Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführerin – türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess zusammen mit ihrer voll- jährigen Tochter (C._______, N […]) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2023 und reiste mit einem italienischen Visum (gültig vom […] bis […] 2023) über Italien in die Schweiz ein, wo sie am 12. Mai 2023 um Asyl nachsuchte. A.b. Die Personalienaufnahme fand am 19. Mai 2023 statt. Am 24. Mai 2023 wurde das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin geltend machte, aufgrund des Erlebten gehe es ihr psychisch sehr schlecht, sie leide unter (…) und nehme Medikamente gegen (…) ein. Zudem habe sie einen (…) und (…), die Schmerzen verursachen würden. Zur Untermaue- rung dieser Vorbringen reichte sie diverse medizinische Unterlagen aus der Türkei aus den Jahren 2015 bis 2023 ein, darunter zwei Spitalberichte vom (…) 2022 und vom (…) 2023, denen zu entnehmen ist, dass bei ihr eine (…) diagnostiziert wurden, sowie ein Spitalbericht vom (…) 2015 betreffend ihre (…). A.c. Die Anfrage der Vorinstanz an die Unterkunft in D._______ betreffend medizinische Akten vom 16. August 2023 wurde gleichentags beantwortet, wobei der Auskunft ein Verlaufsblatt von Medic-Help mit Einträgen vom
16. Mai bis 10. August 2023 sowie ein Arztzeugnis vom (…) 2023 von E._______ beigelegt war. In den Akten finden sich zudem ein ärztlicher Kurzbericht der F._______ vom (…) 2023 sowie ein G._______ vom (…) 2023 betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom (…) 2023. A.d. Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2024 für beendet, nahm das nationale Asylverfahren auf und wies die Be- schwerdeführerin dem Kanton H._______ zu. B. Anlässlich der Anhörung am 30. Mai 2024 brachte die Beschwerdeführerin
E-4453/2024 Seite 3 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass sie von ih- rem Ex-Mann I._______, mit dem sie im Alter von (…) Jahren zwangsver- heiratet worden sei, ständig bedroht worden sei. Er sei ihr gegenüber ge- walttätig gewesen und habe sie während der Ehe auch vergewaltigt. Zu- letzt habe er ihr damit gedroht, er werde sie (…) erschlagen und sie um- bringen. Sie lebe nun seit ungefähr drei Jahren von ihm getrennt und sei seit etwa eineinhalb oder zwei Jahren, also ungefähr seit (…) 2022, von ihm geschie- den. Ihr Ex-Mann habe die Scheidung nicht gewollt, die Familienältesten hätten ihn jedoch dazu überredet. Zwei Jahre vor der Scheidung habe sie das Polizeipräsidium in B._______ aufgesucht und die Polizei darüber in- formiert, dass ihr Ex-Mann ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Ihr sei dort jedoch mitgeteilt worden, dass solche Probleme innerhalb einer Fami- lie vorkommen könnten. Man habe sie nicht ernst genommen und sie weg- geschickt. Ferner habe sie davor – an das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern – einmal die Polizei angerufen, weil sie von ihrem Ex-Mann heftig geschlagen worden sei. Die Polizei sei daraufhin zu ihr nach Hause gekommen, habe aber angesichts der Feststellung, sie habe keine Verlet- zungen oder Wunden, nichts unternommen. Im Zeitpunkt der Trennung habe der Ex-Mann in B._______ gewohnt, seinen aktuellen Wohnort kenne sie nicht, da sie anlässlich der Scheidung das letzte Mal mit ihm Kontakt gehabt habe. Dass er seine Drohungen nach der Trennung nicht habe wahrmachen können, begründete sie damit, dass sie das Haus ihres Bru- ders, wo sie seit der Trennung gemeinsam mit ihrer Tochter gelebt habe, nicht verlassen habe. Im Übrigen sei sie nie politisch aktiv gewesen und habe auch nie irgend- welche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Ihr Heimatland habe sie denn auch nicht aus politischen oder religiösen Gründen verlas- sen, auch wenn sie in ihrer Kindheit in den 1990er Jahren und bis zu ihrem Wegzug nach B._______ im Jahr (…) in ihrem Dorf J._______ [K._______]) Zeugin von Gewalttaten seitens der türkischen Behörden ge- genüber der kurdischen Bevölkerung geworden sei. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an.
E-4453/2024 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und ihr sei – unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ihr sei ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen und das Beschwerdeverfahren sei mit jenem ihrer Tochter (C._______, N […]) zu koordinieren. E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde vom 13. Juli 2024.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
E-4453/2024 Seite 5 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdeverfah- ren der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin, welches beim Bun- desverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-4452/2024 geführt wird, koordiniert behandelt.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vo- rinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Die Asylanhörung sei nicht ausreichend lang gewesen, um eine richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewährleisten. Zudem seien Fragen, welche von Asylrelevanz gewesen wären, gar nicht erst ge- stellt worden. Insbesondere habe die Vorinstanz die wichtigen Informatio- nen betreffend den Zeitraum nach der Trennung zum Teil unrichtig und un- vollständig festgestellt. Darüber hinaus habe die befragende Person durch ihr hartes und autoritäres Vorgehen die Aussagefähigkeit der Beschwerde- führerin, die unter (…) leide, beeinträchtigt. Diesbezüglich äusserte sich die Beschwerdeführerin in einem der Rechtsmitteleingabe beigelegten persön- lichen Schreiben dahingehend, dass sie sich anlässlich der Anhörung unter Druck gesetzt gefühlt habe und viel geweint habe, dass es ihr psychisch nicht gut gegangen sei und sie sich in einem traumatisierten Zustand be- funden habe. Deshalb habe sie die Punkte, die sie davor mit ihrer Rechts- vertretung besprochen habe, nicht zur Sprache bringen können (BVGer- act. 1/6). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich al- lenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E-4453/2024 Seite 6
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs- verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver- halts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
E. 4.3 Vorliegend lassen sich den Akten und insbesondere dem Anhörungs- protokoll keine Hinweise entnehmen, dass der Befragungsstil oder das An- hörungsklima die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ihre Asyl- gründe umfassend darzulegen. Zudem war ihre Rechtsvertretung anwe- send und hätte die Möglichkeit gehabt, zusätzliche Fragen zu stellen oder anderweitig zu intervenieren, wenn sie dies zwecks richtiger und vollstän- diger Erstellung des Sachverhalts respektive zwecks korrekter Wahrneh- mung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör für notwendig erachtet hätte. Die reine Anhörungsdauer (abzüglich der Pau- sen) einschliesslich Rückübersetzung betrug sodann zwei Stunden und 35 Minuten, was nicht als auffallend kurz zu erachten ist, wobei die Erstellung des Sachverhalts ohnehin nicht an eine bestimmte Anhörungsdauer ge- bunden ist. Die Beschwerdeführerin konnte sich entgegen der Ausführun- gen in der Beschwerdeschrift umfassend zu ihren Asylgründen äussern und erhielt am Ende der Anhörung die Möglichkeit, allfällige Ergänzungen zu ihren Asylgründen vorzubringen. Zudem hat die Vorinstanz mehrmals und konkret nachgefragt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin nach der Trennung weiterhin Drohungen und Gewalttätigkeiten seitens ihres Ex- Mannes ausgesetzt gewesen sei, weshalb der Vorinstanz nicht vorgewor- fen werden kann, den Sachverhalt in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt zu haben.
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E. 4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Be- schwerdeführerin weitere Drohungen und Gewalttaten des Ex-Mannes nach der Trennung zwar bejaht habe, jedoch trotz dreimaligen Nachfra- gens für die Zeit zwischen der Trennung und der Scheidung kein konkretes Vorkommnis habe nennen können. Die beiden einzigen Kontakte mit der Polizei hätten denn auch vor der Trennung stattgefunden, womit weitere Versuche, sich an die türkischen Behörden zu wenden, ab dem Zeitpunkt der Trennung offensichtlich obsolet gewesen seien. Da sie sich eigenen Angaben zufolge bereits 2021 von ihrem Ex-Mann getrennt habe, fehle der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen ihrer Ausreise im (…) 2023 und den vorgebrachten Asylgründen. An dieser Einschätzung vermöge auch ihr Vorbringen, ihr Ex-Mann habe sie anlässlich der Scheidung im (…) 2022 noch einmal verbal bedroht und sie habe nach der Scheidung bis zu ihrer
E-4453/2024 Seite 8 Ausreise das Haus nicht mehr verlassen, nichts zu ändern. Nach der Scheidung seien noch einmal rund fünf Monate bis zur Ausreise vergangen und sie habe angegeben, dass sie in diesem Zeitraum keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann gehabt habe. Es liege daher trotz der bedauerlichen Erlebnisse während der Zeit der Ehe keine aktuelle Verfolgung vor und es seien auch keine Hinweise ersichtlich, welche auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung schliessen liessen. Aufgrund des Gesagten sei nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts bei Bedrohungen durch Drittpersonen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig erachtet würden, wobei dies insbesondere für städtische Gebiete (…) gelte.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen ein, dass sie nach der Trennung zwar keinen direkten Kontakt mehr mit ihrem Ex-Mann gehabt habe, jedoch über Verwandte und Bekannte von aktuellen Drohungen des Ex-Mannes erfahren habe. Wie sie selbst erlebt habe, sähen sich Frauen, welche auf türkischen Polizeiwachen Schutz suchten, von männlichen Polizeibeamten mit grossen Vorurteilen konfron- tiert. So habe sie nur zwei Mal während der Ehe den Mut aufgebracht, sich wegen der Gewalt ihres Ehemannes an die türkische Polizei zu wenden, sei aber von dieser nicht ernst genommen worden und habe keinen Schutz erhalten, weshalb sie das Haus ihres Bruders monatelang nicht mehr ver- lassen habe, zumal die Drohungen ihres Ex-Mannes bis heute nie aufge- hört hätten. Weiter sei zu erwähnen, dass seit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention die Zahl von Gewalttaten gegen Frauen und der Femizide in der Türkei erheblich angestiegen sei. Auch dies zeige, dass der türkische Staat weder willig noch fähig sei, Frauen zu schützen. Ferner seien die Sicherheitsvorkehrungen in den Frauenhäusern der Türkei so un- zureichend, dass es unrealistisch und abwegig sei zu erwarten, dass Frauen in diesen Unterkünften Schutz suchen würden. Der Beschwerde- führerin sei daher aufgrund der intensiven Verfolgung durch ihren Ex-Mann und mangels Schutzes der türkischen Behörden keine andere Möglichkeit geblieben, als aus der Türkei zu fliehen. Im Übrigen leide sie unter (…) und es wäre aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands, der auf die Ver- folgung durch den Ex-Mann in der Türkei zurückzuführen sei, unzumutbar sie in die Türkei wegzuweisen. Mit der Beschwerdeschrift wurden neben einer Fürsorgebestätigung ein USB-Stick mit angeblichen Sprachnachrichten des Ex-Mannes und eines
E-4453/2024 Seite 9 Bekannten sowie WhatsApp-Korrespondenzen mit Familienmitgliedern vom Juni 2024 (BVGer-act. 1/8) und bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Kopien der Spitalberichte aus der Türkei vom (…) 2022 und vom (…) 2023 (BVGer-act. 1/9 und 1/10) zu den Akten gereicht. Zudem wurden Kopien von zwei persönlichen Briefen der Beschwerdeführerin (BVGer- act. 1/6 und 1/7) eingereicht. Wie bereits bei den formellen Rügen erwähnt, äusserte sie sich im ersten Brief zu den von ihr wahrgenommenen Proble- men anlässlich ihrer Asylanhörung (vgl. E. 4.1 hiervor). Im zweiten Brief schildert sie ihre Lebensgeschichte sowie erneut ihre Asylgründe. Wäh- rend ihrer Kindheit respektive bis zu ihrem Wegzug nach B._______ sei es in ihrem Heimatdorf wiederholt zu gewaltsamen Übergriffen und Gräuelta- ten seitens der türkischen Behörden auf die kurdische Dorfbevölkerung ge- kommen. Sie, ihre Mutter und ihre Geschwister seien zwar sehr arm, aber grundsätzlich glücklich gewesen. Als ihr Vater in Rente gegangen sei, habe er jedoch begonnen ihre Mutter, ihre Geschwister und sie selbst zu schla- gen. Nachdem sie im Alter von (…) Jahren verheiratet worden sei, sei sie psychisch stark unter Druck gesetzt worden, habe das Haus nicht verlas- sen und der Schwiegerfamilie dienen müssen. Ihr Ex-Mann habe sie bei der Familie alleine gelassen, da er L._______ gearbeitet habe. Wenn er zurückgekehrt sei, habe er sie und auch ihren Sohn jeweils geschlagen und schlecht behandelt. Nachdem sie nach B._______ gezogen seien, sei sie weiterhin von ihrem Ex-Mann misshandelt worden, wobei die häusliche Gewalt schlimmer geworden sei, nachdem ihr Ex-Mann (…). Nachdem ihr Ex-Mann in Rente gegangen sei, seien die gewaltsamen Übergriffe derart schlimm geworden, dass ihr Sohn ausgezogen sei und sie, nachdem sie ihre Geschwister konsultiert habe, mit ihrer Tochter bei ihrem jüngeren Bru- der untergekommen sei. Aber auch danach und nach der Scheidung, die durch die Ältesten der Familie und ihre Brüder in die Wege geleitet worden sei, würde es ihr psychisch sehr schlecht gehen. Aus Angst sei sie nicht in der Lage gewesen, das Haus ihres Bruders zu verlassen und habe sich lediglich mit Hilfe von Medikamenten auf den Beinen halten können.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurtei- lung zu gelangen.
E-4453/2024 Seite 10
E. 7.2 Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin vor der Tren- nung von ihrem Ex-Mann Gewalt erlitten hat. Vor dem Hintergrund ihrer Erlebnisse ist es – aus subjektiver Sicht – zwar verständlich, dass sie sich davor fürchtet, ihr Ex-Mann könne seine Drohungen in die Tat umsetzen. Sie hat anlässlich der Anhörung, abgesehen von den im Rahmen des Scheidungsprozesses ausgesprochenen Drohungen, jedoch trotz wieder- holten Nachfragens seitens der Vorinstanz keinen entsprechenden Vorfall nennen können, der sich nach der Trennung durch den Umzug zu ihrem Bruder und somit seit Ende 2021 bis zu ihrer Ausreise im (…) 2023 zuge- tragen hat (vgl. A36 F82 ff.). Wie sie erstmals in der Beschwerdeschrift vor- brachte, habe sie von den Drohungen des Ex-Mannes nach der Trennung über Verwandte und Bekannte erfahren (Beschwerdeschrift S. 13 und zweites persönliches Schreiben in BVGer-act. 1/6). Dies stellt für sich al- leine genommen jedoch noch kein genügender Hinweis für eine objektiv begründete Furcht dar. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Sprachnachrichten und Whatsapp-Korrespondenzen verfügen ferner nur über einen geringen Beweiswert. Die Sprachnachrichten sind denn auch nicht mit einem Datum versehen, weshalb sie ohnehin nicht geeignet sind, allfällige nach der Trennung erfolgte Drohungen nachzuweisen. Darüber hinaus wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass sie vom Ex-Mann nach Einreichung der Scheidungsklage im (…) 2022 erneut geschlagen worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 9). Dies lässt sich ihren Ausführun- gen anlässlich der Asylanhörung und auch ihrem zweiten persönlichen Schreiben (vgl. BVGer-act. 6/1) nicht entnehmen und widerspricht mithin ihren persönlichen Äusserungen. Aus objektiver Sicht bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt noch eine ernsthafte Verfolgung durch ihren Ex-Mann zu befürchten hat.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätz- liche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Euro- parats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in ne- gativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen
E-4453/2024 Seite 11 Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es demnach zuzumuten, sich bei allfälligen er- neuten Bedrohungen und Belästigungen durch den Ex-Mann an die türki- schen Behörden zu wenden, wobei es ihr möglich ist, sich – sollte sie sich auf einem Polizeiposten nicht ernstgenommen fühlen – an einen anderen Polizeiposten (…) zu wenden und ihre Rechte nötigenfalls mit der Hilfe ei- nes Anwalts respektive einer Anwältin durchzusetzen. Auch ist davon aus- zugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Türkei in dieser Hinsicht wei- terhin auf die Unterstützung ihrer Familie, insbesondere ihres Bruders, bei dem sie während ungefähr eineinhalb Jahren vor ihrer Ausreise gewohnt hat, zählen kann und sich alternativ zumindest vorübergehenden – allen- falls gemeinsam mit ihrer Tochter – auch in eine andere Stadt, zum Beispiel nach L._______, wo ebenfalls Verwandte von ihr wohnhaft sind (A36 F31), begeben könnte.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Tür- kei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4453/2024 Seite 12
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-4453/2024 Seite 13 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türki- schen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E- 5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Die Be- schwerdeführerin stammt nicht aus einer der genannten Provinzen, in wel- che ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre.
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E. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwer- deführerin lebte von (…) bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 in B._______ (A36 F12). Zwar war sie abgesehen von einer kurzen Anstellung nicht ar- beitstätig, sie erhielt jedoch Unterstützung von ihrem Bruder in B._______, bei welchem sie gemeinsam mit ihrer Tochter wohnen konnte. Zudem half ihr ihre Tochter, welche in einem (…) arbeitete, in finanzieller Hinsicht (A36 F15 ff. und F37 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Türkei zu ihrem Bruder nach B._______, wo auch weitere Geschwister von ihr leben (A36 F31), zurückkehren sowie auf die finanzielle Hilfe ihrer erwerbsfähigen Tochter zählen kann und somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfügt.
E. 9.3.3 In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin ist festzustel- len, dass sie gemäss dem ärztlichen Kurzbericht der F._______ vom (…) 2023 an einer (…) sowie (…) leidet (A30). Den eingereichten medizini- schen Unterlagen zufolge war sie bereits in der Türkei wegen [psychischen Problemen] in Behandlung (A3 Beweismittel 2). Nachdem bei ihr am (…) 2023 eine (…), ein (…) und (…) diagnostiziert wurden (A21), wurde ihr am (…) 2023 (…) (A31). Auch in [somatischer Hinsicht] befand sie sich gemäss den eingereichten Dokumenten bereits in der Türkei in Behandlung (A3 Beweismittel 2). Ohne die genannten gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin zu verkennen, sprechen diese nicht für eine medizini- sche Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal sie bereits in der Türkei behandelt wurden. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesund- heitssystem, das insbesondere in grösseren Städten (…) dem europäi- schen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürf- tigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordi- niert behandelten Verfahren E-4452/2024 der Tochter der Beschwerdefüh- rerin auszurichtenden Honorars ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zuzusprechen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zulasten der Gerichtskasse aus- zurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4453/2024 Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess zusammen mit ihrer volljährigen Tochter (C._______, N [...]) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 und reiste mit einem italienischen Visum (gültig vom [...] bis [...] 2023) über Italien in die Schweiz ein, wo sie am 12. Mai 2023 um Asyl nachsuchte. A.b. Die Personalienaufnahme fand am 19. Mai 2023 statt. Am 24. Mai 2023 wurde das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin geltend machte, aufgrund des Erlebten gehe es ihr psychisch sehr schlecht, sie leide unter (...) und nehme Medikamente gegen (...) ein. Zudem habe sie einen (...) und (...), die Schmerzen verursachen würden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte sie diverse medizinische Unterlagen aus der Türkei aus den Jahren 2015 bis 2023 ein, darunter zwei Spitalberichte vom (...) 2022 und vom (...) 2023, denen zu entnehmen ist, dass bei ihr eine (...) diagnostiziert wurden, sowie ein Spitalbericht vom (...) 2015 betreffend ihre (...). A.c. Die Anfrage der Vorinstanz an die Unterkunft in D._______ betreffend medizinische Akten vom 16. August 2023 wurde gleichentags beantwortet, wobei der Auskunft ein Verlaufsblatt von Medic-Help mit Einträgen vom 16. Mai bis 10. August 2023 sowie ein Arztzeugnis vom (...) 2023 von E._______ beigelegt war. In den Akten finden sich zudem ein ärztlicher Kurzbericht der F._______ vom (...) 2023 sowie ein G._______ vom (...) 2023 betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom (...) 2023. A.d. Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2024 für beendet, nahm das nationale Asylverfahren auf und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton H._______ zu. B. Anlässlich der Anhörung am 30. Mai 2024 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass sie von ihrem Ex-Mann I._______, mit dem sie im Alter von (...) Jahren zwangsverheiratet worden sei, ständig bedroht worden sei. Er sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen und habe sie während der Ehe auch vergewaltigt. Zuletzt habe er ihr damit gedroht, er werde sie (...) erschlagen und sie umbringen. Sie lebe nun seit ungefähr drei Jahren von ihm getrennt und sei seit etwa eineinhalb oder zwei Jahren, also ungefähr seit (...) 2022, von ihm geschieden. Ihr Ex-Mann habe die Scheidung nicht gewollt, die Familienältesten hätten ihn jedoch dazu überredet. Zwei Jahre vor der Scheidung habe sie das Polizeipräsidium in B._______ aufgesucht und die Polizei darüber informiert, dass ihr Ex-Mann ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Ihr sei dort jedoch mitgeteilt worden, dass solche Probleme innerhalb einer Familie vorkommen könnten. Man habe sie nicht ernst genommen und sie weggeschickt. Ferner habe sie davor - an das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern - einmal die Polizei angerufen, weil sie von ihrem Ex-Mann heftig geschlagen worden sei. Die Polizei sei daraufhin zu ihr nach Hause gekommen, habe aber angesichts der Feststellung, sie habe keine Verletzungen oder Wunden, nichts unternommen. Im Zeitpunkt der Trennung habe der Ex-Mann in B._______ gewohnt, seinen aktuellen Wohnort kenne sie nicht, da sie anlässlich der Scheidung das letzte Mal mit ihm Kontakt gehabt habe. Dass er seine Drohungen nach der Trennung nicht habe wahrmachen können, begründete sie damit, dass sie das Haus ihres Bruders, wo sie seit der Trennung gemeinsam mit ihrer Tochter gelebt habe, nicht verlassen habe. Im Übrigen sei sie nie politisch aktiv gewesen und habe auch nie irgendwelche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Ihr Heimatland habe sie denn auch nicht aus politischen oder religiösen Gründen verlassen, auch wenn sie in ihrer Kindheit in den 1990er Jahren und bis zu ihrem Wegzug nach B._______ im Jahr (...) in ihrem Dorf J._______ [K._______]) Zeugin von Gewalttaten seitens der türkischen Behörden gegenüber der kurdischen Bevölkerung geworden sei. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und ihr sei - unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen und das Beschwerdeverfahren sei mit jenem ihrer Tochter (C._______, N [...]) zu koordinieren. E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde vom 13. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin, welches beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-4452/2024 geführt wird, koordiniert behandelt. 3. 3.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Die Asylanhörung sei nicht ausreichend lang gewesen, um eine richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewährleisten. Zudem seien Fragen, welche von Asylrelevanz gewesen wären, gar nicht erst gestellt worden. Insbesondere habe die Vorinstanz die wichtigen Informationen betreffend den Zeitraum nach der Trennung zum Teil unrichtig und unvollständig festgestellt. Darüber hinaus habe die befragende Person durch ihr hartes und autoritäres Vorgehen die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin, die unter (...) leide, beeinträchtigt. Diesbezüglich äusserte sich die Beschwerdeführerin in einem der Rechtsmitteleingabe beigelegten persönlichen Schreiben dahingehend, dass sie sich anlässlich der Anhörung unter Druck gesetzt gefühlt habe und viel geweint habe, dass es ihr psychisch nicht gut gegangen sei und sie sich in einem traumatisierten Zustand befunden habe. Deshalb habe sie die Punkte, die sie davor mit ihrer Rechtsvertretung besprochen habe, nicht zur Sprache bringen können (BVGer-act. 1/6). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 4.3. Vorliegend lassen sich den Akten und insbesondere dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise entnehmen, dass der Befragungsstil oder das Anhörungsklima die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Zudem war ihre Rechtsvertretung anwesend und hätte die Möglichkeit gehabt, zusätzliche Fragen zu stellen oder anderweitig zu intervenieren, wenn sie dies zwecks richtiger und vollständiger Erstellung des Sachverhalts respektive zwecks korrekter Wahrnehmung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör für notwendig erachtet hätte. Die reine Anhörungsdauer (abzüglich der Pausen) einschliesslich Rückübersetzung betrug sodann zwei Stunden und 35 Minuten, was nicht als auffallend kurz zu erachten ist, wobei die Erstellung des Sachverhalts ohnehin nicht an eine bestimmte Anhörungsdauer gebunden ist. Die Beschwerdeführerin konnte sich entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift umfassend zu ihren Asylgründen äussern und erhielt am Ende der Anhörung die Möglichkeit, allfällige Ergänzungen zu ihren Asylgründen vorzubringen. Zudem hat die Vorinstanz mehrmals und konkret nachgefragt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin nach der Trennung weiterhin Drohungen und Gewalttätigkeiten seitens ihres Ex-Mannes ausgesetzt gewesen sei, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, den Sachverhalt in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt zu haben. 4.4. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin weitere Drohungen und Gewalttaten des Ex-Mannes nach der Trennung zwar bejaht habe, jedoch trotz dreimaligen Nachfragens für die Zeit zwischen der Trennung und der Scheidung kein konkretes Vorkommnis habe nennen können. Die beiden einzigen Kontakte mit der Polizei hätten denn auch vor der Trennung stattgefunden, womit weitere Versuche, sich an die türkischen Behörden zu wenden, ab dem Zeitpunkt der Trennung offensichtlich obsolet gewesen seien. Da sie sich eigenen Angaben zufolge bereits 2021 von ihrem Ex-Mann getrennt habe, fehle der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen ihrer Ausreise im (...) 2023 und den vorgebrachten Asylgründen. An dieser Einschätzung vermöge auch ihr Vorbringen, ihr Ex-Mann habe sie anlässlich der Scheidung im (...) 2022 noch einmal verbal bedroht und sie habe nach der Scheidung bis zu ihrer Ausreise das Haus nicht mehr verlassen, nichts zu ändern. Nach der Scheidung seien noch einmal rund fünf Monate bis zur Ausreise vergangen und sie habe angegeben, dass sie in diesem Zeitraum keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann gehabt habe. Es liege daher trotz der bedauerlichen Erlebnisse während der Zeit der Ehe keine aktuelle Verfolgung vor und es seien auch keine Hinweise ersichtlich, welche auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung schliessen liessen. Aufgrund des Gesagten sei nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Bedrohungen durch Drittpersonen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig erachtet würden, wobei dies insbesondere für städtische Gebiete (...) gelte. 6.2. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen ein, dass sie nach der Trennung zwar keinen direkten Kontakt mehr mit ihrem Ex-Mann gehabt habe, jedoch über Verwandte und Bekannte von aktuellen Drohungen des Ex-Mannes erfahren habe. Wie sie selbst erlebt habe, sähen sich Frauen, welche auf türkischen Polizeiwachen Schutz suchten, von männlichen Polizeibeamten mit grossen Vorurteilen konfrontiert. So habe sie nur zwei Mal während der Ehe den Mut aufgebracht, sich wegen der Gewalt ihres Ehemannes an die türkische Polizei zu wenden, sei aber von dieser nicht ernst genommen worden und habe keinen Schutz erhalten, weshalb sie das Haus ihres Bruders monatelang nicht mehr verlassen habe, zumal die Drohungen ihres Ex-Mannes bis heute nie aufgehört hätten. Weiter sei zu erwähnen, dass seit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention die Zahl von Gewalttaten gegen Frauen und der Femizide in der Türkei erheblich angestiegen sei. Auch dies zeige, dass der türkische Staat weder willig noch fähig sei, Frauen zu schützen. Ferner seien die Sicherheitsvorkehrungen in den Frauenhäusern der Türkei so unzureichend, dass es unrealistisch und abwegig sei zu erwarten, dass Frauen in diesen Unterkünften Schutz suchen würden. Der Beschwerdeführerin sei daher aufgrund der intensiven Verfolgung durch ihren Ex-Mann und mangels Schutzes der türkischen Behörden keine andere Möglichkeit geblieben, als aus der Türkei zu fliehen. Im Übrigen leide sie unter (...) und es wäre aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands, der auf die Verfolgung durch den Ex-Mann in der Türkei zurückzuführen sei, unzumutbar sie in die Türkei wegzuweisen. Mit der Beschwerdeschrift wurden neben einer Fürsorgebestätigung ein USB-Stick mit angeblichen Sprachnachrichten des Ex-Mannes und eines Bekannten sowie WhatsApp-Korrespondenzen mit Familienmitgliedern vom Juni 2024 (BVGer-act. 1/8) und bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Kopien der Spitalberichte aus der Türkei vom (...) 2022 und vom (...) 2023 (BVGer-act. 1/9 und 1/10) zu den Akten gereicht. Zudem wurden Kopien von zwei persönlichen Briefen der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1/6 und 1/7) eingereicht. Wie bereits bei den formellen Rügen erwähnt, äusserte sie sich im ersten Brief zu den von ihr wahrgenommenen Problemen anlässlich ihrer Asylanhörung (vgl. E. 4.1 hiervor). Im zweiten Brief schildert sie ihre Lebensgeschichte sowie erneut ihre Asylgründe. Während ihrer Kindheit respektive bis zu ihrem Wegzug nach B._______ sei es in ihrem Heimatdorf wiederholt zu gewaltsamen Übergriffen und Gräueltaten seitens der türkischen Behörden auf die kurdische Dorfbevölkerung gekommen. Sie, ihre Mutter und ihre Geschwister seien zwar sehr arm, aber grundsätzlich glücklich gewesen. Als ihr Vater in Rente gegangen sei, habe er jedoch begonnen ihre Mutter, ihre Geschwister und sie selbst zu schlagen. Nachdem sie im Alter von (...) Jahren verheiratet worden sei, sei sie psychisch stark unter Druck gesetzt worden, habe das Haus nicht verlassen und der Schwiegerfamilie dienen müssen. Ihr Ex-Mann habe sie bei der Familie alleine gelassen, da er L._______ gearbeitet habe. Wenn er zurückgekehrt sei, habe er sie und auch ihren Sohn jeweils geschlagen und schlecht behandelt. Nachdem sie nach B._______ gezogen seien, sei sie weiterhin von ihrem Ex-Mann misshandelt worden, wobei die häusliche Gewalt schlimmer geworden sei, nachdem ihr Ex-Mann (...). Nachdem ihr Ex-Mann in Rente gegangen sei, seien die gewaltsamen Übergriffe derart schlimm geworden, dass ihr Sohn ausgezogen sei und sie, nachdem sie ihre Geschwister konsultiert habe, mit ihrer Tochter bei ihrem jüngeren Bruder untergekommen sei. Aber auch danach und nach der Scheidung, die durch die Ältesten der Familie und ihre Brüder in die Wege geleitet worden sei, würde es ihr psychisch sehr schlecht gehen. Aus Angst sei sie nicht in der Lage gewesen, das Haus ihres Bruders zu verlassen und habe sich lediglich mit Hilfe von Medikamenten auf den Beinen halten können. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2. Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin vor der Trennung von ihrem Ex-Mann Gewalt erlitten hat. Vor dem Hintergrund ihrer Erlebnisse ist es - aus subjektiver Sicht - zwar verständlich, dass sie sich davor fürchtet, ihr Ex-Mann könne seine Drohungen in die Tat umsetzen. Sie hat anlässlich der Anhörung, abgesehen von den im Rahmen des Scheidungsprozesses ausgesprochenen Drohungen, jedoch trotz wiederholten Nachfragens seitens der Vorinstanz keinen entsprechenden Vorfall nennen können, der sich nach der Trennung durch den Umzug zu ihrem Bruder und somit seit Ende 2021 bis zu ihrer Ausreise im (...) 2023 zugetragen hat (vgl. A36 F82 ff.). Wie sie erstmals in der Beschwerdeschrift vorbrachte, habe sie von den Drohungen des Ex-Mannes nach der Trennung über Verwandte und Bekannte erfahren (Beschwerdeschrift S. 13 und zweites persönliches Schreiben in BVGer-act. 1/6). Dies stellt für sich alleine genommen jedoch noch kein genügender Hinweis für eine objektiv begründete Furcht dar. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Sprachnachrichten und Whatsapp-Korrespondenzen verfügen ferner nur über einen geringen Beweiswert. Die Sprachnachrichten sind denn auch nicht mit einem Datum versehen, weshalb sie ohnehin nicht geeignet sind, allfällige nach der Trennung erfolgte Drohungen nachzuweisen. Darüber hinaus wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass sie vom Ex-Mann nach Einreichung der Scheidungsklage im (...) 2022 erneut geschlagen worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 9). Dies lässt sich ihren Ausführungen anlässlich der Asylanhörung und auch ihrem zweiten persönlichen Schreiben (vgl. BVGer-act. 6/1) nicht entnehmen und widerspricht mithin ihren persönlichen Äusserungen. Aus objektiver Sicht bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt noch eine ernsthafte Verfolgung durch ihren Ex-Mann zu befürchten hat. 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es demnach zuzumuten, sich bei allfälligen erneuten Bedrohungen und Belästigungen durch den Ex-Mann an die türkischen Behörden zu wenden, wobei es ihr möglich ist, sich - sollte sie sich auf einem Polizeiposten nicht ernstgenommen fühlen - an einen anderen Polizeiposten (...) zu wenden und ihre Rechte nötigenfalls mit der Hilfe eines Anwalts respektive einer Anwältin durchzusetzen. Auch ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Türkei in dieser Hinsicht weiterhin auf die Unterstützung ihrer Familie, insbesondere ihres Bruders, bei dem sie während ungefähr eineinhalb Jahren vor ihrer Ausreise gewohnt hat, zählen kann und sich alternativ zumindest vorübergehenden - allenfalls gemeinsam mit ihrer Tochter - auch in eine andere Stadt, zum Beispiel nach L._______, wo ebenfalls Verwandte von ihr wohnhaft sind (A36 F31), begeben könnte. 7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre. 9.3.2. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin lebte von (...) bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 in B._______ (A36 F12). Zwar war sie abgesehen von einer kurzen Anstellung nicht arbeitstätig, sie erhielt jedoch Unterstützung von ihrem Bruder in B._______, bei welchem sie gemeinsam mit ihrer Tochter wohnen konnte. Zudem half ihr ihre Tochter, welche in einem (...) arbeitete, in finanzieller Hinsicht (A36 F15 ff. und F37 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Türkei zu ihrem Bruder nach B._______, wo auch weitere Geschwister von ihr leben (A36 F31), zurückkehren sowie auf die finanzielle Hilfe ihrer erwerbsfähigen Tochter zählen kann und somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfügt. 9.3.3. In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie gemäss dem ärztlichen Kurzbericht der F._______ vom (...) 2023 an einer (...) sowie (...) leidet (A30). Den eingereichten medizinischen Unterlagen zufolge war sie bereits in der Türkei wegen [psychischen Problemen] in Behandlung (A3 Beweismittel 2). Nachdem bei ihr am (...) 2023 eine (...), ein (...) und (...) diagnostiziert wurden (A21), wurde ihr am (...) 2023 (...) (A31). Auch in [somatischer Hinsicht] befand sie sich gemäss den eingereichten Dokumenten bereits in der Türkei in Behandlung (A3 Beweismittel 2). Ohne die genannten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu verkennen, sprechen diese nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal sie bereits in der Türkei behandelt wurden. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten (...) dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). 9.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordiniert behandelten Verfahren E-4452/2024 der Tochter der Beschwerdeführerin auszurichtenden Honorars ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: