, weil sie die dazu notwendigen Zugangsdaten nicht mehr besitze. Ausserdem seien diese Beiträge, welche zum Strafverfahren geführt hätten, bereits entstanden, als sie sich noch in der Türkei aufgehalten habe. Ihre Vorbringen seien wäh- rend der Anhörung durch den Dolmetscher und die Rechtsvertretung miss- verstanden und ein eingereichtes Dokument (datiert vom 10. September

2021) sei nicht berücksichtigt worden.

D-4974/2021 Seite 12 Des Weiteren hätten auch die Diskriminierungen aufgrund ihrer Ethnie, welche unter anderem zu einer Kündigung geführt hätten, die beiden will- kürlichen Einweisungen in psychiatrische Anstalten und die wiederholten kurzzeitigen Festnahmen, Drohungen und Schikanen, welche teilweise durch ihre oppositionelle Haltung verbunden mit ihrer Rolle bei der DBP entstanden seien, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmög- licht. Diese Umstände, wie auch die Tatsache, dass sie als alleinstehende, nicht verheiratete Frau verschiedenen sozialen Nachteilen ausgesetzt ge- wesen sei, seien objektiv geeignet, dass sie bereits vor ihrer Ausreise 2018 ernsthaften Nachteile und einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei.

E. 5.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, dass im angefoch- tenen Entscheid die während des Asylverfahrens eingereichten Gerichts- dokumente (das Verhandlungsprotokoll vom 10. September 2021, das Ur- teil vom 15. Februar 2021 und die Anklageschrift vom 8. Februar 2021) sehr wohl berücksichtigt worden seien. Obwohl es zutreffe, dass die Be- schwerdeführerin dargelegt habe, bereits 2011 wegen ihren Facebook-Bei- trägen polizeilich verwarnt worden zu sein und zwei Tage in einer Zelle ver- bracht zu haben, handle es sich dabei nicht um ernsthafte sowie genügend intensive Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch habe sie nach diesem Vorfall noch einige Jahre in ihrem Heimatstaat leben können. Erst das ein- geleitete Strafverfahren aufgrund der am 12. September 2018 auf Face- book geteilten Beiträge hätte eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgelöst. Gemäss den eingereichten Gerichtsunterlagen werde der aus- schlaggebende Beitrag vom 12. September 2018 als das ihr vorgeworfene Deliktsdatum erachtet. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass sich ihre Verfolgung erst nach ihrer Ausreise (am 13. Juli 2018) ereignet habe. Zudem sei sie legal ausgereist, ein Umstand, welcher zusätzlich da- gegenspreche, dass bereits vor ihrer Ausreise gegen sie ermittelt worden sei. Auch habe sie nicht nachvollziehbar darlegen können, dass die in der Anklageschrift erwähnten Beiträge respektive die Daten falsch seien und sie diese bereits vor ihrer Ausreise veröffentlicht habe. Die Erklärung, dass sie die betreffenden Beiträge von einem anderen Facebook-Konto aus ge- tätigt habe, die Zugangsdaten zu diesem jedoch nicht mehr wisse, könne nicht gefolgt werden, zumal der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei, dass noch ein anderes, auf sie lautendes Konto bestehe. Zudem hätte sie die Möglichkeit gehabt, über Freunde oder über ihr anderes, noch aktives Konto die relevanten Beiträge aufzurufen und einzureichen. Sodann wür- den auch die eingereichten Beiträge nicht belegen, dass sie nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland keine weiteren Beiträge mehr veröffentlicht

D-4974/2021 Seite 13 habe. Einzig das Titelbild mit der Aufschrift «(…)», sei im Mai 2018 geteilt worden, dieses Titelbild sei gemäss der Anklageschrift lediglich zur Identi- fizierung und Zuordnung ihres Profils benutzt worden, sei jedoch nicht Teil des Strafverfahrens. Ferner würden auch das Einreichen der erneuten, vollständigen Übersetzung der Anklageschrift sowie der handschriftlichen Eingaben keine Hinweise auf relevante Beiträge oder eingeleitete Ermitt- lungen vor ihrer Ausreise liefern. Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen in der Türkei und dem damit verbundenen Druck, sei – so die Vorinstanz – vollumfänglich auf die Verfügung vom 2. November 2021 zu verweisen.

E. 5.4 In der Replik wurde vorgebracht, die Vorinstanz streite nicht ab, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aktiv auf Facebook ge- wesen sei. Hingegen sei unberücksichtigt geblieben, dass sich Repressio- nen gegen Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien erst im Februar 2014 nach einer Gesetzesänderung und seit dem Putschversuch im Juli 2016 stark erhöht hätten. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien unter anderem Strafverfolgungen für Inhalte in sozialen Me- dien möglich, welche eine aus dem Ausland zurückkehrende Person vor vielen Jahren geteilt habe, wobei die Vorgehensweise der türkischen Be- hörden willkürlich sei. Dementsprechend könne nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift behauptet werden, dass die Anschuldigungen gegen sie nur auf Beiträgen nach ihrer Flucht aus der Türkei basierten. Obwohl sie nach wie vor nicht auf die Daten ihres alten Facebook-Profils – auch nicht über Freunde oder Bekannte – zugreifen könne, sei auch von der Vorinstanz unbestritten geblieben, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aktiv auf Face- book und deswegen Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich würde sich auch aus der Verweigerung ihres Antrags auf ein humanitäres Visum ergeben, dass sie in der Türkei verfolgt worden sei und der damit zusammenhängende psychische Druck ihr in ihrer Heimat ein menschen- würdiges Leben verunmöglicht habe.

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Kurdin im Jahr 2008 entlassen worden zu sein. Aus den Akten geht nachweislich hervor, dass sie 2008 entlassen worden war, wobei nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass diese Kündi- gung in Zusammenhang mit ihrer kurdischen Ethnie gestanden haben

D-4974/2021 Seite 14 könnte (vgl. SEM-Akte A36/23 F8 [S. 7], F91-106). Hingegen ist ihren wei- teren Schilderungen nicht zu entnehmen, dass sie bei ihren nachfolgenden Anstellungen diskriminiert worden war oder diese Anstellungen aus diskri- minierenden Gründen verloren hätte. Demzufolge konnte die Kündigung im Jahr 2008, auch wenn sie diskriminierend motiviert gewesen sein mochte, nicht kausal für ihre Ausreise gewesen sein, zumal sie sich danach noch rund vierzehn Jahre in der Türkei aufhielt und weitere Arbeitstätigkei- ten aufnehmen konnte (vgl. SEM-Akte A36/23, F29-31, F34-37).

E. 6.1.2 Die geltend gemachten, und nicht grundsätzlich angezweifelten, Be- schimpfungen, die mündliche Auseinandersetzung mit einem Polizisten im Jahr 2000, die einmalige Nichtrückerstattung ihres Wechselgeldes in ei- nem Geschäft, aber auch die zweimalige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, vermögen sowohl einzeln als auch zusammen betrachtet die An- forderungen an die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ebenso wenig zu erfüllen, wie ihre lediglich sehr vage gehaltenen Aussa- gen, regelmässig geschlagen und gefoltert worden zu sein, zumal sie zu den letzteren Vorbringen weder die Verursacher noch den dazugehörigen Kontext darlegen konnte. Des Weiteren sind auch die kurzzeitigen Fest- nahmen, welche die Beschwerdeführerin überdies nicht weiter substanzi- ierte, ungeeignet, eine asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen (vgl. SEM-Akte A36/23, F73-76, F81-83, F123, F128-129, F154-157, F161- 162, F164). Zwar mag es durchaus zutreffen, und erscheint vorliegend auch grösstenteils glaubhaft, dass sie als Kurdin verschiedenen Benach- teiligungen und Schikanen ausgesetzt gewesen war, jedoch führt nicht be- reits die Tatsache, dass sie kurdischer Ethnie ist, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Ausserdem ist festzustel- len, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kol- lektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom

29. September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Da- ran vermag auch die Tatsache, dass sie zweimal um Schutz aus dem Aus- land ersucht hatte (ein Asylgesuch aus dem Ausland und ein Antrag auf ein humanitäres Visum), nichts an der fehlenden Intensität der geltend ge- machten Nachteile zu ändern. Da sie diese nach ihrer Gesuchseinreichung vom 24. November 2011 (vgl. SEM-Akte gelbes Dossier «Asylgesuch aus dem Ausland») und vom 30. Oktober 2017 bei der Schweizerischen Bot- schaft nicht weiterverfolgte – wobei ein Gesuch abgeschrieben und das

D-4974/2021 Seite 15 andere abgewiesen beziehungsweise letztinstanzlich nicht eingetreten worden war – ist davon auszugehen, dass die zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Nachteile kaum asylrechtlich relevant gewesen sein dürften.

E. 6.1.3 Die Beschwerdeführerin führte weiter ins Feld, als unverheiratete Frau sozialen Nachteilen ausgesetzt zu sein, welche ihr ein menschenwür- diges Leben in der Türkei verunmöglichen würden und sie deshalb bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 2018 ernsthaften Nachteilen res- pektive einem psychischen unerträglichen Druck im Sinne des Asylgeset- zes ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem habe man sie in psychiatrische Anstalten eingewiesen. Aus ihren Ausführungen geht indes hervor, dass sie sich erfolgreich gegen die erlittenen Zwangseinweisungen in eine psy- chiatrische Einrichtung in den Jahren 2015 und 2016 gewehrt und zudem auch Unterstützung durch ihren älteren Bruder erhalten hatte (vgl. SEM- Akte A36/23, F74, F77-83). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, wonach Einweisungen in psy- chiatrische Institutionen legitime Massnahmen darstellen, welche gemäss dem türkischen Zivilgesetzbuch mit einer Beschwerde angefochten werden können (vgl. Verfügung des SEM vom 2. November 2021, Kap. II, Nr. 2 [S. 6]). Hinsichtlich der erwähnten Übergriffe durch ihren anderen Bruder ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des tür- kischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangshei- rat bejaht, auch wenn in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegen- über Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Ge- walt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Kon- vention) ausgetreten ist. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Mög- lichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.; bestätigt etwa in D-4443/2020 vom

26. November 2021 E. 8.1 m.w.H.; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.3.1 und 6.3.2). Diese Einschätzung vermag auch die Tatsache nicht umzustossen, dass die Beschwerdeführe- rin ein humanitäres Visum aus dem Ausland eingereicht hatte (vgl. E. 6.1.1 hiervor).

D-4974/2021 Seite 16

E. 6.2 Nach den vorangehenden Ausführungen kommt das Bundesverwal- tungsgericht in einem Zwischenfazit zum Schluss, dass die Beschwerde- führerin aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Ethnie keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen war.

E. 6.3.1 Des Weiteren sind nachfolgend die politischen Aktivitäten der Be- schwerdeführerin zu beleuchten. Diese sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eher als unterschwellig und nebensächlich zu bezeichnen. Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, ihre Reden für die Frauenrechte im Jahr 2000, die Medienpräsenz wegen eines Hungerstreiks im Jahr 2008, die Schreiben an den BIMER (Başbakanlık İletişim Merkezi [Kontaktzent- rum des Premierministeriums]), Vorläufer des heutigem CIMER (Cumhur- başkanlığı İletişim Merkezi [Kommunikationszentrum des Präsidenten]) so- wie die Beleidigungen und Anschuldigungen, welche sie nach ihrer Kündi- gung erlitt, zu substanziieren, wie auch etwaige daraus resultierende, erlit- tene, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes auszuführen (vgl. SEM-Akte A36/23, F114-115, F123, F125, F154-157). Auch die von ihr lediglich äusserst vage geschilderten Tätigkeiten als (…) für die DBP (vgl. SEM-Akte A36/23, F159-164, F166-167) sowie die Konsequenzen wegen ihrer auf Facebook geteilten Beiträge vor ihrer Ausreise (Erscheinen auf dem Polizeiposten und Sperrung ihres Facebook-Profils) erreichen we- der die erforderliche Intensitätsschwelle noch sind sie kausal für ihre Aus- reise gewesen oder erweisen sich als geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung daraus abzuleiten (vgl. SEM-Akte A36/23, F123- 128).

E. 6.3.2 In der Beschwerde wurde schliesslich gerügt, dass im vorinstanzli- chen Entscheid unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beschwerdefüh- rerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei zahlreiche Beiträge auf Fa- cebook verfasst sowie geteilt habe und deswegen bereits behördlich ver- folgt worden sei. Auch sei unerwähnt geblieben, dass sie sich nach ihrer Ausreise nicht mehr aktiv auf Facebook betätigt habe. Entsprechend sei es falsch zu behaupten, dass sie erst nach ihrer Ausreise strafrechtlich wegen der Beiträge auf Facebook belangt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung erwähnte, bereits seit ihrer Kündi- gung 2008 Beiträge auf Facebook verfasst zu haben und sie nach ihrer Ausreise keine Beiträge mehr auf ihrem Profil veröffentlicht habe. Hinge- gen machte sie nicht geltend, dass sie wegen der vor ihrer Ausreise geteil- ten Beiträgen strafrechtlich verfolgt worden wäre oder andere Nachteile er- litten hätte, als das Erscheinen müssen auf dem Polizeiposten und die

D-4974/2021 Seite 17 Sperrung ihres damaligen Kontos (vgl. SEM-Akte A36/23, F123-124, F127, F142-145, F149). Sodann ist den Akten (vgl. Anklageschrift vom 8. Februar 2021 [BM 10]) zu entnehmen, dass die Anklage respektive die Strafverfol- gung der Beschwerdeführerin auf einem am 12. September 2018 in D._______ begangenem Delikt respektive auf einem zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Beitrag basiert und demnach dieses erst nach ihrer Aus- reise entstanden ist. Weitere Delikte, welche sich auf die Zeitspanne vor ihrer Ausreise aus der Türkei beziehen (gemäss Ausreisestempel in ihrem Reisepass vom 13. Juli 2018), sind den Akten nicht zu entnehmen. Mit Ein- gabe vom 17. November 2021 führte die Beschwerdeführerin zudem aus, im Zeitpunkt der Straftat in Serbien gewesen zu sein. Weitere Untersu- chungen, welche allfällige Veröffentlichungen vor dem Zeitpunkt ihrer Aus- reise betreffen könnten, lassen sich aus den Akten nicht entnehmen. Auch wurden keine weiteren Gerichtsunterlagen des Strafverfahrens in der Tür- kei eingereicht, welche zu einem gegenteiligen Schluss führen würden. Ferner lässt sich aus den in der Anklageschrift erwähnten separaten Akten mit der Untersuchungsnummer (…) oder aus den weiteren Anklagepunkten nicht entnehmen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland strafrechtlich verfolgt worden wäre. Sodann ist auch das angeblich von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht beachtete Dokument vom (…) 2021 nicht geeignet, eine Verfolgung vor ihrer Ausreise im Juli 2018 zu belegen, zumal daraus lediglich hervorgeht, dass der gegen sie ausgestellte Haft- befehl nicht vollstreckt werden konnte und der Fall bearbeitet werde, wenn die gesuchte Person verhaftet werden könne (vgl. Urteil des 3. Oberen Strafgerichts vom (…) 2021 [BM 14]). Ferner vermögen auch die einge- reichten Verläufe der auf Facebook geteilten Beiträge nicht zu belegen, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland politische Beiträge ver- öffentlicht hat, welche zu einer Strafuntersuchung oder einer asylrelevan- ten Verfolgung geführt hätten. Die eingereichte Kopie des Beitrags vom (…) 2018, auf welchem sie neben ihrem Profilbild den Spruch «(…)» teilte, wird auch in der Anklageschrift vom (…) 2018 erwähnt, wobei gemäss An- klageschrift diese Seite lediglich als Identifikation der Beschwerdeführerin benutzt wurde. Auch der zweite Beitrag vom 25. Mai 2018 enthält keine politischen Äusserungen («(…)»), aus denen eine politische Positionierung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte.

E. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin nicht darzulegen vermochte, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland wegen politischen Beiträgen auf sozialen Medien behördlich gesucht worden war. Auch gelang es ihr nicht überzeu- gend darzulegen, vor ihrer Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise

D-4974/2021 Seite 18 verfolgt worden zu sein. Die Vorinstanz hat ihr demensprechend zu Recht die Asylgewährung verweigert, die Beschwerdeführerin hingegen wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig als Flüchtling aufgenommen, nach- dem sie zum Schluss gekommen ist, dass die ihr vorgeworfene Straftat, aufgrund welcher ein Strafverfahren in ihrer Heimat hängig ist, erst nach ihrer Ausreise erfolgte.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. November 2021 infolge Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be- schwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausfüh- rungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs.

E. 9 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Verfügung vom 25. November 2021 gutgeheis- sen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-4974/2021 Seite 19

E. 10.2 Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 3’145.– ein. Dabei machte er ei- nen Aufwand von 11.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 92.50 geltend. Die Höhe der Auslagen ist nicht zu beanstanden. Der ausgewiesene Aufwand erscheint jedoch zu hoch und ist auf sieben Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9—13 VGKE) ist der Betrag ins- gesamt auf Fr. 1'750.— (inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) festzu- setzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4974/2021 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar in der Höhe von Fr. 1’750.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4974/2021 Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reichte am 24. November 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein schriftliches Asylgesuch ein. Weil die Beschwerdeführerin sich in der Folge bei der Schweizerischen Botschaft nicht mehr gemeldet hatte und sie die Botschaft an der angegebenen Adresse nicht erreichen konnte, schrieb das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 27. April 2012 das Asylgesuch als gegenstandslos geworden intern ab. B. Die Beschwerdeführerin reichte einen Antrag auf ein humanitäres Visum ein, welches ihr vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 30. Oktober 2017 verweigert wurde. Das SEM wies am 20. Dezember 2017 eine dagegen eingereichte Einsprache ab und das Bundesverwaltungsgericht trat auf die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde vom 18. Mai 2018 mit Urteil F-2948/2018 vom 7. August 2018 infolge fehlender Beschwerdeverbesserung nicht ein. II. C. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2018 ihr Heimatland und reiste nach einem knapp dreijährigen Aufenthalt in (...) am 23. Mai 2021 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch stellte. D. Am 8. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. Mit Eingaben vom 15. Juni 2021 und 28. Juni 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein medizinisches Datenblatt sowie einen medizinischen Bericht vom 16. Juni 2021 zu den Akten. Ein weiteres medizinisches Dokument vom 29. Juni 2021 wurde am 7. Juli 2021 eingereicht. F. Am 12. Juli 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung erneut das medizinische Gutachten vom 7. Juli 2021 zu den Akten. G. G.a Am 19. August 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. G.b Zu ihrer Biographie führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in C._______ geboren und ledig. Ihre Eltern seien verstorben, sie habe sieben Geschwister, welche alle in der Türkei lebten. Nach ihrem Maturaabschluss in der Stadt D._______ sei sie zuerst zu ihrer Schwester nach Izmir gezogen. Anschliessend habe sie ein Studium an einer höheren Berufsschule in (...) und in (...)wissenschaft absolviert und später als (...), in der Textilbranche und bei der Eisenbahn gearbeitet. Als man ihr im März 2008 gekündigt habe, sei sie nach E._______ gezogen, wo sie registriert gewesen sei. Danach habe sie in der Dorfverwaltung als (...) und zuletzt in F._______ in einer (...) gearbeitet. G.c Zu ihren Asylgründen legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie sei von familiärer Seite und durch die türkische Regierung unterdrückt worden. Als sie bei ihrem älteren Bruder und dessen Ehefrau gelebt habe, sei es zuerst zu Problemen mit der Ehefrau gekommen. Später habe es auch verschiedene Streitigkeiten mit dem Bruder gegeben und es sei zu körperlicher Gewalt gegen sie gekommen. Diese Auseinandersetzungen hätten vier bis fünf Mal auf einem Polizeiposten geendet. Im Jahr 2016 habe sie eine Anzeige erstattet. Als sie 2015 in F._______ gelebt habe, sei sie einmal während zwanzig Tagen in eine psychiatrische Anstalt zwangseingewiesen worden. 2016 sei sie ein weiteres Mal, für zwei Nächte, in D._______ in einer psychiatrischen Anstalt gewesen. Ferner sei sie durch einzelne Familienangehörige unter Druck gesetzt worden, zu heiraten. Im Jahr 2000, nach einer Rede über Frauenrechte, sei sie auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Im selben Jahr sei es zu einer mündlichen Auseinandersetzung mit einem Polizisten gekommen. Ferner habe sie an einigen Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr 2008 sei ihr die Anstellung bei der Eisenbahn aus politischen Gründen, wegen ihrer Ethnie als Kurdin sowie wegen Falschinformationen bereits nach eineinhalb Monaten gekündigt worden. Sie habe sich dagegen gewehrt und sei in einen Hungerstreik getreten. Zudem sei in Zeitungen negativ über sie geschrieben worden. Infolge der Kündigung habe sie Anzeige erstattet und schliesslich ein Gerichtsurteil erwirkt. Später habe sie angefangen, von ihr verfasste Artikel auf Facebook zu stellen. Nachdem ihr Profil gesperrt worden sei, habe sie ein neues eröffnet. Zwei Nächte habe sie in einer Zelle verbracht, und ein paar Mal sei sie vor ein Gericht geladen worden. 2016 sei sie von Freunden (...) der Bari ve Demokrasi Partisi (Demokratische Regionalpartei [DBP]) (...) worden, wo sie als (...) einige wenige Aufgaben erfüllt habe. Mitglied der Partei sei sie jedoch nie gewesen. Insgesamt sei es zu sieben Strafverfahren gegen sie gekommen, wobei das letzte Verfahren wegen politischer Aktivitäten auf sozialen Medien nach ihrer Ausreise aus der Türkei 2018 eingeleitet worden sei. Zudem sei sie in ihrem Alltag aufgrund ihrer Ethnie als Kurdin immer wieder schikaniert worden. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Ihrem Gesuch lagen folgende Beweismittel (BM) in Kopie bei:

- Diverse Fotos zur Wahl der Co-Vorsitzenden der Partei HDP-DBP (BM 1);

- Beschwerdebrief eines Fahrgastes (BM 2);

- Berichte des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2008 und vom 25. Februar 2008 (BM 3);

- Schreiben der Polizeidirektion G._______ vom 9. August 2012 (BM 4);

- Brief der BDP-Abgeordneten von D._______ an den Arbeits- und Sozialminister betreffend Kündigung der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2012 (BM 5);

- Presseartikel zum zehntägigen Hungerstreik der Beschwerdeführerin (BM 6);

- Beschluss vom 5. November 2013 (BM 7);

- Urteil zur Einweisung in die Psychiatrie vom 18. April 2016 (BM 8);

- Auszug aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) zum Urteil vom 18. April 2016 (BM 9);

- Anklageschrift vom 8. Februar 2021 (BM 10);

- Urteil/Unzuständigkeitserklärung vom 15. Februar 2021 (BM 11);

- Mitteilung des 2. Gerichts für schwere Strafen an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 1. März 2021 (BM 12);

- Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft H._______ an das 3. Gericht für schwere Strafen I._______ (BM 13);

- Verhandlungsprotokoll vom 10. September 2021 (BM 14);

- Aktueller UYAP-Auszug (BM 15);

- Türkischer Reisepass im Original;

- Identitätskarte (Nüfüs) im Original. H. H.a Mit Entscheid vom 20. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am selben Tag dem Kanton J._______ zugewiesen. H.b Am 23. August 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Schreiben des SEM vom 8. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, verschiedene Dokumente einzureichen und die ihr im Schreiben gestellten Fragen zu beantworten. J. Mit Eingabe vom 27. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel ein. K. Am 4. Oktober 2021 zeigte die Rechtsvertretung der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende ihr Mandat an. L. Mit Schreiben des SEM vom 12. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere, in Aussicht gestellte Dokumente, einzureichen. M. Am 21. Oktober 2021 legte die Beschwerdeführerin einen UYAP-Auszug aus der offiziellen Online-Plattform E-Devlet und einen vom 24. März 2021 datierten Haftbefehl inklusive einem Begleitschreiben zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 2. November 2021 (eröffnet am 5. November 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch ihr Asylgesuch ab und nahm sie vorläufig als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auf. Gleichzeitig wurde der Kanton J._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt und der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. O. O.a Mit Eingabe vom 9. November 2021 (Datum Poststempel) focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid eigenständig beim SEM an und beantragte die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Beiordnung eines Rechtsvertreters. O.b Mit Schreiben vom 12. November 2021 leitete die Vorinstanz die eingereichte Beschwerde vom 9. November 2021 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. O.c Am 16. November 2021 legte die (...) Beratungsstelle für Asylsuchende ihr Mandat nieder. O.d Mit Eingabe vom 17. November 2021 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdeschrift und ein vom 10. September 2021 datiertes, in türkischer Sprache verfasstes Dokument beim SEM ein, welches diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. P. Die Beschwerdeführerin reichte - handelnd durch ihre neue Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 23. November 2021 (Datum Poststempel) eine ergänzende Beschwerde ein und beantragte, die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 2. November 2021 seien aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Weiter beantragte sie, dass dem mandatierten Rechtsvertreter die Akten des vorliegenden Verfahrens zuzustellen und eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung vom 1. November 2021 beigelegt. Q. Mit Verfügung vom 25. November 2021 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. Semsettin Bastimar wurde als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt. R. Am 2. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter eine ergänzende Eingabe sowie Auszüge des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin ein. S. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Diese nahm mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Stellung. T. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Scheiben sowie bereits eingereichte Unterlagen in Kopie ein. U. Der Rechtsvertreter replizierte am 12. Januar 2022 und legte eine Kostennote sowie eine in einer nicht amtlichen Sprache verfasste Nachricht mit dem Titel «Switzerland Federal Appeal Court» bei. V. Mit Eingabe vom 18. März 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Antwortschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 2. November 2021 als Flüchtling vorläufig aufgenommen, ihr Asylgesuch lehnte die Vorinstanz ab (Art. 54 AsylG). Die Vorinstanz ging davon aus, dass nach ihrer Ausreise aufgrund ihrer Aktivitäten auf den sozialen Medien (Facebook-Beitrag, den sie nach ihrer Ausreise geteilt habe) ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen sie eingeleitet worden sei und sie deswegen im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte (subjektive Nachfluchtgründe). Strittig im vorliegenden Verfahren ist, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, ihr Asylgesuch ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrem Entscheid hinsichtlich der familiären Probleme der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Anwendung von Gewalt auch in der Türkei eine strafbare Handlung darstelle und demensprechend die Möglichkeit bestehe, bei den heimatlichen Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten. Auch wenn sie ausgeführt habe, dass ihre eingereichte Anzeige gegen ihren Bruder erfolglos verlaufen sei, sei die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates dennoch vorhanden. Es wäre ihr möglich gewesen, sich an eine andere Instanz zu wenden. Zudem stehe sie mit der Schwester und einem anderen Bruder in freundschaftlichem Kontakt, weshalb die Möglichkeit bestehe, zu diesen zu ziehen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte oder bei einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wäre. Hinsichtlich ihres zwanzigtägigen und des zweitägigen Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik 2015 und 2016 sowie ihrer Befürchtung einer erneuten Zwangseinweisung sei nicht davon auszugehen, dass die Einweisungen aufgrund der in Art. 3 AsylG erfassten Gründen erfolgt seien. Zudem bestehe gemäss dem türkischen Strafgesetz die Möglichkeit, gegen zwangsweise Einweisungen in psychiatrische Anstalten den Rechtsweg zu beschreiten. Bezüglich ihrer Tätigkeiten für die DBP sei zu erwähnen, dass sie weder Mitglied noch in einer exponierten Stellung für diese tätig gewesen sei, sondern lediglich Unterstützungsarbeiten geleistet habe. Neben ihren Reden für die Frauenrechte und der Teilnahme an einigen Kundgebungen habe sie keine anderen politischen Aktivitäten geltend gemacht. Ferner würden die verschiedenen, teilweise körperlichen Schikanen durch die Behörden mehrere Jahre zurückliegen und stellten keine genügende Intensität im Sinne des Asylgesetzes dar. Insgesamt habe sie kein Ereignis darlegen können, welches kausal für ihre Ausreise gewesen sei und die erforderliche Intensität aufweisen würde. Sodann würden die gegen sie eingeleiteten Strafverfahren mit ihrer Kündigung im Jahr 2008 zusammenhängen. Lediglich ein einziges Verfahren, welches nach ihrer Ausreise eröffnet worden sei, stehe im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten in den sozialen Medien. Zudem habe sie angegeben, der ausschlaggebende Ausreisegrund sei das Fehlen eines geregelten Lebens bei ihrer Schwester sowie der Druck, eine Ehe einzugehen, gewesen. Auch die Tatsache, dass vor ihrer Ausreise keine politischen Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden seien und sie legal aus der Türkei habe ausreisen können, würden gegen eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Verfolgung durch die türkischen Behörden sprechen. Ferner fehle es den von ihr geltend gemachten Nachteilen und Diskriminierungen als Frau in der Türkei an Intensität und Asylrelevanz. Die Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden bezüglich Gewalt gegenüber Frauen sei grundsätzlich vorhanden. Schliesslich handle es sich bei den von ihr erlebten Schikanen und Benachteiligungen gegenüber Personen kurdischer Ethnie nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Diese Einschätzung gelte auch nach dem Putschversuch im Juli 2016 mit der einhergehenden verschlechterten Menschenrechtslage. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügte, sie werde in ihrem Heimatland politisch verfolgt und es sei ein aktuelles Strafverfahren vor dem 3. Strafgericht gegen sie eröffnet worden. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das in der Türkei gegen sie eröffnete Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation einem nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland geteilten Facebook-Beitrag zugrunde liege und ihr deshalb im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nicht Asyl gewährt werden könne. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass sie mehrmals während der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie bereits nach ihrer Entlassung bei der Eisenbahn mit dem Schreiben von Beiträgen auf Facebook begonnen habe und deswegen mehrmals zum Polizeiposten gebracht sowie dort bedroht worden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Aussage, nach ihrer Ausreise aus der Türkei nicht mehr aktiv auf Facebook gewesen zu sein, unbeachtet gelassen. Sodann sei auf die anderen, ihr vom Staatsanwalt vorgeworfenen Straftatbestände nicht eingegangen worden. Aus der Anklageschrift vom 8. Februar 2021 des zuständigen türkischen Staatsanwalts gehe hervor, dass die voraussichtliche Straftat aufgrund eines am 12. September 2018 geteilten Beitrags auf Facebook begangen worden sei. Obwohl dieses Facebook-Profil immer noch aktiv sei, teile sie seither dort keine politisch motivierten Beiträge mehr. Anhand anderer Beiträge gehe der Staatsanwalt davon aus, dass sie zudem den Straftatbestand von Art. 301 des türkischen Strafgesetzes erfülle und sie sich der Beleidigung der türkischen Nation schuldig gemacht habe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sie die ihr vorgeworfenen Beiträge zwar geteilt habe, diese seien jedoch auf einem anderen Facebook-Profil zu finden, zu welchem sie keinen Zugriff mehr habe, weil sie die dazu notwendigen Zugangsdaten nicht mehr besitze. Ausserdem seien diese Beiträge, welche zum Strafverfahren geführt hätten, bereits entstanden, als sie sich noch in der Türkei aufgehalten habe. Ihre Vorbringen seien während der Anhörung durch den Dolmetscher und die Rechtsvertretung missverstanden und ein eingereichtes Dokument (datiert vom 10. September 2021) sei nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren hätten auch die Diskriminierungen aufgrund ihrer Ethnie, welche unter anderem zu einer Kündigung geführt hätten, die beiden willkürlichen Einweisungen in psychiatrische Anstalten und die wiederholten kurzzeitigen Festnahmen, Drohungen und Schikanen, welche teilweise durch ihre oppositionelle Haltung verbunden mit ihrer Rolle bei der DBP entstanden seien, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht. Diese Umstände, wie auch die Tatsache, dass sie als alleinstehende, nicht verheiratete Frau verschiedenen sozialen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, seien objektiv geeignet, dass sie bereits vor ihrer Ausreise 2018 ernsthaften Nachteile und einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei. 5.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, dass im angefochtenen Entscheid die während des Asylverfahrens eingereichten Gerichtsdokumente (das Verhandlungsprotokoll vom 10. September 2021, das Urteil vom 15. Februar 2021 und die Anklageschrift vom 8. Februar 2021) sehr wohl berücksichtigt worden seien. Obwohl es zutreffe, dass die Beschwerdeführerin dargelegt habe, bereits 2011 wegen ihren Facebook-Beiträgen polizeilich verwarnt worden zu sein und zwei Tage in einer Zelle verbracht zu haben, handle es sich dabei nicht um ernsthafte sowie genügend intensive Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch habe sie nach diesem Vorfall noch einige Jahre in ihrem Heimatstaat leben können. Erst das eingeleitete Strafverfahren aufgrund der am 12. September 2018 auf Facebook geteilten Beiträge hätte eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgelöst. Gemäss den eingereichten Gerichtsunterlagen werde der ausschlaggebende Beitrag vom 12. September 2018 als das ihr vorgeworfene Deliktsdatum erachtet. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass sich ihre Verfolgung erst nach ihrer Ausreise (am 13. Juli 2018) ereignet habe. Zudem sei sie legal ausgereist, ein Umstand, welcher zusätzlich dagegenspreche, dass bereits vor ihrer Ausreise gegen sie ermittelt worden sei. Auch habe sie nicht nachvollziehbar darlegen können, dass die in der Anklageschrift erwähnten Beiträge respektive die Daten falsch seien und sie diese bereits vor ihrer Ausreise veröffentlicht habe. Die Erklärung, dass sie die betreffenden Beiträge von einem anderen Facebook-Konto aus getätigt habe, die Zugangsdaten zu diesem jedoch nicht mehr wisse, könne nicht gefolgt werden, zumal der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei, dass noch ein anderes, auf sie lautendes Konto bestehe. Zudem hätte sie die Möglichkeit gehabt, über Freunde oder über ihr anderes, noch aktives Konto die relevanten Beiträge aufzurufen und einzureichen. Sodann würden auch die eingereichten Beiträge nicht belegen, dass sie nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland keine weiteren Beiträge mehr veröffentlicht habe. Einzig das Titelbild mit der Aufschrift «(...)», sei im Mai 2018 geteilt worden, dieses Titelbild sei gemäss der Anklageschrift lediglich zur Identifizierung und Zuordnung ihres Profils benutzt worden, sei jedoch nicht Teil des Strafverfahrens. Ferner würden auch das Einreichen der erneuten, vollständigen Übersetzung der Anklageschrift sowie der handschriftlichen Eingaben keine Hinweise auf relevante Beiträge oder eingeleitete Ermittlungen vor ihrer Ausreise liefern. Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen in der Türkei und dem damit verbundenen Druck, sei - so die Vorinstanz - vollumfänglich auf die Verfügung vom 2. November 2021 zu verweisen. 5.4 In der Replik wurde vorgebracht, die Vorinstanz streite nicht ab, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aktiv auf Facebook gewesen sei. Hingegen sei unberücksichtigt geblieben, dass sich Repressionen gegen Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien erst im Februar 2014 nach einer Gesetzesänderung und seit dem Putschversuch im Juli 2016 stark erhöht hätten. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien unter anderem Strafverfolgungen für Inhalte in sozialen Medien möglich, welche eine aus dem Ausland zurückkehrende Person vor vielen Jahren geteilt habe, wobei die Vorgehensweise der türkischen Behörden willkürlich sei. Dementsprechend könne nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift behauptet werden, dass die Anschuldigungen gegen sie nur auf Beiträgen nach ihrer Flucht aus der Türkei basierten. Obwohl sie nach wie vor nicht auf die Daten ihres alten Facebook-Profils - auch nicht über Freunde oder Bekannte - zugreifen könne, sei auch von der Vorinstanz unbestritten geblieben, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aktiv auf Facebook und deswegen Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich würde sich auch aus der Verweigerung ihres Antrags auf ein humanitäres Visum ergeben, dass sie in der Türkei verfolgt worden sei und der damit zusammenhängende psychische Druck ihr in ihrer Heimat ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht habe. 6. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Kurdin im Jahr 2008 entlassen worden zu sein. Aus den Akten geht nachweislich hervor, dass sie 2008 entlassen worden war, wobei nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass diese Kündigung in Zusammenhang mit ihrer kurdischen Ethnie gestanden haben könnte (vgl. SEM-Akte A36/23 F8 [S. 7], F91-106). Hingegen ist ihren weiteren Schilderungen nicht zu entnehmen, dass sie bei ihren nachfolgenden Anstellungen diskriminiert worden war oder diese Anstellungen aus diskriminierenden Gründen verloren hätte. Demzufolge konnte die Kündigung im Jahr 2008, auch wenn sie diskriminierend motiviert gewesen sein mochte, nicht kausal für ihre Ausreise gewesen sein, zumal sie sich danach noch rund vierzehn Jahre in der Türkei aufhielt und weitere Arbeitstätigkeiten aufnehmen konnte (vgl. SEM-Akte A36/23, F29-31, F34-37). 6.1.2 Die geltend gemachten, und nicht grundsätzlich angezweifelten, Beschimpfungen, die mündliche Auseinandersetzung mit einem Polizisten im Jahr 2000, die einmalige Nichtrückerstattung ihres Wechselgeldes in einem Geschäft, aber auch die zweimalige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, vermögen sowohl einzeln als auch zusammen betrachtet die Anforderungen an die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ebenso wenig zu erfüllen, wie ihre lediglich sehr vage gehaltenen Aussagen, regelmässig geschlagen und gefoltert worden zu sein, zumal sie zu den letzteren Vorbringen weder die Verursacher noch den dazugehörigen Kontext darlegen konnte. Des Weiteren sind auch die kurzzeitigen Festnahmen, welche die Beschwerdeführerin überdies nicht weiter substanziierte, ungeeignet, eine asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen (vgl. SEM-Akte A36/23, F73-76, F81-83, F123, F128-129, F154-157, F161-162, F164). Zwar mag es durchaus zutreffen, und erscheint vorliegend auch grösstenteils glaubhaft, dass sie als Kurdin verschiedenen Benachteiligungen und Schikanen ausgesetzt gewesen war, jedoch führt nicht bereits die Tatsache, dass sie kurdischer Ethnie ist, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Ausserdem ist festzustellen, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/ 2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Daran vermag auch die Tatsache, dass sie zweimal um Schutz aus dem Ausland ersucht hatte (ein Asylgesuch aus dem Ausland und ein Antrag auf ein humanitäres Visum), nichts an der fehlenden Intensität der geltend gemachten Nachteile zu ändern. Da sie diese nach ihrer Gesuchseinreichung vom 24. November 2011 (vgl. SEM-Akte gelbes Dossier «Asylgesuch aus dem Ausland») und vom 30. Oktober 2017 bei der Schweizerischen Botschaft nicht weiterverfolgte - wobei ein Gesuch abgeschrieben und das andere abgewiesen beziehungsweise letztinstanzlich nicht eingetreten worden war - ist davon auszugehen, dass die zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Nachteile kaum asylrechtlich relevant gewesen sein dürften. 6.1.3 Die Beschwerdeführerin führte weiter ins Feld, als unverheiratete Frau sozialen Nachteilen ausgesetzt zu sein, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen würden und sie deshalb bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 2018 ernsthaften Nachteilen respektive einem psychischen unerträglichen Druck im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem habe man sie in psychiatrische Anstalten eingewiesen. Aus ihren Ausführungen geht indes hervor, dass sie sich erfolgreich gegen die erlittenen Zwangseinweisungen in eine psychiatrische Einrichtung in den Jahren 2015 und 2016 gewehrt und zudem auch Unterstützung durch ihren älteren Bruder erhalten hatte (vgl. SEM-Akte A36/23, F74, F77-83). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, wonach Einweisungen in psychiatrische Institutionen legitime Massnahmen darstellen, welche gemäss dem türkischen Zivilgesetzbuch mit einer Beschwerde angefochten werden können (vgl. Verfügung des SEM vom 2. November 2021, Kap. II, Nr. 2 [S. 6]). Hinsichtlich der erwähnten Übergriffe durch ihren anderen Bruder ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht, auch wenn in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.; bestätigt etwa in D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1 m.w.H.; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.3.1 und 6.3.2). Diese Einschätzung vermag auch die Tatsache nicht umzustossen, dass die Beschwerdeführerin ein humanitäres Visum aus dem Ausland eingereicht hatte (vgl. E. 6.1.1 hiervor). 6.2 Nach den vorangehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Zwischenfazit zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Ethnie keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen war. 6.3 6.3.1 Des Weiteren sind nachfolgend die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Diese sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - eher als unterschwellig und nebensächlich zu bezeichnen. Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, ihre Reden für die Frauenrechte im Jahr 2000, die Medienpräsenz wegen eines Hungerstreiks im Jahr 2008, die Schreiben an den BIMER (Ba bakanlik leti im Merkezi [Kontaktzentrum des Premierministeriums]), Vorläufer des heutigem CIMER (Cumhurba kanli i leti im Merkezi [Kommunikationszentrum des Präsidenten]) sowie die Beleidigungen und Anschuldigungen, welche sie nach ihrer Kündigung erlitt, zu substanziieren, wie auch etwaige daraus resultierende, erlittene, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes auszuführen (vgl. SEM-Akte A36/23, F114-115, F123, F125, F154-157). Auch die von ihr lediglich äusserst vage geschilderten Tätigkeiten als (...) für die DBP (vgl. SEM-Akte A36/23, F159-164, F166-167) sowie die Konsequenzen wegen ihrer auf Facebook geteilten Beiträge vor ihrer Ausreise (Erscheinen auf dem Polizeiposten und Sperrung ihres Facebook-Profils) erreichen weder die erforderliche Intensitätsschwelle noch sind sie kausal für ihre Ausreise gewesen oder erweisen sich als geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung daraus abzuleiten (vgl. SEM-Akte A36/23, F123-128). 6.3.2 In der Beschwerde wurde schliesslich gerügt, dass im vorinstanzlichen Entscheid unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei zahlreiche Beiträge auf Facebook verfasst sowie geteilt habe und deswegen bereits behördlich verfolgt worden sei. Auch sei unerwähnt geblieben, dass sie sich nach ihrer Ausreise nicht mehr aktiv auf Facebook betätigt habe. Entsprechend sei es falsch zu behaupten, dass sie erst nach ihrer Ausreise strafrechtlich wegen der Beiträge auf Facebook belangt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung erwähnte, bereits seit ihrer Kündigung 2008 Beiträge auf Facebook verfasst zu haben und sie nach ihrer Ausreise keine Beiträge mehr auf ihrem Profil veröffentlicht habe. Hingegen machte sie nicht geltend, dass sie wegen der vor ihrer Ausreise geteilten Beiträgen strafrechtlich verfolgt worden wäre oder andere Nachteile erlitten hätte, als das Erscheinen müssen auf dem Polizeiposten und die Sperrung ihres damaligen Kontos (vgl. SEM-Akte A36/23, F123-124, F127, F142-145, F149). Sodann ist den Akten (vgl. Anklageschrift vom 8. Februar 2021 [BM 10]) zu entnehmen, dass die Anklage respektive die Strafverfolgung der Beschwerdeführerin auf einem am 12. September 2018 in D._______ begangenem Delikt respektive auf einem zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Beitrag basiert und demnach dieses erst nach ihrer Ausreise entstanden ist. Weitere Delikte, welche sich auf die Zeitspanne vor ihrer Ausreise aus der Türkei beziehen (gemäss Ausreisestempel in ihrem Reisepass vom 13. Juli 2018), sind den Akten nicht zu entnehmen. Mit Eingabe vom 17. November 2021 führte die Beschwerdeführerin zudem aus, im Zeitpunkt der Straftat in Serbien gewesen zu sein. Weitere Untersuchungen, welche allfällige Veröffentlichungen vor dem Zeitpunkt ihrer Ausreise betreffen könnten, lassen sich aus den Akten nicht entnehmen. Auch wurden keine weiteren Gerichtsunterlagen des Strafverfahrens in der Türkei eingereicht, welche zu einem gegenteiligen Schluss führen würden. Ferner lässt sich aus den in der Anklageschrift erwähnten separaten Akten mit der Untersuchungsnummer (...) oder aus den weiteren Anklagepunkten nicht entnehmen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland strafrechtlich verfolgt worden wäre. Sodann ist auch das angeblich von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht beachtete Dokument vom (...) 2021 nicht geeignet, eine Verfolgung vor ihrer Ausreise im Juli 2018 zu belegen, zumal daraus lediglich hervorgeht, dass der gegen sie ausgestellte Haftbefehl nicht vollstreckt werden konnte und der Fall bearbeitet werde, wenn die gesuchte Person verhaftet werden könne (vgl. Urteil des 3. Oberen Strafgerichts vom (...) 2021 [BM 14]). Ferner vermögen auch die eingereichten Verläufe der auf Facebook geteilten Beiträge nicht zu belegen, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland politische Beiträge veröffentlicht hat, welche zu einer Strafuntersuchung oder einer asylrelevanten Verfolgung geführt hätten. Die eingereichte Kopie des Beitrags vom (...) 2018, auf welchem sie neben ihrem Profilbild den Spruch «(...)» teilte, wird auch in der Anklageschrift vom (...) 2018 erwähnt, wobei gemäss Anklageschrift diese Seite lediglich als Identifikation der Beschwerdeführerin benutzt wurde. Auch der zweite Beitrag vom 25. Mai 2018 enthält keine politischen Äusserungen («(...)»), aus denen eine politische Positionierung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermochte, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland wegen politischen Beiträgen auf sozialen Medien behördlich gesucht worden war. Auch gelang es ihr nicht überzeugend darzulegen, vor ihrer Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein. Die Vorinstanz hat ihr demensprechend zu Recht die Asylgewährung verweigert, die Beschwerdeführerin hingegen wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig als Flüchtling aufgenommen, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, dass die ihr vorgeworfene Straftat, aufgrund welcher ein Strafverfahren in ihrer Heimat hängig ist, erst nach ihrer Ausreise erfolgte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. November 2021 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 25. November 2021 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 3'145.- ein. Dabei machte er einen Aufwand von 11.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 92.50 geltend. Die Höhe der Auslagen ist nicht zu beanstanden. Der ausgewiesene Aufwand erscheint jedoch zu hoch und ist auf sieben Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Betrag insgesamt auf Fr. 1'750.- (inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'750.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: