Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte mit ihrer Tochter am
14. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nach. Am 16. November 2017 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 28. Novem- ber 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, türkische Staatsange- hörige kurdischer Ethnie zu sein und aus D._______, Provinz E._______, zu stammen. Sie sei Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewe- sen und habe für die Partei verschiedene Tätigkeiten ausgeführt. So habe sie in (…)kommissionen eingesessen und anlässlich der Wahlen im Juni 2015 Hilfestellung geleistet, wobei sie für die Urnen in einem Wahlbüro in F._______ verantwortlich gewesen sei. Zudem sei sie Mitglied des aleviti- schen Kulturvereins (…) in E._______ und weiterer alevitischer Vereini- gungen gewesen. In den Jahren 2014 und 2015 habe sie am (…)kongress G._______ teilgenommen; 2016 habe dieser aus Sicherheitsgründen nicht stattfinden können. Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten habe sie verschie- dene Probleme gehabt, zumal auch ihre Eltern bereits politisch tätig gewe- sen seien. Die Familie sei bei den Behörden fichiert und ihre Eltern hätten zu ihrem Schutz den angestammten Wohnort verlassen und den Familien- namen ändern müssen. Nach Abschluss ihres (…)studiums sei ihr der Ar- beitsort H._______ zugewiesen worden, obwohl sie in E._______, ihrem Wohnort, habe arbeiten wollen. Sie habe daraufhin ihre Anstellung beim Staat gekündigt. Im November 2015 sei sie im Zusammenhang mit den Wahlen behelligt worden, indem die Scheibenwischer ihres Autos zerstört worden und mutmasslich von den Nachbarn Kleber der HDP an ihre Woh- nungstür geklebt worden seien. Seit der Entlassungswelle im Oktober 2016 habe sie unter enormen Druck gestanden, da ihr Ehemann (I._______) entlassen worden sei, es bei Verkehrskontrollen zu Schikanen und Drohsi- tuationen gekommen sei und für ihre Familie die Sicherheit nicht mehr habe gewährleistet werden können. Viele Personen der (…)kommission der HDP in E._______ seien festgenommen worden; sie selbst sei ange- hört worden. Auch der (…)kongress G._______ sei von den Behörden ter- rorisiert worden. Sie sei im Zusammenhang mit dem Kongress einmal in der Zeitung abgebildet worden. Die meisten Mitglieder des G._______-Ver- eins seien entlassen worden. Am 2. Februar 2017 sei anlässlich eines Aus- reiseversuchs, den sie zusammen mit dem Ehemann und ihrer Tochter un- ternommen habe, ihr Reisepass konfisziert und Auslandreisen seien ihr
E-5566/2020 Seite 3 verboten worden. Auch ihre Arbeitsstelle sei ihr nach einem Monat gekün- digt worden. Danach habe sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten; insbesondere sei sie von Angehörigen der HDP davor gewarnt worden, nach Hause zurückzukehren. Gegen ihren Ehemann sei in der Türkei ein Verfahren hängig und sie würden eine Verurteilung erwarten. Hinzu komme, dass ihr Ex-Ehemann und Vater ihrer Tochter im Rahmen des Sorgerechtsstreits um die Tochter behauptet habe, sie sei für eine ter- roristische Organisation tätig. Das erste Verfahren habe sie zwar gewon- nen, im Rahmen des zweiten Verfahrens im August 2018 habe ihr Ex-Ehe- mann aber behauptet, sie sei Mitglied einer Terrororganisation und habe Beziehungen zu Terroristen. Er habe ausserdem ihre Posts in den sozialen Medien sowie Berichte und Fotos von ihr aus den Zeitungen (…) und (…) offengelegt und später gar behauptet, sie habe als Terroristin die gemein- same Tochter ins Ausland entführt. Ihr Ex-Ehemann sei (…), stehe der Ada- let ve Kalkınma Partisi (AKP) nahe und sei von Recep Tayyip Erdogan ein- mal ausgezeichnet worden, was ihr grosse Angst und Sorgen bereite. Nach dem Putschversuch im Jahre 2016 habe sie politische Sitzungen heimlich abhalten müssen, wobei eine der Teilnehmerinnen ihren Ex-Ehemann dar- über informiert habe. Sie sei schliesslich am 10. November 2017 aus ihrem Heimatland ausge- reist; ihre Tochter sei bereits am 1. September 2017 auf legalem Weg mit ihrer Grossmutter nach J._______ gereist. Aufgrund der Anschuldigungen ihres Ex-Ehemannes laufe gegen sie am Gericht in K._______ ein Ermitt- lungsverfahren. Dies sei aus den Akten des Sorgerechtsverfahrens ersicht- lich. Ihr Ex-Ehemann habe sich mit seinen Anschuldigungen gegen sie gar schriftlich an Recep Tayyip Erdogan gewandt. Ihr Anwalt habe aber keine Unterlagen oder Informationen das Ermittlungsverfahren betreffend besor- gen können. Auch in der Schweiz sei sie politisch aktiv, insbesondere im Frauenrechts- und (…)bereich. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Be- schwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen ein: - Nüfüs; - Annullierter Reisepass; - Familienbüchlein;
E-5566/2020 Seite 4 - Diverse Akten und Auszüge aus e-Devlet betreffend die Sorgerechts- verfahren (…) und (…); - Diverse Akten und Auszüge aus e-Devlet in Bezug auf das Alimente- verfahren (…); - Kopie Schreiben von L._______ ans Familiengericht M._______ vom
24. September 2018; - Verschiedene Internetauszüge von Presseartikeln über die Beschwer- deführerin; - Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD vom 21. Juni 2019; - Unterlagen im Zusammenhang mit der Konfiszierung des Reisepasses; - Bestätigung Mitgliedschaft Alevitischer Verein E._______; - Bestätigung Mitgliedschaft HDP; - Bestätigung Mitgliedschaft (…) E._______; - Kopien Fotos; - Schreiben von N._______ (HDP) vom 21. August 2020; - Anwaltsschreiben vom 25. September 2020. B. Der zweite Ehemann der Beschwerdeführerin I._______ (N […]) suchte am
31. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Die Ehe zwischen der Be- schwerdeführerin und ihm wurde mit Entscheid des Kreisgerichts O._______ vom 17. Dezember 2019 geschieden. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 – eröffnet am 9. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 9. November 2020 Be- schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfü- gung des SEM sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
E-5566/2020 Seite 5 E. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Gesuch um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei- stand gut und ordnete lic. iur. Florian Wick im vorliegenden Verfahren bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2020 zur Be- schwerde Stellung und hielt ohne weitere Ausführungen an seiner Verfü- gung fest. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme gereicht. H. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 erkundigte sich der Rechtsbeistand nach dem aktuellen Stand des Beschwerdeverfahrens und reichte eine Kosten- note ein. I. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 informierte die Instruktionsrichterin die Be- schwerdeführerinnen über den Verfahrensstand. J. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin nebst einer aktualisierten Kostennote einen Beschwerdebrief ihres Ex-Schwiegerva- ters ein, den dieser im Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft des Be- zirks P._______, Provinz K._______, eingereicht habe. K. Mit Urteil D-5225/2020 vom 17. Februar 2023 wurde das Asylverfahren des geschiedenen Ehemannes in der Schweiz abgeschlossen, nachdem das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wiedererwägungsweise fest- stellte, er erfülle aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren in der Türkei die Flüchtlingseigen- schaft; demnach sei der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei und er daher vorläufig aufzunehmen sei, und das Gericht diese Einschät- zung bestätigte und die Beschwerde im Asylpunkt abwies.
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Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 aAsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-5566/2020 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeind- lich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung be- fürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sorgerechts- und Alimente- streits mit ihrem (ersten) Ex-Ehemann halte den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. So habe sie bezüglich des Vorbringens, gegen sie laufe in der Türkei ein Ermittlungsverfahren, keinerlei Beweismittel einrei- chen können, obschon dies grundsätzlich durch den Zugang zu UYAP (Anm. Gericht: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei) mög- lich wäre. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass allfällige Verfahrensakten via UYAP eingesehen werden könnten. Ihre Be- gründung, wieso dies in ihrem Fall nicht möglich sein solle, überzeuge nicht. Ihr sei weder eine Verfahrensnummer bekannt, noch habe sie ein
E-5566/2020 Seite 8 Schreiben ihres türkischen Anwalts eingereicht, welches den geltend ge- machten Sachverhalt untermauere. Aus den Akten gehe ebenso wenig her- vor, dass die Aussagen und Beschuldigungen ihres Ex-Ehemannes im Rahmen des Sorgerechts- und Alimentestreits zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt hätten. Zwar werde nicht Abrede gestellt, dass zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann ein Konflikt bestehe. Daraus lasse sich aber keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung ableiten. Es seien auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass das Sorgerechts- und Ali- menteverfahren rechtsstaatlich nicht korrekt ablaufe; bislang seien die Ver- fahren zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden worden. Die Be- schuldigungen des Ex-Ehemannes seien ausserdem nach Ansicht des zu- ständigen Familiengerichts unbelegt geblieben und da es sich ohnehin um falsche Anschuldigungen handle, hätten sie vor Gericht möglicherweise gar keinen Bestand. Ebenso könne der psychische Druck, der durch die Bedrohungen des Ex-Ehemannes entstehe, nicht als genügend intensiv bezeichnet werden, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Zwangslage zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr Reisepass sei beim Ausreiseversuch im Februar 2017 von den türkischen Behörden beschlagnahmt worden, sei festzuhalten, dass gemäss Aussagen des da- maligen (zweiten) Ehemannes der Beschwerdeführerin die Beschlagnah- mung aufgrund dessen Entlassung per Dekret in Zusammenhang gestan- den sei. Ohnehin sei die Konfiszierung des Reisepasses nicht geeignet, Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Dasselbe gelte für die ille- gale Ausreise im November 2017 sowie die vorgebrachten Schikanen, wel- che mangels Intensität und aufgrund ihrer Art nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Schliesslich würden auch ihre exil- politischen Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver- folgung zu begründen vermögen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer Weise exponiert habe und von den türkischen Behörden als ernsthafte und gefährliche Regimegegnerin wahrgenommen worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass sie beispiels- weise aufgrund ihrer geäusserten Kritik am (…)system der Türkei als miss- liebige Person erachtet werde. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringe, die Vorladung des türkischen Generalkonsulats an ihre Schweizer Wohna- dresse stehe mit dem laufenden Ermittlungsverfahren in Zusammenhang, handle es sich dabei um eine blosse Vermutung ihrerseits. Die eingereich- ten Beweismittel würden schliesslich nichts an dieser Einschätzung än- dern.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass die Beschwerde- führerin in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei. Der Vorsitzende der
E-5566/2020 Seite 9 HDP des Distrikts D._______ habe am 15. Oktober 2020 schriftlich bestä- tigt, dass sie Mitglied der Partei sei und an den Parlaments- und Präsident- schaftswahlen vom 7. Juni 2013 und vom 2. November 2015 mitgewirkt habe. Sie habe sodann als aktives Mitglied an zahlreichen Aktivitäten teil- genommen. Als HDP-Mitglied sei sie im Rahmen ihrer (…) Tätigkeit Gewalt und Drohungen ausgesetzt gewesen; ihr Leben sei in Gefahr. Es sei aber für die Beschwerdeführerin schwer, solche Rechtsverletzungen zu bele- gen, da das Vorgehen des türkischen Staats nicht protokolliert und zudem die Einsicht in solche Dokumente verhindert werde. Die Vorsitzenden der HDP würden sich noch im Gefängnis befinden. Gemäss Bestätigungs- schreiben des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2020 seien die Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres (zweiten) Ehemannes beschlagnahmt und annulliert worden. Zwar habe die Gene- ralstaatsanwaltschaft M._______ auf Nichtverfolgung der Beschwerdefüh- rerin wegen Propaganda für eine terroristische Organisation entschieden, eine weitere strafrechtliche Untersuchung sei deswegen aber nicht ausge- schlossen. Es werde im Heimatstaat nach der Beschwerdeführerin gefragt und nach ihr gefahndet, insbesondere aufgrund der ständigen Vorwürfe und Verleumdungen ihres Ex-Ehemannes. Des Weiteren habe die Be- schwerdeführerin nach dem Angriff in Q._______ in einem Flüchtlings- camp gearbeitet, in der (…)kommission mitgewirkt und sei Mitglied der (…) in Europa, wobei sie Demonstrationen und Presseerklärungen organisiert habe. Sie habe ferner eine wichtige Rolle bei der Aufklärung zu Covid-19 eingenommen und bei veröffentlichten Videos für Kurden in Europa mitge- wirkt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 bestätige die Gesellschaft (…), dass die Beschwerdeführerin die Türkei aus politischen Gründen habe ver- lassen müssen. Die Menschenrechtslage in der Türkei, wie verschiedenen Berichten der UNO und von Nicht-Regierungsorganisationen zu entnehmen sei, habe sich deutlich verschlechtert und das Recht auf Meinungsäusserung gerate immer mehr unter Druck. Der Zugang zur Justiz sowie deren Effizienz sei ungenügend. In weiten Gebieten im kurdischen Südosten der Türkei sei der Kurdenkonflikt wieder aufgeflammt. Repressionen gegen kritische Per- sonen wie Journalisten oder HDP-Mitglieder würden immer harscher wer- den, wobei eine nicht genehme politische Aktivität bereits ausreiche und nicht nur exponierte Spitzenleute verfolgt würden. Auch die Situation be- züglich Gewalt gegen Frauen sei dramatisch, wie unter anderem der Euro- parat bestätige.
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E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gerügt wird eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie allgemein eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre- ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
E-5566/2020 Seite 11 rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu- chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 5.3.1 Zunächst wird in der Beschwerde gerügt, dass wesentliche Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen worden seien. So habe das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Sorge- rechtsstreit in der Türkei nicht gewürdigt, obschon sie in diesem Zusam- menhang von ihrem Ex-Ehemann beschuldigt worden sei, Mitglied einer Terrororganisation zu sein und die gemeinsame Tochter ins Ausland ent- führt zu haben. Ebenso wenig sei gewürdigt worden, dass sie in weiteren Berichten als Terroristin dargestellt worden sei, dass ihr für das Ausreise- verbot keine Gründe genannt worden seien und sie danach dauernd kon- trolliert worden sei und in Angst gelebt habe, dass ihr eine Woche nach den Wahlen gekündigt worden sei, weil sie für die HDP gestimmt habe, dass sie Wähler bei der Stimmabgabe unterstützt habe, dass sie als Kurdin und Alevitin sowie Mitglied des Vereins (…), der von den Behörden als Terror- verein bezeichnet worden sei, und als Mitglied der Vereine (…) und (…) zusätzlichem politischem Druck ausgesetzt sei, dass sie in den Medien mehrfach mit kritisch eingestellten Personen abgebildet worden sei und zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen nicht geschwiegen habe. Des Weiteren habe das SEM die Umstände keiner Würdigung unterzogen, dass bereits ihr Vater Folter erlitten habe, ihre Mutter Opfer der Folterungen der 1800-Evler-Vorfälle in Elazig gewesen sei und ihre für die HDP tätige Familie längst fichiert sei, dass nach dem Putschversuch 2016 viele Per- sonen verhaftet und verurteilt worden seien, dass auch ihr zweiter Ex-Ehe- mann entlassen, verfolgt und mindestens einmal verhaftet worden sei, dass die HDP eine (…)kommission in E._______ habe gründen wollen und in diesem Zusammenhang Kollegen der Beschwerdeführerin verhaftet worden seien, sowie, dass ihr Anwalt in der Türkei ihre asylrelevante Ver- folgung bestätigt habe. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungs- anforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvor-
E-5566/2020 Seite 12 bringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechts- wesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefoch- tenen Verfügung zweifellos Genüge getan, da eine sachgerechte Anfech- tung – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – möglich war. Zudem hat das SEM in seiner Verfügung, entgegen der Ausführungen auf Beschwer- deebene, sämtliche Sachvorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen. Dass seine Würdigung im Ergebnis anders ausfiel als von der Beschwerdeführerin gewünscht, ist eine Frage der materiellen Prüfung.
E. 5.3.2 Im Weiteren wird gerügt, dass das SEM in Bezug auf den Zugang zu UYAP und die laufenden Terrorermittlungen gegen die Beschwerdeführerin den Sachverhalt falsch und unvollständig abgeklärt habe. So würden, ent- gegen der Ausführungen der Vorinstanz, in der Türkei die Akten in Verfah- ren in Zusammenhang mit Terrorismus, wenn überhaupt, nur zögerlich aus- gehändigt, wie dies auch durch das eingereichte Schreiben des türkischen Rechtsanwalts bestätigt werde. Die zu den Akten gereichten Schreiben die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin betreffend seien ebenso wenig gewürdigt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die Beweismittel sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus zur Kenntnis nahm. Auch die eingereichten Beweismittel, darunter die Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts und verschiedener Organisationen, hat das SEM zur Kennt- nis genommen, im Sachverhalt aufgenommen und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt. Anders als in der Beschwerde vertreten war die Vorinstanz jedoch der Auffassung, dass die Vorbringen den Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden beziehungsweise nicht asylrelevant seien und die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist wiederum primär eine Frage der materiellen Würdigung. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von den Beschwerdefüh- rerinnen verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfest- stellung noch stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör dar.
E. 5.4 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen besteht keine Veranlassung, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
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E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Verfügung S. 5 ff.; oben E. 6.1).
E. 6.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemach- ten familiären Probleme der Beschwerdeführerin nicht asylrechtlich rele- vant sind, zumal es diesen bereits an einem asylrechtlichen Verfolgungs- motiv fehlt. Zum einen ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde- führerin das Sorgerecht für ihre Tochter in einem ersten Verfahren vor dem Familiengericht in M._______ 2018/2019 bereits erteilt wurde (act. A35/22 F79). Zum anderen ist festzustellen, dass ein aktueller Konflikt mit dem ersten Ex-Ehemann strafrechtlichen Ausmasses nicht glaubhaft gemacht werden konnte und unter Berücksichtigung aller Umstände eher unwahr- scheinlich sein dürfte: Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren konnte die Beschwerdeführerin, die vorbringt, auf- grund der Vorwürfe ihres Ex-Ehemannes sei in der Türkei ein Ermittlungs- verfahren wegen Terrorismus-Propaganda gegen sie eingeleitet worden, keinerlei Beweismittel einreichen – dies, obschon durch das Informations- system UYAP allfällige strafrechtliche Akten zugänglich wären. Die Beschwerde- führerin verfügt in ihrem Heimatstaat überdies über einen Anwalt, der ihr bei der Beschaffung allfälliger gerichtlicher oder polizeilicher Dokumente behilflich sein könnte und insbesondere Zugang zu UYAP erlangen kann. Ihre Begründung, der Zugang zu derartigen Unterlagen sei ebenfalls für Anwälte erschwert, kann angesichts dessen, dass offenbar während des nunmehr knapp sechs Jahre dauernden Asylverfahrens in der Schweiz kei- nerlei Versuche unternommen worden sind, Einsicht in die Verfahrensak- ten der Beschwerdeführerin zu nehmen, nicht gehört werden. Daran ändert auch das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 25. September 2020, welches als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten ist und nur einen geringen Beweiswert aufweist, nichts. Zudem hätte ihren Aussagen zufolge am (…) 2020 eine nächste Gerichtsverhandlung betreffend das Sorgerecht und die Alimentestreitigkeiten stattfinden sollen (act. A35/22 F88); auch diesbezüglich vermochte sie aber keinerlei weiteren Beweismittel einzu- reichen. Es ist mithin insgesamt zu bezweifeln, dass gegen die Beschwer- deführerin im Zusammenhang mit den Anschuldigungen ihres Ex-Eheman- nes ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorismus-Propaganda hängig ist und sie aufgrund des Einflusses ihres Ex-Ehemannes auf den türkischen Justizapparat in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der türkischen
E-5566/2020 Seite 14 Behörden steht. An dieser Einschätzung vermögen weder die Berichter- stattungen in Fernsehen und Radio über sie und ihren Sorgerechtsstreit noch das auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 6. Juli 2023 nachge- reichte Schreiben des Ex-Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, wel- ches vom 23. November 2018 datiert, etwas zu ändern.
E. 6.2 Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe als Mitglied der HDP verschiedene Tätigkeiten für den Verein ausgeführt, unter anderem im Zusammenhang mit den Wahlen 2013 und 2015 sowie in der (…)kom- mission, ist nicht anzunehmen, dass sie deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt worden ist. Dasselbe gilt für ihre Mitgliedschaf- ten in alevitischen Kulturvereinen, (…)organisationen wie G._______ oder der (…)kammer. Es mag zwar zutreffen, dass sie in erwähntem Zeitraum, wie sie darlegte, Behelligungen ausgesetzt worden war. So sei sie bei den Fahrten nach R._______ von Beamten unnötig oft kontrolliert, die Schei- benwischer ihres Autos seien einmal beschädigt worden und ihre Nach- barn hätten Wahlkleber an ihre Wohnungstüre geklebt. Ausserdem sei ihr Reisepass konfisziert und ihr sei gekündigt worden. Einen direkten Zusam- menhang der genannten Vorfälle mit ihrem politischen Engagement ist je- doch nicht ersichtlich, zumal auch sie selbst diesbezüglich bloss Vermu- tungen anbringen kann (act. A35/22 F35). Ausserdem fehlt es den genann- ten Vorfällen an der notwendigen Intensität. In Bezug auf die Konfiszierung ihres Reisepasses bei ihrem Ausreisever- such im Februar 2017 ist aufgrund der Aussagen ihres zweiten Ex-Ehe- mannes ferner davon auszugehen, dass die Konfiszierung mit dessen Ent- lassung und nicht mit ihren politischen Tätigkeiten in Zusammenhang stand (s. angefochtene Verfügung S. 7). Dem wird auch auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Trotz ihres geltend gemachten Engagements wurde die Beschwerdeführerin ferner weder von den türkischen Behörden in gezielter Weise behelligt, noch einer verbotenen oppositionellen Tätig- keit verdächtigt oder gar strafrechtlich belangt (act. A35/22 F60, 64). Ihre Ausführungen an der Anhörung beschränken sich über weite Teile auf die allgemein verschlechterte Lage in der Türkei nach der Entlassungswelle und den Wahlen, die vermehrten Verhaftungen und die Stresssituation, in der sie sich deswegen befunden habe (act. A35/22 F55, 57). Das Engage- ment der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat scheint sich im Übrigen auf kulturelle (alevitische), humanitäre und (…) Belange zu beschränken. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die Ausführungen auf Beschwerdeebene etwas zu ändern.
E-5566/2020 Seite 15 Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des po- litischen Engagements ihrer Familie in der Vergangenheit (act. A35/22 F55 S. 12, F71 ff.) in den Fokus der staatlichen Behörden gelangt wäre.
E. 6.3 Soweit in der Beschwerde unter Verweis auf verschiedene Quellen die Menschenrechtslage und spezifisch die Problematik von Femiziden, der sexuellen Ausbeutung sowie der häuslichen Gewalt in der Türkei kritisiert wird, ist – ohne der Beschwerdeführerin die subjektive Belastung durch den Sorgerechts- und Alimentestreit mit ihrem ersten Ex-Ehemann abzuspre- chen – festzuhalten, dass ein Bezug zu ihr fehlt.
E. 6.4 Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin al- lein aufgrund ihres – im Übrigen unsubstanziiert gebliebenen – Vorbrin- gens, als Alevitin und Kurdin Diskriminierungen zu erleiden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Das Bundesverwaltungsgericht stellt praxis- gemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfol- gung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil E-2639/2020 vom 8. Novem- ber 2022 E. 7.12 m.w.H.).
E. 6.5 Es ergeben sich ebenso mit Blick auf das Verfahren ihres zweiten Ehe- mannes, von dem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich geschieden ist, keine Anhaltspunkte auf eine allfällige Reflexverfolgung. Entsprechendes hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin oder heute asylrechtlich relevanten Verfolgungs- gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt die Flücht- lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch von ihr und ihrer Tochter, die keine eigenen Fluchtgründe geltend macht, zu Recht abge- lehnt hat.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 Asyl geltend. Unter Beilage eines Artikels der Zeitung (…) vom 14. Oktober 2020 bringt sie auf Beschwerdeebene vor, in der Schweiz weiterhin politisch aktiv zu sein.
E. 7.2 Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und
E-5566/2020 Seite 16 niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf- ten und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbar- keit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asyl- suchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öf- fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3 oder D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).
E. 7.3 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei als staatsfeindliche Person galt. Wie bereits erläutert, sind ihre politischen Aktivitäten im Heimatstaat als niederschwellig zu erachten; ihren eigenen Angaben zufolge ist sie auf- grund ihres politischen Engagements auch niemals verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden. Sie hat ebenso wenig über gezielt gegen sie gerich- tete staatliche Behelligungen berichtet. Des Weiteren reichen ihre politi- schen Aktivitäten in der Schweiz nicht aus, um im Fall der Rückkehr von einer objektiv begründeten Furcht vor Repressalien der türkischen Behör- den auszugehen. In Bezug auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel ist zudem festzustellen, dass dieser vor knapp drei Jahren veröffentlicht wurde und sich in allgemeiner Weise zu frauenspezifischen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei äussert. Publikationen neueren Datums sind den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen kann auf die zu- treffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 8), denen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte.
E. 7.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz aufgrund ihrer politischen und kulturellen Tä- tigkeiten in den Fokus der türkischen Regierung gelangte. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Aktivitäten erfüllt sie nicht das Profil einer engagierten und exponierten Regimegegnerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Türkinnen und Türken abhebt.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre
E-5566/2020 Seite 17 Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch sowie das ihrer Toch- ter abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-5566/2020 Seite 18 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin- nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin- nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll- zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis
E-5566/2020 Seite 19 des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Beim Heimatort der Beschwerde- führerinnen, E._______, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der das Bundesverwaltungsgericht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.).
E. 10.4.2 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM (s. Verfügung S. 9 f.) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrem Bruder über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei verfügt (act. A35/22 F51). Aufgrund ihres abgeschlossenen (…)studiums und ihrer bisherigen Tätigkeit als (…) kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein wird, in ihrer Heimat für sich und ihre Tochter eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter machen ferner keine gesundheitlichen Probleme, die ei- ner Wegweisung entgegenstehen würden, geltend. Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der Beschwerde- führerinnen entgegenstehen würde (s. auch Urteile des BVGer D-322/2022 vom 31. März 2022 E. 7.3.4; D-463/2022 vom 20. Juni 2022 E. 8.3 f.; D-13/2021/ D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.4 ff.). Zum einen ist von einem intakten Verhältnis zur Mutter, zum anderen von nach wie vor bestehenden engen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Hei- matstaat auszugehen. Mit ihren mittlerweile (…) Jahren befindet sich die Tochter ferner noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern beziehungs- weise die Mutter die Hauptbezugsperson darstellt. Es ist davon auszuge- hen, dass die Kernfamilie eine wichtigere Rolle spielt als ausserfamiliäre Beziehungen. Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz, die einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen einer starken Entwurzelung ent- gegensteht, ist auch unter Berücksichtigung des mittlerweile fast fünfjähri- gen Aufenthalts in der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei ei- ner Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre.
E. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E-5566/2020 Seite 20
E. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 25. November 2020 gutgeheissen wurde und nicht von einer Änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Er ist für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertre- ter hat mit Eingaben vom 15. Juli 2022 und vom 5. Juli 2023 Kostennoten eingereicht. Er bezifferte den gesamten zeitlichen Aufwand mit 14 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 220.–. Zudem werden Spesen in der Ge- samthöhe von Fr. 75.20 in Ansatz gebracht. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Das amtliche Honorar ist daher insgesamt auf Fr. 3'398.– festzusetzen (einschliesslich Auslagen und MwSt.) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5566/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Florian Wick, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 3'398.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5566/2020 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Türkei, beide amtlich verbeiständigt durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte mit ihrer Tochter am 14. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nach. Am 16. November 2017 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 28. November 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus D._______, Provinz E._______, zu stammen. Sie sei Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen und habe für die Partei verschiedene Tätigkeiten ausgeführt. So habe sie in (...)kommissionen eingesessen und anlässlich der Wahlen im Juni 2015 Hilfestellung geleistet, wobei sie für die Urnen in einem Wahlbüro in F._______ verantwortlich gewesen sei. Zudem sei sie Mitglied des alevitischen Kulturvereins (...) in E._______ und weiterer alevitischer Vereinigungen gewesen. In den Jahren 2014 und 2015 habe sie am (...)kongress G._______ teilgenommen; 2016 habe dieser aus Sicherheitsgründen nicht stattfinden können. Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten habe sie verschiedene Probleme gehabt, zumal auch ihre Eltern bereits politisch tätig gewesen seien. Die Familie sei bei den Behörden fichiert und ihre Eltern hätten zu ihrem Schutz den angestammten Wohnort verlassen und den Familiennamen ändern müssen. Nach Abschluss ihres (...)studiums sei ihr der Arbeitsort H._______ zugewiesen worden, obwohl sie in E._______, ihrem Wohnort, habe arbeiten wollen. Sie habe daraufhin ihre Anstellung beim Staat gekündigt. Im November 2015 sei sie im Zusammenhang mit den Wahlen behelligt worden, indem die Scheibenwischer ihres Autos zerstört worden und mutmasslich von den Nachbarn Kleber der HDP an ihre Wohnungstür geklebt worden seien. Seit der Entlassungswelle im Oktober 2016 habe sie unter enormen Druck gestanden, da ihr Ehemann (I._______) entlassen worden sei, es bei Verkehrskontrollen zu Schikanen und Drohsituationen gekommen sei und für ihre Familie die Sicherheit nicht mehr habe gewährleistet werden können. Viele Personen der (...)kommission der HDP in E._______ seien festgenommen worden; sie selbst sei angehört worden. Auch der (...)kongress G._______ sei von den Behörden terrorisiert worden. Sie sei im Zusammenhang mit dem Kongress einmal in der Zeitung abgebildet worden. Die meisten Mitglieder des G._______-Vereins seien entlassen worden. Am 2. Februar 2017 sei anlässlich eines Ausreiseversuchs, den sie zusammen mit dem Ehemann und ihrer Tochter unternommen habe, ihr Reisepass konfisziert und Auslandreisen seien ihr verboten worden. Auch ihre Arbeitsstelle sei ihr nach einem Monat gekündigt worden. Danach habe sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten; insbesondere sei sie von Angehörigen der HDP davor gewarnt worden, nach Hause zurückzukehren. Gegen ihren Ehemann sei in der Türkei ein Verfahren hängig und sie würden eine Verurteilung erwarten. Hinzu komme, dass ihr Ex-Ehemann und Vater ihrer Tochter im Rahmen des Sorgerechtsstreits um die Tochter behauptet habe, sie sei für eine terroristische Organisation tätig. Das erste Verfahren habe sie zwar gewonnen, im Rahmen des zweiten Verfahrens im August 2018 habe ihr Ex-Ehemann aber behauptet, sie sei Mitglied einer Terrororganisation und habe Beziehungen zu Terroristen. Er habe ausserdem ihre Posts in den sozialen Medien sowie Berichte und Fotos von ihr aus den Zeitungen (...) und (...) offengelegt und später gar behauptet, sie habe als Terroristin die gemeinsame Tochter ins Ausland entführt. Ihr Ex-Ehemann sei (...), stehe der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) nahe und sei von Recep Tayyip Erdogan einmal ausgezeichnet worden, was ihr grosse Angst und Sorgen bereite. Nach dem Putschversuch im Jahre 2016 habe sie politische Sitzungen heimlich abhalten müssen, wobei eine der Teilnehmerinnen ihren Ex-Ehemann darüber informiert habe. Sie sei schliesslich am 10. November 2017 aus ihrem Heimatland ausgereist; ihre Tochter sei bereits am 1. September 2017 auf legalem Weg mit ihrer Grossmutter nach J._______ gereist. Aufgrund der Anschuldigungen ihres Ex-Ehemannes laufe gegen sie am Gericht in K._______ ein Ermittlungsverfahren. Dies sei aus den Akten des Sorgerechtsverfahrens ersichtlich. Ihr Ex-Ehemann habe sich mit seinen Anschuldigungen gegen sie gar schriftlich an Recep Tayyip Erdogan gewandt. Ihr Anwalt habe aber keine Unterlagen oder Informationen das Ermittlungsverfahren betreffend besorgen können. Auch in der Schweiz sei sie politisch aktiv, insbesondere im Frauenrechts- und (...)bereich. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen ein:
- Nüfüs;
- Annullierter Reisepass;
- Familienbüchlein;
- Diverse Akten und Auszüge aus e-Devlet betreffend die Sorgerechtsverfahren (...) und (...);
- Diverse Akten und Auszüge aus e-Devlet in Bezug auf das Alimenteverfahren (...);
- Kopie Schreiben von L._______ ans Familiengericht M._______ vom 24. September 2018;
- Verschiedene Internetauszüge von Presseartikeln über die Beschwerdeführerin;
- Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD vom 21. Juni 2019;
- Unterlagen im Zusammenhang mit der Konfiszierung des Reisepasses;
- Bestätigung Mitgliedschaft Alevitischer Verein E._______;
- Bestätigung Mitgliedschaft HDP;
- Bestätigung Mitgliedschaft (...) E._______;
- Kopien Fotos;
- Schreiben von N._______ (HDP) vom 21. August 2020;
- Anwaltsschreiben vom 25. September 2020. B. Der zweite Ehemann der Beschwerdeführerin I._______ (N [...]) suchte am 31. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihm wurde mit Entscheid des Kreisgerichts O._______ vom 17. Dezember 2019 geschieden. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 - eröffnet am 9. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 9. November 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Gesuch um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und ordnete lic. iur. Florian Wick im vorliegenden Verfahren bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2020 zur Beschwerde Stellung und hielt ohne weitere Ausführungen an seiner Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme gereicht. H. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 erkundigte sich der Rechtsbeistand nach dem aktuellen Stand des Beschwerdeverfahrens und reichte eine Kostennote ein. I. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 informierte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen über den Verfahrensstand. J. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin nebst einer aktualisierten Kostennote einen Beschwerdebrief ihres Ex-Schwiegervaters ein, den dieser im Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft des Bezirks P._______, Provinz K._______, eingereicht habe. K. Mit Urteil D-5225/2020 vom 17. Februar 2023 wurde das Asylverfahren des geschiedenen Ehemannes in der Schweiz abgeschlossen, nachdem das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wiedererwägungsweise feststellte, er erfülle aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft; demnach sei der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei und er daher vorläufig aufzunehmen sei, und das Gericht diese Einschätzung bestätigte und die Beschwerde im Asylpunkt abwies. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 aAsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sorgerechts- und Alimentestreits mit ihrem (ersten) Ex-Ehemann halte den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. So habe sie bezüglich des Vorbringens, gegen sie laufe in der Türkei ein Ermittlungsverfahren, keinerlei Beweismittel einreichen können, obschon dies grundsätzlich durch den Zugang zu UYAP (Anm. Gericht: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei) möglich wäre. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass allfällige Verfahrensakten via UYAP eingesehen werden könnten. Ihre Begründung, wieso dies in ihrem Fall nicht möglich sein solle, überzeuge nicht. Ihr sei weder eine Verfahrensnummer bekannt, noch habe sie ein Schreiben ihres türkischen Anwalts eingereicht, welches den geltend gemachten Sachverhalt untermauere. Aus den Akten gehe ebenso wenig hervor, dass die Aussagen und Beschuldigungen ihres Ex-Ehemannes im Rahmen des Sorgerechts- und Alimentestreits zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt hätten. Zwar werde nicht Abrede gestellt, dass zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann ein Konflikt bestehe. Daraus lasse sich aber keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung ableiten. Es seien auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass das Sorgerechts- und Alimenteverfahren rechtsstaatlich nicht korrekt ablaufe; bislang seien die Verfahren zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden worden. Die Beschuldigungen des Ex-Ehemannes seien ausserdem nach Ansicht des zuständigen Familiengerichts unbelegt geblieben und da es sich ohnehin um falsche Anschuldigungen handle, hätten sie vor Gericht möglicherweise gar keinen Bestand. Ebenso könne der psychische Druck, der durch die Bedrohungen des Ex-Ehemannes entstehe, nicht als genügend intensiv bezeichnet werden, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Zwangslage zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr Reisepass sei beim Ausreiseversuch im Februar 2017 von den türkischen Behörden beschlagnahmt worden, sei festzuhalten, dass gemäss Aussagen des damaligen (zweiten) Ehemannes der Beschwerdeführerin die Beschlagnahmung aufgrund dessen Entlassung per Dekret in Zusammenhang gestanden sei. Ohnehin sei die Konfiszierung des Reisepasses nicht geeignet, Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Dasselbe gelte für die illegale Ausreise im November 2017 sowie die vorgebrachten Schikanen, welche mangels Intensität und aufgrund ihrer Art nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Schliesslich würden auch ihre exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermögen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer Weise exponiert habe und von den türkischen Behörden als ernsthafte und gefährliche Regimegegnerin wahrgenommen worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass sie beispielsweise aufgrund ihrer geäusserten Kritik am (...)system der Türkei als missliebige Person erachtet werde. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringe, die Vorladung des türkischen Generalkonsulats an ihre Schweizer Wohnadresse stehe mit dem laufenden Ermittlungsverfahren in Zusammenhang, handle es sich dabei um eine blosse Vermutung ihrerseits. Die eingereichten Beweismittel würden schliesslich nichts an dieser Einschätzung ändern. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei. Der Vorsitzende der HDP des Distrikts D._______ habe am 15. Oktober 2020 schriftlich bestätigt, dass sie Mitglied der Partei sei und an den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom 7. Juni 2013 und vom 2. November 2015 mitgewirkt habe. Sie habe sodann als aktives Mitglied an zahlreichen Aktivitäten teilgenommen. Als HDP-Mitglied sei sie im Rahmen ihrer (...) Tätigkeit Gewalt und Drohungen ausgesetzt gewesen; ihr Leben sei in Gefahr. Es sei aber für die Beschwerdeführerin schwer, solche Rechtsverletzungen zu belegen, da das Vorgehen des türkischen Staats nicht protokolliert und zudem die Einsicht in solche Dokumente verhindert werde. Die Vorsitzenden der HDP würden sich noch im Gefängnis befinden. Gemäss Bestätigungsschreiben des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2020 seien die Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres (zweiten) Ehemannes beschlagnahmt und annulliert worden. Zwar habe die Generalstaatsanwaltschaft M._______ auf Nichtverfolgung der Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine terroristische Organisation entschieden, eine weitere strafrechtliche Untersuchung sei deswegen aber nicht ausgeschlossen. Es werde im Heimatstaat nach der Beschwerdeführerin gefragt und nach ihr gefahndet, insbesondere aufgrund der ständigen Vorwürfe und Verleumdungen ihres Ex-Ehemannes. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nach dem Angriff in Q._______ in einem Flüchtlingscamp gearbeitet, in der (...)kommission mitgewirkt und sei Mitglied der (...) in Europa, wobei sie Demonstrationen und Presseerklärungen organisiert habe. Sie habe ferner eine wichtige Rolle bei der Aufklärung zu Covid-19 eingenommen und bei veröffentlichten Videos für Kurden in Europa mitgewirkt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 bestätige die Gesellschaft (...), dass die Beschwerdeführerin die Türkei aus politischen Gründen habe verlassen müssen. Die Menschenrechtslage in der Türkei, wie verschiedenen Berichten der UNO und von Nicht-Regierungsorganisationen zu entnehmen sei, habe sich deutlich verschlechtert und das Recht auf Meinungsäusserung gerate immer mehr unter Druck. Der Zugang zur Justiz sowie deren Effizienz sei ungenügend. In weiten Gebieten im kurdischen Südosten der Türkei sei der Kurdenkonflikt wieder aufgeflammt. Repressionen gegen kritische Personen wie Journalisten oder HDP-Mitglieder würden immer harscher werden, wobei eine nicht genehme politische Aktivität bereits ausreiche und nicht nur exponierte Spitzenleute verfolgt würden. Auch die Situation bezüglich Gewalt gegen Frauen sei dramatisch, wie unter anderem der Europarat bestätige. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gerügt wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie allgemein eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Zunächst wird in der Beschwerde gerügt, dass wesentliche Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen worden seien. So habe das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Sorgerechtsstreit in der Türkei nicht gewürdigt, obschon sie in diesem Zusammenhang von ihrem Ex-Ehemann beschuldigt worden sei, Mitglied einer Terrororganisation zu sein und die gemeinsame Tochter ins Ausland entführt zu haben. Ebenso wenig sei gewürdigt worden, dass sie in weiteren Berichten als Terroristin dargestellt worden sei, dass ihr für das Ausreiseverbot keine Gründe genannt worden seien und sie danach dauernd kontrolliert worden sei und in Angst gelebt habe, dass ihr eine Woche nach den Wahlen gekündigt worden sei, weil sie für die HDP gestimmt habe, dass sie Wähler bei der Stimmabgabe unterstützt habe, dass sie als Kurdin und Alevitin sowie Mitglied des Vereins (...), der von den Behörden als Terrorverein bezeichnet worden sei, und als Mitglied der Vereine (...) und (...) zusätzlichem politischem Druck ausgesetzt sei, dass sie in den Medien mehrfach mit kritisch eingestellten Personen abgebildet worden sei und zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen nicht geschwiegen habe. Des Weiteren habe das SEM die Umstände keiner Würdigung unterzogen, dass bereits ihr Vater Folter erlitten habe, ihre Mutter Opfer der Folterungen der 1800-Evler-Vorfälle in Elazig gewesen sei und ihre für die HDP tätige Familie längst fichiert sei, dass nach dem Putschversuch 2016 viele Personen verhaftet und verurteilt worden seien, dass auch ihr zweiter Ex-Ehemann entlassen, verfolgt und mindestens einmal verhaftet worden sei, dass die HDP eine (...)kommission in E._______ habe gründen wollen und in diesem Zusammenhang Kollegen der Beschwerdeführerin verhaftet worden seien, sowie, dass ihr Anwalt in der Türkei ihre asylrelevante Verfolgung bestätigt habe. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan, da eine sachgerechte Anfechtung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich war. Zudem hat das SEM in seiner Verfügung, entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene, sämtliche Sachvorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen. Dass seine Würdigung im Ergebnis anders ausfiel als von der Beschwerdeführerin gewünscht, ist eine Frage der materiellen Prüfung. 5.3.2 Im Weiteren wird gerügt, dass das SEM in Bezug auf den Zugang zu UYAP und die laufenden Terrorermittlungen gegen die Beschwerdeführerin den Sachverhalt falsch und unvollständig abgeklärt habe. So würden, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz, in der Türkei die Akten in Verfahren in Zusammenhang mit Terrorismus, wenn überhaupt, nur zögerlich ausgehändigt, wie dies auch durch das eingereichte Schreiben des türkischen Rechtsanwalts bestätigt werde. Die zu den Akten gereichten Schreiben die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin betreffend seien ebenso wenig gewürdigt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die Beweismittel sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus zur Kenntnis nahm. Auch die eingereichten Beweismittel, darunter die Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts und verschiedener Organisationen, hat das SEM zur Kenntnis genommen, im Sachverhalt aufgenommen und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt. Anders als in der Beschwerde vertreten war die Vorinstanz jedoch der Auffassung, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden beziehungsweise nicht asylrelevant seien und die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist wiederum primär eine Frage der materiellen Würdigung. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführerinnen verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 5.4 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen besteht keine Veranlassung, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Verfügung S. 5 ff.; oben E. 6.1). 6.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachten familiären Probleme der Beschwerdeführerin nicht asylrechtlich relevant sind, zumal es diesen bereits an einem asylrechtlichen Verfolgungsmotiv fehlt. Zum einen ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für ihre Tochter in einem ersten Verfahren vor dem Familiengericht in M._______ 2018/2019 bereits erteilt wurde (act. A35/22 F79). Zum anderen ist festzustellen, dass ein aktueller Konflikt mit dem ersten Ex-Ehemann strafrechtlichen Ausmasses nicht glaubhaft gemacht werden konnte und unter Berücksichtigung aller Umstände eher unwahrscheinlich sein dürfte: Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren konnte die Beschwerdeführerin, die vorbringt, aufgrund der Vorwürfe ihres Ex-Ehemannes sei in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorismus-Propaganda gegen sie eingeleitet worden, keinerlei Beweismittel einreichen - dies, obschon durch das Informationssystem UYAP allfällige strafrechtliche Akten zugänglich wären. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatstaat überdies über einen Anwalt, der ihr bei der Beschaffung allfälliger gerichtlicher oder polizeilicher Dokumente behilflich sein könnte und insbesondere Zugang zu UYAP erlangen kann. Ihre Begründung, der Zugang zu derartigen Unterlagen sei ebenfalls für Anwälte erschwert, kann angesichts dessen, dass offenbar während des nunmehr knapp sechs Jahre dauernden Asylverfahrens in der Schweiz keinerlei Versuche unternommen worden sind, Einsicht in die Verfahrensakten der Beschwerdeführerin zu nehmen, nicht gehört werden. Daran ändert auch das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 25. September 2020, welches als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten ist und nur einen geringen Beweiswert aufweist, nichts. Zudem hätte ihren Aussagen zufolge am (...) 2020 eine nächste Gerichtsverhandlung betreffend das Sorgerecht und die Alimentestreitigkeiten stattfinden sollen (act. A35/22 F88); auch diesbezüglich vermochte sie aber keinerlei weiteren Beweismittel einzureichen. Es ist mithin insgesamt zu bezweifeln, dass gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Anschuldigungen ihres Ex-Ehemannes ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorismus-Propaganda hängig ist und sie aufgrund des Einflusses ihres Ex-Ehemannes auf den türkischen Justizapparat in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der türkischen Behörden steht. An dieser Einschätzung vermögen weder die Berichterstattungen in Fernsehen und Radio über sie und ihren Sorgerechtsstreit noch das auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 6. Juli 2023 nachgereichte Schreiben des Ex-Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, welches vom 23. November 2018 datiert, etwas zu ändern. 6.2 Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe als Mitglied der HDP verschiedene Tätigkeiten für den Verein ausgeführt, unter anderem im Zusammenhang mit den Wahlen 2013 und 2015 sowie in der (...)kommission, ist nicht anzunehmen, dass sie deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt worden ist. Dasselbe gilt für ihre Mitgliedschaften in alevitischen Kulturvereinen, (...)organisationen wie G._______ oder der (...)kammer. Es mag zwar zutreffen, dass sie in erwähntem Zeitraum, wie sie darlegte, Behelligungen ausgesetzt worden war. So sei sie bei den Fahrten nach R._______ von Beamten unnötig oft kontrolliert, die Scheibenwischer ihres Autos seien einmal beschädigt worden und ihre Nachbarn hätten Wahlkleber an ihre Wohnungstüre geklebt. Ausserdem sei ihr Reisepass konfisziert und ihr sei gekündigt worden. Einen direkten Zusammenhang der genannten Vorfälle mit ihrem politischen Engagement ist jedoch nicht ersichtlich, zumal auch sie selbst diesbezüglich bloss Vermutungen anbringen kann (act. A35/22 F35). Ausserdem fehlt es den genannten Vorfällen an der notwendigen Intensität. In Bezug auf die Konfiszierung ihres Reisepasses bei ihrem Ausreiseversuch im Februar 2017 ist aufgrund der Aussagen ihres zweiten Ex-Ehemannes ferner davon auszugehen, dass die Konfiszierung mit dessen Entlassung und nicht mit ihren politischen Tätigkeiten in Zusammenhang stand (s. angefochtene Verfügung S. 7). Dem wird auch auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Trotz ihres geltend gemachten Engagements wurde die Beschwerdeführerin ferner weder von den türkischen Behörden in gezielter Weise behelligt, noch einer verbotenen oppositionellen Tätigkeit verdächtigt oder gar strafrechtlich belangt (act. A35/22 F60, 64). Ihre Ausführungen an der Anhörung beschränken sich über weite Teile auf die allgemein verschlechterte Lage in der Türkei nach der Entlassungswelle und den Wahlen, die vermehrten Verhaftungen und die Stresssituation, in der sie sich deswegen befunden habe (act. A35/22 F55, 57). Das Engagement der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat scheint sich im Übrigen auf kulturelle (alevitische), humanitäre und (...) Belange zu beschränken. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die Ausführungen auf Beschwerdeebene etwas zu ändern. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Engagements ihrer Familie in der Vergangenheit (act. A35/22 F55 S. 12, F71 ff.) in den Fokus der staatlichen Behörden gelangt wäre. 6.3 Soweit in der Beschwerde unter Verweis auf verschiedene Quellen die Menschenrechtslage und spezifisch die Problematik von Femiziden, der sexuellen Ausbeutung sowie der häuslichen Gewalt in der Türkei kritisiert wird, ist - ohne der Beschwerdeführerin die subjektive Belastung durch den Sorgerechts- und Alimentestreit mit ihrem ersten Ex-Ehemann abzusprechen - festzuhalten, dass ein Bezug zu ihr fehlt. 6.4 Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihres - im Übrigen unsubstanziiert gebliebenen - Vorbringens, als Alevitin und Kurdin Diskriminierungen zu erleiden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Das Bundesverwaltungsgericht stellt praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.). 6.5 Es ergeben sich ebenso mit Blick auf das Verfahren ihres zweiten Ehemannes, von dem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich geschieden ist, keine Anhaltspunkte auf eine allfällige Reflexverfolgung. Entsprechendes hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin oder heute asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch von ihr und ihrer Tochter, die keine eigenen Fluchtgründe geltend macht, zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 Asyl geltend. Unter Beilage eines Artikels der Zeitung (...) vom 14. Oktober 2020 bringt sie auf Beschwerdeebene vor, in der Schweiz weiterhin politisch aktiv zu sein. 7.2 Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3 oder D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). 7.3 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei als staatsfeindliche Person galt. Wie bereits erläutert, sind ihre politischen Aktivitäten im Heimatstaat als niederschwellig zu erachten; ihren eigenen Angaben zufolge ist sie aufgrund ihres politischen Engagements auch niemals verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden. Sie hat ebenso wenig über gezielt gegen sie gerichtete staatliche Behelligungen berichtet. Des Weiteren reichen ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz nicht aus, um im Fall der Rückkehr von einer objektiv begründeten Furcht vor Repressalien der türkischen Behörden auszugehen. In Bezug auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel ist zudem festzustellen, dass dieser vor knapp drei Jahren veröffentlicht wurde und sich in allgemeiner Weise zu frauenspezifischen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei äussert. Publikationen neueren Datums sind den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 8), denen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 7.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz aufgrund ihrer politischen und kulturellen Tätigkeiten in den Fokus der türkischen Regierung gelangte. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Aktivitäten erfüllt sie nicht das Profil einer engagierten und exponierten Regimegegnerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Türkinnen und Türken abhebt.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch sowie das ihrer Tochter abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Beim Heimatort der Beschwerdeführerinnen, E._______, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der das Bundesverwaltungsgericht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.). 10.4.2 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM (s. Verfügung S. 9 f.) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrem Bruder über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei verfügt (act. A35/22 F51). Aufgrund ihres abgeschlossenen (...)studiums und ihrer bisherigen Tätigkeit als (...) kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein wird, in ihrer Heimat für sich und ihre Tochter eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter machen ferner keine gesundheitlichen Probleme, die einer Wegweisung entgegenstehen würden, geltend. Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen würde (s. auch Urteile des BVGer D-322/2022 vom 31. März 2022 E. 7.3.4; D-463/2022 vom 20. Juni 2022 E. 8.3 f.; D-13/2021/ D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.4 ff.). Zum einen ist von einem intakten Verhältnis zur Mutter, zum anderen von nach wie vor bestehenden engen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Heimatstaat auszugehen. Mit ihren mittlerweile (...) Jahren befindet sich die Tochter ferner noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern beziehungsweise die Mutter die Hauptbezugsperson darstellt. Es ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie eine wichtigere Rolle spielt als ausserfamiliäre Beziehungen. Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz, die einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen einer starken Entwurzelung entgegensteht, ist auch unter Berücksichtigung des mittlerweile fast fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 gutgeheissen wurde und nicht von einer Änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Er ist für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat mit Eingaben vom 15. Juli 2022 und vom 5. Juli 2023 Kostennoten eingereicht. Er bezifferte den gesamten zeitlichen Aufwand mit 14 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-. Zudem werden Spesen in der Gesamthöhe von Fr. 75.20 in Ansatz gebracht. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Das amtliche Honorar ist daher insgesamt auf Fr. 3'398.- festzusetzen (einschliesslich Auslagen und MwSt.) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Florian Wick, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'398.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: